Beschluss des Bundesrates
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - (§ 2 Absatz 6 und Absatz 6a AMVV)

Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. § 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe b:

Nach § 2 Absatz 6 AMVV darf der Apotheker bei dringenden Fällen die Verschreibung ergänzen. Dies betrifft Angaben zum Datum der Ausfertigung der Verschreibung, zur Darreichungsform sowie zur Gebrauchsanweisung (§ 2 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 AMVV). Die Änderung in § 2 Absatz 6 AMVV berücksichtigt die in der Verordnung vorgesehenen Änderungen von § 2 Absatz 1 Nummer 4a und 7 AMVV. Eine Ergänzung der Verschreibung durch den Apotheker entsprechend § 2 Absatz 6 AMVV darf so wie bisher bei fehlender oder unvollständiger Gebrauchsanweisung (Nummer 4a) oder nicht eindeutiger Darreichungsform (Nummer 5) erfolgen. Es entspricht der Verordnung, dass dies künftig auch bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zur Dosierung möglich sein soll (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - § 2 Absatz 1 Nummer 7 AMVV).

Zu Buchstabe c:

Den fehlenden Hinweis ("in der Verschreibung kenntlich gemacht") auf einen nachweislich und zweifelsfrei vorliegenden Medikationsplan oder eine Dosierungsanweisung, aus der eindeutig die Dosierung für das entsprechende Arzneimittel hervorgeht, sollte der Apotheker jedoch - entgegen der Verordnung - auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person auf der Verschreibung selbständig heilen dürfen.

Darüber hinaus werden mit dieser Regelung in § 2 Absatz 6a AMVV die Rückfragen beim Arzt und der Aufwand in der Apotheke auf das für die Arzneimitteltherapiesicherheit Notwendige reduziert. Zudem ist so das Retaxationsrisiko wegen der Belieferung fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen geringer, so dass die Regelung insgesamt auch zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes dient.