Empfehlungen der Ausschüsse
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012

A

B

Begründung:

In der 22. und 24. Betäubungsmitteländerungsverordnung wurden, wie in dieser Verordnung, einige psychoaktive Substanzen dem BtMG unterstellt, die als sogenannte Designer-Drogen durch kleine chemische Änderungen bekannter Betäubungsmittel hergestellt wurden: Cannabinoide, Amphetamin-, Cathinon- und Piperazinderivate. Es ist kein Ende dieser Serie abzusehen, da es auf einfache Weise möglich ist, diese Substanzen chemisch zu verändern, ohne dass die physiologische Wirkung verlorengeht. In der Zeit, die verstreicht, bis die vorliegende Verordnung in Kraft getreten ist, sind bei den Überwachungsbehörden schon einige weitere Substanzen auffällig geworden, die zum Teil unter verharmlosenden Namen wie "Badesalz" angeboten werden. Von Hessen wurde zum Beispiel jetzt schon die Unterstellung von sieben anderen Substanzen angemahnt, die aber in diese Verordnung keinen Eingang mehr finden konnten.

Dem Begründungstext ist zu entnehmen, dass schätzungsweise in jeder Woche solch eine neue Substanz synthetisiert wird. Es ist daher dringend erforderlich, dass die chemischen Grundgerüste dieser Substanzen generell dem BtMG unterstellt werden.