Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 (Neufassung der sog. Ökodesignrichtlinie) ist in nationales Recht umzusetzen. Dazu ist das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz, EBPG (BGBl. I, S. 258) zu überarbeiten. Zudem sind einige Bestimmungen des EBPG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30 anzupassen.

B. Lösung

Durch das vorliegende Gesetz wird das EBPG an die Richtlinie 2009/125/EG sowie an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Belastungen des Bundes entstehen nicht. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Umweltbundesamt nehmen die ihnen im Gesetz übertragenen Aufgaben (Mitteilung über Marktüberwachungsmaßnahmen an EU-Kommission und andere EU-Mitgliedstaaten, Unterstützung der Bundesländer bei der Marktüberwachung, Informationsangebot für die Wirtschaft) ohne zusätzliches Personal wahr.

Der Vollzugsaufwand, der bei Ländern und ggf. Kommunen im Rahmen der Marktüberwachung und der Zulassung/Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen und möglicher Ordnungswidrigkeitsverfahren entsteht, erhöht sich mit der Zahl der von der EU-Kommission verabschiedeten Durchführungsmaßnahmen zur Ökodesignrichtlinie. Die Zahl der Durchführungsmaßnahmen nimmt infolge der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie tendenziell zu. Gleichzeitig wird der Überwachungsaufwand für die Vollzugsbehörden im Einzelfall durch die neu vorgesehene Möglichkeit zur Überprüfung von Produkten auf allen Vermarktungsstufen reduziert.

E. Sonstige Kosten

Als Konsequenz der Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission können den Unternehmen Kosten für die Prüfung, Dokumentation und Kennzeichnung entstehen, ggf. auch Forschungskosten oder Kosten für die Änderung bestehender Produktionsprozesse. Diesen Kosten können möglicherweise entstehende Einsparungen durch Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz gegenübergestellt werden.

Maßnahmeninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission orientieren sich am Grundsatz der niedrigsten Lebenszykluskosten, d.h., durch Produktanforderungen verursachte höhere

Anschaffungskosten müssen sich über den Produktlebenszyklus durch Energieeinsparungen zumindest ausgleichen. In vielen Fällen kommt es sogar zu deutlichen Kosteneinsparungen.

F. Bürokratiekosten

a) Unternehmen

Durch die Ausdehnung der mit dem EBPG eingeführten Informationspflichten auf weitere Produktgruppen entstehen den Unternehmen zusätzliche Kosten. Die Zahl der Informationspflichten und die Höhe der damit verbundenen Kosten hängen von den Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission ab. Dementsprechend können Kosten erst nach Erlass dieser Maßnahmen bestimmt werden.

b) Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt.

c) Verwaltung

Durch die Ausdehnung der mit dem EBPG eingeführten Informationspflichten auf weitere Produktgruppen können der Verwaltung zusätzliche Kosten entstehen. Die Zahl der Informationspflichten und die Höhe der damit verbundenen Kosten hängen von den Durchführungsmaßnahmen der Kommission ab. Dementsprechend können Kosten erst nach Erlass dieser Maßnahmen bestimmt werden.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes

Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG)"

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt geändert.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

12. In § 12 Absatz 2 wird das Wort "Überwachungskonzeptes" durch die Wörter "Marktüberwachungskonzeptes sowie der Veröffentlichung der Marktüberwachungsprogramme" ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter "Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)" durch die Wörter "Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist," ersetzt.

(2) In § 21 Absatz 2 Satz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter "Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)" durch die Wörter "Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist," ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Problem und Ziel

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 (nachfolgend: Ökodesignrichtlinie). Bei dieser Gelegenheit werden zudem einige Vorschriften des Gesetzes an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30 (nachfolgend: Verordnung 765/2008) sowie an den Vertrag von Lissabon angepasst.

Mit der Ökodesignrichtlinie wurde ein kohärenter Gesamtrahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) energieverbrauchsrelevanter Produkte geschaffen. Die Ökodesignrichtlinie zielt darauf ab, den freien Verkehr mit energieverbrauchsrelevanten Produkten, die den jeweils geltenden Ökodesign-Anforderungen entsprechen, zu gewährleisten und die von diesen Produkten ausgehenden Umweltauswirkungen zu mindern. Wie schon bei den Richtlinien des Neuen Ansatzes mit Erfolg angewandt, soll die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften als Mittel dienen, der Entstehung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 2 und 8 Ökodesignrichtlinie).

Die Ökodesignrichtlinie erfasste in ihrer ursprünglichen Fassung (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29) energiebetriebene Produkte, d.h. Produkte, denen zu ihrer bestimmungsgemäßen Funktion Energie in Form von Elektrizität, fossilen Treibstoffen oder erneuerbaren Energiequellen zugeführt werden muss, mit Ausnahme von Verkehrsmitteln zur Personen- oder Güterbeförderung.

Bislang hat die Europäische Kommission im Komitologieverfahren (Regelungsverfahren mit Kontrolle) Durchführungsmaßnahmen in Form unmittelbar wirksamer Verordnungen für zwölf Gruppen energiebetriebener Produkte verabschiedet, die ein abgestuftes Inkrafttreten von Produktanforderungen vorsehen (im Fokus: Energieeffizienz)1. Die ersten Ökodesign-Anforderungen (nicht gerichtete Haushaltsbeleuchtung) sind zum 1. September 2009 in Kraft getreten. Derzeit plant die Europäische Kommission Ökodesign-Anforderungen für weitere 23 Produktgruppen2. Für vier Produktgruppen liegen Selbstverpflichtungsinitiativen der Industrie vor3 (Übersichten zu den Arbeitsprogrammen der Kommission unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sustainable-business/sustainableproductpolicy/ecodesign/productgroups/index en.htm sowie unter http://www.ebpg.bam.de).

Die Richtlinie 2005/32/EG wurde durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in nationales Recht umgesetzt. Das EBPG schafft den Rechtsrahmen für die Anwendung und Durchsetzung europäischer Ökodesign-Anforderungen in Deutschland und regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Markteinführung energiebetriebener Produkte sowie die Organisation der Kontrollbefugnisse.

Die Richtlinie 2009/125/EG hat die Ökodesignrichtlinie neu gefasst und ihren Anwendungsbereich auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erweitert. Das sind Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst (Artikel 2 Abs. 1 Richtlinie 2009/125/EG). Damit sind neben Geräten, die mit Energie betrieben werden, zukünftig auch Produkte erfasst, die selbst keine Energie verbrauchen, aber während ihrer Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflussen. Verkehrsmittel bleiben ausgenommen.

Die Verordnung 765/2008 hat mit Wirkung zum 1. Januar 2010 einen kohärenten gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten im Bereich der harmonisierten Produktgesetzgebung geschaffen. Das EBPG ist an das geänderte Gemeinschaftsrecht anzupassen. Das vorgeschlagene Gesetz ist unbefristet, da auch die Wirksamkeit der in nationales Recht umzusetzenden Ökodesignrichtlinie und der Verordnung 765/2008 nicht befristet ist.

II. Regelungsinhalt

Das Gesetz beinhaltet einerseits die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Umsetzungsgesetzes zur Ökodesignrichtlinie auf energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Richtlinie 2009/125/EG (1:1-Richtlinienumsetzung).

Außerdem werden einige Bestimmungen betreffend die Akkreditierung und Marktüberwachung an die Verordnung 765/2008 angepasst. Das Gesetz erlaubt nun - nach dem Vorbild des Produktsicherheitsrechts - die Überprüfung von Produkten auf ihre Übereinstimmung mit Ökodesign-Anforderungen entlang der gesamten Vermarktungskette bis hin zum Handel. Dafür werden die Begriffe "Bereitstellung auf dem Markt", "Händler" und Wirtschaftsakteur" neu ins Gesetz eingeführt. Eine Kontrolle beim Handel war im Energiebetriebene-Produkte-Gesetz bislang nicht vorgesehen, da die Ökodesignrichtlinie keine besonderen Verantwortlichkeiten für den Handel enthält. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung 765/2008 existiert allerdings seit dem 1. Januar 2010 ein geänderter EU-Rechtsrahmen, der Auswirkung auf die Ausgestaltung der Marktüberwachung im EVPG hat. Denn die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine wirksame und effektive Marktüberwachung entlang der gesamten Vermarktungskette vom Hersteller bis zum Einzelhändler sicherzustellen. Dies gilt für den gesamten Bereich der harmonisierten EU-Produktgesetzgebung. Die

Mitgliedstaaten haben daher die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass harmonisierte Produkte auf jeder Vermarktungsstufe bis hin zum Händler auf ihre Übereinstimmung mit sämtlichen jeweils anwendbaren EU-Produktvorschriften überprüft werden können. Nach Auffassung der Europäischen Kommission gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn die jeweilige horizontale Produktrichtlinie bislang keine explizite Verantwortlichkeit für Händler normiert. Das Fehlen entsprechender Überwachungsbefugnisse im nationalen Recht könnte deshalb als Vertragsverletzung interpretiert werden.

Ungeachtet des veränderten EU-Rechtsrahmens ist es auch im Interesse fairer Wettbewerbsbedingungen geboten, die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Kontrolle von Importprodukten, die zum Teil direkt in den Handel gelangen und in kurzer Frist abverkauft werden, entlang der gesamten Vermarktungskette zur Verfügung zu stellen.

Zudem werden einige Formulierungen im Gesetz an den Vertrag von Lissabon angepasst. Die Gesetzesüberschrift wird entsprechend dem modifizierten Anwendungsbereich neu gefasst.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Umsetzung der Ökodesignrichtlinie ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (konkurrierende Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft). Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2, 2. Alternative GG) müssen die Anforderungen, unter denen energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, im Bundesgebiet übereinstimmend geregelt werden. Ein Untätigbleiben einzelner Länder würde die Gefahr begründen, dass nicht konforme Produkte auf den Binnenmarkt gelangen. Damit würden die Ziele des Gesetzes und der Ökodesignrichtlinie unterminiert und es würden erhebliche Wettbewerbsnachteile für diejenigen Unternehmen entstehen, die mit den Ökodesign-Anforderungen konforme Produkte anbieten. Eine vergleichbare Gefahrenlage könnte sich aus voneinander abweichenden Landesvorschriften mit unterschiedlichen Vollzugsbefugnissen und Verfahren bei der Marktüberwachung ergeben.

IV. Gesetzesfolgen

1. Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand

Durch die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie entsteht Vollzugsaufwand für Bund, Länder und Kommunen, der mit der sukzessiv voranschreitenden Zahl der von der Europäischen Kommission verabschiedeten Durchführungsmaßnahmen korrespondiert.

Der Bund ist am Vollzug des EBPG wie folgt beteiligt: Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nimmt als "beauftragte Stelle" die Aufgabe einer Informationssammel- und Meldestelle gegenüber der Europäischen Kommission und anderen EWR-Staaten wahr. Zugleich stellt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt für die Wirtschaft ein Informationsangebot zu Ökodesign-Anforderungen bereit und unterstützt die Bundesländer bei der Entwicklung und Durchführung eines Überwachungskonzepts zur Marktaufsicht. Mit der fortschreitenden Zahl von Durchführungsverordnungen ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbelastung der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung im Hinblick auf ihre Aufgabe als Meldestelle proportional steigen wird.

Den Ländern entsteht einhergehend mit dem fortschreitenden Erlass von Durchführungsmaßnahmen durch die Europäische Kommission Vollzugsaufwand im Rahmen der Marktüberwachung und ggf. der Zulassung und Überwachung der sog. zugelassenen Stellen, denen die Prüfung energieverbrauchsrelevanter Produkte auf ihre Konformität mit den für sie geltenden Ökodesign-Anforderungen übertragen wird. Die Drittprüfung der Konformität ist jedoch der Ausnahmefall; in der Regel wird der Hersteller die Konformität selbst feststellen dürfen (so in allen bislang verabschiedeten Durchführungsverordnungen vorgesehen).

Den Kommunen entsteht Vollzugsaufwand, soweit die Marktüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden ausgeübt wird oder wegen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen durch die örtlichen Ordnungsbehörden verhängt werden.

Konkret quantifizieren lassen sich die Kosten für den Vollzugsaufwand von Ländern und Kommunen wegen der noch unbekannten Zahl von Durchführungsmaßnahmen derzeit noch nicht.

Auf Einladung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie finden seit Juni 2008 auf Fachebene regelmäßig Gespräche mit Vertretern der Länder mit dem Ziel statt, die Länder bei der Entwicklung von koordinierten Strukturen und Konzepten für die Marktüberwachung zu unterstützen. Auf Bitten der Wirtschaftsministerkonferenz vom 13./14. Dezember 2009 wurde im März 2010 ein Bund-Länder-Ausschuss "Marktüberwachung nach dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG)" eingerichtet, der die Aufgabe hat, die Länder beim Aufbau einer harmonisierten und koordinierten Marktüberwachung nach § 7 EBPG zu unterstützen. Ziel ist insbesondere die Vereinbarung einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen den Ländern, durch die Synergieeffekte genutzt und überflüssige Doppelstrukturen vermieden werden. Zudem wurde auf Antrag des Bundesrates im April 2009 eine zeitlich befristete Bund/Länderarbeitsgruppe zur Feststellung der Kosten der Marktüberwachung nach EBPG eingerichtet. Es wurde beschlossen, die Tätigkeit der Arbeitsgruppe zunächst auszusetzen, bis seitens der Länder ein konkreter Entwurf eines Überwachungskonzepts vorliegt, anhand dessen Kosten abgeschätzt werden können. Die konzeptionellen Arbeiten der Länder dauern derzeit noch an.

2. Kosten- und Preiswirkungen

2.1 Folgen für die Wirtschaft

Zusätzliche direkte Kosten infolge verbindlicher Handlungspflichten der Wirtschaft entstehen Herstellern energieverbrauchsrelevanter Produkte, deren Bevollmächtigten oder Importeuren erst mit der Umsetzung der Ökodesignrichtlinie durch Durchführungsrechtsvorschriften. Diese Pflichten können entsprechend der Anknüpfung der Ökodesignrichtlinie an den gesamten Lebenszyklus des Produkts folgende Produktionsphasen betreffen: Auswahl und Einsatz von Rohmaterial; Fertigung; Verpackung, Transport und Vertrieb; Installierung und Wartung; Nutzung; Ende der Lebensdauer bis zur Entsorgung (vgl. Anhang I, Teil 1, Abs. 1.1 Ökodesignrichtlinie). Die Unternehmen müssen ihre Produktion entsprechend anpassen und den damit verbundenen logistischen und materiellen Aufwand leisten. Darüber hinaus können die Durchführungsrechtsvorschriften den Hersteller verpflichten, die Umweltaspekte des Produkts umfassend zu analysieren, auf dieser Grundlage das ökologische Profil des betreffenden energieverbrauchsrelevanten Produkts zu erstellen und das Produkt anhand von Referenzwerten zu bewerten (vgl. Anhang I Teil 2 und 3 Ökodesignrichtlinie).

Der Handel hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs dazu beizutragen, dass energieverbrauchsrelevante Produkte nur dann auf den Markt gelangen, wenn sie den jeweils geltenden Ökodesign-Anforderungen entsprechen. Er darf kein energieverbrauchsrelevantes Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen wissen muss, dass es nicht den jeweils geltenden Produktanforderungen entspricht. Der hierdurch entstehende Organisationsaufwand dürfte sich allerdings auf ein Mindestmaß reduzieren lassen, da die Mehrzahl der Produkte, die im Rahmen der Ökodesignrichtlinie betrachtet werden, bereits EU-Vorschriften über die Produktsicherheit unterliegen, die für den Handel entsprechende Sorgfaltspflichten vorsehen.

Die mit den europäischen Ökodesign-Anforderungen für die Wirtschaft verbundenen Belastungen sollen möglichst gering gehalten werden; insbesondere soll das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet und durch Übergangsfristen auf den Produktionszyklus Rücksicht genommen werden (vgl. Kommissionsvorschlag für die Ökodesignrichtlinie vom 01. August 2003, KOM [2003] 453 endgültig). Die bislang von der Europäischen Kommission verabschiedeten Durchführungsmaßnahmen und die bekannten Entwürfe für weitere Maßnahmen sehen dementsprechend ein abgestuftes In-Kraft-Treten der Produktanforderungen vor.

Die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie bietet den Unternehmen zudem möglicherweise Einsparmöglichkeiten durch die Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz. Ob die Unternehmen per Saldo kostenseitig be- oder entlastet werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Durchführungsmaßnahmen ab. Aussagen hierzu sind derzeit nicht möglich.

Die Struktur der betroffenen Unternehmen variiert je nach Produktgruppe. Während der Markt für Unterhaltungselektronik vorwiegend von großen internationalen Konzernen dominiert wird, ist etwa der Markt für zahlreiche Investitionsgüter im EU-Binnenmarkt stark durch kleine und mittlere Unternehmen geprägt.

2.2 Bürokratiekosten

a) Inhalt neuer Informationspflichten

Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz führt unmittelbar keine neuen Informationspflichten ein. Die bereits im Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) vorgesehenen Informationspflichten werden durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf weitere Produktgruppen ausgedehnt, sofern die Europäische Kommission entsprechende Durchführungsmaßnahmen erlässt.

aa) Informationspflichten für die Wirtschaft

aaa) Informationspflichten aufgrund des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes

Energieverbrauchsrelevante Produkte müssen mit einer CE-Kennzeichnung

versehen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 6), die allerdings schon aufgrund anderweitiger Produktanforderungen veranlasst sein kann, und es muss eine Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3).

Außerdem haben Hersteller, Bevollmächtigter oder ggf. Importeur zu ihrer Identifikation das Produkt pflichtgemäß zu kennzeichnen (§ 5 Abs. 1). Konformitätserklärungen und Unterlagen zur Konformitätsbewertung müssen zehn Jahre lang zur Einsicht bereitgehalten werden (§ 4 Abs. 6).

Beim Ausstellen nicht konformer energieverbrauchsrelevanter Produkte müssen Hinweispflichten beachtet werden (§ 4 Abs. 9). Weiterhin können Kennzeichnungspflichten zur Verbraucherinformation über Ökodesign-Kriterien vorgesehen werden (§ 3 Satz 3).

Schließlich sind im Rahmen der Marktüberwachung den zuständigen Landesbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und diese Behörden sind auch in sonstiger Weise, d.h. ggf. auch durch Bereitstellung von Daten, zu unterstützen (§ 7 Abs. 6).

Privatwirtschaftliche Einrichtungen, die als zugelassene Stellen die Konformität energieverbrauchsrelevanter Produkte bewerten wollen, müssen das dazu erforderliche Zulassungsverfahren durchlaufen und im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen auf Verlangen Auskunft erteilen (§ 11).

bbb) Informationspflichten infolge von Durchführungsrechtsvorschriften

Energieverbrauchsrelevante Produkte müssen den Ökodesign-Vorgaben entsprechen, die in den Durchführungsrechtsvorschriften festgelegt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1). Darüber hinaus legen die Durchführungsrechtsvorschriften das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren fest. In der Regel wird dabei zwischen sog. "interner Entwurfskontrolle" und "Managementsystem für die Konformitätsbewertung" ausgewählt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Ökodesignrichtlinie), die insbesondere Dokumentationspflichten vorsehen (vgl. im Einzelnen Anhang IV und V Ökodesignrichtlinie). Die Auswahl anderer Konformitätsbewertungssysteme, die den üblichen Modulen im Rahmen des Neuen Ansatzes entsprechen, ist jedoch ebenfalls zulässig (vgl. Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 Ökodesignrichtlinie), sodass auch die damit verbundenen Informationspflichten eingeführt werden können.

Im Falle von Bauteilen oder Baugruppen können die Rechtsverordnungen gemäß § 3 Satz 4 vorsehen, dass Hersteller und ihre Bevollmächtigten sowie ggf. Importeure Ökodesign-Informationen für die weiterverarbeitende Wirtschaft bereitstellen müssen.

bb) Informationspflichten für den Bürger

Keine

cc) Informationspflichten für die Verwaltung

Die betreffenden Informationspflichten finden sich im Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz. Die zuständigen Landesbehörden müssen sich gegenseitig über Marktüberwachungsmaßnahmen unterrichten (§ 7 Abs. 7). Außerdem sind bestimmte Marktüberwachungsmaßnahmen an die beauftragte Stelle zu melden; die beauftragte Stelle unterrichtet ihrerseits das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und andere zuständige Behörden sowie die Kommission und die anderen EWR-Mitgliedstaaten (§ 8). Die beauftragte Stelle macht Marktüberwachungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich (§ 9 Abs. 1 und 2); publiziert werden darüber hinaus bestimmte Verdachtstatbestände (§ 9 Abs. 3). Die Marktüberwachungsbehörden haben die Überwachungsbehörden zugelassener Stellen zu informieren, wenn sie Auskünfte und Unterstützung von den zugelassenen Stellen verlangen (§ 10 Abs. 5 Satz 2).

Zur Unterstützung der Wirtschaft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, stellt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen bereit (§ 12 Abs. 1). Außerdem unterstützt sie die zuständigen Behörden bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen (§ 12 Abs. 2). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet sie mit dem Umweltbundesamt zusammen und tauscht mit dem Umweltbundesamt ihre Erfahrungen mit dieser Zusammenarbeit aus (§ 12 Abs. 3).

b) Mit den neuen Informationspflichten verbundene Kosten

Die o.a. neuen Informationspflichten können erst erfüllt werden, wenn und soweit die Europäische Kommission Durchführungsmaßnahmen erlässt, mit denen sie konkrete Ökodesign-Anforderungen für Produktgruppen festlegt. Wie unter I. bereits dargelegt, hat die Kommission bislang Ökodesign-Anforderungen für zwölf Produktgruppen verabschiedet, die ein abgestuftes Inkrafttreten von Produktanforderungen vorsehen. Für weitere 23 Produktgruppen sind derzeit Ökodesign-Anforderungen geplant.

Da somit weder der Kreis der von Ökodesign-Anforderungen betroffenen energieverbrauchsrelevanten Produkte noch der Inhalt der betreffenden Anforderungen abschließend feststeht, ist eine umfassende quantitative Erfassung der mit den o.a. Informationspflichten verbundenen Kosten derzeit nicht möglich.

Der aus den Durchführungsrechtsvorschriften der Europäischen Kommission resultierende Aufwand wurde durch das Statistische Bundesamt auf Grundlage des Standardkosten-Modells exemplarisch an den Produktgruppen Elektromotoren (Verordnung (EG) Nr. 640/2009) und Haushaltslampen (Verordnung (EG) Nr. 244/2009) untersucht.

Für die Produktgruppe Haushaltslampen war den befragten Unternehmen eine Bezifferung der mit den Informationspflichten verbundenen Kosten nicht möglich. Zwar entstehen finanzielle Belastungen, insbesondere durch das Bedrucken von Verpackungen und Produkten, die Bereitstellung von Informationen im Internet sowie durch Messungen und Prüfungen von Produkten im Rahmen der Konformitätsbewertung. Diese Kosten sind in den Unternehmen aber eng verknüpft mit dem Bereich Forschung und Entwicklung. Die Weiterentwicklung von Produkten ist zum einen durch Wirtschaftlichkeit und Marktorientierung und zum anderen durch die Einhaltung verschiedenster technischer Normen bezüglich der Beschaffenheit der Produkte bestimmt. Eine Trennung nach einzelnen Vorschriften und Informationspflichten ist daher nicht möglich, so dass nicht zu beziffern ist, welche Kosten durch die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 und welche durch die technische Entwicklung bestimmt sind.

Für die Produktgruppe Elektromotoren ergibt sich folgendes Bild:

Zwei Informationspflichten führen zu keinem zusätzlichen Aufwand. Dies betrifft

Drei Informationspflichten führen zu keinem nennenswerten Aufwand. Das heißt, die finanzielle und zeitliche Belastung wird je Fall so gering eingeschätzt, dass sie von den Unternehmen nicht ausgewiesen oder als nicht relevant eingeschätzt wurden. Die betrifft

Nennenswerter Aufwand entsteht durch die Pflicht zur Konformitätsbewertung, die neue Prüfungen und Messungen im Unternehmen erfordert und Voraussetzung für die Ausstellung einer Konformitätserklärung ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3). Für die Produktgruppe Motoren wird der jährliche Aufwand dafür auf 0,5 Mio. Euro pro Unternehmen geschätzt. Darin enthalten sind allerdings auch die Kosten für die Anpassung und Prüfung der Produkte. Die Dokumentations- und Informationspflichten treten deutlich hinter den Umstellungsaufwand zurück und lassen sich durch die Unternehmen nicht genau beziffern.

Weiterhin sind der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur verpflichtet, Behörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und bei Produktprüfungen zu unterstützen (§ 7 Abs. 6). Für die Produktgruppe Motoren wird der Aufwand pro Prüfung auf etwa 1.500 Euro geschätzt.

Umstellungsaufwand entsteht insbesondere durch die Information der Verbraucher und Weiterverarbeiter über das ökologische Profil und dessen Vorteile und die nachhaltige Nutzung des Produkts (§ 3 Satz 3 und 4) sowie die Pflicht Name, Adresse des Herstellers und eine eindeutige Identifikationskennzeichnung anzubringen (§ 5 Abs. 1). Für die Produktgruppe Motoren wird der daraus resultierende Umstellungsaufwand auf etwa 50.000 Euro pro Unternehmen geschätzt.

Zu den dargestellten Informationspflichten gibt es keine kostengünstigeren Regelungsalternativen, da die entsprechenden Informationspflichten durch die Richtlinie 2009/125/EG und die zu ihrer Umsetzung von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgegeben sind. Das vorliegende Gesetz setzt die Richtlinie 1:1 um und normiert keine darüber hinausgehenden Informationspflichten.

Daneben kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Befugnis als zugelassene Stelle für bestimmte von Durchführungsvorschriften erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte und Verfahren gestellt werden. Der daraus resultierende Aufwand wird im Einzelfall auf etwa 5.000 Euro geschätzt. Die Schätzung berücksichtigt Gebühren von etwa 1.800 Euro sowie eine zweitägige Antragsprüfung in der zahlreiche Mitarbeiter auf Seiten der Antrag stellenden Einrichtung eingebunden werden. Betroffen sind hier überwiegend technische Prüflabore, die nach der Erteilung einer Befugnis als zugelassene Stelle ihre Prüfleistungen im Rahmen der Konformitätsbewertung von Produkten Herstellern oder Überwachungsbehörden anbieten können.

Für den Handel ergibt sich durch das Gesetz kein nennenswerter Aufwand. Zwar wird der Handel über § 7 Abs. 6 verpflichtet, Behörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und bei Produktprüfungen zu unterstützen. Eine entsprechende Verpflichtung obliegt ihm über § 8 Abs. 9 GPSG aber ohnehin bereits, da die unter Ökodesignrichtlinie behandelten Produkte auch den EU-Vorschriften über die Produktsicherheit unterliegen.

2.3 Preiswirkungen

Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen über- oder unterschritten werden, die sich erhöhend oder vermindernd auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten Einzelpreis erhöhend oder vermindernd ausschöpfen, lässt sich zwar nicht grundsätzlich abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Kostenerhöhend auswirken können sich insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Auswahl von Rohstoffen und die Produktverarbeitung.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission entsprechend der Vorgaben der Ökodesignrichtlinie am Grundsatz der niedrigsten Lebenszykluskosten orientieren müssen, d.h. durch Produktanforderungen verursachte höhere Anschaffungskosten müssen sich über den Produktlebenszyklus durch Energieeinsparungen zumindest ausgleichen. In vielen Fällen kommt es über den Produktlebenszyklus sogar zu deutlichen Kosteneinsparungen. Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen dürften keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau induzieren. Die öffentlichen Haushalte werden allenfalls geringfügig belastet. Insoweit sind keine mittelbaren über die öffentlichen Haushalte transmittierten Preiseffekte zu erwarten.

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.

VI. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Mit dem Gesetzentwurf wird die neu gefasste Ökodesign-Richtlinie umgesetzt. Ziel ist es, die von Produkten ausgehenden Umweltauswirkungen zu verringern, insbesondere durch Steigerung der Energieeffizienz.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1 Nr. 1

Die Vorschrift fasst die Überschrift des Gesetzes entsprechend dem geänderten Geltungsbereich neu.

Zu Art. 1 Nr. 2; 3 b), c), e), f); 4; 5 a), c), d), f); 6; 7; 8b) aa); 9 b); 10; 11 a), 13 a)

Die Vorschriften passen die relevanten Bestimmungen des Gesetzes an die Richtlinie 2009/125/EG an, insbesondere indem sie die Formulierungen in Bezug auf "energiebetriebene" Produkte durch Formulierungen in Bezug auf "energieverbrauchsrelevante" Produkte ersetzen.

Zu Art. 1 Nr. 3a)

Die Vorschrift definiert den Begriff "energieverbrauchsrelevantes Produkt" entsprechend Art. 2 Nr. 1 Ökodesignrichtlinie. Damit sind neben Geräten, die selbst Energie verbrauchen, erzeugen, übertragen oder messen, auch Produkte erfasst, die durch ihre Verwendung den Verbrauch von Energie (nur) mittelbar beeinflussen. Erwägungsgrund Nr. 4 zur Ökodesignrichtlinie nennt insofern beispielhaft Bauprodukte wie Fenster und Isoliermaterialien oder den Wasserverbrauch beeinflussende Produkte wie Duschköpfe oder Wasserhähne. Es ist Aufgabe der Europäischen Kommission, anhand des Verfahrens nach Art. 16 i.V.m. Art. 15 Ökodesignrichtlinie zu bestimmen, für welche Produkte Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden.

Zu Art. 1 Nr. 3d), Nr. 5g) und Nr. 8f)

Art. 1 Nr. 3d) fasst die Definition des Begriffs "Ausstellen" in § 2 Abs. 6 neu. Die Formulierung schließt nun auch die Vermarktung von Produkten über das Internet ein, denn dort werden Produkte zwar nicht aufgestellt (wie im Einzelhandel) oder vorgeführt (wie auf Messen), aber angeboten mit dem Ziel der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt. Diese Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vertrieb von Produkten zunehmend über das Internet stattfindet. Im Interesse fairer Wettbewerbsbedingungen ist es geboten, den Internethandel der Vermarktung im Einzelhandel oder auf Messen gleichzustellen.

Art. 1 Nr. 5g) passt die Anforderungen in § 4 Abs. 9 an das Ausstellen von Produkten entsprechend an. Anbieter im Internet müssen deutlich darauf hinweisen, wenn die von ihnen angebotenen Produkte die jeweils geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht erfüllen. Art.1 Nr. 8f) erstreckt die in § 7 Abs. 6 normierte Pflicht zur Duldung von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden auf Aussteller.

Zu Art. 1 Nr. 3g), 5 e), 9a) und 13 b)

Diese Vorschriften passen die überholten Verweise auf die Europäische Gemeinschaft an die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon an.

Zu Art. 1 Nr. 3h)

Diese Vorschrift führt die Begriffe "Bereitstellung auf dem Markt", "Händler" und "Wirtschaftsakteure" neu ins Gesetz ein. Die Definitionen entsprechen der Verordnung 765/2008 und werden auch bei der Neuordnung des Produktsicherheitsrechts verwendet (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG-E) vom 21. April 2011). Die Begriffsbestimmungen stehen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Regeln über die Marktüberwachung, die zukünftig die Überprüfung von Produkten an Orten erlauben, wo diese "zur Bereitstellung auf dem Markt lagern". Das sind regelmäßig Räumlichkeiten des Handels (vgl. neugefasste § 7 Abs. 3 Nr. 5 und 6 und Abs. 4).

Zu Art. 1 Nr. 5b)

Die Vorschrift passt den Verweis auf das europäische Umweltzeichen an die neue Rechtslage an. Gemäß dem Grundsatz der normgenauen Verweisung verbleibt auch der Verweis auf die inzwischen abgelöste Verordnung (EG) Nr. 1980/2000, denn gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) 066/2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 für Verträge, die nach ihrem Artikel 9 geschlossen wurden, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums weiter.

Zu Art. 1 Nr. 5h)

Die Vorschrift führt in einem neuen § 4 Abs. 10 eine spezifische Verantwortung des Händlers ein, der im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu beizutragen hat, dass nur energieverbrauchsrelevante Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden, die die Anforderungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllen. Ein Händler darf insbesondere kein energieverbrauchsrelevantes Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 entspricht. Diese Händlerverantwortlichkeit entspricht der Systematik des gemeinsam mit der Verordnung 765/2008 verabschiedeten "Beschlusses 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten". Der Beschluss 768/2008/EG sieht in seinem Musterartikel R.5 für den Handel besondere Pflichten vor, über die dieser dazu beitragen soll, dass nur Produkte auf den Markt gelangen, die EU-Produktvorschriften entsprechen. Die EU-Produktrichtlinien werden sukzessive an diese Musterbestimmungen angepasst.

Eine entsprechende Kontrollverantwortung des Handels ist im deutschen Produktsicherheitsrecht durch § 5 Abs. 3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) seit langem normiert. Über diese Vorschrift hat der Handel dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte in den Markt gelangen, d.h. Produkte, die insbesondere die Anforderungen der EU-Produktsicherheitsvorschriften erfüllen. Da die Mehrzahl der Produkte, die im Rahmen der Ökodesignrichtlinie betrachtet werden, bereits EU-Vorschriften über die Produktsicherheit unterliegen, lassen sich im Verhältnis Händler-Hersteller Synergieeffekte nutzen. Die Sorgfaltspflichten für den Handel nach § 4 Abs. 10 EVPG sind denen aus dem GPSG gleichgelagert. In der Praxis dürfte der Händler sich die Übereinstimmung eines Produkts mit sämtlichen jeweils anwendbaren EU-Produktvorschriften vom Lieferanten vertraglich zusichern lassen. Der konkrete Aufwand für den Händler dürfte sich dann auf die Prüfung beschränken, ob das Produkt oder seine Verpackung mit dem CE-Kennzeichen versehen ist und für das Produkt eine Konformitätserklärung ausgestellt ist (§ 4 Abs. 1 EVPG). Sofern die Angaben des Lieferanten unzutreffend sind, hat der Händler die Möglichkeit, seinen Vertragspartner zivilrechtlich in Regress zu nehmen. Ein entsprechender Aufwand ist aber über die EU-Produktsicherheitsvorschriften regelmäßig ohnehin induziert.

Zu Art. 1 Nr. 8a), b) bb) und cc), c)

Diese Vorschriften passen die Bezeichnung der von den zuständigen Behörden zu erstellenden "Überwachungsprogramme" an die in Art. 18 Abs. 5 Verordnung 765/2008

verwendete Bezeichnung "Marktüberwachungsprogramme" an. Zudem wird die in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 verwendete Bezeichnung " Überwachungskonzept" sprachlich an die in der Verordnung 765/2008 verwendete Formulierung der "Marktüberwachung" angepasst.

Zu Art. 1 Nr. 8b) dd)

Art. 18 Abs. 5 Verordnung 765/2008 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, ihre Marktüberwachungsprogramme für den Bereich der harmonisierten Produktgesetzgebung der Öffentlichkeit mittels elektronischer Kommunikationsmittel und gegebenenfalls durch andere Mittel zur Verfügung zu stellen. Der neu eingefügte § 7 Abs. 1 Satz 3 setzt diese Verpflichtung in Bezug auf die Marktüberwachungsprogramme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 um.

Der neu eingefügte § 7 Abs. 1 Satz 4 verweist auf die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden entsprechend der Verordnung 765/2008. Dabei sind die Zollbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle für weitere Maßnahmen erforderlichen Informationen an die zuständige Marktüberwachungsbehörde weiterzugeben. Das Brief- und Postgeheimnis des Art. 10 GG ist bei der Datenübermittlung auf Grundlage des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung 765/2008 nicht einschlägig und bildet keine Schranke für die Datenübermittlung. Satz 5 ermächtigt die Zollbehörden, den Marktüberwachungsbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Zollbehörden können hierzu insbesondere die Informationen des Anhangs 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) zu Produkten bereitstellen, die sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Hierzu zählen insbesondere Registriernummer und Datum der Zollanmeldung, Name und Anschrift des Versenders, Name und Anschrift des Empfängers, Versendungsland, Ursprungsland, Bezeichnung und Art der Ware, Menge der angemeldeten Ware sowie Codenummer. Dies ermöglicht ein Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, aber auch die Informationsgewinnung über Produkte aus Drittländern, die sich bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt befinden. Dadurch wird eine Erhöhung der Effektivität der Marktüberwachungsbehörden erreicht. Datenanforderungen der Marktüberwachungsbehörden sollen sich dabei im Regelfall auf konkrete Überwachungsmaßnahmen bzw. Vorrecherchen zu geplanten Aktionen beschränken. Daneben wird durch diese Ermächtigung die Datenübermittlung für die Fälle ermöglicht, bei denen die Zollbehörden erst nach der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr feststellen, dass möglicherweise ein Sachverhalt nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Verordnung 765/2008 vorlag.

Zu Art. 1 Nr. 8d) cc)

Die Vorschrift übernimmt die Verpflichtung aus Art. 21 Abs. 4 Verordnung 765/2008 zur Überprüfung von Marktüberwachungsmaßnahmen beim Vorliegen wirksamer Gegenmaßnahmen durch den jeweiligen Produktverantwortlichen ins EVPG.

Zu Art. 1 Nr. 8d) aa) und bb), e) und f)

Diese Vorschriften modifizieren die Regeln über die Marktüberwachung dergestalt, dass energieverbrauchsrelevante Produkte auch außerhalb der Einflussbereiche von Hersteller, Bevollmächtigtem oder Importeur auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen von § 4 Abs. 1 überprüft werden können.

Der durch Artikel 1 Nr. 8d) neu gefasste § 7 Abs. 4 EVPG sieht deswegen in Satz 1 Nr. 3 vor, dass energieverbrauchsrelevante Produkte auch dort kontrolliert werden können, wo sie "zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt" lagern. Das sind regelmäßig Räumlichkeiten des Handels. Händler sind gemäß § 7 Abs. 6 als Wirtschaftsakteure im Sinne von § 2 Abs. 18 zur Duldung von Überprüfungsmaßnahmen verpflichtet. Diese Kontrollbefugnisse gelten auch dann, wenn Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Damit sollen auch Produkte erfasst werden, die zunächst nicht zum freien Warenverkehr angemeldet aber während ihres Transports durch das Bundesgebiet angemeldet und im EU-Raum vermarktet werden.

Mit den Überwachungsbefugnissen beim Handel korrespondiert die durch Artikel 1 Nr. 8d) in § 7 Abs. 3 Nr. 5 und 6 EVPG neu eingeführte Befugnis, die Bereitstellung nichtkonformer Produkte auf dem Markt zu untersagen. Die Möglichkeit zum Erlass vorläufiger Maßnahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass gerade im Konsumgüterbereich häufig günstige Aktionsware in großer Stückzahl angeboten und in sehr kurzer Frist abverkauft wird. Nach dem Abverkauf sind diese Produkte der Marktüberwachung entzogen. Artikel 16 Abs. 2 Verordnung 765/2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch u.a. die Bereitstellung von Produkten, die die geltenden EU-Produktanforderungen nicht erfüllen, zu untersagen oder einzuschränken. Durch ein vorläufiges Vermarktungsverbot nach Nummer 5 können Überwachungsbehörden verhindern, dass in Verdachtsfällen "vollendete Tatsachen" eintreten. Vorläufige Maßnahmen gegenüber dem Handel bedürfen allerdings einer besonderen Rechtfertigung und werden in der Praxis auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Denn angesichts der zum Teil sehr kurzen Vertriebszeiten und Handelswege können Handelsunternehmen große wirtschaftliche Nachteile drohen, wenn sich ein Verdacht als unbegründet erweist. Vorläufige Maßnahmen kommen daher allenfalls in Betracht, wenn der Behörde konkrete Hinweise vorliegen, die einen Verstoß mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Die Überprüfung eines Produkts muss unverzüglich durchgeführt werden und sollte - angesichts der Handelsstrukturen - grundsätzlich spätestens innerhalb von drei bis fünf Tagen abgeschlossen sein.

Die Systematik der Konformitätsanforderungen wird durch die Änderungen in § 7 Abs. 3, 4 und 6 nicht verändert. Produkte müssen gemäß § 4 Abs. 1 die jeweils geltenden Ökodesign-Anforderungen auch weiterhin nur beim erstmaligen Inverkehrbringen erfüllen (zwingende Vorgabe der Ökodesignrichtlinie). Die Marktüberwachungsbehörden stehen vor der Aufgabe im Einzelfall festzustellen, ob ein im Handel bereit gestelltes Produkt zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens die zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllt hat: Produkte, die vor dem Inkrafttreten von relevanten Ökodesign-Anforderungen bereits erstmalig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter vertrieben werden. Produkte, die erst nach dem Inkrafttreten von anwendbaren Ökodesign-Anforderungen erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen die in § 4 Abs. 1 EVPG genannten Voraussetzungen erfüllen; Maßnahmen der Marktüberwachung kommen nur im Hinblick auf diese Produkte in Betracht.

Die Betretungs- und Überprüfungsbefugnisse nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden zudem auf Räumlichkeiten erweitert, in denen "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte in Betrieb genommen werden". Damit können

Produkte auch bei gewerblichen "Eigenherstellern", die ihre Produkte selbst verwenden und nicht in Verkehr bringen, überprüft werden. Diese Überwachungsbefugnis ist erforderlich, da Artikel 3 Abs. 1 Ökodesignrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet "sicherzustellen, dass Produkte nur ... in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Durchführungsmaßnahmen entsprechen". Diese Befugnis gilt nur gegenüber gewerblichen Inbetriebnehmern; Überprüfungen bei Privatpersonen sind - auch angesichts des Schutzbereichs von Art. 13 GG - nicht vorgesehen. Nicht betroffen sind auch energieverbrauchsrelevante Geräte, die im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Betrieb genommen werden. Denn hier handelt es sich regelmäßig nicht um eine "bestimmungsgemäße Verwendung durch einen Endnutzer" im Sinne von § 2 Abs. 5. Einer gesonderten Erwähnung des "Inbetriebnehmers" in § 7 Abs. 2 bzgl. der Kostenregeln bedarf es nicht, da dieser Fall bereits über die Variante "Hersteller" erfasst wird.

Die Gebühren- und Auslagenregelung in § 4 Abs. 4 Satz 3 verteilt das Kostenrisiko danach, ob sich die Betroffenen gesetzeskonform verhalten haben. Erstattungsfähig sind der Aufwand für Produktprüfungen sowie Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit Besichtigungen. Eine Kostentragungspflicht des Handels kommt nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in erster Linie in Frage, wenn Sorgfaltspflichten durch den Handel verletzt wurden.

Zu Art. 1 Nr. 8g)

Der über diese Vorschrift neu eingefügte § 7 Abs. 9 enthält spezifische Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Überwachungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 3 gegenüber dem jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller. Die hier genannten Anhörungspflichten und -fristen werden durch Art. 21 Abs. 3 Verordnung 765/2008 für den gesamten Bereich der harmonisierten EU-Produktgesetzgebung für Maßnahmen der Marktüberwachung vorgegeben und finden sich in dieser Form nicht im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht.

Zu Art. 1 Nr. 11b)

Mit der Verordnung 765/2008 wird die Akkreditierung in Europa einheitlich geregelt und den Mitgliedstaaten u.a. die Pflicht auferlegt, jeweils eine einzige nationale

Akkreditierungsstelle einzurichten. Mit der neu eingefügten Formulierung in § 11 Abs. 2 Satz 3 wird klargestellt, dass die Akkreditierung von einer solchen nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt sein muss, um die Vermutungswirkung auszulösen. In Deutschland ist dies zurzeit (31. März 2011) die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, die mit den Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle beliehen wurde.

Zu Art. 1 Nr. 12

Diese Vorschrift erweitert die Aufgaben der beauftragten Stelle um die Unterstützung der Länder bei der Veröffentlichung der Marktüberwachungsprogramme nach § 7 Abs. 1 Satz 2. Zugleich passt die Vorschrift die Bezeichnung "Überwachungskonzept" sprachlich an die in der Verordnung 765/2008/EG verwendete Formulierung der "Marktüberwachung" an.

Zu Art. 2

Die Vorschrift beinhaltet redaktionelle Anpassungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie im Batteriegesetz als Folge der Neufassung des Gesetzestitels.

Zu Art. 3

Die Vorschrift erlaubt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, den Wortlaut des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Art. 4

Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem das Gesetz in Kraft tritt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1735:
Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung von EU-Recht. Dabei wird im Wesentlichen der Anwendungsbereich des bisherigen Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes erweitert. Bisher waren von dem Gesetz nur energiebetriebene Produkte erfasst, d.h. Produkte, denen zu ihrer bestimmungsmäßigen Funktion Energie zugeführt werden muss. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben wird - zur Umsetzung der neugefassten Ökodesignrichtlinie - der Anwendungsbereich auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erweitert. Zukünftig sind damit auch Produkte erfasst, die selbst keine Energie verbrauchen, aber während ihrer Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflussen (z.B. Dämmmaterial, Fenster).

Mit dem Regelungsvorhaben werden im Kern keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Allerdings wird mit Aufnahme neuer Produktgruppen und dem Erlass von Durchführungsvorschriften der Anwendungsbereich bestehender Informationspflichten erweitert.

Wie bereits bisher hängen die Bürokratiekosten von den konkreten

Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission für einzelne Produktgruppen ab. Bislang sind Durchführungsmaßnahmen in Form unmittelbar wirksamer Verordnungen für elf Produkte verabschiedet worden. Für weitere 26 Produktgruppen sind Ökodesign-Anforderungen derzeit geplant.

In seiner Stellungnahme zum bisherigen Energiebetriebene-Produkte-Gesetz hatte der NKR das Ressort daher gebeten, nach in Kraft treten der jeweiligen Durchführungsmaßnahmen eine Nacherfassung der Bürokratiekosten vorzunehmen. Im Rahmen der Erstellung des vorliegenden Regelungsvorhabens ist das Ressort dieser Bitte nachgekommen. So wurde der aus den Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission resultierende Aufwand durch das Statistische Bundesamt exemplarisch an den Produktgruppen Elektromotoren und Haushaltslampen untersucht.

Dabei hat sich im Wesentlichen gezeigt, dass die Erfüllung der im Gesetz und den Durchführungsvorschriften enthaltenen Informationspflichten sehr eng mit der Erfüllung inhaltlicher Anforderungen verbunden ist. Eine Einschätzung des daraus resultierenden Aufwands war den Unternehmen daher entweder nicht möglich oder die daraus resultierenden Kosten wurden - gemessen am sonstigen Erfüllungsaufwand - als vernachlässigbar gering bzw. nicht relevant eingeschätzt.

Das Ressort hat die Erkenntnisse, die im Zuge der Untersuchung des Statistischen Bundesamtes gesammelt wurden, ausführlich und transparent dargestellt. Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen und Informationspflichten, die über das von der EU geforderte Maß hinaus gehen, liegen nicht vor. Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter