Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren zügig abzuschließen und die Ratifikationsurkunden noch in 2010 auszutauschen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 09. 07. 10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Vom ... 2010

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3 und 6 des Grundgesetzes zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da Regelungen über Verwaltungsverfahren im Abkommen auch von den Ländern zu beachten sind.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Die durch das Abkommen vorgesehene Begrenzung der Quellensteuersätze bei Zinsen auf 10 v. H. führt zu einer geringeren Anrechnung der syrischen Steuer auf die deutsche Steuer. Dies und die Einführung einer Besteuerung auf Sozialversicherungsrenten im Quellenstaat führen zu allerdings nicht quantifizierbaren Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.

Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.

Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Arabische Republik Syrien - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Unselbständige Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 23
Gleichbehandlung

Artikel 24
Verständigungsverfahren

Artikel 25
Informationsaustausch

Artikel 26
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 27
Mitglieder diplomatischer

Artikel 28
Protokoll

Artikel 29
Inkrafttreten

Artikel 30
Kündigung

Geschehen zu Damaskus am 17. Februar 2010 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Andreas Reinicke
Für die Arabische Republik Syrien
Dr. Mohammad Al-Hussein

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet am 17. Februar 2010

Die Bundesrepublik Deutschland und die Arabische Republik Syrien haben zum Abkommen vom 17. Februar 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

1. Zu Artikel 2:

In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland umfasst der Ausdruck "Vertragsstaat" die Länder. Der Ausdruck "Länder" bedeutet die Bundesländer nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

2. Zu Artikel 4:

Eine Personengesellschaft, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in der Bundesrepublik Deutschland befindet gilt als in der Bundesrepublik Deutschland ansässig.

Artikel 6 bis 21 dieses Abkommens gelten jedoch nur für die Einkünfte der Personengesellschaft, die der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.

3. Zu Artikel 5:

Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn das Unternehmen Verkaufstätigkeiten über eine feste Geschäftseinrichtung ausübt, die eigens zur Ausstellung oder Lagerung genutzt wird.

4. Zu Artikel 7:

5. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden,

6. Zu Artikel 10:

Bei in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Investmentfonds umfasst der Ausdruck "Dividenden" auch Ausschüttungen auf Zertifikate dieser Investmentfonds.

7. Zu Artikel 12:

Sollte die Arabische Republik Syrien nach dem Unterzeichnungsdatum dieses Abkommens in einem Abkommen mit anderen EU-Staaten einem niedrigeren Satz als 12 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren zustimmen wird die Arabische Republik Syrien diesen niedrigeren Satz automatisch auf an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen gezahlte Lizenzgebühren anwenden.

8. Zu Artikel 19:

Artikel 19 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen, die vom oder für das Goethe-Institut oder den Deutschen Akademischen Austauschdienst der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.

9. Zu den Artikeln 6 bis 21:

Bei der Anwendung dieses Abkommens werden die Bestimmungen des Rechts eines Vertragsstaates für die Befreiung von der Einkommensteuer nicht durch dieses Abkommen berührt.

10. Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

11. Zu Artikel 25:

Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden

Rechtsvorschriften:

Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.

Denkschrift

I. Allgemeines

Das in Damaskus am 17. Februar 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ist an das OECD-Musterabkommen angelehnt.


Die Verhandlungen wurden im April 2004 abgeschlossen.
Außenpolitische Fragen verzögerten eine rasche Unterzeichnung.

Schließlich konnte in 2009 die Anpassung des Informationsaustauschs auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens 2005 erreicht werden, womit dem deutschen Interesse an einem umfänglichen Informationsaustausch Rechnung getragen wurde.


Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens.
Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten zu. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 30 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern. Auf Bitte der syrischen Seite wurde in Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen besonders bestimmt, dass der Ausdruck "Vertragsstaat" auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland den Ausdruck "Länder" umfasst.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit

Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft.

In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.

Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen fingiert für Deutschland die Ansässigkeit von Personengesellschaften in den Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dies dient damit der Gleichbehandlung deutscher und syrischer Personengesellschaften.

Nach syrischem Recht sind Personengesellschaften nämlich - anders als in Deutschland - selbst Steuersubjekt.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung der Unternehmensgewinne bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.

Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.

Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.

Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte. Eine Sonderregelung dazu enthält auf syrischen Wunsch die Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen, wenn das Unternehmen Verkaufstätigkeiten in den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und b genannten Einrichtungen ausübt.

Die Absätze 5, 6 und 7 enthalten weitere, dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke

Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Unternehmensgewinne.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat den Gewinn von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne.

Nummer 4 Buchstabe a und b des Protokolls zum Abkommen enthalten hierzu klarstellende und ergänzende Regelungen, wie das Verbot der Liefergewinnbesteuerung.

Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten. Zur Abgrenzung von Unternehmensgewinnen und Lizenzgebühren wurde in Nummer 4 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen eine klarstellende Regelung getroffen.

Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls zum Abkommen regelt für Deutschland das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft einschließlich Sondervergütungen.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.

Absatz 2 regelt, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.

Absatz 3 bestimmt den Sitzstaat, wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Seeschiffes ist.

Absatz 4 regelt, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt entsprechend dem OECD-Musterabkommen klar dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist die mindestens 10 v. H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 10 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Entsprechend der deutschen DBA-Politik hat sich Deutschland durch Nummer 5 des Protokolls eine Quellenbesteuerung gesichert, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen.

Nach Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen ist einseitig für die Bundesrepublik Deutschland geregelt, dass der Ausdruck "Dividenden" auch Ausschüttungen auf Zertifikate hier ansässiger Investmentfonds umfasst.

Eine beidseitige Regelung ist nicht erforderlich, da das syrische Recht Investmentfonds nicht kennt.

Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu.

Nach Absatz 2 hat jedoch auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht; die Quellensteuer darf jedoch 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

Nach Absatz 3 sind Zinsen ganz von der Quellensteuer befreit wenn Empfänger der Zinsen die jeweilige Regierung oder eine bestimmte staatliche Einrichtung ist, wenn das Darlehen im Zusammenhang mit bestimmten Gewährleistungen eines der Vertragsstaaten steht.

Darüber hinaus ist es der deutschen Seite in Absatz 4 gelungen Zinsen ganz von der Quellensteuer zu befreien, wenn das Darlehen im Zusammenhang mit Warenkrediten steht, oder es sich um Bankdarlehen handelt. Diese weite Regelung entspricht einem Vorschlag zu Textziffer 15 des Kommentars zu Artikel 11 des OECD-Musterabkommens 2003.

Entsprechend der deutschen DBA-Politik hat sich Deutschland durch Nummer 5 des Protokolls eine Quellenbesteuerung gesichert, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Die Absätze 5 bis 8 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben, die jedoch auf 12 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren begrenzt ist. Dieser Quellensteuersatz ist mit einer Meistbegünstigungsklausel in Nummer 7 des Protokolls zum Abkommen verbunden.

Diese sieht eine automatische Anpassung des Quellensteuersatzes vor für den Fall, dass Syrien mit einem anderen EU-Mitgliedstaat einen geringeren Quellensteuersatz vereinbaren sollte.

Die Absätze 3 bis 6 enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen an das OECD-Musterabkommen angelehnte, ergänzende Bestimmungen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten.

Der Quellenstaat hat jedoch ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von

Bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, hat nach Absatz 4 ausschließlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Absatz 6 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Nach Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Nur soweit Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene feste Einrichtung erzielt werden oder soweit Einkünfte durch eine Person erzielt werden, die sich länger als 183 Tage im anderen Vertragsstaat aufhält, hat der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht.

Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "freier Beruf".

Zu Artikel 15

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.

Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 3 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 16

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.

Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder eine seiner als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen finanziert wird.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu.

Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung konnte die deutsche Seite in Absatz 2 das alleinige Besteuerungsrecht des Kassenstaats (Kassenstaatsprinzip) erreichen.

Nach Absatz 3 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Entschädigungszahlungen nach dem öffentlichen Recht.

Dies betrifft z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen.

Absatz 4 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Bei Unterhaltszahlungen an einen im anderen Staat ansässigen Empfänger wird das Besteuerungsrecht dieses Staates nach Absatz 5 grundsätzlich ausgeschlossen.

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über wenn der Vergütungsempfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an entsandtes Personal im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen.

Das Kassenstaatsprinzip gilt nach Nummer 8 des Protokolls zum Abkommen auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes.

Zu Artikel 20

Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens einem Jahr.

Zu Artikel 21

Nach Absatz 1 können alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Das gilt nach Absatz 2 dieses Artikels jedoch nicht, wenn die Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Zu den Artikeln 6 bis 21

Durch das Abkommen werden nationale Besteuerungsrechte beschränkt.

Auf ausdrücklichen syrischen Wunsch ist in Nummer 9 des Protokolls zum Abkommen klargestellt, dass das Abkommen das Recht der Vertragsstaaten nicht berührt, im jeweiligen nationalen Recht weitergehende Steuerbefreiungen vorzusehen. Dies entspricht dem deutschen und dem internationalen Verständnis.

Nummer 10 des Protokolls zum Abkommen enthält auf deutschen Wunsch verfahrensmäßige Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nicht berührt.

Die Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung sind auf syrischen Wunsch nicht im Abkommen selbst, sondern im Protokoll geregelt.

Zu Artikel 22

Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften behebt, die nach dem Abkommen im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können.

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung bei den wichtigsten Einkünften, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Syrien und bei Dividendenausschüttungen einer in Syrien ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 v. H. (Schachtelbeteiligung), nach Absatz 1 Buchstabe a durch Freistellung.

Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe b durch Anrechnung der syrischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne von Aktien an Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in Syrien, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Bordpersonals von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und für Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

Absatz 1 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn die Einkünfte nicht aus aktiver Tätigkeit stammen.

Darüber hinaus hat sich Deutschland in Absatz 1 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung einer doppelten Steuerbefreiung oder sonstiger ungerechtfertigter Abkommensvorteile einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten.

Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 1 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Syrien behebt nach Absatz 2 die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel ist an das OECD-Musterabkommen angelehnt und soll steuerliche Diskriminierungen verhindern.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen.

Der deutschen Seite ist es gelungen, eine entsprechende Aktualisierung auch nach der in 2004 durchgeführten Paraphierung der Vertragstexte zu vereinbaren.

Der Informationsaustausch bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.

Nummer 11 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel 26

Dieser Artikel stellt ausdrücklich die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften klar.

Satz 1 regelt, dass die Vertragsstaaten ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anwenden können.

Nach Satz 2 kommt in Fällen einer dadurch verursachten doppelten Besteuerung das Verständigungsverfahren zur Anwendung.

Zu Artikel 27

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.