Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
(Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

A. Problem und Ziel

Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im deutschen Küstengewässer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen. Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Besatzungsmitglieder sind, auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes tragen den besonderen Bedingungen, unter denen die Tätigkeiten dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchgeführt werden, nicht in jedem Fall Rechnung.

Ähnliches gilt für Besatzungsmitglieder auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden. Auch für diese Beschäftigten werden die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Seearbeitsgesetzes den besonderen Erfordernissen nicht in jedem Fall gerecht.

Deshalb sind im Arbeitszeitgesetz und im neuen Seearbeitsgesetz Verordnungsermächtigungen vorgesehen, um für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Besatzungsmitglieder bei Offshore-Tätigkeiten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Gesetze zuzulassen und die Arbeitszeitvorschriften den besonderen Erfordernissen bei Offshore-Tätigkeiten anzupassen sowie die zum Schutz der Beschäftigten notwendigen Bedingungen zu bestimmen.

Mit dieser Verordnung werden solche besonderen arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Offshore-Tätigkeiten erlassen.

B. Lösung

Die Rechtsverordnung spezifiziert, in welchem Umfang für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Besatzungsmitglieder bei Offshore-Tätigkeiten Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. des Seearbeitsgesetzes, unter Gewährleistung der größtmöglichen Sicherheit und des bestmöglichen Gesundheitsschutzes der betroffenen Beschäftigten, zulässig sind.

C. Alternativen

Alternativ zum Erlass einer Verordnung könnten Arbeitszeitregelungen bei Offshore-Tätigkeiten im Arbeitszeitgesetz bzw. im Seearbeitsgesetz entweder unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder mittelbar durch entsprechende Tariföffnungsklauseln in den Gesetzen getroffen werden.

Ziel des Verordnungsgebers ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für Offshore-Tätigkeiten zu schaffen, der gleichzeitig mit der ausdrücklichen Erstreckung des Arbeitszeitgesetzes auf die AWZ und dem Inkrafttreten des Seearbeitsgesetzes Anwendung findet. Dies wäre bei einer Regelung des Sachverhalts durch die Tarifvertragsparteien nicht sicherzustellen. Die Verordnung eröffnet zudem die Möglichkeit, die Regelungen im Bedarfsfall schneller den besonderen Verhältnissen im Zusammenhang mit Offshore-Tätigkeiten anzupassen, als dies bei einer gesetzlichen Regelung möglich wäre.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung wird sich für die Bürgerinnen und Bürger keine Änderung des Erfüllungsaufwands ergeben. Für die Verwaltung und für die Wirtschaft wird ein neuer Ausnahmegenehmigungs-Tatbestand für besondere Erfordernisse geschaffen. Wegen des durch die Verordnung erweiterten Arbeitszeitrahmens ist davon auszugehen, dass allenfalls in geringem Umfang entsprechende Ausnahmen beantragt werden. Durch den erweiterten Arbeitszeitrahmen werden zudem nach dem Arbeitszeitgesetz erforderliche Ausnahmegenehmigungen entfallen.

Für die Wirtschaft wird die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehende Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeber erweitert. Hieraus dürfte sich jedoch in der Regel kein nennenswerter Mehraufwand ergeben. Durch die Einführung der Regelungen zur arbeitsmedizinischen Untersuchung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Offshore-Tätigkeiten durchführen, ist allenfalls mit geringen zusätzlichen Belastungen der Arbeitgeber zu rechnen.

F. Weitere Kosten

Durch die Verordnung entstehen keine weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 25. April 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Vom ...

Auf Grund des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes vom ... (BGBl. I S....) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Küstenmeer sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt werden für

Abschnitt 2
Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen

§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

§ 3 Arbeitszeit

§ 4 Ruhepausen

Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.

§ 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden.

§ 6 Zeitraum der Offshore-Tätigkeit

§ 7 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

§ 8 Arbeitszeitnachweise

Der Arbeitgeber ist abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit über acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung täglich aufzuzeichnen.

§ 9 Transportzeiten

§ 10 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

Abschnitt 3
Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden

§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes

Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

§ 12 Arbeitszeit

§ 13 Ruhepausen

Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.

§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

§ 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 16 Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

§ 18 Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes

Zuwiderhandlungen gegen § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 dieser Verordnung werden nach § 145 Absatz 1 Nummer 6 oder § 146 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes geahndet.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... (Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation) in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Arbeit auf Offshore-Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und im deutschen Küstengewässer gewinnt, insbesondere durch die Errichtung von Windparks, zunehmend an Bedeutung. Beim Umbau der Energieversorgung in Deutschland ist die Offshore-Windenergie ein wichtiger Baustein.

Arbeiten im Offshore-Bereich stellen außergewöhnliche Herausforderungen an die Beschäftigten. Beim Bau von Offshore-Windparks und bei Servicearbeiten auf See spielen Einflüsse durch Wetter, Wind und Wellen eine große Rolle. Dazu kommen oftmals große Entfernungen zur Küste sowie eine räumliche Enge auf den Errichterschiffen, Arbeitsplattformen oder den Windanlagen. Auch die besondere Belastungssituation der Beschäftigten auf Offshore-Anlagen bezüglich eingeschränkter Entspannungs- und Entlastungszeiten durch mangelnde Freizeitmöglichkeiten und mangelnde soziale und familiäre Kontakte bedürfen besonderer Regelungen für die Arbeitszeitgestaltung zur Sicherheit und zum Schutz der Beschäftigten.

Mit Artikel 3 Absatz 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (BGBl. I S. ) wird in § 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) klargestellt, dass das Arbeitszeitgesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der AWZ Anwendung findet. Das Arbeitszeitgesetz gilt also auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der AWZ, die Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) ausführen.

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes tragen den besonderen Anforderungen bei Offshore-Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht in jedem Fall Rechnung.

Ähnliches gilt für Besatzungsmitglieder auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden. Auch für diese Beschäftigten genügen die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des neuen Seearbeitsgesetzes (SeeArbG - Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation) den besonderen Erfordernissen nicht in jedem Fall.

Deshalb sind im Arbeitszeitgesetz und im Seearbeitsgesetz Verordnungsermächtigungen vorgesehen, um für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Besatzungsmitglieder bei Offshore-Tätigkeiten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Gesetze zuzulassen und die Arbeitszeitvorschriften den besonderen Erfordernissen bei Offshore-Tätigkeiten anzupassen sowie die zum Schutz der Beschäftigten notwendigen Bedingungen zu bestimmen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Mit dieser Verordnung werden besondere arbeitszeitrechtliche Regelungen für Offshore-Tätigkeiten erlassen. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Möglichkeit geschaffen, die tägliche Arbeitszeit auf zwölf Stunden auszudehnen.

Unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten wird ein flexibler Arbeitseinsatz dadurch ermöglicht, dass innerhalb eines 21-tägigen Zeitraums die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt auf zehn Stunden begrenzt wird. In dem Zeitraum darf die Zahl der täglichen Arbeitseinsätze von mehr als zehn Stunden höchstens sieben betragen. Wenn der Zeitraum der Offshore-Tätigkeit auf 14 Tage begrenzt wird, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an jedem Tag mit einer verlängerten Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden beschäftigt werden. Damit werden die Unternehmen in die Lage versetzt, Offshore-Tätigkeiten in einem Zwei-Schicht-System auszuführen. Unmittelbar nach einer Phase mit einer verlängerten täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus ist zum Ausgleich eine Freistellungsphase zu gewähren. Der Ausgleich von Mehrarbeit im Offshore-Bereich erfolgt durch zusätzliche freie Tage für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der besonderen Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird somit insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass für offshore geleistete Mehrarbeit ein Ausgleich geschaffen wird, der nicht nur der körperlichen Erholung dient, sondern auch der bei Landarbeitsplätzen üblichen Pflege sozialer Kontakte in ausreichendem Umfang gerecht wird.

Für Besatzungsmitglieder wird zugelassen, die Arbeitszeit auf zwölf Stunden auszudehnen, ohne dass dazu ein besonderer Ausnahmefall nach § 47 SeeArbG vorliegen muss. Zudem kann u.a vom Drei-Wachen-System abgewichen werden.. Unternehmen können damit für Besatzungsmitglieder entsprechende Arbeitszeitmodelle anwenden wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

III. Alternativen

Alternativ zum Erlass einer Verordnung könnten Arbeitszeitregelungen bei Offshore-Tätigkeiten im Arbeitszeitgesetz bzw. im Seearbeitsgesetz entweder unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder mittelbar durch entsprechende Tariföffnungsklauseln in den Gesetzen getroffen werden.

Ziel des Verordnungsgebers ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für Offshore-Tätigkeiten zu schaffen, der gleichzeitig mit der ausdrücklichen Erstreckung des Arbeitszeitgesetzes auf die AWZ und dem Inkrafttreten des Seearbeitsgesetzes Anwendung findet. Dies wäre bei einer Regelung des Sachverhalts durch die Tarifvertragsparteien nicht sicherzustellen. Die Verordnung eröffnet zudem die Möglichkeit, die Regelungen im Bedarfsfall schneller den besonderen Verhältnissen im Zusammenhang mit Offshore-Tätigkeiten anzupassen, als dies bei einer gesetzlichen Regelung möglich wäre.

IV. Ermächtigungsnorm

Soweit durch diese Rechtsverordnung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geregelt wird, findet sich die Ermächtigungsnorm in § 15 Absatz 2a ArbZG. Hiernach kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zur werktäglichen Arbeitszeit, zu den Ruhepausen und zur Ruhezeit sowie zur Beschäftigung an Sonntagen und Feiertagen den besonderen Verhältnissen im Zusammenhang mit Offshore-Tätigkeiten anpassen und die zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Sonntags- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

In Bezug auf die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden, ist die Ermächtigungsnorm für diese Rechtsverordnung in § 55 Satz 1 Nummer 3 SeeArbG enthalten. Die Ermächtigung gilt nach § 1 SeeArbG für "Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen". Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Arbeitszeitregelungen des Gesetzes zur Seearbeitszeit, zur Hafenarbeitszeit zu den Ruhepausen und Ruhezeiten sowie zu Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten den besonderen Verhältnissen im Zusammenhang mit Offshore-Tätigkeiten anzupassen und die zum Schutz der Besatzungsmitglieder notwendigen Bedingungen zu bestimmen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Inhaltlich bewegen sich die Regelungen der Verordnung in dem Rahmen, der durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) sowie durch die Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/13/EG des Europäischen Rates vom 16. Februar 2009 (ABl. L 124 vom 30.5.2009, S. 30) geänderten Fassung vorgegeben ist.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung sieht eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung insoweit vor, als bisher erforderliche Antragsverfahren zur Genehmigung von Ausnahmeregelungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entfallen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Auf der Grundlage der Verordnung wird eine Arbeitszeitgestaltung ermöglicht, die den besonderen Bedingungen beim Bau von Offshore-Windparks und bei Servicearbeiten auf See Rechnung trägt. Dies bedeutet einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Sicherung einer zukunftsfähigen Energieversorgung. Gleichzeitig wird durch besondere Schutzmaßnahmen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Besatzungsmitglieder, die mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden, Rechnung getragen. Sonstige Aspekte der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie werden von der Verordnung nicht berührt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung entstehen keine Mehrausgaben für den Bundeshaushalt.

4. Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung wird sich für die Bürgerinnen und Bürger keine Änderung des Erfüllungsaufwands ergeben.

Für die Verwaltung und für die Wirtschaft wird ein neuer Ausnahmegenehmigungs-Tatbestand für besondere Erfordernisse geschaffen. Wegen des durch die Verordnung gegenüber dem Arbeitszeitgesetz erweiterten Arbeitszeitrahmens ist davon auszugehen, dass allenfalls in geringem Umfang entsprechende Ausnahmen von Arbeitgebern beantragt werden. Durch den erweiterten Arbeitszeitrahmen werden Ausnahmegenehmigungen, die bislang nach dem Arbeitszeitgesetz bei Verlängerung der täglichen Arbeitszeit sowie bei Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung erforderlich sind, entfallen.

Für die Wirtschaft wird die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehende Aufzeichnungspflicht erweitert. Allerdings fallen im Offshore-Bereich ohnehin regelmäßig Arbeitszeiten über acht Stunden werktäglich an, die nach § 16 Absatz 2 ArbZG aufgezeichnet werden müssen. Darüber hinaus werden in vielen Betrieben Aufzeichnungen der Arbeitszeit für Zwecke der Entlohnung geführt. Die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit stellt daher in der Regel keine zusätzliche Belastung dar.

Neu eingeführt wird ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen. Pro Untersuchung ist - soweit keine Pauschalvergütung vereinbart ist - nach grober Schätzung von Kosten unter 100 Euro auszugehen. Die Vorschrift ist der Regelung für Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer nach § 6 Absatz 3 ArbZG inhaltlich nachgebildet.

Zu beachten ist, dass die neue arbeitsmedizinische Untersuchung vom Wunsch der Beschäftigten abhängt und daher nicht quantifizierbar ist. Außerdem werden die Personen, die Offshore-Tätigkeiten ausüben, vielfach im Schichtbetrieb mit Nachtarbeit eingesetzt und können sich bereits auf Grund der bestehenden Regelung für Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer untersuchen lassen. Der von der neuen Regelung zusätzlich erfasste Personenkreis dürfte daher gering sein. Es ist deshalb allenfalls mit geringen Kosten der Arbeitgeber zu rechnen.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluation

Die Verordnung ist zeitlich nicht befristet, eine Evaluation ist nicht vorgesehen. Von einer Befristung wird aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit abgesehen. Erkenntnisse über die Wirkungen der Verordnung können aus der Aufsichtstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden gewonnen werden. Daher bedarf es keiner gesonderten Evaluation. Im Übrigen eröffnet die Verordnung die Möglichkeit, die Regelungen im Bedarfsfall schneller als bei einer gesetzlichen Regelung den besonderen Verhältnissen im Zusammenhang mit Offshore-Tätigkeiten anzupassen.

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Abschnitt 1 enthält allgemeine Vorschriften zum Geltungsbereich der Verordnung.

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Die Verordnung findet Anwendung bei Offshore-Tätigkeiten im deutschen Küstengewässer und in der AWZ der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden. Offshore-Tätigkeiten sind in § 15 Absatz 2a ArbZG sowie in § 55 SeeArbG definiert als "besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See".

Erfasst werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 2 ArbZG, also Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Einbezogen werden auch

Besatzungsmitglieder im Sinne von § 3 SeeArbG auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden (zum Beispiel Errichter-, Installations- oder Hubschiffe). Für selbstständige Besatzungsmitglieder ist die Verordnung nicht relevant, da die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes, von denen durch die Verordnungsermächtigung abgewichen werden kann, nach § 148 SeeArbG auf Selbstständige nicht anzuwenden sind.

Personen, die sich auf einem Schiff befinden, um von dort aus Offshore-Tätigkeiten durchzuführen, sind nach § 3 Absatz 3 Nummer 7 SeeArbG keine Besatzungsmitglieder; für Sie gelten die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwendenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und dieser Verordnung.

Auf Jugendliche sind die Vorschriften der Verordnung nicht anzuwenden. Für sie gelten das Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. für jugendliche Besatzungsmitglieder die entsprechenden Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes.

Zu Abschnitt 2 (Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen)

Abschnitt 2 enthält für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen, abweichende Regelungen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

Zu § 2 (Anwendung des Arbeitszeitgesetzes)

Mit § 2 wird klargestellt, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes Anwendung finden, wenn in der Verordnung keine abweichenden Vorschriften geregelt sind.

Zu § 3 (Arbeitszeit)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bietet die Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf zwölf Stunden auszudehnen. Verlängerungen der Arbeitszeit über zehn Stunden sind entsprechend § 7 grundsätzlich durch freie Tage auszugleichen. ZwölfStunden-Schichten sollen sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen zulässig sein; sie sollen auch bei Nachtarbeit ermöglicht werden. Damit werden die Unternehmen in die Lage versetzt, Offshore-Tätigkeiten in einem Zwei-Schicht-System auszuführen. Bei der Schichtplangestaltung hat der Arbeitgeber insbesondere die Regelungen in § 6 Absatz 1 ArbZG zu beachten. Danach ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nach den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

Geregelt wird eine Höchstarbeitszeit von zwölf Stunden. Zusätzliche Mehrarbeit über zwölf Stunden hinaus ist unmittelbar auf gesetzlicher Grundlage - außer in den in § 14 ArbZG genannten Notfällen und bestimmten außergewöhnlichen Fällen - nicht zulässig.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält Regelungen für den Fall des Zusammentreffens von Arbeitszeiten, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfallen und sonstigen Arbeitszeiten.

Zu § 4 (Ruhepausen)

Wegen der besonderen Belastung durch Arbeitszeiten bis zu zwölf Stunden wird über die Pausenregelung in § 4 ArbZG hinaus vorgeschrieben, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden Ruhepausen von insgesamt einer Stunde eingelegt werden müssen. Die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Pausenzeit von 45 Minuten (bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden) wird bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden also um 15 Minuten verlängert.

Zu § 5 (Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung)

Die besonderen Bedingungen bei Offshore-Tätigkeiten erfordern auch eine Beschäftigung an Sonntagen und Feiertagen. Daher wird Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung generell zugelassen. Allerdings müssen nach § 11 Absatz 1 ArbZG mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Besondere Vorschriften zum Ausgleich der Sonntags- oder Feiertagsbeschäftigung sind in § 7 geregelt.

In der AWZ gilt, wie an Land, die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern. Daher haben die Länder die ausschließliche Kompetenz zur Festlegung der Feiertage (mit Ausnahme des Bundesfeiertages). In der Praxis dürfte es kaum zu Abgrenzungsproblemen kommen, da die Feiertagsregelungen der an das Küstenmeer bzw. die AWZ angrenzenden Länder (mit Ausnahme des Reformationstags in Mecklenburg-Vorpommern) übereinstimmend sind.

Zu § 6 (Zeitraum der Offshore-Tätigkeit)

Zu Absatz 1

Mit dieser Verordnung wird ohne weitere Voraussetzungen Sonntagsbeschäftigung zugelassen und damit eine Beschäftigung an sieben Tagen in der Woche ermöglicht. Gleichzeitig wird der Zeitraum, in dem der Ersatzruhetag für eine Beschäftigung an Sonntagen gewährt werden muss, von zwei auf drei Wochen erweitert. Zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Begrenzung des Zeitraums erforderlich, für den die Beschäftigung mit Offshore-Tätigkeiten zugelassen wird. Der Zeitraum wird auf maximal 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage festgelegt. Dieser Zeitraum schließt Tage ein, die ohne Beschäftigung auf See verbracht werden. Danach muss ein Aufenthalt an Land folgen, bevor eine erneute Offshore-Tätigkeit ausgeübt werden kann. Diese Begrenzung gilt unabhängig von der Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird ein flexibler Arbeitseinsatz dadurch ermöglicht, dass innerhalb des 21-tägigen Zeitraums die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt auf zehn Stunden begrenzt wird. Zulässig ist eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden pro Tag. Solche langen täglichen Arbeitszeiten können insbesondere bei längeren Zeiträumen ohne Unterbrechung zu gesundheitlichen Belastungen und Sicherheitsrisiken führen. Deshalb wird die Zahl der täglichen Arbeitseinsätze von mehr als zehn Stunden Dauer im 21-tägigen Zeitraum auf höchstens sieben begrenzt. Außerdem wird geregelt, dass Arbeitszeitverlängerungen über zehn Stunden hinaus jeweils an höchstens zwei unmittelbar aufeinander folgenden Tagen zulässig sind.

Zu Absatz 2

Nach dieser Vorschrift ist es zulässig, mehr als sieben Tage über zehn Stunden und bis zu zwölf Stunden zu arbeiten. Dies setzt aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraus, dass der Zeitraum, in dem die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängert werden kann, auf 14 Tage begrenzt wird. Damit werden Zwei-Schicht-Systeme ermöglicht, die eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von zwei Wochen vorsehen. Der 14-tägige Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag der Offshore-Tätigkeit.

Zu § 7 (Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung)

Zu Absatz 1

Wegen der besonderen Belastungen bei Offshore-Tätigkeiten wird vorgeschrieben, dass der Ausgleich für Mehrarbeit durch freie Tage innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums zu erfolgen hat. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren. Der Ausgleich ist an Land zu gewähren; eine Verrechnung der Mehrarbeit mit "Minusstunden" an Tagen, an denen offshore weniger als acht Stunden gearbeitet werden, ist daher nicht zulässig.

Der Begriff "Mehrarbeit" wird hier ausschließlich im arbeitsschutzrechtlichen Sinne verwendet (wie z.B. in § 124 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 8 des Mutterschutzgesetzes). Eine vergütungsrechtliche Komponente ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Ob etwa für die geleistete Mehrarbeit Überstundenzuschläge zu zahlen sind, ist einer Vereinbarung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vorbehalten.

Zu Absatz 2

Sofern in den Zeiträumen nach § 6, in denen die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängert werden kann, an mehr als zwei Tagen eine entsprechende Arbeitszeitverlängerung stattfindet, ist unmittelbar nach diesen Zeiträumen eine Freistellungsphase zu gewähren. In dieser Freistellungsphase sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die ihnen für Sonntagsbeschäftigung in der vorhergehenden Arbeitsphase zustehenden Ersatzruhetage zu gewähren. Außerdem ist unmittelbar mindestens die über zehn Stunden täglich hinausgehende Mehrarbeit als freie Tage auszugleichen. Mit einem freien Tag können acht Stunden Mehrarbeit ausgeglichen werden. Wird an einem Sonntag oder Feiertag mehr als zehn Stunden gearbeitet, so ist neben einem Ersatzruhetag auch ein unmittelbarer Ausgleich für die Mehrarbeit über zehn Stunden hinaus zu gewähren.

Es handelt sich um eine Mindestvorschrift. Sofern bei der Berechnung der freien Tage, die sich aus der unmittelbar auszugleichenden Mehrarbeit ergeben, Bruchteile entstehen, sind diese auf ganze freie Tage aufzurunden. Hierdurch reduziert sich das verbleibende Mehrarbeitsvolumen entsprechend. Wenn zum Beispiel in dem vorhergehenden 14- tägigen Zeitraum an allen Tagen jeweils zwölf Stunden gearbeitet wurden, sind 56 Stunden (14 Tage x 4 Stunden) Mehrarbeit angefallen. Davon ist mindestens die über zehn Stunden hinausgehende Mehrarbeit, also mindestens 28 Stunden unmittelbar auszugleichen. Dies entspricht 3,5 Tagen, die auf volle vier Tage aufzurunden sind. Somit sind in der Freistellungsphase mindestens zwei Ersatzruhetage für die Sonntagsbeschäftigung sowie weitere vier freie Tage zu gewähren.

Der Ausgleich für die nicht unmittelbar auszugleichende Mehrarbeit hat innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums zu erfolgen. Dies gilt für die Arbeitszeitverlängerungen zwischen acht und zehn Stunden sowie ggf. für die Mehrarbeit an bis zu zwei Tagen mit einer Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden, die von der besonderen Ausgleichsregelung dieses Absatzes nicht erfasst werden. Auch bei diesem Ausgleich ist nach Absatz 1 für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ein freier Tag zu gewähren.

Zu Absatz 3

Der Beginn der Freistellungsphase für den unmittelbaren Ausgleich von Mehrarbeit über zehn Stunden darf um bis zu zwei Tage verschoben werden, wenn an Land erforderliche Nacharbeiten erledigt werden müssen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Offshore-Tätigkeit stehen. Dabei kann es sich etwa um Überprüfungsaufgaben (Messtätigkeiten, Inbetriebnahme u.a.) handeln, die von den Fachleuten erledigt werden sollten, die die entsprechenden Geräte offshore montiert haben. Die Nacharbeiten an Land sind kein Offshore-Tätigkeiten und unterfallen nicht dieser Verordnung.

Zu Absatz 4

Unabhängig von der vorrangigen Vorschrift in Absatz 2 wird bei Offshore-Tätigkeiten der Ausgleichszeitraum für die Gewährung von Ersatzruhetagen für die Beschäftigung an einem Sonntag auf drei Wochen verlängert. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, bleibt es bei dem Ausgleichszeitraum nach § 11 Absatz 3 Satz 2 ArbZG von acht Wochen.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift regelt, dass freie Tage an Land - und nicht etwa auf einer künstlichen Insel oder auf einem Schiff - zu gewähren sind.

Zu Absatz 6

Durch diese Regelung wird der Zeitraum, in dem die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf, in Bezug auf Offshore-Tätigkeiten generell auf zwölf Kalendermonate verlängert. Dieser verlängerte Ausgleichszeitraum gilt für jegliche Mehrarbeit, die nicht nach Absatz 2 in der Freistellungsphase unmittelbar im Anschluss an eine Arbeitsphase nach § 6 auszugleichen ist.

Mit der Verlängerung des gesetzlichen Ausgleichszeitraums auf zwölf Monate berücksichtigt der Verordnungsgeber, dass wegen der besonderen Witterungsverhältnisse auf See in den Herbst- und Wintermonaten im Offshore-Bereich nur eingeschränkt gearbeitet werden kann.

Zu § 8 (Arbeitszeitnachweise)

Die Vorschrift regelt, dass der Arbeitgeber nicht nur die über werktäglich acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen hat, sondern die gesamte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit einschließlich der Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Im Offshore-Bereich wird regelmäßig Mehrarbeit geleistet, sodass eine Aufzeichnung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ArbZG ohnehin zu erfolgen hat. Die Vorschrift erleichtert es den Aufsichtsbehörden zu kontrollieren, ob die Höchstarbeitszeiten eingehalten und der vorgeschriebene Ausgleich auf werktäglich acht Stunden bzw. 48 Stunden wöchentlich erreicht wird. Sie dient damit auch der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Eine besondere Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnung kann z.B. auch elektronisch erfolgen. Nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ArbZG sind die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Zu § 9 (Transportzeiten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält eine Maßnahme zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Offshore-Tätigkeiten. Geregelt wird, dass die Transportzeiten vom Land zum Einsatzort in der AWZ oder im Küstengewässer und zurück wie Arbeitszeiten bei den Regelungen nach § 6 zu berücksichtigen sind. Transportzeiten sind zudem aufzuzeichnen und wie Arbeitszeiten durch Freizeit auszugleichen.

Der Transport der Beschäftigten erfolgt per Schiff oder per Helikopter. Mit der Vorschrift soll den besonderen Belastungen für die Beschäftigten bei diesen Transporten entsprochen werden, zumal die Beschäftigten ohnehin unter besonders anstrengenden Bedingungen arbeiten. Insbesondere die Einbeziehung der Transportzeiten in die Regelung des Ausgleichs durch freie Tage dient dem Gesundheitsschutz.

Die Transportzeit beginnt an dem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt (etwa Hafen, Helikopter-Landeplatz) zum festgelegten Sammelzeitpunkt unabhängig davon, ob sich der Transport aus Witterungs- oder Sicherheitsgründen verzögert. Beim Rücktransport endet die Transportzeit mit dem Eintreffen am Sammelpunkt.

Bei der Beurteilung, welcher Zeitraum nach § 6 für die Offshore-Tätigkeit maßgeblich ist, sind die Transportzeiten zu berücksichtigen. Wird unter Zusammenrechnung von Transportzeit und Arbeitszeit an mehr als sieben Tagen eine Dauer von 10 Stunden überschritten, beträgt der Zeitraum der Offshore-Tätigkeit maximal 14 Tage. Auch beim Freizeitausgleich sind die Transportzeiten wie Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Aufzeichnungspflicht.

Zu Absatz 2

Der Absatz enthält eine Begrenzungsregelung für das Zusammentreffen von Arbeitszeit und Transportzeit an einem Tag. Die Arbeitszeit darf für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammen mit der Dauer der Transportzeit nicht mehr als 14 Stunden betragen. Sollten bei der Rückfahrt zum Land durch außergewöhnliche Umstände, die nicht vom Arbeitgeber zu vertreten sind, nicht planbare Verzögerungen auftreten, kann der Zeitraum von 14 Stunden überschritten werden. Solche Umstände können etwa ein nicht vorhersehbarer Wetterumschwung, hoher Wellengang oder ein technischer Defekt sein. Bei Transportzeiten von mehr als zwei Stunden - auch wenn diese bei der Hinfahrt außerplanmäßig auftreten - ist die Arbeitszeit entsprechend zu verkürzen. Durch die Vorschrift wird an Tagen mit Transportzeiten keine Verlängerung der Arbeitszeit über 12 Stunden zugelassen, wenn die Transportzeiten etwa kürzer als zwei Stunden sind. Die tägliche Ruhezeit darf in diesem Fall um die Dauer der Transportzeit, aber höchstens um zwei Stunden verkürzt werden. Die verkürzte Ruhezeit muss also mindestens neun Stunden betragen.

Fallen an einzelnen Tagen nur Transportzeiten an, so können die Zeiträume der OffshoreTätigkeit um diese Tage, also auf maximal 23 bzw. 16 Tage, verlängert werden.

Zu Absatz 3

Die Vorschriften zur Berücksichtigung der Transportzeiten sind nicht anzuwenden, wenn die einzelne Transportzeit vom Land zum Arbeitsort oder zurück mindestens sechs Stunden beträgt und jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer während der an Bord eines Schiffes verbrachten Transportzeit ein geeigneter Schlafplatz zur Verfügung steht. Die Schlafplätze müssen sich in einer Schlafkabine befinden, nicht erforderlich ist eine Einzelschlafkabine für jede Person. Durch den Zeitraum von mindestens sechs Stunden und die Schlafgelegenheit ist gewährleistet, dass die Beschäftigten sich während des Transports erholen können.

Zu § 10 (Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen)

Zu Absatz 1

Wegen der besonderen Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Regelung entspricht der Vorschrift in § 6 Absatz 3 ArbZG für die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Nachtarbeit. Im Offshore-Bereich wird vielfach im Schichtdienst mit Nachtarbeit gearbeitet. Daher wird ein großer Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits von § 6 Absatz 3 ArbZG erfasst.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift normiert eine Umsetzungsverpflichtung des Arbeitgebers auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes angezeigt ist und dringende betriebliche Erfordernisse einer Umsetzung an Land nicht entgegen stehen. Die Vorschrift entspricht der Regelung in § 6 Absatz 4 ArbZG für Beschäftigte mit Nachtarbeit. Stehen der Umsetzung nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift stellt klar, dass sonstige Arbeitsschutzvorschriften durch die Verordnung nicht berührt werden. Dazu zählen etwa das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherhe itsgesetz.

Nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 ArbSchG kann sich eine Gefährdung insbesondere durch die Gestaltung der Arbeitszeit und deren Zusammenwirken mit anderen Faktoren ergeben. Hierzu wird der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen hat.

Zu Abschnitt 3 (Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden)

Abschnitt 3 enthält abweichende Regelungen von den Vorschriften des Seearbeitsgesetzes für Besatzungsmitglieder auf Schiffen, von denen Offshore-Tätigkeiten ausgeführt werden.

Zu § 11 (Anwendung des Seearbeitsgesetzes)

Mit § 11 wird klargestellt, dass die Vorschriften des Seearbeitsgesetzes Anwendung finden, wenn in der Verordnung keine abweichenden Vorschriften geregelt sind.

Zu § 12 (Arbeitszeit)

Zu Absatz 1

Für Besatzungsmitglieder wird zugelassen, die Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden auszudehnen, ohne dass dazu ein besonderer Ausnahmefall nach § 47 SeeArbG vorliegen muss. Es ist somit möglich, abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b See-ArbG bis zu 84 Stunden pro Woche zu arbeiten. Von den Vorschriften des Seearbeitsgesetzes zur Lage der Arbeitszeit, zum Wachsystem sowie zur Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung kann ebenfalls abgewichen werden. Damit werden die Reeder u.a. in die Lage versetzt, die Arbeitszeiten der Besatzungsmitglieder entsprechend dem bei Offshore-Tätigkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer üblichen Zwei-Schicht-System mit Arbeitszeiten bis zu zwölf Stunden zu gestalten. Bei längeren Fahrten mit dem Schiff von mehr als 48 Stunden soll allerdings unter Anwendung der Grundnormen des Seearbeitsgesetzes im Drei-Wachen-System gearbeitet werden.

Vorgeschrieben wird, dass Mehrarbeit nach dieser Vorschrift auszugleichen ist. Dabei hat der Ausgleich durch zusätzliche freie Tage für die Besatzungsmitglieder zu erfolgen (vgl. Begründung zu § 13 Absatz 1).

Zu Absatz 2

Hiermit wird klargestellt, dass zwar von den Vorschriften des Seearbeitsgesetzes zu den Höchstarbeitszeiten bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 84 Stunden abgewichen werden kann, die Vorschriften zu den Mindestruhezeiten aber einzuhalten sind.

Zu § 13 (Ruhepausen)

Wie bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird auch für Besatzungsmitglieder vorgeschrieben, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden Ruhepausen von insgesamt mindestens einer Stunde eingelegt werden müssen. Damit soll den besonderen Belastungen von Arbeitszeiten bis zu zwölf Stunden entsprochen werden.

Die Pause muss nicht eingelegt werden, wenn auf dem Schiff in einem in der Seefahrt üblichen Zwei- oder Drei-Wachen-System gearbeitet wird und somit nach vier bzw. sechs Stunden ohnehin eine Ruhezeit eingelegt wird. Nach § 45 Absatz 2 SeeArbG muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause unterbrochen werden, sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird. Die im Gesetz vorgeschriebene Pausenzeit von 45 Minuten (bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden) wird im Offshore-Bereich bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden um 15 Minuten verlängert.

Zu § 14 (Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung)

Zu Absatz 1

Der Ausgleich der Mehrarbeit nach § 7 hat durch zusätzliche freie Tage für die Besatzungsmitglieder zu erfolgen. Mit der Vorschrift des § 13 wird klargestellt, dass Arbeitszeitverlängerungen nicht durch freie Tage auszugleichen sind, wenn die Mehrarbeit auf Grund besonderer Ausnahmefälle nach § 47 SeeArbG erfolgt. In diesen Fällen ist ein Ausgleich der Mehrarbeit nach dem Seearbeitsgesetz nicht vorgesehen. Wie in § 7 Absatz 1 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auch für Besatzungsmitglieder geregelt, dass jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit durch einen freien Tag ausgeglichen werden müssen. Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten zu gewähren. Sie müssen an Land oder in einem Hafen, in dem Landgang zulässig und möglich ist, gewährt werden.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird klargestellt, dass für den Sonn- und Feiertagsausgleich § 52 SeeArbG anzuwenden ist.

Die Ausgleichsregelungen in Absatz 1 und 2 hindern einen Reeder nicht, für Seeleute die gleichen Regelungen anzuwenden, wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 7). Eine verbindliche Vorschrift würde jedoch die bestehende Ausgleichsregelung des Seearbeitsgesetzes erheblich einschränken.

Zu § 15 (Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen)

Die Vorschrift stellt klar, dass sonstige Arbeitsschutzvorschriften durch die Verordnung nicht berührt werden. Dazu zählen etwa die Arbeitsschutzvorschriften des Seearbeitsgesetzes, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz.

Nach § 114 SeeArbG in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nummer 4 ArbSchG kann sich eine Gefährdung für die Besatzungsmitglieder insbesondere durch die Gestaltung der Arbeitszeit und deren Zusammenwirken mit anderen Faktoren ergeben. Deshalb wird der Reeder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen hat.

Zu Abschnitt 4 (Schlussvorschriften)

Abschnitt 4 enthält Vorschriften, die sowohl auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch auf Besatzungsmitglieder anzuwenden sind, sowie die Vorschrift zum Inkrafttreten.

Zu § 16 (Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde)

Hiermit erhalten die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zuzulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden. Dabei ist der Rahmen der jeweiligen Verordnungsermächtigung zu beachten. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde mit ihrer Bewilligung von Ausnahmen auch Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. der Besatzungsmitglieder bestimmen.

Offshore-Tätigkeiten haben in Deutschland erst in jüngster Zeit, insbesondere durch den Ausbau der Offshore-Windenergieanlagen, an Bedeutung gewonnen. Mit der Möglichkeit, weitergehende Ausnahmen zuzulassen, können die Aufsichtsbehörden flexibel auf neue Herausforderungen bei diesen Tätigkeiten reagieren.

Zu § 17 (Ordnungswidrigkeiten)

Mit diesen Vorschriften werden nur die Regelungen zur Dauer der Zeiträume der Offshore-Tätigkeit sowie die besonderen Regelungen zum Ausgleich von Arbeitszeitverlängerungen und zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten bußgeldbewährt. Soweit diese Verordnung im Übrigen von den Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes abweichende Regelungen enthält, sind Verstöße gegen die abweichenden Regelungen bereits durch die Bußgeld- bzw. Strafvorschriften des Arbeitszeitgesetzes als Verstöße gegen die Grundnormen erfasst.

Zu § 18 (Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes)

Für Besatzungsmitglieder wird in Bezug auf Verstöße gegen Vorschriften dieser Verordnung auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes verwiesen.

Zu § 19 (Inkrafttreten)

Hiermit wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt. Die Verordnung soll mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation und somit zeitgleich mit der ausdrücklichen Erstreckung des Arbeitszeitgesetzes auf die AWZ und dem Inkrafttreten des Seearbeitsgesetzes in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2485:
Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung des Erfüllungsaufwands
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Allenfalls geringer Mehraufwand
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:Allenfalls geringer Mehraufwand
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit der vorliegenden Verordnung sollen besondere arbeitszeitrechtliche Regelungen für Offshore-Tätigkeiten erlassen werden.

Zu beachten ist, dass die arbeitsmedizinische Untersuchung nur auf Wunsch der Beschäftigten durchgeführt wird. Außerdem werden Personen, die Offshore-Tätigkeiten ausüben, vielfach im Schichtbetrieb mit Nachtarbeit eingesetzt und können sich bereits auf Grund der bestehenden Regelung für Nachtarbeitnehmer untersuchen lassen. Der von der neuen Regelung zusätzlich erfasste Personenkreis dürfte daher überschaubar sein. Es ist deshalb allenfalls mit geringen Mehrkosten auf Seiten der Arbeitgeber zu rechnen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin