Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer

Punkt 37 der 873. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, durch welche Maßnahmen eine stärkere Trennung von privatwirtschaftlichen Beratungsleistungen und Prüfungsleistungen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sichergestellt werden kann.

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer prüfen Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, die der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung unterliegen. Außerdem sind Unternehmen bzw. Konzerne einer gewissen Größe und Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (wie Banken, Versicherungen und Betriebe der öffentlichen Hand) verpflichtet, jährlich ihre Abschlüsse prüfen zu lassen. Sie erteilen Testate bzw. Prüfvermerke. Der Wirtschaftsprüfer prüft hierbei im Interesse der Öffentlichkeit, der Aufsichtsgremien und der Anteilseigner den Jahresabschluss (Bilanz und Lagebericht) auf seine Richtigkeit.

Über die Wirtschafts- und Bilanzprüfung hinaus bieten Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer oft auch Beratungsleistungen für Unternehmen an - selbst für solche Unternehmen, deren Jahresabschlüsse sie im Bestätigungsvermerk testieren.

Die in der Praxis zu beobachtende Tatsache, dass Wirtschaftsprüfung und -beratung häufig durch ein und dieselbe Wirtschafsprüfungsgesellschaft erbracht wird, wirft die Frage auf, ob der Prüfer seine eigene Beratungsleistung kontrolliert und zertifiziert, oder ob möglicherweise die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungstestates durch hoch dotierte Beratungsverträge "erleichtert" wird. Ordnungspolitisch ist es bedenklich, dass derjenige, der ein Testat erteilt, zuvor an Beratungsprozessen teilgenommen hat.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, durch welche Maßnahmen eine stärkere Trennung von privatwirtschaftlichen Beratungsleistungen und Prüfungsleistungen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sichergestellt werden kann. Ansatzpunkt hierfür könnte § 319 HGB sein. Für den einzelnen Prüfer werden in § 319 Absatz 2 und 3 HGB zahlreiche Ausschlussgründe für die Abschlussprüfung normiert - nicht jedoch für die Prüfungsgesellschaften. Bei einer Klarstellung der Ausschlussgründe für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften muss sichergestellt sein, dass eigentumsrechtlich verbundene Tochter-/Schwester-Unternehmen als ein Unternehmen betrachtet werden.