Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - WehrRÄndG 2010)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 WehrRÄndG 2010)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 09.07.10

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - WehrRÄndG 2010)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 73 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBI. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 36 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Dritten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes

Artikel 10
Aufhebung bisherigen Rechts

Artikel 11
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Entwurf des Artikelgesetzes wird die Entscheidung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 umgesetzt, die Dauer des Grundwehrdienstes bis spätestens zum Januar 2011 von neun auf sechs Monate zu verkürzen. Dies wirkt sich unmittelbar auf das Wehrpflichtgesetz und mittelbar auf das Zivildienstgesetz aus. Mit der Verkürzung des Grundwehrdienstes und damit des Zivildienstes mussten weitere Folgeänderungen festgelegt werden wie z.B. die Abschaffung des abschnittsweisen Grundwehrdienstes und damit auch des abschnittsweisen Zivildienstes sowie die Verkürzung des Zivil- oder Katastrophenschutzes und anderer Ersatzdienste.

Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verkürzung des Grundwehrdienstes steht auch die Änderung des Wehrsoldgesetzes, mit der der Zeitpunkt für die Gewährung des Wehrdienstzuschlages zu Gunsten der freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden vorverlagert wird.

Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung war an die Kürzung des Erholungsurlaubs bei einem sechsmonatigen Grundwehrdienst anzupassen.

Mit der Einführung eines freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes wird der Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag, dass sich die künftige Struktur der Wehrpflicht auch im Zivildienst spiegeln wird Rechnung getragen sowie die einstimmige Prüfempfehlung der Kommission "Impulse für die Zivilgesellschaft" umgesetzt. Schon gegenwärtig existieren frei vereinbarte kurzzeitige Anschlusstätigkeiten an den Zivildienst in einer Vielzahl von Rechtsformen, die für die jungen Männer, aber auch für ihre Dienststellen mit erheblichen Nachteilen verbunden sind. In Anlehnung an den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst gestaltet der Bund als Dienstherr in Erfüllung seiner besonderen Fürsorgepflicht den jungen Männern gegenüber auch den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst als öffentlichrechtliches Dienstverhältnis, das es den Dienstleistenden ermöglicht, ihre Tätigkeit in der Dienststelle und den Kompetenzerwerb des Lerndienstes über die Dauer von sechs Monaten hinaus sozial abgesichert fortzuführen. Für den Zivildienstleistenden und seine Dienststelle besteht ein weiterer Vorteil dieser Form der Anschlusstätigkeit darin, dass es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz handelt.

Jugendfreiwilligendienste werden bislang aus zwei Haushaltstiteln im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über zwei verschiedene Strukturen mit getrennter Administration gefördert:

Zukünftig erfolgt diese Förderung aus Gründen der Vereinfachung und Effizienz einheitlich nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen des Kinder- und Jugendhilfeplanes des Bundes. Aus den bisher hierfür in Kapitel 1704 des Bundeshaushalts aufgewendeten Mitteln von jährlich 35 Millionen Euro werden die Jugendfreiwilligendienste nach den Richtlinien für die Jugendfreiwilligendienste im Rahmen des Kapitels 1702 des Bundeshaushalts verstärkt. Damit wird der im Koalitionsvertrag vereinbarte Ausbau der Jugendfreiwilligendienste umgesetzt. Das vorliegende Artikelgesetz folgt hier auch einer Empfehlung des Abschlussberichts "Systematische Evaluation der Erfahrungen mit den neuen Gesetzen zur Förderung von einem freiwilligen sozialen Jahr bzw. einem freiwilligen ökologischen Jahr (FSJ-/FÖJ-Gesetze)" des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e. V, s. BT-Drucksache 016/2191.

Die Gewährung von Aufwandszuschüssen an die Dienststellen wird durch die Entkoppelung der bislang kumulativ erforderlichen Voraussetzungen erleichtert. Dies ermöglicht es, auf strukturelle Probleme flexibler reagieren zu können. Auf Grund der demografischen Entwicklung wird zukünftig vor allem in strukturschwachen Regionen insbesondere in den neuen Bundesländern das Problem nicht besetzbarer Zivildienstplätze verschärft auftreten und bei fehlender Gegensteuerung dazu führen, dass in manchen Regionen bestehende Strukturen abgebaut werden und eine Durchführung des Zivildienstes dort faktisch nicht mehr möglich sein wird.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Wehrpflicht und den Zivildienst ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Verteidigung). Den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst kann der Bund nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes regeln (Rechtsverhältnisse der Bundesbediensteten).

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate hat vielfältige Auswirkungen auf Ausgabenbereiche im Einzelplan 14. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen verursachen isoliert betrachtet Mehrausgaben in Höhe von rund 26,2 Millionen Euro.

Diese Mehrausgaben können durch Anpassungen der Personalumfänge verändert werden.

Alle eventuellen finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Verkürzung des Wehrdienstes ergeben gehen zu Lasten des Einzelplans 14.

Bei einer Verkürzung des Zivildienstes auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs von neun auf sechs Monate und einer Einberufungszahl von jährlich etwa 90 000 anerkannten Kriegsdienstverweigerern ergeben sich Minderausgaben in Höhe von etwa 180 Millionen Euro jährlich.

Sondereffekte wie Übergangsregelungen, Doppelabiturjahrgänge und der Systemwechsel bei der Bezuschussung der Jugendfreiwilligendienste sind noch gesondert zu bewerten.

Es wird davon ausgegangen, dass etwa ein Drittel der Zivildienstleistenden im Einvernehmen mit der Zivildienststelle ihren Dienst um durchschnittlich vier bis fünf Monate freiwillig verlängern wird. Dies führt zu einem Finanzbedarf von etwa 75 Millionen Euro jährlich.

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Stärkung der Freiwilligendienste ist bereits durch die Änderung der Zuschussverordnung zum 1. Mai 2010 eingeleitet worden. Mit der jetzt vorgesehenen Aufhebung des § 14c Absatz 4 des Zivildienstgesetzes wird dieser politisch gewollte Systemwechsel bei der Gewährung von Bundeszuschüssen zur Durchführung von Jugendfreiwilligendiensten fortgesetzt.

Aus den bisher hierfür in Kapitel 1704 des Bundeshaushalts aufgewendeten Mitteln von jährlich 35 Millionen Euro werden die Jugendfreiwilligendienste nach den Richtlinien für die Jugendfreiwilligendienste im Rahmen des Kapitels 1702 des Bundeshaushalts verstärkt.

Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Gesetzesänderung keine zusätzlichen direkten Kosten. Bezüglich der Dienstzeitverkürzung ist zu beachten, dass der Zivildienst arbeitsmarktneutral auszugestalten ist; d. h. Zivildienstleistende verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen (Fach-)Kräfte. Insofern fallen Leistungen durch die Dienstzeitverkürzung ersatzlos weg, sofern Zivildienstleistende ihren Dienst nicht freiwillig verlängern.

Freiwillige Dienstzeitverlängerungen werden nach der vorgesehenen gesetzlichen Regelung nur im Einvernehmen mit der Dienststelle möglich sein. Direkte Kosten entstehen den Dienststellen nur und erst dann, wenn sie von dieser Möglichkeit - im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - Gebrauch machen. Da die Summe der Dienstmonate im freiwilligen zusätzlichen Zivildienst aller Voraussicht nach unter der Summe der Dienstmonate liegen wird, die durch die Verkürzung des Zivildienstes entfallen, werden diese Kosten in der Summe nicht diejenigen Kosten überschreiten, die die Einsatzstellen ohne die Dienstzeitverkürzung ohnehin zu tragen hätten.

Infolgedessen sind auch Einzelpreisänderungen für Dienstleistungen der Einsatzstellen von Zivildienstleistenden nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten nicht ein.

Änderung von Informationspflichten

Durch die Aufhebung des § 14c Absatz 4 des Zivildienstgesetzes wird eine bestehende Informationspflicht der Wirtschaft (Beantragung eines Zuschusses) aufgehoben. Somit entsteht hier eine Entlastung in Höhe von etwa 118 000 Euro jährlich.

In dem Bereich der Verwaltung werden vier ( § 53 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes, § 41a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes, § 43 Absatz 3 des Zivildienstgesetzes und § 81 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes) und für Bürgerinnen und Bürger zwei (§ 53 Absatz 3 des Wehrpflichtgesetzes und § 81 Absatz 5 des Zivildienstgesetzes) neue Informationspflichten eingeführt.

Mit Ausführung des Änderungsgesetzes werden entsprechend notwendige Übergangsregelungen in zwei neuen Paragraphen ( § 53 des Wehrpflichtgesetzes und § 81 des Zivildienstgesetzes) geregelt. Die hieraus geschaffenen vier neuen Informationspflichten für Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger (s. o.) werden sich durch Zeitablauf erledigen.

Aus diesem Grund und da eine Benennung einer Fallzahl wegen fehlender Erfahrungen momentan nicht möglich ist, erfolgt keine weitere Abschätzung hinsichtlich der beiden Informationspflichten der Bürger.

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Die Vereinheitlichung der Förderung der Jugendfreiwilligendienste ermöglicht gleiche Fördervoraussetzungen für junge Frauen und junge Männer, unabhängig vom Status als anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Dies entspricht der Empfehlung des Abschlussberichtes "Systematische Evaluation der Erfahrungen mit den neuen Gesetzen zur Förderung von einem freiwilligen sozialen Jahr bzw. einem freiwilligen ökologischen Jahr (FSJ-/FÖJ-Gesetze)" des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e. V., nach der trotz des von der Bundesregierung begrüßten, nach wie vor hohen Frauenanteils bei den Freiwilligendiensten neu entstehende geschlechtsspezifische Disproportionen in bestimmten Einsatzfeldern ebenso zu verhindern seien wie eine Verdrängung junger Frauen aus bestimmten Bereichen durch den bevorzugten Einsatz anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf neuen Plätzen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrpflichtgesetzes):

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Aufnahme einer Übergangsregelung

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate. Die Feststellung der Höchstaltersgrenze richtet sich im Zivil- oder Katastrophenschutz nach dem letztmöglichen Lebensalter, bis zu dem die Verpflichtung zum Zivil- oder Katastrophenschutz erfolgt sein muss, zuzüglich der Verpflichtungsdauer sowie der höchsten Unterbrechungsmöglichkeit. Danach war die Altersgrenze auf das 28. Lebensjahr abzusenken.

Die Aufrechterhaltung der Höchstaltersgrenze vom 30. Lebensjahr beim Entwicklungsdienst ist in Anbetracht dieser Senkung nicht sachgerecht.

Zu Buchstabe b:

Die abschnittsweise Ableistung des Grundwehrdienstes würde bei einer Gesamtdauer von sechs Monaten zu einer nicht hinnehmbaren Zersplitterung führen und das Ausbildungsziel gefährden. Ein sinnvoller Einsatz des Grundwehrdienstleistenden im Funktionsdienst, der sich an die allgemeine Grundausbildung anschließt, könnte nicht mehr gewährleistet werden. Auch bei einer bisherigen Wehrdienstdauer war ein abschnittsweiser Grundwehrdienst nur unter der Bedingung vertretbar, dass der erste, sechsmonatige Ausbildungsabschnitt zusammenhängend geleistet wurde. Hierdurch wurde die notwendige Grundlage für den weiteren Einsatz im Funktionsdienst geschaffen. Dies muss auch bei der Einführung einer verkürzten Grundwehrdienstdauer von sechs Monaten sichergestellt sein da ansonsten das Ziel verfehlt würde, den Grundwehrdienst attraktiv und effizient auszugestalten.

Zu Buchstabe c:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe d:

Die Gesetzesänderung setzt den Beschluss der Regierungskoalition vom 26. Oktober 2009 um, im Grundsatz an der allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, allerdings den Grundwehrdienst von neun auf sechs Monate zu verkürzen. Obwohl sich die sicherheitspolitische Lage seit dem Ende des Kalten Krieges grundlegend verändert hat, hat die Bundesregierung keinen Anlass gesehen, von der Entscheidung für eine Wehrpflichtarmee abzuweichen und ein Festhalten an der bestehenden Wehrform bekräftigt. Mit der Verkürzung der Wehrdienstdauer soll jedoch der Verschiebung der Schwerpunkte in Bezug auf Auftrag und Aufgabenspektrum der Bundeswehr Rechnung getragen werden.

Die Ausbildung, die im Rahmen des Grundwehrdienstes erfolgt, wird auch bei einer Verkürzung seiner Dauer den verschiedenen möglichen künftigen Bedrohungsszenarien gerecht.

Im Rahmen der Ausgestaltung des Dienstes von sechs Monaten liegt der Schwerpunkt insbesondere darauf, dass Wehrpflichtige die Fähigkeiten erlernen, ihren Beitrag zur Sicherheitsvorsorge zu leisten.

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Abschaffung des abschnittsweisen Grundwehrdienstes.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a:

Zu Doppelbuchstabe aa:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Abschaffung des abschnittsweisen Grundwehrdienstes.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Mit dem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst soll Wehrpflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, sich umfassend über das soldatische Berufsleben in der Bundeswehr zu informieren. Aussagekräftige Einblicke verlangen jedoch regelmäßig wie z.B. im Auslandseinsatz eine weitere Ausbildung in den speziellen Fähigkeiten und zudem die Möglichkeit zu deren Vertiefung. Aber auch zum Zwecke des Monitoring hat die Bundeswehr Interesse an den Erfahrungen der freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden. Vor diesem Hintergrund wurde die Möglichkeit eingeräumt, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst bis zu 17 Monate zu leisten, was letztlich der derzeit gültigen Höchstverpflichtungsdauer von insgesamt 23 Monaten einschließlich des Grundwehrdienstes entspricht.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Abschaffung des abschnittsweisen Grundwehrdienstes.

Zu Nummer 5:

Die Dauer des freiwilligen Dienstes ist an die geänderte Dauer des Grundwehrdienstes anzupassen.

Weiterhin ist eine Berichtigung notwendig, da das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres am 1. Juni 2008 durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz abgelöst worden sind.

Zu Nummer 6:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate. Die Dauer für den Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz (§ 13a Absatz 1) richtet sich nach der Dauer des Grundwehrdienstes. In der Vergangenheit wurde bei allen Änderungen der Dauer das Verhältnis Grundwehrdienst zum Zivil- oder Katastrophenschutz berücksichtigt.

Zur Festlegung der Höchstaltersgrenze im Zivil- oder Katastrophenschutz vgl. Nummer 2a (§ 5 Absatz 1 Nummer 3).

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a:

Eine Verkürzung der Dauer des Entwicklungsdienstes kommt aus systemimmanenten Gründen nicht in Frage. Während der Grundwehrdienst und der Zivil- oder Katastrophenschutz zur Aufrechterhaltung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland beitragen was auch bei einer Dauer von sechs Monaten bzw. vier Jahren noch gewährleistet ist zielt der Entwicklungsdienst auf einen allmählichen Ausgleich des überwiegend aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen bestehenden Nord-Süd-Gefälles auf der Welt ab. Dabei stellen die zwei Jahre ein absolutes Minimum dar, um nachhaltige Erfolge durch die überwiegend karitative Tätigkeit zu erreichen. Regelmäßig wird dieser Zeitraum freiwillig überschritten.

Zur Festlegung der Höchstaltersgrenze beim Entwicklungsdienst vgl. Nummer 2a (§ 5 Absatz 1 Nummer 3).

Zu Buchstabe b:

§ 13b Absatz 3 legt fest, dass mindestens die Differenz zwischen dem abzuleistenden Entwicklungsdienst (zwei Jahre) und dem abzuleistenden Grundwehrdienst zu leisten ist, damit der Entwicklungsdienst angerechnet werden kann. Diese Regelung stammt noch aus der Zeit, als der Wehrdienst 18 Monate und damit die Differenz sechs Monate betrug und der bisherige Passus sinnvoll war. Ab 1. Dezember 2010 hätte sie zur Folge, dass eine Anrechnung nur erfolgen kann, wenn mindestens 18 Monate Entwicklungsdienst geleistet worden sind. Da dies eine unangemessene Benachteiligung des Entwicklungshelfers wäre wird die Vorschrift dahingehend geändert, dass der geleistete Entwicklungsdienst angerechnet wird, soweit er die Dauer des Grundwehrdienstes übersteigt.

Zu Nummer 8:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Abschaffung des abschnittsweisen Grundwehrdienstes.

Zu Nummer 9:

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Abschaffung des abschnittsweisen Grundwehrdienstes.

Zu Nummer 10:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Verkürzung der Dauer des Zivil- oder Katastrophenschutzes.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Abschaffung des abschnittsweisen Grundwehrdienstes.

Zu Nummer 11:

Zu § 53:

Die für eine Verkürzung der Dauer des Grundwehrdienstes notwendigen organisatorischen Änderungen der Ausbildungsabläufe, die auch Vakanzen im Funktionsdienst verursachen werden und die bereits abgeschlossenen Planungen auf der Grundlage eines neunmonatigen Grundwehrdienstes lassen mit Blick auf die Einsatzfähigkeit eine frühzeitige Umstellung der Grundwehrdienstdauer auf sechs Monate vor dem 1. Januar 2011 nur unter Einschränkungen zu. Der Beginn der Verkürzung der Dauer des Grundwehrdienstes wird auf den 1. Juli 2010 festgelegt.

Zu Absatz 1:

Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die zum 1. Dezember 2010 in Kraft tretende Verkürzung des Grundwehrdienstes auch für die Grundwehrdienstleistenden gilt, die ab 1. Juli 2010 noch auf Grund der bisherigen Regelung zu einem neunmonatigen Grundwehrdienst einberufen sind.

Zu Absatz 2:

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift betrifft Wehrpflichtige, die über einen Einberufungsbescheid verfügen ihren Dienst jedoch noch nicht angetreten haben.

Zu Absatz 3:

Aufgrund der gegebenen strukturellen Besonderheiten des Zivil- oder Katastrophenschutzes kann eine Berücksichtigung der Stichtagsregelung des Absatz 1 nicht erfolgen. Eine vergleichbare Rückwirkungsregelung für den Zivil- oder Katastrophenschutz entbehrt daher jeder Grundlage.

Folgeänderung zur Verkürzung des Zivil- oder Katastrophenschutzes (vgl. Nummer 6 § 13a).

Zu Artikel 2 (Änderung des Soldatengesetzes):

Zu Nummer 1:

Der Verbleib in der Bundeswehr nach Satz 2 setzt eine wirksame Verpflichtung auf Grund der Wehrpflicht voraus. Die Regelung kann den dazu erforderlichen Einberufungsbescheid nicht ersetzen. Sie ist entbehrlich, da Berufssoldaten zumindest den nur noch sechs Monate dauernden Grundwehrdienst abgeleistet haben werden. Soweit eine Dienstleistung auf Grund der Wehrpflicht oder auf Grund einer Vorschrift des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes erforderlich ist, kann die Grundlage für die Fortdauer der Wehrdienstleistung nach diesen Gesetzen rechtzeitig geschaffen werden.

Zu Nummer 2:

Mit der Entlassung eines Soldaten auf Zeit oder dem Verlust der Rechtsstellung als Soldat auf Zeit endet die Zugehörigkeit zur Bundeswehr (§ 56 Absatz 1 Satz 1). Bisher ordnet § 56 Absatz 1 Satz 2 jedoch in den dem § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und den § 48 entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 und 5 den Verbleib in der Bundeswehr an, soweit der (frühere) Soldat auf Zeit auf Grund der Wehrpflicht noch Grundwehrdienst zu leisten hat. Allerdings bewirkt Absatz 1 Satz 2 a. F. nicht kraft Gesetzes die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz. Die vom Gesetzgeber verzugslos gewollte Begründung eines Wehrdienstverhältnisses zur Ableistung des Grundwehrdienstes bedarf daher eines Einberufungsbescheides durch die Wehrersatzbehörden nach den §§ 21 und 23 des Wehrpflichtgesetzes.

Der für den verzugslosen Übergang notwendige Abstimmungsprozess zwischen Entlassungsdienststelle und Wehrersatzbehörde kann zu einer sachwidrigen Verzögerung der Entlassung aus dem Dienstverhältnis und damit zu einer ungerechtfertigten Verlängerung des Anspruchs auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis führen. Die Verkürzung der Grundwehrdienstdauer auf sechs Monate bewirkt, dass eine alternative Beendigung des Wehrdienstverhältnisses als Soldat auf Zeit und eine nochmalige Einberufung zur Ableistung des Restgrundwehrdienstes regelmäßig einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand bedeuten würde. Wollte man deshalb auf diese Einberufung verzichten, könnte man sich im Ergebnis durch ein Fehlverhalten der Erfüllung seiner Wehrdienstverpflichtung entziehen nachdem man zuvor bei voller Besoldung lediglich Ausbildung erfahren hat. Mit der Änderung wird das Einberufungsverfahren zum Grundwehrdienst überflüssig und das Wehrdienstverhältnis kraft Gesetzes als solches nach dem Wehrpflichtgesetz fortgeführt. Dieses Wehrdienstverhältnis endet nur, wenn ein Beendigungsgrund nach dem Wehrpflichtgesetz vorliegt. Eine über die Regelung des neuen Satzes 2 hinausgehende Heranziehung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung):

Zu Nummer 1:

Zu § 5:

Zu Absatz 1:

Durch die insbesondere auch im Interesse der Grundwehrdienst leistenden Soldaten liegende Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate wird die Präsenz auf eine Zeitspanne herabgesetzt, die es rechtfertigt und erfordert, für diesen Personenkreis den Erholungsurlaub zu verkürzen. Anderenfalls könnte die notwendige militärische Ausbildung nicht mehr uneingeschränkt vermittelt werden, und der Funktionsdienst auf Dienstposten würde eine nicht vertretbare Verkürzung erfahren.

Die Bundesregierung hat bei der Festsetzung des Anspruchs auf Erholungsurlaub auf sechs Tage eine umfassende Abwägung der Interessen des Wehrpflichtigen und der Belange des Dienstherrn vorgenommen. Insbesondere wurde die Festsetzung der Urlaubsdauer im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EG-Arbeitszeitrichtlinie) geprüft.

Bei einer Dienstleistung von lediglich sechs Monaten ist das Erholungsbedürfnis wesentlich geringer als bei längerfristigen Wehrdienstverhältnissen. Für die Gesunderhaltung des Grundwehrdienstleistenden ist es aus Fürsorgegründen deshalb nicht notwendig, ihm den Erholungsurlaub anteilig in der Höhe zu gewähren, die länger dienenden Soldatinnen und Soldaten zusteht.

Die unterschiedliche Belastung von länger dienenden Soldatinnen und Soldaten einerseits und Grundwehrdienstleisten andererseits sowie die strukturellen Unterschiede der verschiedenen Arten des Wehrdienstes stellen sachliche Gründe für die unterschiedliche Urlaubsdauer dar. Artikel 7 der EG-Arbeitszeitrichtlinie steht der getroffenen Urlaubsregelung nicht entgegen.

Grundwehrdienstleistende begeben sich nicht aufgrund eigenen Willensentschlusses in das Wehrdienstverhältnis, sondern sind kraft Gesetzes zur Dienstleistung verpflichtet.

Diese ist nicht auf Dauer oder einen längeren Zeitraum angelegt, sondern lediglich auf sechs Monate. Grundwehrdienstleistende befinden sich nicht in einer Art "Beschäftigungsverhältnis", um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die EG-Arbeitszeitrichtlinie ist auf sie deshalb nicht anwendbar, unabhängig davon, ob die Arbeitszeitrichtlinie überhaupt für Soldatinnen und Soldaten gilt.

Zu Absatz 2:

Die Verkürzung des Urlaubsanspruchs gilt nicht für Soldaten, die im Anschluss an den Grundwehrdienst weiteren Wehrdienst leisten. Es bleibt dann bei der Urlaubsberechnung nach Absatz 1 Satz 1.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht mit einer redaktionellen Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 1 (Verweisung auf Absatz 1 Satz 1) der bisherigen Rechtslage.

Zu Nummer 2:

Zu § 16:

Die Übergangsregelung stellt die urlaubsrechtliche Gleichbehandlung aller Soldaten sicher, die Grundwehrdienst von nicht mehr als sechs Monaten leisten. Satz 2 dient der Klarstellung, dass in dem genannten Fall auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nur ein Tag Erholungsurlaub für jeden Monat geleisteten Grundwehrdienst gewährt wird und nicht etwa ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs für jeden Monat.

Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrsoldgesetzes):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Der Betrag der besonderen Zuwendung wird entsprechend der Verkürzung des Grundwehrdienstes um ein Drittel auf 115,20 Euro neu festgesetzt.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (Aufhebung des § 5 Absatz 2 a.F. WPflG). Das Wehrpflichtgesetz sieht einen abschnittsweisen Grundwehrdienst nicht mehr vor. Darüber hinaus wird die Vorschrift zur besseren Verständlichkeit ohne Änderung des Regelungsgehalts neu formuliert.

Zu Nummer 2:

Mit der Verkürzung des Grundwehrdienstes von neun auf sechs Monate ist der Wehrdienstzuschlag für den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes ab dem siebten Dienstmonat zu zahlen.

Zu Nummer 3:

Die Verkürzung des Grundwehrdienstes von neun auf sechs Monate erfordert eine Vorverlegung des spätest möglichen Zeitpunktes der Abgabe einer widerruflichen Verpflichtungserklärung für den Wehrdienst als Soldat auf Zeit. Künftig ist die widerrufliche Verpflichtungserklärung bis zum Ende des vierten Monats der Dienstzeit abzugeben. Dies lässt den Soldaten genügend Zeit, die Bundeswehr kennenzulernen und ihren Entschluss, Soldat auf Zeit zu werden, reifen zu lassen. Andererseits verbleibt den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr ausreichend Zeit, bis zum Ende des Grundwehrdienstes die für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit notwendigen Vorbereitungen zu treffen.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a:

Der Betrag des Entlassungsgeldes wird entsprechend der Verkürzung des Grundwehrdienstes um ein Drittel auf 460,80 Euro neu festgesetzt.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (Aufhebung des § 5 Absatz 2 a.F. WPflG). Das Wehrpflichtgesetz sieht einen abschnittsweisen Grundwehrdienst nicht mehr vor. Darüber hinaus wird die Vorschrift zur besseren Verständlichkeit ohne Änderung des Regelungsgehalts neu formuliert.

Zu Buchstabe c:

Die Vorschrift wird wegen der Verkürzung des Grundwehrdienstes von neun auf sechs Monate geändert.

Zu Nummer 5:

Zu § 11:

Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass Soldaten, die den Grundwehrdienst vor dem 1. Dezember 2010 angetreten haben und über diesen Zeitpunkt hinaus den neunmonatigen Grundwehrdienst nach bisherigem Recht voll ableisten, bei der besonderen Zuwendung und dem Entlassungsgeld keine Bezügeminderung hinnehmen müssen. Das Gleiche gilt für Soldaten, die vor dem 1. Dezember 2010 einen Einberufungsbescheid zum neunmonatigen Grundwehrdienst erhalten haben, und deren Dienstzeit nicht neu festgesetzt wird.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung):

Nach der Verkürzung des Grundwehrdienstes von neun auf sechs Monate soll der höhere Satz des erhöhten Wehrsoldes weiterhin mit Beginn des zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes, das heißt nunmehr mit Beginn des siebten Dienstmonats, gewährt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes):

Folgeänderung zur Verkürzung der Dauer des Grundwehrdienstes.

Zu Artikel 7 (Änderung des Zivildienstgesetzes):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Aufnahme einer Regelung zum freiwilligen zusätzlichen Zivildienst.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Folgeänderungen auf Grund der Aufnahme einer Übergangsregelung zur Verkürzung der Dienstzeit und auf Grund der Aufnahme einer weiteren Übergangsregelung zum Wegfall des Zuschusses nach § 14c Absatz 4 a. F.

Zu Nummer 2:

Die probeweise Wahrnehmung einer Servicehotline für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch das Bundesamt hat sich bewährt. Auf Grund der hohen Servicequalität soll in Zukunft die Übertragung weiterer Aufgaben wie der Geschäftsführung der Conterganstiftung auf das Bundesamt möglich sein.

Zu Nummer 3:

Der Zivildienst ist ein staatlicher Pflichtdienst, dessen Durchführbarkeit bundesweit gewährleistet werden muss, das heißt weiterhin auch in strukturschwachen oder durch die demografische Entwicklung besonders betroffenen Regionen.

Auf Grund des demografischen Wandels und der zunehmenden Landflucht der jüngeren Bevölkerung ist vor allem in ländlichen Gebieten mit einem dramatischen Rückgang an Wehr- und Zivildienstpflichtigen zu rechnen. Um einen flächendeckenden Zivildienst aufrechterhalten zu können, werden vermehrt heimatferne Einberufungen gerade in diese Regionen notwendig werden. Da auch der öffentliche Nahverkehr in den ländlichen Regionen nicht sehr ausgebaut ist, wird die Anmietung von zusätzlichen dienstlichen Unterkünften notwendig werden. Dies kann nur mit staatlichen Zuschüssen gewährleistet werden.

Die neue Formulierung stellt klar, dass die erforderlichen Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen müssen, und erleichtert so die Gewährung eines Zuschusses zum Aufwand der Dienststellen für Unterkunft, Verpflegung oder Arbeitskleidung. Weiterhin dürfen die Zuschüsse nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes (vgl. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c).

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Buchstabe f des Wehrpflichtgesetzes (vgl. Artikel 1 Nummer 5).

Zu Nummer 5:

Bei den Änderungen bezüglich der Dauer der Mitwirkung beim Zivil- und Katastrophenschutz und der Höchstaltersgrenze handelt es sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in § 13a des Wehrpflichtgesetzes (vgl. Artikel 1 Nummer 6).

Zu Nummer 6:

Bei den Änderungen bezüglich der Höchstaltersgrenze und der Anrechnung des Entwicklungsdienstes auf den Zivildienst bei vorzeitiger Beendigung handelt es sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in § 13b des Wehrpflichtgesetzes. Entsprechend der dortigen Regelung wird die Dauer des Entwicklungsdienstes, der zur Nichtheranziehung zum Zivildienst führt, auch im Zivildienstgesetz nicht geändert (vgl. Artikel 1 Nummer 7).

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a:

Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Dauer eines freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, der zur Nichtheranziehung zum Zivildienst führt, ist zukünftig an die Dauer des Zivildienstes gekoppelt und ist aus Gründen der Belastungsgleichheit, wie beim anderen Dienst im Ausland nach § 14b, zwei Monate länger als der Zivildienst.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die Regeln zu pädagogischer Begleitung, Urlaub und Vollzeittätigkeit ergeben sich aus dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.

Zu Buchstabe b:

Das bürgerschaftliche Engagement anerkannter Kriegsdienstverweigerer wird durch die Nichteinberufung zum Zivildienst gewürdigt und gefördert. Die finanzielle Förderung aus den Mitteln des Bundesamtes für den Zivildienst wird aus grundsätzlichen Erwägungen in die Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach den Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes überführt und die punktuelle Spezialförderung für den Freiwilligendienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer in Absatz 4 a. F. gestrichen. Ebenso wird auch die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer den Zuschuss regelnden Verordnung in Absatz 5 a. F. gestrichen.

Zu Nummer 8:

Wegen der Verkürzung der Dienstzeit im Zivildienst wird auch die Mindestdauer des an seine Stelle tretenden freien Arbeitsverhältnisses angepasst. Das freie Arbeitsverhältnis für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen weder Wehrdienst noch Zivildienst leisten können, muss nun mindestens 14 Monate dauern.

Zu Nummer 9:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Abschaffung des abschnittsweisen Zivildienstes in Folge der Abschaffung des abschnittsweisen Grundwehrdienstes.

Zu Nummer 10:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b:

Zu Doppelbuchstabe aa:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die Einführung der Möglichkeit zur Leistung eines freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes im Anschluss an den Zivildienst als Ersatzdienst zum Wehrdienst macht eine klarstellende Ergänzung der Vorschrift zur Dauer des Zivildienstes in Absatz 2 Satz 2 notwendig.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Abschaffung des abschnittsweisen Grundwehrdienstes (vgl. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b). Aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung der Zivildienstleistenden mit den Grundwehrdienstleistenden muss die Abschaffung der abschnittsweisen Ableistung auch für den Zivildienst übernommen werden.

Zu Buchstabe c:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Abschaffung des abschnittsweisen Grundwehrdienstes auch in Härtefällen (vgl. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b). Aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung der Zivildienstleistenden mit den Grundwehrdienstleistenden muss auch die Abschaffung der abschnittsweisen Ableistung in Härtefällen für den Zivildienst übernommen werden. Stattdessen ist im Einzelfall die vorzeitige Entlassung wegen besonderer Härte nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 zu prüfen.

Zu Buchstabe d:

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 11:

Zu § 41a:

Mit dieser Regelung wird ein freiwilliger zusätzlicher Zivildienst im Anschluss an den anstelle des Wehrdienstes zu leistenden Zivildienst, angelehnt an die Regelungen für den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, eingeführt. Dadurch wird der Vorgabe im Koalitionsvertrag nach Widerspiegelung der Strukturen der Wehrpflicht auch im Zivildienst Rechnung getragen. Zudem wird nach der Empfehlung zur Angleichung der Zivildienstdauer an die Dauer des Grundwehrdienstes ein weiterer zentraler Prüfauftrag der Kommission "Impulse für die Zivilgesellschaft" umgesetzt.

Zu den Absätzen 1 und 2:

In den Absätzen 1 und 2 sind die Modalitäten zur Ableistung eines freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes geregelt. Danach ist dem Dienstpflichtigen die Ableistung eines freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes im Anschluss an seine sechsmonatige Pflichtdienstzeit im Rahmen der vom Haushaltsplan des Bundes hierfür zur Verfügung gestellten Mittel zu bewilligen wenn er dies im Einvernehmen mit der Dienststelle beantragt.

Ein solcher Antrag kann frühestens nach Ablauf des zweiten Dienstmonats gestellt werden, damit die Verlängerung von den Dienststellen nicht schon zu Beginn des Dienstes zur Bedingung für ihre Einverständniserklärung gemacht werden kann. Der freiwillige zusätzliche Zivildienst kann zwischen drei und sechs Monaten dauern. Durch das Bundesamt erfolgt eine Neufestsetzung des Endes der Dienstzeit durch einen geänderten Einberufungsbescheid.

Der Dienstleistende wird bei Antragsstellung über die tatsächliche und rechtliche Situation im Rahmen des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes, insbesondere über die Freiwilligkeit der Verlängerung sowie über die Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung aus dem freiwilligen zusätzlichen Zivildienst durch das Bundesamt informiert, was ebenso wie weitere Vorkehrungen zur Absicherung der Freiwilligkeit des zusätzlichen Dienstes administrativ geregelt wird.

Der freiwillige zusätzliche Zivildienst ist keine befristete vorherige Tätigkeit im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und erschwert daher nicht einen späteren Berufseinstieg in dieser Dienststelle im Rahmen einer zeitlich zunächst befristeten Einstellung.

Zu Absatz 3:

In Absatz 3 wird festgelegt, dass diejenigen, die einen freiwilligen zusätzlichen Zivildienst leisten statusrechtlich weiterhin Dienstleistende sind, also in einem ununterbrochenen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen. Dieses ist nach Ablauf der Pflichtdienstzeit ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis auf freiwilliger Basis, das mit dem Beamtenverhältnis auf Zeit vergleichbar ist. Den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst Leistenden stehen damit alle Ansprüche und Rechte zu, wie sie auch für die Dienstleistenden in den ersten sechs Monaten gelten. Sie können beispielsweise weiterhin Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beanspruchen, befinden sich unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes und stehen sozialversicherungsrechtlich den Pflichtdienstleistenden gleich ohne dass dies besonderer gesetzlicher Regelungen bedarf.

Zu Absatz 4:

Durch Satz 1 dieser Vorschrift wird klargestellt, dass die Vorschriften des Zivildienstgesetzes grundsätzlich auch für den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst gelten, soweit nicht in § 41a Abweichungen (wie beispielsweise die Freiwilligkeit betreffend) ausdrücklich geregelt sind.

Nach der Ableistung des regulären Zivildienstes und der damit erfüllten Wehrpflicht wäre eine strafrechtliche Verfolgung eines Fernbleibens vom Dienst, einer Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen oder eine Sanktionierung einer verweigerten ärztlichen Untersuchung als Ordnungswidrigkeit - anders als im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst - unverhältnismäßig.

Die Folgen dienstlicher Verfehlungen eines freiwilligen zusätzlichen Zivildienst Leistenden sind nicht vergleichbar mit den Auswirkungen, die ein Fehlverhalten eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden haben kann. Freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende sind in der Truppe eingesetzt. Verfehlungen Einzelner könnten sich daher auf die ganze Truppe und damit auf viele Soldatinnen und Soldaten negativ auswirken. Hier gilt es, den Dienstbetrieb und die Disziplin aufrecht zu erhalten, unabhängig von der Frage, ob sich der Soldat in einem Freiwilligenverhältnis oder im Pflichtdienst befindet. Demgegenüber gelten im Zivildienst andere Bedingungen. Kennzeichnend für den Zivildienst ist, dass ein Einsatz nicht in der Truppe, sondern in einer Dienststelle erfolgt.

Die Dienstleistenden unterstützen hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Dienststelle. Darüber hinaus beschäftigen Dienststellen zum Teil nur einzelne oder wenige Dienstleistende. Gravierende Folgen des Fehlverhaltens auf das Verhalten weiterer Dienstleistender oder hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Dienststelle sind daher systembedingt nicht zu erwarten. Auch im freiwilligen zusätzlichen Zivildienst gilt aber, dass die Freiwilligen ihren Dienst im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ordnungsgemäß verrichten müssen. Ein Fehlverhalten kann daher, wie allgemein im öffentlichen Dienst des Bundes, als Dienstvergehen mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 enthält Regelungen zum Sold und zum Entlassungsgeld, die von den gesetzlichen Regelungen für freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende abweichen. Ein Zivildienstzuschlag liegt im Ermessen der Dienststellen, die diesen Zuschlag in voller Höhe zu tragen haben; eine Erstattung des Zuschlags durch den Bund - wie bei den regulären Dienstbezügen - findet nicht statt. Auch die unterschiedliche gesetzliche Regelung zur Bezahlung eines Zuschlages entspricht den unterschiedlichen Bedingungen im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst und im freiwilligen zusätzlichen Zivildienst. Im Bedarfsfall befürwortet die Truppe die Ableistung eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, wenn sich ein Grundwehrdienstleistender mit einem möglichen Auslandseinsatz einverstanden erklärt oder wenn er besonderen Verwendungen nach dem Ende der Grundwehrdienstzeit zugeführt werden soll. Ob ähnliche, möglicherweise erschwerte Bedingungen im freiwilligen zusätzlichen Zivildienst gelten, kann im Einzelfall nur die Dienststelle beurteilen und entscheiden und gegebenenfalls einen Zivildienstzuschlag bis zur Höhe des Wehrdienstzuschlages bewilligen.

Das Entlassungsgeld erhöht sich durch den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst nicht, da Fehlzeiten bis zum Ausbildungs- oder Studienbeginn, deren Überbrückung aus dem Entlassungsgeld finanziert werden soll, durch die verlängerte Dienstzeit gerade vermieden werden sollen. Beim freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst dient das erhöhte Entlassungsgeld zudem ebenso wie der obligatorische Soldzuschlag auch dem Ziel der Anerkennung der erklärten Bereitschaft zum Auslandseinsatz bzw. einer anderen besonderen Verwendung.

Eine vergleichbare Situation ist im Zivildienst nicht gegeben.

Der Mobilitätszuschlag entfällt entsprechend § 8d des Wehrsoldgesetzes. Danach wird der Mobilitätszuschlag nur im Grundwehrdienst (nicht aber im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst) geleistet. Die individuell unterschiedlichen Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, Kleidergeld und die Verpflegung werden wie bisher von den Dienststellen selbst getragen und ausbezahlt.

Zu Absatz 6:

Mit Absatz 6 wird der Urlaub des freiwilligen zusätzlichen Zivildienst Leistenden entsprechend dem Urlaub des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden geregelt.

Zu Nummer 12:

Der neue Absatz 3 enthält Regelungen zur vorzeitigen Entlassung aus dem freiwilligen zusätzlichen Zivildienst. Reguläre Entlassungen erfolgen nach Absatz 1 Nummer 1.

Der freiwillige zusätzliche Zivildienst ist vorzeitig zu beenden, wenn der Dienstleistende dies im Einvernehmen mit der Dienststelle beantragt (Satz 1 Nummer 1). Dies entspricht der Regelung bei der Bundeswehr, wonach die Dienstzeit der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden bis zur Grundwehrdienstzeit verkürzt werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

Der freiwilligen zusätzlichen Zivildienst Leistende ist auf seinen Antrag hin außerdem zu entlassen wenn er geltend macht, dass das Verbleiben im Dienst für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, ohne dass hierzu eine nähere Prüfung erfolgt (Satz 1 Nummer 2).

Von einer solchen Härte ist insbesondere - aber nicht nur - dann auszugehen, wenn der Dienstleistende geltend macht, den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst nicht aus freien Stücken beantragt zu haben. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung aus dem freiwilligen zusätzlichen Zivildienst deutlich geringer sind als für die vorzeitige Entlassung aus dem Pflicht-Zivildienst. In der Regel wird die Bitte um Entlassung auch für die Dienststelle ein so deutliches Zeichen fehlender Motivation für eine Fortsetzung des Dienstes sein, dass sie ihrerseits die Entlassung (Satz 1 Nummer 1) beantragt.

Satz 2 eröffnet der Dienststelle die Möglichkeit, sich unter den ausgeführten Gründen von einem freiwilligen zusätzlichen Zivildienst Leistenden ausnahmsweise vorzeitig zu trennen.

Zu Nummer 13:

Die freiwilligen zusätzlichen Zivildienst Leistenden haben nach § 41a Absatz 3 die Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leistet. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dennoch ausdrücklich der ausschließlich klarstellende Hinweis aufgenommen, dass auch für sie das öffentliche Dienstrecht anzuwenden ist.

Zu Nummer 14:

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2:

Die Änderung ergibt sich aus dem Wegfallen der abschnittsweisen Ableistung in § 24 Absatz 3 (entsprechend dem Wegfall von § 5 Absatz 2 a. F. Wehrpflichtgesetz).

Zu Nummer 15:

Zu § 81:

Zu Absatz 1:

Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die zum 1. Dezember 2010 in Kraft tretende Verkürzung des Dienstes auch für Zivildienstleistende gilt, die ab 1. Juli 2010 noch aufgrund der bisherigen Regelung zu einem neunmonatigen Zivildienst einberufen sind.

Dienstantritte zum 1. Mai und 1. Juni 2010 leisten bis zum 31.12.2010 noch acht bzw. sieben Monate Dienst und kommen somit auch in den Genuss einer Verkürzung.

Zu Absatz 2:

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift betrifft Zivildienstpflichtige, die über einen Einberufungsbescheid verfügen ihren Dienst jedoch noch nicht angetreten haben..

Zu Absatz 3:

Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass Zivildienstleistende, die den Dienst vor dem 1.

Dezember 2010 angetreten haben, und über diesen Zeitpunkt hinaus den neunmonatigen Dienst nach bisherigem Recht ableisten voll ableisten, bei der besonderen Zuwendung und dem Entlassungsgeld keine Bezügeminderung hinnehmen müssen. Das Gleiche gilt für Zivildienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einen Einberufungsbescheid zum neunmonatigen Zivildienst erhalten haben, und deren Dienstzeit nicht neu festgesetzt wird.

Zu Absatz 4:

Die Übergangsregelung stellt die urlaubsrechtliche Gleichbehandlung aller Zivildienstleistenden sicher die Dienst von nicht mehr als sechs Monaten leisten. Satz 2 dient der Klarstellung, dass in dem genannten Fall auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nur ein Tag Erholungsurlaub für jeden Monat geleisteten Grundwehrdienst gewährt wird und nicht etwa ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs für jeden Monat.

Zu Absatz 5:

Die Übergangsregelung in Satz 1 entspricht derjenigen in § 53 Absatz 3 des Wehrpflichtgesetzes und regelt die Entlassung aus einer anstelle des Zivildienstes geleisteten Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz. Satz 2 stellt darüber hinaus für die Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz, aber auch für die übrigen, zivildienstspezifischen Nichtheranziehungsgründe sicher, dass bei Ableistung entsprechend der neuen Dauer die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt, wenn die anerkannten Kriegsdienstverweigerer am 30. November 2010 oder später die ab dem 1. Dezember 2010 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.

Zu § 81a:

Um einen Wechsel der Förderstrukturen während eines laufenden Freiwilligendienstes zu vermeiden erfolgt die Bezuschussung bei Dienstantritt vor dem 31. Dezember 2010 entsprechend der bisherigen Rechtslage durch das Bundesamt für den Zivildienst, längstens jedoch entsprechend der nach bisherigem Recht geltenden Förderungshöchstdauer von zwölf Monaten.

Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung):

Zu den Nummern 1 und 2:

Angleichung an die neue Regelung in der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (Artikel 5). Wie bisher sollen die Mindestdienstzeiten für die Gewährung des erhöhten Vergütungssatzes identisch sein.

Zu Nummer 3:

Korrektur der Neufassung von § 3 Nummer 2 durch Artikel 15 Absatz 36 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009, bei der das Wort "neben" versehentlich nicht übernommen wurde.

Zu Artikel 9 (Änderung des Dritten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes):

Nach der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung des § 25b des Zivildienstgesetzes haben diejenigen Dienstleistenden, die an einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen teilnehmen wollen, einen individuellen Rechtsanspruch darauf. Eine Verpflichtung zur Teilnahme, wie sie durch das Dritte Zivildienstgesetzänderungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2011 geregelt worden ist, ist angesichts der Verkürzung der Dienstzeit auf sechs Monate nicht mehr angemessen.

Zu Artikel 10 (Aufhebung bisherigen Rechts):

Zugleich mit der Streichung der Zuschussregelung in § 14c Absatz 4 des Zivildienstgesetzes und der Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage für die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung in § 14c Absatz 5 der bisherigen Fassung ist auch die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung aufzuheben.

Zu Artikel 11 (Bekanntmachungserlaubnis):

Die Vorschrift regelt die Erlaubnis, das Wehrpflichtgesetz, das Wehrsoldgesetz und das Zivildienstgesetz in der vom 1. Dezember 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen zu dürfen.

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten):

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1260:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2010

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsentwurf wird im Bereich der Wirtschaft eine bestehende Informationspflicht aus dem Zivildienstgesetz aufgehoben (Einsparung i.H.v. 118 Tsd. €.). Im Bereich der Verwaltung werden vier sowie bei Bürgerinnen und Bürgern zwei neue Informationspflichten eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter