Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. Mai 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit

Vom ... 2007

Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 2 und des § 22 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl.1 S. 604) wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Richtlinie 2007/10/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen (ABl. EU (Nr. ) L 63 S. 24) wird die Richtlinie 92/119/EWG im Hinblick auf das Verbringen von Schweinen und daraus gewonnenem Fleisch aus einem wegen vesikulärer Schweinekrankheit (SVD) eingerichteten Sperrbezirk geändert. Insoweit bedarf es einer Anpassung der Verordnung, mit der die Richtlinie 92/119/EWG in nationales Recht umgesetzt worden ist.

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen im Falle des Auftretens der SVD Kosten durch Verbringungsverbote von Schweinen aus einzurichtenden Restriktionsgebieten. Die Verordnung sieht insoweit u. a. Erleichterungen vor, als bei länger anhaltendem Seuchengeschehen unter Abwägung des Risikos einer Seuchenverschleppung eine Verbringung von Schweinen genehmigt werden kann. Insoweit dürfte diese Regelung bei betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Kosten einsparen, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da er vom Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens abhängig ist. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Nummer 1 (§ 9)

Rechtsgrundlage:

§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 18 und 20 Abs. 1 Nr. 2 TierSG

Zu Artikel 2:

Im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516) sind bei der Chlamydiose und dem Q-Fieber nicht die jeweiligen Zieltierarten angegeben. Dies bedarf insoweit der Berichtigung.

Rechtsgrundlage:

§ 78a Abs. 2 TierSG

Zu Artikel 3:

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung

Nationaler Normenkontrollrat
Anlage

Bundeskanzleramt, 11012 Berlin
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Hausanschrift
Bundeskanzleramt
Willy-Brandt-Straße 1,
10557 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 400-1301
FAX +49 (0) 30 18 400-1848
E-MAIL nkr@bk.bund.de
Berlin, 3. Mai 2007

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt, die marginale Auswirkungen auf die Bürokratiekosten hat.

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. LudewigCatenhusen
VorsitzenderBerichterstatter