Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative der slowenischen, der französischen, der tschechischen, der schwedischen, der spanischen der belgischen, der polnischen, der italienischen, der luxemburgischen, der niederländischen der slowakischen, der estnischen, der österreichischen und der portugiesischen Delegation vom 7. Januar 2008 für den Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Europäische Justizielle Netz Ratsdok. 5039/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. . 070837 und 080078.

Die Initiative erscheint auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 09.05.2008 gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.

Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Europäische Justizielle Netz

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, gestützt auf die Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

Beschliesst:

Artikel 1
Einrichtung

Das durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI eingerichtete Netz justizieller Kontaktstellen zwischen den Mitgliedstaaten, im folgenden "Europäisches Justizielles Netz" (EJN) genannt, setzt seine Tätigkeit im Einklang mit diesem Beschluss fort.

Artikel 2
Zusammensetzung

Artikel 3
Arbeitsweise des Netzes

Artikel 4
Aufgaben der Kontaktstellen und der nationalen Anlaufstellen

Artikel 5
Zweck der regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen

Artikel 6
Häufigkeit der Plenarsitzungen

Artikel 7
Sitzungsort

Artikel 8
Inhalt der im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen

Artikel 9
Aktualisierung der Informationen

Artikel 10
Telekommunikationsmittel

Artikel 11
Beziehung zwischen dem EJN und Eurojust

Artikel 12
Unterrichtung des Rates und der Europäischen Kommission

Artikel 13
Haushaltsplan

Artikel 14
Territorialer Geltungsbereich

Artikel 15
Evaluierung der Funktionsweise des Europäischen Justiziellen Netzes

Artikel 16
Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Veröffentlichung


Geschehen zu ... am
Im Namen des Rates
Der Präsident