Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005

Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Aufhebung des Gesetzes über die Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustandegekommenen Volksbegehren(101-7)

Das Gesetz über die Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegehren vom 25. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2877) wird aufgehoben.

Artikel 2

Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes(102-9)

Die Artikel 3 bis 5 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714), das durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis(105-6)

Die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 (BGBl. I S. 123) wird aufgehoben.

Artikel 4

Aufhebung des Gesetzes zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag(105-9)

Das Gesetz zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), wird aufgehoben.

Artikel 5

Auflösung des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes(111-1/6)

Die Artikel 2 und 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 15. November 1996 (BGBl. I S. 1712; 1998 I S. 3431) werden aufgehoben.

Artikel 6

Auflösung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien(111-2-1)

Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien vom 28. April 1995 (BGBl. I S. 582) wird aufgehoben.

Artikel 7

Auflösung des Gesetzes zur Aussetzung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag(111-10)

Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Aussetzung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2430) werden aufgehoben.

Artikel 8

Auflösung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes(112-1/1)

Artikel 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141), das durch das Gesetz vom 8. November 1993 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9

Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze(112-1/2)

Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) wird aufgehoben.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen(1132-1)

§ 11 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 11

Aufhebung der Verordnung über die Auszahlung des Ehrensoldes für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des Ersten Weltkrieges(1133-1)

Die Verordnung über die Auszahlung des Ehrensoldes für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des Ersten Weltkrieges in der im Bundesgesetzblatt Teil llI, Gliederungsnummer 1133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 12

Aufhebung der Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz(13-3)

Die Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz vom 20. Juni 1969 (BGBl. I S. 640) wird aufgehoben.

Artikel 13

Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften(2030-1-2)

Artikel I §§ 3, 4, 5 und 5a sowie die Artikel III und VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel VIII des Gesetzes vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007), dieses wiederum durch Artikel 13 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 14

Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften(2030-1-3)

Die Artikel IX, X, XI § 2 sowie Artikel XIV des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007), das zuletzt durch Artikel III § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 15

Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften(2030-1-5)

Der Artikel XI § 2 sowie die Artikel XVI und XIX des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) werden aufgehoben.

Artikel 16

Auflösung des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs)(2030-1-7)

Artikel III §§ 1 und 3 sowie die Artikel VIII und IX des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716) werden aufgehoben.

Artikel 17

Änderung des Reformgesetzes(2030-1-8)

Die Artikel 10 und 15 § 4 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) werden aufgehoben.

Artikel 18

Aufhebung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung(2030-2-2-1)

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung vom 20. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1494) wird aufgehoben.

Artikel 19

Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Deutschen

Beamtengesetzes(2030-2-16)

Die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1950 (BGBl. S. 733; BGBl. III 2030-2-16) wird aufgehoben.

Artikel 20

Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes(2030-2-20)

Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) werden aufgehoben.

Artikel 21

Auflösung des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes (2030-2-22)

Die Artikel 4 und 6 des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 371) werden aufgehoben.

Artikel 22

Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland(2030-5)

Das Gesetz zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 23

Aufhebung der Verordnung nach § 16 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland(2030-5-1)

Die Verordnung nach § 16 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 24

Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes(2030-6)

Dem § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

Artikel 25

Aufhebung der Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der

Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz(2030-6-15)

Die Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz vom 25. Juni 1976 (BGBl. I S. 1678) wird aufgehoben.

Artikel 26

Auflösung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts(2031-1/1)

Die Artikel 3 bis 16 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 27

Auflösung des Vierten Besoldungserhöhungsgesetzes(2032-1-6)

Die §§ 1, 2 und 4 bis 6 des Vierten Besoldungserhöhungsgesetzes vom 13. August 1964 (BGBl. I S. 617) werden aufgehoben.

Artikel 28

Auflösung des Fünften Besoldungserhöhungsgesetzes(2032-1-7)

Die Artikel I bis IV des Fünften Besoldungserhöhungsgesetzes vom 23. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2118) werden aufgehoben.

Artikel 29

Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes(2032-1-8-6)

Die Artikel 2 und 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2630) werden aufgehoben.

Artikel 30

Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit(2032-1-21)

Die Verordnung über die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2143) wird aufgehoben.

Artikel 31

Aufhebung der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik(2032-3-9)

Die Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik vom 2. Juli 1974 (BGBl. I S. 1435) wird aufgehoben.

Artikel 32

Aufhebung der Siebenten Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung(2032-3-10/1)

Die Siebente Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1075) wird aufgehoben.

Artikel 33

Aufhebung der Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie(2032-3-11)

Die Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 167, 636) wird aufgehoben.

Artikel 34

Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes(2032-7)

Die Artikel VII und IX des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (BGBl. I S. 518), das durch Artikel XI Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 35

Auflösung des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes (2032-8-1)

Die §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1 und die §§ 6 und 7 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629), das zuletzt durch Artikel IX § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 36

Auflösung des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes(2032-8-2)

Artikel I § 1 Nr. 14 sowie §§ 2 und 4, die Artikel II und III, Artikel IV § 1 Abs. 1 bis 4 und §§ 2 bis 5, Artikel VIII § 2 sowie die Artikel XII und XIII des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 37

Auflösung des Vierten Gesetzes zur Änderung des

Bundesbesoldungsgesetzes(2032-9-4)

Die Artikel I, II §§ 1, 2 und 4 bis 8, Artikel III Abs. 1 und Artikel IV des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 843) werden aufgehoben.

Artikel 38

Auflösung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes(2032-9-7)

Die Artikel 1, 2 und 3 § 1 Abs. 1 sowie die Artikel 5 bis 8, 14 und 15 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) werden aufgehoben.

Artikel 39

Aufhebung der Verordnung zu Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern(2032-11-1-1)

Die Verordnung zu Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 27. November 1973 (BGBl. I S. 1749) wird aufgehoben.

Artikel 40

Auflösung des Ersten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes(2032-12-1)

Die §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 7 Abs. 2 und 3 und § 8 des Ersten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 17. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2001) werden aufgehoben.

Artikel 41

Aufhebung der Verordnung zur Regelung des örtlichen Sonderzuschlages für Hamburg(2032-12-1-1)

Die Verordnung zur Regelung des örtlichen Sonderzuschlages für Hamburg vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3631) wird aufgehoben.

Artikel 42

Auflösung des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes(2032-12-2)

Artikel I §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 sowie Artikel III § 2, Artikel IV § 3 Abs. 2 und die Artikel V bis VIII des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 5. November 1973 (BGBl. I S. 1569) werden aufgehoben.

Artikel 43

Auflösung des Dritten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes(2032-12-3)

Artikel I §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1 und 2, sowie 6 und 7, die Artikel IV, V und Artikel VI § 1 des Dritten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 26. Juli 1974 (BGBl. I S. 1557) werden aufgehoben.

Artikel 44

Auflösung des Vierten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes(2032-12-4)

Artikel I §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6 bis 8, die Artikel II, III, und IV Nr. 7 bis 11 und Artikel V §§ 1 bis 3 des Vierten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089) werden aufgehoben.

Artikel 45

Auflösung des Fünften Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes(2032-12-5)

Artikel I § 1 Nr. 5 bis 9 und §§ 2 bis 4, Artikel II § 2, die Artikel IV und V §§ 1 und 2 des Fünften Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2197) werden aufgehoben.

Artikel 46

Auflösung des Sechsten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes(2032-12-6-1)

Artikel I § 1 Nr. 5 bis 9 und §§ 2 bis 4, die Artikel III, VI und IX §§ 1 bis 3 des Sechsten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2117), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 47

Auflösung des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes(2032-12-7 )

Artikel I § 1 Nr. 6 bis 11 und §§ 2 bis 4, die Artikel III und VIII §§ 1 bis 3 des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357) werden aufgehoben.

Artikel 48

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetzes 1979(2032-12-8-1)

Artikel I § 1 Nr. 5 bis 9 und §§ 2 bis 4 sowie Artikel V § 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetzes 1979 vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1285) werden aufgehoben.

Artikel 49

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetzes 1980(2032-12-8-2)

Die Abschnitte I, II und IV sowie der § 13 des Bundesbesoldungs- und - versorgungserhöhungsgesetzes 1980 vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1439) werden aufgehoben.

Artikel 50

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1981(2032-12-9)

Die Abschnitte I und II sowie der § 10 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1981 vom 21. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1465) werden aufgehoben.

Artikel 51

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1982(2032-12-10)

§ 1 Nr. 1, § 2, § 3 Abs. 1 bis 6 und §§ 4 bis 9 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1982 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1835) werden aufgehoben.

Artikel 52

Aufhebung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1983(2032-12-11)

Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857, 1870) wird aufgehoben.

Artikel 53

Aufhebung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1985(2032-12-12)

Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985 vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 431) wird aufgehoben.

Artikel 54

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1986(2032-12-13)

Die §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 sowie die §§ 5 und 7 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1986 vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1072), das durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 55

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1987(2032-12-14)

Die Artikel 1 und 6 §§ 2 bis 4 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1987 vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062), das durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 56

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1988(2032-12-15)

Die Artikel 1, und 2 § 2 sowie Artikel 10 § 3 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2363; 1989 I S. 254) werden aufgehoben.

Artikel 57

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991(2032-12-16)

Die Artikel 1 und 2 § 3 sowie Artikel 10 § 2 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) werden aufgehoben.

Artikel 58

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992(2032-12-17)

Artikel 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) wird aufgehoben.

Artikel 59

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1993(2032-12-18)

Artikel 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1993 vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139) wird aufgehoben.

Artikel 60

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994(2032-12-19)

Artikel 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229, 2440), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 61

Änderung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995(2032-12-20)

Der Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) wird aufgehoben.

Artikel 62

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997(2032-12-21)

Die Artikel 1, 2 und 5 sowie Artikel 10 §§ 1 und 2 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) werden aufgehoben.

Artikel 63

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998(2032-12-22)

Die Artikel 1, 2 und 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 64

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999(2032-12-23)

Die Artikel 1 bis 4 und 9 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) werden aufgehoben.

Artikel 65

Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000(2032-12-24)

Die Artikel 1 und 2 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die Artikel 3 und 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) werden aufgehoben.

Artikel 66

Auflösung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980(2032-15)

Die Artikel 10, 12 und 14 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) werden aufgehoben.

Artikel 67

Auflösung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften(2032-16)

Artikel III des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1916) wird aufgehoben.

Artikel 68

Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften(2032-17)

Die Artikel IV und V des Dritten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1710) werden aufgehoben.

Artikel 69

Auflösung des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften(2032-18)

Die Artikel 4, 5 und 9 des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2466) werden aufgehoben.

Artikel 70

Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes(2032-19)

Die Artikel 2 und 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 71

Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften(2032-20)

Die Artikel 2, 8, 9, 13 und 20 §§ 1 bis 3 und §§ 5 bis 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) werden aufgehoben.

Artikel 72

Auflösung der Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung(2032-23/1)

Artikel 2 der Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung vom 6. Januar 1993 (BGBl. I S. 60) wird aufgehoben.

Artikel 73

Änderung des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes(2032-25)

Der Artikel 11 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), das zuletzt durch Artikel 21 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 74

Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)(2034-7)

Die Artikel 10 und 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301) werden aufgehoben.

Artikel 75

Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes(2035-4-3)

Das Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2746) wird aufgehoben.

Artikel 76

Aufhebung des Gesetzes über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst(2035-4-4)

Das Gesetz über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2689), geändert durch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird aufgehoben.

Artikel 77

Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes(214-1-a)

Das Reichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1645; BGBl. III 214-1-a) wird aufgehoben.

Artikel 78

Aufhebung der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz

Die Erste Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz - Bestimmung der kreisangehörigen Gemeinden und der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte - vom 23. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2075; BGBl. III 214-1-1-a) wird aufgehoben.

Artikel 79

Aufhebung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz(214-1-2-a)

Die Zweite Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz vom 31. März 1941 (RGBl. I S. 180; BGBl. III 214-1-2-a) wird aufgehoben.

Artikel 80

Aufhebung der Dritten Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz(214-1-3-a)

Die Dritte Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz vom 27. November 1944 (RGBl. I S. 331; BGBl. III 214-1-3-a) wird aufgehoben.

Artikel 81

Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz(215-1-1)

Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz vom 21. Januar 1988 (BGBl. I S. 118) wird aufgehoben.

Artikel 82

Aufhebung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen(215-3)

Die Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird aufgehoben.

Artikel 83

Aufhebung des Gesetzes zur Durchführung des Reichskonkordats(222-1-1)

Das Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 222-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 84

Aufhebung der Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein(240-6)

Die Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 85

Aufhebung der Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen aus überbelegten Ländern(240-7)

Die Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen aus überbelegten Ländern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 86

Aufhebung der Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern(240-8)

Die Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 23. November 1964 (BGBl. I S. 928), wird aufgehoben.

Artikel 87

Aufhebung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes(241-1-1)

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 241-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 88

Aufhebung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes(241-1-2)

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 241-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 89

Aufhebung des Gesetzes über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst(29-5)

Das Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst vom 15. Mai 1968 (BGBl. I S. 385) wird aufgehoben.

Artikel 90

Aufhebung des Gesetzes zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975(29-9)

Das Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 vom 3. Mai 1974 (BGBl. I S. 1039) wird aufgehoben.

Artikel 91

Aufhebung der Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik über die

Bevölkerung und das Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage(Mikrozensus) im Jahre 1983(29-17-1)

Die Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1983 vom 20. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1493) wird aufgehoben.

Artikel 92

Aufhebung der Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage(Mikrozensus) im Jahre 1984(29-17-2)

Die Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1984 vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1679) wird aufgehoben.

Artikel 93

Aufhebung der Statistikbereinigungsverordnung(29-18)

Die Statistikbereinigungsverordnung vom 14. September 1984 (BGBl. I S. 1247), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), wird aufgehoben.

Artikel 94

Auflösung des Gesetzes zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes(621-1-LDV 2-1)

Artikel 1 § 2 und Artikel 5 des Gesetzes zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1142) werden aufgehoben.

Artikel 95

Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz(7133-3-2-4/1)

Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2701) wird aufgehoben.

Artikel 96

Aufhebung der Verordnung über die Übergangsregelung aus Anlass des Außerkrafttretens der Sechsten Verordnung zum Waffengesetz(7133-3-2-11)

Die Verordnung über die Übergangsregelung aus Anlass des Außerkrafttretens der Sechsten Verordnung zum Waffengesetz vom 25. Mai 1999 (BGBl. I S. 1043) wird aufgehoben.

Artikel 97

Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz(7134-2-1/1)

Die Artikel 2 und 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Juni 1983 (BGBl. I S. 741, 937) werden aufgehoben.

Artikel 98

Aufhebung der Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001(7141-7-9)

Die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2471) wird aufgehoben.

Artikel 99

Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Beschussgesetzes(7144-1-3)

Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Beschussgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1333) werden aufgehoben.

Artikel 100

Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 2 und 47 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

Der umfangreiche und mittlerweile kaum noch zu überblickende Normenbestand der Bundesrepublik Deutschland ist immer wieder Anlass zu öffentlicher Kritik ("Normenflut") und stellt eine nicht unerhebliche Belastung für den Rechtsanwender, also insbesondere für Bürger, Unternehmen, Verwaltung und Gerichte, dar.

Infolgedessen hat die Bundesregierung in ihren Beschlüssen vom 26. Februar und 9. Juli 2003 die Bereinigung des Bundesrechts zu einem Kernprojekt der Initiative Bürokratieabbau erklärt. Im Rahmen dieses - unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz laufenden - Projektes haben sich alle Ressorts verpflichtet, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Rechtsbereinigung durchzuführen. Das Bundesministerium des Innern kommt seiner Verpflichtung mit dem vorliegenden Rechtsbereinigungsgesetz nach.

II. Ziel

Der Gesetzentwurf bereinigt den in der Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern liegenden Normenbestand um diejenigen Gesetze und Rechtsverordnungen, die ihre Bedeutung verloren haben oder jedenfalls nicht mehr zwingend erforderlich erscheinen.

Eine solche Außerkraftsetzung entbehrlicher Vorschriften zielt zunächst auf eine zahlenmäßige Verringerung des Normenbestandes. Sie stellt einen ersten - sehr wichtigen und grundlegenden - Schritt im fortlaufenden Prozess der Rechtsbereinigung dar, welcher die Normenklarheit erhöht, den Zugang zum Recht erleichtert und das Recht damit anwenderfreundlicher macht. Ein auf diese Weise bereinigter Normenbestand ist zudem nicht nur Teil einer umfassenden Bereinigung des Bundesrechts durch alle Ressorts, sondern auch Ausgangspunkt für weitere Schritte zur Verbesserung der Rechtsetzung. Auch sollen die Erkenntnisse aus der Rechtsbereinigung genutzt werden, um ein Wiederanwachsen des Normenbestandes zu vermeiden.

III. Notwendigkeit und Alternativen

Für Vorschriften, deren es zur Regelung neuer oder noch nicht abgeschlossener Sachverhalte nicht mehr zwingend bedarf, besteht die Notwendigkeit, sie aus dem Bestand des geltenden Rechts zu entfernen. Dies dient der Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit, denn es wird dem falschen Eindruck vorgebeugt, die Vorschriften seien für die Bewertung neuer oder noch nicht abgeschlossener Sachverhalte noch maßgeblich, müssten also vom Rechtsanwender noch beachtet werden. Zudem darf neu geschaffenes Recht nicht durch altes dauerhaft verunklart werden und muss das Verhältnis zwischen altem und neuem Recht eindeutig beantwortet werden können. Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Normenklarheit und Justiziabilität, dass die Normunterworfenen in zumutbarer Weise die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können müssen (vgl. BVerfGE 21, 73 79; 103, 332 384). Die Rechtsbereinigung verfolgt daher das Ziel, dass das geltende Bundesrecht nur diejenigen Vorschriften enthält, die für aktuelle oder zukünftige Rechtsverhältnisse relevant sind.

Zum Tätigwerden des Gesetzgebers in Form eines Rechtsbereinigungsgesetzes für den Normenbestand des Bundesministeriums des Innern bestehen schon deshalb keine Alternativen, weil es eines Gesetzes bedarf, um den Normenbestand von überflüssigen gesetzesrangigen Vorschriften bereinigen zu können. Zudem ist die Variante, den Normenbestand im Rahmen eines ressortübergreifenden Rechtsbereinigungsgesetzes zu bereinigen, ungeeignet, weil das unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz laufende Projekt "Bereinigung des Bundesrechts" in bewusster Abkehr von früheren Vorgehensweisen (siehe nur das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)) eine selbstverantwortliche Bereinigung aller Ressorts in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich vorsieht, auch um auf diese Weise möglichst schnell zu Bereinigungserfolgen zu gelangen.

IV. Folgen der Rechtsbereinigung

Alle Gesetzesaufhebungen werden erst mit dem Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam, also lediglich mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc"). Aus diesem Grunde tritt durch die Aufhebung weder der jeweilige frühere Rechtszustand wieder ein, noch werden herbeigeführte Rechtsfolgen davon in Frage gestellt. Das gilt zudem auch dann, wenn der entstandene gesetzliche Anspruch (noch) nicht behördlich festgestellt worden ist (BVerfGE 30, 367 386f.). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm in der Zeit ihres Bestehens erfüllt, so können die von ihr angeordneten Rechtsfolgen beansprucht werden; bei Streitigkeiten ist das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltende Recht maßgeblich (allgemein gültiger Rechtsgrundsatz, siehe nur BVerfGE 87, 48 63 m.w.N.).

Nichts anderes gilt im Übrigen für Regelungsreste in Form von Übergangsvorschriften, so dass durch die Aufhebung der Vorschrift nicht verhindert wird, dass die vom Übergangsrecht erfassten Fälle weiterhin nach diesem zu beurteilen sind.

V. Bereinigungsbesonderheiten .

1. Besonderheiten bei der Aufhebung von Regelungsresten

Unter Regelungsresten versteht man neben den Stammgesetzen bestehende, inhaltliche Regelungen in Änderungsgesetzen, die aufgrund formaler Unzulänglichkeiten bei der Abfassung des Änderungsgesetzes nicht Eingang in das Stammgesetz gefunden haben.

Ein "normales" Artikelgesetz - sofern es als Änderungsgesetz ausgestaltet ist - ändert bestehende Gesetze, wobei die Änderungen sich mit dem Inkrafttreten des Artikelgesetzes im jeweils zugrunde liegenden Stammgesetz vollziehen. Das Änderungsgesetz wird nicht als selbständiges Gesetz im geltenden Bundesrecht dokumentiert, denn es hat nach seinem Inkrafttreten keinen eigenen Regelungsgehalt. Anders ist es jedoch, wenn in einzelnen Artikeln Regelungen enthalten sind, die formal keinem Stammrecht zugeordnet worden sind. Solche Regelungen sind selber Stammrecht und müssen unter dem Namen des Artikelgesetzes wie ein neues Stammgesetz dokumentiert werden. Namentlich Übergangsbestimmungen, der weitaus häufigste Fall von Regelungsresten, können dadurch Rechtsanwendungsunsicherheiten hervorrufen, dass sie entweder leicht übersehen werden, weil die Überschriften der Artikelgesetze keinen Hinweis auf den Inhalt solcher Regelungsreste enthalten, oder dass sie aufwändige Prüfungen verursachen können, ob und in welchem Umfang sie (noch) zu beachten sind. Zudem vergrößern Regelungsreste als "Nebenstammrecht" unnötig den zahlenmäßigen Bestand der geltenden Gesetze. Es ist daher notwendig, sie soweit wie möglich zu beseitigen.

Die Beseitigung von Regelungsresten erfolgt dabei in der Weise, dass die entsprechenden Artikel der Änderungsgesetze gezielt aufgehoben werden. Der verbleibende Rest ist sodann vollständig vollzogen und fällt wie ein "normales" Änderungsgesetz aus dem Bestand des geltenden Bundesrechts weg.

Die gezielte Aufhebung von Regelungsresten ist gegenüber der Alternative, das gesamte Artikelgesetz aufzuheben, vorzugswürdig und schon aus rechtstechnischen Gründen geboten, weil sie weit besser dem Gesetzestyp Artikelgesetz entspricht, fällt dieses doch durch die Beseitigung des Regelungsrestes gewissermaßen in seinen "Normaltypus" zurück. Darüber hinaus erscheint es opportun, bereits vollzogene Änderungsvorschriften nicht explizit wieder aufzuheben, schon um einem - sonst eventuell entstehenden - falschen Eindruck vorzubeugen, die erfolgten Änderungen sollten wieder beseitigt werden.

Dass ein so bereinigtes Gesetz im Ergebnis aus dem Bestand des geltenden Bundesrechts wegfällt, ergibt sich für den Rechtsanwender aus der jeweiligen Artikelüberschrift ("Auflösung des Gesetzes") und aus der Zusammenschau mit dem besonderen Teil der Begründung (vgl. z.B. Artikel 2, 5 bis 9, 34 bis 38 etc.).

2. Besonderheiten bei der Überführung von Regelungsresten

Soweit eine ersatzlose Aufhebung einzelner Regelungsreste, insbesondere Übergangsregelungen, nicht in Betracht kommt, verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, diese Vorschriften weitgehend aus dem nur schwer auffindbaren Änderungsgesetz zu lösen und sie, sofern vorhanden, in das jeweilige Stammrecht zu überführen. Damit sollen das Auffinden und die Anwendung dieser Vorschriften erleichtert und gleichzeitig der Normenbestand reduziert werden.

Die erhaltenswerten Regelungsreste werden dadurch in das Stammrecht überführt, dass die entsprechende Vorschrift im Änderungsgesetz aufgehoben und im Gegenzug mit einer entsprechend modifizierten Formulierung in das jeweilige Stammrecht eingefügt wird (vgl. Artikel 24). Damit kann das im Übrigen vollständig vollzogene Änderungsgesetz wegfallen.

Sofern im Einzelfall letztlich weder die Aufhebung eines Regelungsrestes noch seine Überführung in das Stammrecht möglich ist, muss der status quo zwangsläufig beibehalten, d.h. das Änderungsgesetz weiterhin existent bleiben. Hierbei handelt es sich insbesondere um die wenigen Fälle, in denen keine entsprechenden Stammgesetze bzw. -verordnungen vorhanden sind, welche sich als Standort für diese Vorschrift anbieten würden und in welche der Regelungsrest überführt werden könnte (vgl. z.B. Artikel 17, 74 etc.).

3. Entsteinerungsklauseln

Unter "Entsteinerungsklauseln" versteht man - üblicherweise mit "Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang" überschriebene - Regelungen in Artikelgesetzen, durch die der Gesetzgeber, der bei Gelegenheit von Gesetzesänderungen auch inhaltlich dazugehöriges Verordnungsrecht verändert hat, dem jeweiligen Verordnungsgeber die Möglichkeit geben will, dieses nach den gewöhnlichen Regeln des Verordnungsrechts wieder verändern oder aufheben zu können (vgl. z.B. Artikel 10 § 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1988, das durch Artikel 56 dieses Gesetzes aufgelöst wird). Hierbei handelt es sich also nicht um Verordnungsermächtigungen, da sie keine auf einen bestimmten sachlichen Regelungsbereich bezogene gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von materiellen Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 80 GG enthalten. Sie gestatten vielmehr dem Verordnungsgeber im Rahmen einer bereits bestehenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung i.S.d. Artikels 80 GG lediglich wieder seinen vollen Zugriff auf eine gesetzlich geänderte Regelung. Dass und in welchem Umfang ihm eine solchermaßen eingeschränkte Befugnis eingeräumt worden ist, kann der jeweilige Verordnungsgeber ohne weiteres der jeweils verkündeten "Entsteinerungsklausel" entnehmen, die fortwirkt, solange sie nicht ausdrücklich zurückgenommen wird.

Für den Rechtsanwender ist für die Wahl der richtigen Rechtschutzform lediglich die Information von Bedeutung, dass eine Rechtsverordnung mit einer entsprechenden "Entsteinerungsklausel" versehen worden ist (vgl. BVerwGE 117, 313). Bereits mit der Verkündung der "Entsteinerungsklausel" wird ihm diese Information zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist für ihn im Einzelfall kaum nachvollziehbar, ob und wann eine "Entsteinerungsklausel" endgültig entbehrlich geworden ist, etwa weil sie irgendwann vollständig vollzogen oder eventuell durch neuere "Entsteinerungsklauseln" in späteren Änderungsgesetzen überlagert wurde.

Daher besteht kein Bedürfnis für die förmliche Aufhebung von "Entsteinerungsklauseln". Des Weiteren müssen Änderungsgesetze, die im Übrigen vollzogen worden sind, nicht mehr allein wegen des Vorhandenseins einer "Entsteinerungsklausel" zum dokumentationsbedürftigen Bestand des geltenden Bundesrechts gezählt werden.

4. Bekanntmachungserlaubnisse

Wenn sich infolge mehrfacher Änderungen eines Gesetzes die Ermittlung des zusammenhängenden amtlich verkündeten Wortlauts schwierig gestaltet, wird in Änderungsgesetzen häufig eine sog. Bekanntmachungserlaubnis vorgesehen (vgl. z.B. Artikel 9 § 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994, das durch Artikel 60 dieses Gesetzes aufgelöst wird). Der Regelungsgehalt einer solchen Bekanntmachungserlaubnis erschöpft sich in der an das fachlich zuständige Ministerium gerichteten Ermächtigung, den zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Wortlaut eines geänderten Gesetzes amtlich festzustellen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Der Adressat dieser Ermächtigung, das zuständige Ministerium, erlangt mit der Verkündung des Gesetzes verbindlich Kenntnis von dieser Ermächtigung. Für die Öffentlichkeit ist zwar wichtig zu wissen, ob sie auf den im Bundesgesetzblatt neu bekannt gemachten Wortlaut besonders vertrauen kann (Maßgeblichkeitswirkung), weil er auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Diese Information erhält jedoch jeder aus der Bekanntmachung selbst, in der sowohl die gesetzliche Grundlage als auch die berücksichtigten Änderungsgesetze angegeben werden müssen. Dies bedeutet, dass es nicht opportun erscheint, noch nicht vollzogene Bekanntmachungserlaubnisse ausdrücklich aufzuheben. Der Gesetzentwurf sieht ihre ausdrückliche Aufhebung demgemäß auch nicht vor. Andererseits rechtfertigt die Existenz einer solchen Bekanntmachungserlaubnis es nicht, das betreffende Änderungsgesetz weiterhin als geltendes Recht zu führen. Es kann vielmehr in Wegfall geraten. Erwähnt sei noch, dass einer Aufhebung vollzogener Bekanntmachungserlaubnisse zwar grundsätzlich keine Bedenken bestehen, dass es aber andererseits einer Aufhebung auch nicht bedarf.

Die sich aus diesen rechtstechnischen Erwägungen ergebende Vorgabe, dass Entsteinerungsklauseln und Bekanntmachungserlaubnisse nicht wieder aufgehoben werden, liefert letztlich ein weiteres Argument für die gewählte Vorgehensweise, Änderungsgesetze, die noch Regelungsreste enthalten, nicht im Ganzen aufzuheben, sondern vorhandene Regelungsreste gezielt zu beseitigen.

5. Inkrafttretens- bzw. Außerkrafttretensregelungen

Für Inkrafttretens- bzw. Außerkrafttretensregelungen gelten die gleichen Vorgaben wie bei reinen Änderungsbefehlen. Auch sie stellen lediglich gesetzestechnisches Hilfsrecht dar und ihr Regelungsgehalt erschöpft sich in den angeordneten Befehlen. Sie sind mit dem Eintritt des angegebenen Zeitpunkts sogleich unveränderbar vollzogen und damit erledigt, so dass der Gesetzentwurf eine Aufhebung dieser Vorschriften nicht vorsieht. Ihre fehlende Aufhebung ändert dabei nichts daran, dass das betreffende Änderungsgesetz nach Aufhebung der dort verankerten Regelungsreste in Wegfall gerät.

6. Berlinklauseln

Angemerkt sei schließlich noch, dass durch den vorliegenden Gesetzentwurf neben den eigentlichen Regelungsresten auch Berlinklauseln ausdrücklich mit aufgehoben werden, sofern sie zusammen mit diesen in dem entsprechenden Änderungsgesetz anzutreffen sind. Berlinklauseln haben den Geltungsbereich eine Rechtsvorschrift für Berlin angeordnet. Sie sind heute aufgrund der Erklärung der Alliierten vom 1. Oktober 1990 und des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) inhaltlich überholt und können aufgehoben werden.

Eine gesonderte Aufhebung ist allerdings dann nicht mehr erforderlich, wenn eine Berlinklausel nur noch als einziger Artikel in einem Änderungsgesetz enthalten ist, das im Übrigen vollständig vollzogen ist. In diesen Fällen sind die Regelungen, auf die sich die Berlinklausel ursprünglich bezogen hatte, bereits vollzogen bzw. aufgehoben.

Der Gesetzentwurf sieht deshalb nur dann eine Aufhebung von Berlinklauseln vor, wenn sie im Zusammenhang mit der Aufhebung von weiteren Regelungen desselben Gesetzes in Zusammenhang stehen.

VI. Gesetzgebungskompetenz, Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Da Bundesrecht beseitigt werden soll, besteht die Notwendigkeit eines Tätigwerdens des Bundesgesetzgebers. Soweit bei der Bereinigung alten bzw. vorkonstitutionellen Rechts Zweifel bestehen, ob Reichsrecht tatsächlich Bundesrecht geworden ist, ohne dass eine Entscheidung gemäß Artikel 126 des Grundgesetzes ergangen ist, geht der Gesetzentwurf davon aus, dass der Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich in der Lage ist, klarstellend zu bestimmen, dass eine solche Rechtsvorschrift als Bundesrecht nicht mehr weiter bestehen soll. Eine Kompetenz zur Aufhebung von Landesrecht wird weder beansprucht noch ausgeübt. Gleiches gilt auch für nachkonstitutionelles Recht, bei dem nicht sicher ist, ob es sich um Landesrecht oder (partielles) Bundesrecht handelt.

VII. Gesetzesfolgen und Umfang der Rechtsbereinigung

Mit dem Gesetzentwurf sollen 39 Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben werden. Weitere 53 geraten in Wegfall, weil die bislang enthaltenen Regelungsreste beseitigt werden. Insgesamt werden damit 92 Gesetze und Rechtsverordnungen beseitigt. Darüber hinaus werden 11 Einzelvorschriften gestrichen.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist der erste Schritt im auf Dauer angelegten Prozess der Bereinigung des Bundesrechts. Er bezieht sich ausschließlich auf Vorschriften, die der federführenden Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern zuzuordnen sind. Da mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weder neues Recht geschaffen noch Recht wesentlich geändert wird, sondern lediglich Vorschriften beseitigt werden, sind finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte ebenso wenig zu erwarten wie Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise oder das Preisniveau sowie Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.

Gleichstellungsspezifische Auswirkungen des Gesetzes sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Gesetz über die Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegehren ist, nachdem die entsprechenden Volksbegehren stattgefunden haben, entbehrlich und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 2:

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Reichs- und Staatsangehörigkeit sah ein bis Ende 1977 befristetes Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborene Kinder deutscher Mütter vor. Diese Frist ist längst abgelaufen. Die Härteklausel in Artikel 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974, nach der diejenigen Erklärungsberechtigten, die - etwa durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates - gehindert waren, das Erklärungsrecht fristgerecht auszuüben, die Erklärung noch bis zu sechs Monate nach Fortfall des Hindernisses abgeben können, hat mehr als zehn Jahre nach dem Zerfall des Ostblocks ihre Bedeutung verloren. Für Personen, die das Erklärungsrecht nicht in Anspruch genommen haben, bestehen im Übrigen erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten. Die Übergangsregelung in Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Reichs- und Staatsangehörigkeit für den zum 1. Juli 1998 weggefallenen Einbürgerungsanspruch nach § 10 des früheren Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes war bereits Ende 1977 ausgelaufen.

Damit können Artikel 3 und 4 aufgehoben werden. Des gleichen ist die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des Artikels 5 aufzuheben. Mit der Aufhebung von Artikel 3 bis 5 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung des der Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 3:

Die Verordnung regelt auf der Grundlage von Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages den erleichterten Zugang zum Beamtenverhältnis auf Probe für Bewerber aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet durch Feststellung der Bewährung in der bisherigen Tätigkeit. Dadieser erleichterte Zugang zum Beamtenverhältnis nach dem Einigungsvertrag nur befristet bis zum 31. Dezember 1996 eröffnet wurde, ist die Verordnung zeitlich überholt und wird aufgehoben.

Zu Artikel 4:

Das Gesetz zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag erweitert im Wesentlichen - und insofern abweichend von den Bestimmungen des Einigungsvertrages - die Anwendbarkeit des

Bundesvertriebenengesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Lastenausgleichsgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auf Personen, die im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1993 ihren ständigen Aufenthalt genommen haben. Die genannten Gesetze sind in der Folgezeit mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert bzw. - im Falle des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - aufgehoben worden.

Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag ist entbehrlich, weil sich ein darauf basierender Statuserwerb ex lege vollzogen hat und durch eine Aufhebung dieser Vorschrift nicht rückwirkend entfällt. Artikel 1 Nr. 1b und c sind bereits durch Artikel 19 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes aufgehoben worden. Das in Artikel 1 Nr. 2 geregelte Verhältnis des Häftlingshilfegesetzes zum Einigungsvertrag ist nunmehr in § 26 des Häftlingshilfegesetzes selbständig geregelt. Artikel 1 Nr. 3 betreffend das Lastenausgleichsgesetz ist schon deshalb entbehrlich, weil die allgemeinen Antragsfristen für den Lastenausgleich zum 31. Dezember 1995 abgelaufen sind. Artikel 1 Nr. 4 betrifft das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das durch Artikel 5 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 aufgehoben worden ist.

Damit kann das gesamte Gesetz zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag aufgehoben werden.

Zu Artikel 5:

Artikel 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes regelt die Festlegung der Wahlkreiseinteilung bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode und hat somit keine Geltung mehr. Artikel 3 beinhaltet eine Ermächtigung zur

Bekanntmachung von Neubeschreibungen von Wahlkreisen, die vollzogen worden ist (Bekanntmachung vom 9. Juli 1997 I S. 1691 (BTWahlKrBek 1997) und Bekanntmachung vom 1. Dezember 1997 I S. 2272 (BTWahlKrBek 1997 2)). Beide Artikel können demnach aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel 2 und 3 hat das im Übrigen vollzogene Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 6:

Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien enthält eine Übergangsregelung, die lediglich für die 13. Wahlperiode des Deutschen Bundestages eine Ergänzungswahl für die Gremien vorsieht, deren Mitgliederzahl sich durch Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes geändert hat. Artikel 4 hat daher mit Ablauf der 13. Wahlperiode seine Geltung verloren und kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung des Artikels 4 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 7:

Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Aussetzung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik für die Wahl zum 14. Bundestag ordnen die Aussetzung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik ausschließlich für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag an und haben folglich mit Abschluss dieser Wahl ihre Geltung verloren. Sie können demnach aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel 1 und 2 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Aussetzung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik für die Wahl zum 14. Bundestag keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 8:

Artikel 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes enthält besondere Maßgaben für die Anwendung des Parteiengesetzes betreffend die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag. Die Vorschrift ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel 2 hat das im Übrigen vollzogene Zehnte

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 9:

Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze enthält einen Auftrag zur Überprüfung der Neuregelung der Parteienfinanzierung durch eine hierzu berufene Kommission unabhängiger Sachverständiger. Diese Überprüfung hat ihren endgültigen Abschluss mit der Vorlage der Berichte der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung gefunden (Abschlussbericht vom 10. Mai 2004 (BT-Drs. 015/3140), Zwischenbericht vom 18. Juli 2001 (BT-Drs. 014/6710); Fortsetzung der Berichte der Vorgängerkommission, vgl. Abschlussbericht vom 17. März 1999 (BT-Drs. 14/637)). Artikel 6 kann daher aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel 6 hat das im Übrigen vollzogene Sechste Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 10:

§ 11 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen regelt, dass dort bezeichnete Träger bestimmter höchster deutscher Kriegsauszeichen des Ersten Weltkrieges sowie die Ritter von zwei Militärverdienstorden einen monatlichen Ehrensold erhalten. Diese Regelung ist durch Zeitablauf (Tod der Berechtigten) gegenstandslos geworden und kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 11:

Die Verordnung über die Auszahlung des Ehrensoldes für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des Ersten Weltkrieges regelt das Verfahren der Auszahlung des Ehrensoldes. Da die Ermächtigungsgrundlage des § 11 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen mit diesem Rechtsbereinigungsgesetz aufgehoben wird, ist die Verordnung als gegenstandslos gewordene Folgeregelung ebenfalls aufzuheben.

Zu Artikel 12:

Die Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz dient dazu, die Laufbahnverhältnisse und die Dienstbezeichnungen der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz in weitgehender Übereinstimmung mit den Laufbahnverhältnissen und

Dienstbezeichnungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Bundesgrenzschutz zu regeln. Diesem Regelungszweck genügt die Verordnung sowohl im Hinblick auf die Änderungen der Dienstbezeichnungen im Jahre 1976 als auch im Hinblick auf die sonstige Fortentwicklung des Bundesgrenzschutz-Laufbahnrechtes nicht mehr. Sie kann deshalb aufgehoben werden. Darüber hinaus ist von der Grenzschutzdienstpflicht seit mehreren Jahrzehnten kein Gebrauch mehr gemacht worden, so dass die entsprechenden Regelungen durch §§ 48 bis 61 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), mit einer "Sperre" versehen wurden, wonach ihre Anwendung nur zulässig ist, wenn der Bundestag der Anwendung zuvor durch Beschluss zugestimmt hat (Artikel 3 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978)). Im Falle der Zustimmung müssten die entsprechenden Regelungen zur laufbahnrechtlichen Ausgestaltung grundlegend neu gefasst werden.

Zu Artikel 13:

Die Artikel I §§ 3, 4, 5 und 5a beinhalten Übergangsregelungen zu Zahlungsleistungen bzw. zum Besoldungsdienstalter, die nicht mehr benötigt werden. Der Artikel III betrifft Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin Beschäftigten Personen vom 26. April 1957. Diese Regelungen werden nicht mehr benötigt. Gleiches gilt für die Berlinklausel des Artikels VI. Mit der Aufhebung der Artikel I, III und VI hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 14:

Der Artikel IX betrifft Besoldungs- sowie Versorgungsbezügeerhöhungen, die inzwischen vollzogen sind. In Artikel X ist Übergangsrecht für bis dahin versorgungsberechtigte Personen geregelt, das inzwischen nicht mehr benötigt wird. Artikel XI § 2 beinhaltet eine Verpflichtung der Länder, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1968 anzupassen sowie Regelungen über die Zulässigkeit der Revision bei Urteilen eines Oberverwaltungsgerichtes über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, die vor dem 1. Januar 1966 ergangen sind. Diese Vorschriften sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Auch die Berlinklausel des Artikels XIV kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel IX, X, XI § 2 und XIV hat das im Übrigen vollzogene Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 15:

Der Artikel XI § 2, der Übergangsregelungen für Versorgungsempfänger beinhaltet, kann aufgehoben werden. Artikel XVI regelt Übergangsrecht für Versorgungsbezüge, welches inzwischen nicht mehr benötigt wird. Auch die Berlinklausel des Artikels XIX kann aufgehoben werden.

Artikel X, der Übergangsvorschriften für Beamte, Soldaten bzw. Versorgungsempfänger betrifft, die im Dienst einer zwischenstaatlichen bzw. überstaatlichen Einrichtung tätig waren, kann hingegen nicht aufgehoben werden. Die Vorschrift wird wegen aktueller Zahlfälle sowie für die Bearbeitung zukünftig entstehender Ansprüche noch benötigt.

Zu Artikel 16:

Der Artikel III §§ 1 und 3 betrifft versorgungsrechtliche Vorschriften für den Bereich der Länder. Diese Regelungen sind inzwischen überholt und damit entbehrlich. Der Artikel VIII betrifft die Wahrung des Besitzstandes und ist inzwischen entbehrlich. Gleiches gilt für die Berlinklausel des Artikels IX. Mit der Aufhebung der Artikel III, VIII und IX hat das im Übrigen vollzogene Siebte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 17:

Der Artikel 10 kann aufgehoben werden. Die Sonderregelungen im Einigungsvertrag über die Möglichkeit, im Beitrittsgebiet Bewährungsbewerberinnen und -bewerber zu Beamtinnen und Beamten auf Probe ernennen zu können, war bis zum 31. Dezember 1996 befristet. Aufgrund des Zeitablaufs ist davon auszugehen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend ernannten Beamtinnen und Beamten entweder ihre Probezeit beendet haben bzw. endgültig nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind. Die Regelung über die Kürzung der Probezeit ist damit entbehrlich. Der Bundespersonalausschuss hat letztmalig am 17. August 1998 auf der Grundlage von Artikel 10 Ausnahmen zur Verkürzung der Probezeit zugelassen. Die Überleitungsvorschriften des Artikels 14 aus dem Jahre 1997 werden nicht mehr benötigt. Auch die Regelungen in Artikel 15 sind inzwischen gegenstandslos und werden daher aufgehoben.

Die verbleibende Vorschrift des Artikels 13 Abs. 2 kann hingegen nicht aufgehoben werden. Nach Artikel 13 Abs. 2 sind die §§ 22 und 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sowie die durch Artikel 13 Abs. 1 aufgehobene Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976, die Werksleiterbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 sowie die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Inkrafttreten der auf Grund der §§ 22 und 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen weiter anzuwenden. Die Länder haben noch nicht alle von der Ermächtigung des § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes Gebrauch gemacht, so dass die Anwendungserklärung des Artikels 13 Abs. 2 noch benötigt wird.

Auch der verbleibende Artikel 14 kann nicht aufgehoben werden. Die Überleitungszulage nach § 1 ist noch Bestandteil des Ruhegehalts bei Versorgungsempfängern, die ihre Bezüge vom Bundesamt für Finanzen erhalten. Die Zulage war bei Eintritt in den Ruhestand nicht aufgezehrt und wurde somit ruhegehaltsfähig. Als Bestandteil des Ruhegehalts wird sie bei einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge angepasst, jedoch nicht abgeschmolzen. Eine Streichung würde zum künftigen Wegfall der Anpassungsgrundlage für die Überleitungszulage führen. Die übrigen Regelungen des Artikels 14 werden ebenfalls noch benötigt, insbesondere für die Bearbeitung zukünftig noch entstehender Ansprüche.

Eine Überführung dieser Vorschriften in das Bundesbesoldungsgesetz kommt derzeit nicht in Betracht, da das gesamte Besoldungsrecht auf dem Prüfstand steht und eine Neuordnung angestrebt wird.

Zu Artikel 18:

Die Verordnung enthält Regelungen zur Änderung einzelner Vorschriften der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen. Sie ist wegen Bekanntmachung der Neufassung der Mutterschutzverordnung entbehrlich.

Zu Artikel 19:

Die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 ist gegenstandslos und kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 20:

Der Artikel 3 Abs. 1 enthält Vorschriften für den Bereich der Länder bezüglich eines erhöhten Ruhegehaltes bzw. einer einmaligen Entschädigung nach dem Bundesbeamtengesetz. Die betroffenen Vorschriften aus dem Bundesbeamtengesetz sind inzwischen weggefallen. Artikel 4 Abs. 2 beinhaltet lediglich noch eine Ausnahme für Berlin von der bereits vollzogenen Änderungsvorschrift des Abs. 2 und kann nunmehr ebenfalls aufgehoben werden. Gleiches gilt für die Berlinklausel des Artikels 5. Mit der Aufhebung der Artikel 3 bis 5 hat das im Übrigen vollzogene Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 21:

Das Gesetz ändert einzelne Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und des Soldatengesetzes. Es kann nunmehr aufgehoben werden, da diese Änderungen durch Änderung der Stammgesetze vollständig vollzogen sind und die Übergangsvorschrift sich durch Zeitablauf erledigt hat. Mit der Aufhebung von Artikel 4 und 6 hat das im Übrigen vollzogene Sechste Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 22:

Das Gesetz zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland ist inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Es kann daher vollständig aufgehoben werden.

Zu Artikel 23:

Die Verordnung nach § 16 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland vom 5. September 1961 ist gegenstandslos und wird deshalb aufgehoben.

Zu Artikel 24:

Es handelt sich um eine modifizierte Übernahme der bisherigen Regelung in Artikel VII Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (BGBl. I S. 518). Die Vorschrift regelt die Berufsförderung und Dienstzeitversorgung von Polizeivollzugsbeamten, die vor Inkrafttreten des Artikels I des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes ausgeschieden sind. Da Angehörige dieses Personenkreises noch vorhanden sein können, kann auf die Regelung zur Dienstzeitversorgung nicht verzichtet werden. Sie wird hiermit in das Stammrecht überführt, so dass keine Regelungsreste mehr bestehen und das Änderungsgesetz nach Artikel 34 dieses Gesetzes aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 25:

Die Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden. Es besteht derzeit keine Notwendigkeit, zusätzlich zur Vermittlung einer Laufbahnbefähigung Ausbildungsgänge anzubieten, die erst die allgemeinbildenden Voraussetzungen zur Absolvierung der Laufbahnausbildung schaffen. Deshalb gibt es auch keine

Grenzschutzfachschule mehr, die zu den genannten allgemeinen

Bildungsabschlüssen führt.

Zu Artikel 26:

Mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts wurde die Reichdienststrafordnung in zahlreichen Punkten geändert und die geänderte Fassung als Bundesdiszplinarordnung (BDO) bekannt gemacht. Die BDO wurde inzwischen durch das Bundesdisziplinargesetz (BDG) ersetzt. Die Vorschrift des Artikels 2 kann entfallen, da keine bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen mehr existieren, die auf die Reichsdienststrafordnung verweisen. Für Artikel 3 Abs. 1 sind keine praktischen Anwendungsfälle mehr zu erwarten. Da auch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden

Personen zwischenzeitlich mitsamt den darauf beruhenden Verordnungen durch das Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlussgesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) aufgehoben worden ist, kann Artikel 3 insgesamt aufgehoben werden. Für den Artikel 4 sind ebenfalls keine praktischen Anwendungsfälle mehr zu erwarten. Die Artikel 6 bis 15 haben keine praktische Bedeutung mehr bzw. sind inzwischen wegen Zeitablaufs bedeutungslos geworden und können ebenfalls aufgehoben werden. Demzufolge ist auch die Berlinklausel des Artikels 16 bedeutungslos geworden und kann entfallen. Mit der Aufhebung der Artikel 3 bis 16 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 27:

Die §§ 1, 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 betreffen Besoldungserhöhungen, die inzwischen vollzogen sind. Gleiches gilt für die Berlinklausel des § 6. Mit der Aufhebung der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 hat das im Übrigen vollzogene Vierte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 28:

Die Artikel I, II und III betreffen Besoldungs- und Versorgungsbezügeerhöhungen, die inzwischen vollzogen sind. Gleiches gilt für die Berlinklausel des Artikels IV. Mit der Aufhebung der Artikel I bis IV hat das im Übrigen vollzogene Fünfte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 29:

Die Anpassungsregelung des Artikels 2 betrifft eine Stichtagsregelung für Stellenobergrenzen aus dem Jahre 1986, die nicht mehr benötigt wird. Auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des Artikels 3 kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel 2 und 3 hat die im Übrigen vollzogene Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 30:

Die Frist zur Weiterverpflichtung endete am 31.12.1991. Die Weiterverpflichtungszeiträume sind inzwischen abgelaufen. Die Vorschriften sind demzufolge entbehrlich.

Zu Artikel 31:

Mit der Schließung der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik ist die Verordnung gegenstandslos geworden; sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 32:

Die Änderungen in den Artikeln 1 und 2 sind in den Wortlaut der Bekanntmachung der mit Wirkung vom 1. Juni 1999 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1533) eingegangen. Die Übergangsvorschrift wurde mit Ablauf des 31. August 1999 entbehrlich. Damit kann die gesamte Verordnung aufgehoben werden.

Zu Artikel 33:

Die §§ 1 bis 3 und 5 sind gem. § 7 derselben Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft getreten. Auch die §§ 4 und 6 werden nicht mehr benötigt. Damit kann die Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 34:

Artikel VII Abs. 1, 2 und 4 enthält Übergangsvorschriften für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf. Die Regelung ist wegen Zeitablaufs hinfällig. Artikel VII Abs. 3 regelt die Berufsförderung und Dienstzeitversorgung von Polizeivollzugsbeamten, die vor Inkrafttreten des Artikels I ausgeschieden sind. Da Angehörige dieses Personenkreises noch vorhanden sein können, kann auf die Regelung zur Dienstzeitversorgung nicht verzichtet werden. Sie wird gemäß Artikel 24 dieses

Gesetzes in das Bundespolizeibeamtengesetz überführt. Auch die inzwischen entbehrliche Berlinklausel des Artikels IX kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel VII und IX hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 35:

Der § 2 enthält Übergangsrecht für Fachschuldirektoren und Studienräte sowie für Beamte, Richter und Soldaten bezüglich einer Stellenzulage, das inzwischen nicht mehr benötigt wird. § 3 regelt das Besoldungsdienstalter. Diese Regelung ist überholt. Die §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 betreffen Besoldungserhöhungen, die inzwischen vollzogen sind und nicht mehr benötigt werden. Damit kann auch die Berlinklausel des § 7 aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1 und §§ 6 und 7 hat das im Übrigen vollzogene Erste Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 36:

Der Artikel I § 1 Nr. 14 beinhaltet die Änderung der Anlagen I bis III des Bundesbesoldungsgesetzes und eine Neufestsetzung ruhegehaltfähiger Zulagen. Der Artikel I § 2 regelt die Einreihung von Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen sowie Änderungen von Amtsbezeichnungen. Diese Vorschriften sind inzwischen vollzogen und können aufgehoben werden. Der Artikel I § 4 verpflichtet die Länder, ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach Verkündigung des Gesetzes anzupassen. Diese Vorschrift wird nicht mehr benötigt. Die Artikel II, III und IV regeln Besoldungs- bzw. Versorgungsbezügeerhöhungen, die inzwischen nicht mehr benötigt werden. Der Artikel VIII § 2 beinhaltet eine Ermächtigungsnorm an die Länder, die inzwischen entbehrlich ist. Auch der gegenstandslose Artikel XII kann aufgehoben werden. Damit kann auch die Berlinklausel des Artikels XIII aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel I bis IV, VIII, XII und XIII hat das im Übrigen vollzogene Zweite Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 37:

Die Artikel I, II und III regeln Besoldungs- bzw. Versorgungsbezügeerhöhungen sowie Übergangsrecht für Besoldungs- bzw. Versorgungsempfänger und werden nicht mehr benötigt. Auch die Berlinklausel des Artikels IV kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel I bis IV hat das im Übrigen vollzogene Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 38:

Der Artikel 1 regelt eine Erhöhung der Grundgehälter des Bundesbesoldungsgesetzes. Diese Erhöhungen sind inzwischen vollzogen. Der Artikel 2 betrifft die Bezüge der Versorgungsempfänger und ist inzwischen entbehrlich. Artikel 3 § 1 regelt Erhöhungen in der Ortszuschlagstabelle, die ebenfalls vollzogen sind. Artikel 5 beinhaltet weitere Anpassungen der Versorgungsbezüge, die inzwischen entbehrlich sind. Artikel 6 regelt einen Zuschlag zu den Versorgungsbezügen. Der Artikel 7 beinhaltet Überleitungsrecht und Artikel 8 ist eine Ermächtigungsnorm an die Länder. Diese Vorschriften sind inzwischen überholt und werden nicht mehr benötigt. Artikel 14 legt ein Antragserfordernis für den Erhalt von Waisengeld fest. Auch diese Vorschrift ist inzwischen überholt und wird nicht mehr benötigt. Damit kann auch die Berlinklausel des Artikels 15 aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel 1 bis 3, 5 bis 8, 14 und 15 hat das im Übrigen vollzogene Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 39:

Die Verordnung stellt eine Übergangsvorschrift für Zulagen und Zwischenbesoldungsgruppen dar. Die Regelungen aus dem Jahre 1972 sind inzwischen überholt.

Zu Artikel 40:

Die §§ 1 bis 6 enthalten Regelungen zu Besoldungs- und Versorgungserhöhungen bzw. ändern die Sätze des Ortszuschlags bzw. der Auslandszulagen. Diese Vorschriften sind vollzogen und können aufgehoben werden. § 7 enthält eine Regelung für Hamburg bezüglich eines örtlichen Sonderzuschlages. Diese

Regelungen sind inzwischen zeitlich überholt. Gleiches gilt für die Berlinklausel des § 8. Mit der Aufhebung der §§ 1 bis 8 hat das im Übrigen vollzogene Erste Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 41:

Die Verordnung regelt die Verminderung des örtlichen Sonderzuschlags für Hamburg. Sie hat sich durch Zeitablauf erledigt und wird daher aufgehoben.

Zu Artikel 42:

Der Artikel I beinhaltet Besoldungs- bzw. Ortszuschlags- und Auslandszuschlagserhöhungen, die inzwischen vollzogen sind. Artikel III § 2 betrifft Ausgleichszulagen, deren Anwendungszeitraum inzwischen abgelaufen ist. Durch Artikel IV § 3 wurde das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes geändert. Dieses Gesetz wurde durch Artikel 3 des dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. S. 2442) aufgehoben. Folglich kann auch Artikel IV § 3 Abs. 2 aufgehoben werden. Artikel V regelt weitere Anpassungen der Versorgungsbezüge. Diese Anpassungen sind inzwischen vollzogen. Artikel VI betrifft kommunale Wahlbeamte. Diese Vorschriften sind inzwischen überholt und werden nicht mehr benötigt. Artikel VII betrifft Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland und ist inzwischen überholt. Damit kann auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des Artikels VIII mit aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel I und III bis VIII hat das im Übrigen vollzogene Zweite Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 43:

Der Artikel I regelt Besoldungserhöhungen, die inzwischen vollzogen sind. Artikel IV betrifft eine Zulagenregelung und Regelungen für Beamte mit Abschluss einer Ingenieurschule für Aufstiegsbeamte und für sonstige Beamte des gehobenen Dienstes. Diese Regelungen sind inzwischen zeitlich überholt. Der Artikel V betrifft eine Änderung des Gesetzes zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der

Bediensteten in der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Vorschriften werden nicht mehr benötigt. Auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des Artikels VI § 1 kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel I und IV bis VI hat das im Übrigen vollzogene Dritte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 44:

Der Artikel I regelt die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern. Diese Regelungen sind inzwischen vollzogen. Artikel II beinhaltet einmalige Zahlungen für das Jahr 1975. Artikel III betrifft das Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Regelungen werden nicht mehr benötigt. Die Änderungsvorschriften des Artikels IV Nr. 7 bis 11 beziehen sich auf das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (BGBl. I S. 1173), sind bereits vollzogen und können aufgehoben werden. Auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des Artikels 5 § 1 kann aufgehoben werden. Artikel V §§ 2 und 3 betreffen Überleitungsregelungen bzw. einmalige Zahlungen für das Jahr 1975. Diese Regelungen werden nicht mehr benötigt. Mit der Aufhebung der Artikel I bis V hat das im Übrigen vollzogene Vierte Gesetz über die Erhöhung von Dienst - und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 45:

Die Änderungen in den Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes nach Artikel I § 1 Nr. 5 bis 9 sind bereits vollzogen und können aufgehoben werden. Artikel I §§ 2 bis 4 betrifft Besoldungs- bzw. Versorgungsbezügeerhöhungen, die ebenfalls inzwischen vollzogen sind. Der Artikel II § 2 regelt die Anwendung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 auf zulässige Stellenanteile für Beförderungsämter. Diese Regelungen sind inzwischen entbehrlich. Artikel IV betrifft die Änderung des Gesetzes zur Regelung sonstiger dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik. Der Artikel V § 1 regelt Sonderbeträge für ledige Beamte und Soldaten für das Jahr 1976. Diese Regelungen werden nicht mehr benötigt. Gleiches gilt für die Berlinklausel des Artikels V § 2. Mit der Aufhebung der Artikel I, II, IV und V hat das im Übrigen vollzogene Fünfte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 46:

Die Änderungen in den Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes nach Artikel I § 1 Nr. 5 bis 9 sind bereits vollzogen. Der Artikel I §§ 2, 3 und 4 beinhaltet Besoldungs- bzw. Versorgungsbezügeerhöhungen. Auch diese Regelungen sind inzwischen vollzogen. Artikel III regelt einmalige Zahlungen für das Jahr 1977. Artikel VI betrifft Änderungen des Gesetzes zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Regelungen werden nicht mehr benötigt. Auch die Übergangsregelungen und die Berlinklausel des Artikels IX können aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel I, III, VI und IX hat das im Übrigen vollzogene Sechste Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 47:

Die Änderungen in den Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes nach Artikel I § 1 Nr. 6 bis 11 sind bereits vollzogen und können aufgehoben werden. Artikel I §§ 2, 3 und 4 beinhaltet Besoldungs- bzw. Versorgungsbezügeerhöhungen. Diese Regelungen werden inzwischen nicht mehr benötigt. Artikel III betrifft das Gesetz zur Regelung dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Regelungen sind inzwischen entbehrlich. Die Übergangsvorschriften des Artikels VIII § 1 beziehen sich auf den inzwischen vollzogenen Artikel V und können aufgehoben werden. Artikel VIII § 2 ist bereits gegenstandslos und wird ebenfalls aufgehoben. Gleiches gilt für die Berlinklausel des Artikels VIII § 3. Mit der Aufhebung der Artikel I, III und VIII hat das im Übrigen vollzogene Siebente Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg. Wegen noch vorhandener Zahlfälle tritt Artikel 47 im Hinblick auf die Übergangsregelungen in § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.

Zu Artikel 48:

Die Änderungen in den Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes nach Artikel I § 1 Nr. 5 bis 9 sind bereits vollzogen und können aufgehoben werden. Der Artikel I §§ 2, 3 und 4 betrifft Besoldungs- bzw. Versorgungsbezügeerhöhungen. Diese Regelungen sind ebenfalls inzwischen vollzogen. Auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des Artikels V § 2 kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel I und V hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1979 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 49:

Der Abschnitt I betrifft Besoldungs- bzw. Versorgungsbezügeerhöhungen, die inzwischen vollzogen sind. Abschnitt II beinhaltet zusätzliche Zahlungen für das Jahr 1980. Abschnitt IV enthält Übergangsvorschriften für Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen. Diese Vorschriften werden nicht mehr benötigt. Auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des § 13 kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Abschnitte I, II und IV sowie des § 13 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1980 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 50:

Die §§ 1-4 regeln die Erhöhung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen. Diese Vorschriften sind inzwischen vollzogen. Die §§ 5-8 enthalten einmalige Zahlungen für das Jahr 1983. Auch diese Regelungen werden nicht mehr benötigt. Gleiches gilt für die Berlinklausel des § 10. Mit der Aufhebung der Abschnitte I und II sowie des § 10 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1981 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 51:

Der § 1 Nr. 1 regelt eine bereits vollzogene Änderung der Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes. Die §§ 2, 3 und 4 beinhalten Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge. Die Erhöhungen sind inzwischen vollzogen. Die §§ 5, 6, 7 und 8 enthalten Vorschriften über einmalige Zahlungen aus dem Jahr 1982. Diese Regelungen werden inzwischen nicht mehr benötigt. Auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des § 9 kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der §§ 1 bis 9 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1982 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 52:

Das Gesetz enthält Regelungen über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen. Diese Regelungen sind inzwischen vollzogen und werden nicht mehr benötigt.

Zu Artikel 53:

Das Gesetz enthält Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge bzw. einmalige Zahlungen für das Jahr 1985. Diese Regelungen sind inzwischen entbehrlich geworden und können aufgehoben werden.

Zu Artikel 54:

Die §§ 1 und 2 regeln eine Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge, die inzwischen vollzogen ist. Der § 4 Abs. 2 beinhaltet lediglich eine Ausnahme für Berlin hinsichtlich des bereits vollzogenen § 4 Abs. 1. Der § 5 enthält eine Regelung für Versorgungsempfänger für das Jahr 1986. Diese Vorschriften sind inzwischen umgesetzt und werden nicht mehr benötigt. Auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des § 7 kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der §§ 1, 2 und 4 bis 7 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1986 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 55:

Der Artikel 1 regelt Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge, die inzwischen umgesetzt sind. Artikel 6 § 2 beinhaltet eine Überleitungsregelung für Richter. Artikel 6 § 3 enthält eine Regelung über die Vorschriften über die Zahlungsweise. Diese Vorschriften werden inzwischen nicht mehr benötigt. Gleiches gilt für die Berlinklausel des Artikels 6 § 4. Mit der Aufhebung der Artikel 1 und 6 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1987 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 56:

Der Artikel 1 regelt inzwischen umgesetzte Erhöhungen für Besoldungs- und Versorgungsbezüge. Artikel 2 § 2 beinhaltet bereits vollzogene Änderungsvorschriften und Artikel 10 § 3 regelt die Geltung des Gesetzes in Berlin. Diese Vorschriften werden nicht mehr benötigt und können aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel 1 und 2 sowie 10 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Verwaltungsvorschriften in Bund und Ländern 1988 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 57:

Der Artikel 1 regelt die inzwischen umgesetzten Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge für das Jahr 1992. Artikel 2 § 3 beinhaltet Übergangsregelungen für Beamte des mittleren Dienstes, die aufgehoben werden können. Artikel 10 § 2 betrifft die Überleitung in die Besoldungsgruppe A 6 für Beamte des einfachen Dienstes. Diese Regelung aus dem Jahr 1992 wird nicht mehr benötigt. Mit der Aufhebung der Artikel 1 und 2 sowie 10 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 58:

Der Artikel 2 regelt die prozentuale Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie einmalige Zahlungen für das Jahr 1993. Diese Regelungen sind inzwischen umgesetzt und werden nicht mehr benötigt. Mit der

Aufhebung des Artikels 2 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 59:

Der Artikel 2 regelt die Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen für das Jahr 1993. Diese Regelungen sind inzwischen umgesetzt und werden nicht mehr benötigt. Mit der Aufhebung des Artikels 2 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 60:

Der Artikel 2 regelt die inzwischen umgesetzte Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen für das Jahr 1997. Diese Vorschriften sind inzwischen überholt und werden nicht mehr benötigt. Mit der Aufhebung des Artikels 2 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 61:

Der Artikel 3 beinhaltet die Anpassung von Erschwerniszulagen und der Mehrarbeitsvergütung. Diese Regelungen sind inzwischen umgesetzt und können aufgehoben werden. Artikel 2 hingegen regelt die prozentuale Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen für das Jahr 1995 und kann nicht aufgehoben werden, weil die dort aufgeführten Versorgungsbezüge als anzupassende Bezügebestandteile in § 71 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes benannt werden.

Zu Artikel 62:

Der Artikel 1 regelt die inzwischen umgesetzte prozentuale Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen. Artikel 2 regelt einmalige Zahlungen für das Jahr 1996. Der Artikel 5 beinhaltet die Aussetzung der Anpassung von Amtsbezügen für das Jahr 1997. Der Artikel 10 §§ 1 und 2 enthält Übergangsregelungen für das Jahr 1997. Diese Regelungen werden nicht mehr benötigt. Seit dem 1. Januar 2005 befindet sich kein Soldat/keine Soldatin mehr in einer Verwendung im Sinne des Artikels 10 §§ 1 und 2. Mit der Aufhebung der Artikel 1, 2, 5 und 10 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1996/1997 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 63:

Die Artikel 1 und 2 regeln die inzwischen umgesetzte Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von sonstigen Bezügen. Artikel 4 enthält Berechnungs- und Anpassungsvorschriften. Auch diese Vorschriften sind umgesetzt und werden nicht mehr benötigt. Mit der Aufhebung der Artikel 1, 2 und 4 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 64:

Die Artikel 1 bis 4 enthalten Anpassungsvorschriften für Besoldungs- und Versorgungsbezüge und sonstige Bezüge bzw. Regelungen über Einmalzahlungen und Berechnungen sowie Anpassungsvorschriften, die inzwischen umgesetzt sind. Artikel 9 regelt die Nachzahlungen für Kläger und Widerspruchsführer im Zeitraum bis 1998 zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder. Die Erhöhung des Familienzuschlags für die Jahre 1999 und 2000 ist durch Zeitablauf entbehrlich geworden. Mit der Aufhebung der Artikel 1 bis 4 und 9 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 65:

Die Artikel 1 bis 4 regeln die Erhöhung und Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge und sonstiger Bezüge sowie Einmalzahlungen, Berechnungen und Anpassungsvorschriften. Diese Regelungen sind umgesetzt und können aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel 1 bis 4 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 66:

Der Artikel 10 regelt eine Ausgleichszulage für den Auslandskinderzuschlag der Beamten, Richter und Soldaten für das Jahr 1980. Artikel 12 enthält Zulagen für Versorgungsempfänger und hat sich ebenfalls durch Zeitablauf erledigt. Auch die Berlinklausel des Artikels 14 kann damit aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel 10, 12 und 14 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 67:

Der Artikel III enthält eine Übergangsregelung für Soldaten ab Januar 1982, die nicht mehr benötigt wird. Mit der Aufhebung des Artikels III hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 68:

Der Artikel IV enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung und Artikel V regelt die Geltung des Gesetzes in Berlin. Diese Vorschriften werden inzwischen nicht mehr benötigt. Mit der Aufhebung der Artikel IV und V hat das im Übrigen vollzogene Dritte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 69:

Der Artikel 4 enthält eine Übergangsregelung für Beamte, Richter und Soldaten bezüglich des Ortszuschlages. Artikel 5 enthält Übergangsvorschriften für Versorgungsempfänger aus dem Jahr 1985. Diese Regelungen werden inzwischen nicht mehr benötigt. Gleiches gilt für die Berlinklausel des Artikels 9. Mit der Aufhebung der Artikel 4, 5, und 9 hat das im Übrigen vollzogene Vierte Gesetz zur

Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 70:

Der Artikel 2 enthält inzwischen überholte Übergangsvorschriften für Hochschulassistenten und Professoren. Auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des Art. 8 kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel 2 und 8 hat das im Übrigen vollzogene Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 71:

Der Artikel 2 bezieht sich auf amtsrechtliche Regelungen und setzt einen Erhöhungsbetrag für das Jahr 1990 fest. Diese Regelung ist inzwischen umgesetzt. Artikel 8 betrifft die rückwirkende Planstelleneinweisung von Soldaten zur Anpassung an besoldungsrechtliche Strukturen und Verbesserungen der Beamten aus dem Jahre 1990. Artikel 9 beinhaltet Vorschriften für die Länder. Diese Regelungen werden inzwischen nicht mehr benötigt. Der Artikel 13 enthält Übergangsvorschriften für Versorgungsempfänger, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorhanden waren und kann aufgehoben werden. Für evtl. noch bestehende Altfälle finden diese Übergangsvorschriften auch weiterhin Anwendung, weil die Aufhebung der Vorschriften nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Auch die Berlinklausel des Artikels 20 kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel 2, 8, 9, 13 und 20 hat das im Übrigen vollzogene Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 72:

Der Artikel 2 regelt die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters. Die Regelung wird nicht mehr benötigt. Mit der Aufhebung von Artikel 2 hat die im Übrigen vollzogene Verordnung keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 73:

Der Artikel 11 enthält Übergangsvorschriften zur Sonderzuschlagsverordnung, die zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Diese Übergangsvorschriften sind im Jahr 2002 ausgelaufen. Der Artikel 12 kann jedoch nicht aufgehoben werden, weil hierdurch für die noch vorhandenen Versorgungsempfänger, die ihre Bezüge vom Bundesamt für Finanzen erhalten, die Rechtsgrundlage für eine künftige Verminderung der ruhegehaltsfähigen Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes als Bestandteil der Versorgungsbezüge entfallen würde.

Zu Artikel 74:

Der Artikel 10 enthält Übergangsvorschriften, die wegen Zeitablaufs hinfällig geworden sind. Die Berlinklausel des Artikels 12 kann ebenfalls aufgehoben werden. Artikel 9 enthält dagegen eine eigenständige Regelung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes, die weiterhin erforderlich ist. Eine Überführung dieser Vorschrift in ein entsprechendes Stammgesetz, womit ein Wegfall des Änderungsgesetzes verbunden wäre, kommt hier jedoch mangels Vorliegen eines solchen Stammgesetzes nicht in Betracht. Auch denkbare Alternativen, wie etwa ein Hinweis im Tarifvertrag, dass § 89a BBG sinngemäß auch für gewählte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt oder gar die Ergänzung des § 89a BBG, sind im Vergleich zum Weiterbestand der Regelung weitaus weniger geeignet. Die Verortung der seit 1979 an dieser Stelle befindlichen Vorschrift würde hierdurch für den Anwender nur erschwert, da ein besserer, originärer Standort hierfür nicht existiert.

Zu Artikel 75:

Das Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 18. Dezember 1987 regelt den Verbleib von Jugendvertretungen im Amt bis längstens 30. November 1988. Die Regelung ist wegen Zeitablaufs hinfällig und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 76:

Das Gesetz über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst vom 11. Dezember 1990 bestimmt den Zeitraum für die Personalratswahlen in den Jahren 1992 und 1996. Die Regelungen sind wegen Zeitablaufs hinfällig und können aufgehoben werden.

Zu Artikel 77:

Soweit die Vorschriften des Gesetzes über Sachleistungen für Reichsaufgaben Bundesrecht geworden sind, sind sie bereits durch § 87 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), aufgehoben worden. Mögliche als Landesrecht weiter geltende Bestimmungen sind im Laufe der Zeit in Anlehnung an das Bundesrecht in hierfür in Betracht kommende Landesvorschriften übernommen worden, so dass insoweit Anwendungsfälle nicht mehr zu erwarten sind. Das Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben kann damit aufgehoben werden.

Zu Artikel 78:

Soweit die Vorschriften der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz - Bestimmung der kreisangehörigen Gemeinden und der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte - Bundesrecht geworden sind, sind sie bereits durch § 87 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), aufgehoben worden. Mögliche als Landesrecht weiter geltende Bestimmungen sind im Laufe der Zeit in Anlehnung an das Bundesrecht in hierfür in Betracht kommende Landesvorschriften übernommen worden, so dass insoweit Anwendungsfälle nicht mehr zu erwarten sind. Die Erste Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz - Bestimmung der kreisangehörigen Gemeinden und der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte - kann damit aufgehoben werden.

Zu Artikel 79:

Soweit die Vorschriften der Zweiten Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz Bundesrecht geworden sind, sind sie bereits durch § 87 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), aufgehoben worden. Mögliche als Landesrecht weiter geltende Bestimmungen sind im Laufe der Zeit in Anlehnung an das Bundesrecht in hierfür in Betracht kommende

Landesvorschriften übernommen worden, so dass insoweit Anwendungsfälle nicht mehr zu erwarten sind. Die Zweite Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz kann damit aufgehoben werden.

Zu Artikel 80:

Soweit die Vorschriften der Dritten Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz Bundesrecht geworden sind, sind sie bereits durch § 87 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), aufgehoben worden. Mögliche als Landesrecht weiter geltende Bestimmungen sind im Laufe der Zeit in Anlehnung an das Bundesrecht in hierfür in Betracht kommende Landesvorschriften übernommen worden, so dass insoweit Anwendungsfälle nichtmehr zu erwarten sind. Die Dritte Durchführungsverordnung zum

Reichsleistungsgesetz kann damit aufgehoben werden.

Zu Artikel 81:

Aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Rechtslage (Aufhebung des der Verordnung zugrunde liegenden Gesetzes durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 1 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726)) besteht für das Fortbestehen der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz kein Bedürfnis mehr. Sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 82:

Bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Zivilschutz vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109), welches seinerseits durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 1 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) aufgehoben wurde, war die Rechtsgrundlage für die Verordnung entfallen. Aufgrund zwischenzeitlich veränderter Rechtslage besteht damit für den Fortbestand der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen kein Bedürfnis mehr. Sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 83:

Das Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats ist entbehrlich und kann damit aufgehoben werden.

Inhalt des Gesetzes ist, dass der Reichsminister des Innern ermächtigt wird, die zur Durchführung der Bestimmungen des Reichskonkordats erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes fällt ein Teil der im Reichskonkordat geregelten Materien nunmehr in die Zuständigkeit der Länder. In anderen Materien ist der Bund weiterhin zuständig, hierzu zählen etwa Artikel 10 (Strafrecht), Artikel 11 (länderübergreifende Diözesanorganisation) und Artikel 27 (Militärseelsorge). Hier nimmt der Bund seine Rechte und Pflichten aber schon derzeit nicht mehr in den Formen wahr, die in dem aufzuhebenden Gesetz vorgesehen sind und teilweise - wie beispielsweise die gesetzesvertretende Verordnung - nach heutiger Verfassungslage nicht mehr zulässig sind. Der Bund nimmt vielmehr seine Zuständigkeiten mit den nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes verfügbaren rechtlichen Mitteln wahr. Mit der Aufhebung des Gesetzes zur Durchführung des Reichskonkordats ist daher auch nicht etwa eine Aufgabe der dem Bund verbliebenen Zuständigkeiten zugunsten der Länder verbunden.

Zu Artikel 84:

Der Regelungsgehalt der Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist überholt. Die Verordnung kann demnach aufgehoben werden.

Zu Artikel 85:

Der Regelungsgehalt der Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen aus überbelegten Ländern ist überholt. Die Verordnung kann demnach aufgehoben werden.

Zu Artikel 86:

Der Regelungsgehalt der Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern ist überholt. Die Verordnung kann demnach aufgehoben werden.

Zu Artikel 87:

Das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 586) ist durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) mit Wirkung zum 30. Juni 1990 aufgehoben worden, so dass seine Durchführungsverordnungen entbehrlich sind. Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 88:

Das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 586) ist durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) mit Wirkung zum 30. Juni 1990 aufgehoben worden, so dass seine Durchführungsverordnungen entbehrlich sind. Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 89:

Das Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst vom 15. Mai 1968 regelt die Durchführung einer einmaligen Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst als Bundesstatistik für den Zeitraum vom 1. Oktober 1968 bis zum 30. September 1969. Da die aktuellen Finanz- und Personalstatistiken für den öffentlichen Dienst inzwischen aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (Finanz - und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)) erhoben werden, ist das Gesetz für den Bereich der Personalstatistik nicht mehr relevant und wird aufgehoben.

Zu Artikel 90:

Das Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 regelt die Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung für das Jahr 1975. Es ist gegenstandslos geworden und kann damit aufgehoben werden.

Zu Artikel 91:

Die Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1983 regelt die einmalige Aussetzung des Mikrozensus für das Jahr 1983. Sie ist damit durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 92:

Die Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1984 regelt die einmalige Aussetzung des Mikrozensus für das Jahr 1984. Sie ist damit durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 93:

Gemäß Artikel 17 der Statistikbereinigungsverordnung sind weite Teile der Verordnung ohnehin am 30. Juni 1987 außer Kraft getreten. Im Übrigen ist die Verordnung gegenstandslos, da die durch die Regelungen betroffenen Gesetze mittlerweile außer Kraft getreten oder entsprechend geändert worden sind:

Artikel 1 betrifft das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 311), das nach § 22 des Umweltstatistikgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530) außer Kraft getreten ist. Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641) aus Artikel 2 der Verordnung ist zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1178) entsprechend geändert worden. Das in Artikel 3 der Verordnung betroffene Gesetz über die Statistik der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1976 (BGBl. I. S. 1607), ist nach § 10 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2201) außer Kraft getreten, das wiederum nach § 8 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2003 außer Kraft getreten ist. Artikel 4 betrifft das Gesetz über die Finanzstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1980 (BGBl. I S. 673), das nach § 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2119) außer Kraft getreten ist. Das Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1978 (BGBl. I S. 1509) aus Artikel 5 der Verordnung ist nach § 56 Nr. 1 des Agrarstatistikgesetzes vom 15. März 1989 außer Kraft getreten. Artikel 6 der Verordnung betrifft das Viehzählungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBl. S. 817), das nach § 56 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes vom 15. März 1989 außer Kraft getreten ist. Das in Artikel 7 betroffene Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft in der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 820) ist nach § 56 Nr. 3 des Agrarstatistikgesetzes vom 15. März 1989 außer Kraft getreten.

Die Artikel 8 bis 11 sind nach Artikel 17 der Statistikbereinigungsverordnung außer Kraft getreten: Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik ist nunmehr in den §§ 58 bis 62 des Agrarstatistikgesetzes geregelt. Über Geschlechtskrankheiten wird keine Bundesstatistik mehr durchgeführt. Entsprechende Angaben werden vom Robert Koch Institut erhoben und aufbereitet. Die Kinder- und Jugendhilfestatistik ist inzwischen in den §§ 98 bis 103 des SGB VIII geregelt. Die Regelungen hinsichtlich der Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr finden sich nunmehr in den §§ 17 und 18 des Verkehrsstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318).

Das in Artikel 12 der Verordnung betroffene Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2069) ist nach § 8 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078) außer Kraft getreten. Artikel 13 betrifft das Handelsstatistikgesetz vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1733), das nach Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438) außer Kraft getreten ist. Artikel 14 ist nach Artikel 17 der Statistikbereinigungsverordnung außer Kraft getreten. Die Verordnung über eine Eisenbahnstatistik aus Artikel 15 der Verordnung ist schließlich nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBL. I S. 2518) außer Kraft getreten.

Zu Artikel 94:

Die Übergangsvorschrift des Artikels 1 § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes sieht vor, dass Personen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes - am 1. Juli 1990 - noch einen Antrag nach dem Aufnahmegesetz stellen können. Diese Regelung hat sich durch Zeitablauf erledigt. Ferner ordnet Artikel 1 § 2 Satz 2 und 3 die Fortgeltung der bisherigen Verfahrensregeln für die Fälle des Satzes 1 sowie für Verfahren an, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen waren. Ca. 15 Jahre danach ist davon auszugehen, dass alle seinerzeit noch laufenden Verfahren inzwischen abgeschlossen sind. Da für die Vorschriften kein Anwendungsbereich mehr ersichtlich ist, können diese aufgehoben werden. Das gleiche gilt für die bedeutungslos gewordene Berlinklausel in Artikel 5. Mit der Aufhebung von Artikel 1 § 2 und Artikel 5 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 95:

Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz enthält eine Übergangsvorschrift für den Vertrieb bestimmter Munition, welche bis zum 1. Januar 1989 befristet war und damit nunmehr gegenstandslos ist. Artikel 2 kann demnach aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel 2 hat die im Übrigen vollzogene Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 96:

Die Verordnung über die Übergangsregelung aus Anlass des Außerkrafttretens der Sechsten Verordnung zum Waffengesetz regelt die befristete Fortgeltung ausgestellter Anmeldebescheinigungen bis zum 31. Dezember 2000. Sie ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 97:

Nach Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz darf der Verkehr mit bestimmten Zündstoffen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über einen Erlaubnisantrag fortgesetzt werden, welcher bis zum 1. Januar 1984 zu stellen war. Da die entsprechenden

Erlaubnisverfahren mittlerweile abgeschlossen sind, ist die Übergangsregelung gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden. Desgleichen kann das Recht von der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel des Artikels 4 entlastet werden. Mit der Aufhebung der Artikel 2 und 4 hat die im Übrigen vollzogene Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 98:

Die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 99:

Gegenstand des Beschussgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 1241) war die Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition. Die entsprechenden Regelungen wurden durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) und das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) in dieses Waffengesetz überführt. Da dieses Gesetz nicht im Land Berlin galt, blieb das Beschussgesetz nebst entsprechenden Änderungsgesetzen dort in Kraft und ist erst mit der Herstellung der deutschen Einheit und der vollständigen Überleitung von Bundesrecht auf Berlin entbehrlich geworden. Es wurde im Land Berlin durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106, 2108) aufgehoben. Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Beschussgesetzes können somit aufgehoben werden. Mit der Aufhebung von Artikel 2 bis 4 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung des Beschussgesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 100:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie das spätere Inkrafttreten einzelner Vorschriften daraus.