Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 6 Abs. 1 bis 4)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 6 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Terminologie des § 6 soll an das allgemeine und im europäischen Kontext geltende Verständnis angepasst werden. Danach führt die zuständige Behörde ein Anerkennungsverfahren durch, in dem sie die in § 6 aufgeführten Anforderungen prüft. Im Anschluss daran benennt sie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die zugelassene Überwachungsstelle. Dieses Verfahren ist zum Beispiel in § 11 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) für die Anerkennung so genannter zugelassener Stellen vom Gesetzgeber ausdrücklich dementsprechend geregelt worden. § 17 Abs. 5 GPSG, an dessen Terminologie sich § 6 Rohrfernleitungsverordnung anlehnt, entspringt noch der mittlerweile überholten Begrifflichkeit des alten Gerätesicherheitsgesetzes und wurde, anders als § 11 GPSG, bei Erlass des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes im Jahre 2004 nicht an die aktuelle Terminologie angepasst. Bei der nächsten GPSG-Änderung ist jedoch vorgesehen, § 17 GPSG entsprechend anzupassen. Der Begriff der "Benennung" ist deshalb durch den der "Anerkennung" zu ersetzen und der Begriff "Akkreditierungsverfahren" zu streichen. Dadurch werden Missverständnisse und Unklarheit vermieden, nicht zuletzt auch deshalb, weil § 6 Abs. 2 in der vorgelegten Fassung bereits einen "Antrag auf Anerkennung" vorsieht.

Des Weiteren ist in § 6 Abs. 4 die Bezeichnung der nach § 17 anerkannten Prüfstellen zu korrigieren. Bei den nach § 17 GPSG anerkannten Prüfstellen handelt sich um so genannte zugelassene Überwachungsstellen und nicht um "akkreditierte Überwachungsstellen und Sacherverständigenorganisationen".

Zweckmäßig wäre es wegen der fachlichen Nähe, wenn der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) die zusätzlichen Aufgaben der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfstellen für Rohrleitungen durch Verwaltungsabkommen übertragen werden. Dies würde bereits benannten und durch die ZLS anerkannten zugelassenen Überwachungsstellen die Möglichkeit eröffnen, auch Prüfungen für Rohrfernleitungen durchzuführen, ohne erneut ein vollständiges Anerkennungsverfahren durchlaufen zu müssen.