Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung
(Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV)

899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Anlage 1 (Anlage zu § 1 ZVFV)

In der Anlage 1 ist im Antragsfeld die Rubrik "Anhörung des Schuldners" wie folgt zu fassen:

"Anhörung des Schuldners

Hinweise für den Antragsteller: Der Schuldner muss grundsätzlich vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung angehört werden. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn anderenfalls der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre. "Eine Anhörung des Schuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung würde den Vollstreckungserfolg aus folgenden Gründen gefährden (soweit vorhanden sind zum Nachweis geeignete Unterlagen beizufügen):"

Begründung:

Die in dem in der Anlage 1 zu § 1 ZVFV enthaltenen Formular dargestellten Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung ohne vorherige Anhörung des Schuldners gehen über die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen hinaus. Sie erwecken damit den falschen Eindruck, auf eine Anhörung könne nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen verzichtet werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346 bis 360, Ziffer C. II der Gründe) sind die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft, bei strafprozessualer Beschlagnahme und bei Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der StPO entwickelten Grundsätze im Rahmen der nach § 758a Absatz 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Entscheidung entsprechend anzuwenden. Daher kann von einer vorherigen Anhörung des Schuldners abgesehen werden, wenn anderenfalls der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre. Bei der insoweit vorzunehmenden Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ist das Gericht nicht gehindert, allgemeine Erfahrungssätze zu berücksichtigen (Bundesverfassungsgericht, a.a. O.).

Dieser Rechtsprechung soll durch die vorgeschlagene Änderung Rechnung getragen werden.