Verordnung der Bundesregierung
Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 - 15. KOV-AnpV 2008)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2008 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rd. 9 Mio. Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2009 bis 2011 betragen (in Mio. Euro):

2009 2010 2011
16,6 15 13,6

Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2008 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2011 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.

2. Vollzugsaufwand

Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind, entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Berechnungen eines Landes ist erfahrungsgemäß die Anpassung mit etwa 2,50 Euro pro Anpassungsfall zu veranschlagen. Es kann davon ausgegangen werden dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung angefallen sind. Demzufolge dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 380.000 Versorgungsberechtigten mit rund 1 Mio. Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.

E. Sonstige Kosten

Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotential im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.

F. Informationspflichten

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des Gesetzes

Verordnung der Bundesregierung
Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 - 15. KOV-AnpV 2008)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 - 15. KOV-AnpV 2008)

Vom ...

Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummern 1 bis 14 Anpassung.

Zu Artikel 2

Inkrafttreten

C. Finanzielle Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Die nachfolgend aufgeführte Kostenrechnung bezieht sich nur auf die alten Länder und auf die Beschädigtengrundrenten einschließlich der Alterserhöhungsbeträge sowie der Schwerstbeschädigtenzulagen der Kriegsopfer und Opfer des SED-Regimes im Sinne des § 31 Abs. 1 BVG in den neuen Ländern. Die direkte Auswirkung auf die genannten Leistungen in den neuen Ländern ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 bzw. aus § 84a BVG, der unter Berücksichtigung Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts geändert wurde.

Auf alle übrigen Versorgungsleistungen der Kriegsopfer und auf alle Leistungen der Berechtigten nach anderen Gesetzen des Sozialen Enschädigungsrechts kann sich die Anpassung in den neuen Ländern wegen der Ankoppelung der Versorgung an das Niveau der jeweils verfügbaren Standardrenten allenfalls theoretisch geringfügig auswirken.

1.1 Auswirkungen der Leistungserhöhungen im Jahr 2008

Durch die Anpassung der oben genannten Leistungen zum 1. Juli 2008 ergeben sich in dem Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Mehraufwendungen von rd. 9 Mio. Euro.

1.2 Auswirkungen der Leistungserhöhungen auf die Folgejahre in Mio. Euro

2009 2010 2011
16,6 15 13,6

2. Auswirkungen auf die Länderhaushalte

Die finanziellen Belange der Länder werden auch geringfügig dadurch berührt, dass sich die Leistungserhöhungen auf Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten auswirken; die Kosten dieser Gesetze werden überwiegend von den Ländern getragen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung angefallen sind. Demzufolge dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 380.000 Versorgungsberechtigten mit rund 1 Mio. Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.

D. Auswirkungen auf das Preisgefüge

Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotential im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.

E. Relevanzprüfung

Aus der Anpassung der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sind Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung nicht zu erwarten. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 498:
Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Fünfzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, sowie die Verwaltung eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter