Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

In den Sozialgesetzbüchern und im Sozialgerichtsgesetz muss eine Vielzahl von Regelungen geändert oder angepasst werden, um die Verfahren effizienter zu gestalten. Zusätzlich wird eine Reihe von Einzelfragen der Sozialversicherung geklärt.

Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen soll einheitlich für alle dualen Studiengänge und für die gesamte Dauer des Studiengangs geregelt werden.

Im Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung sollen weitere Vereinfachungen für die Arbeitgeber eingeführt werden. Die Verfahrensvereinfachungen gehen auf Vorschläge aus der Praxis sowohl von Seiten der Arbeitgeber als auch von Seiten der Sozialversicherungsträger zurück. Außerdem ist eine Anpassung an die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. EU L 168 vom 30.06.2009 S. 24) - sogenannte Sanktionsrichtlinie - vorzunehmen.

Für Ehrenbeamte (zum Beispiel ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher), die eine Aufwandsentschädigung und eine vor der Regelaltersgrenze beginnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und von der bisherigen Auslegung des Rechts begünstigt waren, wird bei der Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung als Hinzuverdienst eine fünfjährige Übergangsregelung geschaffen.

Auf den Versand einer Rentenanpassungsmitteilung soll verzichtet werden, wenn sich bei der jährlichen Rentenanpassung der aktuelle Rentenwert beziehungsweise der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht erhöht.

Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden in Verbindung mit Änderungen in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Insbesondere durch die Übermittlung von Daten über Wiederverheiratungen soll künftig verhindert werden, dass Hinterbliebenenrenten zu lange gezahlt werden. Ferner erfolgen einige kleinere Korrekturen in den Vorschriften zur Gewährung von Zuschlägen zu Witwen- und Witwerrenten und in den Vorschriften über das Rentensplitting.

Ebenfalls im SGB VI ist klarzustellen, dass eine Erstattungspflicht des Bundes für Rentenversicherungsbeiträge an die Träger der Einrichtungen nur für die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt tätigen behinderten Menschen besteht. Im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen besteht grundsätzlich keine Erstattungspflicht des Bundes.

Die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund sind im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) besonders leistungsfähige Behörden. Sie sind daher vom Rat der IT-Beauftragten der Bundesressorts neben anderen Bundesbehörden als IT-Dienstleitungszentren vorgesehen. Damit sie IT-Dienstleistungsaufgaben für andere Bundesbehörden übernehmen können, ist eine gesetzliche Regelung notwendig.

Im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird die Datenübermittlung zwischen den Finanzämtern und den Alterskassen zur Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen zum Beitrag erweitert. Sie soll künftig auch die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte, die für die Gewährung von Zuschüssen relevant sind, umfassen. Hierfür sind neben Änderungen im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auch entsprechende Änderungen in der Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erforderlich.

Die Sozialgerichte sind aufgrund der gestiegenen Zahl der Verfahren stark belastet. Zur Beschleunigung der Verfahren und zur Effizienzsteigerung in der Sozialgerichtsbarkeit sind daher Regelungen vorgesehen, die auf Vorschlägen einer Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz und einer Gemeinsamen

Kommission der Justizministerkonferenz sowie der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister zur Änderung des Prozessrechts beruhen.

Außerdem werden Anregungen aus der Praxis aufgegriffen, die zu höherer Rechtssicherheit oder zur Verfahrensvereinfachung beitragen. Weiterhin sind redaktionelle Änderungen erforderlich und es ergibt sich die Möglichkeit, abgelaufene (Übergangs-) Bestimmungen zur Rechtsbereinigung aufzuheben.

B. Lösung

Erlass des folgenden Gesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Artikel 2 und 10

Sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund sind bestrebt, unter anderem ihre IT-Kosten durch eine noch bessere Auslastung ihrer Kapazitäten zu senken. Durch die Übernahme von Aufgaben anderer Bundesbehörden können ohnehin vorhandene Hard- und Software besser ausgelastet und entsprechende Kostenvorteile erreicht werden. Beispielhaft sind folgende Möglichkeiten zu nennen:

Die Höhe der Kostenvorteile hängt vom Umfang und von der Art der erbrachten Dienstleistung ab und lässt sich daher nicht beziffern. Auch die Höhe der Kostenentlastung bei der auftraggebenden Bundesbehörde hängt von der jeweils übertragenen Dienstleistung ab und lässt sich ebenfalls nicht beziffern.

Artikel 3

Die Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch haben keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Artikel 4 Nummern 4, 7, 8 und 13

Durch die Änderung in § 78a SGB VI entstehen der Rentenversicherung geringfügige, nicht quantifizierbare Mehrkosten, durch die Änderung in § 120b SGB VI geringfügige, nicht quantifizierbare Einsparungen. Durch die Erweiterung des Datenaustauschs zwischen den Meldebehörden und der Rentenversicherung in den §§ 150 und 196 SGB VI entstehen der Rentenversicherung ab 2013 nicht quantifizierbare Einsparungen.

Artikel 4 Nummer 11 und 12

Die Bundesagentur für Arbeit wird mit rund 120 Mio. Euro Mehrausgaben jährlich belastet. Die gesetzliche Rentenversicherung ist finanziell dahingehend betroffen, als das Kostenvolumen der nicht mehr vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge rund 32,5 Mio. Euro beträgt. Durch die Beitragsfiktion schlägt sich dies in entsprechenden Mindereinnahmen an Rentenversicherungsbeiträgen nieder. Diese Mindereinnahmen sind nicht relevant für die Beitragssatzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung wird mit nur sehr geringfügigen Mehrausgaben jährlich belastet. Für den Bund ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Artikel 4 Nummer 27 und 28

Die finanziellen Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung lassen sich nicht beziffern, da die Anzahl der betroffenen Personen sowie die jeweilige Höhe ihrer Aufwandsentschädigung und ihrer Rente nicht bekannt sind. Es dürfte sich jedoch allenfalls um geringfügige finanzielle Auswirkungen handeln.

Artikel 5 Nummer 1 und 2

Durch die Einfügung des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) entstehen der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise dem Bund (für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Zweiten Buchs) geringfügige, nicht quantifizierbare Mehrkosten.

Die Kosten der Unfallversicherung für die Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sind Bestandteil der Maßnahmekosten und waren im weit überwiegenden Teil bereits in der Vergangenheit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen zu berücksichtigen. In welchem Umfang sie tatsächlich im Maßnahmepreis berücksichtigt werden, bleibt der Kalkulationsfreiheit des Bildungsträgers überlassen. Es sind daher nur geringfügige Mehrkosten zu erwarten, die aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit bzw. den geltenden Haushaltsansätzen des Kapitel 1112 685 11 gedeckt werden können.

Die Regelungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b sowie § 125 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII entsprechen inhaltlich den bisherigen Regelungen. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich daher nicht.

Artikel 14

Durch das Entfallen der Erstattung des Bundes an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Aufwendungen für die Zahlung von Entschädigungsrenten nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet entstehen der gesetzlichen Rentenversicherung Mindereinnahmen von rund 10,5 Mio. Euro im Jahr 2012, die sich in den Folgejahren rückläufig entwickeln. Diese Mindereinnahmen sind nicht relevant für die Beitragssatzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bund wird in gleichem Umfang entlastet.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht belastet.

Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten für

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h wie folgt gefasst:

" § 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises".

2. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat."

3. Die Überschrift zu § 18h wird wie folgt gefasst:

" § 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises".

4. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren."

5. In § 23c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2" durch die Wörter "Arbeitgeberzuschuss nach § 172a" ersetzt.

6. § 28a wird wie folgt geändert:

7. In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und Absatz 5 sowie § 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort "Lohnunterlagen" durch das Wort "Entgeltunterlagen" ersetzt.

8. § 28p wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421u wie folgt gefasst:

" § 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit".

2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "ausgebildet werden," die Wörter "und Teilnehmer an dualen Studiengängen" eingefügt.

3. § 368 wird wie folgt geändert:

4. § 421u wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 5 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird folgenden Satz angefügt:

"Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich."

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich."

3. § 69 wird wie folgt geändert:

4. § 78a wird wie folgt geändert:

5. § 109 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

" § 118a Anpassungsmitteilung

Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert."

7. Dem § 120b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde."

8. § 150 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

9. § 172 Absatz 2 wird aufgehoben.

10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:

" § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären."

11. § 176 wird wie folgt geändert:

12. § 179 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

13. § 196 wird wie folgt geändert:

14. Dem § 220 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen nach § 179 Absatz 1 Satz 2, die aufgrund einer Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, gelten nicht als Ausgaben im Sinne des Satzes 2."

15. In § 223 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "und zur Pflegeversicherung" gestrichen.

16. In § 224 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort "Krankenversicherung" ersetzt.

17. § 229 Absatz 8 wird aufgehoben.

18. In § 230 Absatz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" und wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

19. Dem § 254c wird folgender Satz angefügt:

"Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert."

20. § 255b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

21. § 275c wird aufgehoben.

22. § 279e wird aufgehoben.

23. § 279f wird aufgehoben.

24. In § 281a Absatz 4 wird die Angabe "4 und 5" durch die Angabe "4, 5 und 7" ersetzt.

25. § 287 wird aufgehoben.

26. In § 289 Absatz 3 werden jeweils die Wörter "und zur Pflegeversicherung" gestrichen.

27. Dem § 302 wird folgender Absatz angefügt:

(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird."

28. Dem § 313 wird folgender Absatz angefügt:

(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird."

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

"14. Personen, die

2. § 125 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,".

3. Nach § 130 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland nach über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vorschriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Inland."

4. Nach § 135 Absatz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,".

5. In § 136 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b" ersetzt.

6. § 218d wird wie folgt geändert:

7. Die Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:"

Anlage 1 (zu § 114)
Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Artikel 6
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

In § 104 Absatz 3 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter "Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe "nach § 172 Abs. 2" durch die Wörter "die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a" ersetzt.

2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zu diesen Streitigkeiten gehören auch

3.Klagen aufgrund von Verträgen nach den §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

3. § 23 wird wie folgt geändert:

4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 73 Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind."

6. § 111 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist."

7. § 156 wird wie folgt geändert:

8. § 159 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9. § 171 wird wie folgt geändert:

10. Nach § 207 wird folgender § 208 eingefügt:

" § 208 Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt."

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

In § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 6 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 6 Satz 5" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das durch Artikel 250 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden

Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 58 Nr. 1" durch die Wörter " § 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 99, 100 Abs. 1 und 3" durch die Wörter " §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

4. § 32 wird wie folgt geändert:

5. § 34 wird wie folgt geändert:

6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

7. In § 45 Absatz 1 wird nach der Angabe j 18" die Angabe ", 118a" eingefügt.

8. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

" § 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung"

10. § 93 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

11. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwertes (Ost) verändert."

12. § 107a wird wie folgt gefasst:

" § 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden

§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist."

13. § 107b wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

In § 26 Absatz 2 Nummer 1 und § 27 Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom .... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 13
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Entschädigungsrentengesetzes

§ 7 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom .... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt."

2. Nach § 17 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die Daten können im eXTra-Standard übertragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für welche Verfahren der eXTra-Standard angewendet werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt."

3. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort "Meldungen" die Wörter "nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

Artikel 17
Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 17 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

§ 5 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Änderung der Datenabgleichsverordnung

Die Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "oder durch Versendung von Magnetbändern" gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

4. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.

Artikel 20
Änderung der Renten Service Verordnung

Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Träger der Rentenversicherung" die Wörter "oder vom Renten Service aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung" eingefügt.

3. In § 28 Satz 2 werden die Wörter "per Telefax" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

4. In § 30 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort "jährlich" gestrichen.

Artikel 21
Aufhebung der RV-Pauschalbeitragsverordnung

Die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2055), die zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 22
Aufhebung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung

Die Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 23
Inkrafttreten

(2) Artikel 11 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 12 und 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(4) Artikel 4 Nummer 27 und 28 tritt mit Wirkung vom 21. September 2010 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(6) Artikel 4 Nummer 8 und 13 Artikel 11 Nummer 1, 4, 5, 8, 12 und 13, Artikel 18 und 19 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

(7) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele:

Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen wird einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung- und der Arbeitsförderung für die gesamte Dauer des Studiengangs geregelt. Die Teilnehmer werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.

Im Beitrags- und Meldeverfahren für die Arbeitgeber zur Sozialversicherung sollen weitere Verfahrensvereinfachungen eingeführt werden, die auf Vorschläge aus der Praxis sowohl von Seiten der Arbeitgeber wie auch der Sozialversicherungsträger zurückgehen.

Außerdem wird eine Anpassung an die Sanktionsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vorgenommen. Bei der Aufdeckung von illegaler Beschäftigung wird in Umsetzung der Sanktionsrichtlinie eine Beschäftigungsfiktion von drei Monaten eingeführt, soweit keine anderen verwertbaren Dokumente über die tatsächliche Dauer der Beschäftigung vorliegen.

Arbeitgeber stellen zukünftig für Meldungen, die ausschließlich Inhalte zur Unfallversicherung enthalten, keine Kopie mehr an ihre Arbeitnehmer aus. Dies führt zu einer Bürokratiekostenentlastung der Arbeitgeber.

Die Umsetzung einer optionalen elektronischen Betriebsprüfung wird hauptsächlich zur Entlastung kleiner Betriebe gesetzlich geregelt.

Die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund werden ermächtigt, in einem vorgegebenen Rahmen auf freiwilliger Basis und gegen volle Kostenerstattung IT-Dienstleistungen für Bundesbehörden zu erbringen.

Es wird eine fünfjährige Übergangsregelung für die Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen von Ehrenbeamten, die von der bisherigen Auslegung des Rechts begünstigt waren, als Hinzuverdienst bei Renten geschaffen. Nach der neueren Rechtsprechung und einem entsprechenden Beschluss der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Aufwandsentschädigungen von "Ehrenbeamten" (zum Beispiel ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher) in bestimmtem Umfang als Hinzuverdienst bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Es soll der besonderen Situation der betroffenen "Ehrenbeamten", die sich auf die bisherige Auslegung des Rechts eingestellt hatten, durch eine Vertrauensschutzregelung Rechnung getragen werden.

Künftig wird auf den Versand einer Anpassungsmitteilung verzichtet, wenn sich anlässlich der jährlichen Rentenanpassung der aktuelle Rentenwert beziehungsweise der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht erhöht. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 hat nicht zu einer Erhöhung der aktuellen Rentenwerte und damit nicht zu einer Veränderung des an Rentnerinnen und Rentner auszuzahlenden Betrags geführt. Gleichwohl haben rund 20 Mio. Rentenbezieher eine "Mitteilung über die Anpassung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" erhalten. Die Mitteilung enthielt eine Auskunft über den Rentenbetrag und beschränkte sich darüber hinaus im Wesentlichen auf den Hinweis, dass dieser Betrag unverändert bleibt. Der geringe Informationsgehalt steht damit in keinem Verhältnis zu den insbesondere durch Druck und Versand anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von rund 10 Mio. Euro. Deshalb werden künftig keine Anpassungsmitteilungen mehr verschickt, wenn der nach der gesetzlichen Anpassungsformel ermittelte neue aktuelle Rentenwert beziehungsweise der neue aktuelle Rentenwert (Ost) betragsmäßig seinem bisherigen Wert entspricht. Für die kommenden Jahre ist aber unter Zugrundelegung der Modellrechnungen des Rentenversicherungsberichts 2010 von Erhöhungen der aktuellen Rentenwerte anlässlich der jährlichen Rentenanpassung auszugehen.

Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Änderungen in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Insbesondere durch die Übermittlung von Daten über Wiederverheiratungen sollen künftig Überzahlungen von Hinterbliebenenrenten verhindert werden. Ferner erfolgen einige kleinere Korrekturen in den Vorschriften zur Gewährung von Zuschlägen zu Witwen- und Witwerrenten beziehungsweise den Vorschriften über das Rentensplitting.

Ebenfalls im Sechsten Buch wird klargestellt, dass eine Erstattungspflicht des Bundes für Rentenversicherungsbeiträge an die Träger der Einrichtungen nur für die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt tätigen behinderten Menschen besteht. Im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt besteht grundsätzlich keine Erstattungspflicht des Bundes.

Im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird die schon bestehende Datenübermittlung zwischen den Finanzämtern und den Alterskassen zur Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen zum Beitrag erweitert. Sie soll künftig auch die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen, für die Zuschussgewährung relevanten Einkünfte, erfassen. Hierfür sind neben Änderungen im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auch entsprechende Änderungen in der Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erforderlich.

Angesichts der stetig gestiegenen Zahl der Verfahren vor den Sozialgerichten werden mehrere Änderungsvorschläge zum Verfahrensrecht der Länderarbeitsgruppe "Maßnahmen zur Verminderung der Belastung und zur Effizienzsteigerung der Sozialgerichte", der Gemeinsamen Kommission der Justizministerkonferenz (JuMiKo) und der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister (ASMK) aufgegriffen, um zur Beschleunigung der Verfahren und zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit beizutragen.

II. Finanzielle Auswirkungen: Kosten:

Mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ist nicht zu rechnen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Das Kostenvolumen der nicht mehr vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge beträgt rund 32,5 M io. Euro jährlich.

Durch das Entfallen der Erstattung des Bundes an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Aufwendungen für die Zahlung von Entschädigungsrenten nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet entstehen der gesetzlichen Rentenversicherung Mindereinnahmen von rund 10,5 Mio. Euro im Jahr 2012, die sich in den Folgejahren rückläufig entwickeln. Der Bund wird in gleichem Umfang entlastet.

Bürokratiekosten:

In der Einführungsphase rund 20 Prozent der Fälle gleich rund 165 000 Fälle Aufwandsreduzierung rund 50 Minuten mal 28,50 Euro Stundenlohn gleich rund 3,9 Mio. Euro pro Jahr. Bei Ansteigen der Nutzungsquote entsprechend höhere Entlastung zu erwarten.

Erwartete Entlastung in der Summe: rund 9,3 Mio. Euro pro Jahr.

III. Gesetzgebungskompetenz:

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der entsprechenden Begleitregelungen in den Folgeartikeln stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Artikel 8) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.

Der Bund hat für die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG).

IV. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.

V. Nachhaltigkeit:

Es ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen, mit denen zahlreiche Verfahren im Bereich des Beitrags- und Melderechts der Sozialversicherung, der Rentenversicherung sowie der Sozialgerichtsbarkeit effektiver gestaltet werden, betreffen die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wie Generationengerechtigkeit und sozialen Zusammenhalt nur am Rande.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderung in Artikel 1 Nummer 3.

Zu Nummer 2:

§ 7 Absatz 4 setzt Artikel 6 Absatz 3 der Sanktionsrichtlinie um.

Die Vorschrift regelt, dass in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber einen ausländischen Beschäftigten illegal (ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit) beschäftigt hat, eine Beschäftigung für drei Monate vermutet wird. Eine entsprechende Vergütungsvermutung soll als § 98a Absatz 1 Satz 2 in das AufenthG aufgenommen werden (siehe Artikel 1 Nummer 54 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex - BT-Drs. 17/5470). Nach § 7 Absatz 4 wird zu Gunsten des ausländischen Beschäftigten und der Versichertengemeinschaft für die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge widerlegbar vermutet, dass der Arbeitgeber den ausländischen Beschäftigten für die Dauer von drei Monaten beschäftigt hat. Dies führt zu einer erheblichen Erleichterung bei der Berechnung und Nachforderung von Beiträgen und vereinfacht damit das Verwaltungsverfahren.

Zu Nummer 3:

Die Überschrift zu § 18h ist redaktionell anzupassen, da die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises entfallen ist.

Zu Nummer 4:

Es bedarf einer eindeutigen materiellrechtlichen Regelung zur Beitragsaufteilung, die konform zu § 28a Absatz 4a Nummer 4 festlegt, dass Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt bleiben und daher vor der Verhältnisrechnung eine Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis auf die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze anordnet. Nur dann sind die Krankenkassen mit den vorhandenen Mitteln beziehungsweise den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen in der Lage, den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge konkret zu benennen. Für Zwecke der Beitragsbemessung sind die beitragspflichtigen Einnahmen stets nur bis zu dem Betrag der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz.

Zu Nummer 5:

Folgeänderung zu Artikel 4 Nummer 9 und 10 (§§ 172, 172a).

Zu Nummer 6:

Zu Buchstabe a:

Soweit der Anspruch auf einen Sozialausgleich vom Arbeitgeber in den Fällen, in denen der Überforderungsbetrag größer ist als der sich aus dem Arbeitsentgelt ergebende Beitragsanteil des Arbeitnehmers, nicht vollständig erfüllt werden kann, ist der Arbeitgeber nach § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches verpflichtet, den Arbeitnehmer einmalig in geeigneter schriftlicher Form auf sein Antragsrecht gegenüber der Krankenkasse hinzuweisen und darüber hinaus die Krankenkasse entsprechend zu informieren.

Für die weitere Prüfung des Anspruchs auf einen Sozialausgleich benötigen die Krankenkassen u.a. die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Die für die Umsetzung des Sozialausgleichs vorgehaltenen Verfahren sehen für die angesprochene Information des Arbeitgebers an die Krankenkassen deshalb die GKV-Monatsmeldung vor.

Zu Buchstabe b:

Durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) werden zum 1. Januar 2012 im Zusammenhang mit der Einführung eines GKV-weiten Sozialausgleichs bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung neue Meldetatbestände für Arbeitgeber in Kraft treten. So wird in den Katalog der Meldetatbestände als weiterer Meldeanlass die besondere Meldung bei Mehrfachbeschäftigung beziehungsweise bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Einnahmen des Beschäftigten aufgenommen.

Die insoweit mit dem GKV-Finanzierungsgesetz vorgesehene Regelung im Vierten Buch

Sozialgesetzbuch sieht vor, dass die monatliche Meldung des Arbeitgebers anlässlich festgestellter Mehrfachbeschäftigung beziehungsweise aufgrund der Angabe der Beschäftigten über weitere sozialversicherungspflichtige Einnahmen die Höhe des Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beinhaltet.

Für die Durchführung des Sozialausgleichsverfahrens bei Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone für Midi-Jobs (über 400 Euro bis 800 Euro) liegen, benötigt die zuständige Krankenkasse allerdings nicht - wie nach dem Wortlaut des § 28a Absatz 4a Nummer 4 in der Fassung des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 vorgesehen - die Meldung über das beitragspflichtige Entgelt. Denn dies stellt das nach der Gleitzonenformel berechnete (reduzierte) fiktive Arbeitsentgelt dar. Stattdessen ist es erforderlich, dass die Arbeitgeber der Krankenkasse das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt melden. Die Gleitzonenformel wird dann erst bei der Beitragsberechnung der Krankenkasse über die Summe der Arbeitsentgelte angewendet.

Eine entsprechende Klarstellung erfolgt daher in § 28a Absatz 4a Nummer 4 in Form einer Ergänzung, dass in den Fällen des § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu melden ist.

Zu Buchstabe c:

Die Regelung stellt klar, dass in den Fällen, in denen ausschließlich eine Meldung zur Unfallversicherung erfolgt, auf eine Kopie der Meldung an den Arbeitnehmer verzichtet werden kann. Da die Meldung zur Unfallversicherung inhaltlich ausschließlich Sachverhalte einer Versicherung betrifft, die allein durch den Arbeitgeber getragen wird, entstehen den Beschäftigten dadurch keine Nachteile. Die Arbeitgeber werden in einem geringen Umfang von Bürokratiekosten entlastet.

Zu Buchstabe d:

Redaktionelle Klarstellung auf Grund erstinstanzlicher Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit, nach denen die Meldung einer geringfügigen Beschäftigung im privaten Haushalt mit dem Haushaltsscheck nicht zwingend, sondern nur fakultativ sein soll. Haushaltsschecks sind zwingend abzugeben.

Zu Buchstabe e:

Nach § 28a Absatz 10 Satz 1 sind für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Sechstes Buch von der Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, Meldungen nach § 28a Absatz 1 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten (DASBV); hiervon erfasst sind demnach auch die Meldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 (GKV-Monatsmeldung).

Die mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2007 geschaffenen vorgenannten Regelungen waren nicht nur die Grundlage für das Duplikat einer Meldung an die DASBV, sondern für eine eigene Monatsmeldung für die Versorgungseinrichtungen (§ 28a Absatz 11). Diese Monatsmeldung ist auf die Belange der Versorgungseinrichtungen zugeschnitten und umfasst im Wesentlichen auch die Angaben entsprechend der Meldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 (mit Ausnahme der Versicherungsnummer). Eine entsprechendes Meldeduplikat ist mithin nicht erforderlich.

Zu Buchstabe f:

Nach § 16 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind die Vorschriften des § 242 Absatz 6 und § 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8 SGB V zum Sozialausgleich auch für krankenversicherungspflichtige Künstler und Publizisten anzuwenden. Für die Prüfung des Anspruchs auf Sozialausgleich benötigen die Krankenkassen die gleichen Informationen, die sie unter anderem auch von den Arbeitgebern ab 1. Januar 2012 aufgrund der Regelungen in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 28a Absatz 4a erhalten. Die nach § 28a Absatz 13 von der Künstlersozialkasse monatlich abzugebenden Meldungen stellen dies grundsätzlich sicher.

Zu Nummer 7:

Die redaktionelle Änderung soll Missverständnisse anlässlich von Prüfungen ausschließen, die sich durch die unterschiedliche Verwendung der Begriffe "Lohnunterlagen" und "Entgeltunterlagen" ergeben können. Zur Klarstellung sollte der nach § 8 Beitragsverfahrensverordnung geltende Begriff der "Entgeltunterlagen" einheitlich in den insoweit betroffenen Vorschriften des Vierten Buches aufgenommen werden.

Zu Nummer 8:

Zu Buchstabe a:

Die redaktionelle Änderung soll Missverständnisse anlässlich von Prüfungen ausschließen, die sich durch die unterschiedliche Verwendung der Begriffe "Lohnunterlagen" und "Entgeltunterlagen" ergeben können. Zur Klarstellung sollte der nach § 8 Beitragsverfahrensverordnung geltende Begriff der "Entgeltunterlagen" einheitlich in den insoweit betroffenen Vorschriften des SGB IV aufgenommen werden.

Zu Buchstabe b:

Durch eine elektronische Betriebsprüfung können insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Betriebsprüfung entlastet werden. Das Nähere zum Verfahren und den Aufbau der Datenbausteine und Datensätze soll in bewährter Form in Gemeinsamen Grundsätzen geregelt werden. Neben der Entlastung der Unternehmen ist auch eine Entlastung der Prüfdienste der Rentenversicherungsträger an dieser Stelle zu erwarten, die dadurch in die Lage versetzt werden, sich verstärkt der in den letzten Jahren zusätzlich zu bewältigenden Prüfaufgaben zu widmen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1:

Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2:

Die Regelung stellt sicher, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen künftig wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung- und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig sind; sie werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.

Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 1. Dezember 2009, B 12 R 4/08 R), dass die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind. Das Studium stehe im Vordergrund und das Berufsbildungsgesetz sei somit nicht anwendbar. Nach diesem Urteil ist das bestehende Recht so auszulegen, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung noch aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versicherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialversicherung sind. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der bis zum Zeitpunkt des Urteils von den damaligen Spitzenverbänden der Sozialversicherung vertretenen Auffassung, wonach diese Studierenden als Beschäftigte galten. Teilnehmer an den übrigen ausbildungs- bzw. berufsintegrierten dualen Studiengängen werden von dem Urteil nicht berührt und unterliegen weiterhin der Versicherungspflicht als Beschäftigte.

Die Neuregelung regelt den Versicherungsschutz der Betroffenen, indem künftig einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als Beschäftigte in den genannten Zweigen der Sozialversicherung gelten. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass einheitliches Merkmal dualer Studiengänge die enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht an der Hochschule oder Akademie und der praktischen Phasen im Ausbildungsbetrieb, das hohe Maß an Praxisphasen sowie typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber an die Studierenden ist. Diese Umstände rechtfertigen es, die Studienteilnehmer sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, mit denen sie im Übrigen auch in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbar sind.

Die Regelung dient der Klarstellung und der Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Sie entspricht auch der gemeinsamen Stellungnahme von Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Die Regelungen zur Absicherung der Betroffenen in der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben davon unberührt.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sind im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) besonders leistungsfähige Behörden.

Das vom Bundeskabinett am 5. Dezember 2007 beschlossene Konzept "IT-Steuerung Bund" sieht in der IT einen wesentlichen Treiber und Faktor für die erfolgreiche Umsetzung politischer Vorhaben. Der am 20. Juni 2008 verabschiedete Umsetzungsplan des neu gegründeten Rates der IT-Beauftragten der Ressorts des Bundes (IT-Rat) greift die im Kabinettbeschluss beschriebenen Handlungsfelder "Verbesserung der IT-Steuerung in den Ressorts" und "Verbesserung der ressortübergreifenden IT-Steuerung" auf und leitet daraus wesentliche Kernhandlungsfelder ab. Dazu gehört die Bündelung der IT-Nachfrage und die Bildung von Dienstleistungszentren IT des Bundes.

Am 1. Dezember 2009 wurde durch den Rat der IT-Beauftragten festgestellt, dass die Informationstechnik der BA und der DRV Bund die Kriterien für ein Dienstleistungszentrum IT des Bundes erfüllen. Zum weiteren Vorgehen ist vorgesehen, dass nach den notwendigen Rechtsänderungen die BA und die DRV Bund als leistungsstarke IT-Dienstleister mit in den Konsolidierungsprozess der IT-Leistungserbringung des Bundes einbezogen werden, soweit es deren Selbstverwaltung erlaubt.

Die BA und die DRV Bund wollen und sollen sich auf solche Angebote beschränken, die zu einer noch besseren Auslastung vorhandener Systeme führen. Die Auftragsübernahme erfolgt auf rein freiwilliger Basis gegen volle Kostenerstattung. Haftungsregelungen oder Vertragsstrafen werden auch nach der Konzeption des Bundesministeriums des Innern für die Dienstleistungszentren IT nicht vereinbart. Eine Belastung der Beitragszahler ist daher ausgeschlossen.

Die BA und die DRV Bund dürfen neue Aufgaben nur im Rahmen des § 368 Drittes Buch und des § 30 Viertes Buch wahrnehmen. Mit diesem Gesetz soll die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die BA und die Deutsche DRV Bund Dienstleistungen für Bundesbehörden erbringen dürfen.

Hinsichtlich der BA umfasst die Ermächtigung nur solche Aufgabenbereiche, die von der Selbstverwaltung der BA für Dienstleistungsangebote bestimmt wurden.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Mit dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) wurde in § 421u geregelt, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die im Rahmen eines Modellprojekts "Bürgerarbeit" ausgeübt werden, nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung unterliegen. Dadurch sollen Fehlanreize zum Aufbau neuer Versicherungsansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch durch diese Form der öffentlich geförderten Beschäftigung vermieden werden.

Die Ergänzung sieht nunmehr vor, dass dies auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten gilt, die im Rahmen des Handlungsfeldes "Quartiersarbeit" im Bundesprogramm des Europäischen Sozialfonds "Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 1. Dezember 2010, Seite 4219) durch Zuwendungen gefördert werden.

Mit dem Bundesprogramm des Europäischen Sozialfonds "Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)" werden städtebauliche Investitionen zur Verbesserung des Wohn- und Lebensumfeldes mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, insbesondere für Jugendliche und Langzeitarbeitslose in benachteiligten Quartieren des Städtebauförderungsprogramms Soziale Stadt, verknüpft. Ziel ist es, die Qualifikation und berufliche Situation der Bewohner sowie die lokale Stadtentwicklung zu verbessern. Dazu wird mit Beginn der zweiten Förderrunde die Förderung quartiersbezogener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sogenannte Quartiersarbeiten) im gemeinnützigen Bereich als eigenständiges Handlungsfeld innerhalb von BIWAQ neu eingeführt. Gefördert werden Kommunen und Kreise, die in Zusammenarbeit mit den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende neue Arbeitsplätze für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten einrichten, die die Ziele der gebietsbezogenen integrierten Stadtentwicklungspolitik unterstützen. Dies sollen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für langzeitarbeitslose Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch sein, die trotz intensiver Aktivierungsphasen nicht in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden konnten. Dabei ist es notwendig, dass durch die Quartiersarbeit - wie bei den Modellprojekten Bürgerarbeit - keine Fehlanreize zum Aufbau neuer Ansprüche auf Arbeitslosengeld geschaffen werden. Sie ist deshalb von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung zu befreien.

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch):

Die Regelung stellt sicher, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen künftig wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung- und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig sind; sie werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.

Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 1. Dezember 2009, B 12 R 4/08 R), dass die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind. Das Studium stehe im Vordergrund und das Berufsbildungsgesetz sei somit nicht anwendbar. Nach diesem Urteil ist das bestehende Recht so auszulegen, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung noch aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versicherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialversicherung sind. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der bis zum Zeitpunkt des Urteils von den damaligen Spitzenverbänden der Sozialversicherung vertretenen Auffassung, wonach diese Studierenden als Beschäftigte galten. Teilnehmer an den übrigen ausbildungs- bzw. berufsintegrierten dualen Studiengängen werden von dem Urteil nicht berührt und unterliegen weiterhin der Versicherungspflicht als Beschäftigte.

In der gesetzlichen Krankenversicherung kommt durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts für die betroffenen Studierenden - je nach Vorliegen der Voraussetzungen - die Krankenversicherungspflicht als Studierende nach § 5 Absatz 1 Nummer 9, die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10, eine Fortsetzung ihrer bisherigen Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung nach § 9 oder eine Fortsetzung ihrer bisherigen privaten Krankenversicherung in Betracht. Für die Betroffenen sind damit sehr unterschiedliche Belastungen durch die Krankenversicherungsbeiträge verbunden, während Studierende in den anderen dualen Studiengängen weiterhin einheitlich als Beschäftigte pflichtversichert sind.

Die Neuregelung regelt den Versicherungsschutz der Betroffenen, indem künftig einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als Beschäftigte in den genannten Zweigen der Sozialversicherung gelten. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass einheitliches Merkmal dualer Studiengänge die enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht an der Hochschule oder Akademie und der praktischen Phasen im Ausbildungsbetrieb, das hohe Maß an Praxisphasen sowie typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber an die Studierenden ist. Diese Umstände rechtfertigen es, die Studienteilnehmer sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, mit denen sie im Übrigen auch in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbar sind.

Die Regelung dient der Klarstellung und der Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Sie entspricht auch der gemeinsamen Stellungnahme von Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Die Regelungen zur Absicherung der Betroffenen in der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben davon unberührt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Änderung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einfügung neuer Vorschriften (§§ 118a und 172a).

Zu Buchstabe c:

Folgeänderung zur Änderung des § 176.

Zu Buchstabe d, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe g: Änderung der Inhaltsübersicht aufgrund der Aufhebung von Vorschriften.

Zu Nummer 2:

Siehe Begründung zu Artikel 2 Nummer 2.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb:

Die für die Anwendung der Rentenanpassungsformel und somit für die Berechnung der ab 1. Juli eines Jahres geltenden aktuellen Rentenwerte notwendigen Daten legen das Statistische Bundesamt und die Deutsche Rentenversicherung Bund immer erst frühestens im März eines Jahres vor. Daher kann der Verordnungsgeber der bisherigen Vorgabe, dass er bereits bis zum 31. März des jeweiligen Jahres die entsprechende Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen haben soll, nicht genügen.

Die Änderung des § 69 hat keinen Einfluss auf den Beginn und den zeitlichen Ablauf des Verordnungsgebungsverfahren. Wie bisher schon werden auch künftig unmittelbar nach dem Vorliegen der für die Rentenanpassung notwendigen Daten die neuen aktuellen Rentenwerte berechnet und das Verordnungsgebungsverfahren eingeleitet. Es bleibt demnach gewährleistet, dass die Bundesregierung die Verordnung so früh wie möglich beschließt, anschließend der Bundesrat der Verordnung zustimmen kann und das Verordungsgebungsverfahren zur Bestimmung der neuen aktuellen Rentenwerte im Bundesgesetzblatt vor dem 1. Juli des jeweiligen Jahres abgeschlossen ist.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Klarstellung der Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts dahingehend, dass sich jede Lohnentwicklung in der Fortschreibung widerspiegelt.

Zu Nummer 4:

Mit den Ergänzungen in § 78a soll das Regelungsziel dieser Vorschrift zielgenauer als bisher zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Buchstabe a:

Insbesondere aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wird im Hinblick auf die Gewährung des Zuschlags bisher auf die Anrechenbarkeit von Berücksichtigungszeiten abgestellt. Da das Regelungsziel von § 78a jedoch darin besteht, die Absenkung des Versorgungssatzes der Witwen- bzw. Witwerrente von 60 auf 55 Prozent zu kompensieren, wenn Kinder erzogen wurden, verfehlt die Vorschrift in den Fällen ihr Ziel, in denen zwar Kinder erzogen wurden, aus anderen Gründen aber gleichwohl keine Berücksichtigungszeiten anzurechnen sind - und damit derzeit auch kein Zuschlag gewährt wird. Mit der Einfügung des neuen Absatzes 1a wird diesem Mangel abgeholfen.

Von der Norm werden auch die Witwen erfasst, die zwar ein Kind erzogen haben und für die deshalb dem Grunde nach Berücksichtigungszeiten nach § 57 anzuerkennen wären, in deren Versicherungskonto aber allein deshalb keine Kinderberücksichtigungszeiten gespeichert sind, weil sie vor 1921 beziehungsweise im Beitrittsgebiet vor 1927 geboren wurden.

Zu Buchstabe b:

Folgeregelung zur Änderung unter Buchstabe a.

Zu Buchstabe c:

Der neue Absatz stellt - auch insoweit abweichend vom derzeitigen Wortlaut - sicher, dass es nicht zu Doppelleistungen von den Zuschlägen der Rentenversicherung gleichwertigen Zuschlägen kommt.

Zu Nummer 5:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Mit den Änderungen wird auch im Bereich der Regelungen zur Rentenauskunft auf Antrag die Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten nachvollzogen. In der Verwaltungspraxis wurde die Gleichstellung bereits im Wege der Analogie vorgenommen.

Zu Nummer 6:

Rentenbezieher erhalten jährlich eine Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist bei Änderungen der Höhe des aktuellen Rentenwerts notwendig, da sich diese Änderung individuell unterschiedlich auf die Rentenhöhe auswirkt. Die Anpassungsmitteilung gibt Auskunft über den künftig an Rentnerinnen und Rentner auszuzahlenden Betrag. Entspricht hingegen der aufgrund der Anpassungsformel ermittelte neue aktuelle Rentenwert betragsmäßig dem bisherigen aktuellen Rentenwert, verändert sich die Rentenhöhe nicht und eine Anpassungsmitteilung ist entbehrlich. Deshalb wird in diesem Fall künftig auf den Versand verzichtet.

Zu Nummer 7:

Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde in Anpassung an die versorgungsausgleichsrechtlichen Neuregelungen die Härtefallregelung in § 120b dahingehend geändert, als nunmehr für die Anwendung dieser Härtefallregelung allein auf die Dauer des Rentenbezugs beim verstorbenen Ehegatten abgestellt wird. Leistungen an Hinterbliebene des verstorbenen Ehegatten spielen insoweit keine Rolle mehr.

Im Falle eines nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 einseitig durchgeführten Rentensplittings nach dem Tod des anderen Ehegatten steht somit schon im Zeitpunkt der Durchführung des Rentensplittings fest, dass die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 120b vorliegen. In solchen Fällen muss daher vom Sinn und Zweck der Härtefallregelung eine Berufung auf diese Regelung ausgeschlossen werden. Andernfalls würde die Härtefallregelung es ermöglichen, zum Beispiel bei Vorhandensein von Waisen mittels Rentensplitting eine Erhöhung von Waisenrenten zu erreichen und das Rentensplitting dann wieder beliebig rückgängig machen zu können, um die spätere eigene Rente wieder zu erhöhen. Vergleichbare Optimierungsmöglichkeiten bestünden im Hinblick auf Erziehungsrenten, wenn die Voraussetzungen hierzu durch das Rentensplitting herbeigeführt werden könnten (wenn diese Rente gegebenenfalls höher wäre als eine Witwen- bzw. Witwerrente) und anschließend das Rentensplitting ebenfalls wieder rückgängig gemacht werden könnte. Mit der Änderung wird verhindert, dass - der Intention der Härtefallregelung zuwiderlaufend - solche Optimierungsmöglichkeiten durch Berufung auf die Härtefallregelung bestehen.

Zu Nummer 8:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Mit der Ergänzung in § 150 sollen einerseits Hinweise an Hinterbliebene auf einen Leistungsanspruch ermöglicht und andererseits die unrechtmäßige Erbringung von Hinterbliebenenleistungen nach Wiederheirat vermieden werden.

Nach § 115 Absatz 6 Satz 1 sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können. wenn sie diese beantragen. Dies kann zum Beispiel unterbleiben, wenn getrennt lebende Ehegatten vom Tod des Ehegatten nichts erfahren oder weil Witwer vor dem Hintergrund der früheren Rechtslage davon ausgehen, dass nur Witwen, nicht aber Witwer eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können. Mit der Änderung wird die Voraussetzung geschaffen, dass die Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Hinweis erteilen können (§ 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8).

Aufgrund einer nicht angezeigten Wiederheirat beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft kam es in der Vergangenheit immer wieder zur unrechtmäßigen Zahlung von Hinterbliebenenrenten. Mit der Änderung wird die Grundlage geschaffen, solche Zahlungen zukünftig zu vermeiden (§ 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9).

Zu Nummer 9:

Folgeänderung zu § 172a (siehe Artikel 4 Nummer 10).

Zu Nummer 10:

Mit der Regelung wird klargestellt, dass in einer berufsständischen Versorgung nur das Mitglied Beitragsschuldner zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und dass der Arbeitgeber dem Mitglied den Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss schuldet.

Zu Nummer 11:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Folgeänderung zur Änderung des § 179 (Artikel 4 Nummer 12). Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung. Im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ( § 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX) erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. In den Fällen, in denen der Rentenversicherungsträger zugleich Kostenträger ist, müsste er die Rentenversicherungsbeiträge, die er von den Trägern der Einrichtung erhält, diesen im Anschluss wieder nach § 179 Absatz 1 Satz 2 erstatten. Um diesen Aufwand zu vermeiden, gelten die Beiträge als gezahlt. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind insoweit von der Zahlung der Beiträge befreit. Die Fiktion der Beitragszahlung im § 176 Absatz 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und vermeidet, dass wirtschaftlich sinnlose Zahlungen und Erstattungen erfolgen.

Zu Nummer 12:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Es wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich klarstellend geregelt, dass eine Erstattungspflicht des Bundes für Beiträge an die Träger der Einrichtungen im Wesentlichen nur für die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt tätigen behinderten Menschen ( § 41 SGB IX) besteht. Im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt ist eine Erstattungspflicht des Bundes nur vorgesehen, soweit nicht die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Träger der Leistungen zur Teilhabe sind. Diese Kostenträger haben den Trägern der Einrichtung die für die dort tätigen behinderten Menschen entrichteten Beiträge nach § 179 Absatz 1 Satz 2 zu erstatten. Die Änderung ist sachgerecht. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sind solche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bei denen die zuständigen Rehabilitationsträger, also die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherungsträger, daneben auch die Unfallversicherungsträger, Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld zahlen. Bei diesen Leistungen sind die Rehabilitationsträger grundsätzlich immer verpflichtet, die darauf entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten. Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen wird deshalb ausdrücklich klargestellt, dass die Rehabilitationsträger die gesamten Beiträge zu erstatten haben.

Zu Nummer 13:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b:

Mit den Änderungen wird zum einen geregelt, dass die zuständigen Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgabe nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 (Hinweis auf einen möglichen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen) zusätzlich zur Sterbefallmitteilung Daten des überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners (unter anderem Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) zu übermitteln haben. Zum anderen werden die Meldebehörden verpflichtet, bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung das Datum dieser Eheschließung mitzuteilen, damit die Träger nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 eine unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach erneuter Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft vermeiden können.

Zu Nummer 14:

Folgeänderung zur Änderung des § 179 (siehe Artikel 4 Nummer 12). Das Volumen des Budgets für die Ausgaben der Leistungen zur Teilhabe und seine Dynamisierung war nach der bisher geltenden Rechtslage bemessen. Daher ist es wegen der Neuregelung in § 179 sachgerecht, diese zusätzlichen Ausgaben im Ergebnis aus der Budgetierung herauszunehmen, damit die Rentenversicherung weiterhin die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an ihre Versicherten erbringen kann.

Zu Nummer 15 und Nummer 16:

Redaktionelle Anpassung an die seit dem 1. April 2004 geltende vollständige Tragung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung durch die Rentnerinnen und Rentner und an den Wegfall des Zuschusses der Rentenversicherung zur Pflegeversicherung.

Zu Nummer 17:

Die Vorschriften, die die Versicherungspflicht und die beitragspflichtige Einnahme für Personen regeln, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe ab 2005 Unterhaltsgeld bezogen haben ( § 434j Absatz 10 SGB III), sind wegen Zeitablaufs entbehrlich; siehe auch § 279f (siehe Artikel 4 Nummer 23).

Zu Nummer 18:

Nachholung einer redaktionellen Anpassung infolge der Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 5 Absatz 1 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.

Zu Nummer 19:

Folgeänderung zu § 118a (siehe Artikel 4 Nummer 6). Die Regelung zum Versand von Anpassungsmitteilungen gilt entsprechend für die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost).

Zu Nummer 20:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Folgeänderungen zu § 69 (siehe Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a).

Zu Nummer 21:

Die Vorschrift ist wegen Zeitablaufs entbehrlich. Die Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen sind in den Anlagen 2 und 2a dargestellt (siehe hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003 die Begründung zu Artikel 4 Nummer 29 und 30).

Zu Nummer 22:

Die Vorschrift ist wegen Zeitablaufs entbehrlich.

Zu Nummer 23:

Siehe Begründung zu § 229 (siehe Artikel 4 Nummer 17).

Zu Nummer 24:

In § 281a Absatz 4 wird bisher nur auf die Absätze 4 und 5 von § 187 verwiesen. Mit dem Gesetz zur Reform des Versorgungsausgleichs wurde § 187 um einen Absatz 7 ergänzt, der der bisherigen Regelung in § 10a Absatz 12 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich entsprach. Da diese Regelung, die die Rückerstattung zuviel gezahlter "Wiederauffüllungsbeträge" im Falle einer Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich regelt, auch für Sachverhalte gelten muss, bei denen im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte betroffen sind, ist der Verweis in § 281a Absatz 4 zu erweitern auf die Regelung in § 187 Absatz 7.

Zu Nummer 25:

Die Vorschrift ist wegen Zeitablaufs entbehrlich. Zum 1. Januar 2007 wurde der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 19,9 Prozent (zuvor 19,5 Prozent) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 26,4 Prozent (zuvor 25,9 Prozent) festgesetzt. Damit ist § 287, der das Weitergelten der Beitragssätze des Jahres 2003 bis zu einer Neufestsetzung bestimmte, entbehrlich.

Zu Nummer 26:

Siehe Begründung zu den §§ 223 und 224 (siehe Artikel 4 Nummer 15 und 16).

Zu Nummer 27:

Mit der Gesetzesänderung wird auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und einen entsprechenden Beschluss der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Berücksichtigung der Einkünfte von ehrenamtlich Tätigen als Hinzuverdienst bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung reagiert.

Nach ihrer bisherigen Rechtsanwendung hatten die Rentenversicherungsträger Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte sowie für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger ( § 41 SGB IV) nur in der Höhe als Hinzuverdienst berücksichtigt, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzten. Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des BSG zum Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt bei ehrenamtlichen Bürgermeistern (siehe etwa BSG-Urteil vom 25. Januar 2006, Az. B 12 KR 12/05 R) konnte diese Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Rentenversicherungsträger setzen den entsprechenden Beschluss seit dem 21. September 2010 um, wonach auch Einkünfte aus den genannten ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, in der sie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 oder Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV darstellen.

Aus Vertrauensschutzgründen werden bei Bestandsrenten und neu beginnenden Altersrenten die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte (zum Beispiel ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher), für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige (zum Beispiel Mitglieder im Gemeinderat) und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, die nach bisheriger Rechtsauslegung nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen waren, für einen befristeten Zeitraum weiterhin nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Bei der Einführung von Hinzuverdienstgrenzenregelungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit galten diese bei Bestandsrenten erst nach fünf Jahren. Daran anknüpfend gelten bisher nicht als Hinzuverdienst berücksichtigte Aufwandsentschädigungen des genannten Personenkreises bis zum 30. September 2015 nicht als zu berücksichtigender Hinzuverdienst.

Zu Nummer 28:

Mit der Gesetzesänderung werden aus Vertrauensschutzgründen bei Bestandsrenten und neu beginnenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte (zum Beispiel ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher), für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige (zum Beispiel Mitglieder im Gemeinderat) und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, die nach bisheriger Rechtsauslegung nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen waren, für einen befristeten Zeitraum (bis zum 30. September 2015) weiterhin nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt. Es wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 27 (§ 302 Absatz 7) verwiesen.

Zu Nummer 29 und Nummer 30:

Berichtigung der Anlagen 2 und 2a als Folge der Aufhebung des § 275c (siehe Artikel 4 Nummer 21).

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) wurden die Anlagen 2 und 2a um die jeweils mit dieser Verordnung bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003 ergänzt. Durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c eingefügt, der von der Verordnung abweichende Beitragsbemessungsgrenzen bestimmte. Die seinerzeit versehentlich unterbliebene Berichtigung der Anlagen 2 und 2a mit den durch § 275c für das Jahr 2003 bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen wird jetzt nachgeholt. Diese Korrektur hat allerdings keine Auswirkungen für Versicherte oder Rentenbezieher, denn die in den Anlagen 2 und 2a genannten unzutreffenden Werte wurden nicht angewendet, sondern die mit Gesetz bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen des § 275c zugrunde gelegt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1:

Buchstabe a entspricht der bisherigen Nummer 14; nur redaktionelle Anpassung.

Ziel der Regelung unter Buchstabe b ist es, für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu vereinheitlichen und sicherzustellen, bei denen entweder die teilnehmende Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert werden.

Die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen dient dem Zweck, die Eingliederung in Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit zu verbessern. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren daher bis auf wenige Ausnahmen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber neue arbeitsmarktpolitische Instrumente in den Förderkatalog des Zweiten und Dritten Buches aufgenommen sowie - insbesondere mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 - neue flexible und individuelle Förderleistungen geschaffen, die bisherige Instrumente ersetzt beziehungsweise ergänzt haben. Für verschiedene Instrumente und deren konkrete Maßnahmeausgestaltung war hierdurch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz der Teilnehmenden mit den bestehenden Vorschriften nicht mehr vollumfänglich geregelt. Mit der Neuregelung werden der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für alle Teilnehmenden an Maßnahmen in Nummer 14 Buchstabe b als lex specialis vereinheitlicht und noch vorhandenen Lücken geschlossen.

Zu Nummer 2:

Folgeänderung zur Neufassung des § 2 Absatz 1 Nummer 14. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem geltenden Recht. Sie regelt die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes als Unfallversicherungsträger für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Zweiten oder Dritten Buch über den neugefassten Buchstaben a der Vorschrift versichert sind.

Zu Nummer 3:

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, die in gewöhnlich zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausüben, für alle Beschäftigungen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Findet aufgrund dieser koordinationsrechtlichen Regelungen deutsches Unfallversicherungsrecht auf eine Beschäftigung im Ausland Anwendung, regelt der neu eingefügte Absatz 2a die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers.

Die bestehende Regelung des § 130 Absatz 2 stellt auf die Fälle eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses ab, bei dem der Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat. Für Fälle, in denen ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf das ausnahmsweise innerstaatliche Rechtsvorschriften Anwendung finden, enthält das Gesetz bisher keine Zuständigkeitsregelung. Durch die Neuregelung wird der Unfallversicherungsträger für örtlich zuständig erklärt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten im Inland liegt. Dies entspricht dem in § 130 Absatz 4 enthaltenen Rechtsgedanken, wonach die Zuständigkeit für eine versicherte Tätigkeit im Ausland nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Versicherten im Inland zu bestimmen ist.

Zu Nummer 4:

Die Vorschrift regelt den Vorrang der Versicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gegenüber der Versicherung aufgrund der geförderten Teilnahme an einer Maßnahme, wenn die Maßnahme vom Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt wird.

Zu Nummer 5:

Die Vorschrift regelt, wer Unternehmer im Sinne des Unfallversicherungsrechts ist. Für Personen, die als Teilnehmende an einer Maßnahme nach dem neuen § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b versichert sind, wird als Unternehmer der jeweilige Sachkostenträger bestimmt. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem geltenden Recht.

Zu Nummer 6:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Die zum 1. Januar 2005 eingeführte sogenannte "Moratoriumslösung" über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand läuft zum 31. Dezember 2011 aus. Der Selbstverwaltung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.

V. (DGUV) soll Gelegenheit gegeben werden, Vorschläge für eine Nachfolgeregelung selbst zu entwickeln. Das Moratorium wird zu diesem Zweck um drei Jahre verlängert. Die DGUV wird beauftragt, bis zum 31. Dezember 2013 ein Konzept vorzulegen.

In das Konzept kann auch die Regelung über die Zuständigkeit für die sogenannten "kommunalen Ausnahmebetriebe" in § 129 Absatz 4 einbezogen werden. In diesem Fall ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu beteiligen. Die Vereinbarkeit der Zuordnung der Unternehmen der öffentlichen Hand mit dem europäischen Wettbewerbsrecht ist zu gewährleisten. Soweit eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand vorgesehen wird, ist die Einbeziehung dieser Unternehmen in die Lastenverteilung grundsätzlich angezeigt. Konkurrierende Unternehmen, die den Berufsgenossenschaften zugeordnet sind, dürfen durch die Teilnahme am Lastenausgleich nicht benachteiligt werden. Weitere Zuordnungskriterien sind Praktikabilität, Rechtssicherheit und die Gewährleistung einer zielgenauen und erfolgreichen Prävention.

Der Gesetzgeber wird zum 1. Januar 2015 unter Berücksichtigung des Konzepts der Selbstverwaltung eine Nachfolgeregelung zum Moratorium treffen.

Zu Nummer 7:

Die Aufzählung der gewerblichen Berufsgenossenschaften in Anlage 1 wird aktualisiert. Durch Fusionen haben sich sowohl die Anzahl der Träger als auch die Namen geändert. Die Liste gibt den Stand zum 1. Januar 2011 wieder.

Zu Artikel 6 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch):

Folgeänderung zur Änderung des § 368 SGB III, im Übrigen Richtigstellung einer Verweisung, da bisheriger Absatz 3 (jetzt Absatz 4) nur aus einem Satz besteht.

Zu Artikel 7 (Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes):

Zu Nummer 1:

Folgeänderungen zu Artikel 4 Nummer 9 und 10 (§§ 172, 172a).

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Die betriebliche Einstiegsqualifizierung nach § 235b SGB III und die außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 242 SGB III werden vom Anwendungsbereich des Aufwendungsausgleichsgesetzes ausgenommen. Zum Zwecke eines Risikoausgleichs beziehungsweise zur Beseitigung von Benachteiligungen besteht für solche Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse keine Notwendigkeit zur Einbeziehung in ein Umlageverfahren.

Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes):

Zu Nummer 1:

Aufgrund der in den letzten Jahren gewachsenen Vielfalt und der Mischformen der Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Einführung des Gemeinsamen Bundesausschusses als einheitlichem Gremium entspricht die gesetzliche Definition des Vertragsarztrechts nicht mehr den geänderten Rahmenbedingungen. Das hat zu Zuständigkeitsstreitigkeiten geführt, die im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Regelungsklarheit bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (BVerfG, Plenarbeschluss vom 8. April 1997, BVerfGE 95, 322, 328 f) nicht hinnehmbar sind. Daher wird jetzt mit dieser Regelung klargestellt, dass zu den Streitigkeiten des Vertragsarztrechts auch die in den Nummern 1 bis 3 genannten Klagen gehören.

Zum Vertragsarztrecht gehören nach dem Willen des Gesetzgebers auch Entscheidungen der gemeinsamen Gremien der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser oder anderer Leistungserbringer und Krankenkassen (vergleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. SGGÄndG vom 4. Mai 2001, BT-Drs. 014/5943, Begründung zu Nummer 25 (§ 57a), S. 24). An dieser Zuordnung ist unabhängig von Veränderungen in der Zusammensetzung der Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung grundsätzlich festzuhalten, soweit die zugrundeliegenden Entscheidungen die vertragsärztliche Versorgung, die auch die vertragspsychotherapeutische Versorgung beinhaltet, oder die vertragszahnärztliche Versorgung oder beide betreffen. Insbesondere die Beteiligung von unparteiischen Mitgliedern, Vertretern und Vertreterinnen von Krankenhäusern sowie Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten (vergleiche § 140f SGB V) bei Entscheidungen der gemeinsamen Selbstverwaltung lässt deren Zuordnung zum Vertragsarztrecht unberührt.

Auch Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die allein die vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Versorgung betreffen, wie zum Beispiel die Bedarfsplanungs-Richtlinie, die Arzneimittel-Richtlinie oder die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, sind weiterhin dem Vertragsarztrecht zu zuordnen. Dies wird nunmehr in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausdrücklich klargestellt. Für diese Zuordnung spricht, dass die entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 8 SGB V Bestandteil der Bundesmantelverträge und damit zugleich Bestandteil der Gesamtverträge nach § 83 SGB V über die vertragsärztliche Versorgung sind. Etwas anderes gilt künftig jedoch für Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich diese betreffende Aufsichtsangelegenheiten, wenn sie keinen primären Bezug zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung aufweisen. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen und Richtlinien, die sektorenübergreifend sind oder spezifisch den Krankenhausbereich betreffen. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Richtlinien zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V, Richtlinien nach § 137c SGB V zur Bewertung von Methoden im Krankenhaus und Beschlüsse nach § 137 Absatz 3 SGB V fallen daher künftig nicht unter den Begriff des Vertragsarztrechts. Dies gilt ebenfalls für Richtlinien nach § 137 Absatz 1 und 2 SGB V, soweit diese sich sektorenübergreifend auch auf den Krankenhausbereich beziehen oder spezifisch nur den Krankenhausbereich betreffen.

Korrespondierend hierzu wird in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 geregelt, dass Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss insoweit Angelegenheiten des Vertragsarztrechts darstellen, als der Streitigkeit eine der in Nummer 1 genannten Entscheidungen oder Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegt. Allgemeine Aufsichtsangelegenheiten, etwa in Bezug auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des sektorenübergreifend besetzten Gemeinsamen Bundesausschusses, werden demgegenüber nicht den besonderen Spruchkörpern für das Vertragsarztrecht zugewiesen.

Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die von Versicherten erhoben werden, sind unabhängig von dem jeweiligen Regelungsgegenstand weiterhin dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung und damit den Spruchkörpern für Krankenversicherungsrecht zuzuordnen.

Darüber hinaus wird ausdrücklich klargestellt, dass auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit besonderen Formen der ambulanten ärztlichen Versorgung durch Vertragsärztinnen und -ärzte (Verträge nach den §§ 73b und 73c) den Vertragsarztangelegenheiten im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 zuzuordnen sind. Zwischen den selektivvertraglichen Versorgungsformen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b und der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c einerseits sowie der kollektivvertraglichen Versorgung andererseits bestehen vielfältige Schnittstellen sowohl in der Abgrenzung als auch im Zusammenwirken beider Versorgungsformen. Aufgrund dieses systematischen Zusammenhangs selektivvertraglicher und kollektivvertraglicher ärztlicher Versorgung ist es sachgerecht, die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in den mit Vertretern der Krankenkassen und Vertragsärzten sachkundig besetzen Spruchkörpern für Vertragsarztrecht zu bündeln. Entsprechendes gilt für Klagen im Zusammenhang mit Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V nur insoweit, als die Bereinigung der vertragsärztlichen Gesamtvergütung nach § 140d SGB V betroffen ist.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Klarstellung zählen zum Vertragsarztrecht weiterhin Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung stationärer Leistungserbringer an der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu gehören insbesondere die Beteiligungen aufgrund von vertragsärztlichen Ermächtigungen (§ 57a) nach den §§ 116, 116a, 117, 118, 119, 119a, 119b und 120 SGB V. Soweit etwa in § 120 SGB V eine von der vertragsärztlichen Versorgung abweichende Vergütungsregelung getroffen worden ist, ändert dies nichts daran, dass der jeweilige Leistungserbringer durch eine Ermächtigung organisatorisch in die vertragsärztliche Versorgung einbezogen ist und es sich daher um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt.

Nicht zum Vertragsarztrecht zählen hingegen Klagen, die die Versorgung auf der Grundlage der §§ 115a, 115b und 116b SGB V betreffen, weil diese nicht der vertragsärztlichen Versorgung zuzuordnen sind.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b:

Diese Norm schafft eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Vertretern der Rechtslehre in der gerichtlichen Praxis. Die Formulierung orientiert sich an § 73 Absatz 2 Satz 1. Eine vergleichbare Regelung existiert in § 16 Verwaltungsgerichtsordnung. Ziel der Vorschrift ist zum einen die Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs sowie die Gewinnung von Spezialisten für besondere Rechtsgebiete. Zum anderen dient sie der Herstellung einer Verzahnung von Wissenschaft und Praxis.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a:

Mit der Regelung wird klargestellt, dass nicht aus der Mitte aller ehrenamtlichen Richter je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der ehrenamtlichen Richter, die in den Sozialgerichten gebildeten Fachkammern vertreten sind, als Mitglied in den Ausschuss gewählt wird. Vielmehr wählen jeweils die ehrenamtlichen Richter, die in den jeweiligen Fachkammern vertreten sind, aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Ausschuss.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Mit der Regelung wird erreicht, dass - wie in der Zivilprozess- und der Verwaltungsgerichtsordnung - die Entscheidung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen das Gericht trifft, dem der Abgelehnte angehört. An seine Stelle tritt der geschäftsplanmäßige Vertreter. Das gilt auch für das Bundessozialgericht, damit wird die bisherige Regelung in § 171 Absatz 1 obsolet (siehe Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe a). Mit dieser Änderung wird zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen, weil auch das Verfahren über das Ablehnungsgesuch durch das gleiche Gericht durchgeführt wird. Da § 46 Zivilprozessordnung (ZPO) für entsprechend anwendbar erklärt wird, ist die bisher in Satz 2 enthaltene Regelung entbehrlich. § 172 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geht als speziellere Norm dem § 46 Absatz 2 ZPO vor, so dass weiterhin Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

Zu Nummer 5:

Für den Personenkreis der Ehegatten, Lebenspartner und Verwandten in gerader Linie wird die widerlegbare Vermutung der Bevollmächtigung geschaffen mit der Folge, dass das Gericht auf die Vorlage einer Vollmacht verzichten kann. Allerdings muss das Gericht von Amts wegen bei Zweifeln an der Vollmacht den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen. Diese Regelung, die bereits vor der Neufassung des § 73 durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes in Absatz 2 Satz 2 enthalten war, wird zur Verfahrensvereinfachung wieder eingeführt, wobei an der grundsätzlichen Struktur der Regelungen zur Vertretungsbefugnis und zur Vollmachtserteilung festgehalten wird. Mit der Änderung wird den spezifischen Klagekonstellationen in der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung getragen. Seit dem Inkrafttreten der geänderten Vertretungsregelungen am 1. Juli 2008 hat sich in der sozialgerichtlichen Praxis gezeigt, dass der Wegfall der Vollmachtsvermutung insbesondere bei subjektiver Klagehäufung zu einem hohen Arbeitsaufwand bei den Sozialgerichten geführt hat. Das gilt vor allem für Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II. Diese sind in der Regel durch alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam zu führen, werden aber häufig nur von der den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellenden Person geführt. Das hat oft aufwändige Vollmachtsprüfungen zur Folge, die zu unvertretbaren Verfahrensverzögerungen führen können. Hinzu kommt, dass bei den Betroffenen deshalb Unsicherheiten entstehen, weil nach dem materiellen Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 38 SGB II die Vermutung gilt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft beantragen, auch von dieser bevollmächtigt sind. Vor diesem Hintergrund besteht in sozialgerichtlichen Verfahren ein besonderer Bedarf für die Wiedereinführung des Ehegatten-, Lebenspartner- und Verwandtenprivilegs der Vollmachtsvermutung.

Zu Nummer 6:

Mit der Regelung wird die bis 2008 geltende Bestimmung in § 111 Absatz 3 a.

F. SGG wieder eingeführt, wonach das Gericht einem Beteiligten, der keine natürliche Person war, aufgeben konnte, zur mündlichen Verhandlung einen über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder Angestellten zu entsenden. Dem Gericht soll wieder die Befugnis gegeben werden, die Anwesenheit eines informierten Vertreters einer beteiligten juristischen Person anzuordnen. Die Möglichkeit nach § 111 Absatz 1, das persönliche Erscheinen anzuordnen, hat sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen, weil so nur das Erscheinen einer Person angeordnet werden kann, die den Beteiligten allgemein vertreten kann. Aufgrund der Bedeutung der Erörterungstermine - insbesondere für die Bewältigung von Verfahren im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende - wird der Anwendungsbereich der Befugnis gegenüber der bis 2008 geltenden Regelung insoweit erweitert.

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Die Regelung ergänzt die Vorschriften über die Berufung im Sozialgerichtsverfahren um eine gesetzliche Rücknahmefiktion. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung und trägt somit zur Entlastung der Landessozialgerichte bei. Die Ergänzung orientiert sich an § 126 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Entsprechend der Klagerücknahmefiktion nach § 102 Absatz 2 bewirkt sie, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibt, da auch im Berufungsverfahren ein Verstoß gegen die prozessualen Mitwirkungspflichten den Wegfall des Rechtsschutzinteresses indiziert (vergleiche BT-Drs. 016/7716 zu § 102). Die fiktive Rücknahme der Berufung stellt das Gericht durch Beschluss fest mit der Folge, dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177).

Zu Nummer 8:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Mit der Änderung wird eine Einschränkung der Zurückverweisungsmöglichkeiten an das Sozialgericht erreicht. Die Stellung des Landessozialgerichts als Entscheidungsinstanz wird gestärkt; gleichzeitig wird die erste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit entlastet, denn die Zurückverweisung soll nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich sein. Damit werden auch die Verfahrenslaufzeiten verringert.

Die bisherige Nummer 1 bleibt unverändert. Wie bisher ist nach Nummer 2 ein wesentlicher Verfahrensmangel ein Zurückweisungsgrund. Allerdings muss künftig hinzukommen, dass dieser Mangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Dies ist der Fall, wenn sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert. Im Hinblick auf die sich aus den §§ 153 und 157 ergebende Pflicht des Landessozialgerichts, grundsätzlich selbst Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden, wurde der ursprünglich in Nummer 3 enthaltene Zurückverweisungsgrund gestrichen. Im Interesse einer schnellen Erledigung des Rechtsstreits ist es sachgerecht, dem Landessozialgericht die Entscheidung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der nach Erlass des angefochtenen Urteils bekannt gewordenen neuen Tatsachen oder Beweismittel zu übertragen.

Zu Nummer 9:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Nach der Änderung des § 60 Absatz 1 (siehe Artikel 8 Nummer 4) gilt auch für das Bundessozialgericht, dass über die Ablehnung einer Gerichtsperson das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört ( § 60 SGG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 ZPO). Damit wird die Regelung des § 171 Absatz 1 entbehrlich.

Zu Nummer 10:

Mit dieser Regelung wird erreicht, dass nicht innerhalb der laufenden Wahlperiode durch das Inkrafttreten der Änderung des § 23 Absatz 1 Neuwahlen erforderlich werden.

Zu Artikel 9 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz):

Folgeänderung zu Artikel 8 Nummer 5.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See):

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sind im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) besonders leistungsfähige Behörden.

Das vom Bundeskabinett am 5. Dezember 2007 beschlossene Konzept "IT-Steuerung Bund" sieht in der IT einen wesentlichen Treiber und Faktor für die erfolgreiche Umsetzung politischer Vorhaben. Der am 20. Juni 2008 verabschiedete Umsetzungsplan des neu gegründeten Rates der IT-Beauftragten der Ressorts des Bundes (IT-Rat) greift die im Kabinettbeschluss beschriebenen Handlungsfelder "Verbesserung der IT-Steuerung in den Ressorts" und "Verbesserung der ressortübergreifenden IT-Steuerung" auf und leitet daraus wesentliche Kernhandlungsfelder ab. Dazu gehört die Bündelung der IT-Nachfrage und die Bildung von Dienstleistungszentren IT des Bundes.

Am 1. Dezember 2009 wurde durch den Rat der IT-Beauftragten festgestellt, dass die Informationstechnik der BA und der DRV Bund die Kriterien für ein Dienstleistungszentrum IT des Bundes erfüllen. Zum weiteren Vorgehen ist vorgesehen, dass nach den notwendigen Rechtsänderungen die BA und die DRV Bund als leistungsstarke IT-Dienstleister mit in den Konsolidierungsprozess der IT-Leistungserbringung des Bundes einbezogen werden, soweit es deren Selbstverwaltung erlaubt.

Die BA und die DRV Bund wollen und sollen sich auf solche Angebote beschränken, die zu einer noch besseren Auslastung vorhandener Systeme führen. Die Auftragsübernahme erfolgt auf rein freiwilliger Basis gegen volle Kostenerstattung. Haftungsregelungen oder Vertragsstrafen werden auch nach der Konzeption des Bundesministeriums des Innern für die Dienstleistungszentren IT nicht vereinbart. Eine Belastung der Beitragszahler ist daher ausgeschlossen.

Die DRV Bund darf neue Aufgaben nur im Rahmen des § 30 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen. Mit der Ergänzung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See soll die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die DRV Bund Dienstleistungen für Bundesbehörden erbringen darf.

Hinsichtlich der DRV Bund beschränkt sich die Ermächtigung auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Anwendung elektronischer Signaturen gemäß Signaturgesetz, die in der Funktion als Signaturstelle erbracht werden. Eine Signaturstelle ist ein Diensteanbieter, der Aufgaben nach dem Signaturgesetz wahrnimmt, wie zum Beispiel das Ausstellen qualifizierter, fortgeschrittener oder einfacher elektronischer Zertifikate. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass an dieser Dienstleistung von Seiten des Bundes ein hohes Interesse besteht.

Bei der DRV Bund soll der Rahmen der Ermächtigung zu Dienstleistungen für Bundesbehörden enger gezogen werden als bei der BA, weil die DRV Bund aufgrund ihrer bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen derzeit den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit mit anderen Rentenversicherungsträgern legt.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Anpassung der Angabe zur Änderung des § 107a (siehe Artikel 11 Nummer 12).

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zur Aufhebung des § 107b (siehe Artikel 11 Nummer 13).

Zu Nummer 2:

Die Anpassung einer Verweisung an die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird nachgeholt.

Zu Nummer 3:

Die unterbliebene Anpassung der Vorschrift an die Anfügung des Absatzes 4 in § 100 SGB VI wird nachgeholt.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a:

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs auf die Höhe der für den Anspruch auf einen Zuschuss maßgeblichen Einkünfte. Künftig sollen die Finanzämter den Alterskassen (über die Kopfstelle beziehungsweise zentrale Vermittlungsstellen) nicht nur mitteilen, ob und wann ein Steuerbescheid erteilt wurde, sondern auch die dort enthaltenen einzelnen Einkünfte. Mit der Änderung in § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird insoweit lediglich die Formulierung angepasst, wobei - wie bereits § 32 Absatz 3 Satz 1 deutlich macht - für den Anspruch auf Beitragszuschuss naturgemäß die Summe aller Einkünfte maßgeblich bleibt.

Zu Buchstabe b:

Der bisherige Satz 1 ist entbehrlich, da künftig auch die Höhe der für den Anspruch auf einen Zuschuss maßgeblichen Einkünfte in den automatisierten Datenabgleich einbezogen wird. Nur diejenigen, die keinen laufenden Zuschuss zum Beitrag erhalten - und deshalb nicht in den automatisierten Datenabgleich einbezogen sind -, also insbesondere diejenigen, die erstmals einen Beitragszuschuss beantragen, müssen ihre Steuerbescheide vorlegen. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung bei der Beantragung von Sozialleistungen. Bei allen anderen Versicherten läuft die Weitergewährung der Beitragszuschüsse - auch die Feststellung der Höhe dieser Zuschüsse - im Falle der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch. Dies bedeutet andererseits aber auch, dass die Alterskassen nicht mehr von den sonstigen, für den Anspruch auf Beitragszuschuss nicht relevanten Inhalten der Steuerbescheide Kenntnis erlangen. Im Übrigen bleibt es bei der allgemeinen Vorlagepflicht für Bezieher von Sozialleistungen.

Zu Nummer 5:

Zu Buchstabe a:

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass es bei einer Änderung des Beitragszuschusses wegen einer Änderung des nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebenden Einkommens einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht bedarf, da die Alterskasse an die Feststellungen der Finanzverwaltung gebunden ist und insoweit keine abweichenden Feststellungen treffen kann. Die Beitragszuschussempfänger werden bei Beantragung der Leistung über diesen Sachverhalt informiert.

Zu Buchstabe b:

Der Absatz ist wegen der Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs auf die Höhe der für den Anspruch auf einen Zuschuss maßgeblichen Einkünfte entbehrlich, da den Alterskassen hierdurch die für den Beitragszuschuss relevanten Daten auch ohne Vorlage des Einkommensteuerbescheides bekannt gegeben werden.

Zu Nummer 6:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Die Änderung entspricht der Änderung in § 109 Absatz 5 SGB VI (siehe Artikel 4 Nummer 5).

Zu Nummer 7:

Mit der Änderung wird die in § 118a des SGB VI vorgesehene Änderung, nach der Anpassungsmitteilungen nicht mehr zu versenden sind, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts nicht verändert, auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen (siehe Artikel 4 Nummer 6).

Zu Nummer 8:

Zu Buchstabe a:

Folgeänderung zur Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs auf die Höhe der für den Anspruch auf einen Zuschuss maßgeblichen Einkünfte.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc:

Mit der Änderung wird der automatisierte Datenabgleich auf die Höhe der für den Anspruch auf einen Zuschuss maßgeblichen Einkünfte erweitert.

Zu Buchstabe c:

Da den Alterskassen der Steuerbescheid nicht mehr vorzulegen ist, benötigen sie die zusätzliche Auskunft, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden oder nicht, da bei Ermittlung nach § 13a EStG für die Zuschussgewährung nicht die Einkünfte laut Steuerbescheid (Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen) zu Grunde zu legen sind, sondern der mit den Beziehungswerten aus den Testbetrieben korrigierte Wirtschaftswert nach § 32 Absatz 6.

Zu Nummer 9:

Redaktionelle Anpassung an die zwischenzeitlich erfolgte Bildung eines neuen Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

Zu Nummer 10:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Aus § 93 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 ergibt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen Beiträge als Landwirt, die nach § 90 wegen der Lückenhaftigkeit der Beitragsentrichtung nicht auf die Wartezeit angerechnet werden können, bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können.

Nach dem Wortlaut des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a wäre eine volle Berücksichtigung auch bei einer Rente wegen Erwerbsminderung nur möglich, wenn nach der letzten Beitragslücke für mindestens 15 Jahre Beiträge gezahlt wurden. Die erleichternden Voraussetzungen nach § 93 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b (mindestens fünf Beitragsjahre nach der schädlichen Lücke führen die rentenerhöhende Wirkung der Beiträge vor der Lücke herbei) gelten nur, wenn die Höhe einer Witwen- oder Witwerrente festzustellen ist. Demgegenüber konnte nach dem bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht mit mindestens 60 Kalendermonaten (fünf Beitragsjahren) nach der letzten Beitragslücke ein Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld erworben werden, vergleiche § 2 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Die Höhe des Grundbetrages für vorzeitiges Altersgeld und Altersgeld war identisch (§ 4 Absatz 1 Satz 1 GAL), so dass in nur fünf Jahren das durch die Beitragslücke zunächst vereitelte Anrechtsniveau doch noch erreicht werden konnte.

Insoweit haben sich die Bedingungen, unter denen Beiträge vor einer schädlichen Lücke doch noch rentenerhöhend wirken, durch Einführung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte verschärft. Das mit § 93 verfolgte Ziel, hinsichtlich des Schicksals der "Lückenbeiträge" die Rechtslage vor dem 1. Januar 1995 unverändert fortzuschreiben, ist somit in diesem Punkt nicht befriedigend erreicht worden.

Die Änderung stellt klar, dass für die Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung nicht Buchstabe a, sondern Buchstabe b des § 93 Absatz 2 Nummer 2 einschlägig ist.

Zu Nummer 11:

Mit dem Verweis auf § 254c SGB VI wird auch für die Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) vorgesehen, dass Anpassungsmitteilungen nicht mehr zu versenden sind, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwerts (Ost) nicht verändert (siehe Artikel 4 Nummer 19).

Zu Nummer 12:

Der bisherige § 107a ist wegen Zeitablaufs entbehrlich.

Die neue Vorschrift enthält die Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Datenabgleichverfahrens, welches am 1. Januar 2013 wirksam werden soll.

Zu Nummer 13:

Die Vorschrift ist wegen Zeitablaufs entbehrlich.

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte):

Durch die Änderung wird klargestellt, dass - wie in den inhaltsgleichen Regelungen im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bereits umgesetzt - die Satzungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen die Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht nur auf den Ehegatten, sondern auch auf den eingetragenen Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers erstrecken können.

Zu Artikel 13 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht feststellbar, wer der überwiegend leitende Unternehmer ist, bestimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse, welche Person als Unternehmer gilt. Mit der Änderung werden diese Regelungen auf eingetragene Lebenspartner übertragen.

Zu Nummer 2:

Die Regelung zur Beitragsfreiheit in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung von hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Landabgaberente während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Absatz 1 wird auf eingetragene Lebenspartner übertragen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Entschädigungsrentengesetzes):

§ 7 sieht vor, dass der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen für die Zahlung von Entschädigungsrenten nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet einschließlich einer Pauschale für Verwaltungskosten vom Bund erstattet werden. Diese Erstattungspflicht soll ab dem Jahr 2012 entfallen mit der Folge, dass diese Aufwendungen künftig von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragen sind. Die Leistungen werden durch den Wegfall der Erstattung nicht berührt.

Zu Artikel 15 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung):

Zu Nummer 1 und Nummer 2:

Die entsprechende Regelung nach § 2 Absatz 2a Arbeitnehmerentsendegesetz hatte in § 8 Absatz 2 Nummer 10 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) bis 21. Juli 2009 Bestand. Bei der Neuordnung der Paragraphenfolge im Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist eine entsprechende Aufnahme der Nachfolgeregelung in die BVV übersehen worden und soll nun zur Klarstellung, dass diese Regelung weiter gilt, wieder in die BVV aufgenommen werden.

Zu Artikel 16 (Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung):

Zu Nummer 1:

Klarstellung, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das ausschließlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, gesondert zu melden ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind bestimmte einmalig gezahlte Arbeitsentgelte im Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungszweigen beitrags- und somit auch grundsätzlich meldepflichtig. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden und keinem Entgeltabrechnungszeitraum mehr zugeordnet werden können.

Zu Nummer 2:

Der eXTra-Standard kann zurzeit schon in einzelnen Verfahren als zusätzlicher Übermittlungsstandard genutzt werden. Weitere Verfahren können durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung schrittweise in das optionale Verfahren mit einbezogen werden. Durch die Regelung wird erreicht, dass dieser in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft erarbeitete Standard in allen Beitrags- und Meldeverfahren auf freiwilliger Basis genutzt werden kann. Ziel ist es, dass der neue Standard ab dem 1. Januar 2016 als neuer verbindlicher Standard Anwendung findet. Damit wird das ÜV-Verfahren an die neuen technologischen Möglichkeiten in Bezug auf Flexibilität des Verfahrens und Verfahrenssicherheit an den aktuellen technischen Stand angepasst.

Nummer 3:

Die Regelung stellt klar, dass die Systemprüfung für die Entgeltabrechnungsprogramme nicht nur auf das Meldeverfahren, sondern auch auf alle anderen ÜV-gestützten Programmteile erstreckt wird, wie die Bescheinigungen nach § 23c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das Zahlstellenverfahren, das ELENA-Verfahren und das Beitragsnachweisverfahren.

Zu Artikel 17 (Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung):

Zu Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3:

Zum 1. Januar 2016 wird der eXTra-Standard verbindlich. Mit der verpflichtenden Einführung des eXTra-Standards für die Datenübermittlung ab dem 1. Januar 2016 kann der bisherige Absatz 1 entfallen.

Die redaktionelle Änderung soll Missverständnisse anlässlich von Prüfungen ausschließen, die sich durch die unterschiedliche Verwendung der Begriffe "Lohnunterlagen" und "Entgeltunterlagen" ergeben können. Zur Klarstellung sollte der nach § 8 Beitragsverfahrensverordnung geltende Begriff der "Entgeltunterlagen" einheitlich in den insoweit betroffenen Vorschriften des SGB IV aufgenommen werden

Zu Artikel 18 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung):

Es handelt sich um Änderungen, die die in den §§ 150 und 196 SGB VI vorgesehenen Änderungen ergänzen (siehe Artikel 4 Nummer 8 und Artikel 4 Nummer 13).

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c:

Mit den Änderungen wird einerseits klargestellt, dass die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung im Sterbefall auch jur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche" Daten übermitteln. Andererseits wird eine Datenübermittlung bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft ermöglicht, um unrechtmäßige Zahlungen von Hinterbliebenenrenten aufgrund einer nicht angezeigten Wiederheirat beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden.

Zu Nummer 2:

Es werden die zu übermittelnden Daten des überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners aufgeführt, die die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung im Sterbefall zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 zu übermitteln haben.

Zu Artikel 19 (Änderung der Datenabgleichsverordnung):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Folgeänderungen zu den Änderungen im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, mit denen der automatisierte Datenabgleich auf die Höhe der für den Anspruch auf einen Zuschuss maßgebenden Einkünfte erweitert wird.

Zu Nummer 2:

Anpassung der Vorschrift an den mittlerweile ausschließlich per Datenfernübertragung erfolgenden automatisierten Datenabgleich.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Folgeänderung zur Änderung von Artikel 19 Nummer 2.

Redaktionelle Anpassung an die zwischenzeitlich erfolgte Bildung eines neuen Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

Zu Nummer 4:

Die Vorschriften sind entbehrlich; § 9 wegen des ausschließlich per Datenfernübertragung erfolgenden automatisierten Datenabgleichs, § 10 wegen des zwischenzeitlich seit Einführung des automatisierten Datenabgleichs verstrichenen Zeitraumes, der eine Weiterführung der Erfolgsbilanzierung nicht mehr notwendig erscheinen lässt.

Zu Artikel 20 (Änderung der Renten Service Verordnung):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Geldinstitute, die beispielsweise aufgrund von Fusionen oder ähnlichem neue Bankverbindungsdaten vergeben, können hierüber im eigenen und im Interesse ihrer Kunden den Renten Service direkt automatisiert informieren. Die bisher geforderte Zustimmung der einzelnen Zahlungsempfänger kann vom Renten Service nicht geprüft werden. Künftig ist die Zustimmung wegen der eindeutigen Interessenlage zu unterstellen, jedoch muss der Zahlungsempfänger seitens des Geldinstitutes darüber informiert werden, dass der Renten Service und somit die Rentenversicherung durch das Geldinstitut bereits benachrichtigt worden ist. Prüfpflichten des Renten Service zu dieser Informationspflicht bestehen nicht.

Zu Buchstabe b:

Die Konkretisierung auf Inlandszahlungen dient der Klarstellung und Ausrichtung am aktuellen Verfahren. Die Regelung gilt bereits bisher nicht für Auslandszahlungen.

Zu Nummer 2:

Beim Versand von Ausweisen soll künftig einer größeren Flexibilität Rechnung getragen werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service sollen Optionen des Versandes vereinbaren können.

Zu Nummer 3:

Bei der Benachrichtigung soll nicht am Medium Telefax festgehalten werden, sondern es können weitere moderne Kommunikationsmittel (zum Beispiel Email) eingesetzt werden.

Zu Nummer 4:

Eine explizit einmal jährliche Ermittlung ist nicht mehr erforderlich; die Zahlen können aktueller ermittelt werden.

Zu Artikel 21 (Aufhebung der RV-Pauschalbeitragsverordnung):

Die Grenzschutzdienstpflicht ist seit dem Jahr 1994 gesetzlich suspendiert und spielt darüber hinaus in der Praxis schon seit Jahrzehnten keine Rolle mehr. Daher ist die RV-Pauschalbeitragsverordnung aufzuheben. Damit besteht Übereinstimmung mit der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung, die bereits entsprechend angepasst wurde (Verordnung vom 30. Juni 2009, BGBl. I S. 1680) und damit nur noch Regelungen bezüglich des Wehr- und Zivildienstes umfasst. Für die Rentenversicherung ist die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes in der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung geregelt.

Zu Artikel 22 (Aufhebung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung):

Der der Verordnung zugrunde liegende § 291c SGB VI und die Ermächtigungsnorm des § 292 Absatz 4 SGB VI sind bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 aufgehoben worden. Da die Abrechnung der Bundeserstattung für einigungsbedingte Leistungen für das Jahr 2010 im Laufe des Jahres 2011 rechnungsmäßig abgeschlossen wird, kann auch die Verordnung zum 1. Januar 2012 aufgehoben werden.

Zu Artikel 23 (Inkrafttreten):

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift regelt das generelle Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 2:

Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft treten, da hiermit eine bereits mit dem Agrarsozialreformgesetz 1995 geschaffene - nicht beabsichtigte - Regelungslücke geschlossen werden soll.

Zu Absatz 3:

Ab dem 1. Januar 2008 haben die Kostenträger nach § 179 Absatz 1 Satz 2 SGB VI den Trägern der Einrichtung die für die dort tätigen behinderten Menschen entrichteten Beiträge zu erstatten. Das entspricht dem auf Veranlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit 2008 von der BA und seit 2009 von der Deutschen Rentenversicherung praktizierten Erstattungsverfahren und stellt dieses nunmehr rückwirkend auf eine gesetzliche Grundlage.

Das seit 2008/2009 praktizierte Erstattungsverfahren und die diesem zugrunde liegende geänderte Rechtsauslegung geht zurück auf ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 27. Oktober 2006. Darin legte das zuständige Bundesversicherungsamt dar, dass im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen entgegen der bisherigen Praxis die Kostenträger und nicht der Bund erstattungspflichtig seien, weil in diesen Bereichen normalerweise kein Arbeitsentgelt gezahlt werde. Dem schloss sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an und wies nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Bundesagentur für Arbeit diese 2007 an, ihr Verfahren ab dem 1. Januar 2008 umzustellen. Diese ist der Weisung gefolgt. Es ist daher sachgerecht, das rückwirkende Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung an diesen Zeitpunkt (1. Januar 2008) zu knüpfen, an dem die geänderte Rechtsauslegung erstmals nach außen Wirksamkeit entfaltete, auch wenn der Hinweis des Bundesversicherungsamtes bereits im Jahre 2006 erfolgte.

Für die Träger der Rentenversicherung ist ab dem 1. Januar 2012 zusätzlich die Regelung des § 176 Absatz 3 Satz 2 SGB VI zu beachten.

Zu Absatz 4:

Die Übergangsregelung für die Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen von "Ehrenbeamten" als Hinzuverdienst bei Renten tritt rückwirkend zum 21. September 2010 in Kraft, dem Zeitpunkt der Umsetzung des Beschlusses der Deutschen Rentenversicherung Bund, wonach auch Einkünfte aus den genannten ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, in der sie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 oder Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch darstellen.

Zu Absatz 5:

Die Änderung des § 368 SGB III und § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die damit verbunden Folgeänderungen können bereits unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, so dass zeitnah die Möglichkeit der Bündelung der IT-Nachfrage und die Bildung von Dienstleistungszentren IT des Bundes besteht.

Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Beschäftigungsverhältnissen zur Arbeitsförderung, die im Rahmen des Handlungsfeldes "Quartiersarbeit" ausgeübt werden, sollen am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Damit wird eine schnellstmögliche Förderung der Quartiersarbeit sichergestellt, da Beschäftigungsverhältnisse nach der bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm "Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)" nur dann förderfähig sind, wenn für sie Versicherungsfreiheit zur Arbeitsförderung besteht.

Die Regelung zur Verlängerung des Moratoriums und der Auftrag an den Spitzenverband der Unfallversicherungsträger zur Vorlage eines Konzepts für eine Nachfolgeregelung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu Absatz 6:

Die Änderungen sollen erst 2013 in Kraft treten, da die Erweiterung der Datenübermittlung eine größere Vorlaufzeit benötigt, in der die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden.

Zu Absatz 7:

Die Regelung zur verbindlichen Nutzung des eXTra Standards im ÜV-Verfahren soll nach Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband zum 1. Januar 2016 erfolgen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1676:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben sollen zwei Informationspflichten der Wirtschaft vereinfacht werden. Hierdurch soll die Wirtschaft um gut 9 Mio. Euro entlastet werden:

So soll künftig bei Meldungen nach § 28a SGB IV in Fällen, in welchen ausschließlich eine Meldung zur Unfallversicherung erfolgt, auf die Mitteilung an den Arbeitnehmer verzichtet werden. Nach Einschätzung des Ressorts dürfte dies zu einer Entlastung der Arbeitgeber in Höhe von gut 5 Mio. Euro pro Jahr führen.

Ferner sieht der Entwurf vor, dass sich die Träger der Rentenversicherung die für die Vorlageprüfung erforderlichen Daten auch in elektronischer Form übermitteln lassen können (anstatt wie bislang in Papierform), sofern der Arbeitgeber diesem Verfahren zustimmt. Dadurch sollen insbesondere kleine Unternehmen, aber auch die Prüfdienste der Rentenversicherungsträger entlastet werden. Das Ressort geht in der Anfangsphase von einer Entlastung der Arbeitgeber in Höhe von rund 3,9 Millionen Euro pro Jahr aus. Inwieweit von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird und wie hoch damit die Kostenentlastung ist (auch auf Seiten der Verwaltung), sollte im Rahmen einer Evaluation überprüft werden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund soll das Nähere zum Verfahren und zum Aufbau der Datensätze bei der elektronischen Vorlageprüfung regeln. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein möglichst weitgehender Gleichlauf zu den Regelungen für die Steuerprüfungen durch die Finanzbehörden erzielt wird, um den Aufwand für die Unternehmen möglichst gering zu halten. Andernfalls besteht auch die Gefahr, dass von der Möglichkeit einer elektronischen Vorlageprüfung nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wird und die Regelung damit ins Leere läuft.

Darüber hinaus soll mit dem Entwurf eine Informationspflicht der Verwaltung abgeschafft werden:

Bislang erhalten Rentenbezieher jährlich eine Rentenanpassungsmitteilung. Dies gilt auch dann, wenn der aufgrund der Anpassungsformel ermittelte neue Rentenwert betragsmäßig dem bisherigen Rentenwert entspricht. Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass künftig in diesen Fällen auf den Versand einer Anpassungsmitteilung verzichtet werden soll.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter