Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption
(Adoptionshilfe-Gesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 163. Sitzung am 28. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 19/19596 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) - Drucksache 19/16718 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 03.07.20
Erster Durchgang: Drucksache. 575/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

c) Nummer 13 § 7d Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

e) Nummer 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. die Information für die abgebenden Eltern über unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als Alternative zur Adoption sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden oder bereits erfolgten Einwilligung in die Adoption des Kindes,".

f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

,3. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1

und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

,3. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Gebühren

Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben:

b) Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermittlungen anstellen und nach Beteiligung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen Vermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in den §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungsgesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den in § 7c Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes genannten Bericht selbst erstellen." "

5. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft."