Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. April 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität I n h a l tsüb e r s i c h t § 1 Bestimmung der nationalen Kontaktstelle § 2 Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf § 3 Zustimmung zur Zweckänderung § 4 Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern § 5 Rechte des Betroffenen auf Geltendmachung völkerrechtlicher Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüche in seinem Interesse

§ 1 Bestimmung der nationalen Kontaktstelle

§ 2 Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf

§ 3 Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur Weitergabe von Daten an Dritte

§ 4 Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern

§ 5 Rechte des Betroffenen auf Geltendmachung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüchen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Bundeskriminalamt

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

Am 1. Oktober 2008 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität unterzeichnet. Mit diesem Abkommen sollen die Rechtsgrundlagen für eine engere und bessere Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten, insbesondere des internationalen Terrorismus, geschaffen werden. Das Abkommen enthält Regelungen über den automatisierten Abruf von DNA- und Fingerabdruckdaten sowie über den Austausch von Daten über Personen, die im Verdacht stehen, künftig terroristische Straftaten oder damit in Zusammenhang stehende Straftaten zu begehen, oder die eine Ausbildung zur Begehung terroristischer Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben. Die Vorschriften des Abkommens werden durch das gleichzeitig vorgelegte Vertragsgesetz unmittelbar geltendes Bundesrecht, sobald das Abkommen gemäß Artikel 24 in Kraft getreten ist. Zur Umsetzung des Abkommens in das deutsche Recht bedarf es jedoch ergänzender Regelungen, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf getroffen werden.

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf trifft die zur Ausführung des Abkommens im nationalen Recht erforderlichen Bestimmungen. So sollen die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle für die Durchführung der Datenübermittlung nach den Artikeln 4, 7 und 10 dem Bundeskriminalamt übertragen werden, das die entsprechenden Aufgaben auch im Rahmen der Umsetzung des Prümer Vertrags wahrnimmt. Ferner soll das innerstaatliche Verfahren geregelt werden, nach dem der Betroffene von der Bundesrepublik Deutschland die Geltendmachung der nach den Artikeln 14 und 18 bestehenden völkerrechtlichen Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika in seinem Interesse verlangen kann.

Weiterhin sollen die Regelungen zur Verwendung von DNA-Daten nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) ergänzt und damit die rechtlichen Voraussetzungen für den automatisierten Abruf von DNA-Daten geschaffen werden.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften beruht auf Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10, 3. Alt. GG.

IV. Finanzielle Auswirkung

V. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen betreffen Frauen wie Männer unmittelbar. Die Maßnahmen haben jedoch gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderes

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität)

Zu § 1 (Bestimmung der nationalen Kontaktstelle)

Die Vorschrift betraut das Bundeskriminalamt mit den Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 7 des Abkommens. Diese Regelungen betreffen den automatisierten Abruf von Fingerabdruck- und DNA-Daten sowie die Übermittlung von Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten.

Zu § 2 (Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf)

Die Regelung bestimmt, dass für den Fall, dass das Bundeskriminalamt als nationale Kontaktstelle den Datenabruf auf Ersuchen einer anderen innerstaatlichen Stelle durchführt, innerstaatlich die ersuchende Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit des automatisierten Abrufs trägt. Das Außenverhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika bleibt hiervon unberührt.

Zu § 3 (Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur Weitergabe von Daten an Dritte)

Das Abkommen sieht vor, dass personenbezogene Daten, die eine Vertragspartei nach dem Abkommen erhalten hat, mit Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei auch zu anderen Zwecken verarbeitet (Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d) und an Dritte weitergegeben werden dürfen (Artikel 13 Abs. 2). § 3 Abs. 1 bestimmt das Bundeskriminalamt als zuständige Stelle für die Erteilung einer solchen Zustimmung für die entsprechende Verwertung von Daten durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt hat. Durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 BKAG knüpft § 3 Abs. 2 die Erteilung der Zustimmung an die allgemeinen Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Polizeiund Strafverfolgungsbehörden durch das Bundeskriminalamt.

Zu § 4 (Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern)

§ 4 erlaubt die Verwendung von DNA-Identifizierungsmustern auch für einen automatisierten Abruf, wie er in Artikel 7 des Abkommens vorgesehen ist. § 4 ergänzt damit die Regelungen des BKAG zur Verwendung von DNA-Daten, auf die § 81g Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) verweist.

Zu § 5 (Recht des Betroffenen auf Geltendmachung völkerrechtlicher Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüche in seinem Interesse)

Absatz 1 und 3 verpflichten die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt, die nach den Artikeln 14 und 18 des Abkommens bestehenden völkerrechtlichen Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüche auf Antrag des Betroffenen in seinem Interesse gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika geltend zu machen. Damit steht dem Betroffenen ein wirksames Instrument zur Verfügung, um seine datenschutzrechtlichen Interessen vermittelt durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika wahrzunehmen. Hierdurch wird kompensiert, dass dem Betroffenen aus dem Abkommen selbst keine subjektiven Rechte erwachsen. Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüche des Betroffenen bleiben unberührt.

Absatz 2 entspricht § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und bestimmt, in welchem Umfang dem Betroffenen aus einer Antwort der Vereinigten Staaten von Amerika auf ein Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt insbesondere dann, wenn das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Es soll gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 727:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit den Regelungsvorhaben werden 8 Informationspflichten für die Verwaltung und zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt.

Das Ressort hat die in den Gesetzentwürfen enthaltenen Informationspflichten nachvollziehbar dargestellt.

Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen zur Umsetzung des Abkommens liegen nicht vor. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter