Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention

A. Problem und Ziel

Die gesetzlichen Grundlagen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland werden maßgeblich von Standards im internationalen Kontext bestimmt. Neben den Richtlinien des Rates und des Europäischen Parlaments sind dies als Motor der internationalen Geldwäschebekämpfung die Empfehlungen der Financial Action Task Force an Money Laundering (FATF). Die FATF ist ein zwischenstaatliches Gremium, das mit eigenem Budget und Personal bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Paris angesiedelt ist. Deutschland ist als eines der Gründungsmitglieder der FATF aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten 40+9-FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt. Die 36 Mitgliedsländer der FATF haben sich verpflichtet, diese Standards in nationales Recht umzusetzen und deren Umsetzung in regelmäßigen Abständen von der FATF überprüfen zu lassen.

Von der FATF wurden im Deutschland-Bericht vom 19. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die nach ausführlicher Prüfung und Diskussion in der Bundesregierung mit diesem Gesetzentwurf beseitigt werden sollen.

Darüber hinaus wurde in Deutschland Artikel 37 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), der auf den FATF-Standards basiert, nicht vollständig umgesetzt. Defizite bestehen in Deutschland in Bezug auf die Beaufsichtigung von Unternehmen wie Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Juweliere, Finanzunternehmen, Spielbanken sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.

B. Lösung

Die Bundesregierung hat die von der FATF im Rahmen des Deutschland-Berichts vom 19. Februar 2010 festgestellten Defizite bei den geldwäscherechtlichen Normen im Geldwäschegesetz sorgfältig analysiert. Deren rasche Beseitigung ist notwendig, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wirksamer vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Nachdem mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) bereits die aufsichtsrechtlichen Defizite im Präventionssystem gegen Geldwäsche im Finanzsektor beseitigt werden konnten und der Vortatenkatalog des Straftatbestands der Geldwäsche durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) erweitert wurde, sind zusätzliche Änderungen im Geldwäschegesetz und untergesetzliche Begleitmaßnahmen erforderlich, um damit die Einhaltung der FATF-Standards sicherzustellen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland sicherer gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu machen:

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben sind nicht zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Die mit dem Gesetzentwurf verbundenen finanziellen Belastungen für Unternehmen sowie sonstige Verpflichtete im Zusammenhang mit einer Effektivierung der Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind insbesondere durch die verstärkte Aufsichtstätigkeit sowie die Einhaltung spezifizierter Sorgfaltspflichten bedingt. Diese sind jedoch im Hinblick auf eine wirksame Geldwäscheprävention und die Stärkung des Vertrauens in den Wirtschaftsstandort Deutschland geboten.

Mit Mehrarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) infolge der Umsetzung neuer und an die FATF-Standards angepasster geldwäscherechtlicher Vorschriften ist grundsätzlich nicht zu rechnen, da die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen in erster Linie die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellten Institute betreffen. Vielmehr wird die Aufsicht über die vorliegend in Rede stehenden Nichtfinanzberufe und freien Berufe in Bezug auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten von den jeweiligen Kammern (z.B. Rechtsanwaltskammer, Wirtschaftprüferkammer und Steuerberaterkammer) oder von den zuständigen Behörden auf Landesebene ausgeübt, so dass die Kosten ausschließlich bei den Kammern oder den Aufsichtsbehörden auf Landesebene anfallen.

Für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann sich im Hinblick auf die Beaufsichtigung der Einhaltung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz durch Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § la Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) eines Kreditinstituts im Sinne des § la Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen, ergeben (§ 16 Absatz 2 Nummer 3b i. V.m. § 2 Absatz 1 Nummer 2c GwG). Diese Mehrarbeit wird jedoch aller Voraussicht nach sehr begrenzt sein; es ist davon auszugehen, dass die selbst geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegenden Kreditinstitute auf die von ihnen eingesetzten Unternehmen und Personen einwirken und sie zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten anhalten werden.

E. Sonstige Kosten

Die Wiedereinführung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c, 5 bis 12 dieses Gesetzes wird bei dem überschaubaren Kreis der Verpflichteten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Satz 6 von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ausgenommen sind oder bei denen nicht nach § 9 Absatz 4 Satz 2 von der Bestellung abgesehen worden ist, zu erhöhten Personalkosten führen, soweit die Geldwäschebeauftragten nicht bereits mit anderen Funktionen eines Betriebsbeauftragten ("Compliance Officers") betraut sind. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten.

Die geänderten Informations- und Aufzeichnungspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft, d.h. den dem Geldwäschegesetz unterfallenden Verpflichteten, geringfügige Mehrkosten (vgl. F), die sich geringfügig auf die Einzelpreise auswirken können. Diese Pflichten bestanden jedoch bereits nach dem Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 bzw. nach dem Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom 13. August 2008. Da die insofern einschlägigen gesetzlichen Regelungen allerdings bisher von den nach Landesrecht zuständigen Stellen (§ 16 Absatz 2 Nummer 9 Geldwäschegesetz) weitgehend nicht umgesetzt worden sind, wird mit den nunmehr geänderten Informations- und Aufzeichnungspflichten lediglich der rechtliche Zustand hergestellt, der bei ordnungsgemäßer Einhaltung der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen für die Wirtschaft bereits seit 1993 bestanden hat.

Weitere Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise, das allgemeine

Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit Blick auf das Ziel, die Bürokratiebelastung aus gesetzlich veranlassten Informationspflichten zu reduzieren, leistet der vorliegende Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11

Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 11 Meldung von Verdachtsfällen".

"Abschnitt 4 Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 9 wird wie folgt geändert:

3. In § 25g Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 25c Abs. 1" durch die Angabe " § 25c Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 80d wird wie folgt geändert:

2. § 80f Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Sofern kein Fall vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Bezugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von § 4 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten und eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen. In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Die nach den vorstehenden Sätzen erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend."

3. § 80g wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Personalausweisgesetzes

Dem § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) wird folgender Satz angefügt:

"Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Diensteanbieter, der eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekommunikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem Speicherbeginn."

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

§ 31b Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel [...] des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [...]) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen."

Artikel 6
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. 1 S. 3793), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort "Geldwäschegesetzes" ein Komma und die Wörter "der §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers" eingefügt.

2. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 6 (zu § 21 PrüfbV)

Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV

Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung (F 0) - keine Mängel

Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel

Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel

Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel

Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel

Feststellung (F 5) - nicht anwendbar

Eine F-0 Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F-1 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-2 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-3 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-4 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F-5 Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut."


Nummer
Vorschrift
Prüfungsgebiet
FeststellungFundstelle
A.Geldwäsche/ Terrorismusfinanzierung
I.Kundensorgfaltspflichten
1.§ 3 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m § 4 Absatz 3 und 4 GwG, § 25e KWGIdentifizierungspflicht
2.§ 3 Absatz 1 Nummer 2 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung
3.§ 3 Absatz 1 Nummer 3 GwGAbklärung der wirtschaftlich Berechtigten
4.§ 3 Absatz 1 Nummer 3 GwGPrüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners auf fremde Rechnung
5.§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGLaufende Überwachung von Bestandskunden
6.§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGAktualisierungsverpflichtung
7.§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGBildung von Kundenprofilen
8.§ 3 Absatz 6 GwGBeendigungsverpflichtung
9.§ 5 GwG, § 25d KWGVereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewertung
10.§ 25d Absatz 2 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht
11.§ 6 Absatz 2 Nummer 1 GwGPolitisch exponierte Personen (PePs)
12.§ 6 Absatz 2 Nummer 2 GwGIdentifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden
13.§ 6 Absatz 2 Nummer 3 GwGUntersuchung von zweifelhaften oder ungewöhnlichen Sachverhalten
14.§ 25f Absatz 4 KWGAngemessene Maßnahmen von Factoringunternehmen
15.§ 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG, § 25f Absatz 5 KWGBefolgung von Anordnungen (verstärkte Sorgfaltspflichten)
16.§ 25f Absatz 5 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht
17.§ 6 GwGSonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
18.§ 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte
19.

§ 25f Absatz 1 und 2
KWG

Korrespondenzbanken
§ 25f Absatz 3 KWGSortengeschäfte über
2 500 € (nicht über Konto)
II.Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwGGefährdungsanalyse
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWGSicherungssysteme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWGKundenannahmeprozess
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 2 KWG(EDV-)Monitoring
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWGVerhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien/ Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWGVerfahren in Bezug auf zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte
§ 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c Absatz 4 KWGGeldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwGPrüfungen durch die Innenrevision und Kontrollen durch den Geldwäschebeauftragten
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 GwGSchulungen
§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4 GwGZuverlässigkeitsprüfung
§ 9 Absatz 3 GwG,
§ 25c Absatz 5 KWG
Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG, § 25c Absatz 1 KWGSonstige interne Sicherungsmaßnahmen
§ 25c Absatz 3Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
III.Sonstige Pflichten
34.§ 8 GwGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
35.§ 11 GwGVerdachtsmeldungen
36.§ 25g KWG, § 25c Absatz 4 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen
37.§ 25h KWGVerbotene Geschäfte
B.Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG)
38.§ 25c Absatz 1 KWGGefährdungsanalyse
39.§ 25c Absatz 1 KWGSicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen
40.§ 25c Absatz 1 KWGGrundsätze (Arbeitsanweisungen)
41.§ 25c Absatz 1 KWGPrüfungen durch die Innenrevision und die für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen Stelle
42.§ 25c Absatz 2 KWGMonitoring-System
43.§ 25c Absatz 1 KWGAktualisierungsverpflichtung
44.§ 25c Absatz 3Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
45.§ 25g KWG, § 25c Absatz 1 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen
46.§ 25c Absatz 5 KWGAuslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
47.§ 25c Absatz 9 KWG(Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen Stelle
C.Verordnung (EG) 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
48.§ 25b KWGPflichten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
D.Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
49.§ 24c KWGPflichten im Zusammenhang
mit dem automatisierten Ab-
ruf von Kontoinformationen"

Artikel 7
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Vorschriften im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention an den internationalen Standard angepasst und insoweit festgestellte Defizite behoben werden.

Die gesetzlichen Grundlagen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland werden maßgeblich von Standards im internationalen Kontext bestimmt. Neben den Richtlinien und Verordnungen des Rates und des Europäischen Parlaments sind dies als Motor der internationalen Geldwäschebekämpfung die Empfehlungen der Financial Action Task Force an Money Laundering (FATF). Die FATF ist ein zwischenstaatliches Gremium, das mit eigenem Budget und Personal bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Paris angesiedelt ist. Deutschland ist als eines der Gründungsmitglieder aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten 40+9-FATF-Empfehlungen) beteiligt. Die 36 Mitgliedsländer der FATF haben sich verpflichtet, diese Standards in nationales Recht umzusetzen und deren Umsetzung in regelmäßigen Abständen von der FATF überprüfen zu lassen.

Von der FATF wurden im Deutschland-Bericht vom 19. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die neben dem Finanzsektor insbesondere den Bereich der freien Berufe sowie Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor betreffen. Nachhaltiger Optimierungsbedarf besteht auch für die Arbeit der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden und die Tätigkeit der Zentralstelle für (Geldwäsche-) Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit - FIU). Ebenfalls wurden die geldwäscherechtlichen Anforderungen gegenüber juristischen Personen sowie die in Deutschland verbreiteten zivilrechtlichen Treuhandverhältnisse auf Grund ihrer Intransparenz und Missbrauchsanfälligkeit als unzureichend betrachtet.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll den Beanstandungen der FATF-Prüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Rechts umfassend Rechnung tragen und innerhalb des vom Grundgesetz und den Besonderheiten des deutschen Rechtsgefüges gesetzten Rahmens die nationalen Vorschriften in Einklang mit den internationalen Standards bringen. Dabei werden die Empfehlungen im FATF-Prüfungsbericht vom 19. Februar 2010 nicht unreflektiert über diesen Gesetzentwurf implementiert. Eine starre 1:1-Umsetzung wäre aufgrund der Besonderheiten des nationalen Rechtssystem und der föderalen Struktur Deutschlands gar nicht möglich und ist auch nicht intendiert. Vielmehr ist der FATF-Bericht für den Gesetzgeber wertvoller Hinweisgeber für eine eigene kritische Befassung mit den Defiziten, die auch von den für die Umsetzung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im Geldwäschegesetz erkannt worden sind.

II. Wesentlicher Inhalt

Mit einer Reihe unterschiedlicher und ineinander greifender Änderungen und Neuregelungen soll das Abwehrdispositiv gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit ergänzenden Maßnahmen und Konkretisierungen bei den einzelnen Sorgfaltspflichten gestärkt werden, um insbesondere Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch bei komplexeren Transaktionen und Geschäftsbeziehungen unter Einschaltung von wirtschaftlich Berechtigten, auch im Rahmen von Treuhandverhältnissen, zu erschweren. Demzufolge betreffen die Änderungen die Erweiterung der Sorgfalts- und Meldepflichten, die Ausweitung bestimmter Pflichten auf die Verpflichteten des Nichtfinanzsektors sowie die Verschärfung der Sanktionierung von Verstößen. Des weiteren sollen die Aufgaben der beim Bundeskriminalamt angesiedelten Zentralstelle für (Geldwäsche-)Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit - FIU) überarbeitet und die Meldewege präzisiert werden. Bisher hat die Zentralstelle lediglich eine Kopie der an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gerichteten Verdachtsanzeige vom Anzeigenden erhalten.

Die Sorgfaltspflichten, insbesondere zur Identifizierung des "wirtschaftlich Berechtigten" sowie die Definition des "wirtschaftlich Berechtigten", werden konkretisiert, um bei den Adressaten des Gesetzes Inhalt und Reichweite dieses unbestimmten Begriffs in der Implementierung zu verdeutlichen und dadurch mehr Transparenz bei komplexen Geschäftsbeziehungen mit mehreren Beteiligten, die nicht Vertragspartner, sondern wirtschaftlich Berechtigter sind, herzustellen. Die Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen in Fällen eines hohen oder niedrigen Risikos, die insbesondere für den sog. Nichtfinanzsektor (u.a. Immobilienmakler, Spielbanken, Steuerberater und Rechtsanwälte) Anwendung finden, werden ebenfalls ergänzt, um den Risiken im gewerblichen Bereich und bei freien Berufen besser zu begegnen. Eine Ergänzung haben auch die verstärkten Sorgfaltspflichten in Bezug auf inländische "politisch exponierte Personen" (PEPs) erfahren, da bisher ausländische, aber im Inland ansässige PePs ohne hinreichenden Grund von den Hochrisikogruppen ausgenommen waren. Diese Anpassungen und Änderungen sollen den bestehenden Risiken nun stärker als bisher und in angemessener Weise Rechnung tragen. Im Übrigen bleibt es bei der bestehenden Regelung, dass die verstärkten Sorgfaltspflichten nur für Personen gelten, welche eine prominente öffentliche Funktion in einem anderen Land haben. Demzufolge werden die Sorgfaltspflichten auch auf Fälle von komplexen Transaktionen und unüblichen Mustern von Transaktionen, die keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren gesetzlichen Zweck verfolgen, erstreckt.

Das Verdachtsmeldewesen und die Aufgaben der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen (Financial Intelligence Unit - FIU) soll in diesem Zuge ebenfalls angepasst werden. Die Meldepflichten wurden in Entsprechung der erweiterten Sorgfaltspflichten ergänzt, so dass eine Meldung auch zu erfolgen hat, wenn eine Identifizierung des Vertragspartners oder des "wirtschaftlich Berechtigten" nicht möglich ist. Die Umbenennung der bisherigen Verdachtsanzeigen in Verdachtsmeldungen soll keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung in Bezug auf die Verdachtsschwelle, die in der praktischen Anwendung in vielen Fällen zu hoch angesetzt wurde, bewirken. Die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz ist nicht mit einer Strafanzeige im Sinne der Strafprozessordnung gleichzusetzen. Im Gegensatz zur Strafanzeige braucht der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete nicht die Vorstellung zu haben, dass eine Straftat begangen wird oder wurde. Es genügt, wenn die nach dem Geldwäschegesetz geforderten Tatsachen vorliegen. Es handelt sich bei den die Meldepflicht auslösenden Fällen um gesetzlich typisierte Verdachtssituationen, die eine eigene Schlussfolgerung oder gar rechtliche Subsumtion des Verpflichteten nicht erfordern. Der Verpflichtete braucht nicht damit zu rechnen, dass der meldepflichtige Sachverhalt in Zusammenhang mit einer Straftat steht. Der Gesetzgeber selbst bejaht mit dieser Typisierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen solchen Zusammenhang. Die Meldewege sollen nunmehr neben den Strafverfolgungsbehörden gleichgewichtig über die FIU erfolgen, um ihrer Funktion als Zentralstelle, bei der sämtliche relevanten Informationen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenlaufen, gerecht zu werden, ohne dass ihr eine Filterfunktion in Bezug auf die Weitergabe der Informationen an die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden zukommen soll. Es geht vielmehr um die Bündelung und Anreicherung von Informationen an zentraler Stelle, um hierdurch einen Zuwachs an Erkenntnissen und Zusammenhängen zu generieren.

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz sollen künftig stärker sanktioniert werden, außerdem werden weitere Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Bereits fahrlässiges Handeln soll künftig für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit genügen. Hierdurch soll eine größere Abschreckungswirkung erzielt, aber auch das Bewusstsein der Verpflichteten für das Unrecht ihrer Zuwiderhandlung geschärft werden. Aus dem FATF-Bericht lässt sich - auch angesichts der nach wie vor geringen Anzahl von Verdachtsmeldungen insbesondere aus dem Nichtfinanzsektor - entnehmen, dass nicht wenige Bereiche der Verpflichteten ihre Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit erfüllen. Hierfür mag ein mangelndes Gespür für die Bedeutung und wirtschaftlichen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen. Mit der Verschärfung der Bußgeldtatbestände soll dem entgegen gewirkt werden. Dasselbe Ziel haben die erweiterten Informations- und Fortbildungspflichten, mit denen Unkenntnis und Desinteresse in Kreisen der Verpflichteten begegnet werden soll.

Im Bereich der Ausgestaltung der Aufsicht nach diesem Gesetz ist eine Konkretisierung und Erweiterung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Bereich der Gewerbeunternehmen und freien Berufe vorgesehen. Die Auferlegung von geldwäscherechtlichen Pflichten ist nur sinnvoll, wenn ihre Einhaltung mittels einer effektiven Aufsicht sichergestellt wird. Den Aufsichtsbehörden außerhalb der Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen standen bisher zwar geeignete Aufsichtsmittel zur Verfügung. Die nunmehr beabsichtigten Konkretisierungen sollen Unsicherheiten bezüglich ihrer Reichweite beseitigen. Außerdem ist vorgesehen, noch bestehende Aufsichtslücken, soweit es die von den Ländern ausgeübte Aufsicht betrifft, zu schließen. Diese Ergänzung erfolgt auch in Umsetzung von Artikel 37 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Dritte EU-Geldwäscherichtlinie).

Weitere vorgesehene Änderungen bzw. Anpassungen in den geldwäscherechtlichen Vorschriften im Kreditwesengesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz, in der Abgabenordnung sowie der Prüfungsberichtsverordnung stellen überwiegend redaktionelle Folgeänderungen dar.

III. Untergesetzliche Maßnahmen - "Forum für Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung"

Die im deutschen Maßnahmepaket gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festzustellenden Defizite lassen sich nicht allein durch neue oder überarbeitete gesetzliche Regelungen beseitigen. Untergesetzliche Handlungsschritte müssen diese Regelungen flankieren. Hierzu gehört die Einrichtung eines institutionalisierten "Forums für Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung". Dieses Forum soll als eine dauerhafte Arbeitsstruktur mit klaren Aufgaben und Zielen bei dem Bundesministerium der Finanzen eingerichtet werden. Zweck ist die Zusammenarbeit der beteiligten Ressorts und den für die Arbeit des Forums unverzichtbaren Austausch mit Aufsichts- und Ermittlungsbehörden sowie Interessengruppen der Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen auf eine für alle Beteiligten verbindliche und nachvollziehbare Grundlage zu stellen.

Ziel dieses Gremiums ist zum einen das Erstellen einer nationalen Risikoanalyse, um, aufbauend auf den Auswertungen der Meldungen der FIU nach § 11 Absatz 1 und § 14 des Geldwäschegesetzes, prospektiv gezielt auf Neuerungen und sich verändernde Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie nationale Besonderheiten (wie z.B. die Risiken, die in Deutschland mit dem im internationalen Vergleich hohen Bargeldumlauf verbunden sind) reagieren zu können. Zum anderen hat das Gremium die Aufgabe, retrospektiv die Wirksamkeit der nationalen Sicherungs- und Abwehrmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu evaluieren und festgestellten Defiziten mit der Erarbeitung eines Maßnahmenkatalogs, wozu auch der Vorschlag von Gesetzesinitiativen gehören kann, abzuhelfen. Das Forum bereitet auch die nationale Umsetzung von Standards der FATF und von Rechtsakten der Europäischen Union, soweit diese wie eine EG-Richtlinie der nationalen Umsetzung bedürfen, vor. Mit der Institutionalisierung des Forums werden Schwachstellen in der Arbeitsweise der früheren Kontaktgruppe Geldwäsche beseitigt und die Monita der FATF aufgegriffen, die Deutschland im Rahmen der Deutschlandprüfung eine fehlende politische Koordination der nationalen Politik gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mangelnde Berücksichtigung nationaler Besonderheiten hinsichtlich der Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die fehlende Evaluierung der Effektivität des nationalen Regimes gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorwerfen (Tz. 723 - 2. Aufzählungspunkt -1145 ff., Bewertung zu Empfehlung 31 und 32).

IV. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

Keine

2. Folgen und Auswirkungen

Das Gesetz wird die unternehmensinternen Dispositionen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus gerade außerhalb des Finanzsektors stärken und durch eine verbesserte Aufsicht, insbesondere über Immobilienmakler, Finanzunternehmen und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Integrität, Stabilität und damit die "Sauberkeit" des Wirtschaftsstandorts Deutschland sicherzustellen.

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich; es handelt sich um Daueraufgaben, die in der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) festgelegt sind.

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Für die Änderung des Geldwäschegesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 sowie aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ).

Für die Änderung des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG.

Für die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG das Gesetzgebungsrecht, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Angesichts der internationalen und zugleich innerstaatlich länderübergreifenden Dimensionen der Geldwäsche und des Terrorismus kann eine effektive Verhinderung der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung nur durch bundeseinheitliche Regelungen hinreichend gewährleistet werden.

Auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die vorgelegten Regelungen erforderlich, da abweichende Länderregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten; unterschiedliche Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern würden Schranken und Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet schaffen.

Die Änderung des Personalausweisgesetzes (Artikel 4) fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 GG (Ausweiswesen). Für die Änderung der Abgabenordnung (Artikel 5) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 GG.

VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Haushalts auf Bundesebene sind grundsätzlich nicht zu erwarten. Die im Gesetz vorgesehenen Änderungen betreffen primär nicht die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigten Institute und Unternehmen, sondern vielmehr die Aufsicht über die Nichtfinanzunternehmen und freien Berufe. Insofern wird die Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten von den jeweils zuständigen Kammern oder von den zuständigen Landesbehörden ausgeübt, sodass allein bei diesen zusätzliche Kosten anfallen.

Soweit nach dem Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes am 29. November 1993 die nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 Geldwäschegesetz zuständigen Landesbehörden für viele Verpflichtete im Sinne des § 2 Geldwäschegesetz erst im Laufe des Jahres 2010 eingerichtet worden sind, ist für die Entstehung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere Personalkosten, nicht dieses Gesetz ursächlich, sondern die Pflichten, die bereits im Geldwäschegesetz des Jahres 1993 bestanden haben, jedoch nicht umgesetzt wurden.

Eine Ausnahme bildet die Beaufsichtigung der Unternehmen und Personen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit diese E-Geld im Sinne des § la Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen. Durch die Sicherstellung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten (§ 16 Absatz 2 Nummer 3b i. V.m. § 2 Absatz 1 Nummer 2c GwG) entstehen bei diesen Adressaten Kosten, die aller Voraussicht nach aufgrund einer sehr begrenzten Mehrarbeit der Bundesanstalt sehr gering ausfallen werden.

Die Wiedereinführung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c, 3, 5, 7 bis 12 dieses Gesetzes wird bei dem überschaubaren Kreis der Verpflichteten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7 von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten vom Gesetz ausgenommen sind (Beschäftigtenzahl unter 10 Personen) oder nach § 9 Absatz 4 Satz 2 von der Bestellung abgesehen worden ist, zu erhöhten Personalkosten führen, soweit die Geldwäschebeauftragten nicht bereits mit anderen Funktionen eines Betriebsbeauftragten ("Compliance Officers") betraut sind. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten.

Die geänderten Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft geringfügige Mehrkosten, die im Folgeabschnitt zu den Bürokratiekosten (VII.) dargestellt sind. Es ist nicht auszuschließen, dass die betroffenen Unternehmen diese geringfügigen Mehrkosten in ihre Preisgestaltung einkalkulieren und somit an die Kunden weitergeben.

Weitere Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

VII. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates ist eine Informationspflicht die auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtung, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Andere durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift entstehende Kosten sind nicht umfasst. Bei der Ermittlung der durch die Einführung oder Änderung einer Informationspflicht verursachten Kosten ist ausschließlich die durch die Einführung bzw. Änderung verursachte Kostenänderung zu berücksichtigen.

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Mit diesem Gesetzentwurf sollen die von der Financial Action Task Force an Money Laundering (FATF) im Deutschland-Bericht vom 19. Februar 2010 im deutschen Rechtssystem festgestellten Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beseitigt werden, soweit diese das Geldwäschegesetz betreffen. Zur Einhaltung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der so genannten FATF-Empfehlungen, hat sich Deutschland als Mitglied der FATF verpflichtet. Zugleich wird mit der Änderung des Geldwäschegesetzes auch Artikel 37 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) vollständig umgesetzt. Bei einer Gesamtbetrachtung werden diese Änderungen hinsichtlich der Ausweitung der Informationspflichten zu keinen signifikanten Mehrbelastungen führen.

Insgesamt werden mit diesem Gesetzentwurf zwei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Zudem werden sechs bestehende Informationspflichten für die Wirtschaft inhaltlich erweitert. Alle genannten Pflichten resultieren aus den Vorgaben internationaler Standards der FATF sowie der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG), die zwingend einzuhalten und in nationales Recht zu integrieren sind.

Der Gesetzentwurf verursacht insgesamt geschätzte Bürokratiekosten in Höhe von rund 885 000 Euro. Der Großteil der Kosten ist dabei auf neue Auskunftspflichten außerhalb des Finanzsektors, geänderte Informationspflichten aufgrund erweiterter Sorgfaltspflichten sowie die Meldungen von Bestellung und Entpflichtung von Geldwäschebeauftragten zurückzuführen.

RechtsgrundlageAuszuführende TätigkeitenBürokratiekosten = Preis x Menge
(in €)
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 a; § 11 Absatz 3 GwGWegfall der bisherigen Privilegien für nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes350,00
§ 2 Absatz 1 Nummer 2c GwGErweiterung der geldwäsche- rechtlichen Vorschriften auf Unternehmen und Personen, die E-Geld i. S. d. § la Absatz 3 GwG vertreiben oder zurücktauschen, ohne Kreditinstitut zu sein50 000,00
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG; § 3 Absatz 2 Nummer 2, 3, 3a GwGSorgfaltspflichten247 000,00
§ 3 Absatz 6 Satz 3 GwGWegfall der bisherigen Privilegierung für nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes350,00
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 GwGPeP — erhöhte Sorgfaltspflichten auf im Inland ansässige ausländische PePs (Politisch exponierte Personen)9 400,00
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 GwGMeldung der Bestellung und Entpflichtung der Geldwäschebeauftragten143 366,67
§ 11 Absatz 1 GwGMeldepflicht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass es sich bei Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen70 000,00
§ 16 Absatz 3 GwGAuskunft der Verpflichteten an die zuständige Behörde364 970,67

Neben den Bürokratiekosten für die Meldung der Bestellung und Entpflichtung der Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG) wird die Wiedereinführung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c, 3, 5, 7 bis 12 dieses Gesetzes bei dem im Vergleich zur Gesamtzahl der Adressaten kleinen Kreis der Verpflichteten, bei denen nicht der Ausnahmetatbestand des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7 vorliegt oder nach § 9 Absatz 4 Satz 2 von der Bestellung abgesehen worden ist, zu erhöhten Personal- und Materialkosten führen. Die Zahl der insoweit Verpflichteten mit einer bestimmten Betriebsgröße von mehr als 100 Mitarbeitern, die eine zergliederte und arbeitsteilige Geschäftsstruktur aufweisen und unter Geldwäschegesichtspunkten als risikobehaftet gelten, wird bundesweit kaum 1 000 Verpflichtete überschreiten. Die zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft (Personalkosten, Materialkosten) werden sich auf nicht mehr als 1 000 000 € belaufen, weil die zukünftig neu bestellten Geldwäschebeauftragten in der Regel bereits mit anderen Funktionen eines Betriebsbeauftragten ("Compliance Officers") betraut sind und diese neue Funktion mit dem insoweit bereits vorhandenen Personalbestand wahrgenommen werden kann.

3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

4. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten neu eingeführt.

RechtsgrundlageAuszuführende Tätigkeiten
Bürokratiekosten = Preis x Menge
(in €)
§ 16a GwGZur Verfügung Stellung aller relevanter Informationen auf Verlangen der europäischen Aufsichtsbehörden10 000 €
§ 16 Absatz 5 und 6 GwGInformationsweitergabe der zuständigen Behörde an die Verpflichteten50 000 €

Beide Informationspflichten können von den zuständigen Behörden ohne größeren Kostenaufwand auf elektronischem Wege gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden oder gegenüber den Verpflichteten anhand eines bei den zuständigen Behörden ohnehin für die laufende Aufsicht vorhandenen Datenbestandes erfüllt werden. Es handelt sich aufgrund des für die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorhandenen Erfahrungswissens in beiden Fällen um Informationspflichten, die nicht regelmäßig anfallen, sondern im Tagesgeschäft der zuständigen Behörden die Ausnahme sind. Informationen an alle Verpflichteten über Auslegungs- und Anwendungshinweise oder Drittstaatsäquivalenzen erfolgen in der Regel nicht öfters als zweimal jährlich.

VIII. Nachhaltige Entwicklung

Die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Gesetzentwurfs ist gegeben. Die Standards der FATF, deren vollumfängliche Umsetzung mit diesem Gesetzentwurf erreicht werden soll, sind international geltende Standards zu Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Wirtschaftsstandort Deutschland und dessen legal handelnde Marktakteure profitieren nachhaltig von einer wirksamen Prävention im Bereich der Finanzkriminalität. Unabhängig davon wären ein Reputationsverlust für den Wirtschaftsstandort und erhebliche politische und wirtschaftliche Schäden zu befürchten, wenn Deutschland die festgestellten Defizite nicht zeitnah und vollständig beheben würde. Es wäre ein fatales Signal an die Staatengemeinschaft, wenn Deutschland den Kampf gegen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht mit dem erforderlichen Nachdruck betreiben würde.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Zu Nummer 1:

Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der nachfolgenden Änderungen angepasst.

Zu Nummer 2:

§ 1 GwG (Begriffsbestimmungen)

Zu Buchstabe a: Doppelbuchstabe aa:

§ 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 - neu - GwG (Legaldefinition wirtschaftlich Berechtigter im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung)

In § 1 Absatz 6 hat sich eine Konkretisierung der Begriffsbestimmung des wirtschaftlich Berechtigten als notwendig erwiesen, um die Verpflichteten bei der korrekten Auslegung anzuleiten und ihnen so bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Hilfestellung zu geben. Diese Konkretisierung der Definition ist gerade im Blick auf ausländische Rechtsgestaltungen geboten. Dies wird auch der zentralen Bedeutung der Identifizierung und Verifizierung des wirtschaftlich Berechtigten mit dem Ziel, Transparenz herzustellen und damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu bekämpfen, gerecht. Neben der in Satz 1 enthaltenen Legaldefinition nennt Satz 2 zur Veranschaulichung Beispiele für den wirtschaftlich Berechtigten in bestimmten Konstellationen, nämlich bei Gesellschaften, rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird. Bereits nach gegenwärtiger Rechtslage sind zwar hiervon grundsätzlich auch Treuhandverhältnisse erfasst; es werden jedoch nur natürliche Personen, die 25 Prozent oder mehr des Vermögens kontrollieren, und Begünstigte bzw. Begünstigtengruppen explizit als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt. Die vorgesehenen Ergänzungen stellen klar, dass bei den in § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 angesprochenen Rechtsformen der Treugeber bzw. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder -verteilung ausübt, ebenfalls als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen sind. Damit wird der Kritik der FATF in ihrem Deutschland-Prüfbericht vom 19. Februar 2010 an der mangelnden Transparenz im Hinblick auf den wirtschaftlich Berechtigten bei Treuhandverhältnissen (Tz. 574) und Stiftungen (Tz. 1067) und ihrem Petitum, dieses Defizit bei der vollständigen Umsetzung der FATF-Empfehlung 5 in Deutschland zu beheben (vgl. Tz. 622 - 2. Aufzählungspunkt), entsprochen.

Doppelbuchstabe bb:

§ 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 - neu - GwG (Legaldefinition wirtschaftlich Berechtigter bei Handeln auf fremde Rechnung)

Nummer 3 soll als weiteres Regelbeispiel klarstellen, dass die Definition des wirtschaftlich Berechtigten auch Fälle erfasst, die nicht unter Nummer 1 und 2 zu subsumieren sind, in denen aber gleichwohl eine andere Person als der Vertragspartner aufgrund (wirtschaftlicher) Beherrschung der Geschäftsbeziehung als eigentlich Berechtigter anzusehen ist.

Es lässt sich feststellen, dass eine restriktive Auslegung des Begriffs des wirtschaftlich Berechtigten nicht in Bezug auf Treuhandverhältnisse oder auf Fallkonstellationen, bei denen eine Person auf Rechnung des Vertragspartners handelt, in der Praxis angewendet wurde. Auch in diesen Fällen liegt ein "Handeln auf Veranlassung eines Dritten" im Sinne dieser Vorschrift vor, weshalb die Erweiterung der Definition geboten war. Da die treuhänderische Abwicklung von Geschäften und Transaktionen ein wirkungsvolles Mittel zum Verschleiern von Geldwäsche sein kann bzw. die Terrorismusfinanzierung erleichtert, soll § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 - neu - sowie § 11 Absatz 1 Nummer 3 - neu - dieses Gesetzes die erforderliche Transparenz auch im Bereich der treuhänderisch abgewickelten Geschäfte und Transaktionen sicherstellen.

Dementsprechend haben die Verpflichteten bei Begründung der Geschäftsbeziehung sowie im Rahmen von Transaktionen über einem Schwellenwert von 15 000 Euro das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zu prüfen und im Zweifelsfall eine Meldung nach § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes zu erstatten. Dem Vertragspartner werden über § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes entsprechende schuldrechtliche Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten auferlegt, ohne dass dieser damit zum Verpflichteten im Sinne dieses Gesetzes wird. Damit wird der an verschiedenen Stellen im Deutschlandbericht der FATF vom 19. Februar 2010 geäußerten Kritik an der unzureichenden Umsetzung der FATF-Empfehlung 5 zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und der FATF-Empfehlung 34 zur Verhinderung der rechtswidrigen Nutzung von Rechtskonstruktionen Rechnung getragen (u.a. Tz. 574, 622 - 2. Aufzählungspunkt, 1067 ff., 1088 und Bewertung zu Empfehlung 5 und 34).

Zu Buchstabe b:

§ 1 Absatz 6a - neu - GwG (Legaldefinition gleichwertiger Drittstaat)

Die Ergänzung ist redaktioneller Art, da der Begriff des gleichwertigen Drittstaates an verschiedenen Stellen im Gesetz auftaucht und nun im Rahmen der Begriffsbestimmungen in § 1 einheitlich definiert wird. Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 2005/60/EG (Dritte EG-Geldwäscherichtlinie) eröffnet in verschiedenen Vorschriften Erleichterungen bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten für Beziehungen zu Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union, sofern diese Präventionsanforderungen erfüllen, die denen der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie entsprechen (z.B. Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 28 Absatz 4). Das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz) vom 13. August 2008 enthielt ebenfalls an verschiedenen Stellen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3, § 6 Absatz 2 Nummer 2, § 7 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 Nummer 2 und 4 Geldwäschegesetz, § 25d Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Kreditwesengesetz und § 80e Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Versicherungsaufsichtsgesetz) eine Bezugnahme auf solche Drittstaaten, ohne dessen Essentialia zu erläutern. Der Begriff des Drittstaates wird diesen Bestimmungen nun durch eine einheitliche Definition vorangestellt, die sich an der Richtlinie 2005/60/EG orientiert.

Zu Buchstabe c:

§ 1 Absatz 7 GwG (Verordnungsermächtigung)

Zum einen dient die Änderung dazu, die veränderte Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung nachzuvollziehen und dem Bundesministerium der Finanzen als federführendes Ressort die Ermächtigung zum Erlass von Rechtverordnungen einzuräumen. Einvernehmen soll dabei mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium der Justiz hergestellt werden, da dessen Einbeziehung in den Abstimmungsprozess vor Erlass der Rechtsverordnung wegen der Sachnähe zu den sog. freien Berufen sinnvoll ist.

Es handelt sich zum anderen um eine redaktionelle Anpassung, die der sog. Omnibusrichtlinie I (Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010) im Rahmen des Rechtsetzungspakets zur EU-Finanzaufsicht geschuldet ist. Im Rahmen der Omnibusrichtlinie wurden elf Richtlinien im Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor (z.B. Bankenrichtlinie), darunter auch die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie, an die Errichtung der neuen EU-Aufsichtsstrukturen angepasst. Im Rahmen dieser Anpassung werden auch die Entscheidungsmechanismen im Komitologieverfahren geändert. Dies betrifft die Artikel 40 und 41 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Zu Nummer 3:

§ 2 GwG (Verpflichtete)

Zu Buchstabe a:

§ 2 Absatz 1 Nummer 2c - neu - GwG (Vertrieb und Rücktausch von E-Geld im Sinne des § la Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das von Einlagenkreditinstituten ausgegeben wird)

Mit der Ergänzung des Katalogs der Verpflichteten sollen auch Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § la Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das von einem Einlagenkreditinstitut ausgegeben wird, vertreiben oder rücktauschen, ohne jedoch Kreditinstitut oder E-Geld-Emittent im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu sein, den geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen. Für die Verpflichteteneigenschaft ist ebenfalls § 1a Absatz 5 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz von Bedeutung, der unter Bezugnahme auf § 1 Absatz 4 Nummer 10 und Nummer 11 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz den Umfang des negativen Tatbestands regelt. Soweit sich der Vertrieb u.a. auf gespeicherte Werteinheiten bezieht, mit dem ausschließlich Leistungen in Verbundsystemen des Öffentlichen Personennahverkehrs beglichen oder digitale Waren oder Dienstleistungen als Nebendienstleistungen von einem Anbieter bezahlt werden können, liegt kein E-Geld als Tatbestandsvoraussetzung vor. Von der Erweiterung des Adressatenkreises nach diesem Gesetz sind beispielsweise Verkaufsstellen erfasst, die gegen (Bar-)Zahlung Coupons, Chips oder Gutscheine ausgeben, mit deren Nutzung ein E-Geld-Instrument eines E-Geld-Emittenten aufgeladen werden kann oder Unternehmen oder Personen, die unmittelbar die Aufladung des E-Geld-Instruments vornehmen. Diese Vertriebsstellen für Einlagenkreditinstitute sind geldwäscherechtlich wie E-Geld-Agenten nach § la Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die für E-Geldlnstitute tätig werden, zu behandeln. Letztere sind bereits Adressat dieses Gesetzes (§ 2 Absatz 1 Nummer 2b GwG). Wegen des vergleichbaren Geldwäscherisikos, auf das die Arbeitsgruppe "New Payment Methods" der FATF und das Bundeskriminalamt in seinem FIU-Jahresbericht 2009 hinweisen, sollen mithin alle inländischen Unternehmen in der Vertriebskette, unabhängig vom Status des E-Geld ausgebenden Instituts, den gleichen geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.

§ 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

Die Neufassung der Nummer 6 ist redaktioneller Art und berücksichtigt insoweit die im Investmentgesetz seit dem Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes vorgenommenen Änderungen.

§ 2 Absatz 1 Nummer 7 und 7a - neu - GwG (Kammerrechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des e 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes)

Die Ergänzung des Katalogs der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Berufsgruppen um Nummer 7a und der Streichung in Nummer 7 dient der Differenzierung der verschiedenen rechtsberatenden Berufe in zwei Kategorien: Der Gruppe der rechtsberatenden Berufe, die einer standesrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (Nummer 7) und den keiner Berufskammer angehörenden Rechtsbeiständen und registrierten Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, für die keine solche Schweigepflicht gilt. Diese Differenzierung soll der Bedeutung der standesrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, die Ausdruck und Voraussetzung für die Unabhängigkeit der vom Vertrauensverhältnis mit der Mandantschaft geprägten beruflichen Tätigkeit dieser Berufsgruppen ist, Rechnung tragen. Demzufolge gilt für diese Berufsgruppen die Ausnahmeregelung des § 3 Absatz 6 Satz 3 sowie des § 11 Absatz 3 dieses Gesetzes. Dem Wesen der Ausnahme geschuldet, ist der Kreis der Ausgenommenen allerdings auf das notwendige Maß zu beschränken. Demzufolge sind vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die als solche frei vereinbar sind, nicht geeignet, die ausnahmsweise Durchbrechung des Normgehalts zu rechtfertigen. Diese Differenzierung greift zudem die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010 auf (vgl. Abschnitt e Tz. 919 und die Bewertung zu Empfehlung 12), die die Privilegierung für die zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen in § 3 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 dieses Gesetzes mit Blick auf die FATF-Empfehlung 16 und die dazugehörige Interpretationsnote generell für zu weitreichend hält und für die Ausdehnung dieser Privilegierung auf die nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten registrierten Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes keinen triftigen Grund sieht.

Zu Buchstabe b:

§ 2 Absatz 2 GwG (Verordnungsermächtigung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die der sog. Omnibusrichtlinie I (Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010) im Rahmen des Rechtsetzungspakets zur EU-Finanzaufsicht geschuldet ist. Zum anderen wird durch die Streichung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aus dem Kreis der berechtigten Verordnungsgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass diese beiden Bundesministerien für die Verpflichteten im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 keine Regelungsbefugnis haben.

Zu Nummer 4:

§ 3 GwG (Allgemeine Sorgfaltspflichten)

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 3 Absatz 2 Nummer 2 GwG:

Die Einfügung in Nummer 2 hat lediglich deklaratorischen Charakter. Sie verdeutlicht für die Verpflichteten, soweit es sich um Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne der "Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers" handelt, dass bei den Sorgfaltspflichten, die bei Durchführung einer Transaktion außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu erfüllen sind, auch die in Rede stehende Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, soweit dieser außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1 000 Euro oder mehr ausmacht, zu beachten ist. Die in dieser Verordnung geregelten Pflichten gelten unmittelbar gegenüber den Zahlungsverkehrsdienstleistern.

Zu Doppelbuchstabe bb:

§ 3 Absatz 2 Nummer 3 - neu - GwG (Erfüllung von allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts nach § 11 Absatz 1 GwG)

Die Änderung von § 3 Absatz 2 Nummer 3 ist redaktioneller Art, da insoweit eine Anpassung an den der Regelung zugrunde liegenden ebenfalls geänderten § 11 - neu - erfolgt.

Zu Doppelbuchstabe cc:

§ 3 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

Der Verweis im neu eingefügten Satz 3 stellt klar, dass abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Null-Schwellenwert bei der Annahme und Abgabe von Bargeld für die Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c gilt. Transaktionen, die diese Verpflichteten vornehmen, liegen in der Mehrzahl - zum Teil vertraglich gedeckelt - unter 15 000 €. Da es sich jedoch in aller Regel um Massengeschäfte handelt, bei denen nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der E-Geld-Inhaber regelmäßig auch mehrere Instrumente besitzt, auf denen E-Geld gespeichert ist, kann der Schwellenwert umgangen und können große Beträge von erheblicher geldwäscherechtlicher Relevanz bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld anonym bewegt werden.

Zu Doppelbuchstabe dd:

§ 3 Absatz 2 Satz 4 GwG (Verweis auf § 3 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 GwG) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b:

Zu § 3 Absatz 3 - neu - GwG (Identifizierungspflicht der Spielbanken)

Die Ergänzung des § 3 Absatz 3 Satz 2 soll, den in Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielbanken bestehenden geldwäscherechtlichen Risiken wirkungsvoller begegnen. Bisher genügte es, den identifizierungspflichtigen Kunden beim Betreten der Spielbank zu identifizieren. Transaktionen wie Kauf, Verkauf oder Tausch ab dem Grenzwert von 2 000 Euro, die der Kunde im Rahmen seines Aufenthaltes vorgenommen hat, konnten nicht lückenlos nachvollzogen werden. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass Transaktionen ab 2 000 Euro stets dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden können, auch wenn diese nicht beim Betreten des Kasinos, sondern erst im Verlauf des Aufenthalts getätigt werden. Diese Änderung entspricht auch einem Votum der FATF für die vollständige Umsetzung der FATF-Empfehlung 12 Buchstabe a. Die FATF kritisiert in ihrem Deutschland-Prüfbericht vom 19. Februar 2010, dass im Rahmen des Spielkasinobetriebs keine Möglichkeit besteht, die einzelnen Transaktionen den identifizierten Kunden zuzuordnen (vgl. Tz. 888, 937, 940 - 1. Aufzählungspunkt und die Bewertung zu Empfehlung 12 sowie Tz. 979). Grundsätzlich sieht die FATF eine Identifizierungspflicht bei jeder Transaktion zwischen Kasino und dem Kunden vor. Daher besteht die Identifizierungspflicht bei jedem Tausch oder An- bzw. Verkauf von Spieljetons, wenn diese Transaktionen nach dem Passieren der Eintrittskontrolle im Kasino, d.h. auch während des laufenden Spiels, vorgenommen werden. Um eine Mehrfachidentifizierung innerhalb eines Besuches zu vermeiden, sieht die FATF eine Erleichterung für den Spielkasinosektor dahingehend vor, dass die Identifizierung des Vertragspartners nicht im Rahmen jeder einzelnen Transaktion - also beim Erwerb oder Verkauf der Spieljetons - , sondern im Rahmen des Betretens des Spielkasinos erfolgen kann. Von dieser Erleichterung kann jedoch zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn eine nachvollziehbar dokumentierte Zuordnung der Einzeltransaktionen zu dem am bei Betreten des Kasinos identifizierten Vertragspartner gewährleistet werden kann. Dieser Vorgabe wird durch die Ergänzung von § 3 Absatz 3 Rechnung getragen.

Zu Buchstabe c:

Zu e 3 Absatz 6 GwG (Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung bei Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten; Ausnahmen)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 5:

Zu § 4 GwG (Durchführung der Identifizierung)

Zu Buchstabe a:

§ 4 Absatz 5 GwG (Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten)

Mit der Änderung des § 4 Absatz 5 Satz 2 soll sichergestellt werden, dass nicht nur die Feststellung der Identität, sondern stets auch deren Überprüfung zu erfolgen hat und der Verpflichtete lediglich beim Umfang der hierzu erforderlichen Maßnahmen einen dem Einzelfallrisiko angemessenen Spielraum hat. Die bisherige Fassung des § 4 Absatz 5 Satz 2 legte nahe, dass es im Ermessen des Verpflichteten stehe, ob überhaupt eine Identitätsprüfung zu erfolgen habe. Dies stünde in deutlichem Widerspruch zu den § 4 Absatz 4, der die Überprüfung der Identität des Vertragspartners zwingend vorschreibt. Es ist nicht gewollt, dass der Verpflichtete - wenngleich anhand von Risikokriterien - selbst entscheiden kann, ob er die Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten vornimmt oder nicht. Mit dieser klarstellenden Ergänzung des § 4 Absatz 5 Satz 2 werden auch die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010 aufgegriffen (vgl. Tz. 578, 622 - 1. Aufzählungspunkt und die Bewertung zu Empfehlung 5), um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 40+9-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 5 herzustellen. Empfehlung 5 gibt für den Fall der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten vor, dass sich der Verpflichtete zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern hat, dass die nach Satz 1 erhobenen Angaben zutreffend sind. Das bedeutet, dass gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 auch in Fällen eines normalen und geringen Risikos stets Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten ergriffen werden müssen; lediglich der Umfang der insoweit zu treffenden Maßnahmen kann risikoangemessen ausgestaltet werden. Ein vollständiger Verzicht auf Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten ist damit nicht zulässig. Das Ersuchen des Verpflichteten gegenüber dem Kunden um zweckdienliche Daten stellt hierbei keine Maßnahme zur Überprüfung, sondern lediglich zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten dar. Durch die Ergänzung wird zudem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie Rechnung getragen, der - basierend auf den FATF-Vorgaben - ebenfalls ein risikoorientiertes Vorgehen beim Umfang der zur Überprüfung der Identität vorgenommenen Maßnahmen vorsieht, jedoch nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Überprüfung der Identität vorzunehmen ist. Die Erfüllung dieser Verpflichtung steht nicht im Ermessen der Verpflichteten.

Für den Finanzsektor wurde mit Rundschreiben GW 14/2009 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 29. Juli 2009 klargestellt, dass sich der Verpflichtete zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern hat, dass die nach Satz 1

erhobenen Angaben zutreffend sind. Die Ergänzung dient daher vor allem der Klarstellung für die sonstigen Verpflichteten im Sinne des § 2, für die das BaFin-Rundschreiben 014/2009 keine Anwendung findet.

Zu Buchstabe b:

§ 4 Absatz 6 GwG (Mitwirkungspflicht des Vertragspartners)

Die Ergänzung des § 4 Absatz 6 steht im Kontext mit der Erweiterung der Definition des wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 1 Absatz 6 und der Pflicht gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes zur Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Der nach diesem Gesetz Verpflichtete ist nur in der Lage, dieser Abklärungspflicht nachzukommen, wenn er von seinem Vertragspartner die erforderlichen Informationen erhält. Dem Vertragspartner werden über § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes entsprechende schuldrechtliche Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten auferlegt, ohne dass dieser damit zum Verpflichteten im Sinne dieses Gesetzes wird. Damit wird die an verschiedenen Stellen im Deutschlandbericht der FATF vom 19. Februar 2010 geäußerten Kritik an der unzureichenden Umsetzung der FATF-Empfehlung 5 zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und der FATF-Empfehlung 34 zur Verhinderung der rechtswidrigen Nutzung von Rechtskonstruktionen Rechnung getragen (u.a. Tz. 574, 622 - 2. Aufzählungspunkt, 1067 ff., 1088 und Bewertung zu Empfehlung 5 und 34). Auch auf die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 geregelte Abklärungspflicht ist die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes anwendbar.

Zu Nummer 6:

§ 5 GwG (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Zu Buchstabe a:

§ 5 Absatz 1 - neu - GwG (Risikoabwägung auch bei vereinfachten Sorgfaltspflichten)

Mit den in Satz 1 vorgenommenen Änderungen werden die Voraussetzungen zur Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten neu gefasst, indem die Umstände des Einzelfalls und eine Risikobewertung durch den Verpflichteten in den Tatbestand einbezogen werden und eine Fallgestaltung des Absatzes 2 nicht mehr automatisch ein geringes Risiko indiziert. Satz 2 benennt als Rechtsfolge eines geringen Risikos den Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten, wobei im Einzelfall je nach Risikobewertung der Verpflichtete auch gehalten sein kann, weitere Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Damit verdeutlichen sowohl Satz 1 als auch Satz 2, dass der Verpflichtete weder bei den Voraussetzungen noch bei den Rechtsfolgen frei von der Pflicht, eine eigene Risikoeinschätzung des Einzelfalls vorzunehmen und angemessene Maßnahmen zu treffen. Dies gewährleistet - anders als die schematische Anwendung starrer Fallbeispiele - eine sachgerechte und risikoorientierte Handhabung (vermeintlich) harmlos gelagerter Konstellationen. Die Änderungen des Absatzes 1 korrespondieren auch mit den Ergebnissen der FATF-Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010. Dort wurde festgestellt, dass zur Erfüllung der FATF-Empfehlung 5 bei den in Absatz 1 genannten Fallkonstellationen, bei denen gewöhnlicherweise nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen, eine Risikobewertung im Einzelfall zu erfolgen hat (vgl. insbesondere Tz. 589 und 622 - 3. Aufzählungspunkt sowie die Bewertungen zu Empfehlung 5). Dies schreibt auch der Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2006/70/EG der Europäischen Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierten Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (im folgenden: Durchführungsrichtlinie), vor.

Diesem Petitum wird dadurch Rechnung getragen, dass deutlich gemacht wird, dass in den genannten Fällen - denen jeweils eine allgemeine Risikoanalyse des Gesetzgebers zugrunde liegt - grundsätzlich ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Betracht kommt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn auf Grund der besonderen Umstände, etwa auf Grund von aktuellen Informationen, die beim Verpflichteten vorliegen oder diesem zugänglich sind und die dieser grundsätzlichen gesetzlichen Bewertung eines geringen Risikos zuwiderlaufen, ein geringes Risiko im konkreten Fall nicht angenommen werden kann.

Mit der Änderung der Formulierung "von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten... absehen" in "vereinfachte Sorgfaltspflichten ... anwenden" wird verdeutlicht, dass auch in den Fällen des geringen Risikos ein Mindestmaß an Sorgfaltspflichten einzuhalten ist und auf eine Identifizierung und Überwachung der Geschäftsbeziehung nicht vollständig verzichtet werden kann. Auch bei der Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten sind die Verpflichteten gehalten, die Geschäftspartner und ggf. den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und die Geschäftsbeziehungen zu überwachen, um komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen ohne klar ersichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck aufzudecken (vgl. Erwägungsgrund 6 der Durchführungsrichtlinie) und ggf. einen nach § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes meldepflichtigen Sachverhalt zu melden. Der Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gilt entsprechend für die Fälle des § 25d des Kreditwesengesetzes und des § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Durch die Ergänzung wird der Kritik der FATF in Bezug auf die Empfehlung 5 Rechnung getragen (vgl. insbesondere Tz. 591 und 622 und Bewertungen der FATF zu Empfehlung 5).

Die Streichung des Verweises auf § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010 auf (vgl. Tz. 593 und die Bewertungen zu Empfehlung 5).

Zu Recht weist die FATF darauf hin, dass gerade beim Bestehen von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind, nicht von einem geringen Risiko, das reduzierte Sorgfaltspflichten nach sich zieht, ausgegangen werden kann.

Was den Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten anbelangt, sind die Verpflichteten auch bei der Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten gehalten, den Geschäftspartner zu identifizieren und die Geschäftsbeziehungen zu überwachen, um komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen ohne klar ersichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck aufzudecken und ggf. einen nach § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes meldepflichtigen Sachverhalt zu melden. Für diese Sorgfaltspflicht gilt ebenfalls die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes.

Eine Überwachung der Geschäftsbeziehung setzt somit ein gewisses Mindestmaß an Identifizierung des Vertragspartners und ggf. des wirtschaftlich Berechtigten voraus. Damit soll der Kritik der FATF Rechnung getragen werden, dass die Sorgfaltsmaßnahmen in den Fällen des geringen Risikos nach der bisherigen Rechtslage nicht mit der Empfehlung 5 in Einklang gebracht werden können und die bisherigen rechtlichen Regelungen der Empfehlung 11 in Bezug auf die Sorgfaltspflichten bei zweifelhaften oder ungewöhnlichen Transaktionen nicht ausreichend Rechung getragen haben (Tz. 676, 689 - 2. Aufzählungspunkt und Bewertung zu Empfehlung 11).

Zu Buchstabe b:

§ 5 Absatz 2 GwG (Fälle der vereinfachten Sorgfaltspflichten)

Durch die Änderung des Wortlauts im Eingangssatz soll verdeutlicht werden, dass nicht ohne vorherige Prüfung des Einzelfalls von einem geringen Risiko ausgegangen werden kann (vgl. Begründung zu Buchstabe a).

Die Streichungen und Ergänzungen in § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind redaktionelle Folgeanpassungen, die der Aufnahme der Legaldefinition des gleichwertigen Drittstaats in § 1 Absatz 6a - neu - dieses Gesetzes geschuldet ist.

Zu Buchstabe c:

§ 5 Absatz 4 GwG (Verordnungsermächtigung)

Es handelt sich zum einen um eine redaktionelle Anpassung, die der sog. Omnibusrichtlinie I (Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010) im Rahmen des Rechtsetzungspakets zur EU-Finanzaufsicht geschuldet ist. Zum anderen dient die Änderung der Anpassung an die geänderte Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen als federführendes Ressort kann die Maßnahme der Europäischen Kommission durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium der Justiz umsetzen.

Zu Nummer 7:

§ 6 GwG (Verstärkte Sorgfaltspflichten)

Zu Buchstabe a:

§ 6 Absatz 2 GwG (Fälle für das Vorliegen verstärkter Sorgfaltspflichten)

Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 6 Absatz 2 Nummer 1 - neu - GwG

Die Neufassung des § 6 Absatz 2 Nummer 1 greift die Monita im FATF-Deutschland-Prüfbericht vom 19. Februar 2010 auf, um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 40+9-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 6, zur Hochrisikokategorie der politisch exponierten Personen herzustellen. Empfehlung 6 verknüpft die Stellung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten in einer politisch exponierten Position mit besonderen Sorgfaltspflichten. Dieses Gesetz hat bislang bei dem erfassten Personenkreis nur auf die Stellung des Vertragspartners abgestellt, was von der FATF in der Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010 kritisiert wurde (Tz. 605, 622 - 6. Aufzählungspunkt, 929 und Bewertungen zu Empfehlung 6 und 12). Mit Ergänzung um den wirtschaftlich Berechtigten wird diesem Aspekt Rechnung getragen.

Die Streichung des Inlandsbezugs beim erfassten Personenkreis ("nicht im Inland ansässig") in § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 greift ein weiteres Monitum der FATF zur Umsetzung von der FATF-Empfehlung 6 auf. Die FATF kritisiert im Rahmen der Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010, dass § 6 Absatz 2 Nummer 1 nicht diejenigen ausländischen politisch exponierten Personen erfasst, die im Inland ansässig sind (Tz. 606, 622 -7. Aufzählungspunkt, 929 und Bewertungen zu Empfehlung 6 und 12). Mit der Streichung des Zusatzes "nicht im Inland ansässig" soll die Kompatibilität des deutschen Rechts mit dem FATF-Standard sichergestellt werden. Durch den Verzicht auf den im bisherigen § 6 Absatz 2 Nummer 1 enthaltenen Zusatz "nicht im Inland ansässig" unterfallen nunmehr grundsätzlich auch politisch exponierte Personen dem besonderen Pflichtenkatalog des § 6 Absatz 2 Nummer 1, soweit sie ihr wichtiges politisches Amt im Ausland ausüben, aber hier ansässig sind. Die Ergänzung in § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7 stellt jedoch klar, dass es den Verpflichteten hinsichtlich der inländischen politisch exponierten Personen erlaubt ist, die allgemeinen Sorgfaltsmaßnahmen des § 3 dieses Gesetzes anzuwenden, es sei denn nach der Risikobewertung im Einzelfall nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 können erhöhte Risiken bezüglich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen. Im Inland ansässige politisch exponierte Personen (PEPs) mit deutscher Staatsangehörigkeit weisen deshalb, soweit diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht vorliegen, nicht automatisch ein erhöhtes Risiko auf. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage: Die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes haben entsprechend des risikoorientierten Ansatzes eine Risikobewertung durchzuführen. Stellen sie dabei ein potentiell erhöhtes Risiko fest, schreibt § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes zusätzliche, dem Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten vor. Diese werden jetzt lediglich durch die Bezugnahme in § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c - neu - für das erhöhte Risiko bei inländischen PEPS konkretisiert.

Durch die Ergänzung des § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 4 Buchstabe a wird ein weiterer Kritikpunkt der FATF-Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010 aufgegriffen (vgl. Tz. 604, 622 - 8. Aufzählungspunkt, 930 und Bewertungen zu Empfehlung 6 und 12). Durch die Änderung wird sichergestellt, dass stets die Zustimmung eines dem für die Begründung einer Geschäftsbeziehung zuständigen Mitarbeiters insoweit vorgesetzten, immer zum "senior management" gehörenden Mitarbeiters des Instituts erforderlich ist.

Die Ergänzung in § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 5 greift die im Prüfungsbericht der FATF geäußerten Bedenken auf, dass die verstärkten Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Funktion des Vertragspartners als politisch exponierte Person auch bei Erreichen dieser Funktion im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung greifen (Tz. 604, 929).

Die Ergänzung in § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7 um eine risikoorientierte Einstufung ehemals politisch exponierter Personen in die Hochrisikokategorie greift ein weiteres Monitum der FATF hinsichtlich der Umsetzung von der FATF-Empfehlung 6 auf (Tz. 606). Gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 - a. F. - sind Personen, die seit mindestens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt mehr ausüben, bisher grundsätzlich nicht mehr als "politisch exponiert" zu betrachten. Mit der Ergänzung in Satz 7, die den Grundsatz einer Risikobewertung des Einzelfalls nochmals heraushebt, wird eine schematische Klassifizierung nach einer starren zeitlichen Einteilung vermieden. Davon unabhängig kann die vormalige Klassifizierung als "politisch exponierte Person" ein wesentlicher Faktor für die Risikoeinstufung des Vertragspartners sein. Eine Entscheidung über die Risikoeinstufung ist durch den Verpflichteten im Rahmen einer Risikoabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Für den Finanzsektor wurde mit Rundschreiben GW 14/2009 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 29. Juli 2009 klargestellt, dass die vormalige Klassifizierung als "politisch exponierte Person" als wesentlicher Faktor bei der Risikoeinstufung des Kunden oder der Geschäftsbeziehung mit ihm auch nach dieser Funktion zu berücksichtigen ist.

§ 6 Absatz 2 Nummer 2 - neu - GwG

Die Neufassung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 enthält neben redaktionellen Folgeanpassungen, die der Legaldefinition des gleichwertigen Drittstaats in § 1 Absatz 7 - neu - dieses Gesetzes geschuldet ist, eine Neuregelung für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern (natürlichen Personen), die bei der Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend sind. Einem solchen Sachverhalt kommt nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/60/EG ein erhöhtes Risiko zu. Deshalb müssen die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen. Hierzu reicht es nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG aus, dass die Kundenidentität durch zusätzliche Dokumente, Daten oder Informationen nachgewiesen wird.

Die Identitätsprüfung mithilfe des elektronischen Identitätsnachweises des Personalausweises in Nummer 2 Buchstabe c stellt ein Verfahren dar, das im technischen Sicherheitsniveau mit der in Nummer 2 Buchstabe d geregelten qualifizierten elektronischen Signatur vergleichbar ist. Die erforderlichen Daten zur Feststellung der Identität des Vertragspartners können mithilfe der Online-Ausweisfunktion übermittelt werden. Der elektronische Identitätsnachweis ist über die notwendige Eingabe einer Geheimnummer an den Inhaber des Ausweises gebunden (sog. "2-Faktor-Authentisierung"). Zudem wird bei Nutzung der Online-Ausweisfunktion die Echtheit des Personalausweises kryptografisch überprüft. Aufgrund dieser Anforderungen und der technisch möglichen Übermittlung der (verifizierten) Wohnadresse aus dem Personalausweis wird die Kundenidentität durch zusätzliche Daten und Informationen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Geldwäscherichtlinie nachgewiesen. Dadurch werden die bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten bereits erfüllt, so dass bei der Nutzung des Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion zur Identifizierung des Kunden richtlinienkonform auf das für die anderen Fälle von Nummer 2 erforderliche Sicherungsmittel einer zusätzlichen Transaktion von einem identifizierten Konto im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c der EU-Geldwäscherichtlinie verzichtet werden kann. Dies erscheint auch deshalb angezeigt, weil eine medienbruchfreie Erstkontoeröffnung mangels eines existierenden Referenzkontos ansonsten unmöglich wäre. Spezifische Risiken weist die Identifizierung des Kunden über den elektronischen Identitätsnachweis nur dann auf, wenn ein Unbefugter Zugang sowohl zum Originaldokument als auch zur Geheimnummer erhält. Dieses Risiko ist als tragbar einzustufen, liegt nicht höher als die spezifischen Risiken der anderen nach Nummer 2 zugelassenen Möglichkeiten zur Identifizierung des Vertragspartners und kann durch das kontoführende Kreditinstitut durch besondere, interne Sicherungsmaßnahmen weiter minimiert werden. Dies kann beispielsweise durch eine besondere Überwachung eines auf diesem Wege eröffneten Kontos in einem Zeitraum von 6 Monaten nach Kontoeröffnung oder andere Sicherungsmaßnahmen wie den Ausschluss von grenzüberschreitenden Überweisungen des Kunden innerhalb dieses Zeitraums erfolgen.

Bloße technische Vorgänge des elektronischen Identitätsnachweises, wie etwa der sichere Betrieb eines so genannten eID-Servers können nach diesem Gesetz Verpflichtete im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung von technischen Intermediären, etwa von "eigenen Service-Töchtern" der Kreditinstitute erledigen lassen. Insoweit müssen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt sein, damit der elektronische Identitätsnachweis zur Feststellung der Identität des Vertragspartners eingesetzt werden kann, da eine Übertragung von Sorgfaltspflichten auf Dritte mit diesen IT-Aktivitäten nicht verbunden ist.

Zu Doppelbuchstabe bb:

§ 6 Absatz 2 Nummer 3 - neu - GwG (besondere Sorgfaltspflichten bei zweifelhaften oder ungewöhnlichen Transaktionen Mit dieser Regelung soll die FATF-Empfehlung 11 vollständig umgesetzt werden (vgl. insofern die Kritik in der FATF-Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010 - Tz. 677, 689 sowie Bewertungen zu Empfehlung 11). Diese Empfehlung verlangt ebenso wie Artikel 20 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf alle Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die ungewöhnlich oder auffällig sind und die keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Hintergrund haben.

§ 6 Absatz 2 Nummer 3 - neu - stellt klar, dass im Rahmen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung grundsätzlich alle ungewöhnlichen oder zweifelhaften Geschäftsbeziehungen und Transaktionen einem besonderen Untersuchungsprozess zu unterziehen sind, unabhängig davon, auf welche Art und Weise ein Verpflichteter auf diese Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten gestoßen ist. Voraussetzung für das Entstehen der Pflicht ist ausdrücklich nicht, dass diese im Einzelfall noch ungeprüften Ungewöhnlichkeiten oder Auffälligkeiten bereits die Qualität eines meldepflichtigen Sachverhalts im Sinne des § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes haben. Bloße Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten liegen zum Beispiel bereits dann vor, wenn für einen Verpflichteten oder seinen Beschäftigten auf Grund seines Erfahrungswissens oder Vorverständnisses über die Abläufe im Unternehmen und ohne weitere Abklärung, Aufbereitung oder Anreicherungen des Sachverhalts Abweichungen vom üblichen Verhalten oder Geschäftsgebaren eines Kunden oder sonstigen Dritten bzw. ungewöhnliche Abwicklungsformen von Geschäften festzustellen sind. Diese Untersuchungspflicht, die sich auf sämtliche als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehende Sachverhalte bezieht, ist umfassender und insoweit weitgehender als die in § 3 Absatz 2 Nummer 4 normierte Sorgfaltspflicht. § 3 Absatz 2 Nummer 4 bezieht sich auf Zweifel über die Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten, welche die "normale" Sorgfaltspflicht auslösen. § 6 Absatz 2 Nummer 3 kennt die Beschränkung auf Zweifel über die Identität nicht, sondern erfasst jeden Sachverhalt, der aus den unterschiedlichsten Gründen zweifelhaft oder ungewöhnlich erscheinen kann. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts wird eine über die "normale" Sorgfaltspflichterfüllung hinausgehende, besondere Untersuchungspflicht ausgelöst, die den Verpflichteten zu erhöhter Aufmerksamkeit anhält. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 bis 5 dieses Gesetzes aufzuzeichnen und aufzuzeichnen, um den zuständigen Behörden bei Bedarf die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschrift zu ermöglichen.

§ 6 Absatz 2 Nummer 4 - neu - GwG (besondere Sorgfaltspflichten hinsichtlich nicht kooperativer Jurisdiktionen)

§ 6 Absatz 2 Nummer 4 - neu - greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010 zur Umsetzung der FATF-Empfehlung 21 auf (vgl. insbesondere Tz. 679, 689 - 3. Aufzählungspunkt und Bewertungen zu Empfehlung 21). Der deutsche Maßnahmenkatalog gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat bisher in der Praxis die Fallkonstellationen, bei denen Sachverhalte mit einem höheren Risiko vorliegen, die in Reaktion darauf die Erfüllung verstärkter Sorgfalts- und Organisationspflichten verlangen, nicht abschließend festgelegt, sondern lediglich bestimmte Beispielsfälle konkret ausgeführt. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass sich die Verpflichteten nahezu ausschließlich lediglich an den ausdrücklich im Gesetz (Geldwäschegesetz, Kreditwesengesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz) genannten Hochrisikofällen orientiert haben. Dies hat sich für eine effektive Geldwäscheprävention als hinderlich erwiesen. Die Methoden und die Techniken der Geldwäscher sind national und international einem ständigen Änderungs- und Anpassungsprozess unterworfen. Entwickelt der Markt neue Dienstleistungen und Produkte, werden diese nicht nur von legal handelnden Akteuren am Markt nachgefragt, sondern auch von Geldwäschern, die sich bei ihrer Nutzung oder bei der Bewertung ihrer Nutzungsmöglichkeiten davon leiten lassen, ob diese geeignet sind, illegal generierte Vermögensgegenstände dadurch besser verschleiern und sich so illegale Profite vor dem Zugriff des Staates besser sichern zu können. In einem globalisierten Markt werden i. Ü. diejenigen Länder von global handelnden "Crime Entrepreneurs" genutzt, die als Offshore-Staat oder als Land, das die internationalen Standards gegen Geldwäsche nicht oder nur unvollständig einhält, am wenigsten gewillt oder in der Lage sind, die illegalen Aktivitäten dieser Akteure zu unterbinden.

Neben produkt- oder transaktionsbezogenen Risikokonstellationen können die in Nummer 4 geregelten Eingriffsinstrumente auch bei Länderrisiken zur Anwendung kommen. Die FATF hat am 19. Februar 2010 eine sog. Schwarze Liste nicht kooperierender Länder und Territorien verabschiedet, die Länder beinhaltet, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind. Die FATF aktualisiert diese Liste in regelmäßigen Abständen. Die FATF verlangt von ihren Mitgliedsstaaten, dass diese gegenüber den nationalen Adressaten geldwäscherechtlicher Maßnahmen die Einhaltung spezifischer Maßnahmen und gesteigerter Sorgfalts- und Organisationspflichten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Kunden in diesen Ländern sicherstellen.

Damit Deutschland bei der Erfüllung dieser Anforderungen der FATF handlungsfähig bleibt, erhalten die zuständigen Behörden im Sinnes des § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes die Befugnis, von ihnen festgelegte und definierte Sachverhalte, die - wie etwa Geschäftsbeziehungen mit Kunden in so genannten nicht kooperierenden Ländern - nach Ansicht der FATF oder anderer Institutionen ein erhöhtes Risiko aufweisen, verstärkten Sorgfalts- und Organisationspflichten kraft Anordnung durch Allgemeinverfügung oder Einzelverwaltungsakt zu unterwerfen.

Nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 - neu - kann die zuständige Behörde zusätzliche Anordnungen treffen, um diese erhöhten Risiken zu minimieren. Diese müssen bezüglich der zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten angemessen und verhältnismäßig sein. Mit dieser Anordnungskompetenz kann, zusätzlich zu der in § 6 Absatz 3 geregelten Verordnungsermächtigung, schnell auf erhöhte Risikosituationen und die Vorgaben der FATF reagiert werden.

Zu Buchstabe b:

§ 6 Absatz 3 GwG (Verordnungsermächtigung)

Es handelt sich zum einen um eine redaktionelle Anpassung, die der sog. Omnibusrichtlinie I (Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010) im Rahmen des Rechtsetzungspakets zur EU-Finanzaufsicht geschuldet ist. Zum anderen dient die Änderung zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens zum Erlass einer Rechtsverordnung (vgl. Begründung zu Nummer 1 Buchstabe c).

Zu Nummer 8:

§ 7 GwG (Ausführung durch Dritte)

Zu Buchstabe a:

§ 7 Absatz 1 GwG

Mit der Ergänzung in § 7 Absatz 1 Satz 3 sollen die Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2a, die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 als Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetztes aufgenommen wurden, mit den übrigen Verpflichteten, die als "Dritte" im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt werden. Die Ergänzung in Satz 4 ist eine redaktionelle Folgeanpassung, die der neuen Legaldefinition des "gleichwertigen Drittstaates" in § 1 Absatz 6a - neu - geschuldet ist.

Zu Buchstabe b: e 7 Absatz 2 GwG

Die Ergänzung ist notwendig, um eine nach dem Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes (GwBekErgG) am 21. August 2008 entstandene Lücke zu füllen. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galten für den Finanzsektor die Verlautbarungen des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über Maßnahmen der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. März 1998 in der Fassung vom 8. November 1999 und der Anpassung vom 4. März 2002 bzw. vom 30. Dezember 1997. In beiden Verlautbarungen wurde klargestellt, dass Botschaften und Konsulate als zuverlässige Dritte im Sinne des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) gelten, ohne dass es einer besonderen Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit bedurfte. Seit dem 21. August 2008 werden deutsche Botschaften und Konsulate nicht mehr als "per se zuverlässige Dritte" angesehen. Grund dafür ist Artikel 16 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Nach Artikel 16 der Richtlinie 2005/60/EG können "Dritte" nur selbst verpflichtete Institute und Personen oder "entsprechende Institute oder Personen in einem Drittland" sein, die u.a. der Aufsicht nach dieser Richtlinie unterliegen. Diese Voraussetzung ist für Konsulate und Botschaften nicht erfüllt. Artikel 19 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie ermöglicht es hingegen, die Durchführung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen auf andere zuverlässige Personen auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zu übertragen. Um die vor Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes für Verpflichtete verlässliche, in der Praxis unverzichtbare und risikoarme Lösung bei der Erfüllung von einzelnen Kundensorgfaltspflichten bei deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland ansässig sind, wieder herzustellen, stellt die Ergänzung zum einen klar, dass eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Botschaften, Konsulaten und Außenhandelskammern möglich ist. Zum anderen sieht die Ergänzung bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung - beispielsweise durch das Absehen von einer Verpflichtung zu Stichproben (Absatz 2 Satz 3) - Erleichterungen bei der Handhabung der Kontrollpflichten vor.

Zu Buchstabe c: 7 Absatz 3 GwG

Die Änderung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens zum Erlass einer Rechtsverordnung (vgl. Begründung zu Nummer 2 Buchstabe c).

Zu Nummer 9:

§ 9 GwG (Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zu Buchstabe a:

§ 9 Absatz 1 GwG

Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Buchstabe b:

§ 9 Absatz 2 GwG (Interne Sicherungsmaßnahmen)

§ 9 Absatz 2 Nummer 1 - neu - GwG (Geldwäschebeauftragter)

Die Neufassung des § 9 Absatz 2 Nummer 1 stellt die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für alle nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes verpflichteten Berufsgruppen sicher, soweit für die Verpflichteten nach Nummer 1 bis 2b und 4 keine spezialgesetzlichen Regelungen ( § 25c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, § 80d Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 22 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) gelten. Damit stellt diese Ergänzung die Rechtslage vor Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes vom 13. August 2008 wieder her und beseitigt die im FATF-Deutschlandbericht vom 19. Februar 2010 geäußerte Kritik an den lückenhaften Vorgaben zur Ergreifung interner Sicherungsmaßnahmen für die verpflichteten Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors (Tz. 955 - 961, 973 - 1., 4. und

6.Aufzählungspunkt und Bewertung zu Empfehlung 16), wie sie auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenfalls zum Standard gehören. Die im Geldwäschebekämpfungsgesetz auf Druck einzelner Interessengruppen von Verpflichteten vorgenommene "deregulierende" Streichung dieser organisatorischen Verpflichtung zulasten der Anfälligkeit eines Unternehmens für Geldwäsche hat sich nicht bewährt. Es ist nicht sinnvoll, selbst Verpflichtete mit komplexer Arbeitsteilung, die auf dem Weltmarkt aktive Großunternehmen mit mehreren tausend Mitarbeitern umfassen können, von dieser organisatorischen Verpflichtung schrankenlos zu entbinden, zumal nach Absatz 4 die zuständigen Behörden im Einzelfall risikobasiert, etwa durch Einzelmaßnahmen oder Allgemeinverfügungen, bestimmen können, dass Verpflichtete bestimmter Geschäftsfelder mit kleiner Geschäfts- bzw. Betriebsgröße von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen können.

Um das Einschleusen inkriminierter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern, bedarf es des aktiven Ergreifens von Präventionsmaßnahmen durch betriebsinterne Maßnahmen. Arbeitsteilige Strukturen führen zunehmend zu einer Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse, die das Einschleusen illegaler Gelder erleichtert; die Feststellung von nach § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes meldepflichtigen Sachverhalten ist daher nur durch bestimmte Organisationsstrukturen der betroffenen Unternehmen bei der Geldwäscheprävention möglich. Der Geldwäschebeauftragte ist Ansprechpartner für die Mitarbeiter des Unternehmens sowie für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden. Mit der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten soll die Kommunikation zwischen den Strafverfolgungsbehörden, dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen -, der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 16 Absatz 2 und dem Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes erleichtert werden.

Der Geldwäschebeauftragte hat die Alleinzuständigkeit für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in seinem Unternehmen. Er ist für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher geldwäscherelevanter Vorschriften im Unternehmen zuständig. Seine Aufgabe ist es, etwaige geldwäscherelevante Risikostrukturen und Gefahrenquellen zeitnah zu erkennen und dem jeweiligen Risiko entsprechende Anweisungen und interne Grundsätze, Gefährdungsanalysen und Verfahren unabhängig umzusetzen und diese laufend zu aktualisieren.

Die Begrenzung des Kreises der Verpflichteten in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine redaktionelle Anpassung in Folge der Konkretisierung der internen Sicherungsmaßnahmen in §§ 25c KWG und 80d VAG durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) für die Verpflichteten des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dieses Gesetzes.

Angesichts des in Betrieben und Unternehmen kleiner Größe überschaubaren Strukturen und eingrenzbaren Geldwäscherisikos erscheint es sachdienlich und vertretbar, solche Betriebe und Unternehmen von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auszunehmen, wenn die Anzahl der ständigen Beschäftigten nicht mehr als neun beträgt. Die Grenze orientiert sich an der in § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Größe.

§ 9 Absatz 2 Nummer 2 - neu - GwG (interne Sicherungssysteme)

Durch die Ergänzung wird zum einen an § 9 Absatz 2 Nummer 2 - a. F. - angeknüpft. Wie schon nach der alten Fassung sind bei den Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zwei Aspekte zu beachten, nämlich zum einen die Notwendigkeit der Durchführung von regelmäßigen Kontrollen durch die intern zuständige Kontrollstruktur, d.h. im Rahmen der Innenrevision und/oder durch den Geldwäschebeauftragten, und zum anderen der Umfang dieser Kontrollen. Kontrollen im Sinne der Nummer 2 beziehen sich auf die internen Grundsätze und die Sicherungssysteme inklusive der Monitoringsysteme des Unternehmens und auf die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter des Unternehmens oder derjenigen, die wie Vermittler oder der Außendienst eines Unternehmens an der Ausführung von Transaktionen in einem weiteren Sinn mitwirken.

Der Umfang der von den Verpflichteten zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen ist nach Umfang und Größe des Geschäftsbetriebes, einschließlich des Schwerpunkts der Geschäftsaktivitäten und Kundenstruktur sowie den damit verbundenen unterschiedlichen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu differenzieren.

Darüber hinaus wird durch die Konkretisierung in Satz 2 die Empfehlung 8 der FATF umgesetzt und der Kritik im FATF-Deutschlandbericht vom 19. Februar 2010 entsprochen (Tz. 615, 616, 622 - 11. Aufzählungspunkt und Bewertungen zu Empfehlung 8). Dieser politische Standard hat seinen rechtlich verbindlichen Niederschlag in der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie gefunden. Nach Artikel 13 Absatz 6 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Gefahr der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, besondere Aufmerksamkeit widmen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Mit Satz 2 werden diese Grundsätze nunmehr verbindlich in nationales Recht für alle Verpflichteten des § 2 Absatz 1 Nummer 2c, 5 bis 12 dieses Gesetzes umgesetzt. Ein identischer Regelungsinhalt wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie in das Kreditwesengesetz für Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes (§ 25c Absatz 1 Kreditwesengesetz), in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz für Zahlungs- und E-Geld-Institute (§ 22 Absatz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) und für Versicherungsunternehmen gemäß § 80d Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in das Versicherungsaufsichtsgesetz aufgenommen.

Die Verschiebung der Nummerierung ist eine redaktionelle Folgeanpassung, die der Einfügung der neuen Nummer 1 geschuldet ist.

§ 9 Absatz 2 Nummer 3 - neu - GwG (Unterrichtungspflicht)

Ein wichtiger Baustein für eine wirkungsvolle Präventionsstrategie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist das Vorhandensein eines Problembewusstseins seitens der Verpflichteten und deren Mitarbeiter. Daher sehen die FATF-Empfehlungen 15 und 16 fortlaufende Schulungsprogramme für die Mitarbeiter vor. Gleiches wird durch Artikel 35 der Richtlinie 2005/60/EG vom 25. Oktober 2005 gefordert. Die Umsetzung der Schulungsverpflichtung in § 9 Absatz 2 Nummer 2 - a. F. - wurde von der FATF insbesondere vor dem Hintergrund des fehlenden bzw. mangelhaft ausgeprägten Problembewusstseins der Verpflichteten in Deutschland als unzureichend kritisiert (Tz. 750, 753 -2. Aufzählungspunkt, 968 - 972, 973 - 5. Aufzählungspunkt und Bewertungen zu Empfehlung 15 und 16). Die Verpflichtung zur Schulung der Mitarbeiter soll die Verpflichteten und ihre Mitarbeiter verstärkt mit den Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den Verpflichtungen aus den geldwäscherechtlichen Regelungen vertraut machen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die sehr geringe Zahl von Meldungen, vor allem durch die verpflichteten Berufsgruppen aus dem Nichtfinanzsektor, zum einen auf ein fehlendes Problembewusstsein zurückzuführen und zum anderen der mangelhaften Kenntnis der Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der rechtlichen Verpflichtungen geschuldet ist.

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist für jeden Verpflichteten ein so bedeutendes Thema, dass nach den Standards der FATF jeder Mitarbeiter über die wesentlichen Bestimmungen und durch geeignete Maßnahmen über für das Unternehmen einschlägige, aktuelle Trends bei der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung informiert sein soll. Der relevante Mitarbeiterkreis umfasst dabei nicht nur die Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Transaktionen befasst sind. Der Regelungsinhalt des Absatzes 2 Nummer 3 ist weiter und umfasst alle in den potentiell geldwäscherelevanten Geschäftsbereichen tätigen Mitarbeiter. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Schulungsprogramme und der Frequenz der Teilnahme sind jedoch die individuelle Risikosituation des Unternehmens, die Berührungspunkte des einzelnen Mitarbeiters mit den Geschäftsanbahnungen und Transaktionen und anlassbezogene Umstände wie neue gesetzliche Regelungen oder das Bekanntwerden neuer einschlägiger Risikosituationen zu berücksichtigen.

§ 9 Absatz 2 Nummer 4 - neu - GwG (Zuverlässigkeitsprüfung)

Die Ergänzung in § 9 Absatz 2 um eine neue Nummer 4 trägt den Anforderungen der FATF in den Empfehlungen 15 und 16 Rechnung. Empfehlung 15, auf die die Empfehlung 16 für den Nichtfinanzsektor verweist, fordert geeignete Verfahren zur Gewährleistung hoher Standards bei der Personalauswahl. Durch die Erfüllung der Pflicht zur Prüfung der Zuverlässigkeit im dienstlichen Bereich soll dem Eindringen von Mittelsmännern und "Brückenköpfen" in die für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wichtigen Berufs- und Unternehmensgruppen vorgebeugt werden. Die Beschäftigten müssen nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, die Vorschriften dieses Gesetzes und anderer geldwäscherechtlich relevanter Gesetze sowie die internen Grundsätze, die der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, zu beachten. Die FATF kritisiert die mangelhafte Umsetzung dieser Vorgaben in Deutschland (vgl. Tz. 735, 753 -3. Aufzählungspunkt, 968 - 972, 973 - 5. Aufzählungspunkt und Bewertungen zu Empfehlungen 15 und 16). Der Begriff der Zuverlässigkeit (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 3 Geldwäschegesetz - a. F. -, der 2008 außer Kraft getreten ist) lehnt sich an den gleich lautenden, unbestimmten Rechtsbegriff im Gewerberecht an (vgl. BT-Drucksache 012/2704 S. 20).

Die FATF-Vorgabe nimmt bei dem Erfordernis der Zuverlässigkeit aus zutreffenden Gründen keine Differenzierung zwischen denjenigen Angestellten und Mitarbeitern vor, die befugt sind, bare oder unbare Transaktionen auszuführen oder die mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst sind, und denjenigen Mitarbeitern, die beispielsweise rein interne Verwaltungsaufgaben verrichten, soweit diese ebenfalls der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Vorschub leisten können. Die Zuverlässigkeit der Beschäftigten ist regelmässig bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu überprüfen Die Verpflichteten haben allerdings bei der Kontrolle der Zuverlässigkeit der Beschäftigten, insbesondere während des Bestehens eines solchen Verhältnisses, hinsichtlich der Kontrolldichte und der einzusetzenden Kontrollinstrumente (Personalbeurteilungssysteme, spezifische Kontrollsysteme, Negativtestate) einen risikoangemessenen Beurteilungsspielraum, dessen praktische Anwendung gegenüber den zuständigen Behörden im Einzelfall plausibel darzulegen ist.

Zu Buchstabe c:

§ 9 Absatz 4 GwG (Anordnungsbefugnis)

Im Deutschlandbericht vom 19. Februar 2010 äußert die FATF Kritik an der bisherigen Regelung in § 9 Absatz 4 (vgl. Tz. 961, 973 - Bewertung von Empfehlung 16). Abzustellen ist nach dem von der FATF verfolgten und dem auch bei der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie eingeflossenen risikobasierten Ansatz im Rahmen der Entscheidung, ob und in welchem Maße von internen Sicherungsmaßnahmen abgesehen werden kann, nicht alleine auf die Größe des einzelnen Geschäfts oder des Geschäftsbetriebs, sondern vor allem auf deren Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ausnahmen sollen nur möglich sein, wenn eine Risikobewertung im Einzelfall eine geringe Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben haben. Den Anforderungen des risikobasierten Ansatzes wird durch die Einfügung des neuen Satz 3 und der Ergänzung in Satz 2 bei der Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörden Rechnung getragen.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist nach den FATF-Regularien (FATF-Empfehlung 15 - Interpretations-Note zu FATF-Empfehlung 15) nur dann vorgesehen, wenn auf risikobasierter Basis anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern. Diese Ausnahmeregelung wird durch § 9 Absatz 4 Satz 3 - neu - umgesetzt. Sie ergänzt insoweit den negativen Tatbestand des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 7 für Verpflichtete mit einer Beschäftigtenzahl von höchstens 9 Personen.

Die Eingrenzung des Kreises der zuständigen Behörden in § 9 Absatz 4 Satz 3 - neu - ist wegen der Neufassung des § 9 Absatz 2 Nummer 1, der nur für die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2c, 3, 5 und 7 bis 12 dieses Gesetzes gilt, als redaktionelle Folgeanpassung erforderlich.

Zu Nummer 10:

Abschnitt 3 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung)

Bei der Änderung der Überschrift des Abschnitts3 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Nummer 11

§ 10 GwG (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)

Zu Buchstabe a

§ 10 GwG (Überschrift)

Die Änderung der Überschrift zu § 10 ist redaktioneller Art.

Zu Buchstabe b:

§ 10 Absatz 1 GwG (Aufgaben der FIU)

Die Ergänzungen in Absatz 1 berücksichtigen die Feststellungen und Bewertungen der FATF, wie sie im Bericht der Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010 in Bezug auf die Arbeitsweise und den Aufbau der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen zum Ausdruck kommen (Tz. 411 - 413 und die Bewertung zu Empfehlung 26). Die FATF-Empfehlung 26 sieht vor, dass die Financial Intelligence Unit (FIU) als Zentrale und als mit den Strafverfolgungsbehörden gleichgewichtige "Erstanlaufstelle" für die Entgegennahme, die Analyse und die Weitergabe von Verdachtsmeldungen (suspicious transaction reports - STRs) und anderen Informationen über mögliche Sachverhalte bezüglich der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fungiert. Um den FATF-Anforderungen an die Ausgestaltung einer FIU gerecht zu werden, muss nicht nur die Arbeitsweise der FIU, sondern das gesamte Verdachtsmeldewesen angepasst werden.

Die Deutschlandprüfung der FATF ergab, dass der Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsanzeige durch die Verpflichteten im Sinnes des § 2 dieses Gesetzes nicht in der vom Gesetzgeber 2008 bei der Verabschiedung des "Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)" intendierten Art und Weise nachgekommen wurde. Die FATF kam zu dem Ergebnis, dass in Deutschland die praktische Handhabung der Verdachtsschwelle in § 11 Absatz 1 defizitär sei, weil diese von den Verpflichteten vielfach mit einer Strafanzeige gleichgestellt werde. Diese unzutreffende Gleichstellung ergebe sich auch daraus, dass die Meldung im Original zu den Strafverfolgungsbehörden und nur in Kopie der FIU übersandt werde. Der Umstand, dass die Verdachtsanzeigen zum weitaus überwiegenden Teil zu Ermittlungsverfahren führten, habe bei einzelnen Verpflichteten zu der falschen Einschätzung geführt, dass diese den Landeskriminalämtern "ausermittelte Fälle" anzeigen müssten (Tz. 712, 718, 723 und Bewertung zu Empfehlung 13). Die Gründe für diese zu enge Auslegung der "Verdachtsschwelle" sind vielfältiger Natur. So wurde beispielsweise hinsichtlich der bisherigen Fassung des § 11 Absatz 1 in der Fachliteratur und auf Seminaren und Schulungen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagiert, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafprozessualer Anfangsverdacht vorliege (so z.B. Herzog, Geldwäschegesetz (GwG), 2010,

§ 11 Rdnr. 26).

Eine Meldung nach § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes stellt auf Grund der Änderung des Absatzes 1 nunmehr unzweifelhaft keine Strafanzeige im Sinne des § 158 Absatz 1 Satz 1Strafprozessordnung (StPO) dar. Diese Änderung trägt damit dem Willen des Gesetzgebers des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes vom 14. August 2008 Rechnung. Es handelt sich vielmehr um eine Meldung, wie die Verdachtsanzeige bereits nach bisheriger Rechtslage in Teilen der juristischen Literatur interpretiert worden ist. Sie erfordert daher auch keinen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung. Die FATF-Empfehlung 13 fordert die Erstattung einer Meldung dann, wenn der Verpflichtete Grund zu der Annahme hat, dass es sich bei Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen ("If a financial institution suspects or has reasonable grounds to suspect that funds are the proceeds of a criminal activity, or are related to terrorist financing,..."). Diese Voraussetzungen sind immer dann erfüllt, wenn objektiv Tatsachen vorliegen, die auf einen solchen Sachverhalt hindeuten.

Bei § 10 Absatz 1 Nummer 4 handelt es sich um eine Konkretisierung des Inhalts des Jahresberichts. Durch die Analyse der eingegangenen Meldungen nach Nummer 1 im Jahresbericht erhalten alle Verpflichteten dieses Gesetzes ein Allgemeines Feedback (vgl. Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG) über aktuelle Methoden der Geldwäsche.

Zu Buchstabe c:

§ 10 Absatz 2, 3 und 4 GwG

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen in Folge der Änderung des Begriffs "Verdachtsanzeige" in "Meldung" in Absatz 1.

Zu Nummer 12:

§ 11 GwG (Meldung von Verdachtsfällen)

Zu Buchstabe a:

§ 11 GwG (Überschrift)

Die Neufassung der Überschrift zu § 11 ist redaktioneller Art. Auf die Erläuterungen zu Nummer 11 Buchstabe b wird Bezug genommen.

Zu Buchstabe b:

§ 11 Absatz 1 - neu - GwG

Die Neufassung des § 11 Absatz 1 greift die Monita des FATF-Deutschland-Prüfberichts vom 19. Februar 2010 bezüglich der Umsetzung der FATF-Empfehlung 13 auf. Absatz 1 entspricht nunmehr, was die Voraussetzungen der Meldung betrifft, der Empfehlung 13 der FATF. Wegen der von den Verpflichteten missverstandenen Höhe der Verdachtsschwelle, die eine gesetzliche Klarstellung erforderlich macht, wird auf die Erläuterungen zu Nummer 10 Buchstabe b Bezug genommen. Die FATF geht in Empfehlung 13 davon aus, dass die Verpflichteten alle aus ihrer Sicht geldwäscherelevanten Transaktionen und Geschäftsbeziehungen melden sollen, ohne zuvor eine detaillierte rechtliche Subsumtion des Sachverhalts vornehmen zu müssen. Wichtig ist, dass der Meldepflichtige nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Tat nach § 261 StGB prüfen, sondern einen Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und seinem beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext würdigen soll. Wenn eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufgrund dieser Erfahrungen nahe liegt oder ein Sachverhalt darauf schließen lässt, besteht demnach eine solche Meldepflicht. Demzufolge soll mit der Änderung des Tatbestandsmerkmals "Feststellung" in "Vorliegen von Tatsachen" klargestellt werden, dass es für die Meldepflicht ausreicht, dass objektiv Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Gleichwohl muss der Verpflichtete über hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte verfügen, eine Meldung "ins Blaue" ist auch nach der Neufassung unzulässig.

Mit Ergänzung des Tatbestands um eine zusätzliche Meldepflicht in Satz 2 werden die Monita der FATF zu der mangelnden Transparenz von Geschäftsbeziehungen, bei denen ein wirtschaftlich Berechtigter eine tatsächliche Rolle spielt, das heißt auch bei Treuhandverhältnissen und ähnlichen Rechtskonstrukten aufgegriffen. Auf Grund der Verschleierungsmöglichkeiten und der damit verbundenen, gesteigerten Risiken des Missbrauchs zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem solchen Falle müssen die Verpflichteten des § 2 Absatz 1 auch ohne weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung nach § 261 Strafgesetzbuch und unabhängig von der Beendigungsverpflichtung nach § 3 Absatz 6 in Bezug auf eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion eine Meldung an die FIU erstatten. wenn der Vertragspartner gegenüber dem Verpflichteten nicht offen legt, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlichen Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will oder mit der Offenlegung dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftliche Berechtigten nicht nachweist.

§ 11 Absatz la - neu - GwG

Der neue Absatz la entspricht mit redaktioneller Anpassung an die geänderte Begrifflichkeit der Meldung in § 11 Absatz 1 Satz 1 dem ursprünglichen Absatz 1 Satz 2. Auch bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung an diese geänderte Begrifflichkeit.

§ 11 Absatz 2 - neu - GwG

Die Verdachtsanzeige war bisher mit einem bestimmten Formerfordernis lediglich insoweit verbunden, als eine mündlich oder telefonisch gestellte Anzeige schriftlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung zu wiederholen ist. Ein zusätzliches Formerfordernis soll nunmehr das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Meldung dadurch vorgeben können, dass nähere Bestimmungen über die Form der nach Absatz 1 vorgesehenen Meldung und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate im Verordnungswege erlassen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - erforderlich ist. Mit dieser Verordnungsermächtigung soll neben der Analysetätigkeit der Zentralstelle die Erfüllung ihrer Informationspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 5 durch Verwendung der Form nach standardisierter Meldungen verbessert und beschleunigt werden.

§ 11 Absatz 3 - neu - GwG

Mit der Änderung des Wortlautes in § 11 Absatz 3 wird der Kritik der FATF an den im Verhältnis zur Meldepflicht gemäß § 11 Absatz 1 zu weit interpretierten Verschwiegenheitsrechten der Berufsgeheimnisträger Rechnung getragen. Laut FATF-Empfehlung 16 betreffen die Angelegenheiten, die unter das Anwalts- oder Berufsgeheimnis fallen, üblicherweise Informationen, die Rechtsanwälte, Notare oder andere selbständige Angehörige von Rechtsberufen von einem ihrer Klienten erhalten bzw. über diesen erlangen:

Zu Buchstabe c bis h: e 11 Absatz 4 bis 8 GwG

Bei den Änderungen in den Absätzen 4 bis 8 handelt es sich um redaktionelle Folgeanpassungen an die geänderte Begrifflichkeit der Meldung in § 11 Absatz 1 Satz 1. In Absatz 8 wird zusätzlich eine Klarstellung bezüglich des Umfangs der Mitteilungspflicht der zuständigen Staatsanwaltschaft an das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - vorgenommen. In der bisherigen Umsetzung des Absatzes 8 sind in den einzelnen Ermittlungsverfahren nicht alle Formen des Verfahrensausgangs an die Zentralstelle weitergeleitet worden, da offensichtlich über den Umfang dieser Pflicht im Einzelfall Unklarheiten bestanden haben. Die Mitteilungspflicht umfasst den letztendlichen Verfahrensausgang, also auch alle Einstellungsentscheidungen, gleich nach welcher Norm das Verfahren eingestellt wurde. Nur durch die vollständige Erfüllung der Mitteilungspflicht kann die Zentralstelle ihre Verpflichtung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes erfüllen und den vom Gesetzgeber ebenso wie von der FATF formulierten Anforderungen entsprechen, dass bei der Zentralstelle eine Informationssammlung vorhanden ist, die ein "Gesamtbild des Hellfelds der Kriminalitätslage in den Bereichen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt" (BT-Drs. 016/9038, S. 45).

Zu Nummer 13:

§ 12 GwG (Verbot der Informationsweitergabe)

Zu Buchstabe a:

12 Absatz 1 GwG

Die Ergänzung in Absatz 1 greift die nach Auffassung der Bundesregierung zutreffende Kritik der FATF auf, dass sich das Verbot der Informationsweitergabe nur auf den Fall bezieht, dass bereits eine Meldung tatsächlich erstattet worden ist und das Verbot nicht schon vor der Meldung greift, wenn der Verpflichtete seine internen Abklärungen abgeschlossen hat und dabei zum Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind (vgl. TZ. 700, 723 und Bewertung zu Empfehlung 14). Dies folgt auch aus dem in Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG geregelten Verbot der Informationsweitergabe. Dieses Verbot, das in § 12 statuiert wird, knüpft nicht an die tatsächliche Erstattung der Meldung an, sondern greift bereits, wenn der Meldepflichtige sich darüber im Klaren ist, dass die Voraussetzungen einer Meldung vorliegen. Bei den übrigen Änderungen in Absatz 1 handelt es sich um redaktionelle Folgeanpassungen an die neu eingefügte Begriffsbestimmung des gleichwertigen Drittstaates gemäß § 1 Absatz 6a sowie die geänderte Begrifflichkeit der Meldung in § 11 Absatz 1 Satz 1.

Zu Buchstabe b: 12 Absatz 2 GwG

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung infolge des neu eingefügten § 2 Absatz 1 Nummer 7a.

Zu Buchstabe c:

§ 12 Absatz 3 GwG

Die Ergänzung des Absatzes 3 ist eine redaktionelle Folgeanpassung an die Ergänzungen der §§ 25c ff. des Kreditwesengesetzes und der §§ 80d ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288).

Zu Buchstabe d: 12 Absatz 4 GwG

Die Änderung des § 12 Absatz 4 dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens zum Erlass einer Rechtsverordnung (vgl. Begründung zu Nummer 3 Buchstabe c).

Zu Nummer 14:

§ 13 GwG (Freistellung von der Verantwortlichkeit)

Zu Buchstabe a:

§ 13 Absatz 1 - neu - GwG

Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung an die geänderte Begrifflichkeit der Meldung in § 11 Absatz 1 Satz 1. Zusätzlich wird durch die Änderung des Wortlauts klargestellt, dass der Umfang der Freistellung von der Verantwortlichkeit auch Sachverhalte umfasst, bei denen der Meldepflichtige entsprechend der Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 seine Meldung neben der Financial Intelligence Unit an die Ermittlungsbehörden gerichtet bzw. die Meldung in Gestalt einer Strafanzeige gemäß § 158 Strafprozessordnung erstattet hat.

Zu Buchstabe b:

§ 13 Absatz 2 GwG

Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich ebenfalls um eine redaktionelle Folgeanpassung an die geänderte Begrifflichkeit in § 11 Absatz 1 Satz 1.

Zu Nummer 15:

§ 14 GwG (Meldung von Verdachtsfällen durch Behörden)

Zu Buchstabe a:

§ 14 GwG (Überschrift)

Bei der Änderung in der Überschrift handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung an die geänderte Begrifflichkeit der Meldung in § 11 Absatz 1 Satz 1.

Zu Buchstabe b:

§ 14 Absatz 1 und 2 GwG

Bei der Änderung in den Absätzen 1 und 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung an die geänderte Begrifflichkeit der Meldung in § 11 Absatz 1 Satz 1. Mit der Änderung des Tatbestandsmerkmals "Feststellung" in "Vorliegen" soll eine Anpassung an die geänderte Begrifflichkeit in § 11 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes erfolgen. Auf die Begründung zu Nummer 12 Buchstabe b wird verwiesen.

Zu Nummer 16:

Abschnitt 4 (Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften)

Bei der Änderung der Überschrift des Abschnitts4 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Nummer 17:

§ 16 GwG (Aufsicht)

Zu Buchstabe a:

§ 16 Absatz 1 Sätze 4 und 5 - neu - GwG

Mit Satz 4 wird den genannten Aufsichtbehörden das Recht eingeräumt, die Kosten für die erforderlichen Aufsichtstätigkeiten bei den Verpflichteten geltend zu machen. Dies ist sachgerecht, da es den aufsichtführenden Körperschaften nicht zuzumuten ist, diese nicht nur im Allgemeininteresse, sondern auch im Interesse der Verpflichteten selbst liegende Aufsichtstätigkeit ohne entsprechende Kostenerstattung zu erbringen. Das Interesse der Öffentlichkeit, dass geldwäschesensible Bereiche wirksam überwacht und die Gefahren des Missbrauchs durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hierdurch minimiert werden, korrespondiert mit dem Integritätsinteresse der insoweit missbrauchsgefährdeten Berufszweige und Unternehmen.

Satz 5 verleiht den dort genannten Aufsichtsbehörden als Aufsichtsinstrument die Befugnis, die Geschäfts- oder Berufsausübung desjenigen zu untersagen, der vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. Zusätzliche objektive Tatbestandsvoraussetzung ist, dass es sich um einen Verstoß im Wiederholungsfall handelt, bei dem der Verpflichtete sein Verhalten fortgesetzt hat. Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass es sich objektiv um einen nachhaltigen Verstoß handelt. Mit dem letzteren Tatbestandselement wird vom Gesetzgeber klargestellt, dass Bagatellverstöße für eine Untersagung nicht ausreichend sind. Diese Befugnis orientiert sich an vergleichbaren Befugnissen, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen eingeräumt sind (vgl. § 36 Absatz 2 Kreditwesengesetz i. V.m. § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 Kreditwesengesetz). Ihre Ausübung muss ungeachtet der einschränkenden objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen verhältnismäßig sein und die Schwere des Verstoßes und den Grad der Vorwerfbarkeit im Einzelfall berücksichtigen und in Ausgleich bringen. Mit Blick auf die mit der Nichteinhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften einhergehenden Gefahren für das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Wirtschaftsgefüges und -standorts ist jedoch diese Befugnis als wirksames und abschreckendes Aufsichtsinstrument geeignet und sachgerecht. Auch auf internationaler Ebene hat die Verhinderung der Geldwäsche einen zunehmend höheren Stellenwert gewonnen. Damit setzt der Gesetzgeber wie im Bankaufsichtsrecht die Hürden für die Untersagung der Geschäfts- oder Berufsausübung im Bereich der Geldwäscheprävention bewusst niedriger als im übrigen Gewerberecht.

Zu Buchstabe b:

§ 16 Absatz 2 Nummer 3b - neu - GwG

Als zuständige Aufsichtsbehörde für den neuen Kreis der Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2c wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestimmt, weil sie wegen der weiteren von ihr zu beaufsichtigenden Verpflichteten des § 2 Absatz 1 besondere Sachnähe und Fachkompetenz in Bezug auf die Tätigkeitsfelder der Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2c aufweist.

Zu Buchstabe c:

§ 16 Absatz 3 bis 6 - neu - GwG

Absatz 3 dient der Beseitigung der im Prüfungsbericht der FATF vom 19. Februar 2010 unter Tz. 983 ff. aufgeführten Monita (ausreichende Befugnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht).

Mit der Ergänzung von § 16 um einen Absatz 3 sollen die Monita der FATF bezüglich der Umsetzung von FATF-Empfehlung 24 aufgegriffen und den Vorgaben des Artikels 37 Absatz 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie Rechnung getragen werden. Nach FATF-Empfehlung 24 sollen die Mitgliedsländer sicherstellen, dass die verpflichteten Berufsgruppen einem wirksamen System zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Diese Vorgaben können jedoch nur erfüllt werden, wenn den Behörden ausreichende Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden. Wie die FATF in ihrem Deutschlandbericht vom 19. Februar 2010 (Tz. 938, 983, 985, 995, 1005 und Bewertung zu Empfehlung 24) beanstandet, haben die Länder für die Aufsichtsbehörden keine hinreichenden Befugnisse geschaffen, um ihrer Aufsichtstätigkeit wie gefordert nachzukommen. Dies betrifft insbesondere die fehlende Kompetenz, anlasslose Routineprüfungen bei den Verpflichteten durchzuführen. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, verfügen.

Mit Absatz 3 werden die für eine ordnungsgemäße und effektive Aufsicht in den Ländern erforderlichen gewerberechtlichen Befugnisse konkretisiert. Mit diesen gewerberechtlichen Befugnissen, wie sie auf Bundesebene schon seit 1993 bestehen, soll sichergestellt werden, dass die Verpflichteten ihren gesetzlichen Verpflichtungen fortlaufend und umfassend nachkommen, was insbesondere durch Routinekontrollen in den Geschäftsräumen des Verpflichteten, in deren Rahmen sich die Aufsichtsbehörden geeignete Auskünfte und Nachweise über die Einhaltung der Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten vorlegen lassen können, gewährleistet werden soll. Die Aufsichtsbefugnisse sind geeignete Instrumente, um eine einheitliche Rechtsanwendung in den Ländern zu gewährleisten und beeinträchtigt die Verpflichteten angesichts des Aufsichtszwecks nicht übermäßig. Das Betretungsrecht ist ebenfalls erforderlich und angemessen, da nur eine Vor-Ort-Prüfung den Aufsichtsbehörden einen hinreichend aussagekräftigen Eindruck von den internen Sicherungsmaßnahmen, die die Verpflichteten einzuhalten haben, und den entsprechenden internen Sicherungsstrukturen geben kann. Ein Durchsuchungs- oder Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde oder sonstiges, repressiven Zwecken dienendes Handeln ist von § 16 Absatz 3 nicht umfasst.

Soweit die Prüfungsrechte auf Dritte übertragen werden, sind hierunter solche Unternehmen und Personen zu verstehen, die kraft ihrer beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse sowie ihrer Integrität hierfür geeignet sind. In Betracht kommen demzufolge insbesondere Wirtschaftsprüfer und ähnliche Berufsgruppen. Die Aufsichtsbehörde muss jedenfalls bei der Auswahl des Dritten berücksichtigen, dass dieser die Gewähr dafür bietet, dass die Rechte und sonstigen berechtigten Belange des Verpflichteten hinreichend gewahrt werden. Soweit Prüfungsrechte auf Dritte übertragen werden, trifft auch insoweit die Kostentragungspflicht den Verpflichteten.

Der neue § 16 Absatz 4 soll sicherstellen, dass das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen auch im Rahmen dieses Gesetzes zur umfassenden Aussageverweigerung berechtigt.

Die Ergänzung des § 16 um Absatz 5 soll gewährleisten, dass die zuständigen Stellen den Verpflichteten aktuelle und umfassende Auslegungshilfen zur Verfügung stellen, wie dies im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und Versicherungsunternehmen auch im Bereich der Geldwäscheprävention seit langem der Fall ist. Ein subjektives öffentliches Recht der einzelnen Verpflichteten ist allerdings mit dieser Regelung nicht verbunden. Darüber hinaus soll so der Informationsaustausch zwischen den Verpflichteten und den zuständigen Behörden verbessert werden, um so ein ausgeprägteres Bewusstsein hinsichtlich der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen. Schließlich sollen die Auslegungs- und Anwendungshinweise dazu dienen, durch konkrete Hinweise und Vorgaben an die Verpflichteten adäquat und zielgerichtet auf die Ergebnisse des Forums für Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung in der Implementierung dieses Gesetzes reagieren zu können.

Absatz 6 stellt klar, dass die jeweils zuständige Behörde im Sinne des § 16 Absatz 2 die Verpflichteten über gleichwertige Drittstatten informiert. Gemäß Satz 2 erfolgt diese Information für die freien Berufe, die nach § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes der Aufsicht regionaler Berufskammern unterliegen (Rechtsanwälte, Kammerrechtsanwälte, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte), bzw. für Notare, die nach § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes der Aufsicht durch den jeweiligen Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, unterliegen, durch die jeweilige Bundesberufskammer bzw. für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, durch die Landesjustizverwaltung als oberste Landesbehörde.

Zu Nummer 18:

§ 16a - neu - GwG (Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Es handelt sich um die Umsetzung von Artikel 8 Nummer 6 der Richtlinie 2010/78/EU, mit der Artikel 37a in die Richtlinie 2005/60/EG eingefügt wird. Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Dabei wird berücksichtigt, dass sich jeweils gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 die Handlungsbefugnisse der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG auf bestimmte Rechtsvorschriften beschränken, die sich auf Kredit- und Finanzinstitute (nach der Definition von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG) sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen.

Zu Nummer 19:

§ 17 GwG (Bußgeldvorschriften)

Mit der Änderung des § 17 werden die bisherigen Absätze 1 und 2 zusammengefasst und um weitere Bußgeldtatbestände ergänzt. Im subjektiven Tatbestand soll nun für alle Zuwiderhandlungen bei den Verstößen, die nach gegenwärtiger Rechtslage (§ 17 Absatz 2) nur vorsätzlich begangen werden konnten, Leichtfertigkeit genügen; der einheitliche Bußgeldrahmen beträgt nun 100 000 Euro. Die Zusammenfassung der Bußgeldtatbestände des § 17 Absatz 1 und 2 - a. F. - in § 17 Absatz 1 - neu - und die einheitliche Bußgeldhöhe in § 17 Absatz 2 - neu - folgen aus der Erwägung, dass die bisherige Differenzierung nicht mehr sachgerecht ist, da die unterschiedlichen Anforderungen im subjektiven Bereich und der unterschiedliche Bußgeldrahmen eine Abstufung des Unrechtsgehalts zwischen den Taten in Absatz 1 und Absatz 2 indiziert: Bei den Taten in Absatz 1 hatte Leichtfertigkeit ausgereicht, für die Taten in Absatz 2 war hingegen Vorsatz erforderlich. Die Taten in Absatz 1 konnten mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden, die Taten in Absatz 2 nur bis zu 50 000 Euro. Diese Differenzierung soll nicht mehr aufrechterhalten werden, weil die Vorwerfbarkeit der bußgeldbewehrten Zuwiderhandlungen eine solche Abstufung nicht mehr rechtfertigt. So ist es beispielsweise nicht schlüssig, die unterbliebene Identifizierung des Vertragspartners härter zu sanktionieren als die unterbliebene Verifizierung der Identität, denn bei Zuwiderhandlungen kann es in beiden Fällen zu einem Irrtum über die Identität des Vertragspartners kommen. Dies bedeutet nicht, dass die Vorwerfbarkeit in allen Fällen identisch sein muss. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen der konkreten Bußgeldbemessung, wofür der Bußgeldrahmen hinreichend Raum lässt, Berücksichtigung finden. Eine von vornherein abgestufte Vorwerfbarkeit der jeweiligen Taten erscheint jedenfalls nicht mehr angemessen. Des weiteren soll die Absenkung der Anforderungen im subjektiven Tatbestand - nunmehr soll stets Fahrlässigkeit genügen - verdeutlichen, dass der Gesetzgeber Zuwiderhandlungen stärker missbilligt und die Vorwerfbarkeit bereits in einem früheren Stadium als bisher beginnt. Diese Änderung soll neben der zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers die Präventionswirkung verstärken. Die Neufassung des § 17 greift zudem die Monita der FATF zur Umsetzung der FATF-Empfehlung 17 auf. Diese sieht vor, dass wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art gegen natürliche oder juristische Personen zur Verfügung stehen, die dem Regelungsinhalt der Empfehlungen unterliegen und deren Anforderungen an die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht erfüllen. Die FATF kritisiert in ihrem Deutschland-Prüfbericht vom 19. Februar 2010, dass im deutschen Recht die Anzahl der durch Bußgeld sanktionierten Verstöße zu gering und die Bußgeldhöhe nicht ausreichend hoch sei (vgl. Tz. 838, 839, 847, 855 - 2. und 3. Aufzählungspunkt und Bewertung zur Empfehlung 17). Durch Erweiterung des Ordnungswidrigkeitenkatalogs und die vorgenommene Erhöhung der Bußgeldhöhe (einheitlich auf bis zu hunderttausend Euro) soll dieser Kritik Rechnung getragen werden. Die weitere Kritik der FATF, die Verletzungen von verschiedenen Sorgfaltspflichten (z.B. die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4) sei nicht bußgeldbewehrt, wird auf Grund des in Deutschland diesem Petitum entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots im Gesetz nicht berücksichtigt.

In Nummer 2 wird die Kritik der FATF an der mangelnden Transparenz, die durch Treuhandbeziehungen und vergleichbaren Rechtskonstruktionen entstehen, aufgegriffen und die fehlende Abklärung des Vorhandenseins einer Treuhandbeziehung mit einem Bußgeld sanktioniert. Ergänzend wird auf die Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a verwiesen.

In Nummer 7 erfolgt eine Anpassung an die geänderte Begrifflichkeit in § 11 Absatz 1 und die neue Meldepflicht nach § 3 Absatz 6 bzw. § 11 Absatz 1 wird in den Bußgeldkatalog integriert.

Die infolge der Neuregelung der Absätze 1 und 2 (alt) erforderliche neue Bezifferung der nachfolgenden Absätze führt auch zu einer redaktionellen Änderung in Absatz 4 (bisher Absatz 5).

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1:

§ 25c KWG (interne Sicherungsmaßnahmen)

Zu Buchstabe a:

§ 25c Absatz 3 KWG

Bei der Änderung in Absatz 3 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung an die geänderte Begrifflichkeit in § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.

Zu Buchstabe b:

§ 25c Absatz 4 KWG

Bei der Änderung in Absatz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Nummer 2:

§ 25d KWG (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Zu Buchstabe a:

§ 25d Absatz 1 Nummer 1 KWG

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Streichung ist erforderlich, da entgegen der früheren Rechtslage die Verwaltung von E-Geld - neben der Ausgabe von E-Geld - nicht mehr zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das E-Geld-Geschäft ist. Somit wird ein Gleichlauf der Begrifflichkeiten mit der Definition des E-Geld-Geschäfts in § la Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hergestellt.

Zu Buchstabe b:

§ 25d Absatz 3 - neu - KWG

Diese Ergänzung greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 19. Februar 2010 auf, um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 40+9-Empfehlungen der FATF herzustellen. Von vereinfachten Sorgfaltspflichten bei wiederaufladbaren Datenträgern kann ein Institut nur dann Gebrauch machen, wenn das Volumen des in einem bestimmten Zeitraum für einen bestimmten E-Geld-Inhaber, d.h. denjenigen, der beim Kauf des wiederaufladbaren Datenträgers identifiziert worden ist, ausgegebenen E-Geldes im Sinne des § la Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, ähnlich wie die Umsätze eines Girokontos, vom pflichtigen E-Geld-Emittenten und den von ihm für den Vertrieb eingeschalteten E-Geld-Agenten, Töchter oder Zweigstellen jederzeit - etwa durch sog. interne Schattenkonten - feststellbar ist. Sind diese technischen Voraussetzungen nicht gegeben, könnten die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b festgelegten Schwellenwerte unschwer überschritten werden, was die Geldwäscherisiken im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Produkts erheblich erhöhen würde. Soweit es sich ausschließlich um monetäre Werte im Sinne des § la Absatz 5 Nummer 1 und 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz handelt, findet diese Norm keine Anwendung.

Durch die Verpflichtung zur Führung von Dateien soll die Prüfbarkeit der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die externe sowie interne Revision sichergestellt werden. Erhebliche Bürokratiekosten sind damit nicht verbunden, da das verpflichtete Institut und der E-Geld-Agent des Instituts die notwendigen Daten für den einzelnen E-Geld-Inhaber ohnehin ständig und ausnahmslos vorhalten muss, um den Rücktausch von E-Geld jederzeit zu ermöglichen (§ 23b Absatz 1 Satz 2, § 23c Absatz 1 ZAG).

Zu Nummer 3:

§ 25q Absatz 1 KWG

Da die Regelung zur Funktion des Geldwäschebeauftragten in § 9 Geldwäschegesetz durch die Änderungen des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (Artikel 7 Nummer 3) für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute nicht mehr anwendbar ist, sondern durch § 25c Absatz 4 ersetzt wurde, muss Absatz 1 Satz 1 entsprechend angepasst werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1:

§ 80d VAG (Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zu Buchstabe a:

§ 80d Absatz 2 VAG

Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Buchstabe b: 80d Absatz 3 VAG

Bei der Änderung in Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung an die geänderte Begrifflichkeit in § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.

Zu Nummer 2:

§ 80f Absatz 3 - neu - VAG (Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizier- und)

Absatz 3 dient der Klarstellung. Bereits nach der bisherigen Gesetzeslage ist vom verpflichteten Versicherungsunternehmen eine Identifizierung des Bezugsberechtigten vorzunehmen. Diese Sorgfaltspflicht ergibt sich aus der Vorschrift des § 80f Absatz 3, nach dem Bezugsberechtigte weder als Vertragspartner im Sinne des § 3 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes noch als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 1 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes qualifiziert werden, sondern als eigenständige Identifizierungskategorie. Geregelt ist im bisherigen Absatz 3 jedoch lediglich der Zeitpunkt, zu dem die Identifizierung vorgenommen werden kann. Eine zusätzliche Klarstellung ist im Interesse der Verpflichteten geboten, dass diese Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten ebenfalls nach dem risikoorientierten Maßstab des § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes vorgenommen werden kann.

Zu Nummer 3:

80d Absatz 1 - neu - VAG (Verstärkte Sorgfaltspflichten)

Die Einfügung eines neuen Absatzes 1 dient der Klarstellung. § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes (neu) soll die Verpflichtung regeln, dass ein Verpflichteter angemessene risikoorientierte Verfahren anzuwenden hat, mit denen u.a. bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt, handelt. Da der Bezugsberechtigte nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch sein muss, bedarf es der Klarstellung, dass der Regelungsinhalt des § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes auch den Bezugsberechtigten bei Versicherungsunternehmen erfasst. Dies ist nur konsequent, da auch der wirtschaftlich Berechtigte zukünftig den Regelungen über politisch exponierte Personen unterfällt.

Die FATF hat jüngst eine entsprechende Empfehlung hierzu in ihre überarbeiteten Standards eingefügt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Personalausweisgesetzes) e 19 Absatz 1 Nummer 3 - neu - PAuswG

Bei den Diensteanbietern, die Identifizierungen nach dem Geldwäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekommunikationsgesetz durchführen, ist die Verlängerung der Speicherfrist und die Erlaubnis zur wiederholten Abfrage der Sperrliste erforderlich, um über eine spätere Abfrage der Sperrliste Fälle erkennen zu können, in denen ein abhanden gekommener Personalausweis vom Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Erstabfrage möglicherweise noch nicht an die Sperrliste gemeldet wurde.

Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)

Bei der Änderung von § 31b der Abgabenordnung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung an die geänderte Begrifflichkeit der Meldung in § 11 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes.

Zu Artikel 6 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung)

Zu Nummer 1:

§ 20 Absatz 4 PrüfbV

Die bereits bestehende Erleichterung für Institute, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, umfasst nicht alle Teilbereiche der von einem Kreditinstitut einzuhaltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Kreditinstituts führen kann. Das führt zu dem Ergebnis, dass der Prüfungsturnus für diesen Bereich nicht einheitlich ist beziehungsweise dass die Erleichterung konterkariert wird. Die entsprechende Anpassung des § 20 Absatz 4 der PrüfbV führt hier zu der gebotenen Vereinheitlichung.

Zu Nummer 2: Anlage 6 PrüfbV

Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat der Prüfer auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c, 25c bis 25h KWG, dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 nachgekommen ist. Die Anlage 6 konkretisiert und ergänzt diese gesetzlichen Pflichten und gibt eine Übersicht über die Einzelmaßnahmen, die von den Instituten - soweit keine Ausnahmetatbestände vorliegen - jeweils umzusetzen und von den Prüfern zu prüfen sind. Die Neufassung der Anlage ist den Ergänzungen des Pflichtenkatalogs in den §§ 3 bis 6 des Geldwäschegesetzes und der geänderten Begrifflichkeit in § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes geschuldet.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1657: Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf vorrangig auf Kosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden die Empfehlungen der Financial Action Task Force an Money Laundering (FATF) sowie Vorgaben aus der Dritten Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dabei werden mit Blick auf die Bürokratiekosten zwei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und sechs bestehende Pflichten inhaltlich erweitert. Dies führt nach Angaben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu zusätzlichen Bürokratiekosten von jährlich rund 885.000 Euro. Bei den neuen Pflichten handelt es sich um die Auskunft der Verpflichteten an die zuständige Behörde (rund 365.000 Euro) und die Meldung der Bestellung und Entpflichtung der Geldwäschebeauftragten (rund 145.000 Euro). Zudem können zusätzliche Bürokratiekosten - deren Höhe derzeit nicht abgeschätzt werden kann - durch den zukünftigen Erlass entsprechender Rechtsverordnungen entstehen.

Für die Unternehmen aus dem Finanzbereich werden vor allem die verstärkten Sorgfaltspflichten in Bezug auf inländische "politisch exponierte Personen" zu zusätzlichen Bürokratiekosten führen. Das BMF hat die damit einhergehenden Bürokratiekosten auf jährlich rund 10.000 Euro geschätzt. Die Verbände gehen hingegen von einer erheblich höheren Kostenbelastung aus.

Den Unternehmen aus dem Nichtfinanzbereich werden darüber hinaus zusätzliche Kosten vor allem durch die erweiterten Sorgfaltspflichten sowie durch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 GWG-E) und die Melde- und Auskunftspflichten (z.B. Meldung der Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 GWG-E und Verdachtsmeldung nach § 11 GWG-E) entstehen.

1. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Nach § 9 Absatz 2 GWG-E haben die nach dem Gesetz verpflichteten Unternehmen, die mehr als neun Personen ständig beschäftigen, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Die Bestellung und Entpflichtung des Beauftragten ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 4 GWG-E die Möglichkeit, zu bestimmen, dass weitere Unternehmen von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten befreit werden.

Das BMF schätzt die zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft (Personalkosten, Materialkosten) auf nicht mehr als 1.000.000 Euro. Dabei geht das BMF von einem vergleichsweise kleinen Kreis von bundesweit kaum über 1.000 Verpflichteten aus. Bei dem überwiegenden Teil der Unternehmen vermutet das BMF, dass diese unter den Ausnahmetatbestand des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7 GWG-E fallen bzw. dass nach § 9 Absatz 4 GWG-E von der Bestellung abgesehen wird. Für die Meldung der Bestellung und Entpflichtung der Beauftragten (§ 9 Absatz 2 Nr. 1 GWG-E) entstehen nach Angaben des BMF zusätzliche Kosten in Höhe von rund 145.000 Euro.

Die Kosten im Zusammenhang mit der Bestellung und Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten sind maßgeblich von der Anzahl der betroffenen Unternehmen abhängig. Der NKR geht daher davon aus, dass sich diese Kosten erheblich höher ausfallen werden, falls die zuständigen Behörden nicht umfassend von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, von Bestellung eines Beauftragten bei bestimmten Unternehmensgruppen abzusehen. Insoweit fordert der NKR die nach § 16 Absatz 2 Nummer 3b bis 9 GWG-E zuständigen Behörden auf, möglichst mit in Kraft treten des Gesetzes entsprechende Ausnahmen für bestimmte Unternehmensgruppen zu verfügen, so dass diese Unternehmen von Anfang an auf die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verzichten können. Dabei sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Ausnahmen behördenübergreifend einheitlich festgelegt werden.

2. Verdachtsmeldewesen

Die Unternehmen haben eine Verdachtsmeldung nach § 11 Absatz 1 GWG-E sowohl an das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - als auch an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Bürokratiekosten für zusätzliche Verdachtsmeldungen hat das BMF auf jährlich rund 70.000 Euro geschätzt. Es geht dabei von jährlich zusätzlich etwa 1.000 Meldungen aus. Da die Bürokratiekosten im erheblichen Maße von der Anzahl der jährlichen Verdachtsmeldungen abhängig sind, geht der NKR davon aus, dass die vom BMF ausgewiesenen Kosten erheblich nach oben abweichen können. Er vermutet jedoch, dass die Verdachtsmeldung im Vergleich zu der in einigen europäischen Staaten übliche Transaktionsmeldung die kostengünstigere Alternative ist. Für den NKR ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum eine Doppelmeldung an das Bundeskriminalamt und an die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hat. Er hält es für möglich, dass eine Meldung allein an das Bundeskriminalamt aus Sicht der betroffenen Unternehmen die weniger bürokratische Alternative darstellt. Das Bundeskriminalamt könnte die Verdachtsmeldung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten.

3. Bewertung des NKR

Der NKR geht im Ergebnis davon aus, dass die vom BMF ausgewiesenen Kosten erheblich nach oben abweichen werden. Er regt daher an, dass das BMF zusammen mit dem Statistischen Bundesamt die tatsächliche Kostenbelastung zwei Jahre nach in Kraft treten der Regelungen erfasst. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, in welchen Verhältnis die mit den verstärkten Sorgfalts- und Meldepflichten einhergehenden Kosten (insbesondere bei den Unternehmen des nicht Finanzsektors) zu der beim Bundeskriminalamt eingegangenen Zahl von Meldungen sowie zu der Anzahl der von den Strafverfolgungsbehörden verfolgten Geldwäschefällen steht. Dem NKR ist das Ergebnis der Evaluation mitzuteilen.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 4. Mai 2011 zum Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Der NKR regt an, dass das Bundesministerium der Finanzen zusammen mit dem Statistischen Bundesamt die tatsächliche Kostenbelastung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfasst. Dabei soll insbesondere geprüft werden, in welchem Verhältnis die mit den verstärkten Sorgfalts- und Meldepflichten einhergehenden Kosten (insbesondere bei den Unternehmen des Nicht-Finanzsektors) zu der beim Bundeskriminalamt eingegangenen Zahl von Meldungen sowie der von den Strafverfolgungsbehörden verfolgten Geldwäschefällen steht.

Die Bundesregierung wird die Anregung des Normenkontrollrates aufgreifen und die Umsetzung der neuen Pflichten dieses Gesetzes insbesondere im Bereich des sog. Nicht-Finanzsektors unter Berücksichtigung der mit der Implementierung einhergehenden Kosten prüfen.

Nach Ansicht der Bundesregierung lässt sich jedoch im Rahmen der Evaluierung ein Zusammenhang zwischen den Kosten für die Implementierung der Sorgfalts- und Organisationspflichten und der Zahl von Meldungen nach § 11 Absatz 1 GWG bzw. der bei den Strafverfolgungsbehörden insoweit anhängigen Ermittlungsverfahren kaum herstellen. Mit Ausnahme der in Rede stehenden Meldepflicht beinhaltet das Gesetz in Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG nur präventiv wirkende Sorgfalts- und Organisationsvorschriften mit aufsichtsrechtlicher Ausrichtung, deren ausschließlicher Zweck es ist, die Geldwäscherisiken der verpflichteten Unternehmen zu minimieren und dadurch für die Integrität, Reputation und Stabilität des Wirtschaftsstandards einen wichtigen Beitrag zu leisten (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG).

Soweit der NKR in seiner Stellungnahme das Meldewesen nach § 11 Absatz 1 GwG-E anspricht, ist die vom NKR kritisierte Doppelmeldung an die originär zuständigen Landesbehörden und die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen dem Bemühen um eine unverzüglichen Bearbeitung der Verdachtsmeldungen in den Clearingstellen der Länder geschuldet, wobei die Zentralstelle den Sachverhalt mit den bei ihr vorliegenden Informationen anreichert. Eine zentrale Sammlung und Weiterleitung durch die Zentralstelle würde zu erheblichen Mehrbelastungen bei der Zentralstelle und zu Zeitverzögerungen führen, die der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung abträglich wären. Die Mehrbelastung der Verpflichteten aus der Doppelmeldung ist hingegen gering.