Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Der Bundesrat hat in seiner 884. Sitzung am 17. Juni 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:*

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Begründung:

Eine zusätzliche Absenkung über das bisherige Degressionstempo hinaus gefährdet nicht nur den weiteren Ausbau der Fotovoltaik in Deutschland und somit die neuen energiepolitischen Ziele, sondern verletzt auch das Gebot von politischer Verlässlichkeit und Vertrauensschutz gegenüber der gesamten Branche.

Erst im Mai 2011 sind mit dem Europarechtsanpassungsgesetz neue, sehr ambitionierte Degressionsvorgaben für die Fotovoltaik in Kraft getreten. Die am Marktwachstum orientierte Rückführung der Solarstrom-Vergütung kann nun jährlich bis zu 24 Prozent betragen. Die Vergütungsabsenkung erfolgt nun sogar zweimal im Jahr.

Dieser Mechanismus darf jetzt nicht erneut verschärft werden, ohne dass die bisherigen Maßnahmen überhaupt wirken konnten.

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 EEG)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 1 Absatz 2 Nummer 1 die Wörter "35 Prozent" durch die Wörter "40 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Das Ausbauziel, dass erneuerbare Energien einen Anteil von 35 Prozent bis zum Jahr 2020 an der Stromversorgung haben sollten, wurde aus dem veralteten Energiekonzept der Bundesregierung vom Herbst 2010 übernommen. Durch den geplanten Atomausstieg sind nun höhere Vorgaben für die Ausbauziele erforderlich, um eine möglichst Klima schonende Stromerzeugung zu erreichen.

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - (§ 3 Nummer 1 EEG), Nummer 16 Buchstabe b1 - neu - (§ 19 Satz 2 - neu -EEG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der derzeitigen Formulierung des Anlagenbegriffs ergeben sich Möglichkeiten einer absichtlichen und missbräuchlichen Aufsplittung von Biogasanlagen, um einen Mehrerlös bei größeren Anlagen zu erzielen. Um den Missbrauch der größenabhängigen Vergütung im EEG zu stoppen, ist eine rechtlich verbindliche Regelung zur Klarstellung notwendig.

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 3 EEG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in der anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz den Anlagenbegriff zumindest für den Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse zu definieren und dabei den weiten Anlagenbegriff zu Grunde zu legen.

Sollte die Bundesregierung den Anlagenbegriff nicht definieren können oder wollen, dann wird empfohlen, die für die Fermenterheizung benötigte Prozesswärme in Anlage 2 zum EEG in "Nummer 3 Positivliste" als neu aufzunehmen.

Begründung:

Die fehlende Klarheit beim Anlagenbegriff führte bereits in der Vergangenheit insbesondere für den Bereich der Biogaserzeugung zu erheblicher Rechtsunsicherheit und zu Missbrauch. Die unterschiedlichen Auslegungen (z.B. Clearingsstelle EEG, Netzbetreiber) führten teilweise auch zu einem missbräuchlichen Anlagensplitting, was die EEG-Umlage unnötig erhöhte.

Für die Zukunft sind ohne Definition des Anlagenbegriffs insbesondere folgende Probleme zu erwarten:

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EEG)

In Artikel 1 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:

'6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

§ 5 Absatz 1 EEG regelt, dass der Anlagenbetreiber verlangen kann, an dem nächstgelegenen und im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzverknüpfungspunkt angeschlossen zu werden, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Der gesamtwirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann jedoch auch im selben Netz liegen. Die Änderungen sollen dies klarstellen.

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 ( § 6 Absatz 2 EEG)

In Artikel 1 Nummer 7 ist § 6 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen."

Begründung:

Die Einbeziehung kleiner Fotovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt ins Einspeisemanagement und insbesondere die vorgesehene dauerhafte Leistungsbegrenzung für Kleinanlagen wird abgelehnt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass auch kleine PV-Anlagen bis 30 Kilowatt künftig technische Einrichtungen haben müssen, die eine Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ermöglicht oder sie müssen ihre Einspeiseleistung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen, unabhängig davon ob die Netzbelastung dies überhaupt erfordert. Dies ist nicht akzeptabel. Der gesamte erzeugte Solarstrom muss auch weiterhin genutzt werden können. Eine Ausrüstung kleiner und kleinster Solaranlagen mit Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung durch den Netzbetreiber ist unverhältnismäßig. Es ist nicht nachvollziehbar, dies durch die vorgesehene dauerhafte Leistungsbegrenzung auf 70 Prozent bei der Fotovoltaik einzuführen zu wollen, wodurch die getätigten Investitionen systematisch (teil-)entwertet würden. Gerade die Fotovoltaik bringt viele Bürger unmittelbar mit den erneuerbaren Energien in Berührung und schafft damit Verständnis und Akzeptanz. Mit der Kappung der Einspeiseleistung würde zudem den Netzbetreibern ein notwendiger Anreiz genommen, sich schnellstmöglich um das Thema Netzmanagement mit hohen Anteilen an erneuerbarem Strom zu kümmern. Da das ohnehin zukünftig erforderlich sein wird, gibt es keinen Grund, hier jetzt "auf die Bremse zu treten". Vielmehr sollten die Netzbetreiber, soweit es für diese erforderlich ist, jetzt in die Speichertechnologie einsteigen, um überschüssigen PV-Strom zu puffern. Gerade bei der kleinen Fotovoltaik kann das nicht Aufgabe der Anlagenbetreiber sein.

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 6 Absatz 4 Nummer 1 EEG)

In Artikel 1 Nummer 7 sind in § 6 Absatz 4 Nummer 1 die Wörter "am Standort" zu streichen.

Begründung:

In Artikel 1 Nummer 7 (§ 6 Absatz 4 Nummer 1) werden Maßnahmen zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen nach dem Stand der Technik, und zwar hier speziell die Pflicht zur technisch gasdichten Gärrestlagerung und der hydraulischen Verweilzeit geregelt. Die Streichung der Wörter "am Standort" stellt klar, dass diese Maßnahme grundsätzlich für neu zu errichtende Gärrestlager von Biogasanlagen gilt, unabhängig davon, wo sich das Gärrestlager befindet. Dies entspricht dem Zweck des EEG, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 11 Absatz 1 Satz 2 EEG)

In Artikel 1 Nummer 11 sind in § 11 Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern "im Sinne des § 6 Absatz 2" die Wörter "und Anlagen, die nach § 27 eine Vergütung erhalten und wärmegeführt betrieben werden," einzufügen.

Begründung:

Biomasseanlagen, die mit Nahwärmenetzen verbunden sind und deren Betrieb wärmegeführt erfolgt, sollten im Netzmanagement nachrangig ihre Leistung reduzieren müssen, da die erzeugte Abwärme Grundlage für die Wärmeversorgung angeschlossener Nutzer und die Erfüllung der Wärmelieferverträge ist.

16. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 20 Absatz 2 Nummer 4 EEG)

In Artikel 1 Nummer 17 ist in § 20 Absatz 2 Nummer 4 die Angabe "2,0" durch die Angabe "1,5" zu ersetzen.

Begründung:

Die Degression ist an die anderen regenerativen Gasformen auf Grund vergleichbarer Kosten anzupassen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 20 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b EEG)

In Artikel 1 Nummer 17 ist § 20 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) aus sonstigen Anlagen (§ 29) ab dem Jahr 2013: um 1 Prozent."

Begründung:

Eine Degression von 1,5 Prozent legt dem Ausbau der Windenergie im Binnenland weitere Schranken an. Gerade der im Binnenland bisher stagnierende Zubau kann so nicht an Fahrt gewinnen. Zusätzlich zu den bereits naturräumlich schwierigen Voraussetzungen für eine effiziente Windenergienutzung würde sich eine zusätzliche Hürde ergeben. Zudem ergibt sich mit dem flächenhaften Zubau im Binnenland eine Entlastung für das Stromnetz. Dafür ist die bisher geltende Regelung wichtige Voraussetzung.

Die angedachte Erhöhung der Degression ist mit Blick der aktuellen Inflationsrate und der steigenden Rohstoffpreise nicht nachvollziehbar. Für die im Erfahrungsbericht behauptete Preisreduktion bei den Windenergieanlagen sind daher keine Gründe erkennbar.

Die Windenergie onshore und offshore ist unter den erneuerbaren Energien bereits zur Leitenergie geworden. Dieser Trend wird sich noch verstärken. Sie weist dabei im Ausbaupotenzial das günstigste Stromernte/Vergütungsverhältnis auf.

Einer Erhöhung der Degression bedarf es daher nicht. Denn das mit der Energiewende zunehmende Gewicht der erneuerbaren Energien wird durch die Windenergie on- und offshore kostenmäßig stabilisiert.

18. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist in § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe "14,3" durch die Angabe "16,3" zu ersetzen.

Begründung:

Insbesondere die Investitionskosten für kleine Biomasse betriebene Anlagen sind bezogen auf die elektrische Anschlussleistung erheblich höher. Mit dem vorgesehenen Betrag von 14,3 Cent sind zuzüglich möglicher Erhöhungen nach Absatz 2 keine Anlagenkonzepte mit geringerer Anlagenleistung und auf Basis Gülle/Festmist zu realisieren, die wirtschaftlich betrieben werden können. Damit geht erhebliches Erzeugungspotenzial im ländlichen Raum zur Stromerzeugung verloren. Hiermit wird dezentralen Konzepten zur Energieversorgung eine wesentliche Grundlage entzogen und wesentliche Umwelteffekte durch die stärkere Nutzung von Gülle in Biogasanlagen können nicht erreicht werden.

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist in § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Angabe "11,0 Cent pro Kilowattstunde" durch die Angabe "9,0 Cent pro Kilowattstunde" zu ersetzen.

Begründung:

Die Bereinigung der Vergütungsstruktur führt bei Biogasanlagen bis zu einer Leistung von 500 kW auch unter Berücksichtigung der bisherigen jährlichen

Degression von 1 Prozent zu einer Kürzung der Gesamtvergütung bei Neuanlagen ab 2012. Da auch bisherige Anreize durch weitere Boni - insbesondere den Güllebonus - mit dem Gesetzentwurf wegfallen sollen, ist dem politischen Anliegen ausreichend Rechnung getragen worden, den Zubau kleinerer Anlagen zu bremsen.

Bei größeren typischen NaWaRo-Anlagen über 500 kW führt die Bereinigung der Vergütungsstruktur hingegen zu einer deutlichen Anhebung. Um die Konkurrenz um Substrate nicht weiter zu verschärfen, sollen für diese Anlagen keine zusätzlichen Anreize geschaffen werden. Deren Kostenvorteile sind vielmehr zu nutzen, um die Gesamtkosten des EEG zu dämpfen. Die erheblichen Größendegressionen erlauben daher auch eine Absenkung der Grundvergütung mindestens in der Größenordnung von den kleineren Anlagen.

Cent/kWhbis 150 kWbis 500 kWbis 5 MW
EEG 2009
(inkl. KWK und NaWaRo-Bonus und 3 jähriger Degression = 2012)
21,0318,6114,80Empfehlung:
EEG 2012
(inkl. Rohstoffvergütung I)
20,3018,3016,0014,00
Änderung-3,5 %-1,7%+ 8,1 %- 5,4%

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 ( § 27 EEG)

Die Bundesregierung hat sich in ihren energiepolitischen Eckpunkten auf das Ziel festgelegt, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromproduktion bis 2020 auf 35 Prozent zu erhöhen. Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung dieses Zieles muss von Biogasanlagen erbracht werden. Vor dem Hintergrund, dass die Kernkraftwerke in Deutschland abgeschaltet werden sollen, wird auch die Grundlastfähigkeit der Biogastechnologie wieder viel stärker in den Fokus rücken. Biomethan im Gasnetz eignet sich zusätzlich besonders gut für den Ausgleich der fluktuierenden Wind- und Sonnenenergie, zumal die Technologien bereitstehen.

Die Bundesregierung hat sich auf die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz(EEG) als einen wichtigen Baustein der Energiewende verständigt. Durch die Novelle des EEG werden insbesondere die Vergütungsstruktur und die Vergütungssätze neu formuliert. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll ausweislich seiner Begründung das Vergütungssystem vereinfacht und die Kosteneffizienz gesteigert werden. Benannt werden Fehlentwicklungen bei der Vergütung für Strom aus Biomasse, die ein neues Vergütungskonzept und ein Absenken der Vergütungshöhe erfordern.

Ähnlich wie das EEG 2009 ist die jetzige Novelle für den Bioenergiebereich sehr komplex. Das Ziel einer Vereinfachung konnte aus Sicht der Länder nicht erreicht werden. Für Bestandsanlagen, die sich weiterentwickeln wollen, sind die Bedingungen noch komplexer, da im Prinzip beide Systeme gelten.

Dezentrale landwirtschaftlich ausgerichtete Biogasanlagen, die bisher das Rückgrat der Stromerzeugung aus Biogas stellen, werden nur noch begrenzt realisierbar sein. Der Flächendruck wird sich durch neue Rahmenbedingungen eher verschärfen und bestehende Bioabfallanlagen werden in ihrer Existenz gefährdet.

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist jeweils in § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b sowie in Nummer 2 die Angabe "5 Megawatt" durch die Angabe "2 Megawatt" zu ersetzen.

Begründung:

Die neuen Vergütungsregelungen für Biomasse mit den gesetzten Obergrenzen, hier 5 MW, bedeuten in der Tendenz eine Benachteiligung von kleinen dezentralen Anlagen, die jedoch für den ländlichen Raum und zur Realisierung dezentraler Energieerzeugungs- und Versorgungskonzepten von entscheidender Bedeutung sind. Die Gesamtstrategie zur stärkeren energetischen Nutzung von Biomasse inklusive Reststoffen aus der Landwirtschaft und Gülle sollte zum einen in der Umsetzung dezentraler Biomasse basierter Anlagenkonzepte liegen und zum anderen in der Errichtung von größeren Anlagen, die Basis für die Biogasaufbereitung und Einspeisung in Gasnetze sind und dabei die Veredelung im ländlichen Raum und in den Landwirtschaftsbetrieben belassen. Um diese zwei Linien zu erreichen, sind über die Vergütungsregelungen solche Anlagen zu unterstützen.

22. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wie folgt zu fassen:

"c) im Fall von Strom aus Rinde oder aus Waldrestholz abweichend von Buchstabe a und b bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um jeweils 5,0 Cent pro Kilowattstunde."

Folgeänderungen:

In Artikel 5 Nummer 6 ist Anlage 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Eine Differenzierung des Waldrestholzes nach dem Durchmesser findet in der Praxis nicht statt und ist weder praktikabel noch wirtschaftlich durchführbar. Nach dem Hacken des Holzes ist nicht mehr nachzuvollziehen, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um Waldrestholz über oder unter der Derbholzgrenze gehandelt hat. Die Gefahr des Missbrauchs und der unberechtigten Inanspruchnahme der Förderung ist groß. Eine Kontrolle ist kaum möglich.

23. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 2 Nummer 2 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 27 Absatz 2 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen der Anlage 3 zur Biomasseverordnung erzeugt wird (Einsatzstoffvergütungsklasse II)

Begründung:

Um einen deutlichen Anreiz für die Nutzung ökologisch vorteilhafterer Substrate zu schaffen, sollte ebenso wie bei der leistungsbezogenen Differenzierung der Vergütung für die Einsatzstoffvergütungsklasse I auch bei der Einsatzstoffvergütungsklasse II verfahren werden, in dem ein Abstand von 3 Ct/kWh festgelegt wird.

Die bisher vorgesehene Spreizung von 2 Cent je Kilowattstunde zwischen den Einsatzstoffvergütungsklassen I und II reicht nicht aus, um Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II in nennenswertem Umfang für die Erzeugung von Strom zu erschließen. Dies gilt insbesondere für kleinere Anlagen.

Eine größenabhängige Differenzierung der Einsatzstoffvergütungsklasse II sollte analog der größenabhängigen Differenzierung der Einsatzstoffvergütungsklasse I erfolgen, um einen deutlichen Anreiz für den Einsatz dieser Substanzen insbesondere auch in Biogasanlagen bis zu einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt zu schaffen.

24. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 sind § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 zu streichen.

Begründung:

Durch diese Regelungen werden Anlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung über 500 kW ab 2014 von der gesicherten Vergütung nach EEG ausgenommen und gezwungen, eine Direktvermarktung ihres Stroms zu organisieren. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Gesamtkonzept einer solchen Anlage in die Region energetisch und stofflich einordnen lässt. Dies behindert die Entwicklung der energetischen Nutzung von Biomasse in einem Leistungsbereich über 500 kW.

Ansätze zu einer stärkeren Marktorientierung des EEG werden ausdrücklich begrüßt. Allerdings sollten mit einem neuartigen Instrument wie der "Marktprämie" zunächst Erfahrungen gesammelt werden, was gegen eine obligatorische Einführung ab 2013 spricht. Insbesondere Biogasanlagen mit einer hohen Wärmenutzung würden wirtschaftlich unangemessen benachteiligt, weshalb die Wahlfreiheit für eine Nutzung der "Marktprämie" essenziell ist.

Eine obligatorische Marktprämie in der Leistungsklasse über 500 kW elektrisch ist für Biogasanlagen nur schwierig umsetzbar, da der Anlagenbetreiber nicht nur den Strom; sondern auch die Wärme vermarkten muss. Für landwirtschaftlich strukturierte Biogasanlagen ist diese Forderung nahezu unrealisierbar. Vornehmlich werden es Stadtwerke und Industriebetriebe sein, die mit den Bedingungen einer obligatorischen Marktprämie in Biogasanlagen investieren können. Deshalb sollte es bei der fakultativen Marktprämie bleiben und § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 ersatzlos gestrichen werden.

25. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 4 Nummer 1 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 sind in § 27 Absatz 4 Nummer 1 vor dem Wort "mindestens" die Wörter "für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 2,0 MW und mit einer Kapazität zur Erzeugung von Biogas von über 2,3 Millionen Kubikmeter Biogas pro Jahr" einzufügen.

Begründung:

Eine nicht differenzierte zwangsweise vorgegebene Nutzung der Abwärme bei Biogasanlagen ist nicht zielführend. Kleinere Anlagen in ländlichen strukturschwachen Regionen haben oft nicht die Möglichkeiten für eine größere Wärmenutzung und tragen gleichzeitig - neben ihrer Grundlastfähigkeit - durch ihre Regelbarkeit zur Netzstabilisierung bei. Zumindest diese Anlagen sollten daher von der Wärmenutzungspflicht befreit sein. Die Definition der Anlagen orientiert sich an der vorliegenden Novelle des BauGB (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden, Artikel 1 Nummer 7 a).

26. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Satz 2 - neu - EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 27 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der totale Verlust des Vergütungsanspruchs durch die EEG-Regelungen beim Unterschreiten von 60 Prozent des in einem Jahr in der Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung birgt unkalkulierbare Risiken. So kann bei Ausfall eines Wärmekunden oder bei milden Wintern die Wärmelieferung unverschuldet unter den Schwellenwert fallen.

Daher sollte der Schwellenwert für die notwendige Wärmenutzung zum einen auf 50 Prozent abgesenkt werden, um das Risiko eines unverschuldeten Vergütungsverlustes zu verringern.

Zum anderen ist der Totalausfall der EEG-Vergütung für ein genaues Kalenderjahr des Schwellenwertes unverhältnismäßig. Daher soll für diesen Fall ein Abschlag in Höhe des bisherigen KWK-Bonus von 3 Cent/kWh vorgesehen werden.

27. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 5 Nummer 1 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 27 Absatz 5 Nummer 1 zu streichen.

Begründung:

Die geplante Regelung erfolgt insbesondere in der Absicht, den Maisanbau zu begrenzen.

Diese begrenzende Regelung ist innerhalb des EEG systemfremd. Bestimmungen zur Nachhaltigkeit, Biodiversität, Sicherung von Fruchtfolgen, etc. sollten grundsätzlich im Fachrecht und nicht im EEG durchgeführt werden. Die Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen bis 500 Kilowatt wird durch eine 60 Prozent-Regelung in Frage gestellt.

28. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27b Absatz 1 Nummer 2 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 27b Absatz 1 Nummer 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die besondere Vergütung von Strom aus Gülle muss auch für Anlagen gewährt werden, die Strom bis 150 Kilowatt aus mindestens 80 Prozent Gülle erzeugen. Die neu festgelegte Grenze von 75 kW ist zu gering, um das bundesweit vorhandene Energiepotenzial von Tierhaltungsanlagen effektiv zu nutzen.

29. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27b Absatz 1 Nummer 3 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist in § 27b Absatz 1 Nummer 3 die Angabe "10, 11, 13 und 14" durch die Angabe "8 und 10 bis 14" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist geboten, zur Erzeugung von Biogas auch Pferdemist und Schafmist zuzulassen.

30. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a - neu - EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 29 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Mit der Erhöhung der Anfangsvergütung von 8,93 Cent/kWh auf 9,2 Cent/kWh soll der Wegfall des Systemdienstleistungsbonus (0,5 Cent/kWh) zum Teil kompensiert werden.

Zu Buchstabe b:

Das jetzt im EEG enthaltene Referenzertragsmodell ist zwar der systematisch richtige und wirkungsvolle Ansatzpunkt, um gezielt den Windenergieausbau differenziert nach dem Winddargebot des jeweiligen Standortes zu fördern. Es ist aber nicht geeignet, die eher windschwachen Standorte im Binnenland in geeigneter Weise zu unterstützen.

Das Referenzertragsmodell regelt die Förderung über eine Kombination aus Vergütungshöhe und Zeitfaktor. Im Ergebnis erhalten Anlagen an windstarken Standorten die hohe Anfangsvergütung weniger lang als diejenigen an windschwächeren Standorten.

Basis ist ein rechnerisch ermittelter Referenzertrag. Beim derzeitigen Referenzertragsmodell wird die maximale Förderdauer von 20 Jahren mit der höheren Anfangsvergütung dann erreicht, sobald 82,5 Prozent des Referenzertrages am Standort erreicht werden. Das bedeutet: Ertragswerte unter diesen 82,5 Prozent werden nicht mehr differenziert gefördert, sondern so behandelt, als würden sie diese 82,5 Prozent des Referenzertrages erreichen. Standorte in Süddeutschland liegen regelmäßig unterhalb dieses Wertes. Im Ergebnis bedeutet das, dass die wirtschaftliche Anreizwirkung des EEG für diese Standorte im Binnenland deutlich verringert wird.

Daraus ergibt sich der Vorschlag eines modifizierten Referenzertragsmodells. Standorte, die in den ersten 5 Betriebsjahren einen Ertrag von weniger als 82,5 Prozent Referenzertrag erzielt haben, erhalten ab dem 6. Betriebsjahr eine erhöhte Vergütung. Diese Standorte kommen damit in den Bereich der Wirtschaftlichkeit. Für Standorte mit einem Referenzertrag von 82,5 Prozent oder mehr ändert sich die Vergütung nicht. Die EEG-Umlage durch Windenergie erhöht sich mit dem vorgeschlagenen Modell in den nächsten 5 Jahren nicht.

Auswirkung auf verschiedene Standorte:

EEG 2009Gesetzentwurf 2011Alternativmodell
Anfangsvergütung 20128,9 Ct/kWh8,9 Ct/kWh9,2 Ct/kWh
SDL-Bonus0,5 ct/kWhgestrichenin Anfangsvergütung integriert
2 Monate je 0,75 %-Punkt vom Referenzertrag, unterhalb 82,5 % Referenzertrag ab dem 6.Betriebjahr bis zum
20. Betriebsjahr ein Zuschlag von
0,125 ct/kWh pro
Vergütungsprogression Anfangsvergütung2 Monate je 0,75 %- Punkt vom Referenzertrag2 Monate je 0,75 %- Punkt vom ReferenzertragProzentpunkt des Unterschreitens von 82,5%

Beispiel-StandorteGesamtanfangsvergütung der Anlagen
150% Referenzertrag9,4 ct/kWh x 5 Jahre = 47 ct/(kWh/Jahr)8,9 ct/kWh x 5 Jahre = 44,5 ct/(kWh/Jahr)9,2 ct/kWh x 5 Jahre = 46 ct/(kWh/Jahr)
120% Referenzertrag9,4 ct/kWh x 11,67 Jahre = 109,7 ct/(kWh/Jahr)8,9 ct/kWh x 11,67 Jahre = 103,8 ct/(kWh/Jahr)9,2 ct/kWh x 11,67 Jahre = 107,36 ct/(kWh/Jahr)
100% Referenzertrag9,4 ct/kWh x 16,11 Jahre = 151,4 ct/(kWh/Jahr)8,9 ct/kWh x 16,11 Jahre = 143,3 ct/(kWh/Jahr)9,2 ct/kWh x 16,11 Jahre = 148,21 ct/(kWh/Jahr)
80% Referenzertrag9,4 ct/kWh x 20 Jahre = 188 ct/(kWh/Jahr)8,9 ct/kWh x 20 Jahre = 178 ct/(kWh/Jahr)9,2 ct/kWh x 5 Jahre + 9,51 ct/kWh x 15 Jahre = 179,45 ct/(kWh/Jahr)
60% Referenzertrag9,4 ct/kWh x 20 Jahre = 188 ct/(kWh/Jahr)8,9 ct/kWh x 20 Jahre = 178 ct/(kWh/Jahr)9,2 ct/kWh x 5 Jahre + 12ct/kWh x 15 Jahre = 226 ct/(kWh/Jahr)

31. Zu Artikel 1 Nummer 18 ( § 30 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 30 nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

"Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),

Im Übrigen gilt § 29 entsprechend; die Nachweispflicht des § 29 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen, die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden ist. § 21 Absatz 2 bleibt unberührt."

Begründung:

Das Repowering bietet die große Möglichkeit, mit wenigen, leistungsstärkeren

Anlagen eine erheblich höhere Stromerzeugung zu erzielen. Das erst in den letzten Jahren in Gang gekommene Repowering sollte daher nicht durch weitere Reglementierungen behindert werden. Weiterhin sollte die vorgesehene Regelung, dass Repowering - Anlagen höchstens 17 Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind, ersatzlos entfallen, da die Entscheidung zum Repowering in der wirtschaftlichen Verantwortung der Anlagenbetreiber verbleiben sollte.

Vor diesem Hintergrund sollte die vorhandene Fassung in § 30 EEG grundsätzlich beibehalten werden. Mit Blick auf die Entwicklung leistungsfähigerer Windenergieanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von 3,5 MW, sollte jedoch die Obergrenze für das Repowering vom Fünffachen der zu ersetzenden Anlage auf das Zehnfache erhöht werden.

32. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist in § 32 Absatz 2 die Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet."

Begründung:

Statt die Fotovoltaik auszubremsen sollten insbesondere Potenziale der kostengünstigen Freiflächen-Fotovoltaik genutzt werden.

PV-Freiflächenanlagen sind wichtige Treiber der Kostensenkung - sie erhalten die geringste Vergütung; Skaleneffekte in Produktion, Installation und Betrieb lassen sich leicht umsetzen. Die Stromerzeugung auf Freiflächen wird schon in ein bis zwei Jahren mit Strom aus Offshore-Windkraft konkurrieren können. Aus diesen Gründen und wegen der notwendigen Akzeptanzgewinnung für günstigen Solarstrom darf die Freiflächen-Förderung nicht weiter eingeschränkt werden.

33. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 32 Absatz 2 Nummer 3 - neu - EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist dem § 32 Absatz 2 folgende Nummer 3 anzufügen:

"3. auf ertragsschwachen Ackerflächen oder Grünlandflächen befindet."

Begründung:

Fotovoltaikanlagen auf Freiflächen weisen die geringsten Kosten auf und sind ein wichtiger Bestandteil der Energieversorgung der Zukunft. Durch ihren Verzicht würden auch große Wertschöpfungspotenziale im ländlichen Raum nicht ausgenutzt werden. Richtig angelegt können die Anlagen auch zur Steigerung der Biodiversität beitragen. Entsprechende Aussagen von Fachleuten bestätigen dies. Durch die Beschränkung auf ertragsschwache Ackerflächen und Grünlandflächen wird auch verhindert, dass es zu einer signifikanten Steigerung der Pachtpreise kommt. Eine Konkurrenz mit der Produktion von Nahrungsmitteln ist nicht gegeben. Der energetische Ertrag pro Hektar von Solarenergie ist signifikant höher als der Ertrag aus Biogasanlagen.

34. Zu Artikel 1 Nummer 18 ( § 33 Absatz 2 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist in § 33 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Mit der Änderung soll die bisherige Regelung zur Eigenverbrauchsvergütung fortgeführt werden. Die Eigenverbrauchsvergütung ist ein wichtiges Anreizinstrument für einen schnellen Weg in die Wettbewerbsfähigkeit von Solarstrom.

Mit der Steigerung des Eigenverbrauchs von Solarstrom kann eine kosteneffiziente PV-Förderung und eine Verbesserung der Netzintegration erreicht werden. Dies sind auch Kernziele der Bundesregierung. Den Eigenverbrauch nun zu beschneiden, macht daher keinerlei Sinn und ist kontraproduktiv.

Der Eigenverbrauch von Solarstrom senkt die EEG-Umlage direkt mit jeder selbst verbrauchten Kilowattstunde Solarstrom, fördert die verbrauchsnahe Erzeugung und intelligente Nutzung des wertvollen PV-Spitzenlaststroms und trägt somit zur Netzentlastung bei.

Zudem stößt der Eigenverbrauchsanreiz - insbesondere der Anreiz für hohe Eigenverbrauchsanteile >30 Prozent - schon heute wichtige technologische Entwicklungen am Markt an, die ohne diesen Anreiz erst in einigen Jahren, nach Erreichen der Parität von solaren Erzeugungskosten und Endkundenstromtarifen in Gang setzen würden (insbesondere IKT-gestützte Verbrauchssteuerung, Energiemanagementsysteme und dezentrale Speicherlösungen).

Der Eigenverbrauchsanreiz ist somit unverzichtbar, um Solarstrom möglichst schnell in die Wettbewerbsfähigkeit zu führen und die Fördereffizienz zu erhöhen.

Durch den Eigenverbrauch von Solarstrom werden Bürgerinnen und Bürger zu Treibern der Energiewende. Ihnen sollte man beim Umstieg auf die erneuerbaren nun keine Steine in den Weg legen.

35. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 33 Absatz 4 - neu - und 5 - neu - EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 sind dem § 33 folgende Absätze anzufügen:

Begründung:

Eine der großen Herausforderungen ist, Fotovoltaik ästhetisch/architektonisch in die Gebäudehülle einzubinden. Allerdings ist der Aufwand für die Integration der entsprechenden PV-Anlagen höher als bei der herkömmlichen Aufdach-Montage. Daher soll eine eigenständige Vergütung für gebäudeintegrierte Fotovoltaik eingeführt werden. Die eingesetzten Systeme stammen zu einem großen Teil aus europäischer Produktion und erfordern einen höheren Aufwand bei der Planung, Konstruktion und Montage.

36. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 35 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 EEG)

In Artikel 1 Nummer 20 ist § 35 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Gemäß § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 25. Oktober 2008 ist der Übertragungsnetzbetreiber zur Vergütung der vom Netzbetreiber an die Anlagenbetreiber ausgezahlten Einspeisevergütungen verpflichtet. Nach § 35 Absatz 2 sind von diesen Vergütungen die ermittelten vermiedenen Netzentgelte abzuziehen.

Das BMWi hat im Rahmen der WMK vom 6./7. Juni 2011 hierzu Folgendes festgestellt:

"Tatsächlich werden jedoch nicht in jedem Fall Netzkosten vermieden. Mittlerweile entstehen insbesondere in Ostdeutschland sogar teilweise gegenläufige Effekte. Deswegen ist teilweise ein Ausbau des vorgelagerten Netzes auf Grund von dezentralen Einspeisungen erforderlich, wodurch zusätzliche Kosten entstehen."

Die Bundesnetzagentur erkennt im Rahmen von § 11 Absatz 2 Nummer 8 obige vermiedene Netzentgelte als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers an. Insoweit erhöhen die dem Netzbetreiber nicht erstatteten vermiedenen Netzentgelte nach dem EEG dessen jeweilige Netzentgelte und belasten die Stromverbraucher in der Region.

Dies steht im Widerspruch zur Akzeptanz für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Verbraucher in diesen Regionen werden zusätzlich belastet.

Die Entrichtung vermiedener Netzentgelte für EEG-Anlagen ist nicht mehr sachgerecht. Durch den Ausbau der EEG-Anlagen ist ein Netzausbau auf allen Spannungsebenen erforderlich geworden, so dass es schon lange nicht mehr zu einer "Vermeidung" von Netzausbau kommt. Daher wurde auch im Rahmen der BMWi-Plattform "Zukunftsfähige Netze" eine Streichung der vermiedenen Netzentgelte für EEG-Anlagen vorgeschlagen. Hierauf weisen die vier Übertragungsnetzbetreiber ausdrücklich in ihrem gemeinsamen Positionspapier zum Maßnahmepaket zur Beschleunigung der Energiewende hin.

Die vorliegenden EEG-Änderungen zu Gunsten der Marktprämie (neue §§ 33g und 33h) haben diesen Missstand nicht beseitigt, sondern im Gegenteil das System der Anrechnung der vermiedenen Netzentgelte auf die Vergütungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Netzbetreiber auf die Marktprämie ausgedehnt.

37. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 2 Satz 4 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 20 ist dem § 37 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Von der Umlagepflicht ausgenommen ist eine durch das öffentliche Netz nicht garantierte unterbrechungsfreie Stromversorgung entsprechend EN 61000-2-4 Klasse 1, die dem Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage bereitgestellt wird."

Begründung:

Für eine Stromversorgung besonderer Qualität, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestimmten Industrien bereitstellen, wird eine Ausnahme von der EEG-Umlage geschaffen. So bedarf es für hochsensible Produkte etwa der Chipindustrie ganz besonderer Anforderungen an die Qualität der Stromversorgung, die von der allgemeinen öffentlichen Versorgung nicht gewährleistet werden kann. Es handelt sich hierbei um unterbrechungsfreien, frequenzstabilen Strom nach EU Norm, der eigens von hierfür geeigneten Kraftwerken der Industrie bereitgestellt wird. Unterbrechungsfreier, frequenzstabiler Strom kann nicht aus dem Netz bezogen oder hierüber ausgetauscht werden. Deshalb sollte die EEG-Umlage für diese Konstellation nicht anwendbar sein.

38. Zu Artikel 1 Nummer 20 ( § 37 Absatz 3 EEG)

In Artikel 1 Nummer 20 ist § 37 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Erster Spiegelstrich:

Es muss darauf geachtet werden, dass eine energiewirtschaftlich sinnvolle

Abgrenzung zwischen - weiterhin von der EEG-Umlage zu befreiender - Eigenstromerzeugung der Industrie und möglichen Umgehungstatbeständen erfolgt. Das im Gesetzentwurf vorgeschlagene Kriterium, nämlich die geplante Einschränkung auf Strom, der nur dann über das Netz der allgemeinen Versorgung bezogen werden darf, wenn ein räumlicher Zusammenhang gegeben und eine Betreiberfunktion gegeben ist, greift allerdings zu kurz: Es muss auch als Eigenstrom gelten, wenn ein Industrieunternehmen den von ihm in seinem Kraftwerk erzeugten Strom über das Netz der allgemeinen Versorgung an andere Standorte desselben Unternehmens weiterleitet. Auch hier spielen effiziente Kraftwerksstandorts- und -investitionsentscheidungen eine Rolle. So ist es wirtschaftlich und auch umweltpolitisch sinnvoll, wenn z.B. an demjenigen Unternehmensstandort mit dem größten Wärmebedarf eine KWK-Anlage errichtet wird, die auf den Wärmebedarf ausgelegt ist (in der Regel werden industrielle KWK-Anlagen wärmegeführt betrieben). Daraus kann sich eine Überschussstromerzeugung ergeben, mit der andere Standorte desselben Unternehmens versorgt werden. Dies muss ebenfalls als EEG-freier Eigenstrom gelten, wenn der Nutzer des Industriekraftwerks und der Stromverbraucher dasselbe bzw. verbundene Unternehmen sind. Es kann nicht gewollt sein, solche Industrieunternehmen dazu zu zwingen, an allen ihren Standorten kleine Kraftwerke zu errichten, und den damit nicht zu deckenden Wärmebedarf durch separate ineffizientere Wärmekessel zu decken, wenn es in der konkreten Situation effizienter ist, den Strom- und Wärmebedarf aus einem größeren Kraftwerk zu decken.

Zweiter Spiegelstrich:

Der Ausgleich fluktuierender Lasten durch die Schaffung geeigneter Speicher ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für Netzstabilität und Versorgungssicherheit in einem zukünftigen, durch verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien geprägten Energiesystem.

Daraus folgt, dass Energie, die zur Speicherung für einen Ausgleich fluktuierender Lasten beispielsweise in Pumpspeicherkraftwerken benötigt wird, nicht durch die Kosten aus der EEG-Umlage belastet werden sollte. Ohne die hier beantragte Ergänzung im § 37 Absatz 3 Nummer 2 würden Pumpspeicherkraftwerke oder andere Speicherformen mit der EEG-Umlage belastet.

Dritter/Vierter Spiegelstrich:

Zur Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit werden Chemieparks derzeit in der Form organisiert, dass ein zentraler Chemiepark-Manager verschiedene selbstständige Industrie- und Chemieunternehmen zentral mit Strom und Wärme versorgt sowie weitere Dienstleistungen anbietet. Bei der Energieversorgung kommt in der Regel Kraft-Wärme-Kopplung zum Einsatz, da die angesiedelten Unternehmen sowohl Dampf, Wärme und Strom benötigen. Trotz dieser auch aus energiepolitischen Gesichtspunkten günstigen Rahmenbedingungen stellt die EEG-Umlage einen negativen Standortfaktor dar. Dabei bieten gerade "industrielle Wärmesenken" ein besonders großes Potential für den gewünschten Ausbau der KWK-Technik. Eine Befreiung von der EEG-Umlage dieser begrenzten Anzahl von Letztverbrauchern in Chemieparks bzw. in ähnlich organisierten anderen Industrieparks wird für sinnvoll erachtet. Auch die ökologisch sinnvolle und Ressourcen schonende Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus Reststoffen des Produzierenden Gewerbes und aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sollte nicht der EEG-Umlage unterliegen.

39. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a - neu - EEG)

In Artikel 1 Nummer 20 ist § 39 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Grünstromprivileg ist derzeit das einzig wirksame Instrument zur Marktintegration der erneuerbaren Energien und muss weiterentwickelt werden.

Die Vorgabe, dass mindestens 30 Prozent des gesamten Portfolios aus fluktuierenden erneuerbaren Energien stammen müssen, dürfte jedoch faktisch zu einer Abschaffung des Grünstromprivilegs führen.

Um Mitnahmeeffekte zukünftig zu vermeiden, soll die Eindeckungsquote an EEG-gefördertem Strom auf 70 Prozent erhöht werden. Als Teilmenge hiervon sollen zunächst mindestens 5 Prozent des gesamten Portfolios aus fluktuierenden erneuerbaren Energien stammen.

Hierdurch wird ausreichend sichergestellt, dass der Mehrwert des Grünstromprivilegs die Marktintegration der erneuerbaren Energien ist und sich dieser Mehrwert auch in einem Mindestanteil fluktuierender erneuerbarer Energien am Gesamtportfolio ausdrücken muss, da diese deutlich schwerer in das Gesamtsystem zu integrieren sind.

Gleichzeitig wird durch die anfänglich niedrige Eindeckungsquote von 5 Prozent erneuerbarer Energien sichergestellt, dass die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs nicht zum Erliegen kommt.

Dem Gedanken einer stärkeren Marktintegration entspricht es, die Eindeckungsquote insgesamt und den Anteil fluktuierender erneuerbarer Energien am Gesamtportfolio auf einem festgelegten Pfad zu steigern. Die Steigerung der Eindeckungsquote soll als Ausdruck einer stärkeren Marktintegration durch fluktuierende erneuerbarer Energien erfolgen.

40. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 39 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - EEG)

In Artikel 1 Nummer 20 ist in § 39 Absatz 1 Nummer 1 nach Buchstabe b folgender Buchstabe c einzufügen:

"c) 0 Prozent Strom aus Anlagen, die durch Spaltung von Kernenergie gewerblich Elektrizität erzeugen;"

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 20 ist in § 39 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b das Semikolon durch das Wort "und" zu ersetzen.

Begründung:

Die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs darf nicht durch Anteile von Atomstrom ermöglicht werden.

41. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 41 Absatz 1 und Absatz 3 EEG)

In Artikel 1 Nummer 21 ist § 41 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auch mittelständische Unternehmen, die die vorgesehenen Schwellenwerte nicht erreichen, stehen im internationalen Wettbewerb. Die Deckelung der EEG-Umlage auf einen Sockelbetrag ist notwendig, um Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Konkurrenten abzubauen. Die Absenkung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung auf 14 Prozent und der absoluten Abnahmemenge auf 1 Gigawattstunde ist nicht ausreichend. Es wird stattdessen ein gleitender Einstieg vorgeschlagen.

42. Zu Artikel 1 Nummer 21 ( § 41 Absatz 4 EEG)

In Artikel 1 Nummer 21 ist in § 41 Absatz 4 wie folgt zu fassen:

(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist."

Begründung:

§ 41 Absatz 4 enthält die Definition des Begriffs der Abnahmestelle, die gegenüber der bisher praktizierten und im entsprechenden Merkblatt des BAFA niedergelegten Abgrenzung die einschränkende Anforderung enthält, dass die Einrichtungen des Unternehmens auf dem Betriebsgelände nicht nur räumlich, sondern auch physikalisch zusammenhängen müssen. Auch in der Begründung wird eine eher enge Auslegung gefordert

Dies stellt eine unnötig enge Einschränkung dar, für die kein Anlass besteht und die die Antragsmöglichkeiten energieintensiver Unternehmen stark einschränkt. So würde in o.g. Fall selbst bei einer physikalischen (elektrischen) Verbindung der auf beiden Seiten der öffentlichen Straße befindlichen Produktionsanlagen keine zusammenhängende Abnahmestelle vorliegen, falls die Anlagen unterschiedlichen Produktionsstufen angehören. Eine solche Regelung ist nicht sachgerecht.

Insofern wird vorgeschlagen, die bisherige Definition der Abnahmestelle beizubehalten.

43. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 41 Absatz 5 Satz 2 und 3 EEG)

In Artikel 1 Nummer 21 ist § 41 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu streichen.

Begründung:

Die Anwendbarkeit der besonderen Ausgleichsregelung auf einzelne (stromintensive) Unternehmensteile muss auch zukünftig gewährleistet sein, sollen nicht Synergien im Unternehmen unterbunden und damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Produktion gefährdet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass keine übersteigerten formalen und nicht erfüllbaren Anforderungen an die Bestimmung selbstständiger Unternehmensteile gestellt werden.

Der Gesetzentwurf sieht in § 41 Absatz 5 vor, dass ein selbstständiger Unternehmensteil die wesentlichen Funktionen eines Unternehmens haben muss. Diese Definition kann dazu führen, dass manche unter die Härtefallregelung fallenden, sehr stromintensiven Betriebe künftig die volle EEG-Umlage bezahlen müssen und in ihrer Wettbewerbsfähigkeit massiv beeinträchtigt werden. So werden oftmals bestimmte betriebliche Funktionen nicht in jedem Unternehmensteil vorgehalten, sondern zentralisiert oder auch an Dienstleistungsunternehmen ausgelagert.

Zudem soll für den selbstständigen Unternehmensteil ein eigener geprüfter Jahresabschluss, der sich am handelsrechtlichen Jahresabschluss orientiert, erstellt werden. Neben dem erheblichen administrativen Mehraufwand ist diese Forderung nicht zielführend, weil die Erstellung eines eigenen Jahresabschluss ohne Reorganisation nicht zu erfüllen ist. Der Aufwand eines eigenen Jahresabschlusses nach Vorbild des HGB käme dem Aufwand einer rechtlichen Reorganisation gleich. Schließlich müssten für einen eigenen Abschluss die Bewertung von Beständen (LIFO), Bankschulden und Kredite sowie zentrale Funktionen dem selbstständigen Unternehmensteil zugeordnet werden. Solche rechtlichen Gestaltungen sollen aber gerade durch die Antragsberechtigung selbstständiger Unternehmensteile verhindert werden.

Ziel der Regelung ist es, die energieintensiven Teile der industriellen Wertschöpfungsketten am Standort Deutschland zu erhalten. Dies muss sowohl dann gelten, wenn die einzelnen Glieder der Wertschöpfungskette durch einzelne Unternehmen abgedeckt werden als auch, wenn ein Unternehmen mehrere Glieder der Kette integriert. Die Gefahr der Abwanderung der energieintensiven Produktionen ist in beiden Fällen gleich groß und real: Im einen Fall durch die Abwanderung eines Unternehmens im Ganzen im anderen Fall durch die Schließung einzelner Betriebe eines Unternehmens.

Insofern wird vorgeschlagen, die bisherige Regelung beizubehalten.

44. Zu Artikel 1 Nummer 21 ( § 41 EEG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit nicht auch stromintensive Rechenzentren, die im internationalen Wettbewerb stehen, in die Begünstigungsregelungen zur EEG-Umlage einbezogen werden sollten.

Begründung:

Stromintensive Rechenzentren erreichen zum Teil Stromkosten am Anteil ihres Umsatzes von 20 Prozent. Damit sind sie vergleichbar mit dem stromintensiven produzierenden Gewerbe, das durch den § 41 begünstigt wird, daher sollten Rechenzentren, die im internationalen Wettbewerb stehen und einen entsprechenden Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung aufweisen, von der besonderen EEG-Ausgleichsregelung profitieren.

45. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 64a und § 64b EEG)

Auf Grund der Erfahrungen mit den Folgen der Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und seiner detaillierten Regelungen sieht der Bundesrat die Notwendigkeit, dass die Länder in die Rechtsetzung stärker eingebunden werden. Deshalb sind die vorgesehenen Verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

46. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 64b Nummer 1 EEG)

In Artikel 1 Nummer 41 sind in § 64b Nummer 1 die Wörter "fester, flüssiger und gasförmiger" durch das Wort "flüssiger" zu ersetzen.

Begründung:

Zu den Nachhaltigkeitskriterien für feste und gasförmige Biomasse gibt es, im Gegensatz zur flüssigen Biomasse, bislang keine verbindlichen Vorgaben seitens der EU, sondern nur Empfehlungen. Die Einführung und Umsetzung der Kontrolle der Nachhaltigkeitsvorgaben für flüssige Biomasse in Deutschland war und ist sehr aufwändig. Bevor mit der Festlegung von Nachhaltigkeitsvorgaben für feste bzw. gasförmige Biomasse begonnen wird, sollten zumindest eine einjährige Erfahrung mit der Zertifizierung in Deutschland und erste Erkenntnisse über die Handhabung von Nachhaltigkeitsvorgaben laut der Richtlinie 2009/28/EG in anderen Mitgliedstaaten vorliegen und geprüft werden, ob die EU-Kommission bereit ist, weiter gehende Empfehlungen oder verbindliche Vorgaben zu Nachhaltigkeitskriterien für feste und gasförmige Biomasse vorzulegen. Die vorrangige Einführung von Nachhaltigkeitskriterien für flüssige Biomasse war auch unter dem Aspekt der Transportwürdigkeit der flüssigen Biomasse erfolgt. Für feste Biomasse ist nicht in vergleichbarem Maße mit einem internationalen Handel zu rechnen.

47. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 64b Nummer 1 Buchstabe a EEG)

In Artikel 1 Nummer 41 sind in § 64b Nummer 1 Buchstabe a nach den Wörtern "der Richtlinie 2009/28/EG" die Wörter "und der Richtlinie 092/43/EWG" einzufügen.

Begründung:

Der Einschub ist erforderlich, weil ansonsten der Grünschnitt der nach der FFH-Richtlinie geschützten und in Baden-Württemberg flächenmäßig bedeutsamen mageren "Flachland-Mähwiesen" und der "Berg-Mähwiesen" nicht umfasst wird. Hierbei handelt es sich weder um natürliche Lebensräume, noch unterfallen sie in Artikel 17 der Richtline 2009/28/EG.

48. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 64f Nummer 2 bis 6 EEG)

In Artikel 1 Nummer 41 sind in § 64f die Nummern 2 bis 6 zu streichen.

Begründung:

Bei den weiteren Verordnungsermächtigungen sollen erhebliche Freiheiten für Regelungen auf dem Verordnungsweg geschaffen werden, die bislang dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten waren. Dies betrifft die Splittung von Vergütungen für laststarke/lastschwache Zeiten, Neufestlegungen der Managementprämie, Festlegungen neuer Mindestanteile beim Grünstromprivileg oder Neufestlegungen der Flexibilitätsprämie. Die umfangreiche Verschiebung von Kompetenzen der Legislative in die Exekutive gerade bei den Vergütungsregelungen als dem Kern des EEG ist als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen.

49. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 66 Absatz 1 Nummer 12 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 41 ist dem § 66 Absatz 1 folgende Nummer 12 anzufügen:

"12. § 27a findet auch Anwendung auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas gemäß § 27 Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind."

Begründung:

Obwohl § 27a den Vergütungsanspruch auf solche Arten von getrennt erfassten Bioabfällen eingrenzt, die derzeit überwiegend kompostiert werden, gibt es doch eine relevante Menge dieser Abfälle, die bereits in Bioabfallvergärungsanlagen verwertet werden. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Regelungen des § 66 Absatz 1 für Bestandsanlagen im Falle der Bioabfallvergärungsanlagen zu einer Umverteilung der Abfälle in neue Abfallanlagen mit höherer Vergütung führen werden. Eine Reihe von Bestandsanlagen wäre dann nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben.

50. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 66 Absatz 2 Nummer 1 EEG)

In Artikel 1 Nummer 41 ist § 66 Absatz 2 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz zur Stromerzeugung einsetzen oder"

Begründung:

In § 66 Absatz 6 wird Stromerzeugungsanlagen, die feste Biomasse einsetzen, eine Fristverlängerung gewährt, nach der diese Anlagen auf Antrag bis zu einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2013 noch die EEG-Vergütung nach der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erhalten können. Mit dieser Regelung wird den regelmäßig besonders langen Planungs- und Realisierungszeiträumen bei diesen Anlagen Rechnung getragen.

Analog dazu muss auch der Zeitraum für den Einsatz von Altholz in derartigen Anlagen entsprechend angepasst werden.

Vermutlich handelt es sich nur um einen redaktionellen Fehler, da die vorliegende Fassung keinen Sinn ergibt. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb gehen, haben keinen Regelungsbedarf im novellierten EEG.

51. Zu Artikel 1 Nummer 41 ( § 66 EEG)

In Artikel 1 Nummer 41 ist in § 66 eine Übergangsregelung für Bestandsanlagen einzufügen, die Biogas zur Stromerzeugung einsetzen.

Begründung:

Die Vergütungsregelungen des Gesetzentwurfes für Biomasseanlagen, die Biogas zur Stromerzeugung einsetzen, berücksichtigen zahlreiche Anforderungen aus dem Umwelt- und Klimaschutz, die bei Bestandsanlagen nicht erfüllt werden. Genannt seien hier beispielhaft die Begrenzung von Mais als Inputstoff, der stärkere Anreiz von Blühstreifen, Landschaftspflegegut und gewünschter Energiepflanzen, eine verstärkte Reststoffnutzung oder Untergrenzen der Wärmenutzung.

Mit der Möglichkeit zum Wechsel in das Vergütungssystem des aktuellen Gesetzentwurfes bei Erfüllung sämtlicher Bestimmungen soll Bestandsanlagen die gleiche Chance zu einem wirtschaftlichen Betrieb bei umweltschonenderer Wirtschaftsweise gegeben werden, wie sie für Neuanlagen eröffnet wird.

Durch den Einsatz von Blühstreifen, Landschaftspflegegut und gewünschten Energiepflanzen könnte beispielsweise der Konflikt von Bestandsanlagen mit gekoppelten NaWaRo- und Gülle-Bonus in viehreichen Regionen entschärft werden. Für bereits bestehende Bioabfall-Anlagen könnte die Konkurrenzsituation auf dem Rohstoffmarkt abgefedert werden, die mit der Aufhebung des Ausschließlichkeitsprinzips und neuen günstigen Vergütungsregelungen für bestimmte Bioabfälle entsteht.

52. Zu Artikel 1 Nummer 41 ( § 66 Absatz 6 EEG)

In Artikel 1 Nummer 41 ist § 66 Absatz 6 dahingehend zu erweitern, dass die Übergangsregelung auch für Biogasanlagen gilt.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass auch Biogasanlagen, die sich derzeit im Genehmigungsverfahren befinden und bis Ende des Jahres genehmigt werden, Anspruch auf eine Vergütung nach den derzeit geltenden Rechtsvorgaben erhalten. Durch die große Anzahl von Investitionsvorhaben sind Verzögerungen sowohl bei den Genehmigungsverfahren aber insbesondere bei den Anlagenbauern nicht ausgeschlossen, deshalb trägt eine Übergangsphase für derartige Anlagen zur Rechtssicherheit bei und verhindert ein zu starkes stop and go bei Planung und Realisierung von Biogasanlagen.

53. Zu Artikel 1 Nummer 42 (Anlage 1 Nummer 2 EEG)

In Artikel 1 Nummer 42 ist Anlage 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. Bonushöhe

Der Gasaufbereitungs-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von

Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 entsprechend."

Begründung:

Der massive Zubau großer Biogasaufbereitungsanlagen geht mit einem entsprechenden Bedarf an Substrat und Flächen einher, der auf den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ackerflächen zunehmend mit dem Anbau von Nahrungs- und Futtermitteln konkurriert. Eine Erhöhung des Gasaufbereitungsbonus für große Anlagen und eine Anhebung der Leistungsgrenze würde die Konkurrenzen noch verschärfen und durch den zunehmenden Transportaufwand die klima- und umweltpolitischen Vorteile schmälern.

Vergleiche mit derzeit niedrigen Erdgaspreisen sind nicht sachgerecht, da sowohl der Vorrang der Biomethaneinspeisung als auch der Vorrang des daraus erzeugten Stroms gesetzlich garantiert ist und in dem durch das EEG geschützten Marktsegment der Erlös der Gestehungskosten inklusive der Eigenkapitalrendite gesichert ist. Die Sicherung von Marktfähigkeiten des Biomethans außerhalb des Stromsektors ist nicht Aufgabe des EEG.

54. Zu Artikel 1 Nummer 42 (Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb EEG)

In Artikel 1 Nummer 42 ist Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

"bb) die Trocknung von Holz zur stofflichen oder energetischen Nutzung bis zu einem Wärmeeinsatz von 1,2 Kilowattstunden je Kilogramm Wasserentzug,"

Begründung:

Da bei der Trocknung von Holz Wasser in effizienter Weise entzogen werden soll, muss sich der Wärmeeinsatz auch auf das entzogene Wasser beziehen.

Ansonsten wäre es denkbar, dass mit dem Wärmeeinsatz bereits weitgehend trockenes Holz noch einmal getrocknet wird.

55. Zu Artikel 1 Nummer 42 (Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe e EEG)

In Artikel 1 Nummer 42 ist in Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe e der einleitende Satz wie folgt zu fassen:

"e) die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen pro Kalenderjahr:"

Begründung:

Ohne Zeitbezug machen Angaben zum Wärmeverbrauch keinen Sinn.

56. Zu Artikel 1 Nummer 42 (Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe g)

In Artikel 1 Nummer 42 ist Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe g wie folgt zu fassen:

"g) die Bereitstellung als Prozesswärme für die Aufbereitung des Biogases zur Einspeisung in das Erdgasnetz,"

Begründung:

Der neu aufgenommene Buchstabe g ist unabhängig von einer bestimmten Leistungsgrenze zu gewähren, da dies auch für kleinere Anlagen zutreffen kann und der als vergleichbar ansehbare Buchstabe h - Bereitstellung als Prozesswärme zur Hygienisierung - ebenfalls keine Leistungsgrenzen vorgibt.

Für eine Anerkennung von Prozesswärme zur Erdgasaufbereitung nur für Großanlagen gibt es keine nachvollziehbaren Gründe.

57. Zu Artikel 1 Nummer 42 (Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe h EEG)

In Artikel 1 Nummer 42 ist Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe h wie folgt zu fassen:

"h) die Bereitstellung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisierung von Gärsubstraten, die nach geltendem Recht der Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen, und"

Begründung:

Aus betriebswirtschaftlichen Gründen werden beim Mischeinsatz unterschiedlicher Einsatzstoffe im Regelfall nur solche Stoffe hygienisiert oder pasteurisiert, für die dies die Bioabfallverordnung vorschreibt.

Dies wird im Regelfall vor dem Einbringen in die Biogasanlage vorgenommen, da ansonsten der gesamte Gärrest zu hygienisieren bzw. pasteurisieren ist.

58. Zu Artikel 1 Nummer 42 (Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe i EEG)

In Artikel 1 Nummer 42 ist Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe i zu streichen.

Begründung:

Nutzung von Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung beinhaltet nichts anderes als die Trocknung von Gärresten. Da Gärreste auch ohne Trocknung zu Düngezwecken eingesetzt werden kann, kann Gärresttrocknung nicht als sinnvolle Wärmenutzung mit Ersatz von fossiler Energie anerkannt werden.

Gärresttrocknung ist erforderlich, wenn auf Grund eines zu hohen Nährstoffangebots auf dem landwirtschaftlichen Betrieb keine betriebsnah gelegenen Flächen zur Ausbringung von flüssigen Gärresten zur Verfügung stehen oder wenn die Entfernungen auf Grund des großen Einzugsgebiets der eingesetzten Biomasse eine wirtschaftliche Ausbringung der flüssigen Gärreste nicht zulassen.

Die Lösung des ersten Problems gehört ins Fachrecht, nicht jedoch ins EEG, die Lösung des zweiten Problems sind in der Größe angepasste Biogaserzeugungsanlagen.

Die Anführung von Gärresttrocknung in der Positivliste würde kleine Anlagen gegenüber große Anlagen stark benachteiligen: kleine Anlagen müssen sich eine Wärmesenke suchen und entsprechende Aufwendungen finanzieren, während große Anlagen einfach ihren Gärrest trocknen können.

59. Zu Artikel 1 Nummer 42 (Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe j - neu - EEG)

In Artikel 1 Nummer 42 ist der Anlage 2 Nummer 3 folgender Buchstabe j anzufügen:

"j) die Nutzung als Prozesswärme zur Fermenterheizung."

Begründung:

Falls an einer Biogaserzeugungsanlage zur Umsetzung eines Wärmekonzeptes ein Satelliten-BHKW installiert werden soll, kann das BHKW am Standort der Biogaserzeugungsanlage nur über die Fermenterheizung die notwendige Mindestwärmenutzung erreichen.

60. Zu Artikel 1 Nummer 42 (Anlage 2 Nummer 4 EEG)

Der Bundesrat bittet im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Abwärmenutzung über Organic-Rankine-Prozzessen als Wärmenutzung im Sinne der Anlage 2 Nummer 3 (Positivliste) gelten kann.

Begründung:

Die konsequente Nutzung der Biomasse zur Stromerzeugung erfährt durch ein ORC-Verfahren einen wesentlich höheren Gesamtwirkungsgrad, da über ORC-Verfahren aus der Abwärme zusätzlich Strom erzeugt wird.

61. Zu Artikel 1 allgemein (Änderung des EEG)

Der Bundesrat stellt fest, dass der Erforschung von Anbauverfahren für alternative Energiepflanzen bei der Frage nach der Akzeptanz und Verträglichkeit der regionalen Biomasseerzeugung eine Schlüsselfunktion zukommt. Dies gilt auch für die Verbesserung der Biodiversität und Flächeneffizienz.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich für eine noch stärkere Forschung in diesem Bereich einzusetzen.

62. Zu Artikel 5 Nummer 6 (Anlage 3 Nummer 3, 7 zur Biomasseverordnung) Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass aus Anlage 3 die Nummer 3 "Kleegras" und Nummer 7 "Luzernegras" in die Anlage 2 übertragen werden, da aus Gründen der Nachweisbarkeit und eines nichtvertretbaren Kontrollaufwandes es geboten ist, Gräser einheitlich einer Einsatzstoffvergütungsklasse zuzuordnen, auch wenn der Energieertrag geringfügig unterschiedlich ist. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat um Prüfung, ob die Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung Sudangras, Weidelgras, Luzernegras, Kleegras und Gras einschließlich Ackergras unter dem Oberbegriff Gras zusammengefasst werden können.

63. Zu Artikel 5 Nummer 6 (Anlage 3 Nummer 4 Spalte 2 zur Biomasseverordnung)

In Artikel 5 Nummer 6 sind in Anlage 3 Nummer 4 in Spalte 2 dem letzten Satz am Ende nach dem Wort "Grünland" die Wörter "sowie Grünschnitt von Grünland gemäß Richtlinie 092/43/EWG" anzufügen.

Begründung:

Der Einschub ist erforderlich, weil ansonsten der Grünschnitt aus dreischürigen, nach der FFH-Richtlinie geschützten "Mageren Flachland-Mähwiesen" und "Berg-Mähwiesen" nicht umfasst wird.

64. Zu Artikel 5 Nummer 6 (Anlage 3 Nummer 12 Spalte 2 zur Biomasseverordnung)

In Artikel 5 Nummer 6 ist in Anlage 3 Nummer 12 in Spalte 2 das Wort "Schafmist" durch die Wörter "Schaf- und Ziegenmist" zu ersetzen.

Begründung:

Ziegenmist wird Schafmist gleichgestellt. Ziegenmist wurde im Gesetzentwurf vergessen. Dieser ist vergleichbar mit Schafmist.

65. Zu Artikel 5 (Anlage 3 Nummer 18 und 19 der Biomasseverordnung)

In Artikel 5 ist Anlage 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die verschiedenen holzigen Reststoffe sollten ohne einzelne Bevorzugung energetisch genutzt werden. Die vorgesehene Einteilung und Abtrennung einzelner Fraktionen nach Herkunft (z.B. Straßenbegleitgrün wird nach Gruppe II vergütet, aber Parkbaumschnitt erhält nur die Grundvergütung) ist nicht praktikabel, da ein Baumpflegebetrieb das anfallende Material nicht bei teilweise untertägig wechselnden Einsatzbereichen trennen kann und wird. Auch ist die geplante Trennung weder unter Kosten- noch Naturschutzgesichtspunkten nachvollziehbar.

Für die holzige Biomasse aus all den oben genannten Herkunftsbereichen gilt gemeinsam, dass die Anpflanzung bzw. der natürliche Wuchs nicht mit dem Ziel erfolgte, die Biomasse zu verwerten, sondern aus verschiedenen anderen Gründen wie z.B. Naturschutz, Erholung, Gestaltung etc. Bei der Pflege fällt das Material im klassischen Sinne als Abfall meist in kleinen Mengen weit verstreut an. Der Kostenaufwand für Sammeln, Sortieren, Lagern und Transport zur Verbrennung ist dabei sehr hoch. Er wird deshalb oft vermieden, indem das Gut auf der Fläche verbleibt. Dies ist aus Gründen des natürlichen Kreislaufs manchmal, aber nicht immer sinnvoll und möglich. Die energetische Nutzung wäre eine gute Alternative, vor allem auch deshalb, weil damit kein mit Land-und Forstwirtschaft konkurrierender Flächenverbrauch verbunden ist. Für eine Mobilisierung ist deshalb unabhängig von der Herkunft eine erhöhte Vergütung sinnvoll, die zusätzlich noch die Mehrkosten für eine aufwändigere Verbrennungstechnik trägt, um das stark rindenhaltige und meist feuchtere Material zu verwerten.

66. Zu Artikel 5 Nummer 6 (Anlage 3 der Biomasseverordnung)

Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die Biomasseverordnung bei der Nutzung von Landschaftspflegematerial so zu verändern, dass kein Verdrängungswettbewerb zu Lasten der Schaf- und Ziegenhalter in Deutschland erfolgt und damit eine sachgerechte und angemessene Landschaftspflege, insbesondere von Deichen, Deichvorland, FFH-Gebieten oder Wasserschutzzonen, erhalten bleibt.

67. Zu Artikel 5 (Änderung der Biomasseverordnung)

Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die Biomasseverordnung im laufenden Gesetzgebungsverfahren so zu konkretisieren, dass eine Biokraftstoffproduktion aus geeigneten tierischen Nebenprodukten, insbesondere Fette, wieder zulässig wird.

68. Zu Artikel 7 (Änderung des EEWG)

Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich eine Gesetzesinitiative für ein Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz als marktfinanziertes Anreizmodell zu ergreifen. Dieses sollte insbesondere Wirkung für den Altbaubestand entfalten.

Begründung:

Die Energiewende muss in einem ganzheitlichen Ansatz verfolgt werden und darf sich nicht allein auf den Stromsektor konzentrieren. Dabei bietet der Einsatz erneuerbarer Energien im Altbaubestand das größte Potenzial, die zukünftigen klimapolitischen Ziele tatsächlich zu erreichen.