Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010

A

Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 1 LuftVO)

In Artikel 1 § 3 Nummer 1 sind die Wörter "der Länder" durch die Wörter "die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte Stelle" zu ersetzen.

Begründung:

Die in § 3 Nummer 1 LuftVO vorgesehene Festlegung der zuständigen (Polizei-)Behörde berücksichtigt nicht im erforderlichen Umfang die unterschiedliche Organisationsstruktur der Polizeien der Länder und erscheint nicht hinreichend klar. Mit der vorgeschlagenen Klarstellung wird sichergestellt, dass eine auf die jeweilige Organisationsstruktur des Polizeiflugdienstes der Länder abgestimmte eindeutige Zuständigkeitsregelung für die Gewährung von Ausnahmen für den besonderen Flugbetrieb nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 durch die Luftverkehrs-Ordnung besteht bzw. vom zuständigen Landesministerium für die Polizei getroffen werden kann.

B

Ferner hat der Bundesrat die folgende Entschließung gefasst:

Begründung:

Die bisher nach § 6 Absatz 3 der Luftverkehrsordnung geltende Festlegung der Mindestflughöhe von 600 Metern über Grund bei Überlandflügen mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen erfolgte ausweislich der Begründung (BR-Drucksache 020/95 ) auch aus Lärmschutzgründen. Diese durch die vorrangige Geltung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 außer Kraft gesetzte Regelung ist aus Sicht des Bundesrates zum Schutz der von den Überflügen betroffenen Menschen vor Fluglärm weiterhin erforderlich. Der Bundesrat lehnt es ab, dass vorrangiges europäisches Recht bewährte nationale Standards zum Schutz der Umwelt und der Menschen vor Fluglärm aufweicht und auf niedrigem Niveau vereinheitlicht.

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass die Verordnung (EU) Nr. 923/2012 derzeit keine rechtliche Möglichkeit zulässt, in Deutschland abweichende Regelungen für Mindestflughöhen bei Überlandflügen festzusetzen. Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene unverzüglich und nachdrücklich für die Möglichkeit zur Rückkehr zur bisher geltenden nationalen Regelung einsetzt.

Nach den Ausführungen der Bundesregierung in der Begründung soll geprüft werden, ob die nach europäischem Recht mögliche Festlegung spezifischer Flugbeschränkungsgebiete genutzt werden kann, um neuen, unverträglichen Lärmbelastungen zum Beispiel durch tieffliegende Sportflugzeuge zu begegnen. Diese, zumal mit hohem Verwaltungsaufwand verbundene, Möglichkeit reicht bei weitem nicht aus, um das bisherige, flächendeckend geltende und höhere Lärmschutzniveau bei Überlandflügen aufrechterhalten zu können.

Der Umstand und die Gründe, warum die Generalklausel in §§ 1 Absatz 1 und 43 Nummer 1 LuftVO a.F. gestrichen wurde, wird in der Begründung zum Entwurf nicht thematisiert. Der Entwurf geht lediglich generell auf das Bedürfnis ein, die LuftVO von Regelungen zu bereinigen, die bereits durch die SERA-VO vorgeprägt sind, um Doppelungen zu dem unmittelbar anwendbaren europäischen Recht zu vermeiden. Einzuräumen ist zwar, dass sich Aspekte des "Good Airmanship" in verschiedenen SERA-Vorschriften finden (z.B. SERA.3101, wonach Luftfahrzeuge nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden dürfen, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden); eine dem § 1 Absatz 1 LuftVO a.F. entsprechende umfassende generalklauselartige SERA-Bestimmung findet sich allerdings nicht.

Aufgrund der umfangreichen Einzelregelungen zu Verhaltenspflichten und der zugehörigen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände bei Missachtung dürfte die verbleibende Relevanz der entfallenden Vorschrift gering und aufgrund unmittelbar anwendbaren vorrangigen Europarechts weitgehend obsolet sein. Der Wegfall der §§ 1 Absatz 1 und 43 Nummer 1 LuftVO a.F. sollte gleichwohl, im Hinblick auf seine Folgen für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Flugverkehrs sowie die Ahndung von Verstößen, durch den Bund überwacht werden. Es sollte ausgeschlossen werden, dass durch die Novelle unbeabsichtigt Regelungslücken entstehen. Denkbar wären zum Beispiel die Verhinderung vermeidbarer Belästigungen jenseits des Schutzes vor Fluglärm (z.B. Emission von Luftschadstoffen), aber auch Sicherheitsbzw. Aspekte der Ordnung, wenn es um das umfassende Gebot geht, sich als Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Luftverkehr so zu verhalten, dass kein anderer Schaden nimmt bzw. mehr als unvermeidbar belästigt wird. Sollten solche Folgen erkennbar werden, sollte die Vorschrift wieder eingeführt werden. Ihr Wegfall ergibt sich nicht zwingend aus den Vorgaben des europäischen Rechts.