Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gender-Mainstreaming

E. Kosten der öffentlichen Haushalte

F. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005
Der Bundeskanzler An den
Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3704), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

(8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei ist

8. 9 20 wird wie folgt geändert:

9. § 21 wird wie folgt geändert:

10. § 25 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt:

(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn

(4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte Geltung beantragt wird. Sie kann unter Bedingungen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen erforderlich ist. Die für die Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Ablichtung des Freistellungsbescheides an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen werden.

(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger gefährlicher Abfälle sind bis zum Abschluss der Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Sätze 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung."

11. In § 28 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Vorlage der Abfallwirtschaftskonzepte" durch die Wörter "Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten" ersetzt.

12. § 29 wird wie folgt geändert:

13. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde auf Verlangen zu erteilen:

14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt:

§ 41 Abfallbezeichnung. Gefährliche Abfälle

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.

§ 42 Registerpflichten

(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen (Abfallentsorger), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A oder II B

(2) Abfallentsorger, welche Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist. Abfallentsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 45 bestimmt.

(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens 3 Jahre, die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Beförderung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens 12 Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.

§ 43 Nachweispflichten

(1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt

(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt.

(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.

§ 44 Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder

2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 nachzukommen haben. Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass insbesondere Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden.

§ 45 Anforderungen an Nachweise und Register

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere auch bestimmt werden, dass

1. der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung entfällt, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,

2. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,

3. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,

4. die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder in der Entsorgungspraxis gängiger Belege geführt werden sowie

5. die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden."

15. § 55a wird wie folgt geändert:

16. § 61 wird wie folgt geändert:

8. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verzeichnet,

9. entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10. entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

11. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,".

"ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 12 bis 14.

17. In § 13 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4, § 36 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 54 Abs.1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.

18. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

19. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "überwachungsbedürftige" durch die Wörter "nicht gefährliche" ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung

Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, BGBl. 11997, S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung

Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltstatistikgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Statistikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Ziffer 8 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22 a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I. S. 2833), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort "Überwachungsbedürftigkeit" durch das Wort "Gefährlichkeit" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Transportgenehmigungsverordnung

Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411), zuletzt geändert durch Artikel 3 a des Altfahrzeuggesetzes vom 21. Juli 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Altholzverordnung

In § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Gewerbeabfallverordnung

In § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Versatzverordnung

In Anlage 4, Ziffer 2.4., letzter Absatz der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Deponieverordnung

In § 6 Abs. 2 und Absatz 3 Satz 1, § 8 Abs. 6, § 14 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Ziffer 4 des Anhangs 4der Deponieverordnung werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

Artikel 14
Änderung des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes

In § 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) werden nach der Angabe " §§ 26" die Angabe ",§ 43 Abs. 3" eingefügt und die Angabe " § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung" gestrichen.

Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 6 bis 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des siebenten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2, 3, 4 und 14 (§§ 7, 8, 12 und 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) treten am ersten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

I .Allgemeiner Teil

Die abfallrechtliche Überwachung erfasst die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Sie soll gewährleisten, dass die entsprechenden Pflichten durch die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemeinwohlverträglich, insbesondere umweltverträglich erfüllt werden. Um dies sicherzustellen, müssen die einzelnen Überwachungsinstrumente effizient ausgeschaltet und in ihrem Zusammenwirken optimal aufeinander abgestimmt werden.

Vor diesem Hintergrund ist gleichzeitig darauf zu achten, dass die Überwachung allgemein wie auch ihre einzelnen Instrumente sowohl im Interesse der Überwachungsbehörden als auch der betroffenen Wirtschaft einfach und im Vollzug handhabbar ausgestaltet werden. Die im Interesse des Gemeinwohls, insbesondere des Umweltschutzes gebotene Verwertung und Beseitigung darf nicht im Gestrüpp bürokratischer Hemmnisse und Überregulierungen straucheln. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der abfallrechtlichen Überwachung um ein Massengeschäft handelt, welches die Überwachung bundesweiter Abfallverbringungen beinhaltet und nur mit entsprechend angepassten, in der Vollzugspraxis handhabbaren Überwachungsinstrumenten bewältigt werden kann.

Die Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung und die gleichzeitige Steigerung ihrer Effizienz sind daher keine Gegensätze, sondern bedingen sich wechselseitig.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen oder Männer entstehen nicht.

1. Änderungen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Artikel 1)

Zur Erreichung der vorgenannten Ziele werden die gesetzlichen Änderungen auf 3 Säulen gestützt:

Zu a)

Die Abfallrahmenrichtiinie (75/442/EWG), die Richtlinie über gefährliche Abfälle (91/689/EWG), weitere Tochterrichtlinien sowie das in Artikel 13 Abs. 2 der Abfallverbringungsverordnung (259/93/EWG) verankerte Kohärenzprinzip enthalten ein mittlerweile breit gefächertes System an Vorgaben für alle Bereiche der abfallrechtlichen Überwachung. Diese V Rechts werden durch die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des untergesetzlichen Regelwerks zur Überwachung im Ergebnis inhaltlich umgesetzt. Gleichwohl verbleiben strukturelle und formelle Unterschiede, durch welche bestimmte EG-rechtliche Risiken verbleiben.

Aus einer Anpassung an die Vorgaben des EG-Rechts ergeben sich für die abfallrechtliche Überwachung folgende Vereinfachungen, die teilweise auch Verbesserungen der Effizienz mit sich bringen werden:

Zu b)

Eine besonders bedeutsame Vereinfachungsoption liegt in der Nutzung elektronischer Kommunikationstechniken im Rahmen der Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von Abfällen. Hierdurch ergeben sich folgende Vereinfachungen als auch Verbesserungen der Effizienz der Überwachung:

Zu c)

Aus den bisherigen Vollzugserfahrungen ergibt sich eine Reihe von Vereinfachungsoptionen in einzelnen Bereichen der abfallrechtlichen Überwachung, die voll ausgeschöpft werden; insbesondere in folgenden Bereichen:

2. Aufhebung/Änderungen von Gesetzen und Verordnungen (Artikel 2 bis 14)

Die Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung folgt aus der Aufhebung der zugrundeliegenden gesetzlichen Pflichten zur Erstellung von betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen.

Die Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung folgt aus der Anpassung der abfallrechtlichen Überwachungsbestimmungen an die entsprechenden Vorgaben des EG-Rechts. Wahrend das KrW-/AbfG bislang die Kategorien besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle kennt, unterteilt das Abfallrecht der EG die Abfälle nur in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.

Die übrigen Änderungen betreffen Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 1, insbesondere in Folge der Einführung des Begriffs "gefährliche Abfälle".

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

III. Kosten und Preiswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen für den Bund

2. Finanzielle Auswirkungen für die Länder und Kommunen

IV. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Entsprechend den EG-rechtlichen Vorgaben werden Abfälle zur Beseitigung als auch zur Verwertung nur noch in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterteilt.

Die bisherige Einteilung der Abfälle zur Beseitigung die Einteilung der Abfälle zur Verwertung in besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle des KrW-/AbfG hat sich nicht bewährt.

Diese Abstufungen haben in der Folge einmal zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand der Abfallerzeuger, der Abfallbeförderer und Abfallentsorger bei der Erfüllung der Pflichten zur Führung der Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle, insbesondere der in dieser Gruppe vertretenen Massenabfälle, geführt. Zum anderen ist auch behördlicherseits kaum oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle zu gewährleisten, insbesondere auch ein rechtswidriges Umdeklarieren zu nicht überwachungsbedürftigen Abfällen auszuschließen.

Die durch die bisherige Einstufung der Abfälle nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit bedingten Regelungsgefälle bei den Rechtsfolgen haben zudem insgesamt den Vollzug belastet, ohne im Ergebnis die erwartete Effizienz der Überwachung der Abfallentsorgung zu gewährleisten.

Zu Nummer 2

Die Änderungen in § 7 KrW-/AbfG

AbfG zielen einmal auf eine Standardisierung und Begrenzung der Instrumente zur Überprüfung der Anforderungen von Verordnungen über die Verwertung bestimmter Abfälle ab. Gleichzeitig sollen diese Instrumente stärker als bisher an den allgemeinen Vorgaben zur Überwachung ausgerichtet werden.

Zu a)

Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben und im Zusammenhang mit den anderen Überwachungsinstrumenten künftig in Absatz 3 geregelt.

Zu b)

Das KrW-/AbfG ermächtigt zur Festlegung von Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen der jeweiligen Rechtsverordnung. Auf der Grundlage der bisherigen Ermächtigung sind in den geltenden Verordnungen über die Verwertung von Abfällen Bestimmungen zur Führung von Nachweisen, Betriebstagebüchern oder zu anderen Kontrollen und Überwachungsinstrumenten getroffen worden, welche von Systematik, Struktur und Inhalt zum Teil erheblich von einander abweichen. Diese "Vielfalt" an Überwachungsinstrumenten belastet sowohl die betroffenen Pflichtenadressaten als auch die Überwachungsbehörde und beeinträchtigt erheblich die Effizienz der Überwachung. Daher ordnet und systematisiert Absatz 3 nunmehr die bislang in untergesetzlichen Regelungen normierten Überwachungsinstrumente und grenzt sie voneinander ab, z.B. Nachweise und Register (Ziffer 1) von den Betriebstagebüchern (Ziffer 3).

Nach Satz 2 sollen künftig besondere Überwachungsbestimmungen nur getroffen werden, wenn sie auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden allgemeinen Vorgaben an die Überwachung nach den §§ 40 bis 45 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung erforderlich sind. So lassen sich z.B. bestimmte Angaben, die für die Überprüfung einer Verordnung nach § 7 KrW-/AbfG erforderlich sind, auch in den Formblättern der Nachweisverordnung zusätzlich verzeichnen, ohne dass es der Bestimmung eines neuen Belegs nach § 7 Abs. 3 KrW-/AbfG bedürfte. Entsprechendes gilt für die Bestimmung anderer Überwachungsinstrumente als nach Absatz 3 vorgesehen.

In der Verordnung kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass im Rahmen der Überprüfung der Anforderungen der Verordnung die elektronische Form zu verwenden ist (Absatz 5 neu).

Zu den Nummern 3 und 4

Die geänderte Ermächtigungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 KrW-/AbfG gilt entsprechend auch für Verordnungen über die landwirtschaftliche Düngung nach § 8 KrW-/AbfG sowie über die Beseitigung von Abfällen nach § 12 KrW-/AbfG.

Zu Nummer 5

Im Zusammenhang mit der Neufassung der Regelung zur Freistellung von Nachweispflichten für die freiwillige Rücknahme von Altprodukten wird nunmehr die freiwillige Rücknahme der verordneten Rücknahme im Rahmen des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG gleichgestellt. Hiermit soll die Rechtssicherheit für die Rücknahme von Altprodukten aus privaten Haushaltungen erhöht werden, wie sie z.B. bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten (zum Teil gefährlicher Abfall) auf Grund entsprechender Entscheidungen nach dem bisherigen § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG bereits praktiziert wurde.

Zu Nummer 6

Die Änderung ergibt sich als Folgeänderung aus der Aufhebung der Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen. Auf die entsprechenden Bestimmungen kann in § 16 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht mehr verwiesen werden, so dass nunmehr eine ausdrückliche Regelung in § 16 Abs. 3 KrW-/AbfG erforderlich wird.

Zu den Nummern 7 und 8

Die ordnungsrechtliche Verpflichtung der Erzeuger von Abfällen zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen hat sich nicht in dem erhofften Maße bewährt. Die Erstellung effizienter Konzepte und Bilanzen als betriebsinternes Planungsinstrument setzt das Eigeninteresse und die entsprechende Motivation des jeweiligen Betriebes an der Optimierung seiner Abfallentsorgung voraus. Soweit danach diese Instrumente in der Praxis effizient genutzt werden, haben sich die Anforderungen des Gesetzes in Verbindung mit der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung als zu starr und unflexibel erwiesen. Konzepte und Bilanzen müssen sehr viel stärker auf die Besonderheiten des einzelnen Betriebs zugeschnitten sein.

Im Ergebnis hat es sich daher in der Praxis als ausreichend und zweckmäßig erwiesen, den Betrieben im Hinblick auf ihre interne Entsorgungsplanung entsprechende Aufklärung und Hilfestellung durch Behörden, die Industrie- und Handelskammern oder die Verbände der Wirtschaft zu geben.

Die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger bleibt dagegen weiterhin erforderlich. Die Anforderungen regeln wie bisher die Länder.

Zu Nummer 9

Die Aufhebung der Absätze 2 und 3 ergibt sich als Folgeänderung aus der Aufhebung der Pflichten zur Erstellung der betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen.

Zu Nummer 10

Nach den Vollzugserfahrungen ist die bisherige Regelung des Absatzes 2 des § 25 KrW-/AbfG über die Freistellung von Nachweispflichten und Transportgenehmigungspflichten nur schwer vollziehbar. Erst über umfangreiche Vorgaben in einer Musterverwaltungsvorschrift konnte der Vollzug in diesem Bereich überhaupt in Gang gesetzt werden.

Entsprechend diesen Erfahrungen werden daher die Voraussetzungen für eine Freistellung von Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten sowie der Inhalt der Freistellungsentscheidung präzisiert:

Zu Nummer 11

Die Änderung ergibt sich als Folgeänderung aus der Aufhebung der Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen.

Zu Nummer 12

Die neueingefügte Bestimmung übernimmt die bisherige Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG für Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen der öffentlichen und privaten Entsorgungsträger. Diese haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.

Zu Nummer 13

Die Änderung zu § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG stellt in Umsetzung des Artikel 13 der Abfallrahmenrichtlinie (75/442/EWG) klar, dass Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B zum KrW-/AbfG entsorgen, der abfallrechtlichen Überwachung unterliegen. Entsprechendes gilt für Abfallbeförderer, Makler oder Händler.

Zu Nummer 14

Die Ersetzung der bisherigen §§ 41- 48 KrW-/AbfG durch die neugefassten §§ 41 bis 45 dient primär der Anpassung der formalisierten Überwachung an die Vorgaben des EG-Rechts. Infolge der Anpassung an das EG-Recht wird auch die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern nicht mehr gesondert für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sondern einheitlich geregelt.

Zu § 41

Nach der neugefassten Verordnungsermächtigung wird die Bundesregierung nunmehr nur ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften gefährliche Abfälle zu bestimmen. Insoweit werden Artikel 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle (91/689/EWG) sowie darauf gestützte Entscheidungen umgesetzt.

Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

Zu § 42

§ 42 übernimmt die Registerpflichten der Abfallrahmenrichtlinie sowie der Richtlinie über gefährliche Abfälle der EG.

Zunächst wird weitestgehend wortgleich die grundlegende Bestimmung des Artikel 14 Satz 1 der Abfallrahmenrichtlinie übernommen (Absatz 1), nach der die Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle Entsorgungsregister zu führen haben. Die Entsorgungsregister werden im Wesentlichen die bisherigen Nachweisbücher ersetzen (vgl. §§ 43 und 46 KrW-/AbfG).

Zwischnlager wischenlager oder Abfallbehandlungsanlagen, die Glied einer Entsorgungskette sind, registrieren die erforderlichen Angaben nicht nur für die angenommenen, sondern auch für die nach Zwischenlagerung oder Behandlung abgegebenen Abfälle (Absatz 2). Damit wird die Forderung nach Absatz 1 Nr. 2 konkretisiert, ggf. auch die Bestimmung der Abfälle zu verzeichnen.

Über gefährliche Abfälle führen auch die Erzeuger und Beförderer Register (Absatz 3). Mit dieser Bestimmung wird Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie über gefährliche Abfälle umgesetzt.

Auf Verlangen sind die Register vorzulegen (Absatz 4). Mit dieser Bestimmung wird Artikel 14 Satz 2 Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt.

In Umsetzung des Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie über gefährliche Abfälle werden letztlich (Mindest-) Aufbewahrungspflichten für die Register über gefährliche Abfälle bestimmt (Absatz 5).

Im Einklang mit Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie über gefährliche Abfälle werden private Haushalte von den Registerpflichten freigestellt. In diesem Zusammenhang ist klarstellend anzumerken, dass die Freistellung nur für die privaten Haushalte gilt, sich aber nicht generell auf Abfälle aus privaten Haushaltungen bezieht. Für andere an der Entsorgung beteiligte Personen gilt die Freistellung nach Absatz 5 daher nicht.

Zu § 43

§ 43 greift im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der §§ 43, 44, 46 und 47 KrW-/AbfG zum Nachweisverfahren über gefährliche Abfälle auf.

Zunächst wird das bereits geltende Nachweisverfahren in Form von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen gesetzlich vorgezeichnet (Absatz 1).

Die bisherige Privilegierung von Eigenentsorgern wird beibehalten (Absatz 2). Die Einzelnachweise werden künftig nicht mehr durch die (aufgehobenen) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, sondern durch die nach § 42 zu führenden Register ersetzt. Die bislang weitergehenden Regelungen des § 44 Abs. 2 KrW-/AbfG sowie des § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG werden nicht beibehalten, da diese Möglichkeiten kaum genutzt worden sind und sich in der Vollzugspraxis nicht bewährt haben.

Die bislang durch § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung geregelte Ausnahme für die Rücknahme ahme oder Rückgabe von Abfällen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG wird nunmehr gesetzlich bestimmt.

Zu § 44

§ 44 regelt die fakultative Nachweisführung auf Anordnung der zuständigen Behörde, die bislang in §§ 42 und 45 KrW-/AbfG bestimmt wird.

Insoweit wird die zuständige Behörde ermächtigt, die Führung von Registern oder Nachweisen auch über nicht gefährliche Abfälle anzuordnen oder bestimmte Anforderungen entsprechend dem neugefassten Absatz 3 des § 7 KrW-/AbfG anzuordnen. In diesem Zusammenhang kann sie auch die elektronische Form zulassen oder anordnen.

Die bisherigen Bestimmungen über die Führung von Belegen über die (deutsche) Sonderkategorie der überwachungsbedürftigen Abfälle nach den bisherigen § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG AbfG entfällt in Folge der Anpassung an die Vorgaben des EG-Rechts.

Zu § 45

§ 45 greift die bisherige Verordnungsermächtigung für die Nachweisverordnung nach § 48 KrW-/AbfG auf und erweitert diese klarstellend um folgende Ermächtigungen:

Absatz 2 enthält die Ermächtigung, im Rahmen der Führung von Nachweisen und Registern die elektronische Form zuzulassen oder anzuordnen.

Zu Nummer 15

Im Hinblick auf die Möglichkeit, Vollzugserleichterungen durch Rechtsverordnung zu gewähren, werden Entsorgungsfachbetriebe den EMAS-Betrieben gleichgestellt.

Zu Nummer 16

Folgeänderungen zu Nummern 10 und 13. Die neu gefassten Anzeige-, Nachweis- und Registerpflichten werden entsprechend der bisherigen Rechtslage bußgeldbewehrt. Dabei wird bei der Bußgeldbewehrung - anders als bislang - nicht mehr zwischen den bewehrten grundlegenden Nachweispflichten des Gesetzes und den ergänzenden verordnungsrechtlichen Regelungen getrennt. Vielmehr wird die Bußgeldbewehrung - der Systematik des heutigen Nebenstrafrechts entsprechend - einheitlich im Gesetz vorgenommen. Durch die Formulierungen "in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § ..." bzw. " auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §..." erfolgt die Bußgeldbewehrung der Bestimmungen der Rechtsverordnung bereits durch das Gesetz. Als Folge davon entfallen die umfangreichen Bußgeldnormen in der Rechtsverordnung nahezu vollständig. Die Verschlankung der Bußgeldvorschriften ist auch unter dem Gesichtspunkt des Ziels der Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung von Vorteil.

Zu den Nummern 17,18 und 19

Folgeänderungen zu Nummer 1 (Einführung des Begriffes "gefährliche Abfälle")

Zu den Artikeln 2 und 3

Die Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung ergibt sich aus der Aufhebung der zugrunde liegenden Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzpte und Abfallbilanzen nach dem KrW-/AbfG.

Die Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung ergibt sich aus der Anpassung der Überwachungsbestimmungen des KrW-/AbfG an die EG-rechtlichen Vorgaben zur Abfallrechtlichen Überwachung. Danach werden Abfälle im Hinblick auf ihre Überwachungsbedürftigkeit nach den neugefassten § 3 Abs. 8 und § 41 KrW-/AbfG nur noch in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterteilt. Die (deutsche) Sonderkategorie der überwachungsbedürftigen Abfälle entfällt.

Zu den Artikeln 4 bis 14

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 1 (Einführung des Begriffes "gefährliche Abfälle") sowie weitere Änderungen infolge der Anpassung an EG-rechtliche Vorgaben.

Zu Artikel 15

Artikel 15 enthält die übliche Entsteinerungsklausel für die durch das Gesetz geänderten Rechtsverordnungen.

Zu Artikel 16

Im Hinblick auf die notwendigen Umstellungen des abfallrechtlichen Vollzugs soll das Gesetz nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Verkündung in Kraft treten (Abs. 1). Demgegenüber treten die Bestimmungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, am Tage nach der Verkündung in Kraft (Absatz 2). Damit soll ermöglicht werden, dass die Nachweisverordnung auf der Grundlage des § 45 gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten kann.