Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 21. Januar 2010 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

lfd. Nr. VorschriftInformationspflichtBürokratiebe-/-entlastung fürFallzahlPeriodizitätHerkunft in %
Bürger in min je Fall (einschl. Periodizität)Bürger (sonst. Kosten in EUR) je Fall (einschl. Periodizität)Unternehmen in Tsd. EUR (insgesamt)Verwaltung in Tsd. EUR (insgesamt)ABC
1Artikel 26 i. V. m. geändertem Schlussprotokoll Nummer 15a Buchstabe bPflicht der ersuchten Behörde zur Mitteilung über unzutreffende Daten-- 1,0010000
2Artikel 26 i. V. m. geändertem Schlussprotokoll Nummer 15a Buchstabe cUnterrichtung der ersuchten Vertragspartei über Verwendung der übermittelten Daten und dadurch erzielten Ergebnisse auf Antrag der ersuchten Vertragspartei--1,0010000
3Artikel 26 i. V. m. geändertem Schlussprotokoll Nummer 15a Buchstabe dEmpfangende Stelle muss Betroffenen über die Datenerhebung unterrichten-- 1,001000
4Artikel 26 i. V. m. geändertem Schlussprotokoll Nummer 15a Buchstabe eAuskunftserteilung an den Betroffenen über die über ihn erhobenen Daten und über den vorgesehenen Verwendungszweck--1,0010000
5Artikel 26 i. V. m. geändertem Schlussprotokoll Nummer 15a Buchstabe hMitteilung der ersuchten Behörde über besondere Löschungsfristen in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten-- 1,0010000
Summe Einmalkosten in EUR00

national

EU-Ebene

international

Summe ohne Einmalkosten in EUR 0 0

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 21. Januar 2010 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren zügig abzuschließen und die Ratifikationsurkunden noch in 2010 auszutauschen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Änderungsprotokoll vom 21. Januar 2010 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002

Vom ... 2010

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Änderungsprotokoll findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da das Änderungsprotokoll Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel III Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Änderungsprotokoll ermöglicht es den deutschen Finanzbehörden, Auskünfte in Steuersachen in einem größeren Umfang als bisher von den belgischen Finanzbehörden einzuholen. Dies wird in gewissem Umfang zur Erhöhung des Steueraufkommens führen, das dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließt. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien - von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 (nachfolgend "das Abkommen" genannt) zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Artikel 26 des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel II


Das Schlussprotokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert:
Nach Punkt 15 wird ein neuer Punkt 15a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

(15a) Zu Artikel 26:

Artikel III


Für die Bundesrepublik Deutschland
R. Bettzuege
Für das Königreich Belgien
Reynders

Denkschrift

I. Allgemeines

Am 21. Januar 2010 wurde ein Änderungsprotokoll zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Belgien (BGBl. 1969 II S. 17, 18) über den Informationsaustausch unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll orientiert sich am OECD-Musterabkommen für Steuerinformationsabkommen (TIEA) von 2002 und an Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von 2005. Das Änderungsprotokoll passt Artikel 26 des deutschbelgischen DBA vom 11. April 1967, zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1615, 1616), an den aktuellen OECD-Standard eines effektiven Informationsaustauschs an. Das bedeutet, dass für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden müssen. Das gilt auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw. Begünstigten intransparenter Rechtsträger. Diese Informationen müssen auf Ersuchen ausländischen Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden können. Ein Auskunftsersuchen kann auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle gestellt werden.

Hiervon sind sogenannte Rasterfahndungen - "Fishing expeditions" (Fischzüge) - ausgeschlossen.

Artikel I des Änderungsprotokolls enthält die Änderung des Artikels 26 des geltenden DBA. Artikel II fügt an den Punkt 15 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA einen neuen Punkt 15a an. In den Absätzen 1 bis 3 des Punktes 15a werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spezifiziert. Der Punkt 15a Absatz 4 enthält die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten. Artikel III regelt das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.

II. Besonderes

Zu Artikel I

Dieser Artikel ändert den Artikel 26 des geltenden DBA und regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, und ist damit nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt. Die Informationen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Zwecke, wie zur Aufdeckung von Geldwäschedelikten oder Terrorismusfinanzierung verwendet werden. Die Absätze 7 bis 10 des geänderten Artikels 26 enthalten Regelungen für die Ermittlungsmöglichkeiten nach belgischem Recht, die dem DBA USA/Belgien entnommen und an die deutschbelgischen Verhältnisse angepasst wurden. Der Absatz 10 des geänderten Artikels 26 gestattet Vertretern des ersuchenden Staates die Einreise in den ersuchten Staat zur Vernehmung von Personen und zur Prüfung von Büchern und Aufzeichnungen. Die Beteiligung belgischer Hoheitsträger bei Vernehmungen oder Prüfungen in Deutschland erfolgen nur in Anwesenheit und unter Leitung deutscher Beamter.

Zu Artikel II

Dieser Artikel fügt dem Punkt 15 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA einen neuen Punkt 15a an. In den Absätzen 1 bis 3 des Punktes 15a werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spezifiziert. Absatz 4 des Punktes 15a enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel III

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in den Absätzen 2 und 3 das Inkrafttreten und die Anwendung des Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird auf Steuerstrafsachen in Bezug auf am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnende Veranlagungszeiträume sowie auf alle anderen Steuerangelegenheiten in Bezug auf alle am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnenden Veranlagungszeiträume anzuwenden sein.

Nach Absatz 4 ist das Änderungsprotokoll Bestandteil des geltenden DBA und bleibt ebenso lange in Kraft wie das DBA selbst.