Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

A. Problem und Ziel

Am 1. Januar 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung in Kraft getreten. Sie gilt in Deutschland unmittelbar und tritt neben das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Die sich daraus ergebenden konkurrierenden Regelungen sollen im Sinne von Rechtsklarheit und besserer Verständlichkeit durch eine Anpassung des GPSG bereinigt werden. Gleichzeitig sind ausgewählte Bestimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG und die Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden umzusetzen.

B. Lösung

Durch das vorliegende Gesetz wird das GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Wegen des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen und der damit verbundenen notwendigen umfassenden sprachlichen und rechtssystematischen Überarbeitung wird die Form eines Ablösungsgesetzes gewählt. Mit den Abschnitt en 3 und 4 des Artikels 1 werden ausgewählte Bestimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG umgesetzt. Die Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wird über die Änderung der Maschinenverordnung (9. GPSGV), die infolge des Artikels 1 ohnehin geändert werden muss, umgesetzt.

C. Alternativen

Die Umsetzung der europäischen Richtlinien ist zwingend, daher gibt es keine Alternative zur Änderung des GPSG und der 9. GPSGV. Die Anpassung des GPSG an die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist nicht zwingend, vor dem Hintergrund der notwendigen Änderungen und im Sinne sprachlicher und rechtssystematischer Klarheit jedoch geboten.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Dem Bund und den Gemeinden entsteht kein Vollzugsaufwand. Für die Länder ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unmittelbare Pflichten im Bereich der Marktüberwachung, die zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen können. Dieser kann durch flankierende Maßnahmen jedoch zumindest in Teilbereichen weitgehend kompensiert werden.

E. Sonstige Kosten

Eine verbesserte Marktüberwachung unterstützt maßgeblich den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Importe aus Drittländern. Im Ergebnis trägt sie zu einer Kostenentlastung der Wirtschaft bei, was sich wiederum positiv auf die sozialen Sicherungssysteme auswirken kann. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden sechs neue Informationspflichten für die Wirtschaft und dreizehn neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Die Informationspflichten resultieren aus der zwingenden Umsetzung von EU-Recht. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Die neuen Informationspflichten für die Wirtschaft betreffen ausschließlich die notifizierten Stellen, von denen es derzeit 180 in Deutschland gibt, sowie die 50 GS-Stellen. Es sind Mehrkosten in einer Größenordnung von insgesamt 3500 Euro zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts*)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009 S. 29).

Artikel 1
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

§ 4 Harmonisierte Normen

§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen

§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt

§ 7 CE-Kennzeichnung

§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Abschnitt 3
Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde

§ 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde

§ 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde

§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde

Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 12 Anträge auf Notifizierung

§ 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung

§ 14 Konform itätsve rm utu ng

§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis

§ 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle

§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle

§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen

§ 19 Widerruf der erteilten Befugnis

Abschnitt 5
GS-Zeichen

§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens

§ 21 Pflichten der GS-Stelle

§ 22 Pflichten des Herstellers und des Einführers

§ 23 GS-Stellen

Abschnitt 6
Marktüberwachung

§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

§ 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden

§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 28 Betretensrechte und Befugnisse

Abschnitt 7
Informations- und Meldepflichten

§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren

§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX

§ 31 Veröffentlichung von Informationen

Abschnitt 8
Besondere Vorschriften

§ 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit

Abschnitt 9
Überwachungsbedürftige Anlagen

§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 35 Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle

Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

§ 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung

§ 38 Aufsichtsbehörden

Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 39 Bußgeldvorschriften

§ 40 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, Nummer 15 Buchstabe a oder Nummer 16 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Anlage
Gestaltung des GS-Zeichens

Artikel 2
Änderung des Bauproduktengesetzes

Das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "(ABL. EG (Nr. ) L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)" durch die Wörter "(ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

3. § 12 wird wie folgt geändert:

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Mitteilungspflichten

Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zuständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnahmen, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tragenden Gründe. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden."

5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern."

7. § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Benennung von notifizierten Stellen

Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die durch § 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes anzuwenden."

2. In § 8 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 36 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. In § 20 Satz 2 werden die Wörter " § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 36 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

4. In § 22 Satz 2 werden die Wörter " § 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

5. § 25 wird wie folgt geändert:

6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter " § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 40 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des BfR-Gesetzes

In § 2 Absatz 1 Nummer 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 55 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160) geändert worden ist, werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des BVL-Gesetzes

In § 2 Absatz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird die bisherige Nummer 14 die Nummer 9 und es werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen und die Zahl "13" wird durch die Zahl "8" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 29a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter " § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

2. § 9 wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter " § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter " §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Batteriegesetzes

In § 21 Absatz 2 Satz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter " § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter " §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen

Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 34 Absatz 1 Nummer 4 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 16 Absatz 3 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Medizinproduktegesetzes

In § 2 Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Gefahrstoffverordnung" ein Komma und die Wörter "der Betriebssicherheitsverordnung, der Druckgeräteverordnung, der Aerosolpackungsverordnung" eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

§ 6 Absatz 4 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(4) Überwachungsstellen, die vor dem 11. Oktober 2008 nach den Vorschriften des § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 2004 für den Bereich Rohrfernleitungsanlagen benannt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, gelten als Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1."

Artikel 15
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060, 1065) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV)".

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Beim Inverkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung

nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein" durch die Wörter "Elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung

nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 16
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. In § 7 wird das Wort"zugelassene" durch das Wort "notifizierte" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung bereit stellt."

8. § 10 wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV)".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern" durch die Wörter "die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung

trägt."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung

versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Betriebsanleitung

Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist."

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereit stellt."

8. § 8 wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung

Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und die Wörter "90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABL. EG (Nr. ) L 196 S. 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 220 S. 1)" durch die Wörter "2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009 S. 10)" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Schriftliche Informationen

Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind."

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereit stellt."

8. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung der Maschinenverordnung

Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)".

2. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen" durch die Wörter "die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt" ersetzt.

7. § 7 wird aufgehoben.

8. Der bisherige § 8 wird § 7 und wird wie folgt geändert:

9. Der bisherige § 9 wird § 8 und wird wie folgt gefasst:

" § 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

10. Der bisherige § 10 wird § 9 und darin werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten -10. ProdSV)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. In § 4 wird das Wort "erstmalige" gestrichen.

6. In § 4a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

7. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "in den Verkehr bringt" durch die Wörter "auf dem Markt bereit stellt" ersetzt.

8. § 6 wird aufgehoben.

Artikel 21
Änderung der Explosionsschutzverordnung

Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV)".

2. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. In § 3 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. In § 6 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "in den Verkehr bringt" durch die Wörter "auf dem Markt bereit stellt" ersetzt.

8. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 22
Änderung der Aufzugsverordnung

Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)".

2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 23
Änderung der Aerosolpackungsverordnung

Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV)".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 6 wird wie folgt geändert:

Artikel 24
Änderung der Druckgeräteverordnung

Die Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV)".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter "in Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. § 8 wird wie folgt geändert:

Artikel 25
Änderung der Feuerzeugverordnung

Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die Bereitstellung kindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt (Feuerzeugverordnung - FeuerzeugV)".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von Feuerzeugen" durch die Wörter "die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 5 wird wie folgt geändert:

Artikel 26
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts

In § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" durch die Wörter "des Produktsicherheitsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt und werden die Wörter " § 2 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 27
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) werden die Wörter " § 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist," durch die Wörter " § 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 9 wird die Angabe "GPSG" durch die Angabe "ProdSG" und werden die Wörter "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter "Produktsicherheitsgesetz vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 5 GPSG" durch die Angabe " § 37 Absatz 5 ProdSG" ersetzt.

3. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die Wörter "technische Arbeitsmittel" durch das Wort "Produkte" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes

In § 3 Absatz 7 Buchstabe b des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 30
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Nr. 5, 7 oder 8" durch die Wörter "Nummer 3 Buchstabe b, d oder f" ersetzt.

Artikel 31
Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung

Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die durch Artikel 3 § 14 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter " § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " §§ 26 Absatz 2, 27 Absatz 1 und 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 32
Änderung der Seeanlagenverordnung

In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter das "Inverkehrbringen von Sportbooten" durch die Wörter "die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten" und wird das Wort "Wasserfahrzeugen" durch das Wort "Wasserfahrzeuge" ersetzt.

Artikel 34
Änderung der See-Sportbootverordnung

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936)" durch die Wörter "die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335)" durch die Wörter "Artikel 30 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes

In § 1 Absatz 3 Nummer 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

Artikel 36
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) neu gefasst und in Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umbenannt. Der Neufassung des GPSG wurde wegen des erheblichen Änderungsumfangs der Vorzug gegenüber der Einzelnovelle gegeben. Sie dient der Anpassung des bisherigen GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung. Diese gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2010 unmittelbar und ist insofern neben das GPSG getreten. Die sich daraus ergebenden konkurrierenden Regelungen sollen im Sinne von Rechtsklarheit und besserer Verständlichkeit durch eine Anpassung des GPSG bereinigt werden. Die Abschnitt e 3 und 4 des Artikels 1 dienen der Umsetzung ausgewählter Bestimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.

Mit Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird das Bauproduktengesetz (BauPG) geändert. Die Änderung dient der Vermeidung von durch das neue ProdSG sonst entstehenden Doppelregelungen und passt so auch das BauPG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung an. Außerdem wird in das BauPG eine Bestimmung zur Zuständigkeit der notifizierenden Behörde nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) aufgenommen. Damit wird der gespaltenen Inkrafttretensregelung der Bauproduktenverordnung Rechnung getragen. Diese sieht ein generelles Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung zum 01.07.2013 vor, einzelne Regelungen sind aber bereits zum 24.04.2011 in Kraft getreten. Hierzu gehören v.a. die Bestimmungen der Artikel 39ff., nach denen Stellen, die die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten wahrnehmen wollen, bei der notifizierenden Behörde ihre Notifizierung beantragen können. Insofern bedarf es einer sofortigen Zuständigkeitszuweisung der Aufgabe der notifizierenden Behörde, damit die Drittstellen ihre Notifizierung auf der neuen Rechtsgrundlage der Bauproduktenverordnung beantragen können. Im Übrigen sollen die aufgrund der Bauproduktenverordnung notwendigen Anpassungen im Hinblick auf das nationale Recht durch eine eigenständige Änderung des Bauproduktengesetzes unter der insoweit bestehenden Federführung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erfolgen.

Die Artikel4 bis 35 dienen der Anpassung von Rechtsvorschriften, die das bisherige GPSG in Bezug nehmen, Artikel 3 dient der Anpassung einer Rechtsvorschrift, die das bisherige BauPG in Bezug nimmt. Es handelt sich um durch Artikel 1 bzw. Artikel 2 bedingte redaktionelle Folgeänderungen. Artikel 19 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden.

II. Wesentliche Regelungsinhalte

Zu Artikel 1

Mit dem neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF) für die Vermarktung von Produkten sind zwei europäische Rechtsakte in Kraft getreten, die das bisherige GPSG maßgeblich betreffen.

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schafft für Produkte, die europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften unterfallen, einen einheitlichen Rahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung. Mit dem GPSG werden elf europäische Produktrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Für diese Produkte entfaltet die europäische Verordnung unmittelbare Wirkung und ist somit neben dem GPSG zu beachten. Dieses Nebeneinander von Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und GPSG ist sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend. Eine Anpassung des GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist somit geboten. Das GPSG umfasst neben den europäisch harmonisierten Produkten eine weitere, wenn auch kleine Menge von Produkten, die keiner europäischen Harmonisierungsrechtsvorschrift und damit auch nicht der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterfallen. Für diese "nationalen" Produkte gelten heute die gleichen Vollzugsbestimmungen wie für die europäisch harmonisierten Produkte. Diese einheitliche Marktüberwachung soll auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beibehalten werden, daher werden die Marktüberwachungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 inhaltsgleich in den Gesetzentwurf übernommen (Abschnitt 6) und gelten somit für alle Produkte, die dem GPSG unterfallen.

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten enthält Grundsätze und Musterartikel, die bei der Überarbeitung der Binnenmarktrichtlinien beachtet bzw. in diese übernommen werden sollen. Damit soll eine größere Kohärenz der einzelnen Richtlinien hergestellt werden. Dieser Kohärenz-Gedanke ist im Bereich des GPSG bereits seit langem verankert: gleiche Regelungssachverhalte der elf Binnenmarktrichtlinien sind im GPSG umgesetzt worden (und damit "vor die Klammer gezogen"), produktspezifische Sachverhalte dann in der jeweiligen Verordnung zum GPSG. Dieser systematische Ansatz des GPSG ist mit dem Beschluss faktisch auf europäischer Ebene nachvollzogen worden. Der Beschluss selber entfaltet keine unmittelbare Wirkung, seine Bestimmungen müssen zunächst Eingang in die europäischen Richtlinien finden. Danach sind sie zwingend in deutsches Recht zu übernehmen. Dies wird für die elf mit dem GPSG umgesetzten Richtlinien zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Fall sein. Für eine der elf Richtlinien, die Spielzeug-Richtlinie, ist das bereits heute der Fall, die übrigen Richtlinien werden in den nächsten Jahren folgen. Für das GPSG stellt sich die Frage, sollen Bestimmungen des Beschlusses bereits mit der Umsetzung der ersten Richtlinie ins GPSG übernommen werden (Option 1) oder erst mit der Umsetzung der letzten Richtlinie (Option 2). Mit Option 1 könnten die GPSG-Verordnungen weiterhin schlank gehalten werden. Option 2 hingegen würde zunächst dazu führen, die Bestimmungen des Beschlusses in jede einzelne GPSG-Verordnung zu übernehmen (keine schlanke Verordnung mehr), um sie dann, wenn sie in allen GPSG-Verordnungen eingeführt sind, ins GPSG zu überführen ("vor die Klammer ziehen"). Die beiden Optionen wurden mit den beteiligten Kreisen im Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) diskutiert, die Option 1 wurde eindeutig favorisiert. Von den Bestimmungen des Beschlusses können die zu den Befugnis erteilenden Behörden und zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen bereits heute problemlos in den Gesetzentwurf integriert werden. Sie finden sich in den Abschnitt en 3 und 4 wieder.

Neben der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Übernahme von Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (dies dient auch der Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG), werden im Gesetzentwurf umfangreiche sprachliche und systematische Verbesserungen eingeführt. So werden die Bestimmungen zum GS-Zeichen klarer gefasst und in einem eigenen Abschnitt 5 zusammengeführt. Gleiches trifft auf die Informations- und Meldepflichten zu, die nun in Abschnitt 7 zusammengefasst sind. Im Gesetzentwurf wird der Begriff "Gefahr" durch den Begriff "Risiko" ersetzt, wenn in Umsetzung von EU-Recht in der englischsprachigen Originalfassung der Richtlinie der Begriff "risk" steht. Der Begriff Gefahr wird beibehalten, wenn in der englischsprachigen Originalfassung der Richtlinie der Begriff "hazard" steht.

Die bisherigen Bestimmungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen werden bis auf redaktionelle Änderungen beibehalten (Abschnitt 9).

Zu Artikel 2

Ohne eine entsprechende Änderung des BauPG käme es durch das neue ProdSG zu Doppelregelungen insbesondere bei den Marktüberwachungsbestimmungen und bei den Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Die Änderung des BauPG vermeidet dies und ordnet den Bereich der Bauprodukte damit in den allgemeinen Rahmen des neuen ProdSG ein. Damit dient Artikel 2 zugleich der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Bestimmung zur Zuständigkeit der notifizierenden Behörde ist zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eilbedürftig und soll daher ebenfalls bereits in diesem Gesetz erfolgen.

Zu Artikel 19

Mit der Änderung der Maschinenverordnung kommt die Bundesregierung auch ihrer europäischen Verpflichtung nach, die Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in nationales Recht umzusetzen.

Mit der Richtlinie 2009/127/EG, die auf der "Thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden" der Europäischen Kommission basiert, werden Umweltschutzanforderungen für das Inverkehrbringen neuer Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgenommen. Ziel ist es einerseits, eine unnötige Belastung der Umwelt durch Pflanzenschutzmittel zu verhindern und andererseits durch die Harmonisierung der Umweltschutzanforderungen in diesem Bereich einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten.

Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden sind Maschinen, die speziell zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind. Dies sind Maschinen, wie z.B. Spritz- und Sprühgeräte, die von Traktoren gezogen werden bzw. an Helikopter angebracht sind, aber auch solche Geräte, die vom Benutzer getragen werden können.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 1 (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt - ProdSG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes (GG), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes). Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) wird in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet dieser Kompetenz nicht nur alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regelnden Normen zu, die sich in irgendeiner Weise auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch den Verbraucherschutz. Für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert.

Ziel und Zweck des vorliegenden Gesetzes ist vor allem die Anpassung des bisherigen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung sowie die Übernahme von Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten. Letzteres dient auch der "Eins-zu-Eins"-Umsetzung von Harmonisierungsvorgaben der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG. Hierdurch soll das nationale Produktsicherheitsrecht an die EU-weit einheitlichen Regelungen angeglichen und Nachteile zu Lasten der deutschen Wirtschaftsakteure, Verbraucher und Arbeitnehmer verhindert werden. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Dies würde zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen von Produkten und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen der gesamten deutschen Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten ist - wie bereits die Vorgängervorschrift, das geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - in Deutschland die zentrale Rechtsvorschrift, mit der die Vermarktung von technischen nonfood-Produkten und deren Überwachung geregelt wird. Für die erfasste Produktpalette besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche Regeln bedingt. Dies ist auch zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Ohne bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs hinsichtlich der Sicherheit der Produkte sowie der Marktüberwachung im Bundesgebiet zu erwarten. Mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ländergesetze würde eine gleichmäßige Anwendung der Vorschriften und eine gleichmäßige Durchführung der Marktüberwachung nicht erreicht. Ein im gesamtstaatlichen Interesse liegender einheitlicher Vollzug wäre nicht gewährleistet. Das würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, was nicht hinnehmbar ist.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Artikel 2, 4 und 8 (Änderung des Bauproduktengesetzes, des Atomgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Zweck der Änderung des Bauproduktengesetzes (Artikel 2) ist es, Doppelregelungen zum neuen ProdSG zu vermeiden, insbesondere bei den Marktüberwachungsvorschriften und den Ordnungswidrigkeitstatbeständen. Der Bereich der Bauprodukte wird daher in den Rahmen des neuen ProdSG eingeordnet und gleichzeitig an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erfordert dies - wie bereits zu Artikel 1 (ProdSG) ausgeführt - eine bundeseinheitliche Regelung. Die Änderung des Atomgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betrifft die Anpassung der Verweise auf das bisherige GPSG. Dies ist als redaktionelle Folgeänderung des Artikels 1 (Neuerlass des GPSG und neue Bezeichnung ProdSG) zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Für die Änderung des Batteriegesetzes (Artikel 11) ergibt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (Abfallwirtschaft), für die Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (Artikel 29) und für die Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes (Artikel 35) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 GG (Hochsee- und Küstenschifffahrt, Binnenschifffahrt) und für die Änderung des Elektro- und Elektron ikgerätegesetzes (Artikel 10) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (Abfallwirtschaft). Auch die in diesen Artikeln genannten Gesetze enthalten Verweise auf Bestimmungen des geltenden GPSG, die in Folge des Neuerlasses und der neuen Bezeichnung ProdSG redaktionell anzupassen sind. Das gilt in gleicher Weise für die Artikel 6, 7, 13 und 26 (Änderung des BfR-, des BVL-Gesetzes, des Medizinproduktegesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes). Hier ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 6 und 7 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 (Recht der Lebensmittel, der Genussmittel und der Bedarfsgegenstände ) GG, für Artikel 26 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Kraftfahrtwesen) GG jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und für Artikel 13 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 (Medizinprodukte) GG. Als redaktionelle Folgeänderung aus Artikel 1 (ProdSG) ist es auch hier zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, die Verweise in diesen Gesetzen anzupassen.

IV. Gesetzesfolgen

Zu Artikel 1

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

b) Vollzugsaufwand

Das Gesetz begründet für den Bund und die Gemeinden keinen Vollzugsaufwand. Für die Länder ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unmittelbare Pflichten im Bereich der Marktüberwachung, die zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen können. Der Mehraufwand hängt maßgeblich von den bereits heute verfügbaren Ressourcen der einzelnen Länder ab, im Mittel wird er 10 bis 15 Prozent der heutigen Aufwendungen betragen. Die Mehraufwendungen können jedoch weitgehend kompensiert werden. Dies begründet sich zum Einen durch die bereits eingeleiteten Maßnahmen der Länder hinsichtlich einer verbesserten Koordinierung und Zentralisierung von Teilaufgaben der Marktüberwachung sowie zum Anderen durch die erweiterten Möglichkeiten der Vollzugsbehörden, die Kosten für Amtshandlungen (Prüfungen und Besichtigungen) im Falle berechtigter Beanstandungen von dem betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu erheben.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Eine verbesserte Marktüberwachung unterstützt maßgeblich den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Importe aus Drittländern. Im Ergebnis trägt sie zu einer Kostenentlastung der Wirtschaft bei, was sich wiederum positiv auf die sozialen Sicherungssysteme auswirken kann. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

Es werden sechs neue Informationspflichten für die Wirtschaft und dreizehn neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Die Informationspflichten resultieren ganz überwiegend aus der zwingenden Umsetzung von EU-Recht. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder geschaffen. Die neuen Informationspflichten für die Wirtschaft betreffen ausschließlich die notifizierten Stellen, von denen es derzeit 180 in Deutschland gibt, sowie die 50 GS-Stellen. Es sind Mehrkosten in einer Größenordnung von 3500 Euro zu erwarten. Diese sind wegen der geringen Fallzahl nach dem vereinfachten Verfahren unter zu Grundelegung von Kostenklassen/Kostenfaktoren ermittelt worden. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende neu eingeführte Informationspflichten:

Normadressat Wirtschaft

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Bürokratiekosten. Normadressat Verwaltung

Zu Artikel 2

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

b) Vollzugsaufwand

Das Gesetz begründet für den Bund und die Gemeinden keinen Vollzugsaufwand. Für die Länder ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unmittelbare Pflichten im Bereich der Marktüberwachung, die zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen. Dies gilt auch für die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden Aufgaben der notifizierenden Behörde nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Insofern wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 verwiesen.

3. Bürokratiekosten

Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.

Zu den Artikeln 3 bis 18 und 20 bis 34

Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen sind rein redaktioneller Natur. Mit ihnen sind weder für die öffentlichen Haushalte noch für die Wirtschaft Kosten verbunden. Durch die Änderungen entstehen auch keine Bürokratiekosten, da keine neuen Informationspflichten eingeführt werden.

Zu Artikel 19

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

b) Vollzugsaufwand

Das Gesetz begründet für den Bund, die Länder und die Gemeinden keinen Vollzugsaufwand.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Es entstehen der Wirtschaft durch die Aufnahme der Umweltschutzanforderungen an Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in die Maschinenverordnung keine zusätzlichen Kosten. Durch die EU-weite Harmonisierung der Umweltschutzanforderungen in diesem Bereich wird ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen unterstützt. Die geänderte Verordnung dient somit dem freien Warenverkehr; insofern ist sie geeignet, zu einer Kostenentlastung der Wirtschaft beizutragen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

Es werden keine neuen Informationspflichten mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG eingeführt.

V. Zeitliche Geltung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da auch die zu Grunde liegenden europäischen Rechtsvorschriften nicht befristet sind.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Er dient der Umsetzung von bzw. Anpassung an Vorgaben des Unionsrechts.

VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen und darauf gerichtet sind, Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Menschen durch die Gewährleistung von Produktsicherheit und Marktüberwachung dauerhaft zu vermeiden. Der Entwurf hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

Das Produktsicherheitsgesetz entspricht in seiner grundsätzlichen Konzeption dem bisherigen GPSG. Es trifft Regelungen hinsichtlich des Bereitstellens von Produkten auf dem Markt, sofern es für diese Produkte keine spezielleren Rechtsvorschriften gibt. Zahlreiche Vorschriften wurden inhaltlich unverändert aus dem bisherigen GPSG übernommen. Insoweit wird ergänzend auf die seinerzeitige Begründung des GPSG verwiesen (BT-Drs. 015/1620, S. 26).

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften):

Zu § 1 (Anwendungsbereich):

§ 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Er wurde inhaltlich nahezu unverändert aus dem bisherigen GPSG übernommen, an den Wortlaut des New Legislative Framework (NLF) angepasst und redaktionell überarbeitet. Der bisherige Absatz 4 entfällt, da er nur deklaratorischen Charakter hat.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 1. Er übernimmt die NLF-Begrifflichkeiten "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" (für bisher "selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung") und "Bereitstellung auf dem Markt" (für bisher "Inverkehrbringen"). Eine Änderung des Anwendungsbereichs ist damit nicht verbunden. Die Begrifflichkeit "erstmals verwendet werden" wurde neu aufgenommen. Mit ihr werden die Sonderfälle der Maschinenverordnung (Herstellung für den Eigengebrauch) und der Aufzugsverordnung (Inbetriebnahme von Aufzügen) abgebildet. Es handelt sich insoweit nur um eine Klarstellung des Anwendungsbereichs, da diese Sonderfälle bereits heute dem GPSG unterfallen.

Zu Absatz 2:

Dieser Absatz entspricht wortgleich dem bisherigen Absatz 2.

Zu Absatz 3:

Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wurde aus rechtssystematischen Gründen inhaltsgleich in einen eigenen Absatz 3 (Nummern 1 bis 3) überführt. Die Nummer 4 wurde ergänzt und dient der Klarstellung, dass vom ProdSG ausschließlich sogenannte "nonfood" Produkte erfasst werden. Neu aufgenommen wurden auch die Nummern 5 bis 7. Medizinprodukte, Umschließungen und Pflanzenschutzmittel sind nach § 1 Absatz 3 des geltenden GPSG bereits heute in Gänze ausgenommen, da diese Rechtsvorschriften entsprechende oder weiter gehende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 3 GPSG enthalten. Eine explizite Ausnahme ist daher gerechtfertigt und dient der Rechtsklarheit.

Zu Absatz 4:

Dieser Absatz tritt an die Stelle des bisherigen Absatzes 3. Er unterstreicht den Anspruch des ProdSG, die zentrale Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt zu sein. Er räumt allerdings anderen Rechtsvorschriften immer dann Vorrang ein, soweit diese mindestens entsprechende Bestimmungen enthalten. Das führt im Ergebnis dazu, dass in den Fällen, in denen andere Rechtsvorschriften umfassende Regelungen über die Bereitstellung von speziellen Produkten enthalten, das ProdSG in Gänze zurücktritt. Regeln andere Rechtsvorschriften hingegen nur bestimmte Teilaspekte des Bereitstellens auf dem Markt, ist das ProdSG hinsichtlich der Lücken ergänzend anzuwenden.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

§ 2 übernimmt die Begriffsbestimmungen des bisherigen GPSG, passt sie an den NLF an und führt im Sinne einer besseren Verständlichkeit und Rechtsklarheit neue Begriffe ein. Die Begriffe werden im Sinne verbesserter Nutzerfreundlichkeit in eine alphabetische Reihenfolge gebracht.

Zu Nummer 1:

Der Begriff "Akkreditierung" ist für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen von zentraler Bedeutung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich der Definition der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu Nummer 2:

Der Begriff "Ausstellen" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und um den Sachverhalt des "Anbietens" erweitert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, das in zunehmendem Maße Produkte über das Internet vertrieben werden. Dort werden Produkte nicht aufgestellt (wie im Einzelhandel) oder vorgeführt (wie auf einer Messe), jedoch angeboten mit dem Ziel der Bereitstellung auf dem Markt.

Zu Nummer 3:

Der Begriff "Aussteller" wurde neu aufgenommen, um die Person, die Produkte ausstellt, im Gesetz eindeutig ansprechen zu können.

Zu Nummer 4:

Der Begriff "Bereitstellung auf dem Markt" wurde neu aufgenommen und tritt an die Stelle des bisherigen Begriffs Inverkehrbringen. Er entspricht wortgleich der Definition der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Umstellung auf den neuen Begriff "Bereitstellung auf dem Markt" führt zu keinen inhaltlichen Änderungen, da es in beiden Fällen um "jede Abgabe (jedes Überlassen) eines Produkts" geht.

Zu Nummer 5:

Der Begriff "Bestimmungsgemäße Verwendung" wurde wortgleich aus dem bisherigen GPSG übernommen.

Zu Nummer 6:

Der Begriff "Bevollmächtigter" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.

Zu Nummer 7:

Der Begriff "CE-Kennzeichnung" ist für die mit den GPSG-Verordnungen umgesetzten europäischen Richtlinien von zentraler Bedeutung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich der Definition der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu Nummer 8:

Der Begriff "Einführer" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.

Zu Nummer 9:

Der Begriff "ernstes Risiko" wurde neu aufgenommen und entspricht inhaltlich 1:1 der Definition aus der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG. Die Bezeichnung "auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat" zielt dabei insbesondere auf Risiken ab, die von chemischen Stoffen ausgehen können. Der mögliche gesundheitliche Schaden (z.B. Krebserkrankung), der von einem chemischen Stoff ausgeht, tritt oft erst mit einem erheblichen Zeitverzug ein. Der zeitliche Eintritt des Schadens (sofort oder erst Jahre später) spielt bei der Risikobewertung jedoch keine Rolle.

Zu Nummer 10:

Der Begriff "Gefahr" wurde neu aufgenommen und entspricht inhaltlich 1:1 der Definition aus der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.

Zu Nummer 11:

Der Begriff "GS-Stelle" wurde neu aufgenommen. Im bisherigen GPSG wurde der Begriff zugelassene Stelle als Oberbegriff für notifizierte Stellen und GS-Stellen verwendet. Aus rechtssystematischen Gründen wird im ProdSG auf den Begriff zugelassene Stelle verzichtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, sowohl für GS-Stellen als auch für notifizierte Stellen eigenständige Begriffsdefinitionen aufzunehmen.

Zu Nummer 12:

Der Begriff "Händler" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.

Zu Nummer 13:

Der Begriff "Harmonisierte Norm" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.

Zu Nummer 14:

Der Begriff "Hersteller" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.

Zu Nummer 15:

Der Begriff "Inverkehrbringen" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Nachdem im bisherigen GPSG mit Inverkehrbringen noch jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen gemeint war, wird der Begriff im ProdSG auf die erstmalige Bereitstellung eines Produkts beschränkt. Inhaltlich tritt an die Stelle des bisherigen Begriffs Inverkehrbringen der neue Begriff Bereitstellung auf dem Markt. Mit der Anpassung des Begriffs "Inverkehrbringen" an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entfällt auch der Terminus des "wesentlich veränderten Produktes". Eine Änderung des Sachverhalts ist damit nicht verbunden. Ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird auch zukünftig als neues Produkt angesehen. Siehe hierzu insbesondere die europäische Interpretation in Nr. 2.1 des Leitfadens für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien:

"Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, kann als neues Produkt angesehen werden." und auch die nationale Interpretation in dem Bund-Länder-Papier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" vom 7. September 2000 - Bundesarbeitsblatt 011/2000 S. 35. Satz 2 wurde inhaltlich unverändert übernommen. Die Einfuhr eines Produkts - egal ob neu oder gebraucht - in den Europäischen Wirtschaftsraum wird dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleichgestellt. Dabei sind nur solche Einfuhren relevant, die der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt oder seiner Verwendung dienen.

Zu Nummer 16 und Nummer 17:

Die Begriffe "Konformitätsbewertung" und "Konformitätsbewertungsstelle" spielen im Kontext der Beurteilung der Sicherheit von Produkten eine wichtige Rolle. Sie sind für die mit den GPSG-Verordnungen umgesetzten europäischen Richtlinien, aber auch für das GS-Zeichen und die zugelassenen Überwachungsstellen von zentraler Bedeutung und werden daher neu aufgenommen. Sie entsprechen wortgleich den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu Nummer 18 und Nummer 19:

Die Begriffe "Marktüberwachung" und "Marktüberwachungsbehörde" sind im Kontext der Geräte- und Produktsicherheit von zentraler Bedeutung und werden daher neu aufgenommen. Sie entsprechen den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu Nummer 20:

Der Begriff "Notifizierte Stelle" wurde neu aufgenommen. Im bisherigen GPSG wurde der Begriff zugelassene Stelle als Oberbegriff für notifizierte Stellen und GS-Stellen verwendet. Aus rechtssystematischen Gründen wird im ProdSG auf den Begriff zugelassene Stelle verzichtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, sowohl für GS-Stellen als auch für notifizierte Stellen eigenständige Begriffsdefinitionen aufzunehmen.

Zu Nummer 21:

Der Begriff "Notifizierung" wurde neu aufgenommen. Im Gegensatz zur Erteilung einer Befugnis (Verwaltungsakt) handelt es sich bei einer Notifizierung um eine schlichte Mitteilung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Diese Mitteilungspflicht ist in den europäischen Rechtsakten verankert.

Zu Nummer 22:

Der Begriff "Produkte" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen. Dort wurde er als Oberbegriff definiert, der die Menge der technischen Arbeitsmittel und der Verbraucherprodukte zusammenfasst. Da das ProdSG auf den Begriff technische Arbeitsmittel im Sinne größerer Rechtsklarheit verzichtet (er wurde in der Vergangenheit häufig mit dem Begriff Arbeitsmittel der Betriebssicherheitsverordnung verwechselt), war der Begriff Produkte als Oberbegriff hinfällig. Er wird nunmehr definiert im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als "Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind". Mit dieser Definition werden alle Produkte erfasst, die bisher als technische Arbeitsmittel (Arbeitseinrichtungen, Geräte, Komponenten, Anlagen, etc.) oder Verbraucherprodukte bezeichnet waren. Stoffe oder Zubereitungen werden in der Produktdefinition zwar explizit genannt; für sie gibt es mit der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) jedoch eine speziellere Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Absatz 4. Anforderungen des ProdSG kommen insoweit nur ergänzend zum Tragen.

Zu Nummer 23:

Der Begriff "Risiko" wurde inhaltsgleich aus der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG übernommen.

Zu Nummer 24:

Der Begriff "Rücknahme" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.

Zu Nummer 25:

Der Begriff "Rückruf" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.

Zu Nummer 26:

Der Begriff "Verbraucherprodukte" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen. Er wurde sprachlich im Sinne besserer Verständlichkeit überarbeitet, inhaltlich hat er keine Änderung erfahren.

Zu Nummer 27:

Der Begriff "Verwendungsfertig" wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen GPSG übernommen.

Zu Nummer 28:

Der Begriff "Vorhersehbare Fehlanwendung" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und an die jüngere EU-Rechtssetzung (Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) angepasst.

Zu Nummer 29:

Der Begriff "Wirtschaftsakteure" ist ein Oberbegriff und fasst die Begriffe Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler zusammen. Er entspricht wortgleich der Definition der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu Nummer 30:

Der Begriff "Überwachungsbedürftige Anlagen" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen. Der Bezug in Satz 3 auf § 2 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist überholt. Er wurde durch einen allgemeinen Bezug auf das Energiewirtschaftsgesetz ersetzt. Im Übrigen entspricht die Definition wortgleich der des bisherigen GPSG.

Zu § 3 (Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt):

§ 3 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 4. Er wurde im Sinne größerer Rechtsklarheit und Verständlichkeit redaktionell überarbeitet.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1. Auf den bisherigen Satz 2 wird an dieser Stelle verzichtet, da er keine Anforderung an das Produkt enthält (Vermutungswirkung harmonisierter Normen). Er wurde aus systematischen Gründen in einen eigenen Paragrafen überführt (s. § 5).

Zu Absatz 2:

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2. Auf den bisherigen Satz 3 wird an dieser Stelle verzichtet, da er keine Anforderung an das Produkt enthält (Vermutungswirkung von Normen und sonstigen technischen Spezifikationen). Er wurde aus systematischen Gründen in einen eigenen Paragrafen überführt (s. § 6). Es wurde ein neuer Satz 3 ergänzt, der inhaltlich den bisherigen Absatz 3 ersetzt. Absatz 3 des bisherigen GPSG war seinerzeit eingeführt worden, um das Inverkehrbringen gebrauchter technischer Arbeitsmittel, die nicht dem neuesten technischen Stand entsprechen, aber gleichwohl als sicher anzusehen sind, zu ermöglichen. Die Regelung hat sich grundsätzlich bewährt, war aber immer stark erklärungsbedürftig. Mit dem neuen, weitaus besser verständlichen Satz 3 wird das gleiche Ziel erreicht. Entsprechende Formulierungen finden sich im Übrigen im europäischen Recht (Artikel 2 der Produktsicherheitsrichtlinie, Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).

Zu Absatz 3 und Absatz 4:

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 4 Nummer 1, Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 4 Nummer 2. Der bisherige Absatz 4 wurde im Sinne besserer Verständlichkeit in zwei Absätze aufgelöst, die Bestimmungen wurden sprachlich klarer gefasst.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Absatz 5. Die Verpflichtung, einen Hinweis mittels Schild zu geben, wurde zugunsten einer offenen Formulierung aufgegeben. Zukünftig hat der Aussteller mehr Flexibilität hinsichtlich der Form des zu gebenden Hinweises. Es liegt in seiner Verantwortung, die geeignete Form des Hinweises auszuwählen. Ein Hinweis mittels Schild ist natürlich nach wie vor eine geeignete Möglichkeit.

Zu § 4 (Harmonisierte Normen):

§ 4 betrifft den europäisch harmonisierten Produktbereich des ProdSG. Er bildet die Vermutungswirkung harmonisierter Normen ab, die bisher in § 4 Absatz 1 Satz 2 GPSG geregelt ist. Dabei werden zwei Fälle erfasst: harmonisierte Normen, die Anforderungen aus Rechtsverordnungen zum ProdSG in Umsetzung europäischer Binnenmarktrichtlinien konkretisieren und harmonisierte Normen, die die allgemeine Sicherheitsforderung der Produktsicherheitsrichtlinie konkretisieren. Darüber hinaus enthält § 4 ProdSG die Regelung hinsichtlich eines formellen Einwandes gegen eine harmonisierte Norm. Diese war im bisherigen GPSG in § 9 Absatz 1 angelegt. Insoweit werden mit dem neuen § 4 ProdSG inhaltlich verbundene Bestimmungen an einer Stelle zusammengefasst.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 regelt den Grundsatz, dass harmonisierte Normen ein geeignetes Instrument sind, die allgemeinen Produktanforderungen des § 3 zu konkretisieren. Gleichzeitig wird durch das Wort "können" klargestellt, dass ihre Anwendung freiwillig bleibt.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen § 4 Absatz 1 Satz 2 (Vermutungswirkung harmonisierter Normen) und passt sie sprachlich an den Artikel R8 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Formeller Einwand gegen eine harmonisierte Norm) und passt sie sprachlich an den Artikel R9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an. Die Marktüberwachungsbehörde meldet einen von ihr festgestellten Mangel in einer harmonisierten Norm an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet den formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum der interessierten Kreise ein, indem sie den Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.

Zu § 5 (Normen und andere technische Spezifikationen):

§ 5 betrifft den nationalen, europäisch nicht harmonisierten Produktbereich des ProdSG und übernimmt spiegelbildlich die Regelungen des § 4. Er bildet zum Einen die Vermutungswirkung von Normen und anderen technischen Spezifikationen ab, die bisher in § 4 Absatz 2 enthalten war. Darüber hinaus enthält § 5 die Regelung hinsichtlich eines formellen Einwandes gegen Normen und andere technische Spezifikationen. Diese war im bisherigen GPSG in § 9 Absatz 1 angelegt. Insoweit werden mit dem neuen § 5 inhaltlich verbundene Bestimmungen an einer Stelle im ProdSG zusammengefasst.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 regelt den Grundsatz, dass Normen und andere technische Spezifikationen ein geeignetes Instrument sind, die allgemeinen Produktanforderungen des § 3 Absatz 2 zu konkretisieren. Gleichzeitig wird durch das Wort "können" klargestellt, dass ihre Anwendung freiwillig bleibt.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 4 (Vermutungswirkung von Normen und anderen technischen Spezifikationen) und passt sie sprachlich an.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Formeller Einwand gegen eine Norm oder andere technische Spezifikation) und passt sie sprachlich an. Da der Ausschuss für Produktsicherheit die Normen und anderen technischen Spezifikationen ermittelt, ist er im Falle einer Beanstandung einer solchen zu informieren.

Zu § 6 (Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt):

§ 6 übernimmt inhaltlich eins zu eins die Regelungen des bisherigen § 5 und führt strukturelle und sprachliche Verbesserungen ein.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b. Die Bestimmungen sind im Sinne besserer Verständlichkeit neu strukturiert und sprachlich überarbeitet worden. Der Begriff "Adresse" wurde durch den Begriff "Kontaktanschrift" ersetzt. Damit soll klargestellt werden, dass eine E-Mail-Adresse oder Internetadresse nicht ausreichend ist.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Bestimmung des bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Die Bestimmung ist im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet worden.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 2. Die Bestimmungen sind im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet worden.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 5 Absatz 2 und ergänzt diese um eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörden, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu informieren. Diese Information ist notwendig, damit die BAuA ihrerseits schnellstmöglich nach Maßgabe des § 31 die Öffentlichkeit über das Produktsicherheitsportal informieren kann. Außerdem gehen damit der BAuA wertvolle Informationen zu, die sie zur Erfüllung ihres wissenschaftlichen Auftrags (vgl. § 32 Absatz 1) benötigt. Bei dieser Informationspflicht ist zu berücksichtigen, dass der BAuA über das elektronische Informationssystem "Business Application" der Europäischen Kommission bzw. über das Rückrufportal solche Informationen auch direkt von den betroffenen Wirtschaftsakteuren zugehen. Ist dies nachweislich der Fall, kann eine zusätzliche Information durch die Marktüberwachungsbehörde entfallen. Die Bestimmungen sind insgesamt im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet worden.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen Absatz 3. Die Bestimmungen sind im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet worden.

Zu § 7 (CE-Kennzeichnung

):

§ 7 übernimmt inhaltlich die Regelungen des bisherigen § 6. Einige Bestimmungen des bisherigen § 6 können entfallen, da sie in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten sind, die in Deutschland unmittelbar gilt. Dafür werden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (Artikel R12) aufgenommen.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmungen des § 7 zur CE-Kennzeichnung

ergänzen die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen allgemeinen Grundsätze. Absatz 1 weist im Sinne von Rechtsklarheit auf die unmittelbare Geltung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hin.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 Nummer 1 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 6 Absatz 1 und passt sie redaktionell an. Mit der Nummer 2 wird nunmehr im ProdSG auch der Fall geregelt, dass ein Produkt ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung

auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Bestimmung war bisher in den jeweiligen Rechtsverordnungen enthalten. Da sie jetzt "vor die Klammer gezogen" wird, kann sie in den entsprechenden Rechtsverordnungen im Sinne schlanker Verordnungen entfallen.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 6 Absatz 2 und ergänzt sie um Bestimmungen des Artikels R12 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Bei den Ergänzungen handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung der schon bisher bestehenden Pflicht: § 6 Absatz 2 des bisherigen GPSG fordert das Anbringen der CE-Kennzeichnung

, lässt jedoch offen, wo die CE-Kennzeichnung anzubringen ist. Nunmehr wird klargestellt, dass sie grundsätzlich auf dem Produkt anzubringen ist. Sollte das nicht möglich sein, kann sie auch auf der Verpackung oder auf den begleitenden Unterlagen angebracht werden.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 setzt die Bestimmung des Artikels R12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG inhaltlich eins zu eins in deutsches Recht um.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 setzt die Bestimmung des Artikels R12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG inhaltlich eins zu eins in deutsches Recht um.

Zu § 8 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen):

§ 8 strukturiert die bisherige Ermächtigungsgrundlage des § 3 GPSG neu, fasst sie klarer und strafft sie. Dabei wird auf die bisherige Ermächtigung nach § 3 Absatz 4 verzichtet, da sie bisher nicht ausgeschöpft wurde und hierfür auch zukünftig kein Bedarf gesehen wird. Die Ermächtigung wird zukünftig den genannten Bundesressorts zugewiesen. Dies trägt den neueren Entwicklungen Rechnung, dass Verordnungen, die sich auf das GPSG (künftig ProdSG) abstützen, anders als in der Vergangenheit, nicht mehr ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des BMAS fallen (Beispiele: 2. und 10. GPSGV - Federführung BMWi; soweit entsprechende Verordnungen auf den Schutz der Umwelt abzielen, wie z.B. die 32. BImSchV - Federführung BMU).

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt Inhalte des bisherigen § 3 Absatz 1 und 2 und gliedert sie neu. Außerdem wird mit Buchstabe f in Nummer 1 und mit Nummer 3 eine neue Ermächtigung aufgenommen, die erforderlich ist, damit künftig im Verordnungswege Regelungen getroffen werden können, die die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und ihre Handlungspflichten konkretisieren. Die bisher in § 3 Absatz 1 Nummer 2 enthaltenen Ermächtigung zur Regelung behördlicher Maßnahmen wird konsequenterweise auf alle Anforderungen der Nummer 1 und Pflichten der Nummer 2 und 3 bezogen; außerdem werden neben den behördlichen Maßnahmen auch die Zuständigkeiten ausdrücklich genannt. Dies ist aufgrund der europäischen Vorgaben fachlich erforderlich, damit künftig in diesem Rechtsbereich behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Zusammenhang mit allen in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen und Pflichten geregelt werden können.

Zu Absatz 2:

In Absatz 2 wird eine neue Ermächtigung zur Regelung einer Akkreditierungspflicht geschaffen.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 5.

Zu den Abschnitten 3 und 4:

In den Abschnitten 3 und 4 werden Regelungen zu Konformitätsbewertungsstellen sowie deren Befugnis, in bestimmtem Rechtsbereichen tätig werden zu dürfen, getroffen. Diese Abschnitt e dienen der Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.

Konformitätsbewertungsstellen sind zunächst wirtschaftliche Unternehmungen, die in vielen Bereichen ihre Dienstleistung (Konformitätsbewertung: Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind) anbieten. In verschiedenen Rechtsbereichen weist der Gesetzgeber Konformitätsbewertungsstellen bestimmte Aufgaben zu. Im Bereich des europäischen Binnenmarktes z.B. ist beim Inverkehrbringen bestimmter Produkte (z.B. Druckgeräte) vom Hersteller zwingend eine Konformitätsbewertungsstelle einzuschalten. Dabei kann der Hersteller nicht irgendeine Konformitätsbewertungsstelle beauftragen, sondern nur solche, die zuvor ihre fachliche Eignung für diese Aufgabe nachgewiesen habe. Diese fachliche Eignung weisen die Stellen im Rahmen eines so genannten Notifizierungsverfahrens nach.

Das Notifizierungsverfahren selber hat der europäische Gesetzgeber zweistufig angelegt: es besteht aus einem Nachweis der fachlichen Eignung und einer formellen Erlaubnis. Die formelle Erlaubnis wird von einer staatlichen Stelle (im Folgenden "Befugnis erteilende Behörde") mit einem Verwaltungsakt erteilt. Bevor die Befugnis erteilende Behörde den Verwaltungsakt erlassen kann, hat sie zuvor die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Absicht zu unterrichten. Dies ist der eigentliche Akt der Notifizierung. Der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten wird damit die Möglichkeit eröffnet, binnen festgelegter Fristen Einsprüche gegen die beabsichtige Erteilung der Befugnis einzulegen. Verstreichen die Fristen ohne Einwand, erteilt die Behörde der Konformitätsbewertungsstelle die beantragte Befugnis. Werden Einwände erhoben, muss diesen zunächst Rechnung getragen werden.

Hinsichtlich der fachlichen Eignung sieht der europäische Gesetzgeber zwei mögliche Wege vor:

Dieses im europäischen Recht angelegte Notifizierungssystem wird durch die Abschnitt e 3 und 4 abgebildet.

Zu Abschnitt 3 (Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde):

Im bisherigen GPSG spielen in verschiedenen Bereichen Konformitätsbewertungsstellen eine wichtige Rolle: beim Inverkehrbringen von Produkten (im Bereich der Binnenmarktrichtlinien, umgesetzt durch Verordnungen nach § 3 Absatz 1), bei der Zuerkennung des GS-Zeichens sowie bei den überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese Konformitätsbewertungsstellen bedürfen, bevor sie tätig werden dürfen, der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Dies ist nach dem bisherigen GPSG die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS). Das bisherige GPSG spricht in diesem Zusammenhang von Anerkennung bzw. im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen von Akkreditierung. Diese Terminologie wird im ProdSG vereinheitlicht und an das Akkreditierungsstellengesetz und auch an den Beschluss Nr. 768/2008/EG (Artikel R13) angepasst. Zukünftig erteilt die ZLS den Konformitätsbewertungsstellen "die Befugnis", in einem bestimmten Bereich tätig zu werden; sie ist insoweit "Befugnis erteilende Behörde". Im Bereich der Binnenmarktrichtlinien trifft der europäische Gesetzgeber mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG erstmalig Regelungen zu notifizierenden Behörden, also den Behörden, die Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, im Bereich der Binnenmarktrichtlinien tätig werden zu dürfen. Diese Aufgabe fällt in Deutschland der ZLS als Befugnis erteilende Behörde zu, sie ist insoweit auch notifizierende Behörde. Die Anforderungen und Pflichten, die der Beschluss Nr. 768/2008/EG für notifizierende Behörden formuliert, entsprechen weitgehend der heutigen Praxis der ZLS und stellen insoweit keine Neuerung dar.

Zu § 9 (Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde):

§ 9 legt die Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde fest. Er übernimmt weitgehend die Bestimmungen der Artikel R13 und R14 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und dient der Umsetzung der Artikel 22 und 23 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 beschreibt den Auftrag der Befugnis erteilenden Behörde. Er setzt die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 verpflichtet die Befugnis erteilende Behörde, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen mitzuteilen (notifizieren), denen sie die Befugnis erteilt hat, tätig zu werden. Er setzt inhaltlich eins zu eins den Artikel 22 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 legt fest, dass die Befugnis erteilende Behörde die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis erteilt hat, auch zu überwachen hat. Dies ist heute bereits gängige Praxis. Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 23 Absatz 1 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 verpflichtet die Befugnis erteilende Behörde, den Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung die nötigen Informationen zu übermitteln. Dies trägt zu einer wirkungsvollen Marktüberwachung bei.

Zu § 10 (Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde):

§ 10 formuliert die Anforderungen, denen die Befugnis erteilende Behörde genügen muss. Er setzt inhaltsgleich die Absätze 1, 3, 4 und 6 des Artikels R15 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. des Artikels 24 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die in den Absätzen 2 und 5 der Artikel R15 des Beschlusses und Artikel 24 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG gestellten Anforderungen bedürfen keiner Umsetzung, da in Deutschland die Behörde bereits aus ihrer Grundrechtsbindung und aus rechtsstaatlichen Gründen zu objektivem und unparteilichem Arbeiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Zu § 11 (Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde):

Damit die ZLS ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, erhält sie im § 11 Auskunfts- und Zugangsrechte. Diese entsprechen denen des bisherigen GPSG (§ 11 Absatz 5), wurden der besseren Verständlichkeit wegen jedoch neu strukturiert und sprachlich verbessert.

Zu Abschnitt 4 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen):

Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG werden erstmalig für alle Binnenmarktrichtlinien verbindlich umfangreiche Bestimmungen hinsichtlich der Notifizierung (z.B. Anforderungen an notifizierte Stellen, Notifizierungsverfahren, Verhältnis Notifizierung zur Akkreditierung) festgelegt. Sie sind zwingend in das deutsche Recht zu übernehmen, wenn sie in eine Richtlinie Eingang gefunden haben und diese in deutsches Recht umzusetzen ist. Dies ist aktuell im Anwendungsbereich des GPSG für die Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG der Fall. Da aber auch die übrigen, auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 GPSG umgesetzten Richtlinien diese Bestimmungen übernehmen werden (entsprechende Arbeiten laufen derzeit bei der Europäischen Kommission), entspricht es der Systematik des GPSG, diese Bestimmungen in das Gesetz aufzunehmen und sie "vor die Klammer zu ziehen". Damit gelten sie als übergreifende Regelungen für alle auf das GPSG gestützten Verordnungen. Diese Regelungssystematik ist europarechtskonform und mit ihr wird erreicht, dass auch künftig die auf das ProdSG gestützten Verordnungen schlank gestaltet bleiben können. Dies dient der Entbürokratisierung. Das Verwaltungsverfahren der ZLS wird durch die einheitliche Regelung deutlich vereinfacht.

Zu § 12 (Anträge auf Notifizierung):

§ 12 bestimmt, dass eine Notifizierung bei der Befugnis erteilenden Behörde zu beantragen ist. Außerdem nennt er Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind. § 12 setzt inhaltsgleich den Artikel R22 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und den Artikel 30 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.

Zu § 13 (Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung):

§ 13 legt fest, welche Anforderungen die Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, damit sie notifiziert werden kann. Diese Anforderungen sind von der Befugnis erteilenden Behörde bei der Begutachtung und der Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zu Grunde zu legen. Sie entsprechen weitgehend den Anforderungen, die heute bereits in verschiedenen Binnenmarktrichtlinien festgelegt sind. § 13 setzt inhaltlich eins zu eins die Absätze 1 bis 10 des Artikels R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. des Artikels 26 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Für die in Absatz 8 geforderte Haftpflichtversicherung gilt gemäß § 114 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Zu § 14 (Konformitätsvermutung):

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schafft der europäische Gesetzgeber einen umfassenden Rahmen für die Akkreditierung. Sie soll das bevorzugte Instrument im Rahmen einer Notifizierung sein, also dafür, festzustellen, ob Konformitätsbewertungsstellen geeignet sind, Aufgaben im Rahmen einer Binnenmarktrichtlinie wahrzunehmen. Der europäische Gesetzgeber unterstreicht das u.a. dadurch, dass er den harmonisierten Akkreditierungsnormen in Artikel R18 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 27 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG die Vermutungswirkung zubilligt. Gleichzeitig eröffnet der europäische Gesetzgeber die Möglichkeit, gegen eine harmonisierte Akkreditierungsnorm einen formellen Einwand einzulegen (Artikel R19 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 28 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG).

Zu Absatz 1:

Absatz 1 enthält die Bestimmung zur Vermutungswirkung harmonisierter Akkreditierungsnormen. Er setzt Artikel 27 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich um.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 setzt Artikel 28 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich um und passt ihn redaktionell an. Die Befugnis erteilende Behörde meldet einen von ihr festgestellten Mangel in einer harmonisierten Akkreditierungsnorm an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet den formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum der interessierten Kreise ein, indem sie den Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.

Zu § 15 (Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis):

§ 15 regelt das Notifizierungsverfahren. Die Absätze 1 bis 4 setzen dabei inhaltsgleich den Artikel R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 31 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um, Absatz 5 setzt inhaltsgleich Artikel R26 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 34 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.

Zu § 16 (Verpflichtungen der notifizierten Stelle):

§ 16 formuliert Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit. Er setzt inhaltsgleich den Artikel R17 Absatz 11 und den Artikel R27 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 26 Absatz 11 und Artikel 35 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die notifizierte Stelle hat bei Konformitätsbewertungen die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Hierzu gehört, dass unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Produkts mit den Bestimmungen der Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 erforderlich ist.

Zu § 17 (Meldepflichten der notifizierten Stelle):

§ 17 regelt Meldepflichten der notifizierten Stelle. Er setzt inhaltsgleich den Artikel R28 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 36 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.

Zu § 18 (Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen):

§ 18 legt die Bedingungen fest, die bei einer Unterauftragsvergabe einzuhalten sind. Er setzt inhaltsgleich den Artikel R20 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 29 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.

Zu § 19 (Widerruf der erteilten Befugnis):

§ 19 setzt inhaltsgleich den Artikel R25 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 33 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Er passt die dort vorgesehenen Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Widerruf) an das Instrumentarium des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts an (ganzer oder teilweiser Widerruf).

Zu Abschnitt 5 (GS-Zeichen):

Das ProdSG führt die Bestimmungen zur Zuerkennung des GS-Zeichens sowie zu den GS-Stellen in einem eigenen Abschnitt "GS-Zeichen" übersichtlich zusammen. Die Pflichten der GS-Stellen und die Pflichten der Hersteller und Einführer werden nunmehr im Sinne einer verbesserten Struktur in eigenständigen Paragraphen geregelt. Die bisher bewährten Regelungen werden übernommen und um weitere Bestimmungen ergänzt, die das GS-Zeichen nachhaltig stärken sollen. Dies entspricht dem Beschluss des Bundesrates vom 23.05.2008 (Drucksache 029/08 (PDF) ) sowie der Empfehlung der gemeinsamen Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Stärkung der Marktüberwachung (Eckpunkte für eine "gemeinsame Strategie des Bundes und der Länder zur Stärkung der Marktüberwachung im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)", veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (Bekanntmachung des BMAS vom 30. Juni 2009 im Gemeinsamen Ministerialblatt, Seite 581)).

Zu § 20 (Zuerkennung des GS-Zeichens):

§ 20 enthält grundsätzliche Regelungen über die Zuerkennung des GS-Zeichens.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt den Grundsatz zur Zuerkennung des GS-Zeichens inhaltsgleich aus dem bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 1.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 formuliert eine Ausnahme zu dem Grundsatz nach Absatz 1. Danach darf ein GS-Zeichen nicht zuerkannt werden, wenn das Produkt mit der CE-Kennzeichnung

versehen ist und die inhaltliche Aussage der CE-Kennzeichnung mit der des GS-Zeichens mindestens gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit kann unterstellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung

für umfassende Sicherheit steht und ein Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wurde, das dem bei der Zuerkennung des GS-Zeichens (Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) mindestens gleichwertig ist. Dem modularen Ansatz der CE-Richtlinien entsprechend ist dies der Fall für die Module bzw. Modulkombinationen B+D, B+E, B+F, G und H1 (Module entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).

Zu § 21 (Pflichten der GS-Stelle):

§ 21 übernimmt die Pflichten des bisherigen § 7 GPSG und ergänzt sie im Sinne einer Stärkung des GS-Zeichens um weitere Pflichten.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein GS-Zeichen zuerkannt werden kann. Absatz 1 übernimmt die Voraussetzungen des bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 2 und ergänzt diese um zwei weitere Voraussetzungen. Danach müssen zukünftig nicht nur die allgemeinen Produktanforderungen des § 3 berücksichtigt werden, sondern auch die zusätzlichen Anforderungen an Verbraucherprodukte nach § 6. Diese sind überwiegend formaler Natur, tragen aber gleichwohl direkt oder indirekt zur Sicherheit des Produkts bzw. zu dessen Verwendung bei (z.B. Sicherheitsinformationen, Angaben zur Identifikation des Produkts). Neu ist auch, dass bei der Zuerkennung des GS-Zeichens die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen angewendet werden müssen. Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation wurde eine Möglichkeit geschaffen, im Sinne des Vorsorgeprinzips schnell auf neue Erkenntnisse im Bereich der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes von Produkten zu reagieren. Die Notwendigkeit, ein solches Instrument verfügbar zu haben, hat sich zuletzt mit dem Auftauchen PAK-belasteter Produkte am Markt gezeigt. Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation kann in solchen Fällen schnell die Zuerkennung des GS-Zeichens verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, lange bevor der europäische Gesetzgeber oder die Normung entsprechende Verbote oder Beschränkungen ausspricht.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Regelungen des bisherigen § 7 Absatz 1 Sätze 3 und 4. Neben der zeitlichen Befristung der GS-Zeichen-Zuerkennung wird neu die Möglichkeit eröffnet, die GS-Zeichen-Zuerkennung auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Dies ist sachgerecht, da sich die Produktion solcher Fertigungskontingente oder -lose auf Zeiträume beschränkt, die deutlich unter der Frist von 5 Jahren liegen. Außerdem wird die GS-Stelle dazu verpflichtet, eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann auch in Form einer Datenbank im Internet erfolgen. Damit kann die Gültigkeit eines GS-Zeichens unbürokratisch und schnell überprüft werden.

Zu Absatz 3 und Absatz 4:

Mit einem gefälschtem GS-Zeichen wird nicht nur der betroffenen GS-Stelle ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt, sondern die Zuverlässigkeit der mit dem GS-Zeichen verbundenen Aussage insgesamt wird in Zweifel gezogen. Daher werden mit dem neuen Absatz 3 die GS-Stellen verpflichtet, gegen Hersteller, die ihr GS-Zeichen unerlaubter Weise verwenden, vorzugehen. Sie hat geeignete Maßnahmen zu treffen, wie z.B. die Abmahnung eines widerrechtlichen Verwenders, die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen, das Einschalten der Wettbewerbszentrale oder die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten. Die anderen GS-Stellen sind in diesen Fällen zu unterrichten, da nicht auszuschließen ist, dass auch andere GS-Zeichen von diesem Hersteller unerlaubterweise verwendet werden. Mit Absatz 4 wird die GS-Stelle verpflichtet, Informationen zu Fälschungen ihres GS-Zeichens zu veröffentlichen. Damit wird die Grundlage für eine "Liste schwarzer Schafe" gelegt, die letztlich potenzielle Fälscher abschrecken soll. Insgesamt sollen die Bestimmungen des Absatzes 3 und 4 dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit des GS-Zeichens zu erhalten.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 7 Absatz 2. Um sicherzustellen, dass die gefertigten Produkte auch mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen, hat die GS-Stelle eine Fertigungsüberwachung vorzunehmen. Außerdem hat die GS-Stelle die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Marktbeobachtung) zu überwachen. Neben dem Entzug des GS-Zeichens wird als mildere Alternative auch das Aussetzen der Zuerkennung eingeführt.

Zu § 22 (Pflichten des Herstellers und des Einführers):

§ 22 übernimmt die Herstellerpflichten des bisherigen § 7 GPSG. Im Sinne einer Stärkung des GS-Zeichens werden weitere Herstellerpflichten sowie eine Pflicht für den Einführer ergänzt.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 3 und ergänzt sie um die Bestimmung, dass dem Hersteller, der das GS-Zeichen verwendet oder der mit ihm wirbt, eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegen muss. Damit wird jetzt auch der Fall erfasst, dass ein Hersteller mit dem GS-Zeichen wirbt, ohne jemals ein Zuerkennungsverfahren durchlaufen zu haben. Außerdem wird eine Bestimmung aufgenommen, die dem Hersteller die Verwendung des GS-Zeichens verbietet, wenn das GS-Zeichen von der GS-Stelle ausgesetzt oder entzogen worden ist. Damit wird eine bestehende Lücke geschlossen und die Glaubwürdigkeit des GS-Zeichens gestärkt.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 legt Kriterien für die Gestaltung des GS-Zeichens fest und verweist dazu auf die Anlage zum Gesetz. Inhaltlich entsprechen die Anforderungen denen, wie sie bereits in einer Bekanntmachung des damaligen BMA vom 15. August 1997 enthalten sind. Durch die Übernahme ins ProdSG ergibt sich nun die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften mit einer Ordnungswidrigkeit zu belegen. Auch diese Maßnahme dient letztlich dazu, das GS-Zeichen nachhaltig zu stärken.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 übernimmt nahezu wortgleich die Bestimmung des bisherigen § 7 Absatz 4.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 führt eine Pflicht für den Einführer eines Produkts mit GS-Zeichen ein, zu überprüfen, ob für dieses Produkt auch eine gültige Bescheinigung vorliegt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Produkten aus Drittstaaten häufig das GS-Zeichen nicht rechtmäßig angebracht ist. Damit soll die missbräuchliche Verwendung des GS-Zeichens eingedämmt werden.

Zu § 23 (GS-Stellen):

§ 23 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 11 GPSG.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt den Grundsatz des bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 legt die Anforderungen fest, die eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um als GS-Stelle tätig werden zu dürfen. Er verweist dazu auf die §§ 13 und 18, das heißt GS-Stellen müssen die gleichen grundlegenden Anforderungen erfüllen wie notifizierte Stellen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage: Das bisherige GPSG stellt Forderungen an zugelassene Stellen und differenziert nicht zwischen notifizierten Stellen und GS-Stellen. Diese Gleichbehandlung ist auch sachgerecht, da die Tätigkeiten der notifizierten Stelle und der GS-Stelle vergleichbar sind und in der Praxis beide oft von ein und derselben Konformitätsbewertungsstelle wahrgenommen werden. Gleiche Anforderungen führen dann zu Erleichterungen im Verfahren zur Erteilung der Befugnis. Absatz 2 verweist außerdem auf § 14 Absatz 1, d.h. die für das Notifizierungsverfahren geltende Vermutungswirkung harmonisierter Akkreditierungsnormen wird auf das GS-Verfahren konsequenterweise übertragen. In der praktischen Durchführung des GS-Verfahrens ergeben sich dadurch nahezu keine Änderungen, da im Akkreditierungsstellengesetz festgelegt ist, dass Begutachtung und Überwachung im Rahmen einer Akkreditierung im Bereich der Sicherheitstechnik durch die Befugnis erteilende Behörde, also hier die ZLS, zu erfolgen hat. Absatz 2 verweist zudem auf die Bestimmungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Widerruf der erteilten Befugnis) und überträgt sie sinngemäß auf die GS-Stellen. Die Regelungen werden im Sinne von mehr Rechtsklarheit neu ins ProdSG aufgenommen.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 regelt Einzelheiten der Erteilung der Befugnis entsprechend der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen und nimmt sie im Sinne von mehr Rechtssicherheit ins ProdSG auf.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung des bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 4 und konkretisiert ihn hinsichtlich des Weges der Veröffentlichung.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 11 Absatz 3 und passt sie redaktionell an. Die Angabe "Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum" wird dabei durch die Angabe "Europäische Freihandelszone" ersetzt. Damit wird es zukünftig auch Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz ermöglicht, als GS-Stelle tätig werden zu dürfen.

Zu Abschnitt 6 (Marktüberwachung):

Abschnitt 6 enthält Bestimmungen zur Marktüberwachung, die ihren Ursprung in der europäischen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (Anwendungsbereich: Verbraucherprodukte) und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Anwendungsbereich: harmonisierte Produkte) haben. Er übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 8 GPSG. Gleichzeitig werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick auf das föderale System der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist, um den innerstaatlich zuständigen Behörden der Länder Überwachungsaufgaben zuzuweisen. Die Bestimmungen des Abschnitts 6 finden ohne weitere Differenzierung auf den gesamten Produktbereich des ProdSG Anwendung. Dies ist im Sinne eines einheitlichen und praktikablen Marktüberwachungssystems geboten.

Zu § 24 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit):

§ 24 regelt die Zuständigkeiten der Marktüberwachung sowie die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 1. Er wird redaktionell neu gefasst im Sinne verbesserter Verständlichkeit. Zentrales Ziel der Regelung ist es wie bisher, dem Grundsatz "ein Produkt - eine Behörde" folgend, einen möglichst effizienten Vollzug zu gewährleisten. Dazu trägt bei, dass, wenn ausgewählte Bestimmungen des ProdSG (z.B. hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6) ergänzend zu anderen spezielleren Rechtsvorschriften beachtet werden müssen (entsprechend dem Ziel der europäischen Produktsicherheitsrichtlinie, Lücken in speziellen Rechtsvorschriften zu schließen), diese ergänzenden Regelungen des ProdSG von der Behörde vollzogen werden, die nach der spezielleren Rechtsvorschrift für den Vollzug zuständig ist. Satz 1 begründet zunächst die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für die Marktüberwachung. Die Sätze 2 bis 4 formulieren Rückausnahmen zu diesem Grundsatz. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 3 und regelt den Fall, dass eigenständig, ohne dass ein Fall des § 1 Abs. 4 vorliegt, eine andere Rechtsvorschrift generell die Durchführung des ProdSG einer Bundesbehörde zuweist. Satz 3 regelt den Sonderfall nach § 1 Absatz 4: Bestimmungen des ProdSG finden ergänzend Anwendung. Hier gilt der Grundsatz: die Vollzugsbehörden der "anderen Rechtsvorschrift" vollziehen auch die ergänzenden ProdSG-Bestimmungen, es sei denn, die anderen Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor. Satz 4 trägt den besonderen Bedürfnissen der Bundeswehr Rechnung.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 verweist auf die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Dabei sind die Zollbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle für weitere Maßnahmen erforderlichen Informationen an die zustände Marktüberwachungsbehörde weiterzugeben. Das Brief- und Postgeheimnis des Art. 10 GG ist bei der Datenübermittlung auf Grundlage des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 der VO nicht einschlägig und bildet keine Schranke für die Datenübermittlung. Satz 2 ermächtigt die Zollbehörden, den Marktüberwachungsbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Zollbehörden können hierzu insbesondere die Informationen des Anhangs 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1) zu Produkten bereitstellen, die sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Hierzu zählen insbesondere Registriernummer und Datum der Zollanmeldung, Name und Anschrift des Versenders, Name und Anschrift des Empfängers, Versendungsland, Ursprungsland, Bezeichnung und Art der Ware, Menge der angemeldeten Ware sowie Codenummer. Dies ermöglicht ein Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, aber auch die Informationsgewinnung über Produkte aus Drittländern, die sich bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt befinden. Dadurch wird eine Erhöhung der Effektivität der Marktüberwachungsbehörden erreicht. Datenanforderungen der Marktüberwachungsbehörden sollen sich dabei im Regelfall auf konkrete Überwachungsmaßnahmen bzw. Vorrecherchen zu geplanten Aktionen beschränken. Daneben wird durch diese Ermächtigung die Datenübermittlung für die Fälle ermöglicht, bei denen die Zollbehörden erst nach der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr feststellen, dass möglicherweise ein Sachverhalt nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben a bis c der VO (EG) Nr. 765/2008 vorlag.

Zu Absatz 3:

Die Zollbehörden und die Marktüberwachungsbehörden müssen die für öffentliche Stellen geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten und die hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Auf diese Verpflichtung weist Absatz 3 hinsichtlich des Informationsaustauschs dieser Behörden ausdrücklich hin.

Zu § 25 (Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden):

§ 25 übernimmt Bestimmungen des bisherigen § 8 und ergänzt sie um Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 und passt sie redaktionell an. Die bisherige Pflicht zur "regelmäßigen" Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzepts wird entsprechend Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 konkretisiert (mindestens alle vier Jahre).

Zu Absatz 2:

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung zur Veröffentlichung der Marktüberwachungsprogramme des Artikels 18 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und weist die Durchführung den Ländern zu. Die Veröffentlichung soll primär auf elektronischem Weg erfolgen. Absatz 2 eröffnet den Vollzugsbehörden auch die Möglichkeit anderer geeigneter Wege, wie z.B. die Printmedien.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 3, führt sie mit den Bestimmungen der Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen und passt sie redaktionell an. Die Durchführung der Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird den Ländern zugewiesen.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu § 26 (Marktüberwachungsmaßnahmen):

§ 26 übernimmt Bestimmungen des bisherigen § 8 und ergänzt sie um Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" in Zusammenhang mit der Verpflichtung, Stichproben durchzuführen, ist auf den diesbezüglichen Beschluss der ASMK hinzuweisen. Die ASMK hat in ihrer 86. Sitzung im November 2009 einen Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1000 Einwohner und Jahr eingeführt. Im Sitzungsprotokoll der ASMK heißt es dazu:

"Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales halten den im Zusammenhang mit einer Stärkung der Marktüberwachung vom LAST vorgeschlagenen Richtwert von 0,5 Proben pro 1000 Einwohner für eine geeignete Kenngröße zur Festlegung der erforderlichen Ressourcen für die Marktüberwachung, gerade auch im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung enthaltenen Forderungen nach angemessenem Umfang der Überwachung, angemessenen Stichproben und gegebenenfalls durchzuführenden Laborprüfungen. Sie beschließen daher, diesen Richtwert als Grundlage für die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder heranzuziehen." Der Satzteil "oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen gemäß § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen" wurde neu aufgenommen, um deutlich zu machen, dass es in den Fällen, in denen die Marktüberwachungsbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 4 ProdSG ergänzend zu anderen Rechtsvorschriften herangezogen werden, es nicht allein auf die Schutzziele des Abschnitts 2 ankommt.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 4 und passt sie redaktionell an. Dabei entfällt der letzte Satz des bisherigen Absatz 4, da es sich um eine Doppelregelung handelt (Bestimmung ist im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt). Der Satzteil "oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen gemäß § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen" wurde neu aufgenommen um deutlich zu machen, dass es in den Fällen, in denen die Marktüberwachungsbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 4 ProdSG ergänzend zu anderen Rechtsvorschriften herangezogen werden, es nicht allein auf die Schutzziele des Abschnitts 2 ankommt.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 enthält die Regelung zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 enthält Bestimmungen für den Fall, dass ein Produkt mit einem ernsten Risiko verbunden ist. Hierbei wird es in den weitaus meisten Fällen um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen gehen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch der Schutz anderer Rechtsgüter wie z.B. Umwelt, Haustiere oder Sachgüter relevant sein können. Dies findet in dem Wort insbesondere seinen Ausdruck. Absatz 4 dient der Durchführung des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Im Falle eines ernsten Risikos wird das Ermessen der Marktüberwachungsbehörde, eine geeignete Maßnahme zu treffen, eingeschränkt. Ihr stehen nicht mehr alle Maßnahmen des Absatzes 2 zur Verfügung. Sie hat im Falle eines ernsten Risikos die Rücknahme oder den Rückruf des Produkts anzuordnen oder dessen Bereitstellung auf dem Markt zu untersagen.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 übernimmt inhaltlich eins zu eins die Bestimmung des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und passt sie redaktionell an.

Zu § 27 (Adressaten der Marktüberwachung):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt grundsätzlich die Regelung des bisherigen § 8 Absatz 5 und passt sie redaktionell an. Dabei wird die Bestimmung, Maßnahmen vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten, nicht übernommen. Diese "Vorrang-Regelung" hat sich in der Praxis nicht bewährt und hat auch keine Entsprechung in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 enthält eine Bestimmung hinsichtlich der Anhörung der Betroffenen für den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde eine beschränkende Maßnahme trifft. Er verweist diesbezüglich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. In Umsetzung des Absatzes 3 des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird eine Anhörungsfrist von mindestens 10 Tagen sowie die Pflicht, die betroffene Person ggf. auch nachträglich anzuhören, eingeführt.

Zu § 28 (Betretensrechte und Befugnis):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 7, ergänzt sie inhaltlich und passt sie redaktionell an. In Satz 1 wird für die Marktüberwachungsbehörden ein Zutrittsrecht auch für solche Räume und Grundstücke mit aufgenommen, in oder auf denen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erstmals verwendet werden. Dabei ist nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung maßgebend, sondern der Sachverhalt an sich. Dies trägt dem Umstand Rechnung, das bei bestimmten Produkten (z.B. Maschinenanlagen, Aufzüge) weder beim Hersteller noch beim Händler eine Marktüberwachung sinnvoll möglich ist. Diese Ermächtigung ist auf solche Räume und Grundstücke beschränkt, in oder auf denen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erstmals verwendet werden. Die private Verwendung von Produkten ist von diesem Zutrittsrecht somit nicht erfasst. Das Zutrittsrecht sowie die Prüfbefugnis werden außerdem auf die Fälle erweitert, in denen Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Dies trägt der Besonderheit des Warenimports über Seehäfen Rechnung und sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Nach dem bisherigen § 8 Absatz 7 können die Marktüberwachungsbehörden lediglich die Kosten für Prüfungen von dem verantwortlichen Inverkehrbringer einfordern. Da diese jedoch nur einen Teil der Marktüberwachungskosten ausmachen, wird die Kostenregelung auf Besichtigungen ausgeweitet. Damit wird den Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit, einen höheren Kostendeckungsgrad zu erreichen, eröffnet. Zur Tragung der Kosten kann grundsätzlich jeder Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter und Händler) und Aussteller herangezogen werden. Eine mögliche Beschädigung oder Zerstörung des Produktes im Rahmen einer Prüfung steht der Befugnis der Marktüberwachungsbehörden, Produkte zu prüfen oder prüfen zu lassen, nicht entgegen, wenn der Zweck der Prüfung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 übernimmt die Bestimmung des bisherigen § 8 Absatz 8 und passt sie redaktionell an. Die Bestimmung wird um den Sachverhalt ergänzt, dass auch die erforderlichen Unterlagen und Informationen unentgeltlich angefordert werden können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 26 Absatz 1 (bzw. Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008) die Marktüberwachungsbehörden zunächst gehalten sind, die Unterlagen zu prüfen.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung des bisherigen § 11 Absatz 6 und passt sie redaktionell an.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 9 und passt sie redaktionell an.

Zu Abschnitt 7 (Informations- und Meldepflichten):

Das ProdSG führt die Bestimmungen zu den Informations- und Meldepflichten des bisherigen GPSG in einem eigenen Abschnitt "Informations- und Meldepflichten" zusammen und ergänzt sie um Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Meldepflicht bei Produkten, die mit einem ernsten Risiko verbunden sind, wird von den übrigen Meldepflichten im Sinne einer übersichtlicheren Regelung getrennt.

Zu § 29 (Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren):

§ 29 übernimmt eine Bestimmung des bisherigen § 8 sowie Bestimmungen des bisherigen § 9. Diese werden um Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ergänzt.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung des bisherigen § 8 Absatz 10 Satz 1 und passt sie redaktionell an.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 6. Die Bestimmung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Unterrichtung über einen Mangel an einer technischen Norm) kann hier entfallen, sie wurde in den neuen § 4 und § 5 überführt. Dies trifft auch auf die Bestimmung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 zu (Meldepflicht bei Produkten, die mit einer ernsten Gefahr verbunden sind). Diese wird in den neuen § 30 überführt. Diese Entflechtung der Bestimmungen führt zu einer verbesserten Übersichtlichkeit und damit zu mehr Rechtsklarheit. Absatz 2 wird noch um eine Bestimmung ergänzt, die die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, bei ihrer Meldung an die BAuA anzugeben, ob ihre getroffene Maßnahme Auswirkungen hat, die über die Grenzen Deutschlands hinausreichen. Diese Bestimmung ist notwendig, damit Deutschland seiner Verpflichtung nachkommen kann, in diesen Fällen die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten zu informieren (Verpflichtung aus Artikel R31 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG). Außerdem werden die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, bei Produkten, die neben der CE-Kennzeichnung

mit der Kennnummer einer notifizierten Stelle versehen sind, nicht nur die Befugnis erteilende Behörde, sondern auch die notifizierte Stelle selbst zu informieren. Diese Bestimmung ergibt sich aus Artikel 1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 und passt sie redaktionell an. Der bisherige § 9 Absatz 2 Satz 3 entfällt an dieser Stelle, da der Sachverhalt "Meldung eines Produkts, das mit einer ernsten Gefahr verbunden ist", nunmehr in einem eigenständigen Paragrafen (§ 30) geregelt ist.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 9 Absatz 3.

Zu § 30 (Schnellinformationssystem RAPEX):

§ 30 übernimmt inhaltsgleich Bestimmungen des bisherigen § 9 und wird um Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt.

Zu Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3:

Die Absätze 1 bis 3 regeln die Durchführung der Absätze 1 bis 3 des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 4, § 9 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 3 und passt sie redaktionell an.

Zu § 31 (Veröffentlichung von Informationen):

§ 31 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 10 und passt sie an die Erfordernisse der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit an.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 10 Absatz 1. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfährt mit den neuen Sätzen 3 und 4 eine Einschränkung, die insbesondere auf die Veröffentlichung auf elektronischem Weg (z.B. Internet) abzielt. Sie ist nur zulässig, solange die Voraussetzungen für die Veröffentlichung vorliegen. Danach sind die Daten soweit möglich zu löschen.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 und ergänzt sie aufgrund des engen Sachzusammenhangs um die Bestimmung des bisherigen § 10 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4. Die Information der Öffentlichkeit soll vorzugsweise auf elektronischem Weg erfolgen, dies schließt eine Information über andere Wege, z.B. die Presse, nicht aus. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfährt mit den neuen Sätzen 6 und 7 eine Einschränkung, die insbesondere auf die Veröffentlichung auf elektronischem Weg (z.B. Internet) abzielt. Sie ist nur zulässig, solange die Voraussetzungen für die Veröffentlichung vorliegen. Danach sind die Daten soweit möglich zu löschen. Die bisherige Beschränkung auf Verbraucherprodukte wird aufgegeben, da die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in ihrem Artikel 16 eine Information der Öffentlichkeit für alle Produkte vorsieht. Die Ermächtigung im bisherigen § 10 Absatz 2 "Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem regeln zu dürfen" entfällt, da eine solche Verwaltungsvorschrift keiner spezialgesetzlichen Regelung bedarf. Im Übrigen wurde diese Ermächtigung im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene auch nie ausgeschöpft. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sieht nunmehr die Einrichtung eines europäischen Systems für das Informationsmanagement vor (Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).

Zu Absatz 3:

Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich, jedoch sprachlich verbessert, die Bestimmungen des bisherigen § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Die Nummer 4 kann hier entfallen, da sie wegen des Sachzusammenhangs in den Absatz 2 integriert wurde. In Nummer 3 wurde die Formulierung "dem Informationsanspruch entgegensteht" durch die Formulierung "den Informationsanspruch überwiegt" ersetzt, um deutlicher zu machen, dass hier zwischen konkurrierenden Rechten abgewogen werden muss. So ist bei erheblichen Risiken, die von Produkten ausgehen, in der Regel davon auszugehen, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen schwerer wiegt als der Schutz geistigen Eigentums.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 wurde neu aufgenommen und ermächtigt die BAuA, Veröffentlichungen Dritter zu von diesen durchgeführten Rücknahmen oder Rückrufaktionen ebenfalls zu veröffentlichen. Eine Anhörung der Dritten erübrigt sich in diesen Fällen, da die Daten ohnehin bereits öffentlich gestellt sind. Die BAuA wird damit in die Lage versetzt, die interessierte Öffentlichkeit schnell und umfassend mittels ihres Produktsicherheitsportals zu informieren.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 10 Absatz 5 und führt sprachliche Verbesserungen ein.

Zu Abschnitt 8 (Besondere Vorschriften):

Abschnitt 8 übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen Abschnitts 4.

Zu § 32 (Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):

Neben den an anderer Stelle des Gesetzes festgelegten Aufgaben nennt § 32 weitere spezielle Aufgaben der BAuA. § 32 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 12, passt sie redaktionell an und führt sprachliche Verbesserungen ein. Zur Klarstellung wird in Absatz 4 ein deklaratorischer Hinweis bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten aufgenommen.

Zu § 33 (Ausschuss für Produktsicherheit):

§ 33 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 13 und passt sie redaktionell an. Da im ProdSG der Begriff des technischen Arbeitsmittels entfällt (siehe auch Begründung zu § 2 Absatz 22), wird der Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte in Ausschuss für Produktsicherheit umbenannt. Dem Ausschuss für Produktsicherheit werden teilweise neue Aufgaben zugewiesen.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 übernimmt die Bestimmung des bisherigen § 13 Absatz 1 und passt sie redaktionell an.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 formuliert die Aufgaben des Ausschusses für Produktsicherheit. Dabei entspricht die Aufgabe nach Nummer 1 (Beratung der Bundesregierung) der des bisherigen § 13 Absatz 2 Nummer 1. Die Aufgabe nach Nummer 2 (Ermittlung von Normen und sonstigen technischen Spezifikationen) fasst die bisherigen Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zusammen und erweitert den Ermittlungsauftrag. Nunmehr können auch Normen und sonstige technische Spezifikationen für Produkte ermittelt werden, die europäischen Binnenmarktrichtlinien unterfallen, ohne dass diese Richtlinien diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen. Einzige Voraussetzung ist, es darf für dieses Produkt keine harmonisierte Norm geben. Neu ist die Aufgabe, Spezifikationen zu ermitteln, die bei der Zuerkennung des GS-Zeichens anzuwenden sind. Hinsichtlich der Notwendigkeit, das Instrument der Spezifikation im Rahmen der Zuerkennung des GS-Zeichens verfügbar zu haben, wird auf die Begründung zu § 21 Absatz 1 verwiesen. Diese Spezifikationen sollten, bevor sie angewendet werden, demokratisch legitimiert sein. Der Ausschuss für Produktsicherheit ist pluralistisch mit allen betroffenen Kreisen besetzt und insofern ein geeignetes Gremium. Eine weitere neue Aufgabe ist die nach Nummer 4, nämlich Empfehlungen auszusprechen, ob ein Produkt für die Zuerkennung des GS-Zeichens geeignet ist. Damit soll die rechtliche Möglichkeit, grundsätzlich allen verwendungsfertigen Produkten das GS-Zeichen zuzuerkennen, im Rahmen einer freiwilligen Selbstbeschränkung eingegrenzt werden. Nur Produkte, von denen auch nennenswerte Gefahren ausgehen bzw. bei denen eine sinnvolle Prüfung der Sicherheit möglich ist, sollten das GS-Zeichen tragen. Dies dient letztendlich der Glaubwürdigkeit des GS-Zeichens.

Zu Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6:

Die Absätze 3 bis 6 übernehmen inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 13 Absätze 3 bis 6 und passen diese redaktionell an.

Zu Abschnitt 9 (Überwachungsbedürftige Anlagen):

Die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen sind nicht Gegenstand dieser GPSG-Novelle. Daher sind die Bestimmungen des bisherigen Abschnitts 5 inhaltlich unverändert in den neuen Abschnitt 9 überführt worden. Redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen soweit sie unvermeidlich waren. So konnte der Begriff Akkreditierung nicht beibehalten werden, da dieser mit dem Akkreditierungsstellengesetz exklusiv der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugewiesen ist. Da die Begutachtung und Überwachung von zugelassenen Überwachungsstellen auch zukünftig durch die ZLS (Befugnis erteilende Behörde) ausgeführt werden soll, wurde der Begriff Akkreditierung durch den Begriff Befugniserteilung ersetzt.

Zu Abschnitt 10 (Straf- und Bußgeldvorschriften):

Zu § 39 (Bußgeldvorschriften):

§ 39 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 19, passt sie redaktionell an, nimmt neue Tatbestände auf und erhöht den Bußgeldrahmen. Dies entspricht dem Beschluss des Bundesrates vom 23.05.2008 (Drucksache 029/08 (PDF) ).

Zu Absatz 1:

Als weitere Tatbestände werden z.B. in den Ordnungswidrigkeitenkatalog aufgenommen und neu sanktioniert, wenn erforderliche Aufstellungshinweise nicht gegeben werden, wenn keine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird oder wenn auf Verbraucherprodukten Angaben oder Kennzeichnungen fehlen. Dies dient dazu, die Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen, wirksamen Handlungsinstrumenten auszustatten und ihre Durchsetzungsbefugnisse zu stärken, insbesondere hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit bei den Verbraucherprodukten.

Zu Absatz 2:

Der Bußgeldrahmen wird heraufgesetzt, um eine nachhaltigere Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und eine bessere Abschreckung gegen Missbräuche zu erreichen. Bei der Festsetzung eines Bußgeldes ist zudem § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen also die genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

Zu § 40 (Strafvorschriften):

§ 40 übernimmt die Regelung des bisherigen § 20 und passt sie redaktionell an. Entsprechend Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird künftig auch das beharrliche und wiederholte vorsätzliche Zuwiderhandeln gegen die CE-Kennzeichnung

svorschriften strafbewehrt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bauproduktengesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 1):

Es handelt sich um eine Aktualisierung der Fundstelle des in Bezug genommenen europäischen Rechtsaktes.

Zu Nummer 2 (§ 8):

Die Änderungen enthalten redaktionelle Verbesserungen sowie inhaltich sinnvolle Ergänzungen. So wird zum Zweck der Präzisierung in § 8 Absatz 6 Satz 1 und in Satz 2 als relevanter Zeitpunkt nunmehr das Inverkehrbringen des Bauprodukts bestimmt. Die Ergänzung der Wörter "im Fall seines Unterlassens" in Satz 1 und Satz 2 sieht aus rechtsförmlichen Gründen vor, dass diese Rechtspflichten den Vertreter nur dann treffen, wenn nicht zuvor bereits der Hersteller entsprechend tätig geworden ist. Die Bezugnahme auf die in Satz 2 genannte Rechtsverordnung entfällt als Folgeänderung zu Nummer 3 und Nummer 6.

Zu Nummer 3 (§ 12):

Der in Absatz 1 aufgenommen Verweis auf § 7 ProdSG stellt die ergänzende Geltung der Vorschrift klar und ermöglicht - zusammen mit der in Absatz 2 erfolgenden gesetzesunmittelbaren Verpflichtung zu zusätzlichen Angaben - einen Verzicht auf die bisher vorgesehene ergänzende Regelung der CE-Kennzeichnung

durch eine eigene Rechtsverordnung. Die Formulierung "Zur CE-Kennzeichnung" stellt klar, dass die CE-Kennzeichnung

nicht angebracht werden darf, wenn nicht auch die zusätzlichen Angaben gemacht werden. Welche Angaben zu notifizierten Stellen zu machen sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 4 ProdSG und bedarf daher nicht (mehr) der Anordnung als zusätzliche Angabe.

Zu Nummer 4 (§ 13):

Die Aufgaben und Befugnisse und Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden sowie ihre Informations- und Meldepflichten werden nunmehr einheitlich in den §§ 24 bis 28 und 29 bis 31 ProdSG geregelt. In § 13 BauPG können daher die Absätze 1 und 2 entfallen. Absatz 3 kann beschränkt werden auf die aufgrund Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie ergänzend notwendige Mitteilungspflicht an das insoweit zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Zu Nummer 5 (§ 14):

Die Bußgeldvorschriften sind nunmehr umfassend in § 39 ProdSG geregelt. Im BauPG bedarf es daher nur noch einer Regelung bezüglich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

Zu Nummer 6 (§ 15):

In § 15 bedarf es lediglich noch der in Nummer 3 vorgesehenen Ermächtigung zur Regelung des Anerkennungsverfahrens als notifizierte Stelle im Wege der Rechtsverordnung. Dagegen sind die Vorschriften zur CE-Kennzeichnung

nunmehr in § 7 ProdSG sowie, ergänzend, unmittelbar im BauPG geregelt. Die bisher in § 15 Nummer 1 genannte Rechtsverordnung ist damit entbehrlich. Bezüglich § 15 Nummer 2 hat die Rechtspraxis erwiesen, dass die genannten Vorschriften des § 9 Absatz 1 und des § 10 genügen. Auch insofern ist daher eine Rechtsverordnung entbehrlich.

Zu Nummer 7 (§ 16):

Die bisherigen Überleitungsvorschriften des § 16 sind durch die Neuregelungen dieses Gesetzes entbehrlich geworden. Die Bestimmung zur Zuständigkeit der notifizierenden Behörde ist zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eilbedürftig und soll daher bereits in diesem Gesetz erfolgen.

Zu Artikel 3 (Änderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz):

Die hier vorgenommenen Änderungen enthalten redaktionelle Folgeänderungen der Neufassung des GPSG durch Artikel 1 und der Änderung des BauPG durch Artikel 2.

Zu Artikel 4 bis 12:

Änderung anderer Rechtsvorschriften

Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.

Zu Artikel 13 (Änderung des Medizinproduktegesetzes):

Die hier vorgenommene Änderung ist eine Folgeänderung, die sich aus Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 5 ProdSG ergibt. Die Betriebssicherheitsverordnung, die Druckgeräteverordnung und die Aerosolpackungsverordnung sollen auch auf Medizinprodukte künftig Anwendung finden.

Zu Artikel 14 (Änderung der Rohrfernleitungsverordnung):

Der neue Absatz 4 passt die bisherige Regelung an die Änderungen des § 6 Absatz 1 und 2 durch Artikel 10 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) an. Da die fachlichtechnischen Voraussetzungen nach dem bisherigen Absatz 4 nach neuem Recht keine Anerkennungsvoraussetzungen mehr sind, kann auch in Absatz 4 hierauf nicht mehr Bezug genommen werden. Die Akkreditierungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 5 GPSG entsprechen weitgehend denen nach § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung n.F.. Es ist daher gerechtfertigt, Altzulassungen nach § 17 GPSG, die sich auf den Bereich Rohrfernleitungen beziehen oder diesen mit umfassen, als Anerkennungen nach § 6 der Rohrfernleitungsverordnung fortgelten zu lassen. Der Stichtag für die Altzulassungen wird aus Klarstellungsgründen nunmehr ausdrücklich geregelt. Maßgeblich ist insoweit der 10. Oktober 2008, also der Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) und damit auch des bisherigen § 6 Absatz 4. Die Fortgeltung schließt Nebenbestimmungen, insbesondere Befristungen, von Altzulassungen nach § 17 Absatz 6 GPSG ein.

Zu Artikel 15 und 16:

Änderung anderer Rechtsvorschriften

Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.

Zu Artikel 17 (Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern):

Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind. Gleichzeitig werden zusätzlich redaktionelle Änderungen auf Grund der Kodifizierung der Richtlinie über einfache Druckbehälter vorgenommen. So wird durchgängig die alte Richtliniennummer "87/404/EWG" durch die neue Bezeichnung "2009/105/EG" ersetzt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 18 (Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung):

Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind. Gleichzeitig werden zusätzlich redaktionelle Änderungen auf Grund der Kodifizierung der Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen vorgenommen. So wird durchgängig die alte Richtliniennummer "90/396/EWG" durch die neue Bezeichnung "2009/142/EG" ersetzt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 19 (Änderung der Maschinenverordnung):

Mit der Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV - wird zum Einen der Tatsache Rechnung getragen, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt wurden, zum Anderen wird mit der Änderung die Richtlinie 2009/127/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in nationales Recht umgesetzt.

Zu Nummer 1:

Die Änderung der Überschrift trägt dem neuen Gesetzestitel Rechnung.

Zu Nummer 2:

Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden ist.

Zu Nummer 3:

Der Buchstabe a enthält die redaktionelle Klarstellung einer Diskrepanz zwischen dem Text der Maschinenrichtlinie und der Umsetzung in deutsches Recht. Die Buchstaben b und c enthalten Anpassungen rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind. Mit der Aufnahme der Nummer 12 in § 2 wird die durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/127/EG neu in die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eingeführte Definition der "grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" eins zu eins übernommen. Die Definition ist erforderlich, um die Anwendung der Umweltschutzanforderungen im Rahmen der Maschinenrichtlinie ausschließlich auf die Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden zu beschränken.

Zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zählt auch die dem Bediener einer Maschine zur Verfügung zu stellende Betriebsanleitung.

Zu Nummer 4:

Die vorgenommene Anpassung im Buchstaben a ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden ist. Nummer 4 setzt im Buchstaben b den Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/127/EG um. Die Einfügung in § 3 Absatz 1 ist wegen der Aufnahme von Umweltschutzanforderungen ausschließlich an Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden notwendig geworden. In Nummer 4 Buchstabe c erfolgt zusätzlich die redaktionelle Klarstellung, dass unter der zur Verfügung zu stellenden Betriebsanleitung, eben jene Betriebsanleitung gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu verstehen ist.

Zu Nummer 5:

Die vorgenommenen Anpassungen sind rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind. Demzufolge wird in Buchstabe a nun auf § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1 verwiesen. Es erfolgt ausschließlich ein Verweis auf Satz 1, da die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG das Anbringen der CE-Kennzeichnung

auf der Verpackung nicht vorsieht. Es ist vielmehr vorgeschrieben, die CE-Kennzeichnung ausschließlich auf dem Produkt anzubringen. Bei sehr kleinen Maschinen kann die Mindestgröße von 5 mm unterschritten werden.

Zu Nummer 6

Die vorgenommenen Anpassungen sind rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind.

Zu Nummer 7:

Die Anforderungen an "zugelassene Stellen" sind durch die Neufassung des GPSG umfassend in Abschnitt 4 (§§ 12-19) des ProdSG enthalten. Der § 7 der Maschinenverordnung ist somit entbehrlich und wird aufgehoben.

Zu Nummer 8:

Auf Grund des aufgehobenen § 7 wird § 8 in § 7 überführt. Buchstabe a setzt Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2009/127/EG um. Die Einfügung in den Absatz 1 Satz 1 ist wegen der Aufnahme von Umweltschutzanforderungen ausschließlich an Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden notwendig geworden. Die weiteren Änderungen in den Buchstaben a) bis c) enthalten Anpassungen rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind. Buchstabe d sieht eine Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden mit dem Julius Kühn-Institut und den für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder vor. Umweltanforderungen an Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, die jetzt durch Anhang I Abschnitt 2.4 der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt werden, ergaben sich bisher aus dem nationalen Pflanzenschutzrecht. Für die Kontrollen waren entsprechend die Pflanzenschutzdienste der Länder und für das Erklärungsverfahren vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen zuständig. Das vorhandene Fachwissen sollte in die Marktüberwachung einbezogen werden.

Zu Nummer 9:

Auf Grund des aufgehobenen § 7 wird § 9 in § 8 überführt. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Änderungen sind Anpassungen rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind.

Zu Nummer 10:

Auf Grund des aufgehobenen § 7 wird § 10 in § 9 überführt. Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden ist.

Zu Artikel 20 bis 29: Änderung anderer Rechtsvorschriften

Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.

Zu Artikel 30 (Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung):

Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind. Außerdem werden zwei Korrekturen in der geltenden Verordnung vorgenommen. Die Änderung nach Nummer 1 Buchstabe b ist erforderlich, weil die Sportbootrichtlinie eine Übergangsfrist von vier Jahren eingeräumt hat; diese endete mit Ablauf des 14. Juni 1998 und nicht mit Ablauf des 14. Juni 1996. Die Änderung nach Nummer 2 korrigiert die Bezüge innerhalb der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung auf Grund einer Änderung des § 9 Absatz 1 Nummer 2.

Zu Artikel 31 bis 33:

Änderung anderer Rechtsvorschriften

Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.

Zu Artikel 34 (Änderung der See-Sportbootverordnung):

Die Änderungen nach Nummer 1 tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind. Die Änderung nach Nummer 2 ist eine Folgeänderung, die sich aus der Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (Artikel 30) ergibt.

Zu Artikel 35 (Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes):

Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.

Zu Artikel 36 (Bekanntmachungserlaubnis):

Dieser Artikel enthält die Erlaubnis, den Wortlaut der aufgeführten Gesetze in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bekanntzumachen.

Zu Artikel 37 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten des bisherigen GPSG.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1534:
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf sollen sechs neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt werden. Nach Einschätzung des Ressorts sind jährliche Mehrkosten von 3.500 Euro zu erwarten. Das Ressort hat den Aufwand durch die neuen Informationspflichten der Wirtschaft nachvollziehbar dargestellt. Ferner sieht der Entwurf 13 neue Informationspflichten für die Verwaltung vor. Darüber hinaus sollen keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter