Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

EntgeltsicherungVermittlungsgutscheinExistenzgründungszuschuss
200625,0 Mio. €396,0 Mio. €
200725,0 Mio. €50 Mio. €902,9 Mio. €
200812,5 Mio. €10 Mio. €758,9 Mio. €
20092,5 Mio. €352,8 Mio. €
2010-100,8 Mio. €

Durch die Verlängerung der weiteren Instrumente bis Ende 2007 entstehen keine Mehrkosten im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, da die Maßnahmen aus dem Eingliederungstitel finanziert werden.

Die Verlängerung der Regelung des § 428 SGB III und des § 65 Abs. 4 Satz 2

SGB II ist kostenneutral.

Den geschätzten Mehrkosten der Verlängerung einzelner Regelungen des SGB III stehen Minderausgaben beim Arbeitslosengeld in nicht näher zu beziffernder Höhe gegenüber.

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005

Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Regelungen als Teil der Maßnahmen zur Fortsetzung der Agenda 2010 schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden sollen.

Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 37b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst: "Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird."

3. 57 wird wie folgt geändert:

4. In § 128 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Eingliederungsmaßnahme" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Meldeversäumnis" die Wörter "oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung" eingefügt.

5. § 140 wird aufgehoben.

6. § 144 wird wie folgt geändert:

7. § 358 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind

8. § 359 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 genannten Unfallversicherungsträger entspricht dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1)."

9. § 360 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Das Gleiche gilt für die in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Unternehmen, für die sie nach diesen Vorschriften erstattungspflichtig sind."

10. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören."

11. Dem § 405 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt."

12. In § 417 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.

13. In § 421e wird die Angabe " § 77 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 77 Abs. 1" ersetzt.

14. In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.

15. In § 421i Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.

16. § 421j Abs. 7 wird wie folgt geändert:

17. In § 421k Abs. 2 wird jeweils die Angabe "1. Januar 2006" durch die Angabe "1. Januar 2008" ersetzt.

18. § 421l wird wie folgt geändert:

19. In § 428 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe "1. Januar 2006" durch die Angabe "1. Januar 2008" ersetzt.

20. § 433 wird aufgehoben.

21. Nach § 434l wird folgender § 434m eingefügt:

§ 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

(1) § 57 Abs. 3 Satz 3 und § 140 in der bis zum einsetzen: Tag vor Inkrafttreten geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn sich die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach der bis zum einsetzen: Tag vor Inkrafttreten geltenden Rechtslage richtet.

(2) Ist ein Existenzgründungszuschuss vor dem 1. Oktober 2005 bewilligt worden, so richtet sich die Entscheidung über eine Verlängerung nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Vorschriften."

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch(860-2)

In § 65 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "1. Januar 2006" durch die Angabe "1. Januar 2008" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes(330-1)

In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird das Wort "Verwaltungsrat" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes(800-26)

§ 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S.1966), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 7 bis 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a) und Nr. 18 Buchstabe a) tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Verlängerung von befristeten Instrumenten der aktiven Arbeitsförderung

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird der eingeschlagene Weg der Strukturreformen am Arbeitsmarkt als zentraler Bestandteil der Agenda 2010 fortgesetzt. Im Rahmen der Agenda 2010 wird Deutschland durch ein politikbereichsübergreifendes Handlungskonzept zukunftsfähig gemacht. Die künftige Schwerpunktsetzung hat der Bundeskanzler in seiner Regierungserklärung vom 17. März 2005 konkretisiert. Die vier Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt bewirken eine Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik, Veränderungen von beschäftigungspolitischen Rahmenbedingungen im Bereich des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung sowie die Zusammenführung der bisherigen Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfeempfänger zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Insgesamt zielen alle Gesetze darauf, den Ausgleich am Arbeitsmarkt durch mehr Flexibilität auf beiden Marktseiten, den Abbau bürokratischer Hemmnisse, den Umbau der Bundesagentur für Arbeit zu einem modernen Dienstleister am Arbeitsmarkt und eine konsequente Aktivierung und Verbesserung der Vermittlungschancen der Arbeitsuchenden zu unterstützen.

Mit dem Job-AQTIV-Gesetz, mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat und mit dem Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden mehrere befristete arbeitsmarktpolitische Instrumente in das SGB III aufgenommen. Es handelt sich um die Förderung der beruflichen Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer (§ 417 SGB III), den Vermittlungsgutschein (§ 421g SGB III), die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen (§ 421i SGB III), die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421j SGB III), die Regelung zur Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (§ 421k SGB III) und den Existenzgründungszuschuss (§ 421l SGB III). Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze stellt sicher, dass diese arbeitsmarktpolitische Instrumente bzw. Regelungen für einen längeren Zeitraum als ursprünglich vorgesehen nutzbar gemacht werden. Diese Instrumente fördern insbesondere die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Hinblick auf die weiterhin schwierige Situation älterer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt sollen deren Beschäftigungschancen und Beschäftigungsfähigkeit verbessert werden und die Geltungsdauer der Instrumente daher bis Ende des Jahres 2007 verlängert werden. Zusätzlich wird die Bundesregierung einen Beschäftigungspakt mit der Wirtschaft initiieren, um gemeinsam - über die Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden Instrumente hinaus - Möglichkeiten für eine Fort- bzw. Weiterentwicklung des Förderinstrumentariums zu entwickeln und umzusetzen.

Hinzu kommt, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005 über die Wirkung der Instrumente zu berichten hat. Sie hat die Instrumente von Beginn an konsequent evaluieren lassen. Es wird sich jedoch auf Grund des relativ kurzen Evaluationszeitraums um einen vorläufigen Bericht mit begrenzt belastbaren Ergebnissen handeln. Die Wirkungsforschung wird im Jahr 2006 fortgesetzt, so dass verlässlichere Aussagen über die Wirkungen der Instrumente erst Ende 2006 vorliegen werden. Die Geltungsdauer der Instrumente wird verlängert, um ausreichend Zeit für eine gründliche Analyse der Evaluationsergebnisse zu haben und anschließend gegebenenfalls notwendige gesetzliche Änderungen vorbereiten zu können.

Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern. Die vielfältigen Reformen am Arbeitsmarkt enthalten hierzu zahlreiche beschäftigungsfördernde Maßnahmen ebenso wie Regelungen, die den Anreiz ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freizusetzen, mindern. Bis diese Politik wirksam wird und solange es keine ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt, die von den Betrieben altersbedingt freigesetzt werden, ist es weiterhin sinnvoll, dass die Kapazitäten der Arbeitsverwaltung auf vermittelbare Arbeitslose konzentriert werden. Die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird daher um zwei Jahre verlängert. Entsprechend erfolgt eine Verlängerung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Erleichterung der befristeten Beschäftigung durch Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) wurde die Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund erstmals als Dauerregelung gestaltet. Die sachgrundlose Befristung wurde für Neueinstellungen bis zu einer

Höchstdauer von zwei Jahren zugelassen. Durch die Beschränkung auf Neueinstellungen wollte der Gesetzgeber die Unternehmen anregen, die befristete Beschäftigung als Brücke in eine Dauerbeschäftigung stärker zu nutzen und möglichst vielen Arbeitsuchenden eine dauerhafte Beschäftigungsperspektive zu eröffnen (vgl. Bundestagsdrucksache 014/4374 vom 24.10.2000, S. 14). Diese Erwartungen haben sich nicht in dem erhofften Maße erfüllt. Die Unternehmen sind aus wirtschaftlichen Gründen oft nicht bereit, einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Anschluss an eine sachgrundlose befristete Beschäftigung eine Festanstellung anzubieten. Von den Arbeitsuchenden wird nicht selten beklagt, dass das Verbot der wiederholten befristeten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ihre Beschäftigungschancen mindere. Die sachgrundlos befristete Beschäftigung wird deshalb erleichtert; das Verbot der wiederholten befristeten Beschäftigung wird gelockert. Der nach europäischem Recht gebotenen Verhinderung von Kettenbefristungen wird künftig dadurch Rechnung getragen, dass zwischen dem Beginn des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegen muss.

Die bis Ende 2006 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr geltenden erleichterten Befristungsmöglichkeiten werden an die verlängerte Geltungsdauer der anderen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Beschäftigter angepasst und um ein Jahr verlängert.

Änderung der frühzeitigen Meldepflicht

Für die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung wird eine einheitliche Frist von drei Monaten festgelegt. Um das Recht transparenter zu gestalten, wird auch die Rechtsfolge bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung - wie zuvor auch schon die Rechtsfolgen bei anderen Formen vertragswidrigen Verhaltens - in die Sperrzeitregelung eingefügt.

Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat für Artikel 1 und 2 die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Für den Bereich der Arbeitsförderung steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der

Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG).

Die Regelungen in Artikel 1 zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und die Folgeänderung in Artikel 2 zielen auf bundeseinheitliche Bedingungen für eine effizientere Arbeitsmarktpolitik. Sie sind zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Würden diese Regelungen den Ländern überlassen, bestünde die konkrete Gefahr unterschiedlicher Leistungsstandards in den Ländern. Eine solche Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Erfordernis an der einheitlichen Ausgestaltung des Rechts der aktiven Arbeitsförderung, das nur durch bundeseinheitliche Regelungen zu realisieren ist.

Der Bund hat für Artikel 3 die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Für den Bereich des Arbeitsrechts steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG).

Auf dem Gebiet der Befristung von Arbeitsverträgen sind bundeseinheitliche Regelungen auch weiterhin notwendig. Sie gewährleisten, dass für gleiche Lebenssachverhalte gleiche arbeitsrechtliche Mindestnormen gelten und schaffen damit - auch als Grundlage der bundeseinheitlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechtssicherheit, unabhängig davon, in welchem Bundesland das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Erfordernis an der einheitlichen Ausgestaltung des Rechts befristeter Arbeitsverträge, das nur durch bundeseinheitliche Regelungen zu realisieren ist.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des SGB III)

Zu Nummer 1 (Inhaltübersicht)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung bzw. Aufhebung der §§ 144 und 433.

Zu Nummer 2 (§ 37b)

Mit der Änderung wird für die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist und befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen nunmehr grundsätzlich eine einheitliche Frist von drei Monaten festgelegt. Kann diese Frist faktisch nicht eingehalten werden, weil zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme weniger als drei Monate liegen, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis zu erfolgen.

Die grundsätzlich geltende Frist von drei Monaten lässt die Möglichkeit einer freiwilligen, früheren Arbeitsuchendmeldung unberührt. So können die Agenturen für Arbeit Arbeitsuchende auch schon früher als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in die Suche nach geeigneten Bewerbern einbeziehen. Leistungsrechtliche Konsequenzen bei versicherungswidrigem Verhalten sollen jedoch grundsätzlich erst in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen, da dann alle Möglichkeiten genutzt werden müssen, um das Ziel, aus einer bestehenden Beschäftigung heraus eine neue Arbeit zu finden, zu erreichen.

Durch den einheitlichen dreimonatigen Meldetermin kann die bisher erforderliche Sonderregelung für befristet Beschäftigte entfallen. Dies sowie die Einführung einer nach Tagen bestimmten Reaktionsfrist in Satz 2 dient auch der Verwaltungsvereinfachung.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung auch besteht, wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses lediglich in Aussicht stellt.

Die Beschränkung der Regelung auf die Personen, die sich aus Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen heraus melden, trägt der ursprünglichen Idee, nämlich dem Wechsel von Beschäftigung in Beschäftigung, Rechnung.

Zu Nummer 3 (§ 57)

Zu Buchstabe a)

Der Bundesagentur für Arbeit wird durch die Einführung weiterer Fördervoraussetzungen ein größerer Beurteilungsspielraum bei der Gewährung von Überbrückungsgeld eingeräumt, um die Nachhaltigkeit von Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit zu stärken und die missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Leistung der Arbeitsförderung zu verringern. Dies setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit ihr Instrumentarium zur Beurteilung der Tragfähigkeit von Existenzgründungen und der individuellen Eignung von gründungswilligen Arbeitnehmern ausbaut.

Zur Beurteilung der Tragfähigkeit müssen die Existenzgründer geeignete Unterlagen vorlegen, denen das Unternehmenskonzept sowie die voraussichtlichen Einnahmen, der Finanzbedarf und die Rentabilität zu entnehmen sind. Zur Fundierung der Förderentscheidung fordert die Agentur für Arbeit wie bisher die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens.

Der Existenzgründer muss seine unternehmerische Eignung darlegen. Die Agentur für Arbeit kann z.B. verlangen, dass der Existenzgründer bei Bedarf betriebswirtschaftliche Kenntnisse über die Teilnahme an einer vorbereitenden Maßnahme erwirbt. Die Bundesagentur für Arbeit kann hierzu auf eigene Maßnahmen (z.B. Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen) oder auf die Angebote anderer Träger verweisen.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 144.

Zu Nummer 4 (§ 128)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 144.

Zu Nummer 5 (§ 140)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 144.

Zu Nummer 6 (§ 144)

Wie in jeder Risikoversicherung tritt die Versichertengemeinschaft auch in der Arbeitslosenversicherung nicht oder nur eingeschränkt mit Leistungen ein, wenn sich der einzelne Versicherte versicherungswidrig verhalten hat. Zur Vereinfachung und zur Verbesserung der Überschaubarkeit des Rechts sind die Rechtsfolgen versicherungswidrigen Verhaltens in der Arbeitslosenversicherung mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Rahmen der Sperrzeitregelungen zusammengefasst worden. Dies soll künftig auch bei einer pflichtwidrig verspäteten oder versäumten Arbeitsuchendmeldung (§ 37b) gelten. Die bisherige Systematik der Anrechnung eines Versäumnisbetrages auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes wird damit zu Gunsten einer auch insoweit einheitlichen Rechtsfolge versicherungswidrigen Verhaltens aufgegeben.

Die Rechtsfolge der verspäteten Arbeitsuchendmeldung richtet sich damit künftig nicht mehr pauschalierend nach dem der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegenden Bemessungsentgelt. Damit wird zugleich eine größere Einzelfallgerechtigkeit erreicht.

Eine Sperrzeit beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Wie auch im Falle einer "Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe" ist bei einer "Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung" das die Sperrzeit begründende Ereignis der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Gleiches gilt im Falle einer Ablehnung eines Arbeitsangebots in der Zeit zwischen Arbeitsuchendmeldung und Beschäftigungslosigkeit.

Der neu eingefügte Satz 2 bestimmt, das mehrere Sperrzeittatbestände, die durch das selbe Ereignis begründet werden, nacheinander in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 - 7 ablaufen. Mit dieser Regelung wird das Prinzip der Risikobegrenzung bei der Arbeitslosenversicherung zum Schutz der Versichertengemeinschaft weiterhin konsequent umgesetzt.

Zu Nummer 7 (§ 358)

Am 1. Januar 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3299) in Kraft getreten. Darin sind Änderungen bei den Zuständigkeitsnormen der Unfallversicherungsträger für privatisierte Unternehmen enthalten.

Künftig sind für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land oder die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat, die Unfallversicherungsträger des Landes bzw. der Gemeinde zuständig. Bisher bestand für die Unfallversicherungsträger der Länder bzw. der Gemeinden lediglich die Möglichkeit der Übernahme der Unternehmen in ihre Zuständigkeit.

Hinsichtlich der übernommenen Unternehmen waren die Unfallversicherungsträger der Länder und der Gemeinden i.S.d. §§ 358 ff. erstattungspflichtig. Um die Erstattungspflicht der Unfallversicherungsträger und damit die Erstattungspflicht der betreffenden Unternehmen zur Insolvenzgeldumlage beizubehalten, ist die Anpassung der §§ 358 ff erforderlich.

Zu Nummer 8 (§ 359)

Folgeänderung zur Änderung des § 358.

Zu Nummer 9 (§ 360)

Folgeänderung zur Änderung des § 358.

Zu Nummer 10 (§ 384)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Auch die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen werden vom Vorstand bestellt.

Zu Nummer 11 (§ 405)

Die Änderung dient der Klarstellung. In das Gewerbezentralregister sind nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 Gewerbeordnung rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nur einzutragen, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Folglich ist es ausreichend, wenn die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung das Gewerbezentralregister über diese Bußgeldbescheide unterrichten.

Die mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) eingeführten und bis 31. Dezember 2005 befristeten Fördermöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden bis Ende 2007 verlängert.

Zu Nummer 13 (§ 421e)

Redaktionelle Anpassung eines Verweises in § 421e an die mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) vorgenommene Änderung des § 77.

Zu Nummer 14 (§ 421g)

Durch die Änderung wird die Erprobungszeit für den Vermittlungsgutschein bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Zu Nummer 15 (§ 421i)

Die mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) eingeführte und bis 31. Dezember 2005 befristete Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen wird bis Ende 2007 verlängert.

Zu Nummer 16 (§ 421j)

Die mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) eingeführte und bis 31. Dezember 2005 befristete Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer wird bis Ende 2007 verlängert.

Zu Nummer 17 (§ 421k)

Die mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) eingeführte und bis 31. Dezember 2005 befristete Regelung zur Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer wird bis Ende 2007 verlängert.

Zu Nummer 18 (§ 421l)

Zu Buchstabe a)

Die Änderung entspricht den veränderten Voraussetzungen bei Überbrückungsgeld (§ 57). Der Bundesagentur für Arbeit wird durch die Einführung weiterer Fördervoraussetzungen ein größerer Beurteilungsspielraum bei der Gewährung von Existenzgründungszuschüssen (Förderung der sog. Ich-AG) eingeräumt, um die Nachhaltigkeit von Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit zu stärken und die missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Leistung der Arbeitsförderung zu verringern.

Zur Beurteilung der Tragfähigkeit müssen die Existenzgründer geeignete Unterlagen vorlegen, denen das Unternehmenskonzept sowie die voraussichtlichen Einnahmen, der Finanzbedarf und die Rentabilität zu entnehmen sind. Zur Fundierung der Förderentscheidung fordert die Agentur für Arbeit wie bisher die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens.

Der Existenzgründer muss seine unternehmerische Eignung darlegen. Die Agentur für Arbeit kann z.B. verlangen, dass der Existenzgründer bei Bedarf betriebswirtschaftliche Kenntnisse über die Teilnahme an einer vorbereitenden Maßnahme erwirbt. Die Bundesagentur für Arbeit kann hierzu auf eigene Maßnahmen (z.B. Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen) oder auf die Angebote anderer Träger verweisen.

Zu Buchstabe b)

Der mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBL. I S. 4621) eingeführte und bis 31. Dezember 2005 befristete Existenzgründungszuschuss wird mit modifizierten Fördervoraussetzungen bis Ende 2007 verlängert.

Zu Nummer 19 (§ 428)

Die Möglichkeit für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld unter den vereinfachten Bedingungen des § 428 zu beziehen, wird in Anbetracht der gegenwärtigen Lage auf dem Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Die Erklärung nach § 428 lässt jederzeit zu, die Arbeitsbereitschaft nur teilweise einzuschränken oder sich wieder uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. In diesem Falle steht auch den Beziehern von Leistungen nach § 428 die Möglichkeit offen, das gesamte Instrumentarium der Vermittlungs- und Förderungsmöglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu nutzen. Lediglich die Verpflichtung, Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen, bleibt bestehen.

Zu Nummer 20 (§ 433)

Die Vorschrift regelte die Behandlung der Rücklage im Übergang vom AFG zum SGB III zum 1. Januar 1998. Der Übergang ist abgeschlossen und die Regelung daher nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 21 (§ 434m)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt den Übergang von der bisherigen zur künftigen Rechtsfolge bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Für Pflichtverletzungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegen, ist das bisherige Recht weiterhin anzuwenden.

Zu Absatz 2

Die Regelung stellt klar, dass sich in den Fällen, in denen der Existenzgründungszuschuss vor dem 1. Oktober 2005 erstmals bewilligt worden ist, eine Weiterbewilligung auch nach dem 30. September 2005 nach dem Recht richtet, dass vor dem 1. Oktober 2005 gegolten hat.

Zu Artikel 2 (Änderung des § 65 Abs. 4 SGB II) Folgeänderung zur Verlängerung des § 428 SGB III.

Zu Artikel 3 (Änderung des SGB VI)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Verlängerung der Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld unter den vereinfachten Bedingungen des § 428 in Anbetracht der gegenwärtigen Lage auf dem Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2007 zu beziehen.

Zu Artikel 4 (Änderung des SGG)

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) wurden die Aufgaben des Verwaltungsrates neu bestimmt. Er ist nunmehr nach § 373 Abs. 1 SGB III das Überwachungsorgan für den Vorstand. Die Bestimmung der Widerspruchsstelle gehört nicht zu den Überwachungsaufgaben, sondern ist der Geschäftsführung zuzuordnen. Zukünftig wird daher die Widerspruchsstelle vom Vorstand bestimmt.

Zu Artikel 5 (Änderung des TzBfG)

Zu Nummer 1

Künftig ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Befristungsgrund nicht mehr auf Neueinstellungen beschränkt. Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund werden künftig auch im Falle einer Vorbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber möglich sein, ohne dass es zu Kettenarbeitsverträgen kommen kann.

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn zwischen dem Beginn des befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. Das ermöglicht die befristete Beschäftigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auch dann, wenn sie oder er bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Zugleich wird verhindert, dass eine sachgrundlose Befristung unmittelbar oder nach kurzer Zeit an eine unbefristete oder befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber angeschlossen wird und so Befristungsketten ohne

Kündigungsschutz entstehen. Die Mitgliedstaaten sind nach der europäischen Richtlinie über befristete Arbeitsverträge (1999/70/EG) vom 28. Juli 1999 verpflichtet, Kettenarbeitsverträge zu verhindern.

Zu Nummer 2

Die erleichterten Befristungsmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr werden bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 2

Die Änderung der Zuständigkeitsnormen der Unfallversicherungsträger für privatisierte Unternehmen der öffentlichen Hand durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Damit die Erstattungspflicht der betreffenden Unfallversicherungsträger und Unternehmen durchgehend gewährleistet ist, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten erforderlich.

Zu Absatz 3

Die Änderung wird aus Gründen der Rechtssicherheit zu einem für die Anwender einprägsamen Datum in Kraft treten.

Zu Absatz 4

Die Änderungen zum Überbrückungsgeld und zum Existenzgründungszuschuss sollen am 1. Oktober 2005 in Kraft treten. Damit hat die Bundesagentur für Arbeit ausreichend Zeit, ein Instrumentarium zur Beurteilung der Tragfähigkeit der Gründungsvorhaben und der Eignung von gründungswilligen Arbeitnehmern aufzubauen.

C. Gleichstellungspolitische Bedeutung

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten