Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der

A. Problem und Ziel

Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist bis zum Ablauf des 30. September 2016 befristet. Eine Verlängerung der befristeten Gleichstellung der von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum Ablauf des 30. September 2026 ist nach Maßgabe der weiterhin geltenden nachstehenden Aufstellung geboten:

Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Systemelektroniker/ SystemelektronikerinSystemelektroniker/Systemelektronikeri n im Gewerbe Nr. 25 der Anlage A der Handwerksordnung "Elektrotechniker"
Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechani kerin;
Schwerpunkt: Maschinenbau
Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechani kerin;
Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung
"Feinwerkmechaniker"
Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin; Fachrichtung: MetallgestaltungMetallbauer/Metallbauerin; Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13 der Anlage A der Handwerksordnung "Metallbauer"
Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck
Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck
Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede"
Abschlussprüfung als
Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin;
Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung
Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin;
Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Gewerbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung "Maler und Lackierer"
Abschlussprüfung als
Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und Bildhauerin;
Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten
Steinmetz und
Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin;
Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung
"Steinmetzen und Steinbildhauer"
Abschlussprüfung als Tischler/TischlerinTischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler"

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

B. Lösung

Verlängerung der bislang bis zum Ablauf des 30. September 2016 befristeten Gleichstellung der von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum Ablauf des 30. September 2026.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich verlängert. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Der Normenkontrollrat (NKR) hat bestätigt, dass die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die vom NKR zu prüfenden Aspekte nicht erheblich sind und keiner Stellungnahme des NKR bedürfen.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Juni 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Vom ...

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31.

August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Artikel 1

In § 1 Satz 1 und in § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "2016" durch die Angabe "2026" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung

A. Allgemeiner Teil

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 9. September 2015 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 30. September 2026 zu verlängern.

Die Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern weist die sachliche und personelle Ausstattung für die beantragte Verlängerung bis zum Ablauf des 30. September 2026 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die notwendigen Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung gegeben sind

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum Ablauf des 30. September 2026 ermöglicht. Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 30. September 2026 befristet.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.