Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 18. Juni 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Haushaltsausschusses - Drucksache 19/20147 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG) - Drucksache 19/19494 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 10.07.20
Initiativgesetz des Bundestages

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen".

2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Artikel 1
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)".

3. § 3 wird aufgehoben.

4. Die folgenden Artikel 2 bis 5 werden angefügt:

"Artikel 2
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - StFG)".

2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungslegung aus einer die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haushaltsrechnung besteht; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich."

3. § 19 wird wie folgt geändert:

4. In § 20 Absatz 4 werden nach Satz 5 folgende Sätze eingefügt:

"Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. Für im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend."

5. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "zur Deckung von" die Wörter "Inanspruchnahmen nach § 21 und von" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" und der Realwirtschaft durch den Fonds "Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF"(Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - WStBG)".

2. In § 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 20 Absatz 2" durch die Angabe " § 16 Absatz 2" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 25 Absatz 2 Nummer 9" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. In § 6 werden jeweils die Wörter "SARS-CoV-2-Pandemie" durch die Wörter "COVID-19-Pandemie" ersetzt.

6. In § 7a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "des Finanzsektors" gestrichen.

7. § 7d wird wie folgt geändert:

8. § 9a wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Folgeänderungen

(1) Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Verordnung zur Durchführung des Stabilisierungsfondsgesetzes Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

(2) Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 7 Absatz 1 und in § 10 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

(3) Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt.

(4) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort "Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

(5) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 wird jeweils das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 4 wird das Wort "Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort "Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 13 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

(6) Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Nummer 13 wird jeweils das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2. In § 125 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort "Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

(7) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 19 wird jeweils das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

4. § 45 wird wie folgt geändert:

(8) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

(9) In § 2 Absatz 7 und 8 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

(10) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

(11) In § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort "Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."