Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. April 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 28.05.09

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden die "Vertragsparteien") in dem Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit schwerwiegende Kriminalität, insbesondere den Terrorismus, wirksamer zu bekämpfen, in dem Bewusstsein, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, ist, in Anerkennung der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre, dem Beispiel des Vertrags von Prüm vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit folgend, in der Erwartung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieses Abkommen als Beispiel für vergleichbare Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und diesen anderen Mitgliedstaaten ansehen könnten, und in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geist der transatlantischen Partnerschaft zu vertiefen und zu stimulieren - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Zweck dieses Abkommens

Artikel 3
Daktyloskopische Daten

Artikel 4
Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten

Artikel 5
Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Artikel 6
Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen

Artikel 7
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

Artikel 8
Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Artikel 9
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen

Artikel 10
Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Artikel 11
Schutz der Privatsphäre und Datenschutz

Artikel 12
Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien

Artikel 13
Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten

Artikel 14
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

Artikel 15
Dokumentation

Artikel 16
Datensicherheit

Artikel 17
Transparenz - Information der Betroffenen

Artikel 18
Unterrichtung

Artikel 19
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 20
Konsultationen

Artikel 21
Ausgaben

Artikel 22
Kündigung des Abkommens

Artikel 23
Änderungen

Artikel 24
Inkrafttreten

Geschehen zu Washington D.C. am 1. Oktober 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Scharioth
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Burns

Denkschrift

I. Allgemeines

Die wirksame Bekämpfung der schwerwiegenden Kriminalität und insbesondere des Terrorismus erfordert eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Vor diesem Hintergrund haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika am 1. Oktober 2008 in Washington D.C. ein Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität unterzeichnet.

Mit dem Abkommen sollen insbesondere die Rechtsgrundlagen für einen verbesserten Informationsaustausch geschaffen werden. Das Abkommen orientiert sich dabei an dem Vorbild des am 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich geschlossenen Prümer Vertrags, der zu einer erheblichen Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsstaaten geführt hat. Das Abkommen sieht ebenso wie der Prümer Vertrag den automatisierten Abruf von Fingerabdruck- und DNA-Daten im sogenannten Hit-/ No-Hit-Verfahren sowie den Austausch von Daten zu sogenannten terroristischen Gefährdern vor.

Die Bestimmungen des Abkommens sind detailliert gefasst und enthalten präzise Beschreibungen der Voraussetzungen und des Verfahrens des Datenaustauschs.

Gleichwohl bedarf es zur Umsetzung einzelner Bestimmungen des Abkommens in das deutsche Recht ergänzender Regelungen, die in einem von diesem Gesetz gesonderten Ausführungsgesetz getroffen werden.

Die Einzelheiten der technischen Umsetzung des automatisierten Datenaustauschs werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt, die sich an der Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag orientieren werden. Eine Anpassung bestehender Gesetze ist zur Umsetzung des Abkommens nicht erforderlich.

II. Besonderes

Zu Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 stellt das einheitliche Verständnis bestimmter zentraler Begriffe sicher.

Nummer 1 definiert den Begriff "DNA-Profil". Die Definition ist wortgleich zu der Definition in Ziffer 2.4 der Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag.

Nummer 2 definiert den Begriff "Fundstellendatensätze".

Die Definition entspricht Artikel 2 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Artikel 8 Sätze 2 bis 4 des Prümer Vertrags. Im Unterschied zum Prümer Vertrag wird die Definition hier in einer Vorschrift zusammengefasst und im Rahmen der allgemeinen Begriffsbestimmungen vorangestellt. Die Definition stellt insbesondere klar, dass Fundstellendatensätze keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten dürfen, wie z.B. Namen, Geburtstag, Geburtsort oder Angaben zur Tat. Es handelt sich folglich um so genannte pseudonymisierte Daten.

Hierdurch wird in Verbindung mit Artikeln 4 und 7 des Abkommens gewährleistet, dass lediglich ein eingeschränkter Zugriff auf die nationalen DNA-Analysedateien bzw. die nationalen Fingerabdruckdateien eingeräumt wird.

Nummer 3 definiert personenbezogene Daten als Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Die Definition ist an § 3 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angelehnt.

Nummer 4 definiert den Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Definition entspricht Artikel 33 Absatz 1 Nummer 1 des Prümer Vertrags und umfasst anders als im deutschen Recht (§ 3 Absatz 4 Satz 1 BDSG) auch die Erhebung und die Nutzung personenbezogener Daten

Zu Artikel 2 - Zweck des Abkommens

Artikel 2 bestimmt den Abkommenszweck. Dieser ist im Unterschied zum Prümer Vertrag auf die Bekämpfung und Verhinderung schwerwiegender Kriminalität begrenzt. Aufgrund der geographischen Entfernung zwischen den Vertragsstaaten spielt die Bekämpfung von Klein- und mittlerer Kriminalität in der Zusammenarbeit lediglich eine untergeordnete Rolle.

Zu Artikel 3 - Daktyloskopische Daten

Artikel 3 entspricht Artikel 8 Sätze 1 und 2 des Prümer Vertrags. Er enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, für die Zwecke der Durchführung des Vertrags sicherzustellen, dass zum Bestand der zum Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten eingerichteten nationalen Fingerabdruckidentifizierungssysteme (AFIS) Fundstellendatensätze vorhanden sind. Dies betrifft in Deutschland das beim Bundeskriminalamt geführte AFIS. Die Formulierung "für die Zwecke der Durchführung des Abkommens" stellt klar, dass Fundstellendatensätze nur eingerichtet werden müssen, um der anderen Vertragspartei den Hit-/No-Hit-Zugriff zu ermöglichen, die Vertragsparteien jedoch nicht verpflichtet sind, ihre Datenbanken auch für die innerstaatliche Nutzung umzustrukturieren.

Eine Definition des Begriffs "Fundstellendatensätze" findet sich in Artikel 1 Nummer 2.

Zu Artikel 4 - Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten

Artikel 4 entspricht Artikel 9 des Prümer Vertrags und regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten.

Ein automatisierter Abruf ist ein Direktzugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle, der in der Weise erfolgt, dass ein Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten ("Anfrage") vollständig automatisiert, also ohne menschliches Zutun, beantwortet wird.

Die anfragende Stelle recherchiert also selbst unmittelbar in der Datenbank der anderen Stelle, indem sie einen Anfragedatensatz (nach diesem Abkommen ein Fingerabdruck oder ein DNA-Profil) elektronisch an die andere Stelle übermittelt und daraufhin einen automatisch generierten Antwortdatensatz (nach diesem Abkommen ein Fundstellendatensatz) zurückerhält.

Absatz 1 Satz 1 erlaubt der jeweiligen nationalen Kontaktstelle der Vertragsparteien, auf die zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten eingerichteten automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssysteme (AFIS) der jeweils anderen Vertragspartei zuzugreifen, soweit dies zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat erforderlich ist. Dieses Zugriffsrecht ist auf die Fundstellendatensätze nach Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 3 begrenzt. Nach Satz 2 darf die Anfrage nur im Einzelfall erfolgen. Ein Massenabgleich ist folglich unzulässig.

Absatz 2 bestimmt, dass die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind, erfolgt. Anders als bei DNA-Identifizierungsmustern ist es aufgrund des unterschiedlichen technischen Verfahrens nicht immer möglich, bereits beim ersten automatisierten Vergleich eine eindeutige Zuordnung des übermittelten daktyloskopischen Datums zu dem entsprechenden Fundstellendatensatz bei der empfangenden Vertragspartei vorzunehmen.

Zur endgültigen Zuordnung kann es daher notwendig sein, mehrere annähernd übereinstimmende Fundstellendatensätze von der Datei führenden Partei an die abrufende Partei automatisiert zu übermitteln. Bei der abrufenden Vertragspartei erfolgt dann durch einen Daktyloskopen die eindeutige Zuordnung des daktyloskopischen Datums zu einem der übermittelten Fundstellendatensätze (Verifizierung).

Zu Artikel 5 - Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Artikel 5 stellt klar, dass das vorliegende Abkommen nicht für den Datenaustausch gilt, der sich ggf. an einen bei dem automatisierten Vergleich erzielten Treffer anschließt. Wie auch beim Prümer Vertrag richtet sich die Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten, etwa die Personalien des Betroffenen, nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.

Insbesondere sind bei einer Datenübermittlung zu Strafverfolgungszwecken die rechtshilferechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Zu Artikel 6 - Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, zur Durchführung der Datenübermittlung eine oder mehrere nationale Kontaktstellen zu benennen. Deutschland wird als nationale Kontaktstelle das Bundeskriminalamt benennen. Die automatisierten Abrufe erfolgen ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen. Hinsichtlich der Befugnisse der Kontaktstellen verweist das Abkommen auf das jeweils für sie geltende innerstaatliche Recht.

Absatz 2 verweist hinsichtlich der Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs des automatisierten Abrufverfahrens auf eine oder mehrere Durchführungsvereinbarungen. In diesen Durchführungsvereinbarungen werden insbesondere die Fragen der einheitlichen Datenformate, der Systeminfrastruktur und der Kommunikationsinfrastruktur zu regeln sein.

Zu Artikel 7 - Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

Parallel zu der Regelung in Artikel 4 für den Bereich der daktyloskopischen Daten schafft Artikel 7 die Grundlage für den automatisierten Abruf von DNA-Profilen. Im Unterschied zu der Regelung in Artikel 4 ist der automatisierte Abruf von DNA-Profilen jedoch auf Strafverfolgungszwecke beschränkt. Der Zusatz "Soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und auf der Basis der Gegenseitigkeit" trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Regelungen zum automatisierten DNA-Datenaustausch zunächst nur um Vorratsregelungen handelt, da es den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtlich noch nicht möglich ist, deutschen Stellen Zugang zu ihrer DNA-Analysedatei zu gewähren. Durch den Zusatz in Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit der gestaffelten Inkrafttretensregelung des Artikels 24 wird klargestellt, dass die Regelung erst dann Anwendung findet, wenn die Vertragsparteien sich gegenseitig einen automatisierten Zugriff gewähren. Die Bundesrepublik Deutschland wird also nicht einseitig in Vorleistung treten.

Sobald auf beiden Seiten die Voraussetzungen für die Durchführung des automatisierten DNA-Datenaustauschs vorliegen, werden die Artikel 7 bis 9 nach dem in Artikel 24 festgelegten Verfahren nachträglich in Kraft gesetzt.

Zu Artikel 8 - Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Artikel 8 stellt - wie Artikel 5 für den Bereich des automatisierten Fingerabdruckdatenaustauschs - klar, dass das vorliegende Abkommen nicht für den Datenaustausch gilt, der sich ggf. an einen bei dem automatisierten Abruf erzielten Treffer anschließt. Wie auch beim Prümer Vertrag richtet sich die Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten, etwa die Personalien des Betroffenen, nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei, insbesondere den rechtshilferechtlichen Bestimmungen

Zu Artikel 9 - Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, zur Durchführung der Datenübermittlung eine nationale Kontaktstelle zu benennen. Deutschland wird als nationale Kontaktstelle das Bundeskriminalamt benennen. Die automatisierten Abrufe erfolgen ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen. Hinsichtlich der Befugnisse der Kontaktstellen verweist das Abkommen auf das jeweils für sie geltende innerstaatliche Recht.

Absatz 2 verweist hinsichtlich der Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs des automatisierten Abrufverfahrens auf eine oder mehrere Durchführungsvereinbarungen.

In diesen Durchführungsvereinbarungen werden insbesondere die Fragen der einheitlichen Datenformate, der Systeminfrastruktur und der Kommunikationsinfrastruktur zu regeln sein.

Zu Artikel 10 - Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Artikel 10 ist an Artikel 16 des Prümer Vertrags angelehnt und sieht die Spontanübermittlung personenbezogener und sonstiger Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten vor.

Nach Absatz 1 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten im Einzelfall auch ohne Ersuchen möglich. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der übermittelnden Vertragspartei.

Im Unterschied zu Artikel 16 des Prümer Vertrags verweist Artikel 10 hinsichtlich der Definition des Begriffs "terroristische Straftat" nicht auf den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union, sondern auf das innerstaatliche Recht der übermittelnden Vertragspartei.

Ein Verweis auf einen europäischen Rechtsakt kam im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika nicht in Betracht. Absatz 3 sieht jedoch vor, dass sich die Vertragsparteien einander in einer gesonderten Erklärung die Straftaten notifizieren können, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten im Sinne des Absatzes 1 gelten. Die Bundesrepublik Deutschland wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Absatz 2 präzisiert die zu übermittelnden Daten.

Absatz 3 sieht vor, dass sich die Vertragsparteien einander in einer gesonderten Erklärung die Straftaten notifizieren können, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten im Sinne des Absatzes 1 gelten (s. o. zu Absatz 1).

Nach Absatz 4 kann die übermittelnde Behörde nach Maßgabe des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts verbindliche Bedingungen für die Verwendung der übermittelten Daten durch die empfangende Behörde festlegen, etwa dass die Daten binnen einer bestimmten Frist zu löschen sind und nicht zur Verhängung der Todesstrafe verwandt werden dürfen.

Absatz 5 schränkt die Möglichkeit der Festlegung von Bedingungen nach Absatz 4 dahingehend ein, dass als Bedingung nach Absatz 4 nicht die Schaffung eines bestimmten Datenschutzregimes auferlegt werden darf.

Absatz 6 stellt klar, dass nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch sonstige Daten mit Terrorismusbezug übermittelt werden können, etwa allgemeine Informationen über eine terroristische Vereinigung.

Absatz 7 bestimmt, dass jede Vertragspartei eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für den Datenaustausch nach diesem Artikel benennt. Die Befugnisse der Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

Zu Artikel 11 - Schutz der Privatsphäre und Datenschutz

Artikel 11 ist an Artikel 9 des USA-Eurojust-Kooperationsübereinkommens vom 7. September 2006 (Dok.-Nr. 12426/1/06 REV 1) angelehnt und gewährleistet einen einheitlichen datenschutzrechtlichen Mindeststandard.

Anders als im Prümer Vertrag, der insoweit auf das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538, 1134) und auf das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen aus dem Jahre 2001 verweist (Artikel 34), werden in Artikel 11 die wesentlichen datenschutzrechtlichen Grundsätze, die sich aus den o. g. Rechtstexten ergeben, ausformuliert. Ein Verweis wie im Prümer Vertrag kam in dem vorliegenden Abkommen nicht in Betracht, da die Vereinigten Staaten von Amerika dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 sowie dem Zusatzprotokoll aus dem Jahre 2001 bislang nicht beigetreten sind.

Absatz 1 bringt den hohen Stellenwert des Datenschutzes bei der Durchführung des Abkommens zum Ausdruck.

Nach Absatz 2 sind die Vertragsparteien verpflichtet, personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht zu verarbeiten.

Buchstabe a regelt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Vertragsparteien haben insbesondere sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten im Verhältnis zu dem konkreten Zweck der Übermittlung angemessen und relevant sind.

Buchstabe b trägt ebenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem er die Vertragsparteien verpflichtet, die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, wie dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit dem Abkommen bereit gestellt oder weiterverarbeitet wurden, erforderlich ist.

Buchstabe c verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass die empfangende Vertragspartei rechtzeitig auf eventuell unrichtige personenbezogene Daten hingewiesen wird. Dies entspricht der in Artikel 5 Buchstabe d des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538, 1134) vorgesehenen Verpflichtung, auf die Richtigkeit und Aktualität personenbezogener Daten zu achten.

Absatz 3 stellt klar, dass das Abkommen keine Individualrechte begründet. Aufgrund anderweitiger rechtlicher Bestimmungen bestehende subjektive Rechte bleiben unberührt.

Zu Artikel 12 - Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien

Artikel 12 stellt personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hervorgehen oder die die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, unter besonderen Schutz. Bei diesem Katalog besonders sensibler Datenkategorien handelt es sich um einen Standardkatalog, der sich so oder so ähnlich in zahlreichen nationalen und internationalen Rechtstexten wiederfindet, beispielsweise in § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz, Artikel 6 des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Artikel 11 USA-Eurojust-Kooperationsabkommen und Artikel 6 USA-Europol-Abkommen. Diese Kataloge orientieren sich an dem Diskriminierungsverbot des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Nach Absatz 1 dürfen solche besonders sensiblen personenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn sie für die Zwecke des Abkommens besonders relevant sind. Für die genannten Datenkategorien gelten folglich besondere Anforderungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung.

Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz der genannten besonders sensiblen Daten sicherzustellen.

Zu Artikel 13 - Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten

Artikel 13 regelt die Zweckbindung der nach diesem Abkommen übermittelten Daten.

Absatz 1 bestimmt, dass die empfangende Vertragspartei die Daten grundsätzlich nur für ihre strafrechtlichen Ermittlungen (Buchstabe a), für damit in direktem Zusammenhang stehende nicht strafrechtliche Gerichts- und Verwaltungsverfahren (Buchstabe c, beispielsweise ausländerrechtliche Verfahren) sowie zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit (Buchstabe b) verarbeiten darf. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zulässig. Durch die Formulierung "Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 4" wird klargestellt, dass die von der übermittelnden Vertragspartei nach Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens festgelegten Bedingungen von der Regelung des Absatzes 1 unberührt bleiben.

Absatz 2 regelt die Weitergabe der nach diesem Abkommen übermittelten Daten an Dritte. Die empfangende Vertragspartei darf die ihr übermittelten Daten nur mit Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nur unter geeigneten Schutzvorkehrungen an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Körperschaften weitergeben.

Absatz 3 ist Artikel 35 Absatz 2 des Prümer Vertrages nachgebildet und enthält eine spezielle Zweckbindungsregelung für die im Rahmen des automatisierten Fingerabdruck-und DNA-Datenabrufs übermittelten Daten.

Absatz 3 Satz 1 beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Zwecke, für die die durch den Abruf erlangten Daten durch die abrufende Vertragspartei verwendet werden dürfen. Absatz 3 Satz 2 enthält eine entsprechend strikte Zweckbindungsregelung für die im Zuge des automatisierten Fingerabdruck- und DNA-Datenabrufs an die Datei führende Vertragspartei übermittelten Anfragedaten. Absatz 3 Satz 3 bezieht sich sowohl auf die Datei führende als auch auf die anfragende Vertragspartei und bestimmt, dass die zu Vergleichszwecken übermittelten Anfragedaten nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage unverzüglich zu löschen sind, soweit ihre Weiterverarbeitung nicht zu den in Satz 1 Buchstabe b und c genannten Zwecken, also zur Vorbereitung eines Folgeersuchens (Buchstabe b) oder zur Dokumentation (Buchstabe c), erforderlich ist.

Zu Artikel 14 - Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

Artikel 14 entspricht u. a. dem in Artikel 5 Buchstabe d des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538, 1134) verankerten datenschutzrechtlichen Grundsatz der Richtigkeit und Aktualität personenbezogener Daten.

Absatz 1 verpflichtet die empfangende Vertragspartei, auf Verlangen der übermittelnden Vertragspartei Daten, die sie nach diesem Abkommen erlangt hat, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung oder Weiterverarbeitung im Widerspruch zu diesem Abkommen oder zu den für die übermittelnde Vertragspartei geltenden Vorschriften steht. Absatz 1 begründet folglich einen völkerrechtlichen Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsanspruch der Vertragsparteien. Dieser Anspruch besteht zum einen im Interesse der übermittelnden Vertragspartei selbst, kann von dieser aber auch im Interesse eines Betroffenen geltend gemacht werden. Ein unmittelbarer Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsanspruch des Betroffenen selbst wird durch das Abkommen hingegen nicht geschaffen (siehe auch Artikel 11 Absatz 3). Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch in einem Ausführungsgesetz einen Rechtsanspruch des Betroffenen verankern, auf dessen Grundlage der Betroffene von der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung des völkerrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika verlangen kann. Auf diese Weise werden die Rechte des Betroffenen auch ohne einen unmittelbaren Auskunftsanspruch ausreichend gewahrt.

Absatz 2 verpflichtet die empfangende Vertragspartei auch unabhängig von einem vorherigen Verlangen der übermittelnden Vertragspartei nach Absatz 1, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor fälschlichem Vertrauen auf unrichtige Daten zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass Daten, die sie von der anderen Vertragspartei erhalten hat, unrichtig sind. Als geeignete Maßnahmen nennt Absatz 2 insbesondere die Ergänzung, Löschung oder Berichtigung solcher Daten.

Absatz 3 verpflichtet sowohl die empfangende als auch die übermittelnde Vertragspartei, der jeweils anderen Vertragspartei mitzuteilen, falls Daten, die sie nach diesem Abkommen erlangt oder übermittelt hat, unrichtig oder nicht verlässlich sind oder erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Verlässlichkeit bestehen. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich dabei auf wesentliche Daten

Zu Artikel 15 - Dokumentation

Artikel 15 regelt die Protokollierung des Datenaustauschs nach diesem Abkommen. Die Regelung greift die wesentlichen Elemente der Protokollierungsvorschrift des Prümer Vertrags (Artikel 39) auf und dient insbesondere der Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Datenübermittlungen nach dem Abkommen.

Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zur vollständigen, das heißt nicht nur stichprobenartigen Protokollierung der nach diesem Abkommen übermittelten und empfangenen Daten ("Vollprotokollierung"). Absatz 1 Satz 2 bestimmt die Zwecke der Protokollierung. Hierzu gehört u. a. die Gewährleistung einer wirksamen Datenschutzkontrolle, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei erfolgt.

Absatz 2 definiert den Umfang der Protokollierungspflicht, der für die übermittelnde und die empfangende Vertragspartei identisch ist. Diese doppelte Protokollierung gewährleistet ein besonders hohes Maß an Nachverfolgbarkeit und Kontrollmöglichkeit.

Absatz 3 regelt den Schutz der protokollierten Daten sowie die Aufbewahrungsfrist, die wie beim Prümer Vertrag (Artikel 39 Absatz 4) zwei Jahre beträgt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen. Von der Löschung darf nur abgesehen werden, wenn innerstaatliches Recht der Löschung entgegensteht.

Zu Artikel 16 - Datensicherheit

Artikel 16 lehnt sich an Artikel 38 des Prümer Vertrags an.

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu ergreifen. Die Regelung ist an Artikel 7 des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538, 1134) und § 9 BDSG angelehnt.

Absatz 2 enthält Vorgaben für die Durchführungsvereinbarungen zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens nach Artikeln 4 und 7, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze und die Verhinderung unerlaubter Abrufe.

Zu Artikel 17 - Transparenz - Information der Betroffenen

Artikel 17 betrifft die nach anderen Vorschriften bestehenden Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Information des Betroffenen. Die Regelung entspricht Artikel 14 des USA-Eurojust-Kooperationsabkommens und trägt dem innerstaatlichen Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere dem "Privacy Act", Rechnung.

Absatz 1 stellt klar, dass das Abkommen bestehende gesetzliche Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen unberührt lässt.

Absatz 2 benennt Fälle, in denen dem Betroffenen in Übereinstimmung mit dem Recht der jeweiligen Vertragspartei die in Absatz 1 aufgeführten Informationen verweigert werden können.

Zu Artikel 18 - Unterrichtung

Artikel 18 verpflichtet die empfangende Vertragspartei, die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis zu unterrichten. Artikel 18 enthält folglich einen völkerrechtlichen Auskunftsanspruch der Vertragsparteien.

Der Anspruch besteht zum einen im Interesse der übermittelnden Vertragspartei selbst, kann von dieser aber auch im Interesse eines Betroffenen geltend gemacht werden. Ein unmittelbarer Auskunftsanspruch des Betroffenen wird durch das Abkommen hingegen nicht geschaffen (siehe auch Artikel 11 Absatz 3). Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch in einem Ausführungsgesetz einen Rechtsanspruch des Betroffenen verankern, auf dessen Grundlage der Betroffene von der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung des völkerrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika verlangen kann. Auf diese Weise werden die Rechte des Betroffenen auch ohne einen unmittelbaren Auskunftsanspruch ausreichend gewahrt.

Zu Artikel 19 - Verhältnis zu anderen Übereinkommen

Artikel 19 stellt klar, dass durch das Abkommen bestehende Bestimmungen, die den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zulassen, weder beschränkt noch beeinträchtigt werden.

Zu Artikel 20 - Konsultationen

Absatz 2 regelt, dass Streitigkeiten über das Abkommen im Verhandlungswege gelöst werden.

Zu Artikel 21 - Ausgaben

Artikel 21 bestimmt, dass jede Vertragspartei die ihren Behörden bei der Umsetzung des Abkommens entstehenden Ausgaben selbst trägt, wobei abweichende Regelungen in besonderen Fällen möglich sind. Die Regelung ist inhaltsgleich zu der entsprechenden Regelung im Prümer Vertrag (Artikel 46).

Zu Artikel 22 - Kündigung des Abkommens

Nach Artikel 22 Satz 1 kann das Abkommen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Satz 2 stellt klar, dass das Abkommen auch nach einer Kündigung auf die bereits übermittelten Daten weiterhin Anwendung findet. Hierdurch wird insbesondere die Fortgeltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sichergestellt.

Zu Artikel 23 - Änderungen

Absatz 1 sieht vor, dass die Vertragsparteien Konsultationen über Änderungen des Abkommens aufnehmen, wenn eine Vertragspartei hierum ersucht.

Nach Absatz 2 gilt für Änderungen des Abkommens das Schriftformerfordernis.

Zu Artikel 24 - Inkrafttreten

Artikel 24 enthält eine gestaffelte Inkrafttretensregelung.

Die Regelungen zum automatisierten DNA-Datenaustausch (Artikel 7 bis 9) werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt. Diese gestaffelte Inkrafttretensregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Regelungen zum automatisierten DNA-Datenaustausch zunächst nur um Vorratsregelungen handelt, da es den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtlich noch nicht möglich ist, deutschen Stellen Zugang zu ihrer DNA-Analysedatei zu gewähren. Durch die gestaffelte Inkrafttretensregelung wird klargestellt, dass die Regelungen erst dann Anwendung finden, wenn die Vertragsparteien sich gegenseitig einen automatisierten Zugriff gewähren. Die Bundesrepublik Deutschland wird also nicht einseitig in Vorleistung treten. Sobald auf beiden Seiten die Voraussetzungen für die Durchführung des automatisierten DNA-Datenaustauschs vorliegen, werden die Artikel 7 bis 9 nach dem in Artikel 24 festgelegten Verfahren nachträglich in Kraft gesetzt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 727:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit den Regelungsvorhaben werden 8 Informationspflichten für die Verwaltung und zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt.

Das Ressort hat die in den Gesetzentwürfen enthaltenen Informationspflichten nachvollziehbar dargestellt.

Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen zur Umsetzung des Abkommens liegen nicht vor. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter