Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen

A. Problem und Ziel

Druck und Vertrieb des Bundesanzeigers, der neben dem Bundesgesetzblatt das wichtigste bundesweite Amtsblatt ist, verursachen hohe Kosten. Mit dem elektronischen Bundesanzeiger steht inzwischen eine funktionsfähige elektronische Veröffentlichungsmöglichkeit zur Verfügung, die dem bisherigen gedruckten Bundesanzeiger überlegen ist. Der Betrieb des elektronischen Bundesanzeigers als gesondertes Veröffentlichungsorgan neben dem gedruckten Bundesanzeiger wurde am 30. August 2002 - zunächst für gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen - aufgenommen, später für amtliche Bekanntmachungen weiter ausgebaut und wird inzwischen aufgrund spezieller Ermächtigungen in verschiedenen Gesetzen sicher und erfolgreich auch für die Verkündung von Rechtsverordnungen genutzt.

Während der gedruckte Bundesanzeiger von nur etwa 1 700 Abonnenten bezogen wird, kann die elektronische Fassung angesichts der in Deutschland inzwischen erreichten Verbreitungsmöglichkeit über das Internet ungleich mehr Interessenten erreichen (96 Prozent der Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten (vgl. Broschüre des Statistischen Bundesamtes, Dezember 2009, Unternehmen und Arbeitsstätten, Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie in Unternehmen, S. 17) und 73 Prozent der privaten Haushalte (vgl. Broschüre des Statistischen Bundesamtes, Dezember 2009, Wirtschaftsrechnungen, Private Haushalte in der Informationsgesellschaft)besitzen einen Internetzugang). Ein Nebeneinander von Bundesanzeiger und elektronischem Bundesanzeiger ist damit nicht mehr erforderlich und unwirtschaftlich.

B. Lösung

Der Bundesanzeiger wird künftig ausschließlich elektronisch über das Internet herausgegeben. Die gedruckte Ausgabe wird durch eine dauerhaft verfügbare elektronische Veröffentlichung ersetzt. Das elektronische Publikationsorgan trägt die Bezeichnung "Bundesanzeiger" und enthält wie die bisherige gedruckte Ausgabe einen amtlichen Teil und weitere Teile, beispielsweise für gerichtliche Bekanntmachungen, Bekanntmachungen der Kommunen oder für gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen. Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erlangen ihre rechtsverbindliche Fassung mit der Einstellung im Internet. Damit wird das Nebeneinander von gedrucktem Bundesanzeiger und elektronischem Bundesanzeiger beendet. Das Bundesrecht wird entsprechend angepasst. Nichtbenutzer des Internets erhalten die Möglichkeit, Ausdrucke des Bundesanzeigers oder bestimmter Teile davon gegen Entgelt zu beziehen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Der elektronische Bundesanzeiger ist bereits als amtliches Publikationsorgan eingerichtet und voll funktionsfähig. Für Behörden, die im Bundesanzeiger verkünden oder Bekanntmachungen veröffentlichen, kann nicht bezifferbarer finanzieller Anfangsaufwand durch die Umstellung auf die elektronischen Verkündungen oder Bekanntmachungen insofern entstehen, als sicherere Kommunikationsverbindungen aufgebaut werden müssen, die die Übermittlung von unveränderten Manuskripten zum Zweck ihrer authentischen Veröffentlichung zulassen. Diesem begrenzten finanziellen Aufwand stehen dauerhafte Einsparungen an Zeit und Arbeitsaufwand gegenüber, die den Zuwachs der Kosten mindestens ausgleichen werden.

E. Sonstige Kosten

Durch die Regelung entstehen der Wirtschaft, insbesondere dem Mittelstand, keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Generell sinken die Kosten für die an den Verkündungen und Bekanntmachungen interessierten Bürger, Unternehmen und Behörden in nicht messbarer Höhe, weil die Inhalte des elektronischen Bundesanzeigers kostenlos recherchiert und ausgedruckt werden können.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetzentwurf werden zwei Informationspflichten eingeführt, die sich an Unternehmen, Bürger oder Verwaltung bzw. nur die Verwaltung richten. Die damit verbundenen Bürokratiekosten dürften marginal sein. Bestehende Informationspflichten bleiben unberührt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen

Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden die Wörter "und Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG)" angefügt.

2. Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 1
Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes".

3. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

" § 1 Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

(1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen; der Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet dient der Verkündung von Eisenbahntarifen.

(2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungsorgane durch die Behörden des Bundes für Bekanntmachungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bleibt unberührt."

4. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

5. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

6. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger".

8. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 5 bis 12 ersetzt:

" § 5 Bundesanzeiger

(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse www.bundesanzeiger.de vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.

(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für

Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.

§ 6 Zugang zum Bundesanzeiger

(1) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist für jedermann jederzeit frei zugänglich.

(2) Veröffentlichungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt und gespeichert werden.

(3) Ausdrucke einzelner Veröffentlichungen des Bundesanzeigers können gegen angemessenes Entgelt beim Betreiber des Bundesanzeigers bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Bundesanzeiger deutlich hinzuweisen.

(4) Im Bundesanzeiger ist ein kostenfreier Dienst anzubieten, der Nutzer über neu erscheinende Ausgaben des amtlichen Teils des Bundesanzeigers und deren Inhalt sowie über das Erscheinen gedruckter Anlagenbände und deren Bezugsmöglichkeit gemäß Absatz 3 selbsttätig elektronisch informiert; Nutzer haben hierfür lediglich die Adresse ihres elektronischen Postfachs anzugeben.

§ 7 Sicherheitsanforderungen

(1) Der Verkündung im Bundesanzeiger müssen Dokumente zugrunde gelegt werden, aus denen sich die Ausfertigung durch den Verordnungsgeber eindeutig ergibt.

(2) Zur Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers muss ein Dokument in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format vorgelegt werden. Die inhaltliche Übereinstimmung eines solchen Dokuments mit der Ausfertigung der Rechtsverordnung oder mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original muss gewährleistet sein. Nachträgliche inhaltliche Veränderungen eines Dokuments nach Satz 1 sind unzulässig; durch technische Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass solche Veränderungen zuverlässig erkennbar sind.

(3) Sobald ein Dokument nach Absatz 2 verkündet oder bekanntgemacht ist, muss es zeitnah in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System archiviert werden. Die Archivierung muss den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumentieren. § 17 Signaturverordnung gilt für die archivierten Dokumente entsprechend.

§ 8 Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung

(1) Ist die elektronische Bereitstellung oder Bereithaltung des Bundesanzeigers nicht nur kurzzeitig unmöglich, müssen Verkündungen und Bekanntmachungen auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise erfolgen (Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung); § 7 gilt entsprechend.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben werden. Er ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten. Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekanntzumachen,

(3) Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bundesanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in geeigneter Weise hinzuweisen.

(4) Für den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.

§ 9 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Verkündungen und der Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung zu regeln, sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkündung und Bekanntmachung festzulegen. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung.

Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen

§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen

(1) Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Weise dargestellt werden können, die den genauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. Die Auslegung setzt voraus, dass in der Rechtsverordnung

(2) Bestandteile nach Absatz 1 können gegen angemessenes Entgelt bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan hinzuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 11 Berichtigungen

(1) Werden Druckfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten in Verkündungen oder Bekanntmachungen berichtigt, ist die Berichtigung in dem amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen, in dem die Verkündung oder Bekanntmachung erfolgt ist.

(2) Die Berichtigung einer Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Überschreiben oder sonstige Veränderung des ursprünglich veröffentlichten Dokuments ist ausgeschlossen. Dem Dokument, das berichtigt wird, soll ein Hinweis hinzugefügt werden, der über die Fundstelle der Berichtigung informiert.

§ 12 Übergangsvorschrift

Der elektronische Bundesanzeiger wird in den Bundesanzeiger überführt. Die Internetadresse www.ebundesanzeiger.de ist mindestens bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] aufrechtzuerhalten."

Artikel 2
Änderung von Bundesrecht

(1) In § 1 Absatz 1 Satz2 des Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23)" durch die Wörter "Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz" ersetzt.

(2) In § 10 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(3) In § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(4) In § 6 Absatz 2a Satz 4 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, werden die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de)" durch das Wort "Bundesanzeiger" ersetzt.

(5) In § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, werden jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(6) In § 2 Absatz 2 Satz 3 und § 3 Absatz 3 Satz 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, werden jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(7) In § 1 Absatz 7 Satz 2, § 2 Satz 3, § 29 Absatz 2 Satz 4, § 32 Satz 3 und § 36 Absatz 2 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460) werden jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(8) In § 6 Absatz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, werden jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(9) In § 3 Satz 2 der TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2446) wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(10) In § 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch ... [Artikel 1 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BVL-Gesetzes, BT-Drs. 17/4381, 17/5034] geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(11) In § 79 Absatz 5 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch ... [Artikel 1 des Entwurfs eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drs. 17/4231, 17/4720] geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(12) In § 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(13) In § 2 Absatz 2 Satz 4 der DIMDI-Arzneimittelverordnung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(14) Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert:

1. In § 22c Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 werden jeweils die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

2. § 55 wird wie folgt geändert:

(15) In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Weinfonds-Verordnung vom 30. Mai 2008 (BGBl. I S. 962) werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(16) In § 3c Absatz 1 Nummer 2 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(17)§ 38 Absatz 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(18) § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(19) In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2, 3 Buchstabe b und c, Nummer 4 Buchstabe b, § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 17 Satz 1 und 2 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. April 2011 (BGBl. I S. 651) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(20) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle, Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels, BT-Drs. 17/5296] wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 6 Satz 2 und § 12 Absatz 4 Satz 3 werden jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

2. In § 23 Satz 4 werden die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger*)" durch das Wort "Bundesanzeiger" ersetzt.

(21) In § 9 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572), die durch ... [Artikel 8 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels, BT-Drs. 17/5296] geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger*)" durch das Wort "Bundesanzeiger" ersetzt.

(22) In § 10 Satz 2 der Datenerhebungsverordnung 2020 vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2118), die durch ... [Artikel 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels, BT-Drs. 17/5296] geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(23) In § 12 Absatz 2 Satz 2 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(24) In § 21 Absatz 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das durch ... [Artikel 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels, BT-Drs. 17/5296] geändert worden ist, werden die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger*)" durch das Wort "Bundesanzeiger" ersetzt.

(25) In § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(26) In § 61b Absatz 3 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(27) In § 187 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 20071 S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(28)§ 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(29)Artikel 103 Satz 3 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, geändert worden ist, wird aufgehoben.

(30) In § 111e Absatz 4 Satz 1 und 4, § 111i Absatz 6 Satz 4, §§ 291, 292 Absatz 1, § 293 Absatz 2 Satz 2 und § 371 Absatz 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(31) In § 6 Absatz 1 Satz 4 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(32) In § 435 Absatz 1 Satz 1, §§ 437, 475, 478 Absatz 2 Satz 1 und § 482 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(33) In § 75 Absatz 2a Satz 3 und § 85 Absatz 4 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(34) In § 56a Absatz 2 Satz 1 und § 65 Absatz 3 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(35) In § 60a Satz 3 und 6 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(36) In § 6 Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 500 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(37) In § 5 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 3 Satz 3 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(38) In § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 58 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(39) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8b wird wie folgt geändert:

2. § 264 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

3. § 264b Nummer 3 wird wie folgt geändert:

4. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird vor dem Wort "Bundesanzeigers" das Wort "elektronischen" gestrichen.

5. § 325 wird wie folgt geändert:

6. In den §§ 327 Nummer 1 und 2, 328 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4, in § 329 in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1 Satz 1, § 341l Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie in § 342b Absatz 1 Satz 5 wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeigers" das Wort "elektronischen" gestrichen.

7. § 367 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(40) Artikel 61 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(41) In der Bezeichnung und in § 4 in der Überschrift sowie im Wortlaut der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202) wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeigers" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(42) Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils vor dem Wort "Bundesanzeigers" das Wort "elektronischen" gestrichen.

2. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(43) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 19a Nummer 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

2. § 72a Absatz 2 wird aufgehoben.

(44) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Satz 2, § 30b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2, 1)§ 35 Absatz 4 Satz 3, § 37i Absatz 3, § 37k Absatz 2, § 37o Absatz 1 Satz 5, § 37q Absatz 2 Satz 4 und § 42 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

2. § 46 Absatz 4 wird aufgehoben.

(45) In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515) wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(46) In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 16 Absatz 3 Satz 3, § 39b Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4, § 43 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie in § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(47) Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 9 in der Überschrift, in § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 15 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeigers" das Wort "elektronischen" gestrichen.

3. In § 21 Satz 1 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(48) In § 26 Absatz 2 Satz 2, § 31 Satz 2, § 104 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 118 Satz 2, §§ 119, 186 Satz 2, §§ 187, 188 Absatz 3 Satz 2, § 209 Satz 2 und § 231 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(49) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 127a wird wie folgt geändert:

2. In § 161 Satz 1 wird vor dem Wort "Bundesanzeigers" das Wort "elektronischen" gestrichen.

3. In § 25 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, § 99 Absatz 4 Satz 4, § 260 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 sowie in § 305 Absatz 4 Satz 3 wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(50) Die Aktionärsforumsverordnung vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten www.bundesanzeiger.de, www.unternehmensregister.de und www.aktionaersforum.de erreichbar."

2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort "Bundesanzeigers" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(51) § 12 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(52) In § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.2512), das durch Artikel9 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(53) In § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(54) In § 360 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(55)§ 2 der Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(56) In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 und Satz 3, § 13 Absatz 3 Satz 2 sowie § 16 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(57) In § 2 Absatz 4 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch ... [Artikel 3 des Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BT-Drs. 17/5127, 5510] geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(58) Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a Absatz 2 Satz 7 und 8 wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

(59) In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a Satz 7 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2011 (BGBl. I S. 221) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(60) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

(61) In § 4 Satz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(62) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

2. In § 43 Absatz 1 und 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in § 62 Satz 1werden jeweils die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(63) § 12 Absatz 3 Satz 3 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(64) In § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(65) In § 40a Absatz 2 Satz 2 der Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(66) In § 46 Absatz 3 Satz 1 und § 53 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(67) In § 45i Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch ... [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, BR-Drs. 217/11] geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(68) In Nummer II Nummer 4 Buchstabe b Satz 4 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(69) In § 66 Absatz 6 Satz 2 und Nummer VI Satz 5 der Anlage 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das durch ... [Artikel 6 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels, BT-Drs. 17/5296] geändert worden ist, werden jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(70) In § 8 Absatz 3 Satz 4, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 37 Absatz 2, § 44 Satz 2, § 46 Absatz 2, § 76 Absatz 2 Satz 1 und 2, Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 sowie Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(71) In § 8 Absatz 3 Satz 4, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 37 Absatz 2, § 44 Satz 2, § 46 Absatz 2, § 68 Absatz 2 Satz 1 und 2, Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 sowie Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(72) In § 2 Absatz 4 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 38 Absatz 3 Satz 1, § 48c Absatz 6 Satz 3 und § 48s Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(73) In § 320 Absatz 2 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(74) In § 8 Absatz 7 und § 10 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(75) In § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 3 des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(76) In § 7a Absatz 4, § 37 Absatz 2 Satz 4 und 5, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40d Absatz 3 Satz 4, § 40g Absatz 4 Satz 1, § 43 Absatz 5 Satz 1 und 6, § 45 Absatz 1 und 2, § 45e Absatz 5 Satz 1, § 45f Absatz 6 Satz 1, § 95 Absatz 5, § 100 Absatz 4 Satz 2, § 111a Absatz 2 Satz 2, § 122 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4, § 124 Absatz 4 Satz 2, § 133 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 4, § 138 Absatz 3 Satz 1, § 140 Absatz 7 Satz 1 sowie Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 3 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch ... [Artikel 1 des Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, BT-Drs. 17/4510, 17/5403] geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(77) In § 28 Absatz 2, § 88a Absatz 1 Satz 2, § 121f Absatz 1 Satz 5, § 121i Absatz 4 Satz 6 und § 149 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(78) In § 214 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(79) In § 5 Absatz 3 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(80) Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2. § 15 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

(81) Das Pflanzenschutzgesetz2) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S.971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1a wird aufgehoben.

2. In § 6a Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

3. In § 12 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 1a" durch die Angabe " § 46" ersetzt.

4. In § 15d Absatz 3 und § 17 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

5. Folgender § 46 wird angefügt:

" § 46 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."

(82) In § 1c Absatz 1 Satz 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(83) In § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 11 Absatz 5 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383) werden jeweils die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(84) Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

2. In § 24 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

3. § 27 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

4. Nach § 30 wird folgender § 31 eingefügt:

" § 31 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."

(85) Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2010 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger*)" durch das Wort "Bundesanzeiger" ersetzt.

2. In § 35e Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(86) § 86 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst::

" § 86 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."

(87) In § 15 Absatz 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(88) In § 2 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) werden jeweils die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(89) § 43a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(90) Dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird folgender § 17 angefügt:

" § 17 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."

(91) In § 26 Absatz 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(92) In § 10 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(93) Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(94) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern "im Bundesanzeiger" das Komma und die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

(95) In § 4 Absatz 2 Satz 2 der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom 21. Februar 1994 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(96) In den §§ 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2937) werden jeweils die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(97) Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. März 2011 (BGBl. I S. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 30 Absatz 2 Satz 3 und § 31 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

2. In § 39 Absatz 2 Satz 4 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(98) In § 2a Absatz 1 Satz 3 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3664) werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(99) In § 4 Absatz 2 Satz 2 der Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2601) werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(100) In § 3 Satz 2 der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4778), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2175) geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(101) Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720) wird wie folgt geändert:

1. In § 5c Absatz 1 Satz 4 und § 5d Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

2. § 6 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

3. In § 6a Satz 2 werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen

(102) In § 3a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(103) § 6 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(104) § 8 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008

(BGBl. I S. 2394), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(105) § 4 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(106) § 7 des Schulobstgesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das durch Artikel 34 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(107) Das Milch-Sonderprogrammgesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S.410) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

2. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

(108) § 7 der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht" vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2778), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(109) § 7 der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht" vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(110) In § 10f Satz 1 und § 10l Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 16 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(111) In § 19 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(112) In § 8 Satz 1 und § 11 Absatz 2 Satz 2 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(113) In § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, werden die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger2)" durch das Wort "Bundesanzeiger" ersetzt gestrichen.

(114) § 291b des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(115) In § 143e Absatz 7 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen

(116) § 66 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(117) In § 23 Absatz 3 Satz 3, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 33 Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2011 (BGBl. I S. 549), wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.

(118) In § 4 Absatz 2 Satz 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.

(119) In § 5 Satz 2 des Mautsystemgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3692) werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger2)" gestrichen.

(120) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(121) § 25 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(122) In § 4 Absatz 3 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert worden ist, werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

(123) In § 60 Absatz 1 Satz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden die Wörter "oder elektronischen Bundesanzeiger1" gestrichen.

(124) In § 5 Absatz 1 Satz 3 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel2 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ...[einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. In Artikel 1 tritt § 9 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

Moderne elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien und die rapide wachsende Internetnutzung in der Bevölkerung ermöglichen es, Informationen heute schneller denn je einer viel breiteren Öffentlichkeit zu vermitteln. Damit ergeben sich auch für staatliche Stellen neue Wege der Verbreitung wichtiger Informationen und erhebliche Rationalisierungseffekte. Diese Möglichkeiten müssen im Interesse größerer Transparenz und Akzeptanz staatlichen Handelns verantwortungsbewusst genutzt werden.

Das deutsche Recht stellt sich zunehmend auf diese Entwicklung ein. So ist es inzwischen möglich, mit Behörden und Gerichten rechtsverbindlich elektronisch zu kommunizieren und schriftliche Dokumente und Urkunden durch elektronische Dokumente, wenn sie bestimmten Anforderungen genügen, zu ersetzen.

Nunmehr soll ein weiterer Schritt getan werden und das Verkündungs- und Bekanntmachungswesen des Bundes für einen Teilbereich - nämlich die Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger - auf eine ausschließlich elektronische Form umgestellt werden. Dazu wird der bisherige gedruckte Bundesanzeiger eingestellt und der bisherige elektronische Bundesanzeiger als ausschließlich elektronisches Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan unter der Bezeichnung "Bundesanzeiger" weitergeführt. Die Beibehaltung der bisher für den gedruckten Bundesanzeiger verwendeten Bezeichnung soll dabei verdeutlichen, dass die Funktion eines Bekanntmachungs- und Verkündungsorgans dieselbe bleibt und sich "nur" das Medium ändert.

2. Notwendigkeit

a) Ausgangslage

Texte waren über Jahrhunderte nur dann eindeutig und dauerhaft verfügbar und öffentlich zu verbreiten, wenn sie auf Papier geschrieben oder gedruckt wurden. Die rechtliche Verbindlichkeit papiergebundener Texte richtet sich bis heute danach, ob sie mit besonderen Attributen versehen werden, zum Beispiel dadurch, dass sie als Handschrift verfasst oder beurkundet sind, oder ob sie - bei gedruckten Texten - durch Besonderheiten bei der Herstellung eine besondere staatliche Sicherung erfahren haben, so etwa beim Druck von Banknoten oder bei der Verkündung von Rechtsvorschriften. Andere visualisierbare Aufzeichnungsmedien - etwa Filme - haben nie die Bedeutung des Papiers erlangt.

Authentizität und Dauerhaftigkeit von Papierauflagen, verbunden mit deren bedarfsgerechten Vertrieb sind bislang auch die Hintergründe für die Herausgabe von Amtsblättern, mit denen der Öffentlichkeit verbindlich amtliche Bekanntmachungen mitgeteilt und Rechtsvorschriften verkündet werden.

Neben dem Bundesgesetzblatt ist der Bundesanzeiger ein Amtsblatt von bundesweiter Bedeutung. Er wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben und erscheint regelmäßig wöchentlich fünfmal als gedruckte Zeitung. Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil, in dem Bekanntmachungen der Behörden des Bundes veröffentlicht werden, aber auch Bekanntmachungen von Behörden der Länder und Kommunen, wenn sie bundesweite Bedeutung haben. Außerdem können darin auf der Grundlage des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung Rechtsverordnungen des Bundes verkündet werden. Daneben war der Bundesanzeiger bislang Pflichtblatt für gerichtliche und sonstige Bekanntmachungen, für Handelsregistereintragungen sowie für die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und Hinterlegungsbekanntmachungen der Unternehmen. Er dient damit als wesentliche Informationsquelle für die Verwaltung und für die an Rechts- und Wirtschaftsinformationen interessierten Kreise.

Inzwischen können die für rechtsverbindliche Texte erforderliche Dauerhaftigkeit, Authentizität und bedarfsgerechte Verbreitung von Texten mindestens ebenbürtig für elektronische Dokumente gewährleistet werden. So wird seit 2002 der elektronische Bundesanzeiger neben dem Bundesanzeiger als eigenständiges elektronisches amtliches Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan genutzt, soweit Rechtsvorschriften dies vorsehen. Dies ist zunehmend der Fall. Als erste Rechtsverordnung wurde am 20. Februar 2006 die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers verkündet, die wegen der besonderen Brisanz und Aktualität ihres Inhalts auf schnellstem Wege in Kraft gesetzt werden musste.

Für die Herstellung und Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger wurden auf der Basis eines Sicherheitskonzepts des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sichere Verfahren entwickelt, die gewährleisten, dass der auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers lesbare Text dem vom Verordnungsgeber ausgefertigten Text entspricht und dauerhaft für die Allgemeinheit verfügbar bleibt.

b) Vorteile der Veröffentlichung im Internet

Wenn durch eine elektronische Fassung des Bundesanzeigers Authentizität und Verfügbarkeit der Inhalte mindestens ebenso gut wie bei der gedruckten Zeitung gewährleistet und zugleich eine viel größere Öffentlichkeit erreicht werden können, liegt es nahe, die elektronische Fassung an die Stelle der gedruckten treten zu lassen.

Die Tendenz zur weiteren Verbreitung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien im privaten, wirtschaftlichen sowie öffentlichen Bereich setzt sich fort und spiegelt sich auch hinsichtlich der Verbreitung von Internetzugängen wieder. Dies belegt der in Deutschland inzwischen erreichte Grad der Zugangsmöglichkeiten zum Internet: Mit 96 Prozent der Unternehmen (mit mindestens zehn Beschäftigten) und 73 Prozent der privaten Haushalte, die einen Internetzugang besitzen, lag Deutschland im Jahr 2008 über dem Durchschnitt der Europäischen Union (Bericht "Informationsgesellschaft in Deutschland, Ausgabe 2009", Broschüre des Statistischen Bundesamtes, November 2009). Für jeden Bürger besteht die Möglichkeit, über seinen privaten Anschluss, ein Internetcafé oder eine öffentliche Bibliothek das Internet zu nutzen. Anders als beim gedruckten Bundesanzeiger, der für die meisten Bürger nur über ein Abonnement, eine Bestellung beim Bundesanzeiger Verlag oder während der Öffnungszeiten einer Bibliothek zugänglich ist, kann ein elektronisches Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan - wie bereits heute der elektronische Bundesanzeiger - jederzeit und weltweit eingesehen werden. Für Bürger, die nicht über einen Internetzugang verfügen oder die genannten Möglichkeiten des Internetzugangs nicht nutzen möchten, erscheint es danach zumutbar, wenn sie die Möglichkeit erhalten, die Übersendung gedruckter Versionen oder von Teilen gegen (geringes) Entgelt anzufordern.

Zusätzliche Serviceangebote und Recherchemöglichkeiten einer elektronischen Ausgabe, die von jedem Bürger leicht zu bedienen sind, werden den Zugang zu den Verkündungen und Bekanntmachungen erleichtern. Schon der jetzige elektronische Bundesanzeiger ermöglicht zum Beispiel eine Volltextsuche, die bei dem gedruckten Bundesanzeiger nicht zu realisieren ist.

Bei allem kann auch die internationale Entwicklung in Richtung elektronischer Verkündung und Bekanntmachung nicht außer Betracht bleiben. Gerade für EU-Bürger wird es immer wichtiger, sich umfassend, zuverlässig und überall über das geltende Recht und wichtige staatliche Informationen informieren zu können. So bieten heute schon alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union elektronische Versionen ihrer Verkündungsorgane im Internet an, vierzehn Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Litauen, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien, Ungarn) bereits als amtliche, also verbindliche Fassung.

Darüber hinaus wird durch die elektronische Verkündung auch eine Beschleunigung des Verkündungsprozesses erreicht, da der für die Verkündung in Papier erforderliche Druck des Bundesanzeigers und die Auslieferung der Papier-Exemplare an die Abonnenten wegfallen.

Die oben dargestellten Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie die Tatsache, dass Druck und Vertrieb des Bundesanzeigers als Zeitung demgegenüber vergleichsweise hohe Kosten verursachen, rechtfertigen die Beendigung des Nebeneinanders von gedrucktem und elektronischem Bundesanzeiger, also die Abschaffung der Zeitung zugunsten einer ausschließlich elektronischen Ausgabe.

c) Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen

In Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes wird derzeit zwischen dem Bundesanzeiger in gedruckter Form und dem elektronischen Bundesanzeiger unterschieden, weil es sich um zwei verschiedene Veröffentlichungsorgane handelt. Wird der Bundesanzeiger künftig ausschließlich elektronisch ausgegeben, müssen die Rechtsvorschriften angepasst werden.

Die Umstellung auf die elektronische Ausgabe des Bundesanzeigers muss bestimmten Anforderungen Rechnung tragen. Im Vordergrund stehen dabei Authentizität und Integrität, dauerhafte Verfügbarkeit und angemessene Verbreitung der amtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen. Weil sie Rechtswirkungen auslösen, muss es eine maßgebliche Fassung der jeweiligen Texte geben. Das gilt in besonderem Maß für die Verkündung von Rechtsvorschriften, deren vornehmlicher, durch Artikel 82 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geprägter Zweck es ist, die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerfGE 65, 283 (291)). Dies darf durch eine elektronische Ausgabe nicht verändert oder beeinträchtigt werden.

So muss die Verkündung von Rechtsverordnungen in einem amtlichen Publikationsorgan erfolgen, denn sie schließt die Rechtsetzung ab und ist Voraussetzung für das Wirksamwerden der Rechtsnormen. Ihre abschließende Ausführung obliegt nach der Staatspraxis der Exekutive als hoheitliche Tätigkeit. Die obersten Bundesbehörden bedienen sich zur Verkündung bestimmter Rechtsverordnungen derzeit des amtlichen Teils des Bundesanzeigers bzw. des elektronischen Bundesanzeigers, die beide vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben werden; der Bundesanzeiger Verlag handelt bei der praktischen Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen als Verwaltungshelfer. Diese Konstruktion wird bei der ausschließlich elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers beibehalten.

Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass der Inhalt der Rechtsnormen verlässlich wiedergegeben wird und dauerhaft verfügbar bleibt. Bei der traditionellen Papierform bedurfte es dafür keiner weiteren gesetzlichen Vorgaben als derer des Artikels 82 Absatz 1 des Grundgesetzes und des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen. In der Praxis werden gedruckte Exemplare der jeweiligen Auflage eines Bundesanzeigers als authentische Quelle bei Abonnenten sowie in Bibliotheken (insbesondere aufgrund gesetzlicher Verpflichtung in der Deutschen Nationalbibliothek) für die Allgemeinheit dauerhaft verfügbar aufbewahrt.

Bei der neuen Form der Veröffentlichung im Internet soll hingegen die jeweilige Ausgabe des Bundesanzeigers nicht mehr in Form authentischer Exemplare einer Auflage an viele Stellen abgegeben werden, sondern als einzige authentische Quelle an einem virtuellen Ort dauerhaft für jedermann zugänglich sein. Dabei muss berücksichtigt werden, dass bei der Veröffentlichung einer authentischen Quelle im Internet viele verschiedene für die Veröffentlichung prinzipiell geeignete Formen denkbar sind, die durch unterschiedliche Verfahren gesichert werden können. Die Mindestanforderungen, werden den mit Verkündungen und Bekanntmachungen befassten Stellen durch das Gesetz verbindlich vorgegeben, um die verlässliche Wiedergabe des vom Verfasser (Normgeber oder bekanntmachende Stelle) ausgefertigten Textes und deren dauerhafte allgemeine Verfügbarkeit sicher zu stellen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers macht diesen Maßstab für die Allgemeinheit transparent. Für Veröffentlichungen außerhalb des amtlichen Teils, insbesondere für die nach § 325 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu veröffentlichenden Jahresabschlüsse, besteht insoweit kein Regelungsbedarf.

3. Änderungen der geltenden Rechtslage, Rechtsvereinfachung

Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen aus dem Jahr 1950 macht von der durch Artikel 82 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Bestimmung Gebrauch, die Verkündung von Rechtsverordnungen abweichend vom Grundsatz der Verkündung im Bundesgesetzblatt vorzunehmen. Es sieht vor, dass Rechtsverordnungen des Bundes im Bundesanzeiger, Rechtsverordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes und der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen im Verkehrsblatt und Verkehrstarife im Tarif- und Verkehrsanzeiger verkündet werden können. Damit legt das Gesetz alle neben dem Bundesgesetzblatt bundesweit beachtlichen Verkündungsorgane fest. Welche Rechtsverordnungen dort jeweils verkündet werden, liegt im Ermessen der Verordnungsgeber. Die Bundesregierung hat hierfür mit § 76 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) bestimmte Vorgaben gesetzt. Im Bundesanzeiger können danach Verordnungen des Bundes mit befristeter Geltungsdauer, bei Gefahr im Verzug oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, verkündet werden.

Um die 2002 mit dem elektronischen Bundesanzeiger geschaffenen Möglichkeiten zu nutzen, sind außerdem in acht Gesetzen jeweils gleich lautende Spezialregelungen zur elektronischen Verkündung geschaffen worden, die eine verbindliche Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger für bestimmte Verordnungen im Sinn des § 76 Absatz 3 GGO ermöglichen.

Im Bereich der Bekanntmachungen gibt das Bundesrecht in ca. 700 Einzelnormen den Bundesanzeiger als Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsorgan vor. Die in den jeweiligen Rechtsvorschriften bestimmten Rechtswirkungen werden damit nur ausgelöst, wenn die jeweilige Behörde, das Gericht oder die sonstige Stelle die geforderte Bekanntmachung oder Veröffentlichung im Bundesanzeiger ausführt.

Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen bietet sich vor diesem Hintergrund als Standort für die Zusammenfassung der erforderlichen Regelungen über die elektronische Verkündung bestimmter Rechtsverordnungen an. Der Geltungsbereich des Gesetzes wird zusätzlich auf grundsätzliche Regelungen für andere bundesweite Bekanntmachungen in einem elektronisch betriebenen Bundesanzeiger erweitert. Deshalb ist auch die Überschrift des Gesetzes zu ergänzen. Regelungen über die vereinfachte Verkündung und Bekanntgabe bleiben unberührt.

Mit den Änderungen erhalten die im Bundesrecht enthaltenen Bezugnahmen und Verweise auf den "Bundesanzeiger", wenn sie für künftige Verkündungen und Bekanntmachungen weiterhin zu beachten sind, eine neue Bedeutung - "Bundesanzeiger" meint künftig einzig die unter der Internetadresse www.bundesanzeiger.de verfügbare authentische Ausgabe. Eines ausdrücklich als "elektronischer" bezeichneten Bundesanzeigers bedarf es demzufolge nicht mehr.

4. Alternativen

Die Umstellung auf elektronische Verkündungen und Bekanntmachung erfolgt mit diesem Gesetzentwurf nur für den Bundesanzeiger. Ähnliche Entwicklungen sind auch für die anderen bundesweiten amtlichen Blätter denkbar. Somit stellt sich in absehbarer Zeit die Frage nach einem einheitlichen elektronischen "Rechtsinformationssystem" anstelle mehrerer elektronischer Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane. Hierfür sind die technischen und rechtlichen Voraussetzungen jedoch noch nicht geklärt. Die mit diesem Gesetzentwurf für den Bundesanzeiger vorgesehene Umstellung bietet die Möglichkeit, praktische Erfahrungen zu sammeln.

5. Gesetzesfolgen

a) Allgemeine Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf führt insbesondere dazu, dass

Soweit den Veröffentlichungen in den nicht amtlichen Teilen jeweils Verträge zwischen dem Bundesanzeiger Verlag und den Inserenten, die damit ihrer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht nachkommen, zugrunde liegen, müssen diese Verträge bei der Umstellung des Veröffentlichungsmediums angepasst werden. Die für die Inserenten und den Verlag entstehenden einmaligen Umstellungskosten werden in kurzer Zeit durch Einsparungen infolge verbesserter, kostengünstiger Verfahrensabläufe kompensiert.

Für gerichtliche Bekanntmachungen entsteht den Gerichten kein Mehraufwand, da bereits mit elektronischen Dokumenten gearbeitet wird bzw. Papierdokumente vom Verlag problemlos digitalisiert werden können. Bei den amtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen kann den jeweiligen Behörden künftig ein gewisser, derzeit nicht bezifferbarer Mehraufwand dadurch entstehen, dass - soweit noch nicht vorhanden - sichere Übertragungswege geschaffen werden müssen. Zudem sind Personal zu schulen und Arbeitsabläufe umzustellen. Werden durchgängig elektronische Dokumente verwendet, kann demgegenüber der Aufwand zur Vorbereitung und Veröffentlichung oder Verkündung dauerhaft reduziert werden.

b) Kosten und Preise

Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.

Der elektronische Bundesanzeiger ist bereits als amtliches Publikationsorgan eingerichtet und voll funktionsfähig. Für Behörden, die im Bundesanzeiger verkünden oder Bekanntmachungen veröffentlichen, kann nicht bezifferbarer finanzieller Anfangsaufwand durch die Umstellung auf die elektronischen Verkündungen oder Bekanntmachungen insofern entstehen, als aus Sicherheitsgründen sicherere Kommunikationsverbindungen aufgebaut werden müssen, die die unveränderte Übermittlung von Manuskripten zum Zweck ihrer authentischen Veröffentlichung zulassen. Diesem begrenzten finanziellen Aufwand stehen dauerhafte Einsparungen an Zeit und Arbeitsaufwand gegenüber, die den Zuwachs der Kosten mindestens ausgleichen werden.

Durch die Regelung entstehen der Wirtschaft, insbesondere dem Mittelstand, keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Generell sinken für die an den Verkündungen und Bekanntmachungen interessierten Bürgern, Unternehmen und Behörden die Kosten in nicht messbarer Höhe, weil der elektronische Bundesanzeiger kostenlos eingesehen, recherchiert und ausgedruckt werden kann.

c) Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

Durch den Gesetzentwurf wird eine neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt (Artikel 1 in § 6 Absatz 3 VkBkmG); die damit verbundenen Bürokratiekosten sind allerdings marginal.

Für Nutzer (Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Behörden und Gerichte), die das Angebot nach § 6 Absatz 4 des Gesetzes wahrnehmen möchten, regelmäßig über bestimmte Veröffentlichungen im Bundesanzeiger informiert zu werden bzw. gedruckte Anlagenbände zugesandt zu bekommen, entsteht durch eine Anmeldung zu diesem Service, die zum Beispiel per E-Mail an den Bundesanzeiger Verlag erfolgen kann, ein einmaliger Aufwand ohne nennenswerte zusätzliche Kosten.

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er sieht Regelungen vor, die den Zugang zum Bundesanzeiger - einem Amtsblatt von bundesweiter Bedeutung, das als wesentliche Informationsquelle für die Verwaltung und für die an Rechts- und Wirtschaftsinformationen interessierten Kreise dient - wesentlich erleichtern. Zudem soll die Neuregelung dazu beitragen, den Aufwand für Druck und Papier erheblich zu verringern.

d) Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Das Gesetz hat keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.

e) Befristung

Das Gesetz wird nicht befristet, denn weitere Veränderungen im Verkündungs- und Bekanntmachungswesen des Bundes sind derzeit noch nicht absehbar.

6. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der Natur der Sache. B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen)

Zu Nummer 1

Die Änderung der Bezeichnung des Gesetzes folgt dem erweiterten Regelungsgehalt des Gesetzes.

Zu Nummer 2

Der erweiterte Regelungsgehalt des Gesetzes gebietet es, im Interesse besserer Übersichtlichkeit eine Untergliederung in allgemeine Vorschriften über die Verkündung von Rechtsverordnungen und amtliche Bekanntmachungen, besondere Regelungen für den künftig ausschließlich elektronisch geführten Bundesanzeiger sowie sonstige übergreifende Bestimmungen vorzusehen. Daher werden entsprechende Abschnittsüberschriften eingeführt.

Zu Nummer 3

Zu § 1

Zu Absatz 1

Mit dem neuen § 1 wird dem Gesetz eine allgemeine Regelung über die amtlichen Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes vorangestellt. Sie stellt klar, dass Rechtsverordnungen des Bundes - abweichend vom Grundsatz der Verkündung im Bundesgesetzblatt (Artikel 82 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz) - in den in Absatz 1 genannten Organen wirksam verkündet und amtliche Bekanntmachungen von Behörden des Bundes veröffentlicht werden.

Zu Absatz 2

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Bundesbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Bekanntmachungsmöglichkeiten vorsehen können. Soweit dort Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder sonstige Bekanntmachungen veröffentlicht werden, die nach diesem Gesetz in einem der bundesweiten amtlichen Veröffentlichungsorgane zu veröffentlichen sind, sind diese Veröffentlichungen jedoch nur Wiedergaben der authentischen Fassung.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Infolge des vorangestellten neuen § 1 werden die bisherigen Regelungen des Gesetzes verschoben. Buchstabe a enthält eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b

Welche Rechtsverordnungen des Bundes in welchem Organ verkündet werden dürfen, ergibt sich künftig aus § 2.

Zu § 2

Zu Absatz 1

Unter welchen Voraussetzungen Rechtsverordnungen im (elektronischen) Bundesanzeiger verkündet werden dürfen, wird derzeit durch § 76 Absatz 3 Nummer 1 GGO geregelt. Welche Bekanntmachungen in welchem amtlichen Organ erfolgen, ergibt sich zurzeit aus § 76 Absatz 3 und 4 GGO. Diese bisher nur in § 76 GGO aufgezählten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verkündung im (elektronischen) Bundesanzeiger werden in allgemeiner Form und gestrafft gesetzlich verbindlich geregelt. Die bestehenden spezialgesetzlichen Regelungen zur Verkündung von Rechtsverordnungen außerhalb des Bundesgesetzblattes bleiben unberührt, neue werden nicht ausgeschlossen. Der Rechtssicherheit dient die vom Verordnungsgeber neu geforderte Feststellung, dass die Voraussetzungen der Verkündung in elektronischer Form nach § 2 Absatz 1, nämlich Gefahr im Verzug, Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, vorliegen. Durch die jetzt erforderliche ausdrückliche Feststellung die durch den Verkündungsauftrag der verordnungsgebenden Stelle an den Herausgeber des Bundesanzeigers dokumentiert wird, können Unsicherheiten über das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkündung in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Ermächtigung nicht mehr entstehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 fasst übersichtlich zusammen, was in dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Verkehrsblatt verkündet werden kann. Gegenüber der bisherigen Regelung wird sie auf Rechtsverordnungen sämtlicher Stellen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (z.B. des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) erweitert, die durch Subdelegationen zum Erlass sehr spezieller Rechtsverordnungen mit beschränktem Anwendungsbereich ermächtigt. Das Bundesgesetzblatt kann auf diese Weise von solchen teilweise sehr umfangreichen Verordnungen entlastet werden. Für das Luftfahrtbundesamt hat das Verkehrsblatt keine praktische Bedeutung erlangt, die Regelung die Ermächtigung zur Verkündung im Verkehrsblatt entfällt daher.

Zu Buchstabe c

Buchstabe c enthält eine redaktionelle Änderung. Dass es sich beim Verkehrsblatt um das Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums handelt, ist nämlich allgemein bekannt, eines entsprechenden Zusatzes bedarf es nicht. Die Verwendung eines solchen Zusatzes im Amtsblatt selbst, wird durch die Streichung des Zusatzes im Gesetz nicht berührt. Dem Allgemeininteresse an Information über das insgesamt geltende Recht wird dadurch Rechnung getragen, dass weiterhin nach - nunmehr - § 2 Absatz 3 des Gesetzes auf Veröffentlichungen nach Absatz 2 im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist.

Zu Nummer 5

Für rechtsverbindliche Verkehrstarife enthält § 3 Vorgaben, die durch § 76 Absatz 4 Nummer 3 GGO unterlegt werden. Die Buchstaben a bis c enthalten jeweils redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 6

§ 4 regelt unter neuer Überschrift das Inkrafttreten der Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt.

Die Buchstaben b und c enthalten redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 7

Die Einfügung einer weiteren Abschnittsüberschrift ist eine redaktionelle Anpassung zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes.

Zu Nummer 8

Die neuen Abschnitt e 2 und 3 des Gesetzes enthalten Vorschriften zum Bundesanzeiger, der zukünftig nur noch elektronisch herausgegeben wird sowie ergänzende Regelungen zur Verkündung und Bekanntmachung in anderen Publikationen.

Die bisherigen §§ 4 und 5 enthalten inzwischen überflüssige Übergangsregelungen und eine gegenstandslose Berlin-Klausel.

Die Übergangsregelungen sollten beim Erlass des Gesetzes im Jahr 1950 sicherstellen, dass Verkündungen und gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen, die bis dahin in amtlichen Blättern des Deutschen Reichs oder der Besatzungsmächte erfolgen mussten, nunmehr in den im genannten Gesetz neuen amtlichen Blättern ausgeführt werden müssen. Die entsprechenden Anpassungen im Wortlaut des Bundesrechts sind später nach und nach vorgenommen worden oder durch Aufhebung der Vorschriften obsolet geworden. Selbst wenn es im geltenden Bundesrecht noch Bezugnahmen auf frühere "Reichsblätter" oder Veröffentlichungsorgane der Besatzungsmächte geben sollte, sind diese entweder richtig, weil sie als statische Verweisung auf eine für den geregelten Sachverhalt maßgebliche Fundstelle abstellen, oder es muss die durch den bisherigen § 4 des Gesetzes vom damaligen Gesetzgeber angeordnete Rechtsfolge der Umstellung als rechtlich bewirkt angesehen werden. Die ex nunc wirkende Aufhebung der mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenstandslosen Übergangsvorschriften vermag an der eingetretenen Rechtswirkung ohnehin nichts zu ändern (vgl. auch Ausführungen unter IV.1 des allgemeinen Teils der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, Bundestags-Drucksache 016/47 S. 41 f.).

Zur Aufhebung der obsoleten Berlin-Klausel wird auf die Ausführungen unter V.2. des allgemeinen Teils der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, Bundestags-Drucksache 016/47 S. 43 verwiesen.

Der für die Zukunft entbehrliche Regelungsgehalt des bisherigen § 4 kann demnach durch neue Regelungen ersetzt werden, die der Umstellung des Bundesanzeigers auf eine ausschließlich elektronische Veröffentlichung dienen.

Zu § 5

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 regelt die grundlegenden Anforderungen an den über das Internet veröffentlichten Bundesanzeiger. Es wird klargestellt, dass das Bundesministerium der Justiz für diese Veröffentlichungen als Herausgeber und damit für ein sicheres elektronisches Verfahren der Verkündung von Rechtsverordnungen und der Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen verantwortlich ist. Satz 2 regelt die Grundvoraussetzungen für die Erreichbarkeit und den Betrieb des Bundesanzeigers als elektronisches Veröffentlichungsorgan. Danach muss er vollständig und dauerhaft für die Allgemeinheit verfügbar sein; zugleich soll die Stelle, an der der Bundesanzeiger im Internet zugänglich ist, auf Dauer festgeschrieben werden. Angesichts der fortlaufenden Entwicklung des Internets werden damit Unsicherheiten beim Zugang von vornherein vermieden. Vorkehrungen für den Fall von Störungen trifft § 8. Mit Satz 3 wird unterstrichen, dass jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers auf den Zugang hinweisen muss.

Zu Absatz 2

Die Regelung schreibt eine Grundeinteilung des Bundesanzeigers in einen amtlichen Teil und weitere Teile vor. Der amtliche Teil ist den Behörden des Bundes für Verkündungen sowie Bekanntmachungen jeglicher Art vorgesehen. Er ist auch offen für überregionale Veröffentlichungen der Länder z.B. aufgrund von Bundesrecht. Für andere, nicht in Satz 2 genannte Bekanntmachungen, lässt Satz 3 bewusst Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der weiteren Einteilung des Bundesanzeigers; hier ist eine gewisse Flexibilität sinnvoll, weil Bekanntmachungsaufträge unterschiedlich in Menge und Umfang anfallen.

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zwar gibt es heute bereits viele Möglichkeiten, sich im Internet über Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren. Die meisten Datenbanken sind aber unter bestimmten Anwendergesichtspunkten gestaltet und enthalten nicht zuverlässig die authentischen Fassungen. Die verbindliche Fassung einer Rechtsvorschrift findet man bislang im Internet nur für die Verordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet wurden. Entsprechendes gilt für amtliche und andere Bekanntmachungen.

Der neue Bundesanzeiger hingegen soll im amtlichen Teil für jedermann zugänglich sein. Im amtlichen Teil sollen weder Passwörter noch Benutzungsgebühren den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Recht und zu rechtlich relevanten und sonstigen Informationen erschweren. Damit treten gegenüber dem bisher als Zeitung in begrenzter Stückzahl vertriebenen Bundesanzeiger wesentliche Verbesserungen für die interessierte oder betroffene Öffentlichkeit ein.

Zu Absatz 2

Der amtliche Teil des Bundesanzeigers soll im vollen Wortlaut frei gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden können. Die dadurch wesentlich erleichterten Zugangsbedingungen bedeuten zugleich ein Mehr an Transparenz staatlichen Handelns. Ein derart nutzerfreundlicher Zugang kann hingegen für Veröffentlichungen außerhalb des amtlichen Teils des Bundesanzeigers gesetzlich nicht festgeschrieben werden. Es kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit gesagt werden, dass der im derzeitigen elektronischen Bundesanzeiger bestehende kosten- und registrierungsfreie Zugang insbesondere auch zu den nach § 325 Absatz 2 HGB veröffentlichten Jahresabschlüssen der offenlegungspflichtigen Unternehmen dauerhaft so bestehen bleiben kann.

Zu Absatz 3

Ausdrucke einzelner Veröffentlichungen können gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Diese Möglichkeit wird vor allem für solche Nutzer vorgesehen, die keinen eigenen Internetzugang haben, sondern sich z.B. an Bildschirmen in Bibliotheken oder Internetcafes zunächst informieren und danach entscheiden, bestimmte Informationen in Papierform besitzen zu wollen. Sie besteht zudem für Personen, die eine Veröffentlichung aufgrund der Hinweise im Bundesgesetzblatt (§ 2 Absatz 3) beziehen wollen. Die Nutzer müssen zukünftig nicht mehr vollständige Ausgaben der Printausgabe beziehen, auch wenn sie nur an einzelnen Veröffentlichungen interessiert sind. Die Ansicht auf dem Bildschirm wird aber gerade bei umfangreichen Einzeldokumenten in der Praxis kritisiert oder ganz abgelehnt. Es soll daher ausnahmsweise der verbreiteten Vorliebe weiter Rechnung getragen werden und die Möglichkeit erhalten bleiben, herkömmliche Papierexemplare beim Betreiber des Bundesanzeigers zu beziehen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 sieht einen elektronischen Service vor, über den interessierte Nutzer fortlaufend und aktuell über die Veröffentlichungen im amtlichen Teil informiert werden. Dazu ist es selbstverständlich erforderlich, ein elektronisches Postfach für die gewünschten Zusendungen anzugeben. Dieser Service verbessert im Ergebnis den bisherigen Abonnentenservice der Zeitung. Die Einrichtung vergleichbarer Dienste für die nicht amtlichen Teile bleibt dem Betreiber des Bundesanzeigers überlassen.

Zu § 7

Die elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen macht besondere Vorkehrungen für die Dokumentensicherheit erforderlich. Diese hohen Anforderungen sollen auch auf Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers erstreckt werden. Bezüglich der weiteren Teile besteht insoweit kein Regelungsbedarf.

Zu Absatz 1

Eine Rechtsverordnung kann im Bundesanzeiger nur verkündet werden, wenn sie als Dokument vom Verordnungsgeber ausgefertigt wurde. Dies bedeutet auch, dass Dokumente, die fehlerhaft sind oder bei denen sich die Notwendigkeit einer nachträglichen Änderung ergibt, durch neue Dokumente zu ersetzen sind. Es werden weiterhin herkömmliche Papierausfertigungen verwendet. Dabei muss die Originalausfertigung für die elektronische Verkündung digitalisiert werden.

Zu Absatz 2

Es ist eine wesentliche Bedingung zur Gewährleistung der Authentizität der verkündeten Fassung, dass veröffentlichte Dokumente nachträglich nicht mehr geändert oder gar gelöscht werden dürfen. Zugleich ist dies eine Voraussetzung dafür, dass die authentische Fassung dauerhaft zur Verfügung gehalten werden kann.

Das Verbot nachträglicher Veränderung bedingt, dass von Anfang an ein zukunftssicheres Format für die elektronischen Dokumente gewählt werden muss, welches deren Interpretierbarkeit auch auf zukünftigen IT-Systemen gewährleistet. Als technische Vorkehrung, die nachträgliche inhaltliche Veränderungen eines elektronischen Dokuments erkennbar macht, steht namentlich die qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Nummer 3 SignaturG) zur Verfügung. Durch die Beifügung einer solchen Signatur ist für jedermann überprüfbar, ob ihm eine authentische Veröffentlichung vorliegt.

Zu Absatz 3

Sollte es trotz aller Vorkehrungen nachträglich zu unzulässigen Veränderungen in verkündeten oder bekanntgemachten Dokumenten kommen, ermöglicht die Archivierung die Rekonstruktion der ursprünglichen Veröffentlichung. § 17 SignaturV bestimmt ein technisches Verfahren zur langfristigen Datensicherung, welches in solchen Fällen die Überprüfung der Authentizität der archivierten Dokumente ermöglicht.

Zu § 8

Zu Absatz 1

Sollte es durch unvorhersehbare Ereignisse dazu kommen, dass der Bundesanzeiger im Internet länger als nur kurzzeitig nicht bereitgestellt oder bereitgehalten werden kann, muss es eine Möglichkeit wirksamer Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung geben, wenn die Wiederaufnahme des Betriebes nicht abgewartet werden kann. Von einem nicht nur kurzzeitigen Ausfall kann regelmäßig ab einer Hinderungsdauer von einem Werktag ausgegangen werden. Diese Frist ist auch auskömmlich, um regelmäßige Wartungsarbeiten zu ermöglichen.

Die Regelung in Satz 2 stellt klar, dass für die Ersatzverkündung von Rechtsverordnungen die gleichen Sicherheitsanforderungen wie bei der Verkündung im Bundesanzeiger zugrunde zu legen sind. Entsprechende Regelungen zum Verfahren, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung sind durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu treffen. Anderweitige Regelungen über die vereinfachte Verkündung und Bekanntgabe bleiben unberührt.

Zu Absatz 2

Bei Verkündungen von Rechtsverordnungen kann in der Regel auf das Bundesgesetzblatt zurückgegriffen werden, das ergibt sich bereits aus Artikel 82 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes. Jedoch kann es sein, dass dieses nicht täglich erscheinende Blatt insbesondere bei eiligen Verordnungen, bei Gefahr im Verzug nicht das am besten geeignete Veröffentlichungsorgan ist. Deshalb soll es nicht von vornherein ausgeschlossen sein, ausnahmsweise auf andere bundesweite amtliche Veröffentlichungsorgane auszuweichen, die ebenfalls dauerhaft allgemein zugänglich sind oder bei unaufschiebbaren Veröffentlichungen eine gedruckte Sonderausgabe des Bundesanzeigers herauszugeben. Aus der nach Satz 2 vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Verteilerliste kann sich jedermann im Voraus informieren, wo derartige gedruckte Sonderausgaben des Bundesanzeigers gegebenenfalls eingesehen werden können. Da diese Bekanntmachung bei Ausfall des Bundesanzeigers im Internet nicht mehr verfügbar ist, wird vorgesehen, die Verteilerliste darüber hinaus unverzüglich im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Bei der Auswahl der Stellen ist zu gewährleisten, dass jedermann in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen kann. Als Empfänger gedruckter Sonderausgaben kommen insbesondere die Bibliotheken der Hochschulen, vergleichbare Einrichtungen und Gerichte sowie diejenigen Verwaltungsstellen in Betracht, die derzeit noch den gedruckten Bundesanzeiger beziehen und öffentlich zugänglich sind.

Zu Absatz 3

Für amtliche Bekanntmachungen kommt das Bundesgesetzblatt als Ausweichmöglichkeit nicht in Betracht, daher sollen ausnahmsweise andere - vorrangig amtliche - Veröffentlichungsorgane für eine wirksame Bekanntgabe genutzt werden können. Andere - nicht amtliche - Bekanntmachungen müssen nicht in einem amtlichen Veröffentlichungsorgan veröffentlicht werden.

In jedem Fall einer Ersatzverkündung oder Ersatzbekanntmachung muss der Bundesanzeiger bei nächster Gelegenheit nach Beseitigung der Störung auf die Ersatzfundstellen hinweisen. Bei Rechtsverordnungen muss außerdem der gesamte Wortlaut aufgenommen werden, denn die Aufnahme des Wortlauts in den Bundesanzeiger unterstützt den Informationswert der nach und nach entstehenden Datenbank. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um die authentische Fassung handelt.

Zu Absatz 4

Die in Satz 1 angeordnete entsprechende Anwendung von § 6 Absatz 3 dieses Gesetzes ermöglicht es interessierten Personen, sich für den Einzelbezug etwaiger Bundesanzeiger in gedruckter Form registrieren zu lassen. Kann ein solcher Einzelbezug elektronisch erfolgen, ist er kostenfrei. Ist der Dienst nach § 6 Absatz 4 von dem Ausfall nicht betroffen, soll er in Betrieb bleiben.

Zu § 9

Die Einzelheiten des Verfahrens für Verkündungen und Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, die konkreten Anforderungen an die hierfür hergestellten Dokumente und deren ordnungsgemäße Archivierung können aufgrund der vorgesehenen Verordnungsermächtigung vom Bundesministerium der Justiz näher geregelt werden. Eine solche, vornehmlich technisch geprägte Verordnung wäre für die Bundesministerien, die Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger verkünden und solche Stellen des Bundes, die aufgrund einer Subdelegation Verordnungen erlassen dürfen und diese im Bundesanzeiger verkünden, von Bedeutung.

Die Verordnungsermächtigung erfolgt lediglich vorsorglich, sollte sich entsprechender Regelungsbedarf zeigen. Im derzeitigen elektronischen Bundesanzeiger sind die relevanten Fragen mit dem Betreiber vertraglich geregelt, ergänzende Weisungen des Bundesministeriums der Justiz müssen beachtet werden. Voraussichtlich kann das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) speziell für den künftigen Bundesanzeiger erarbeitete Sicherheitskonzept ebenfalls vertraglich oder im Wege einer technischen Dienstanweisung/allgemeinen Verwaltungsvorschrift umgesetzt werden, ohne dass es des Erlasses einer Rechtsverordnung bedarf. Die Verordnungsermächtigung gilt nach Satz 2 auch für etwa notwendige Detailregelungen bei Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung.

Zu Abschnitt 3 (Sonstige Bestimmungen)

Mit § 10 beginnt ein neuer Abschnitt des Gesetzes, der nicht mehr nur den Bundesanzeiger betrifft.

Zu § 10

§ 10 enthält Regelungen für die Verkündung und Bekanntmachung besonderer Bestandteile von Rechtsverordnungen oder Bekanntmachungen in allen amtlichen Veröffentlichungsorganen im Sinne des § 1. Es handelt sich dabei um Bestandteile mit einer gewissen (zum Beispiel optischen) Selbständigkeit, die keinen selbständigen Regelungsgehalt haben, aber zum Verständnis und zur Anwendung der Regelungen der Norm unerlässlich sind.

Zu Absatz 1

Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen grundsätzlich einheitlich verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierten Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfGE 16, 6 <16f. und 18>; vgl. auch BVerfGE 40, 237 <252 f. und 255>). Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Die Verkündungspraxis hat bei der Entscheidung, ob eine z.B. umfangreiche Anlage getrennt von der Rechtsvorschrift verkündet werden kann, schon bisher auch auf einen sehr begrenzten Anwenderkreis solcher Anlagen abgestellt. Bei einem elektronischen Medium wie künftig dem Bundesanzeiger gelten im Grunde dieselben Kriterien. Auch hier kann es - bezogen auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Verkündung - in seltenen Fällen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, beispielsweise eine Anlage technisch so aufzubereiten, dass sich jedermann am Bildschirm zuverlässig Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen kann. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es geboten, sowohl bei elektronischer wie bei herkömmlicher Verkündung einen möglichst großen Teil der Rechtsverordnung auf die übliche Weise zu verkünden und lediglich soweit aus Sachgründen unabdingbar die auf andere Weise verkündungsbedürftigen Teile in anderer Weise zu verkünden. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Es obliegt damit dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen.

Die in Absatz 1 vorgesehene ergänzende Verkündung ist eine in den Voraussetzungen klar abgegrenzte Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Verkündung einer Rechtsvorschrift und schafft die Gewähr für die rechtswirksame Verkündung aller Bestandteile Sie erfüllt gleichzeitig die vorstehend genannten rechtsstaatlichen Anforderungen. Sie ist sowohl für die noch bestehenden gedruckten Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter, als auch für den künftig nur elektronisch verfügbaren Bundesanzeiger geeignet und in mehrfacher Hinsicht gerechtfertigt. Für Bestandteile einer Rechtsverordnung, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf die herkömmliche Weise im amtlichen Verkündungsorgan dargestellt werden können - wie etwa manche Karten, Pläne oder Zeichnungen -,wird mit der Auslegung bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung (z.B. die verordnungsgebende Stelle) eine alternative Verkündungsmöglichkeit geschaffen, die praktischen Bedürfnissen Rechnung trägt. Die verordnungsgebende Stelle sollte weitere Auslegestellen - auch außerhalb der Bundesverwaltung - vorsehen, wenn dies beispielsweise aufgrund einer besonderen örtlichen Betroffenheit angezeigt ist. Dem Bedürfnis eines oft eng begrenzten Nutzerkreises wird so besser Rechnung getragen. Die Nutzer können anhand der übersichtlicheren, weil nicht auf Bildschirmgröße begrenzten, Materialien vor Ort in der Regel besser deren verbindlichen Inhalt erschließen. Insbesondere maßstäbliche oder detailreiche Abbildungen sind - jedenfalls nach derzeitigem Stand der Technik - nicht in allen Fällen elektronisch darstellbar. In geeigneten Fällen bleibt außerhalb der förmlichen Verkündung die Möglichkeit, diese Bestandteile (Karten, Pläne, Zeichnungen, Fotographien etc.) zusätzlich z.B. elektronisch zu veröffentlichen, um den Adressaten einen Eindruck von der verbindlichen Fassung zu vermitteln. Da Anlagen zu Rechtsvorschriften nur ausfüllen können, was in der Rechtsvorschrift selbst im Grundsatz geregelt ist, verlangt Absatz 1 Satz 2 in jedem Fall, dass der Inhalt der Karten, Pläne, Zeichnungen oder anderer Bestandteile in der Rechtsverordnung zumindest beschrieben sein muss, wenn solche Teile durch Auslegung verkündet werden. Diese Beschreibungen sind so zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen allein aus ihr erkennen können, ob die Regelung sie betrifft oder betreffen könnte. Neben den hier aufgezählten Bestandteilen einer Rechtsverordnung, bei denen unter Umständen eine Darstellung im amtlichen Verkündungsorgan nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich sein kann, sind im Einzelfall auch weitere Bestandteile vorstellbar, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand für eine Veröffentlichung im elektronischen oder gedruckten Verkündungsorgan aufbereitet werden können und deshalb außerhalb des Verkündungsorgans zur Kenntnis gebracht werden können. Dies kann der Fall sein, wenn die technische Aufbereitung des Bestandteils für eine Verkündung zusammen mit der Verordnung besonders schwierig wäre und deshalb einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde, aber ohne diesen Aufwand eine zuverlässige Kenntnisnahme vom Inhalt erschwert würde. In Betracht kommen dabei vor allem Inhalte, die lediglich bildlich, aber nicht textlich verlässlich darstellbar sind. Der Bundesfinanzhof hält Ausnahmen von der einheitlichen Verkündung bereits heute bei solchen Anlagen für zulässig, "die wegen ihres Umfangs oder aus technischen Gründen nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand einem jeden Exemplar des Bundesgesetzblattes automatisch beigefügt werden könnten, sofern die Möglichkeit besteht, sie bei der Bundesdruckerei auf Wunsch ohne Schwierigkeiten zu erhalten" (BFHE 171, 84, 90). Wird von der Möglichkeit der ergänzenden Verkündung Gebrauch gemacht, ist in der Verordnung der Inhalt zu bezeichnen und auf die ergänzende Verkündung hinzuweisen. Außerdem sind der Ort der Auslegung und die Zeit (Dienststunden der auslegenden Behörde) in der Rechtsverordnung genau zu bezeichnen.

Zu Absatz 2

Die Regelung flankiert die Verkündung nach Absatz 1, indem jedem Interessenten die Möglichkeit gegeben wird, die ergänzenden Verkündungen im Sinne des Absatz 1, also z.B. Pläne, Kartenmaterial und vergleichbare Bestandteile, deren verbindliche Exemplare an bestimmten, bekanntgemachten Stellen zur Einsicht bereitgehalten werden, in gedruckter Form zu bestellen. Es kann für einzelne Interessenten ein praktisches Bedürfnis geben, diese Bestandteile nicht lediglich zur Kenntnis nehmen zu können, sondern ein Exemplar für sich zu bestellen. Die Bezugsquelle ist im Einzelfall anzugeben. Die Bezugsmöglichkeit dient auch dem Zweck, die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom authentischen Normtext zu erweitern. Da jedermann nach diesem Gesetz auch alternative Möglichkeiten hat, sich verlässlich vom Inhalt der vollständigen Bestandteile Kenntnis zu verschaffen, ist es angemessen, dass der Interessent die Kosten für bestellte Einzelanforderungen von ausgelegten Bestandteilen trägt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 überträgt die für ergänzende Verkündungen getroffenen Regelungen sinngemäß auf ergänzende Bekanntmachungen und trägt damit einem praktischen Bedürfnis der Behörden Rechnung.

Zu § 11

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht der langjährigen Staatspraxis zur Berichtigung rechtsverbindlicher Texte.

Zu Absatz 2

Diese klarstellende Regelung ist wegen der technisch gegebenen Möglichkeit der nachträglichen Veränderung elektronischer Dokumente geboten. Eine derartige nachträgliche Veränderung wird aus Gründen der Rechtsklarheit und zum Schutz des Vertrauens in die Verlässlichkeit des Verkündungsorgans im amtlichen Teil des Bundesanzeigers untersagt.

Zu § 12

Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass der authentische Wortlaut von Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen im amtlichen Teil des bisherigen elektronischen Bundesanzeigers dauerhaft zugänglich bleibt.

Für einen Übergangszeitraum nach der Umstellung auf den neuen Bundesanzeiger muss die bislang bekannte Internetadresse des elektronischen Bundesanzeigers aufrechterhalten werden § 12 Satz 2 sieht dafür einen Mindestzeitraum vor.

Zu Artikel 2 (Änderung von Bundesrecht)

Artikel 2 fasst - in der üblichen Reihenfolge der Systematik des Bundesrechts - alle Änderungen im Bundesrecht zusammen, die dadurch veranlasst sind, dass der Bundesanzeiger nunmehr ausschließlich im Internet angeboten wird. Regelungen, die auf den bisherigen elektronischen Bundesanzeiger verweisen, sind für die Zukunft nicht mehr erforderlich und können gestrichen werden. Alle Hinweise auf den "Bundesanzeiger" werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Hinweisen auf den Bundesanzeiger im Internet, wenn sie weiterhin für neue Verkündungen oder Bekanntmachungen von Bedeutung sind. Automatisch ausgenommen sind statische Bezugnahmen davon, d.h. solche, bei denen die Verkündung oder Bekanntmachung bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgt sein musste. Ob es sich um statische Bezugnahmen handelt, wird im Einzelfall aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang offensichtlich oder ist bereits an der Angabe einer konkreten Fundstelle im - alten - Bundesanzeiger erkennbar.

Artikel 2 Absatz 1 enthält eine redaktionelle Anpassung im Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntmachungen, welches sachlich unberührt bleibt.

Im Übrigen lassen sich bei den in Artikel 2 angeordneten Folgeänderungen im Bundesrecht vier Kategorien unterscheiden.

Die erste Kategorie erfasst Vorschriften, nach denen bereits heute der elektronische Bundesanzeiger Verkündungsorgan für Rechtsverordnungen sein kann. Diese spezialgesetzlichen, vom bisher geltenden Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen abweichenden Ermächtigungen zur Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger werden insgesamt auf den "Bundesanzeiger" umgestellt, bleiben aber ansonsten vom geänderten Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz unberührt. Soweit die auf der Grundlage dieser Ermächtigungsnormen erlassenen Rechtsverordnungen auf den bisherigen elektronischen Bundesanzeiger verweisen, werden auch sie redaktionell angepasst.

Die zweite Kategorie erfasst Vorschriften, in denen bislang der elektronische Bundesanzeiger neben dem Bundesanzeiger als Bekanntmachungsorgan genannt ist. also solche, in denen die Bekanntmachungen alternativ in einem der beiden Organe möglich sind In allen Fällen wird mit der Streichung der Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" bzw. "sowie im elektronischen Bundesanzeiger" bewirkt, dass die jeweiligen Veröffentlichungen künftig nur noch im Bundesanzeiger im Internet erfolgen.

Die dritte Kategorie umfasst Gesetze, in denen eine eigenständige Regelung zur Verkündung im Bundesanzeiger bislang nicht vorgesehen ist, aber auch zukünftig eine elektronische Verkündung erfolgen soll.

Die vierte Kategorie schließlich erfasst alle Vorschriften, in denen Bekanntmachungen bereits ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Hier genügt in der Regel die Streichung des Wortes "elektronischen" vor dem Wort "Bundesanzeiger" um die gewünschte Umstellung auf den Bundesanzeiger im Internet für künftige Bekanntmachungen zu bewirken.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Es bezeichnet damit den Umstellungszeitpunkt, zu dem der voll funktionstüchtige Bundesanzeiger im Internet für alle Verkündungen und Bekanntmachungen genutzt werden kann, die bislang im gedruckten Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger erfolgten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1559:
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden zwei Informationspflichten geschaffen, die sich an die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger richten. Der damit zu erwartende bürokratische Aufwand ist marginal.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter