Empfehlungen der Ausschüsse 812. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2005
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Finanzausschuss (Fz)

empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

In

1. Zu Artikel 2

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (102-9)

Die Artikel 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714), das durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618) geändert worden ist, werden aufgehoben."

Begründung

Der Aufhebung des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714) kann nicht zugestimmt werden, da diese Norm, insbesondere in Verbindung mit der Härteklausel in Art. 3 Abs. 7 nach wie vor praktische Relevanz besitzt. Es kommen immer noch Fälle vor, in denen es den Betroffenen ohne Verschulden nicht möglich war, die Erklärungsfrist einzuhalten und ihnen deshalb eine Nachfrist für die Abgabe der Erklärung eingeräumt wird. Die Norm gilt ausdrücklich nicht nur für den ehemaligen Ostblock. Soweit die Begründung für den betroffenen Personenkreis auf erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten hinweist, ist festzuhalten, dass nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) in Nr. 8.1.3.3 für diesen Personenkreis lediglich eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer in Deutschland möglich ist. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen auch für diesen Personenkreis im vollen Umfang erfüllt sein. Dies könnte im Einzelfall dazu führen, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist. Mit dem Anliegen des Art. 3, die Folgen einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen bei der Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit auszugleichen, wäre dies unvereinbar.

In

2. Zu Artikel 5a - neu - (Auflösung des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

Artikel 5a
Auflösung des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des

Bundeswahlgesetzes

Artikel 2 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 701) wird aufgehoben."

Begründung

Ebenso wie Artikel 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes - der mit Artikel 5 des vorliegenden Gesetzentwurfes aufgehoben wird - enthält Artikel 2 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes eine Ermächtigung zur Bekanntmachung von Neubeschreibungen der Wahlkreise. Auch von dieser Ermächtigung wurde mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 (BGBl. I S. 2964) bereits Gebrauch gemacht. Für die nächste Bundestagswahl ist eine entsprechende Ermächtigung in Artikel 2 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674) enthalten. Daher kann nun auch Artikel 2 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes aufgehoben werden. Mit der Aufhebung seines Artikels 2 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Fz, In

3. Zu Artikel 57

Artikel 57 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 57
Änderung des Besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 (2032-12-16)

Die Artikel 1 §§ 1 bis 5 und 2 § 3 sowie Artikel 10 § 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) werden aufgehoben."

Begründung

Die Anpassung der Versorgungsbezüge durch Gewährung eines Strukturausgleichs zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Artikel 1 § 6 Abs. 1 des Gesetzes gilt gemäß Artikel 1 § 6 Abs. 4 nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Hieran ist festzuhalten.

Fz, In

4. Zu Artikel 63

Artikel 63 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 63
Änderung des Besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 (2032-12-22)

Die Artikel 1, 2 Abs. 1 bis 3 sowie Artikel 4 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S.3834) geändert worden ist, werden aufgehoben." Begründung

Nach Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes nimmt der Strukturausgleich gemäß Artikel 1 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) nicht mehr an allgemeinen Erhöhungen der Bezüge tei1. Bei Wegfall des Artikels 2 Abs. 4 würde die Rechtsgrundlage für Fortzahlung und Festschreibung des Strukturausgleichs fehlen.

Fz

5. Zu Artikel 64

Artikel 64 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 64
Änderung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (2032-12-23)

Die Artikel 1 bis 4 und 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) werden aufgehoben."

Begründung

Art. 9 § 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999, mit dem der Bundesgesetzgeber die Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 zur Alimentation kinderreicher Beamter gezogen hat, hat noch Bedeutung und sollte daher nicht aufgehoben werden. Art. 9 § 1 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 regelte ausdrücklich, dass die Erhöhungsbeträge nach Art. 9 § 1 dieses Gesetzes (Nachzahlungen für Kläger und Widerspruchsführer im Zeitraum bis 1998) nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten.

Aus Sicht der Länder hat diese Regelung über die vom Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 erfassten Nachzahlungen hinaus weiterhin Bedeutung für Nachzahlungen in vergleichbaren Fällen.