Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Mit Inkrafttreten der Rohrfernleitungsverordnung am 3. Oktober 2002 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Wasserrecht, dem Energiewirtschaftsrecht und aus den Verordnungen auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes sich ergebenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen vereinheitlicht und § 21 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als alleinige umweltrechtliche Ermächtigung festgelegt.

Die Rohrfernleitungsverordnung schreibt vor, welchen Anforderungen Rohrfernleitungen genügen müssen. Sie dient der Abwehr von schädlichen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt.

Schwerpunkt der Verordnung ist die Regelung wesentlicher Pflichten der Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen, nicht nur hinsichtlich Errichtung und Betrieb, sondern auch im Hinblick auf die Überwachung und Instandsetzung sowie die Regelung von Maßnahmen für den Schadensfall und die Notwendigkeit von Prüfungen durch Sachverständige. Hierzu war auch notwendig Anforderungen an Sachverständige festzulegen.

Sachverständige, die Prüfungen an Rohrfernleitungsanlagen vornehmen, haben bislang nach den Vorschriften der auf § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes gestützten Gashochdruckleitungsverordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591, 1996 I S. 1914) und der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447, 2001 I S. 2785) geprüft. Diese Vorschriften waren nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung von 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) bis zum Vorliegen einer entsprechenden Regelung über die Anforderungen an Sachverständige auf der Grundlage des UVP-Gesetzes in einer festgelegten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Kraft, sodass die in diesen Vorschriften genannten Sachverständigen bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Rechtsverordnung auch für die Prüfungen nach § 5 der Rohrfernleitungsverordnung herangezogen werden konnten. Durch die Verordnung zur Änderung von Rohrfernleitungsanlagen vom 20. April 2006 (BGBl. I S. 935) wurde diese Übergangsfrist nochmals bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Nach Ablauf dieser Übergangsfrist - zu diesem Zeitpunkt laufen auch entsprechende Übergangsregelungen nach § 21 Abs. 3 und 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 219) aus - muss eine auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützte Rechtsverordnung über die Anforderungen an Sachverständige für Rohrfernleitungsanlagen das bisherige Recht ablösen. Kosten- und Preiswirkungen Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen über die Anforderungen an Sachverständige sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund und Kommunen zu erwarten, da keine neuen Anforderungen gestellt werden, sondern lediglich eine verordnungsrechtliche Grundlage für Anforderungen an Sachverständige für Rohrfernleitungsanlagen geschaffen und das bereits heute in der Praxis weitgehend eingespielte Anforderungsniveau nachvollzogen wird.

Den Ländern entstehen Kosten durch die Errichtung von Akkreditierungsstellen. Es ist vorgesehen, die Akkreditierungsaufgaben, die Durchführung der Akkreditierungs- und Benennungsverfahren sowie die Überwachung der für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen zugelassenen Prüfstellen auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu übertragen.

Zugleich werden die Länder von den Aufgaben entbunden, eine Organisation der technischen Überwachung zu übernehmen, die Aufsicht über sie auszuüben und die Überwachung durchzuführen.

Auswirkungen auf Einzelpreise durch Überwälzung der Akkreditierungsgebühren sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Die Verordnung schafft vor allem Rechtsklarheit bei den Betroffenen in der Wirtschaft und in den zuständigen Vollzugsbehörden. Sie erlegt der Wirtschaft, insbesondere den Organisationen, die Aufgaben der neu eingeführten und zugelassenen Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach dieser Rohrfernleitungsverordnung übernehmen wollen, eine neue Informationspflicht auf. Gemäß § 6 Abs. 2 besteht für sie die mittelbar geregelte Pflicht, bei der zuständgen Behörde einen Akkreditierungsantrag zu stellen. Im Ergebnis eines Akkreditierungsverfahrens wird der Nachweis verlangt, dass das Personal geeignet und die Qualitätssicherung der durchzuführenden Aufgaben gewährleistet ist. Diese Kriterien sind für den Nachweis der Befähigung der mit der Rohrfernleitungsverordnung geforderten Verpflichtungen erforderlich.

Mit der jetzt vorzunehmenden Änderung der Rohrfernleitungsverordnung werden die bisherigen Informationspflichten hinsichtlich der Anforderungen an Sachverständige auf der Grundlage der Gashochdruckleitungsverordnung, der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sowie des Gerätesicherheitsgesetzes ersetzt bzw. in Teilen übernommen.

Vom Statistischen Bundesamt wurden zwischenzeitlich nach dem "Vereinfachten Verfahren" erste Ergebnisse der Kostenabschätzung zu den 2006 hinsichtlich der Rohrfernleitungsverordnung gemeldeten Informationspflichten ermittelt. Aufgrund ihrer Belastung von unter 100.000, - € werden diese Ergebnisse (§ 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Rohrfernleitungsverordnung) in der Ergebnisdokumentation des Statistischen Bundesamtes als "akzeptiert aufgrund der Bagatellgrenze" vermerkt.

Die mit dieser Änderungsverordnung zu erwartenden Kosten lassen sich lediglich anhand der Kosten abschätzen, die bei einem üblichen Akkreditierungsverfahren für zugelassene Überwachungsstellen und Sachverständigenorganisationen durch die Zentralstelle für Sicherheitstechnik München anfallen. Nach Schätzungen auf der Grundlage von Erfahrungen der Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine (VdTÜV) beträgt der Aufwand für die Erstellung des Akkreditierungsantrages circa 200 Arbeitsstunden. Dabei wird entsprechend der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur exante-Abschätzung von einem hohen Qualitätsniveau im Wirtschaftsabschnitt O ausgegangen und daher ein Tarifsatz von 47 Euro/

Stunde zu Grunde gelegt. Es wird erwartet, dass im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zehn bis zwölf Akkreditierungsanträge gestellt werden. Für die Erteilung der Akkreditierung ist je nach Größe der Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen daher mit Kosten von 9.400 € je Antrag zu rechnen. Damit können im ersten Jahr Gesamtkosten in Höhe von 94,0 T € bis max. 112,8 € entstehen. In den nachfolgenden Jahren ist von zwei bis drei Akkreditierungen jährlich auszugehen. Damitist mit jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 18,8 € bis 28,2 € zu rechnen. Dies führt zu einer Entlastung der Unternehmen, die Rohrfernleitungsanlagen bauen oder betreiben. Zugleich entfallen die Kosten, die bislang entstehen, um Einzelsachverständige anzuerkennen und zuzulassen. Eine nähere Aussage über die Entlastung ist nicht möglich.

Eine Alternative besteht wegen der weiteren Verpflichtungen zur Umsetzung europäischen Rechts nicht. Wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und der Zulassung im Einzelfall durch die jeweils zuständigen Behörden war ein einheitlicher Vollzug in den Ländern bislang erschwert. Diese Erschwernisse werden beseitigt durch die Neuregelung und die durch sie geschaffene einheitliche und übergreifende Anforderungsgrundlage, die für alle Sachverständigen gilt die sich mit Rohrfernleitungsanlagen befassen.

Mit dem Verordnungsentwurf werden die Voraussetzungen für eine Ablösung des im Bereich der Rohrfernleitungsverordnung bislang bestehenden personenbezogenen technischen Prüfwesens mit amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen durch ein organisationsbezogenes Prüfwesen mit zugelassenen und benannten Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen geschaffen. Ein derartiges Prüfwesen entspricht europäischem Recht. So erfolgt die Prüfung durch Sachverständige zugelassener Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen auf der Grundlage der Regelungen gemäß § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, dass mit seinem Inkrafttreten am 1. Mai 2004 insbesondere der Umsetzung der Richtlinien 89/655/EWG, 89/391/EWG und 2001/95/EG dient.

Mit § 6 Abs. 1 wird eine neue Informationspflicht der öffentlichen Verwaltung eingeführt. Die Verwaltungen der Länder haben die Verpflichtung, die zugelassenen und benannten Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen zu erfassen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mitzuteilen, damit es sie bekannt macht. Bereits bestehende Verpflichtungen nach Vorschriften wie der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), und § 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 334 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), gemäß § 19 Abs.5 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) werden nach einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2010 abgelöst und konkretisiert.

II. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Änderung der Überschrift in § 5 trägt der Tatsache Rechnung, dass es nach europäischem Recht keine Einzelsachverständigen mehr gibt.

Zu Nummer 2

Der neue § 6 regelt die Voraussetzungen für die Zulassung und Benennung von Prüfstellen und deren Sachverständigen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen.

Absatz 1 definiert die Prüfstelle.

Nach Absatz 2 ist Voraussetzung für die Zulassung die Anerkennung im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens.

Es ist geplant, für die Akkreditierung eine zentrale Stelle zu benennen und hiermit die Zentralstelle für Sicherheitstechnik beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu betrauen.

Absatz 3 regelt die Anforderungen, die Prüfstellen erfüllen müssen, um als akkreditierte Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen benannt zu werden. Die Anforderungen sind an die Neuordnung des Prüfwesens auf der Grundlage des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 1. Mai 2004 angepasst und lehnen sich weitestgehend an die bestehenden Richtlinien über "Anforderungen bei der Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen" der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik an.

Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit, dass Überwachungsstellen und Sachverständigenorganisationen, die die Zentralstelle für Sicherheitstechnik bereits nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zugelassen hat, auf Antrag auch die Zulassung nach der Rohrfernleitungsverordnung erhalten können, ohne nochmals das Akkreditierungsverfahren nach Absatz 2 durchlaufen zu müssen.

Absatz 5 verpflichtet die Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wobei sich deren Höhe an § 21 Abs. 2 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung anlehnt.

Absatz 6 legt die Übergangsfrist fest.

Zu Nummer 3

Die Ergänzung von Nummer 3 in Absatz 2 erweitert die Aufgaben des Ausschusses für Rohrfernleitungsanlagen um die Erarbeitung eines Vorschlags für das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige. Die Änderung in Absatz 5 legt für dessen Bekanntmachung den Bundesanzeiger fest.

Zu Nummer 4

Mit der Anpassung des § 11 wird klargestellt, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit für solche Altanlagen unverändert bleiben, die vor dem 3. Oktober 2002 in Betrieb genommen wurden oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Dagegen werden für die Organisation des Betriebs dieser Anlagen Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2010 eingeführt, um die Weitergeltung von Rechtsverordnungen für Altanlagen und die damit verbundenen Unwägbarkeiten und Vollzugsproblem zu beheben. Insofern umfasst der Betrieb der Altanlagen alle Vorgänge, die sich auf die tatsächliche Verwendung der Altanlagen beziehen. Dabei handelt es sich darum, dass die Anlagen bestimmungsgemäß genutzt, dass sie zur Erhaltung ihres ordnungsgemäßen Zustandes überwacht, geprüft, gewartet instand gehalten und dass im Falle von Betriebsstörungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Zum Betrieb gehört auch die Prüfung durch Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordnung.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht modifiziert. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich hieraus nicht, da lediglich die rechtliche Grundlage verändert wird.

Für Unternehmen wird eine Informationspflicht eingeführt. Nach einer ersten vorsichtigen Schätzung des Ressorts werden der Wirtschaft dadurch im ersten Jahr Kosten in Höhe von max. 112.800 Euro entstehen. In den Folgejahren wird mit Kosten von jeweils bis zu 28.200 Euro gerechnet.

Das Ressort konnte schlüssig darlegen, dass die finanzielle Belastung aufgrund der Umstellung des personenbezogenen Prüfwesens auf ein -europäischen Vorgaben entsprechendes- organisationsbezogenes Prüfwesen unvermeidbar ist.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt ausdrücklich, dass die hier in Frage stehende Regelung in Abstimmung zwischen Landes- und Bundesbehörden bzw. -ministerien, Fernleitungsbetrieben, Hersteller- und anderen -verbänden sowie von Sachverständigenorganisationen erarbeitet worden sind und erhebt keine Einwände gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter