Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternative

D. Gender-Mainstreaming

E. Kosten der öffentlichen Haushalte

F. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Auf Grund

Artikel 1
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen(Nachweisverordnung - NachwV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in elektronischer Form, elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch

(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

Teil 2
Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen

§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung

(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach

(2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 Abs. 1 bleiben unberührt.

(3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die Nachweisführung in elektronischer Form und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 1
Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung

§ 3 Entsorgungsnachweis

(1) Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Abfälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu belegen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) sowie der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde.

(2) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil verantwortliche Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld (Weitere Angaben) des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen.

(3) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde den Teil Annahmeerklärung auszufüllen und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten. Das Original der Nachweiserklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.

(4) Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in der selben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt werden. In diesem Fall sind die zur Führung des Entsorgungsnachweises vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart gesondert zu verwenden.

§ 4 Eingangsbestätigung

Die zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger innerhalb von zwölf Kalendertagen den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen (Eingangsbestätigung), sofern sie nicht bereits innerhalb dieser Frist die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß § 5 Abs. 1 bestätigt. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderungen entsprechen. Entsprechen die Nachweiserklärungen nicht den Anforderungen, so hat die zuständige Behörde den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen oder weitere für die Prüfung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Kommt der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach, so finden im weiteren die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. § 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises

(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn

Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unterbrochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Unterlagen zur Bearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich sind. Mit Eingang der ergänzten Nachweiserklärungen oder der weiteren Unterlagen bei der Behörde wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt.

(2) Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, welche die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind bei der Entscheidung über die Bestätigung zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die im übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Pflichten des Abfallerzeugers eingehalten sind.

(4) Die Bestätigung gilt längstens 5 Jahre. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum als nach Satz 1 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(5) Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist keine Entscheidung über die beantragte Bestätigung, so gilt die Bestätigung als erteilt.

§ 6 Handhabung nach Entscheidung

(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde übersendet das Original des bestätigten Entsorgungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung dem Abfallentsorger. Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang des Originals der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten hat.

(2) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt, so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde auf der ihm nach § 3 Abs. 3 Satz 1 übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ablauf der Frist die Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 4 der für ihn zuständigen Behörde.

(3) Der Abfallerzeuger hat dem Abfallbeförderer eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 4. Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genannten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung oder der die Genehmigung ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle und Überwachung Befugten vorzulegen.

(4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2. In diesem Fall hat der Abfallbeförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Abfallbeförderers die in Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen übergeben werden.

(5) Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet die Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde und den Abfallentsorger.

§ 7 Freistellung und Privilegierung

(1) Die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung

(2) Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn im Überwachungszertifikat die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazugehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. Hat der Entsorgungsfachbetrieb seine Fachbetriebstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachtetriebeverordnung beschränkt, so sind im Überwachungszertifikat zusätzlich die von der Fachbetriebstätigkeit umfassten Abfälle nach ihrem jeweiligen Herkunftsbereich sowie die umfassten Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu bezeichnen. Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung im Sinn von Artikel 3 Abs. 2 Buchstaben c und e und Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Angaben zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüsseln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen.

(3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der Bestätigungspflicht freizustellen, wenn

(4) Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1 entfällt, zeigt der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde die vorgesehene Entsorgung der Abfälle vor deren Beginn mittels der von ihnen nach § 3 Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen an; § 3 findet entsprechende Anwendung. Der Abfallerzeuger übersendet innerhalb von zwölf Kalendertagen vor Beginn der Abfallentsorgung der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der an die für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde übersandten Nachweiserklärungen. Die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde kann eine kürzere Frist bestimmen. Die Nachweiserklärungen gelten nach Erstattung der Anzeige nach Satz 1 längstens 5 Jahre. Die zuständige Behörde kann in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Geltungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen für die Durchführung der anzeigepflichtigen Tätigkeiten bestimmen. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 8 Anordnung, Widerruf

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs. 1 freigestellte Abfallentsorger abweichend von § 7 Abs. 4 zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung in bestimmten Fällen eine Bestätigung nach § 5 einholen, wenn

Sind der zuständigen Behörde Tatsachen im Sinne des Satz 1 Nr. 1 bekannt, obliegt es dem Abfallerzeuger oder dem Abfallentsorger, diese zu widerlegen.

(2) Rechtfertigen im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Tatsachen die Annahme eines Pflichtenverstoßes des Abfallentsorgers, so kann die zuständige Behörde

§ 9 Sammelentsorgungsnachweis

(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises

Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässgkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.

(3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden die §§ 3 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 a) und b) genannten Abfälle findet auch § 7 Anwendung; Satz 1 sowie die Absätze 1, 2 und 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis innerhalb von zehn Kalendertagen nach Bestätigung durch die zuständige Behörde zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.

(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.

Abschnitt 2
Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung

§ 10 Begleitschein

(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen.

(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind

§ 11 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine

(1) Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen hat der Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer oder der Einsammler spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine auszufüllen. Zu diesem Zweck sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde, soweit sie nicht ebenfalls für den Abfallerzeuger zuständig ist.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

§ 12 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung

(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises oder einer Anzeige nach § 9 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1, die im Durchschreibverfahren als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind und der Begleitscheine im Sinne des § 10 geführt. Auf den Übernahmeschein finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Der Übernahmeschein besteht aus 2 Ausfertigungen. Davon sind

(3) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler hat die Übernahmescheine nach Maßgabe der für ihn bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen.

(4) Bei der Übernahme der Abfälle übergibt der Einsammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des Übernahmescheins als Beleg für dessen Register. Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während des Beförderungsvorganges mitzuführen, auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger zusammen mit den Ausfertigungen 4 (gelb) des Begleitscheins in sein Register einzustellen. § 11 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung

(1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Maßgabe des § 11 Abs.1 die Begleitscheine auszufüllen und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfallbeförderer einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. Vor der Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleitscheins "Frei für Vermerke" die Nummern ern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleitscheine. (2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein Begleitschein zu führen. Die Kennung des Einsammlungsgebietes ist in diesem Fall in den Aufdruck "Erzeuger" einzutragen.

Abschnitt 3
Sonderfälle

§ 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften

Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 9,12 und 13 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch öffentlichrechtliche Entsorgungsträger erfolgt.

§ 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage

Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses Abschnitts

§ 16 Kleinmengen, Anzeigepflicht

(1) Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen.

(2) Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle im Wege der Sammelentsorgung nach § 9 entsorgen, haben der für sie zuständigen Behörde anzuzeigen, dass bei ihnen gefährliche Abfälle anfallen. § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Soweit nach Absatz 1 oder auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 44 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Übergabe von Abfällen mittels des Übernahmescheins zu belegen ist, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger dieser im Feld "Abfallentsorger" nachrichtlich anzugeben sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe, insbesondere im Falle eines Befördererwechsels, jede weitere Übergabe im Feld "Frei für Vermerke" anzugeben, und die Übernahme der Abfälle durch die Unterschriften des Übergebenden und des Übernehmenden zu belegen ist.

Abschnitt 4
Elektronische Form

§ 17 Grundsatz

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimmten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Agen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen entsprechend nach Maßgabe dieses Abschnittes elektronisch isch zu übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge zu eröffnen, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnitts oder einer auf Grund des § 26 ergangenen Entscheidung der zuständigen Behörde eine andere Form der Übermittlung unter Verwendung von Formblättern ausdrücklich zugelassen wird.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verpflichteten, soweit nach § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die elektronische Form zugelassen oder angeordnet ist.

§ 18 Kommunikation

(1) Die zur Führung der Nachweise Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Anzeigen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ausfertigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der Anlage 3, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten Empfangszugangs zu übermitteln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die aus der Anlage 3 folgenden Definitionen der Schnittstellen bis zum Ablauf des ersten auf die Verkündung der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom (...) (BGBl. I S.... ) folgenden Kalendermonats im Internet unter www.bmu.bund.de bekannt.

(2) Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahmeschein, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers, während des Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit dem zur Überwachung und Kontrolle Befugten entsprechend den Bestimmungen des §11 Abs. 2 Satz 2 und §12 Abs. 4 Satz 2 vorgelegt werden können. Weiterer Begleitpapiere bedarf es nach dieser Verordnung nicht. Die Pflicht nach Satz 1 wird auch dann erfüllt, wenn der Abfallbeförderer den zur Überwachung und Kontrolle Befugten die geforderten Angaben mittels der in elektronischer Form zu führenden Nachweise zur Verfügung stellt.

§ 19 Signatur, Übermittlung

(1) Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur in der zeitlichen Abfolge zu versehen, welche nach den Abschnitten 1 bis 3 für die zur Nachweisführung erforderliche Abgabe von Erklärungen, Erstattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Erteilung von Bestätigungen und Entscheidungen, Übergabe oder Übersendung von Ausfertigungen oder Ablichtungen, Stellung von Anträgen sowie Erteilung von Freistellungen vorgesehen ist. Insbesondere haben Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger

(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 kann die Bestätigung der Übernahme der Abfälle vom Abfallerzeuger durch den Abfallbeförderer mittels des Begleitscheins auch nach der Übernahme der Abfälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger mit der erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer schriftlich vereinbart wird. Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 übersendet die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den bestätigten Entsorgungsnachweis mit der Übersendung an den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger auch an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde.

(4) Zur Übermittlung der elektronischen Dokumente dürfen nur gesicherte Übertragungswege genutzt werden, die während der Übertragung einen Zugriff Unbefugter auf die übermittelten Dokumente ausschließen.

§ 20 Koordinierung

Die Länder stellen sicher, dass die elektronische Form von den zur Nachweisführung Verpflichten sowie den zuständigen Behörden auch im Fall einer Ländergrenzen überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten werden kann. Insoweit ist insbesondere zu gewährleisten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Anzeigen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen

§ 21 Ausnahmen

Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach § 12 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Erstattung von Anzeigen nach § 16 Abs. 2 kann auch schriftlich erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Form im übrigen bleiben unberührt.

§ 22 Störung des Kommunikationssystems

(1) Soweit in Folge einer Störung des Kommunikationssystems die Führung der Nachweise in elektronischer Form nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise unter Verwendung der nach den Abschnitten 1 bis 3 vorgesehenen Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheins zu führen. Der Quittungsbeleg wird aus dem Kommunikationssystem heraus erzeugt, sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in einer Ausfertigung verwendet. Die Bestimmungen nach § 10 Abs.2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 5 sowie § 13 finden entsprechende Anwendung. Nach Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der Quittungsbeleg beim Abfallentsorger, der ihn entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 Abs.1 aufbewahrt. Der Nachweispflichtige, der die Störung feststellt, hat diese den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden, soweit die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behebbar ist.

(2) Soweit eine Störung des Kommunikationssystems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störung aus dem Verantwortungsbereich eines bestimmten Nachweispflichtigen herrührt, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Nachweispflichtige

(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Anordnungen gegenüber einem Dritten, den der Nachweispflichtige mit der Führung von Nachweisen und Registern in elektronischer Form beauftragt.

(4) Innerhalb von zehn Kalendertagen nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems haben die Nachweispflichtigen die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nachweisdaten nochmals in elektronischer Form zu übermitteln.

Teil 3
Registerführung über die Entsorgung von Abfällen

§ 23 Kreis der Registerpflichtigen

Zur Führung von elektronischen Registern und unter Verwendung von Formblättern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach

§ 24 Führung der Register

(1) Die Register bestehen aus einer den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechend sachlich und zeitlich geordneten Darstellung der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 werden die Register über nachweispflichtige Abfälle geführt, indem

(3) Die Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Abfälle, die Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle einem Einsammler übergeben sowie die Abfallentsorger, welche Kleinmengen gefährlicher Abfälle annehmen, führen die Register, in dem sie die für sie bestimmten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abheften und in die Register einstellen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die zuständige Behörde die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen nach § 44 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes angeordnet hat.

(4) Die Register über die Entsorgung von Abfällen, die nicht nachweispflichtig sind oder über deren Entsorgung der Erzeuger oder Besitzer keine Nachweise führt, werden unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter sowie der Maßgaben nach Anlage 1 geführt. Abweichend von Satz 1 kann das Register auch in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung von Praxisbelegen, insbesondere Liefer- oder Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die für die Führung der Register erforderlichen Angaben enthalten.

(5) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln oder lagern, registrieren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auch die Angaben über die weitere Entsorgung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Registrierungspflichten nach Satz 1 gelten nicht für Abfallentsorger, welche

§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung

(1) Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die nach § 24 Abs. 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, Abfallentsorger zehn Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. Der Zulassungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann eine längere Dauer bestimmen als nach Satz 1 vorgesehen.

(2) Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind elektronisch zu führen, soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Form zwingend bestimmt ist. Im übrigen können die Register elektronisch geführt werden. Werden die Register elektronisch geführt, so sind die Belege oder Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 und des § 24 dauerhaft und geordnet zu speichern. Soweit die zuständige Behörde gemäß § 42 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Vorlage des Registers oder einzelner Angaben aus dem Register anordnet, finden auf die Erfüllung dieser Anordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende Anwendung.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die vom Einsammler in sein Register einzustellenden Ausfertigungen des Übernahmescheins auch dann, wenn der Übernahmeschein nach § 21 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt wird.

Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen

§ 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

(1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 42 oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen, soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zur befürchten ist. Die zuständige Behörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nachweise verlangen.

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung weiterer Angaben anordnen.

§ 27 Nachweisführung in besonderen Fällen

(1) Wer Abfälle, für die er Nachweise führen muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiter zu übermittelnden oder weiter zu gebenden Ausfertigungen oder Dokumenten der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift in den nach dieser Verordnung zu führenden Nachweisen anzugeben.

(2) Ist wegen anderer, als der in Absatz 1 genannten Besonderheiten eine uneingeschränkte Bestimmung über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu verwenden. Sind mehrere Behörden zuständig, so treffen diese die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen.

§ 28 Vergabe von Kennnummern

(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikation- , , Erzeuger -, Beförderer- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.

(2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. Die im Fall der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 43 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Registernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. Die nach Satz 1 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

1. "EN" für Entsorgungsnachweis
2. "SN" für Sammelentsorgungsnachweis
3. "FR" für Freistellung
4. "RE" für Register.

An der dritten Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

(3) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Nummern nur zu den dort bestimmten Zwecken verwenden.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Beleg oder eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise

(1) Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom ... (BGBl. IS ... ) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. S. 3302), bestätigt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verordnung fort.

(2) Nachweiserklärungen, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom ... (BGBl. I S...) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im privilegierten Verfahren erbracht worden sind, gelten als Anzeige im Sinn des § 7 Abs. 4 bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, wenn sie der für die Abfallentsorgungsanlage zuständigen Behörde spätestens 30 Kalendertage vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugeleitet werden.

(3) Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom ... (BGBl. I S...) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.

(4) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die bis zu dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom ... (BGBl. I S...) bestimmten Inkrafttreten Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle ersetzt haben, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Register im Sinne dieser Verordnung fort.

(5) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Überlassung von Altautos nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Altautoverordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666). Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Überlassung von Altautos im Sinne des Satzes 1 werden erfüllt durch die Führung der Verwertungsnachweise sowie Ausstellung und Vorlage der Bescheinigungen oder Zertifikate nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 4 der Altauto -Verordnung, bis diese Verordnung durch eine entsprechende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine entsprechende gesetzliche Regelung geändert oder abgelöst worden ist.

(6) Eine Gestattung nach § 32 Abs. 4 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zur Erprobung der Nachweisführung in elektronischer Form gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer längstens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom ... (BGBl. I S...) bestimmten Inkrafttreten des Abschnitts 4 des Teils 2 fort. Die zuständige Behörde kann eine Gestattung nach Satz 1 nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen.

§ 31 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Form

(1) Die Nachweispflichtigen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Nachweise und Register nach dieser Verordnung bereits ab dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom ... (BGBl. I S...) bestimmten Inkrafttreten dieser Verordnung in elektronischer Form, auch unter Anwendung der Absätze 2 bis 5 führen, wenn alle an einer Entsorgung beteiligten Nachweispflichtigen ihre Bereitschaft hierzu ihrer zuständigen Behörde verbindlich mitgeteilt haben. Sind mehrere Behörden zuständig, entscheidet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Benehmen mit den übrigen zuständigen Behörden. Die Zustimmung nach Satz 1 und 2 kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden.

(2) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom ... (BGBl. I S...) bestimmten Inkrafttreten kann die Übergabe, Übernahme oder Annahme gefährlicher Abfälle im Rahmen des Beförderungsvorgangs durch den Abfallerzeuger, den Einsammler, den Beförderer und den Abfallentsorger unter Verwendung eines Quittungsbelegs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nachgewiesen werden.

(3) Wird ein Quittungsbeleg nach Absatz 2 geführt, entfällt für den Abfallerzeuger und den Abfallbeförderer die Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 19 Abs. 1. Im übrigen bleiben die Pflichten zur Führung der Begleitscheine in elektronischer Form unberührt und sind mit der Maßgabe zu erfüllen, dass in den von § 11 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fällen lediglich eine nachträgliche Übersendung des Begleitscheins innerhalb alb der dort bestimmten Fristen erfolgt. Der Aushändigung einer Ausfertigung des Quittungsbelegs an den Abfallerzeuger, den Einsammler oder den Beförderer bei Übernahme oder Annahme der Abfälle bedarf es nicht.

(4) Der Abfallentsorger hat mit der elektronischen Übermittlung des Begleitscheins an die zuständige Behörde zu versichern, dass der Quittungsbeleg vollständig ausgefüllt, insbesondere ordnungsgemäß unterschrieben ist, die Angaben aus diesem Beleg mit denen des Begleitscheins übereinstimmen oder Änderungen kenntlich gemacht worden sind und er den Beleg ordnungsgemäß aufbewahrt. Diese Versicherung muss von der qualifizierten elektronischen Signatur des Abfallentsorgers gedeckt sein.

(5) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom ... (BGBl. I S...) bestimmten Inkrafttreten kann der Abfallerzeuger die verantwortliche Erklärung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle auch ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erbringen. In diesem Fall hat er zusätzlich dem Abfallentsorger eine aus dem Kommunikationssystem heraus erzeugte, die vorgesehenen Angaben enthaltende und handschriftlich unterschriebene verantwortliche Erklärung zu übersenden. § 3 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Im übrigen bleiben die Pflichten zur Führung des Entsorgungsnachweises in elektronischer Form unberührt. Für die weitere Handhabung der verantwortlichen Erklärung durch den Abfallentsorger gelten Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 entsprechend.

Anlage 1 zur Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind.

Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.

Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:

1. Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnacheises (§ 9) die Formblätter

2. zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige)e) -) die Formblätter

3. zur Freistellung (§ 7) die Formblätter:

4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung 10, 12) die Formblätter:

5. zur Führung der Register (§ 24 Abs. 4) die Formblätter:

Anlage 2 zur Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

a) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2
13 04 01Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
13 04 02Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
16 06 01Bleibatterien
16 07 08ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
b) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 3 Satz 2
09 01 01Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis
09 01 02Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
09 01 04Fixierbäder
09 01 05Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
09 01 11Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
12 01 06halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 07halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 08halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 09halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 10synthetische Bearbeitungsöle I
12 01 12gebrauchte Fette und Wachse
12 01 19biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
13 01 01Hydrauliköle, die PCB B48 enthalten
13 01 04chlorierte Emulsionen
13 01 05nichtchlorierte Emulsionen
13 01 09chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 10nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 11synthetische Hydrauliköle
13 01 12biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 01 13andere Hydrauliköle
13 02 04chlorierte Maschinen- , , Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 05nichtchlorierte Maschinen- , , Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06synthetische Maschinen- , , Getriebe- und Schmieröle
13 02 07biologisch leicht abbaubare Maschinen- , , Getriebe- und Schmieröle
13 02 08andere Maschinen- , , Getriebe- und Schmieröle
13 03 01Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten
13 03 06chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme, derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
13 03 07nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
13 03 08synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 05 01feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 05 02Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 03Schlämme aus Einlaufschächten
13 05 06Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 07öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 08Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01Heizöl und Diesel
13 07 02Benzin
16 01 07Ölfilter
16 01 11asbesthaltige Bremsbeläge
16 01 13Bremsflüssigkeiten
16 01 14Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
16 06 02Ni-Cd-Batterien
16 06 03Quecksilber enthaltene Batterien
17 06 01Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 05asbesthaltige Baustoffe
18 01 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 01 10Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
18 02 02Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
20 01 17Fotochemikalien
20 01 21Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

Anlage 3 zur Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Diese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 (elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern, der Freistellung und der Übermittlung weiterer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben zu verwenden sind.

1. Allgemeine Vorgaben

2. Besondere Vorgaben

Artikel 2
Änderung der Altölverordnung

Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §18" durch die Angabe " §12" ersetzt.

In Absatz 5 wird die Angabe " §15" durch die Angabe " §10" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der PCB-/PCT- Abfallverordnung

Die PCB/PCT - Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

§ 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung." 2. § 5 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Klärschlammverordnung

§ 7 Abs. 10 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 26" wird durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Bioabfallverordnung

§ 11 Abs. 4 der Bioabfall-Verordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 26" wird durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt

Artikel 6
Änderung der Deponieverordnung

§ 8 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

Artikel 7 Änderung der Gewerbeabfallverordnung

(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten."

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ...einsetzen: Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom ... (BGBl. I S...) nach seinem Artikel 16 Abs. 11 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) außer Kraft.

(2) In Artikel 1 treten Teil 2 Abschnitt 4 sowie § 25 Abs. 2 Satz 1 des Artikels 1 der Nachweisverordnung am einsetzen: ersten Tag des zweiundvierzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die formalisierte Überwachung der Abfallentsorgung in Form von Nachweisen und Registern stellt sowohl die Vollzugsbehörden als auch die nachweispflichtigen Unternehmen der Wirtschaft vor besondere Probleme.

So fallen in Deutschland jährlich bis zu 20 Mio. Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr an. Da diese Abfälle ganz überwiegend nicht dort entsorgt werden, wo sie anfallen, erstreckt sich die abfallrechtliche Überwachung in diesem Bereich auf eine entsprechend hohe Zahl von Abfallverbringungen im Bundesgebiet.

Um im Interesse des Allgemeinwohls und der Umwelt eine effiziente Überwachung zu gewährleisten, muss die Zulässigkeit und Umweltverträglichkeit der jeweils vorgesehenen Entsorgungswege geprüft werden. Nachfolgend muss die Einhaltung des als zulässig und umweltverträglich erkannten Entsorgungswegs ebenfalls geprüft und belegt werden.

In diesem Zusammenhang sind in Deutschland jährlich ca. 120.000 Entsorgungsnachweise den zuständigen Behörden vorzulegen und zu prüfen, ob die Zulässigkeit und Umweltverträglichkeit des jeweils vorgesehenen Entsorgungsweges bestätigt werden kann. Jährlich ca. 3 Mio. Begleitscheine sind zu führen und den zuständigen Behörden vorzulegen, um im nachhinein die Einhaltung dieser bestätigten Entsorgungswege nachzuweisen. Nicht zu beziffern ist die Zahl der zusätzlich zu führenden Übernahmescheine, welche nicht obligatorisch den Behörden vorzulegen sind. Ihre Zahl liegt aber um ein Vielfaches höher als die Zahl der Begleitscheine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen oder Männer entstehen nicht.

Neufassung der Nachweisverordnung

zu Artikel 1

Um die nachweispflichtigen Unternehmen der Wirtschaft und die Vollzugsbehörden der Länder zu entlasten und die Effizienz der formalisierten Überwachung zu steigern, trifft die Nachweisverordnung auf der Grundlage der gleichzeitig neu gefassten Ermächtigungsgrundlage des KrW-/AbfG (§ 45) folgende Regelungen:

Zu a)

Zur Vereinfachung und Steigerung der Effizienz der Nachweisführung wird die elektronische Form anstelle der bislang vorgeschriebenen Formularform verbindlich eingeführt.

In diesem Zusammenhang werden nur die unabdingbar notwendigen Bestimmungen getroffen, um Weiterentwicklung und Innovation in diesem Bereich nicht zu beeinträchtigen. Zu den erforderlichen Vorgaben gehört die Bestimmung von Datenschnittstellen, die die Kommunikation der am Nachweisverfahren Beteiligten ermöglicht, die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur anstelle der bisher handschriftlichen Unterschrift im Formular sowie die Sicherstellung der bundesweiten Kommunikation der Nachweispflichtigen und Behörden durch die Länder.

Zu b)

Um die nachweispflichtigen Unternehmen der Wirtschaft sowie die Vollzugsbehörden im ersten Schritt nicht übermäßig zu belasten, bleibt die Nutzung der elektronischen Form im Rahmen der Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle freigestellt.

Zu c)

Infolge der Änderungen der gesetzlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, welche die abfallrechtliche Überwachung an die entsprechenden Vorgaben des EG-Rechts anpassen, werden die Register über die Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle in die Nachweisverordnung übernommen und Form und Inhalt der Register sowie die Übermittlung von Registerangaben an die zuständigen Behörden näher bestimmt. Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind die zu führenden Nachweise in die Register einzustellen und entsprechend der Bestimmungen der Nachweisverordnung aufzubewahren.

Bei der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind inhaltlich entsprechende Angaben in den Registern zu verzeichnen.

Im Ergebnis ersetzen die Register die bislang zu führenden Nachweisbücher, welche abgeschafft werden.

Das vereinfachte Nachweisverfahren über die Entsorgung der deutschen Sonderkategorie der überwachungsbedürftigen Abfälle entfällt in Folge der Anpassung des Kreislaufwirtschafts - und Abfallrechtes, welches diese besondere Kategorie der überwachungsbedürftigen Abfälle nicht kennt.

Zu d)

Das privilegierte Verfahren in der bisherigen Form wird aufgehoben und in ein dem Grundverfahren mit Bestätigung angeglichenes Anzeigeverfahren überführt.

Wie bisher entfällt in diesem Anzeigeverfahren für einen durch die Behörde freigestellten Abfallentsorger oder einen entsprechend zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung im Grundverfahren. Zusätzlich wird dieses Privileg künftig auch EMAS-Betrieben gewährt, welche Abfälle entsorgen.

Entsprechend dem Grundverfahren zur Einholung einer Bestätigung legen auch im Anzeigeverfahren Abfallerzeuger und Abfallentsorger zunächst die von ihnen zu erbringenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vor. Mit der Vorlage der Nachweiserklärungen wird die vorgesehene Entsorgung der gefährlichen Abfälle der Behörde allerdings nur angezeigt. Nach einer Wartefrist von 12 Kalendertagen dürfen Abfallerzeuger und freigestellte Abfallentsorger mit der Entsorgung beginnen.

Diese Anpassung des privilegierten Verfahrens an das Grundverfahren resultiert aus den bisherigen Erfahrungen des Vollzugs. Die Angleichung und Standardisierung der Nachweisverfahren, verbunden mit möglichst wenigen Ausnahmen oder Modifizierungen, erleichtert im Massengeschäft der abfallrechtlichen Nachweisführung das Verfahren sowohl für die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft als auch für die Vollzugsbehörden.

Zu e)

Letztlich werden alle Vereinfachungsoptionen im Detail ausgeschöpft, die sich aus den bisherigen Vollzugserfahrungen ergeben. So wird insbesondere auch unter bestimmten Voraussetzungen die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung für ein Zwischenlager zugelassen.

Folgeänderungen in anderen abfallrechtlichen Verordnungen (Artikel 2 - 7)

Soweit die Führung von Nachweisen nach der Nachweisverordnung auch zur formalisierten Überwachung in anderen abfallrechtlichen Verordnungen genutzt wird, werden diese Bestimmungen entsprechend der Neuregelungen der Nachweisverordnung angepasst.

II. Kosten und Preiswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen für den Bund

2. Finanzielle Auswirkungen für die Länder und Kommunen

3. Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft sind im Ergebnis keine zusätzlichen Kosten zu erwarten, vielmehr sind infolge der Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Kosteneinsparungen zu erwarten.

Die Kosten für die Umstellung auf die neue Rechtslage, insbesondere auf die elektronische Form, lassen sich auf Grund der unterschiedlichen Voraussetzungen in den einzelnen Branchen und Betrieben nicht repräsentativ beziffern. Dies gilt entsprechend für die Möglichkeiten, infolge der Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Kosten einzusparen. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft begründet werden, sondern dass es im Ergebnis zu Kosteneinsparungen kommen wird. Daher sind Auswirkungen auf Einzelpreise oder auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau von der Verordnung nicht zu erwarten.

III. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Absatz 1 passt zunächst die Begrifflichkeiten den geänderten Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes an, insbesondere werden nunmehr die Begriffe gefährliche und nicht gefährliche Abfälle verwendet.

Der bisherige Absatz 3 - Freistellung der verordneten Rücknahme von Altprodukten auf Grund einer Verordnung nach § 24 KrW-/AbfG - wird auf Grund der neuen Regelung in § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG (neu) aufgehoben.

Zu § 2 (Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung)

Nach Absatz 1 gilt der Teil 2 der Nachweisverordnung nunmehr nicht nur für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, sondern auch für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle, soweit dies von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 44 Nr. 1 KrW-/AbfG AbfG angeordnet worden ist.

Die fakultative Nachweispflicht unter Verwendung der im Teil II vorgeschriebenen Entsorgungsnachweise, Begleitscheine über Übernahmescheine besteht allerdings nur in dem Umfang,in dem die zuständige Behörde die Nachweisführung nach § 44 Nr. 1 KrW-/AbfG angeordnet hat ("soweit"). Im Ergebnis entspricht die Neuregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 daher dem bisherigen § 26 der Nachweisverordnung, welcher die entsprechende Anwendung der für besonders überwachungsbedürftige Abfälle geltenden Nachweisregelungen bestimmte, soweit die zuständige Behörde eine Nachweispflicht im Einzelfall angeordnet hatte.

Absatz 3 dient der Klarstellung.

Zu § 3 (Entsorgungsnachweis)

In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird nunmehr klargestellt, dass es sich bei der Führung des Entsorgungsnachweises um ein dreipoliges Verfahren handelt, an dem auch der Abfallentsorger beteiligt ist. Insbesondere können nach § 5 Abs. 4 auch Nebenbestimmungen zum Entsorgungsnachweis ergehen, welche die Behandlung der Abfälle in der Anlage des Abfallentsorgers betreffen. Für seine materielle Betroffenheit spricht auch seine Stellung im Verfahren, insbesondere im privilegierten Anzeigeverfahren.

Zu § 6 4 - 6 (Eingangsbestätigung, Bestätigung des Entsorgungsnachweises, Handhabung nach Entscheidung)

Die Regelungen entzerren die bisherigen Bestimmungen der Nachweisverordnung und gliedern sie klarstellend neu. Dies gilt insbesondere für die Berechnung für die Fiktionsfrist (Bestätigung nach Fristablauf) sowie die mögliche Unterbrechung des Laufs dieser Frist durch Anforderung ergänzender Antragsunterlagen.

In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nunmehr auch die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung in Zwischenlagern unter den dort genannten Voraussetzungen eingeführt.

In

§ 6 wird die Handhabung nach Bestätigung und nach Ablehnung der Bestätigung in einer Bestimmung zusammengefasst.

Zu § 7 (Freistellung und Privilegierung)

Das bisherige privilegierte Verfahren der Nachweisverordnung wird abgelöst und durch ein Anzeigeverfahren für freigestellte Betriebe ersetzt.

Nur die Bestätigung entfällt. Im übrigen gelten für die Einholung der Bestätigung und die Erstattung der Anzeige aber die gleichen Anforderungen wie nach §§ 3 und 4.

Die genannten Privilegierungen werden nunmehr nicht nur den Entsorgungsfachbetrieben und den durch Einzelentscheidung der zuständigen Behörde freigestellten Betrieben gewährt, ährt, sondern auch EMAS-Betrieben.

Letztlich wird das Anzeigeverfahren auch für Lager sowie die Sammelentsorgung geöffnet (Absatz 1 Satz 1 und § 9 Abs. 3).

Zu § 8 (Anordnung, Widerruf)

In § 8 wird zunächst die Bestimmung des bisherigen § 14 der Nachweisverordnung übernommen. Darüber hinaus wird auch die Befugnis für die zuständige Behörde bestimmt, einem auf Antrag der zuständigen Behörde freigestellten Abfallentsorger die Freistellung durch Widerruf wieder zu entziehen, so weit die genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese Befugnis wird in der Musterverwaltungsvorschrift der Länder zur Nachweisverordnung bislang bereits aus den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes hergeleitet.

Zu § 9 (Sammelentsorgungsnachweis)

In § 9 werden die bisherigen §§ 8 und 9 der Nachweisverordnung zusammengefasst und klarstellend neu gegliedert. Insbesondere wird für die Sonderregelungen zur Einsammlung von Altölen und Althölzern ein eigener Absatz vorgesehen.

In beschränktem Umfang wird das Anzeigeverfahren für die Einsammlung der in Anlage 2 genannten Abfälle geöffnet.

Zu §§ 10 bis 13 (Begleitscheine, Übernahmescheine)

Diese Regelungen werden ohne größere Änderungen aus der bisherigen Nachweisverordnung übernommen.

Im Hinblick auf die neu eingeführten Register, welche die Nachweisbücher ersetzen, wird in diesem Abschnitt jeweils der Begriff "Nachweisbuch" durch den Begriff "Register" ersetzt.

Zu §§ 14 bis 16 (Entsorgung durch Dritte, Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage, Kleinmengen, Anzeigepflicht)

Diese Regelungen werden weitgehend aus den bisherigen Bestimmungen der geltenden Nachweisverordnung übernommen.

Eine Anzeigepflicht wird nur noch insoweit normiert, als die Erzeuger von gefährlichen Abfällen der zuständigen Behörde keine Nachweise vorlegen müssen, also im Falle der Teilnahme an der Sammelentsorgung. Die Erzeugung von Kleinmengen ist nicht anzuzeigen.

Zu Abschnitt 4 (elektronische Form)

Die in diesem Abschnitt bestimmten §§ 17 - 22 legen den rechtlichen Rahmen fest, der für die verbindliche, bundesweite Anwendung der elektronischen Form im Nachweisverfahren über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zwingend erforderlich ist.

Zu § 17 (Grundsatz)

Diese Bestimmung legt zunächst die notwendigen Elemente fest, die zur Führung der Nachweise in elektronischer Form erforderlich sind: Erzeugung des elektronischen Dokumentes, qualifizierte Signatur, Eröffnung eines Empfangs (vgl. auch § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Gleichzeitig wird klargestellt, dass die §§ 17 - 22 nur Formvorschriften, aber grundsätzlich keine Vorschriften über das Verfahren oder Anforderungen an die Inhalte der Nachweise bestimmen.

Nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Abschnitts 4 auch für die fakultative Nachweisführung, soweit die zuständige Behörde die elektronische Form zugelassen oder angeordnet hat.

Zu § 18 (Kommunikation)

Absatz

1bestimmt zunächst, dass die Nachweise unter Verwendung der standardisierten Schnittstellen nach der Anlage 3 zu führen sind. Die Bestimmung gewährleistet, dass die Nachweispflichtigen untereinander sowie mit den Behörden kommunizieren können und keine nicht zu öffnenden oder nicht zu lesenden Dokumente übermittelt werden.

Absatz 2 regelt das Verfahren zur Überwachung von Transporten. Nach den Vollzugserfahrungen braucht insoweit vom Beförderer kein unterschriebener oder signierter Begleitschein vorgelegt zu werden. Ausreichend ist vielmehr, dass die entsprechenden inhaltlichen Angaben vorgelegt werden können, da im Zweifel die Angaben ohnehin durch Rückfragen beim Erzeuger, Entsorger oder bei den zuständigen Behörden gegengeprüft werden müssen.

Zu § 19 (Signatur, Übermittlung, Änderung)

Absatz 1 fordert die qualifizierte elektronische Signatur der jeweiligen Erklärungen oder sonstigen Dokumente zu den Zeitpunkten, zu denen auch im Formularverfahren spätestens die Formblätter zu unterschreiben sind. Nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die qualifizierte elektronische Signatur die rechtlich gleichwertige Alternative zur handschriftlichen Unterschrift im Formularverfahren.

Nicht nur rechtlich, sondern auch aus Gründen der Effizienz des Nachweisverfahrens, ist die qualifizierte elektronische Signatur geboten, um die präventive Wirkung der Bußgeldtatbestände § 61 des Gesetzes sowie des § 29 zu stärken.

Hinsichtlich der übergangsweisen Ausnahmen von der qualifizierten elektronischen Signatur wird auf die Bestimmungen des § 31 verwiesen.

Absatz 2 lässt abweichend vom Begleitscheinverfahren in Formularform zu, dass der Begleitschein nicht "bei", sondern auch nach" Übernahme der Abfälle durch den Abfallbeförderer qualifiziert elektronisch signiert werden kann, soweit dies schriftlich zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer vereinbart wird. Nach dieser Bestimmung kann der Abfallbeförderer nach Übernahme der Abfälle den Begleitschein aus seinem "Office" heraus qualifiziert signieren oder vor oder bei Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger. Damit können praktische Probleme mit der qualifizierten Signatur ausgeschlossen werden. Nach den bisherigen Erfahrungen aus den Feldversuchen mit der elektronischen Form auf der Grundlage der Experimentierklausel des bisherigen § 32 Abs. 4 der Nachweisverordnung ist mit dieser Bestimmung eine Minderung der Effizienz des Begleitscheinverfahrens nicht verbunden.

Absätze 3 und 4 dienen der Transparenz sowie der Datensicherheit und dem Datenschutz.

Zu § 20 (Koordinierung)

Die Koordinierung der Länder soll sicherstellen, dass die Behörden und die Nachweispflichtigen uneingeschränkt bundesweit miteinander kommunizieren können. Dies kann z.B. durch eine zentrale Koordinierungsstelle (rein technische Schnittstelle) der Länder sichergestellt werden, insbesondere in Verbindung mit einem zentralen, virtuellen Briefkasten, in welchem die Nachweise für die designierten Empfänger abgelegt werden. Nach Nummer 3 dürfen dabei aber die Daten nicht dauerhaft gespeichert werden.

Zu § 21 (Ausnahmen)

Die Regelung gestattet die Führung der Übernahmescheine auch in Formularform. In diesem Bereich sind jeweils nur zweipolige Nachweisverfahren betroffen, so dass die elektronische Form und die Formularform alternativ zugelassen werden können. Zudem trägt die Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, da die Führung von Übernahmescheinen die Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle sowie die Übergabe gefährlicher Abfälle an einen Einsammler betrifft.

Zu § 22 (Ausfall des Kommunikationssystems)

Die Bestimmung soll gewährleisten, dass auch bei Ausfall des Kommunikationssystems die erforderlichen Nachweise zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung geführt werden.

Insoweit wird zunächst bestimmt, dass die Nachweise bei Ausfall des Kommunikationssystems in Formularform zu führen sind und bei längerfristigen Störungen der Ausfall den übrigen am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden gemeldet wird (Absätze 1 und 2).

Soweit wiederholt oder nicht nur kurzfristige Störungen des Kommunikationssystems aufreten, kann die zuständige Behörde die Prüfung des Systems oder die Prüfung bestimmter oder aller Nachweisvorgänge durch einen Sachverständigen vorschreiben.

Diese Ermächtigung gilt entsprechend, soweit die Störung von einem beauftragten Dritten herrührt.

Zu §§ 23 bis 25 (Kreis der Registerpflichtigen, Führung der Register, Dauer der Registrierung, elektronische Form)

Die Bestimmungen zu den Registerpflichten konkretisieren die Regelungen des § 42 KrW-/AbfG,

AbfG, welche in Anpassung an die entsprechenden Vorgaben des Abfallrechtes der EG in das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aufgenommen werden.

Im übrigen ist die Führung der Register in elektronischer Form freigestellt. Soweit allerdings die Register in elektronischer Form geführt werden, gelten die Bestimmungen zur elektronischen Form der §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechend, um die Übermittlung von Angaben aus den Registern in elektronischer Form sicherzustellen.

Zu § 26 (Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten)

Absatz 2 lässt die Anordnung zusätzlicher Registerangaben zu.

Zu § 27(Nachweisführung in besonderen Fällen)

Die Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die Regelung des § 30 der Nachweisverordnung.

Zu § 28 (Vergabe von Kennnummern)

Die Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 27 Abs. 3 und 4 der Nachweisverordnung.

Alerdings llerdings ist die Zahl der Kennbuchstaben reduziert, da die Konzept- und Bilanzpflichten sowie die Pflichten zur Führung vereinfachter Nachweise aufgehoben werden.

Zu § 29 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Bußgeldbewehrung der grundlegenden Nachweispflichten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der ergänzenden Regelungen der Nachweisverordnung wurde - der Systematik des heutigen Nebenstrafrechts entsprechend - einheitlich im Gesetz (§ 61) vorgenommen. Dabei wurden die Bußgeldtatbestände an die geänderte Systematik und Struktur der Nachweis- und Registerpflichten angepasst. Wie bisher bleiben danach die nachweisrechtlichen Pflichten weitestgehend bußgeldbewehrt, da andernfalls die Vollziehbarkeit der Nachweisverordnung im "Massengeschäft" der formalisierten Überwachung nicht gewährleistet wäre.

Als Folge der einheitlichen Bußgeldbewehrung im Gesetz bedürfen die Regelungen der Nachweisverordnung nunmehr keiner weiteren Bußgeldbewehrung in der Verordnung, so dass die bisherigen umfangreichen Bußgeldnormen in der Nachweisverordnung nahezu vollständig entfallen. Eine Ausnahme bildet die Bußgeldbewehrung der Aufbewahrungspflicht des § 25 Abs. 1 der Verordnung, die in § 29 geregelt ist.

Der neue Ansatz der einheitlichen Bußgeldbewehrung im Gesetz ist auch unter dem Gesichtspunkt des Ziels der Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung von Vorteil.

Zu § 30 (Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise)

Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren, Freistellung von der Bestätigungspflicht und Einzelnachweise ersetzende Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach der bisherigen Nachweisverordnung, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits erbracht oder erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort (Absätze 1 bis 4).

Absatz 5 übernimmt die bisherige Regelung des § 34 Abs. 3 der Nachweisverordnung. Nach Absatz 6 gelten Gestattungen zur Nachweisführung in elektronischer Form nach § 32 Abs. 4 der bisherigen Nachweisverordnung fort, bis die Bestimmungen nach §§ 17 bis 22 gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft getreten sind.

Zu § 31 (Übergangsbestimmung zur elektronischen Form)

Absatz 1 bestimmt zunächst, dass noch vor Inkrafttreten der Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Form nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung die elektronische Form mit Zustimmung der zuständigen Behörde genutzt werden kann. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass die elektronische Form bereits in der Übergangszeit "gleitend" eingeführt werden kann.

Nach den Absätzen 2 bis 4 können längstens bis zum Ablauf von 4 Jahren nach dem in Artikel el 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung bestimmten Inkrafttreten die Übergabe gefährlicher Abfälle während des Beförderungsvorgangs durch den Abfallerzeuger, den Einsammler, den Beförderer und den Abfallentsorger unter Verwendung eines Quittungsbelegs nachgewiesen werden. Der Quittungsbeleg entspricht einem Begleitschein in einfacher Ausfertigung und wird handschriftlich unterschrieben. Der Quittungsbeleg verbleibt beim Abfallentsorger.

Im übrigen bleiben die Pflichten zur elektronischen Übermittlung der Begleitscheinerklärungen unberührt. Lediglich die Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischer Signatur entfällt (nur) für den Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer.

Der Quittungsbeleg verbleibt beim Abfallentsorger, der die Angaben aus dem Quittungsbeleg in elektronischer Form an die zuständige Behörde zu übermitteln hat. Auch Abfallerzeuger und Abfallbeförderer erhalten die Begleitscheinerklärung des Abfallentsorgers ausschließlich in elektronischer Form. Die Begleitscheinerklärungen des Abfallentsorgers sind jeweils mit einer qualifizierten Signatur zu versehen, da die Übergangsbestimmungen des § 31 nur zugunsten der Abfallerzeuger und -beförderer gelten.

Für die o.g. Übergangszeit wird dem Abfallerzeuger auch nachgelassen, die verantwortliche Erklärung in "Papierform", versehen mit seiner handschriftlichen Unterschrift zu erbringen. Für die Weiterleitung der verantwortlichen Erklärung an die zuständige Behörde gelten die Bestimmungen zum Quittungsbeleg entsprechend.

Zu Artikel 2 (Änderung der Altölverordnung)

Artikel 2 trifft die erforderlichen Änderungen in § 4 der Altölverordnung in Folge der Neufassung der Nachweisverordnung.

Zu Artikel 3 (Änderung der PCB-/PCT -Abfallverordnung)

Artikel 3 trifft die notwendigen Änderungen in § 4 und § 5 der PCB/PCT-Abfallverordnung in Folge der Neufassung der Nachweisverordnung.

Zu Artikel 4 und 5 (Änderung der Klärschlammverordnung und Bioabfallverordnung)

Artikel 4 und 5 treffen die notwendigen Folgeänderungen in § 7 Abs. 10 der Klärschlammverordnung und § 11 Abs. 4 der Bioabfallverordnung in Folge der Neufassung der Nachweisverordnung

Zu Artikel 6 (Änderung der Deponieverordnung)

Die Änderung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 dient der Klarstellung.

Die Änderung in § 8 Nr. 2 ergibt sich aus der Einführung der elektronischen Form durch die Nachweisverordnung, welche die Formularform ablöst.

Zu Artikel 7 (Änderung der Gewerbeabfallverordnung)

Änderungen ergeben sich als Folgeänderungen zur Neufassung der Nachweisverordnung.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Artikel 8 stellt sicher, dass die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung gleichzeitig mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft tritt.

Nach Absatz 2 treten die Bestimmungen zur elektronischen Form der Nachweis- und Registerführung erst 42 Monate nach Verkündung in Kraft, um insoweit einen ausreichenden Einführungszeitraum zu gewährleisten.