Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

1. Zu Artikel 1 (Artikel 2 Abs. 2 Zwölfte Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit), Artikel 1a - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit)

Begründung

Zu Buchstabe a:

Redaktionelle Anpassung

Zu Buchstabe b:

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinaus-zugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.

Auch Artikel 5 des Protokolls Nr. 5 stellt auf Behandlung und Untersuchung nach Anhang II der Entscheidung 2005/393/EG ab.

Zu Nummer 1 Buchstabe b:

Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.

Zu Nummer 1 Buchstabe c:

Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinaus-zugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in eine 20 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe d:

Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinaus-zugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden. Zudem muß sichergestellt werden, dass diese Tiere nicht innergemeinschaftlich verbracht werden (Artikel 3 Abs. 4 der Entscheidung 2005/393/EG).

Zu Nummer 2:

Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.

2. Zu Artikel 1b - neu - (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 6a - neu - BlauzungenV)

Nach Artikel 1a - neu - ist folgender Artikel 1b einzufügen:

Artikel 1b
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2006 (eBAnz AT43 2006 V1), wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

Die Überschrift der Verordnung ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Zu Nummer 1:

Die Richtlinie 2000/75/EG stellt bei der Feststellung der Blauzungenkrankheit (BT) darauf ab, dass das Virus der BT zirkuliert. Durch die Neufassung der Ausbruchsdefinition wird einerseits neuen diagnostischen Methoden Rechnung getragen (Genomnachweis mittels PCR) und andererseits bei serologischen Befunden darauf abgestellt, dass gleichzeitig auch klinische Erscheinungen und epidemiologische Anhaltspunkte (z.B. Vektoraktivität) vorhanden sein müssen. Insoweit entspricht die geänderte Definition der Richtlinie.

Zu Nummer 2:

Redaktionelle Anpassung

Zu Nummer 3:

Da die BT an nationalen Grenzen nicht Halt macht, müssen auch in den nicht unmittelbar von der Seuche betroffene Mitgliedstaaten/Drittländern entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, soweit der nur mittelbar betroffene Mitgliedstaat von den in dem unmittelbar betroffenen Mitgliedstaat einzurichtenden Restriktionszonen betroffen ist.