Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.

Europäische Kommission Brüssel, den 26. Mai 2010
Vizepräsident

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

im Namen der Europäischen Kommission bedanke ich mich für die Übermittlung des Bundesratsbeschlusses vom 12. Februar zur Kommissionsmitteilung über die Umsetzung von Artikel 290 AEUV {COM (2009)673}.*

Ich nehme die dort vertretenen Positionen, die sich weitgehend mit denen der Kommission decken, mit Interesse zur Kenntnis. Es freut mich besonders, dass Sie unser Bestreben nach Effizienz und Kohärenz bei der Umsetzung dieser neuen Vertragsbestimmung unterstützen.

Was die Dauer der Befugnisdelegation betrifft, so habe ich Verständnis für Ihre Argumentation. Selbstverständlich darf eine Befugnisdelegation nicht unabänderlich sein. Hier scheint mir jedoch, dass das Widerrufsrecht des Gesetzgebers dem ausreichend Rechnung trägt. Eine Vervielfachung der automatischen Auslaufklauseln würden die Wirksamkeit der Befugnisdelegation in Frage stellen. Der europäische Gesetzgeber darf nicht gezwungen werden, zu viel Zeit für Gesetzesvorschläge aufzuwenden deren einziger Zweck in der Verlängerung einer Befugnisübertragung besteht.

Ich nehme außerdem zur Kenntnis, dass Sie im Gegensatz zur Kommission die zweimonatige Einspruchsfrist gegen einen delegierten Rechtsakt für nicht ausreichend halten. Dazu möchte ich bemerken, dass die Kommission die Zweimonatsfrist dann für ausreichend hält, wenn der EU-Gesetzgeber keine Veranlassung zum Einschreiten sieht. Bei komplexeren Sachverhalten scheint uns eine automatische Verlängerung dieser Frist sinnvoll zu sein. Deshalb hat die Kommission jüngst bei Verhandlungen akzeptiert, dass die normale zweimonatige Frist auf einfachen Antrag hin um weitere zwei Monate verlängert werden kann.

Bei den Dringlichkeitsverfahren geht es der Kommission darum, in Ausnahmefällen bestimmte Maßnahmen sofort erlassen und umsetzen zu können. Das Einspruchsrecht des Gesetzgebers wird dadurch weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beschnitten, da die Einspruchsfrist acht Tage weit überschreiten kann. Wegen der Dringlichkeit liegt es in der Natur der Sache, dass dieses Recht erst nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes wahrgenommen werden kann.

Auch wenn dies zugegebenermaßen zu Problemen führen kann, sind Sofortmaßnahmen der Europäischen Union dennoch bisweilen unerlässlich. Es obliegt selbstverständlich dem Gesetzgeber, im Einzelfall zu bestimmen, unter welchen Umständen ein solches Verfahren angewandt werden darf.

Ich freue mich auf die weitere fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Bundesrat.


Mit freundlichen Grüßen
Maroš Šefèoviè