Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen
(Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV)

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Drucksache 335/19(B) HTML PDF

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV)

A Änderungen

1. Zu § 3

In § 3 sind die Wörter "Narkose bei dem Eingriff" durch die Wörter "Allgemeinanästhesie (Narkose) während" zu ersetzen.

Begründung:

Das derzeit für die Kastration von Ferkeln zugelassene Tierarzneimittel Isofluran ist für die "Allgemeinanästhesie während der Kastration" zugelassen. Der Begriff "Narkose" hingegen wird nicht genannt. Zudem ist der Begriff "Narkose" nicht definiert. Da er an mehreren Stellen der Verordnung verwendet wird, ist eine Legaldefinition erforderlich. Hierdurch können Auslegungsfragen vermieden werden.

2. Zu § 4 Absatz 1

In § 4 Absatz 1 sind nach den Wörtern "sachkundige Person" die Wörter "klinisch auf Narkosefähigkeit und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden" einzufügen.

Begründung:

Statt der offenen Formulierung, nach der das Ferkel "zu untersuchen" ist, sollte der konkret erforderliche Mindestumfang der Untersuchung festgelegt werden. Nach Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft ist vor einer Narkoseeinleitung die Untersuchung der Narkosefähigkeit erforderlich. Mit dem Wort "klinisch" wird klargestellt, dass es sich bei der Voruntersuchung um praktikable Untersuchungsvorgänge handelt und keine weitergehenden Untersuchungen, wie z.B. Blutuntersuchungen, erforderlich sind. Die Ausnahme vom Tierarztvorbehalt gilt nur bei Ferkeln, die keinen von der normalen Anatomie abweichenden Befund, wie z.B. Kryptorchismus, aufweisen. Daher ist die anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zwingend in die Voruntersuchung mit einzubeziehen.

3. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - § 4 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach dem Arzneimittelgesetz gilt grundsätzlich das Zulassungsprimat für die Tierart und Indikation. Ggf. können auch andere Tierarzneimittel "geeignet" sein, um die Schmerzen nach dem Nachlassen der Betäubung bei Ferkeln zu lindern. Durch Einfügen von Satz 2 wird sichergestellt, dass die Verabreichung derart erfolgt, dass nach Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft die beste Wirksamkeit nach Abklingen der Betäubungswirkung durch Isofluran gegeben ist.

4. Zu § 5 Absatz 1 Satz 2

In § 5 Absatz 1 Satz 2 sind nach den Wörtern "Notsituationen am Ferkel" die Wörter ", insbesondere Narkosezwischenfälle," einzufügen.

Begründung:

Es ist nicht klar und auch nicht der Begründung zu entnehmen, was mit "Notsituationen am Ferkel" gemeint ist. Etwaige allgemeine Notsituationen, wie z.B. das Herabfallen auf den Boden, müssen nicht in der Verordnung geregelt werden. Hingegen sind spezifische Notfallpläne für Narkosezwischenfälle am Ort der Narkosedurchführung bereit zu halten. Dies entspricht auch der Begrifflichkeit nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f (Erkennung und Behandlung von Narkosezwischenfällen). Durch den Einschub "insbesondere Narkosezwischenfälle" wird deutlich, auf was sich die Notsituationen beziehen.

5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 2

In § 5 Absatz 2 Nummer 2 sind nach dem Wort "sicherzustellen" die Wörter "und so weit wie möglich Leiden beim Ferkel zu vermeiden" anzufügen.

Begründung:

Neben der ordnungsgemäßen Betäubung müssen die Geräte technisch und baulich auch so beschaffen sein, dass unnötige Leiden bei den Ferkeln so weit wie möglich vermieden werden. Unnötige Leiden können z.B. durch die Art der Fixierung des Ferkels im Narkosegerät oder durch ungeeignete Inhalationsmasken entstehen. Zudem ist mit der weiteren Entwicklung der Geräte im Hinblick auf eine zunehmende Automatisierung zu rechnen, die nicht zu Lasten der Tiere gehen darf.

6. Zu § 6 Absatz 1 Nummer 2

§ 6 Absatz 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. an einer anschließenden Praxisphase zur Übung der praktischen Durchführung der Betäubung von Ferkeln zum Zweck der Kastration unter ständiger Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin"

Folgeänderung:

In § 7 Absatz 3 Satz 1 ist das Wort "Aufsicht" durch die Wörter "ständigen Aufsicht und Anleitung" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung ist schon deshalb erforderlich, da in der Begründung der Begriff "Demonstration" (im Zusammenhang mit § 7 Absatz 2 Nummer 3) als Vermittlung mittels Lehrfilmen oder Dummys definiert wird. Ansonsten bleibt unklar, was genau die zukünftige sachkundige Person in der Praxisphase zu erlernen hat. Zum Erwerb der Sachkunde ist es erforderlich, dass der Antragsteller seine praktischen Fähigkeiten durch die praktische Durchführung von Kastrationen unter Isoflurannarkose an realen Ferkeln unter ständiger Aufsicht und Anleitung durch einen Tierarzt/eine Tierärztin erworben hat.

7. Zu § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 4 Satz 1

Begründung:

Der Zusatz "fachkundig" ist entbehrlich. Tierärzte und Tierärztinnen sind aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation stets als fachkundig in Hinblick auf die Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration anzusehen.

8. Zu § 6 Absatz 6 - neu -

Dem § 6 ist folgender Absatz 6 anzufügen:

(6) Darüber hinaus sind sachkundige Personen verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung, in der der aktuelle Wissensstand vermittelt wird, bei einem Tierarzt oder einer Tierärztin teilzunehmen. Die sachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildungsschulung. Die Teilnahme ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen."

Begründung:

Die bloße Demonstration der praktischen Fähigkeiten im Betrieb ist nicht ausreichend, um die Aufrechterhaltung und regelmäßige Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse bei der sachkundigen Person aufrecht zu erhalten. Eine regelmäßige Fortbildung zur Auffrischung und Aktualisierung der Kenntnisse, vergleichbar zur Fortbildungspflicht von Tierärzten, wird als erforderlich angesehen.

9. Zu § 7 Absatz 1 Nummer 1

In § 7 Absatz 1 Nummer 1 sind nach dem Wort "Anerkennung" die Wörter "des Lehrgangs und der Prüfung" einzufügen.

Begründung:

Nicht die Einrichtungen, in denen Lehrgänge stattfinden, als solche, sondern die Lehrgänge und die Prüfung selbst bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass die Lehrgangsinhalte sowie die Inhalte der Prüfung den Vorgaben der Verordnung entsprechen.

10. Zu § 7 Absatz 1 Nummer 2

In § 7 Absatz 1 Nummer 2 sind nach dem Wort "Lehrgangsbetrieb" die Wörter "unter Beteiligung eines Tierarztes oder einer Tierärztin" einzufügen.

Begründung:

Um die erforderlichen Kenntnisse zur Abweichung vom Tierarztvorbehalt bei der Durchführung der Betäubung zu vermitteln, sollte ein Tierarzt oder eine Tierärztin am Lehrgang beteiligt sein. Dies ist insbesondere aufgrund der originär tiermedizinischen Themen (wie Narkoseüberwachung, Umgang mit dem Betäubungsmittel Isofluran, Wirkungsweise von Schmerzmitteln, Erkennung und Behandlung von Narkosezwischenfällen) sinnvoll. Durch die Beteiligung eines Tierarztes oder einer Tierärztin können Nachfragen von Lehrgangsteilnehmern unmittelbar fachkompetent beantwortet werden.

11. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" zu ersetzen.

Begründung:

Die in der Verordnung vorgeschlagene Mindeststundenzahl für den Lehrgang von sechs Stunden ist nicht ausreichend. In dem Lehrgang müssen der sichere Umgang mit den Narkosegeräten, tierschutz- und arzneimittelrechtliche Kenntnisse, physiologische Grundlagen zur Narkosewirkung und die Fähigkeit zur Beurteilung eines Ferkels, ob es anatomisch und klinisch die Voraussetzungen für eine Isoflurannarkose durch die sachkundige Person erfüllt, vermittelt werden. Darüber hinaus müssen Kompetenzen vermittelt werden, die die sachkundige Person dazu befähigen, Narkosezwischenfälle zu erkennen und entsprechend darauf reagieren zu können. Neben den theoretischen Inhalten umfasst der Lehrgang auch die praktische Demonstration der ordnungsgemäßen Betäubung.

Ein Lehrgang muss so konzipiert sein, dass alle Inhalte fundiert vermittelt werden können. Darum sollte der Lehrgang mindestens zwölf Stunden umfassen, um die theoretischen Inhalte zu vermitteln und die Demonstration der ordnungsgemäßen Betäubung mit Isofluran zu zeigen.

12. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c

In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind nach dem Wort "Herz-Kreislauf-Systems" die Wörter "und klinische Parameter zur Feststellung der Narkosefähigkeit" einzufügen.

Begründung:

Vor einer Narkose ist ein Tier grundsätzlich nach dem Stand der tiermedizinischen Wissenschaft klinisch zu untersuchen, um seine Narkosefähigkeit bzw. mögliche Narkoserisiken festzustellen. Es ist daher angezeigt, für diese Tätigkeit die zu vermittelnden theoretischen Grundlagen explizit aufzuführen.

13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g

In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g ist vor dem Wort "Dosierung" das Wort "Lagerung," einzufügen.

Begründung:

Neben dem Umgang und der Entsorgung von Tierarzneimitteln müssen auch die theoretischen Grundlagen zur ordnungsgemäßen Lagerung von Tierarzneimitteln vermittelt werden. Da nicht nur Landwirte mit abgeschlossener Berufsausbildung, sondern auch ungelernte Kräfte mit zweijähriger Erfahrung im Umgang mit Ferkeln den Sachkundenachweis erwerben können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Grundlagenkenntnisse zur korrekten Lagerung von Tierarzneimitteln bei jedem Kursteilnehmer vorhanden sind.

14. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3

§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. beinhaltet eine Demonstration der ordnungsgemäßen Durchführung der Ferkelkastration unter Isoflurannarkose unter Berücksichtigung eines schonenden Umgangs mit dem Ferkel, der Voruntersuchung und Vorbehandlung gemäß § 4 Absatz 1, des Umgangs mit und der Dosierung von Tierarzneimitteln im Sinne des § 3, der Narkoseüberwachung und Nachsorge und"

Begründung:

Die Demonstration sollte so viele Inhalte der theoretisch vermittelten Grundlagen wie möglich abdecken, in jedem Fall aber einen vollständigen Vorgang der Kastration, begonnen beim Aufnehmen des Ferkels zur Voruntersuchung bis zur Nachsorge. Gemäß der amtlichen Begründung kann die Demonstration mittels Lehrfilmen oder Demonstration an Dummys erfolgen. Somit ist es für zugelassene Lehrgangsanbieter problemlos möglich, über die eigentliche Isofluranbetäubung hinaus die damit verbundenen Vorgänge zu demonstrieren.

15. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -

§ 7 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es soll klargestellt werden, dass die Prüfung im Anschluss an den Lehrgang stattfindet und nicht innerhalb der Mindeststundenzahl des Lehrgangs stattzufinden hat. Die Zeitangabe für den Lehrgang gibt einen Anhaltspunkt für die Tiefe der zu vermittelnden Inhalte. Darum darf sich die Zeitangabe nur auf die Inhalte des Lehrgangs, aber nicht auf die Prüfung beziehen. Außerdem variiert die für die Prüfung notwendige Zeit je nachdem, ob eine schriftliche oder mündliche Prüfung durchgeführt wird.

16. Zu § 7 Absatz 2 Satz 5

§ 7 Absatz 2 Satz 5 ist wie folgt zu fassen:

"Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen."

Begründung:

Die Betäubung von warmblütigen Tieren ist bislang dem Tierarzt vorbehalten. Dies begründet sich aus den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Durchführung einer Allgemeinanästhesie und den damit verbundenen Risiken für das Tier. Der Tierarztvorbehalt soll für sachkundige Personen aufgehoben werden. Die Prüfung dient zur Feststellung, ob diese Sachkunde (in Theorie) vorliegt. Es sollte dabei so vorgegangen werden, wie es sich zum Erwerb der Sachkunde für das Betäuben und Töten von Schlachttieren gemäß der Tierschutz-Schlachtverordnung bewährt hat. Nach einer erfolgreich bestandenen theoretischen schriftlichen Prüfung folgt eine mündliche Prüfung, bei der z.B. Unklarheiten aus der schriftlichen Prüfung ausgeräumt werden können.

17. Zu § 7 Absatz 2 Satz 6 - neu -

In § 7 Absatz 2 ist nach Satz 5 folgender Satz einzufügen:

"Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen."

Begründung:

Der Verlauf der mündlichen Prüfung muss zu Nachweiszwecken hinsichtlich Inhalt und Ergebnis festgehalten werden.

18. Zu § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3

In § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 sind vor dem Wort "Tierarzneimitteln" die Wörter "sowie ordnungsgemäßer Umgang mit" einzufügen.

Begründung:

Entsprechend den Lehrgangsinhalten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g sollte in der Prüfung, die sich an die Praxisphase anschließt, neben der Dosierung und Anwendung auch der sichere Umgang mit Isofluran auch im Sinne des Anwenderschutzes nachgewiesen werden.

19. Zu § 7 Absatz 4 Satz 2 - neu -

In § 7 Absatz 4 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Die praktischen Fähigkeiten gelten als erfolgreich demonstriert, wenn die sachkundige Person die Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration ordnungsgemäß gezeigt hat."

Begründung:

Die Anforderungen, die bei der Demonstration der praktischen Fähigkeiten zu erfüllen sind, müssen in der Verordnung geregelt werden. Es ist erforderlich, dass die sachkundige Person bei der Überprüfung zeigt, dass sie die Betäubung ordnungsgemäß durchführen kann.

20. Zu § 8

§ 8 ist wie folgt zu fassen:

" § 8 Dokumentation

Die sachkundige Person hat arbeitstäglich Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen und die Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 aus dem Gerät auszulesen. Sie muss die Aufzeichnungen nach Satz 1 an den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes übergeben, falls sie nicht diesem Betrieb angehört. Der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Betäubung durch das Narkosegerät oder ab dem Zeitpunkt der Komplikation drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Komplikationen bei der Narkose sind insbesondere Wachzustände während der Narkose, Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, allergische Reaktionen oder der Tod von Tieren während oder unmittelbar nach der Narkose."

Begründung:

Neben der Aufzeichnung der Anzahl der Narkosevorgänge ist auch eine Dokumentation der Narkosezwischenfälle erforderlich. Diese dient der Eigenkontrolle des Betriebes, um z.B. bei ansteigender Rate von Komplikationen bei der Narkose Fehler hinsichtlich der Dosierung des Narkosegases, der apparativen Technik oder der Beurteilung der Narkosefähigkeit der Tiere schneller erkennen und abstellen zu können. Weiterhin kann sie dem behandelnden Tierarzt als Hilfestellung bei der Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des Arzneimittels Isofluran dienen. Insgesamt ist eine Erfassung von Komplikationen bei der Narkose zur Validierung des Verfahrens erforderlich.

Zur eindeutigen Nachvollziehbarkeit der Narkosevorgänge sind die anzufertigenden Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose arbeitstäglich, d.h. an jedem Tag, an dem Narkosen durchgeführt wurden, zu machen.

Die Dokumentation muss drei Jahre lang aufbewahrt werden, um Veränderungen bei den Aufzeichnungen über einen längeren Zeitraum nachvollziehen und beurteilen zu können. Neben der Auswertung der Daten durch die zuständige Behörde dienen die Daten auch der Eigenkontrolle und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Betäubung mit Isofluran zur Ferkelkastration durch die sachkundige Person. Mängel bei der Durchführung oder an der Funktionsweise des Gerätes können durch die Auswertung der Daten erkannt werden. Um diese Kontrollmöglichkeit über einen längeren Zeitraum hinweg sicher zu stellen, muss die Aufbewahrungszeit verlängert werden.

21. Zu § 9 Satz 2

In § 9 Satz 2 ist vor dem Wort "aufzuzeichnen" das Wort "arbeitstäglich" einzufügen.

Begründung:

Zur eindeutigen Nachvollziehbarkeit der Narkosevorgänge sind die schriftlich oder elektronisch anzufertigenden Aufzeichnungen arbeitstäglich, d.h. an jedem Tag, an dem Narkosen durchgeführt wurden, zu machen. Je größer der Zeitabstand zwischen den Narkosen und der händischen Aufzeichnung liegt, desto höher wird das Risiko der Fehlaufzeichnung oder der Manipulation.

B Entschließung

1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zur Unterstützung der Länder bei der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges im Rahmen der Auslegung des § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 eine wissenschaftliche Bundeseinrichtung mit der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung einer Leitlinie zur Darstellung des Standes der guten fachlichen Praxis zu beauftragen und diese Leitlinie den Ländern zur Verfügung zu stellen.

Begründung:

Das Verfahren der Kastration von Ferkeln unter Isoflurannarkose stellt ein relativ neues Verfahren dar, zu dem noch keine flächendeckenden Erfahrungen bestehen. Deshalb ist mit neuen Entwicklungen bei der Methode sowie den verwendeten Instrumenten zu rechnen. Die Beurteilung, ob die jeweiligen Methoden und Instrumente als "geeignet" im Sinne der Verordnung anzusehen sind, liegt bei den zuständigen örtlichen Behörden. Diese sollen im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben durch eine von einer unabhängigen Bundeseinrichtung herausgegebenen Leitlinie unterstützt werden.

2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nur die Anschaffung solcher Geräte für die Isofluran-Narkose gefördert wird, bei denen durch eine unabhängige Prüfung sowohl der Tierschutz als auch der Anwenderschutz gewährleistet sind.

Begründung:

Um den Tierschutz und die Einhaltung der Arbeitsplatzsicherheit zu gewährleisten, darf die Betäubung nur mit geeigneten Inhalationsgeräten durchgeführt werden. Diese müssen z.B. sicherstellen, dass die verwendeten Masken bei jedem einzelnen Ferkel dicht abschließen, um eine wirksame Betäubung zu erreichen und eine zusätzliche Exposition des Arbeitsplatzes mit Isofluran zu vermeiden. Daher sollte nur die Anschaffung solcher Geräte staatlich gefördert werden, bei denen die technische und bauliche Eignung bei richtiger Handhabung durch eine unabhängige Prüfung nachgewiesen ist.

3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass für den Lehrgang, der die theoretischen Grundlagen der Durchführung der Betäubung von Ferkeln zum Zweck der Kastration vermittelt, bundesweit einheitliche Schulungsunterlagen einschließlich Lehrfilmen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang sollten auch einheitliche Vorgaben für die Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 2 (Umfang, Anforderungen an das Bestehen) erarbeitet werden.

Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob der Lehrgang nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 auch in Form eines von der zuständigen Behörde anerkannten Online-Lehrgangs absolviert werden kann.

Begründung:

Rechtzeitig zur Verfügung gestellte bundesweit einheitlicher Schulungs- und Prüfungsunterlagen sind eine wichtige Grundlage für ein einheitliches Ausbildungsniveau.

Auch in einem gut aufbereiteten Online-Lehrgang könnten die Lehrinhalte und Demonstrationen (z.B. über Lehrfilme) vermittelt werden. Die Teilnehmer hätten dann die Möglichkeit, einzelne Lerninhalte auch wiederholt durchzuarbeiten. Ggf. auftretende Fragen könnten z.B. im Rahmen eines eingerichteten Lehrgangschats von kompetenten Tierärzten beantwortet werden.

4. Für die Durchführung einer Narkose mit dem Wirkstoff Isofluran gelten neben tierschutz-, arbeits- und umweltschutzrechtlichen Vorgaben unter anderem auch arzneimittelrechtliche Vorschriften.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, arzneimittelrechtlich zu prüfen, ob die Durchführung der Betäubung von unter acht Tage alten männlichen Schweinen zum Zweck der Kastration durch andere sachkundige Personen als Tierärzte oder Tierärztinnen mit dem einschlägigen Arzneimittelrecht vereinbar ist, insbesondere hinsichtlich der Vorschriften zur Verschreibung und Abgabe der Arzneimittel durch Tierärzte.