Empfehlungen der Ausschüsse
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b (§ 5 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b sind in § 5 Abs. 4 Satz 3 die Wörter "nach Anhörung der" durch die Wörter "im Einvernehmen mit den" zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: "Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet auf Antrag der zuständigen Genehmigungsbehörde das für Verkehr zuständige Bundesministerium."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b ist § 12 Abs. 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Bestimmung über die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen wurde in § 5 Abs. 3 gestrichen und wird neu in § 5 Abs. 4 geregelt.

Sind mehrere Länder von einer Tarifmaßnahme berührt und kommt kein Einvernehmen zustande soll wie bislang auf Antrag der zuständigen Genehmigungsbehörde das für Verkehr zuständige Bundesministerium entscheiden.

Dieses vorgerichtliche Stufenverfahren für die Genehmigungsentscheidung wurde in der Vergangenheit mehrmals angewendet und hat sich bewährt. Diese praktizierte Regelung wird nun im Wortlaut des Gesetzes präzise gefasst. Eine Verlagerung von Zuständigkeiten findet dadurch nicht statt. Für eine endgültige Entscheidungsbefugnis der zuständigen Genehmigungsbehörde gegen das Votum der von der Tarifänderung betroffenen Länder fehlen der Genehmigungsbehörde die rechtliche Ermächtigungsgrundlage und Instrumente gegenüber anderen Ländern.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (§ 12 Abs. 3)

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b ist § 12 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Durch § 12 Abs. 3 wird die bisherige Genehmigungspflicht für die Beförderungsentgelte durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Änderungen der Beförderungsentgelte sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigungsbehörde im Einzelfall prüfen und reagieren kann, bevor die Änderung in Kraft tritt. Dies ist in der Praxis etwa dann der Fall, wenn die vom Verkehrsunternehmen als anzeigepflichtig eingestufte Änderung doch genehmigungspflichtig ist weil sie eine Änderung der Beförderungsbedingungen enthält. Um beabsichtigte Tarifänderungen abzusichern, sollten die Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihrem eigenen Interesse längerfristig planen, damit den Genehmigungsbehörden mehrere Tage als zumutbare Zeit bleiben, sich mit der Änderung auseinander zu setzen. Ein relativ kurzer Zeitraum wird nur dann vertretbar sein, wenn es sich um Sondertarife für ein kurzfristiges lokales Ereignis handelt (beispielsweise für Volksfeste), für das ein Sonderverkehr angeboten werden soll. Die vom Deutschen Bundestag in das Gesetz aufgenommene besondere Hinweispflicht für den Fall, dass der Antragsteller "zu Gunsten des Reisenden" von Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 abweichen will, geht über den Charakter einer Klarstellung hinaus und löst zusätzlichen Änderungsbedarf der EVO aus. Denn gemäß § 5 Abs. 2 EVO darf die Eisenbahn in ihren Tarifen grundsätzlich immer zu Gunsten des Reisenden abweichen; in bestimmten Fällen ist dies auch heute schon gemäß § 5 Abs. 3 EVO zu Ungunsten des Reisenden zulässig.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (§ 12 Abs. 6 Satz 3)

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b sind in § 12 Abs. 6 Satz 3 nach dem Wort "Beförderungsbedingungen" die Wörter "und der Abkürzung der Bekanntmachungspflicht" einzufügen.

Begründung

§ 12 Abs. 6 sieht eine Veröffentlichung sowohl für Entgelte als auch für Beförderungsbedingungen vor. In beiden Fällen kann die Veröffentlichungsfrist von der Genehmigungsbehörde abgekürzt werden. Aus der Bekanntmachung sollten weiterhin neben der Genehmigung der Beförderungsbedingungen auch die Genehmigung zur Abkürzung der Veröffentlichungsfrist der Bekanntmachung ersichtlich bleiben.