Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
(Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 16a - neu - Evaluierung (Offshore-ArbZV)

Nach § 16 ist folgender § 16a einzufügen:

" § 16a Evaluierung

Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren evaluiert, um zu prüfen, ob die Ausgleichsmaßnahmen für die vorgenommenen Ausnahmeregelungen nach Art und Umfang angemessen sind und ob das Niveau des allgemeinen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, den das Arbeitszeitgesetz garantieren soll, auch tatsächlich eingehalten wird."

Begründung:

Es erscheint problematisch, dass die Verordnung nicht zeitlich befristet und auch eine Evaluation nicht vorgesehen ist (siehe Allgemeine Begründung, Ziffer VII).

Die Begründung, eine gesonderte Evaluation sei nicht erforderlich, weil Auswirkungen der Verordnung aus der Aufsichtstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden gewonnen werden könnten, überzeugt nicht, weil solche Maßnahmen - wenn überhaupt - eher punktuell ergriffen werden, aber dadurch keine systematische Wirkungsanalyse der neuen Instrumente erreicht wird. Es erscheint vielmehr erforderlich sicherzustellen, dass innerhalb eines mittleren Zeithorizonts geprüft wird, ob die getroffenen Ausnahmeregelungen nach Art und Umfang angemessen sind, um den gewollten Ausgleich des Gesundheitsschutzes zu erreichen.