Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
(Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerLUXV)

A. Problem und Ziel

Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen (sog. Konsultationsvereinbarungen). Allerdings können solche Vereinbarungen nach Auffassung der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 I R 90/08 und I R 111/08 ) Bindungswirkung nur für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte und die betroffenen Steuerpflichtigen entfalten, solange sie nicht zumindest in Form einer Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 80 des Grundgesetzes in innerstaatlich verbindliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die Konsultationsvereinbarungen zu, die nach Artikel 26 Absatz 3 des deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270) in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 (BGBl. 1978 II S. 109, 111) und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 20101I S. 1150, 1151) zwischen den zuständigen deutschen und luxemburgischen Behörden geschlossen worden sind. Ziel der Verordnung ist es, die umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg sicherzustellen.

B. Lösung

Durch die Verordnung, zu deren Erlass das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des durch Artikel 9 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2010 geschaffenen § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung ermächtigt wird, werden die folgenden mit Luxemburg geschlossenen Konsultationsvereinbarungen in verbindliches nationales Recht umgesetzt:

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen eine Bindungswirkung auch für die Justiz verleiht, treten keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein. Die mit Luxemburg geschlossene Konsultationsvereinbarung vom 26. Mai 2011 über die Besteuerung von Grenzpendlern hat bereits zu einem endgültigen Verzicht auf die Erhebung von Steuern in einer Größenordnung von bis zu 15 Mio. Euro geführt.

E. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerLUXV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (Deutsch- Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerLUXV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerLUXV)

Vom ...

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Abkommen

Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 1150, 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Anwendungsbereich

Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens hinsichtlich der Besteuerung von

Abschnitt 2
Grenzpendler

§ 3 Arbeitsentgelt

§ 4 Vergütungen oder Zusatzvergütungen, Sonderfälle

§ 5 Vertraglich vereinbarte Arbeitstage

Abschnitt 3
Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal

§ 6 Tätigkeit in einem Staat

§ 7 Tätigkeit in mehreren Staaten

§ 8 Sonderregelungen

§ 9 Betriebsstätte im anderen Staat

Die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten für seine Tätigkeit zu Lasten einer in dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers entlohnt wird.

Abschnitt 4
Sonstige Anwendungsfälle

§ 10 Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 11 Anwendungszeitpunkt Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Die hierzu von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen werden als Konsultationsvereinbarungen bezeichnet (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 -I R 90/08 und I R 111/08 -) handelt es sich bei solchen Konsultationsvereinbarungen lediglich um Verwaltungsabkommen und damit der Rechtsnatur nach um Verwaltungsvorschriften, die nur die beteiligten Verwaltungen, nicht aber andere rechtsanwendende Organe, insbesondere die Rechtsprechung, zu binden vermögen, solange sie nicht auf einer ihrerseits demokratisch legitimierten Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes beruhen und auf diese Weise in verbindliches innerstaatliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die nach Artikel 26 Absatz 3 des deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270) in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 (BGBl. 1978 II S. 109, 111) und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 1150, 1151) zwischen den zuständigen deutschen und luxemburgischen Behörden geschlossenen Konsultationsvereinbarungen zu. Die Verordnung soll die innerstaatliche Bindungswirkung der durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg für die deutschen rechtsanwendenden Organe und damit die widerspruchsfreie Anwendung des Abkommens durch die beiden Vertragsstaaten sicherstellen. Sie beruht auf dem durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) eingefügten § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Nachhaltigkeit

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 (Allgemeines ):

Zu § 1 (Abkommen):

§ 1 definiert den in der Verordnung verwendeten Begriff "Abkommen".

Zu § 2 (Anwendungsbereich):

§ 2 regelt den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung.

Zu Abschnitt 2 (Grenzpendler):

Abschnitt 2 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 26. Mai 2011 (BMF-Schreiben vom 14. Juni 2011, BStBl I S. 576) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern um. Hinsichtlich des Bedeutungsgehalts der Begriffe "vertraglich vereinbarte Arbeitstage", "laufende Vergütungen", "Zusatzvergütungen" und "einmalige Zahlung" wird auf die Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 (BMF-Schreiben vom 14. Juni 2011, BStBl I S. 576) Bezug genommen.

Zu § 3 (Arbeitsentgelt)

§ 3 regelt die Aufteilung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts von Grenzpendlern. Von dem Begriff 'Grenzpendler' sind alle Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeitsausübung über die deutschluxemburgische Grenze pendeln, erfasst.

Zu § 4 (Vergütungen oder Zusatzvergütungen, Sonderfälle):

§ 4 regelt die Aufteilung des Arbeitsentgelts von Grenzpendlern in besonderen Fällen.

Zu § 5 (Vertraglich vereinbarte Arbeitstage):

§ 5 definiert den Begriff vertraglich vereinbarte Arbeitstage. § 5 Absatz 3 enthält eine allgemeine Bagatellregelung, die die Ausübung einer Tätigkeit von Grenzpendlern im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten von weniger als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr erlaubt, ohne eine Besteuerung der hierauf entfallenden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat auszulösen. Die Inanspruchnahme der Freigrenze setzt die Besteuerung der entsprechenden Einkünfte im Tätigkeitsstaat voraus.

Zu Abschnitt 3 (Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal):

Abschnitt 3 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 7. September 2011 (BMF-Schreiben vom 19. September 2011, BStBl I S. 849) zur Zuordnung des Besteuerungsrechts der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber tätig sind, um. Hinsichtlich des Bedeutungsgehalts des Begriffs "freie Tage" wird auf die Verständigungsvereinbarung vom 7. September 2011 (BMF-Schreiben vom 19. September 2011, BStBl I S. 849) Bezug genommen.

Zu § 6 (Tätigkeit in einem Staat):

§ 6 regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für das Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber tätig sind, für die Fälle, in denen die Tätigkeit ausschließlich in einem dieser beiden Staaten ausgeübt wird.

Zu § 7 (Tätigkeit in mehreren Staat):

§ 7 regelt die Aufteilung des Besteuerungsrechts für das Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber tätig sind, für die Fälle, in denen die Tätigkeit teilweise in einem dieser beiden Staaten oder in Drittstaaten ausgeübt wird.

Zu § 8 (Sonderregelungen):

§ 8 regelt die Aufteilung des Besteuerungsrechts für das Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber tätig sind in besonderen Fällen.

Zu § 9 (Betriebsstätte im anderen Staat):

§ 9 regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für das Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, wenn das Arbeitsentgelt zu Lasten einer in dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers geleistet wird. Mit dieser Regelung sollen zusätzlich zur Ausübung der Tätigkeit von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal für einen im anderen Staat ansässigen Arbeitgeber auch Fälle erfasst werden, in denen die Tätigkeit nicht für einen im anderen Staat ansässigen Arbeitgeber, sondern für eine im anderen Staat belegene Betriebsstätte erfasst werden, soweit die Entlohnung der betreffenden Arbeitnehmer zu Lasten dieser Betriebsstätte erfolgt. In diesem Falle kommen dem Betriebsstättenstaat die in den §§ 6 bis 8 dem Sitzstaat des Arbeitgebers zugeordneten Besteuerungsrechte zu.

Zu Abschnitt 4 (sonstige Anwendungsfälle):

Abschnitt 4 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 7. September 2011 (BMF-Schreiben vom 19. September 2011, BStBl I S. 852) betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen um.

Zu § 10 (Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld):

§ 10 regelt die Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer, von Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie von Arbeitslosengeld.

Zu Abschnitt 5 (Schlussbestimmungen):

Zu § 11 (Anwendungsregelung):

§ 11 bestimmt, dass die Verordnung wie folgt anzuwenden ist:

Die Vorschrift macht damit von der durch Artikel 16 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) eingefügten Ermächtigungsgrundlage des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 2 EGAO Gebrauch.

Zu § 12 (Inkrafttreten):

§ 12 bestimmt, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt.