Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anzahl:1
betroffene Unternehmen:Saatgutwirtschaft (Saatgutvermehrer)
Häufigkeit/Periodizität:10 Fälle jährlich
erwartete Mehrkosten:33,- Euro pro Jahr

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Mai 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung*

Vom ... 2007

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2006 (BGBl. I S. 2163) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Anbaumaterialverordnung

Die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2589), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Neufassung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung und der Anbaumaterialverordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Änderungsverordnung

Durch die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EU (Nr. ) L 339 S. 12) ist das Verzeichnis der diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Pflanzenarten geändert worden.

Die Änderung ist durch eine Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung und der Anbaumaterialverordnung bis zum 30. Juni 2007 in das nationale Recht umzusetzen.

Die Entscheidung 2007/66/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. EU (Nr. ) L 32 S. 161) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, an einem Gemeinschaftsversuch zur Erhöhung des zulässigen Höchstgewichtes von Futterpflanzensaatgutpartien teilzunehmen.

Da Deutschland eine Teilnahme beabsichtigt, ist die Versuchsregelung durch eine entsprechende Änderung der Saatgutverordnung in nationales Recht umzusetzen.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Der Wirtschaft entstehen vernachlässigbar geringe zusätzliche Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die insoweit entstehenden Mehrkosten werden durch die Einsparungen aufgewogen, die den Unternehmen bei Nutzung der neuen Regelung dadurch entstehen, dass bei größeren Futterpflanzensaatgutpartien insgesamt weniger Einzelpartien anfallen und somit bei künftig ca. 1000 Partien je 25 Tonnen (bisher ca. 2500 Partien je 10 Tonnen) jährlich nicht unerhebliche Kosten bei den anfallenden Gebühren für die Saatgutanerkennung (statt 2500 nur noch 1000 Verfahren) eingespart werden können.

IV. Bürokratiekosten

Mit dem neuen Absatz 2a in § 11 der Saatgutverordnung (Artikel 2 Nr. 1) wird eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt.

Anzahl:1
betroffene Kreise:Saatgutwirtschaft (Saatgutvermehrer)
Häufigkeit:10 Fälle jährlich
erwartete Mehrkosten:33,- Euro pro Jahr
erwartete Kostenreduzierung:60.000,- Euro pro Jahr,da weniger Saatgutpartien; geringere Lagerkapazität; weniger Aufwand für Probenehmer und Saatgutlabore im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung

Durch die Verordnung wird die Möglichkeit eröffnet, bei der Anerkennung des Saatgutes von Gräserarten, die Proben aus Partien mit dem Höchstgewicht von 25 Tonnen, statt wie sonst vorgeschrieben, 10 Tonnen zu ziehen. Da die Regelung nach dem gemeinschaftsrechtlichen Experiment nur auf Wunsch des Saatguterzeugers anzuwenden ist, sieht die Verordnung vor, das Unternehmen, die eine Saatgutprüfung auf der Grundlage des Höchstgewichts der Partie von 25 Tonnen wünschen, dies beantragen müssen.

Der zu erwartende Aufwand wird auf 15 Minuten geschätzt, was bei Stundenkosten von 13,30 € zu voraussichtlichen Mehrkosten von ungefähr 3,30 € je Antrag führen wird. Mit der pro Jahr einmaligen Antragstellung kann dabei für die gesamte Gräsersaatgutproduktion des Unternehmens die Umstellung auf die maximale Partiegröße von 25 Tonnen erreicht werden.

V. Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 bis 6

Die Aufnahme neuer Pflanzenarten in das Artenverzeichnis zum SaatG ist notwendig, um die Vorgaben aus Artikel 2 der Richtlinie 2006/124/EG in das nationale Recht umzusetzen.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 SaatG

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 und 2 (§§ 11 und 29)

Da Deutschland sich für die Teilnahme an einem EG-Versuch zur Erhöhung der zulässigen Höchstgewichte von Saatgutpartien von Futterpflanzenarten entschieden hat, ist es erforderlich, die Vorgaben von Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung 2007/66/EG in der Saatgutverordnung entsprechend umzusetzen.

Rechtsgrundlage: §§ 5 Abs. 1 Nr. 6 und 22 Abs. 1 SaatG

Zu Nummer 3 (Anlage 3)

Durch die Änderung in Anlage 3 der Saatgutverordnung wird Artikel 1 Abs. 2 der Entscheidung 2007/66/EG in nationales Recht umgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b SaatG

Zu Nummer 4 (Anlage 4)

Als Folge zu der unter Artikel 1 beschriebenen Änderung sind für die betreffenden Pflanzenarten entsprechende Angaben zu den Höchstgewichten von Saatgutpartien und den Mindestgewichten der Saatgutproben festzulegen.

Rechtsgrundlage:§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1 (§ 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung, die mit der 6. Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vorgenommen wurden. Da die Pflanzenbeschauverordnung nun auf die Anlagen der Richtlinie 2000/29/EG verweist, ist die Anbaumaterialverordnung entsprechend anzupassen.

Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PflSchG

Zu Nummer 2 (§ 7)

Als Kürzel für "Deutschland" ist künftig "DE " zu verwenden.

Rechtsgrundlage: § 22a SaatG

Zu Nummer 3 (Anlage 1 Teil B)

Durch die Richtlinie 2006/124/EG wurde der bisherige Anhang II der Richtlinie 92/33/EG, die mit der Anbaumaterialverordnung in deutsches Recht umgesetzt wird, neugefasst. Zwei Arten werden neu aufgenommen (Allium schoenoprasum, Zea mays), bei verschiedenen anderen Arten werden die botanischen Bezeichnungen an internationale Standards angepasst, bei anderen zusätzliche Trivialnamen angegeben. Entsprechend wird Anlage 1 Teil B der Anbaumaterialverordnung neu gefasst.

Rechtsgrundlage:§ 3a Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, §§ 14a und 14b Abs. 2 und 3, § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, §§ 19a und 22 Abs. 1, § 22a Nr. 1, §§ 26 und 27 Abs. 3, § 53 Nr. 1 SaatG, § 3 Abs. l Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 11 und § 4 Satz 1 Nr. 1 PflSchG

Zu Nummer 4 (Anlage 2 Teil 1)

In Anlage 2 der Anbaumaterialverordnung werden die besonderen Anforderungen für bestimmte Pflanzenarten festgelegt. Wie zu Nummer 3 dargelegt, werden die botanischen Bezeichnungen verschiedener Pflanzenarten angepasst bzw. zusätzliche Trivialnamen eingeführt. Die entsprechenden Bezeichnungen sind daher auch im entsprechenden Teil der Anlage 2 anzupassen. Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt eine Neufassung.

Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 PflSchG

Zu Artikel 4

Da die genannten Verordnungen teilweise umfassend geändert werden, empfiehlt sich eine deklaratorische Neufassung.

Zu Artikel 5

Die Verordnung soll im Interesse der Einhaltung der durch EG-Recht vorgegebenen Umsetzungsfrist ehestmöglich in Kraft treten.

Nationaler Normenkontrollrat
Anlage

Bundeskanzleramt, 11012 Berlin
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Hausanschrift
Bundeskanzleramt
Willy-Brandt-Straße 1,
10557 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 400-1301
FAX +49 (0) 30 18 400-1848
E-MAIL nkr@bk.bund.de
Berlin, 3. Mai 2007

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für die Saatgutwirtschaft eingeführt. Die daraus resultierende bürokratische Belastung wurde nachvollziehbar dargestellt. Weiterhin teilt der Rat teilt die Auffassung des Ressorts, dass die Informationspflicht nur marginale Auswirkungen auf die Bürokratiekosten hat.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. LudewigCatenhusen
VorsitzenderBerichterstatter