Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksachen 18/12080, 18/12149 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681 (Fluggastdatengesetz - FlugDaG) - Drucksache 18/11501 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 19.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 161/17 (PDF)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681 (F1uggastdatengesetz - F1ugDaG)*

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132)

Abschnitt 1
Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems

§ 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems

Abschnitt 2
Übermittlung von Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle

§ 2 Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen

§ 3 Datenübermittlung der durch andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten

Für den Fall, dass andere Unternehmen, die an der Reservierung oder Buchung von Flügen oder an der Ausstellung von Flugscheinen beteiligt sind, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Fluggastdaten an Luftfahrtunternehmen übermitteln, gilt Folgendes:

Abschnitt 3
Verarbeitung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

§ 4 Voraussetzungen für die Datenverarbeitung

§ 5 Depersonalisierung von Daten

Abschnitt 4
Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

§ 6 Datenübermittlung an die zuständigen Behörden im Inland

§ 7 Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 8 Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit

Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. § 7 bleibt unberührt.

§ 9 Datenübermittlung an Europol

Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten an Europol übermitteln, wenn ein Ersuchen von Europol vorliegt, aus dem sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität durch Europol erforderlich ist. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Datenübermittlung an Drittstaaten

Abschnitt 5
Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 11 Nationale Kontrollstelle

Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.

§ 12 Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle

§ 13 Löschung von Daten

§ 14 Protokollierung

§ 15 Dokumentationspflicht

Abschnitt 6
Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 16 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen enthalten sind.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 17 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren

Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 18 Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Fluggastdatengesetzes

§ 14 des Fluggastdatengesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung sowie Fundstelle dieses Gesetzes] wird wie folgt gefasst:

" § 14 Protokollierung

Artikel 3
Inkrafttreten