Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

A

Der federführende Agrarausschuss (A) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 (§ 6 Nr. 1 Tier-LMHV)

In Artikel 2 ist § 6 Nr. 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

In Nummer 3.6 der Leitfadens für die Umsetzung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs führt die Kommission aus, dass der Begriff "nebensächliche Tätigkeit" im vorliegenden Zusammenhang auch die Abgabe einer in absoluten Zahlen geringen Menge meint. Der Begriff sollte daher alternativ als Abgabe geringer Mengen an Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder als kleiner Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens konkretisiert werden. Mit der Änderung wird der traditionellen Vertriebsmethode handwerklich strukturierter Betriebe insbesondere des Fleischerhandwerks Rechnung getragen.

2. Zu Artikel 13a - neu - (§§ 1 bis 6, §§ 8 bis 20, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 8, Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 bis 7, Anlagen 1 und 3 bis 5 EiProdV 1993), Artikel 22 Nr. 4 (Aufhebung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung)

Begründung

Zu Buchstabe a:

Zur Erhaltung der Sicherheit bei Eiern und Eiprodukten in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung müssen die betreffenden Paragrafen der Eier- und Eiprodukte-Verordnung weiter in Kraft bleiben.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.

B