Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 2 Satz 2 MarkschBergV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 10 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Dies" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2" zu ersetzen.

Begründung:

Durch den Zusatz "Satz 1 Nummer 2" wird deutlich, dass sich die in § 10 Absatz 2 Satz 2 formulierte Befreiung solcher Betriebe, bei denen bis zum Inkrafttreten der Verordnung das Risswerk vollständig nachgetragen und abgeschlossen wurde, nur auf die in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 normierte Pflicht bezieht.

§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hingegen anzuwenden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 11 Nummer 1 Buchstabe b MarkschBergV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist § 11 Nummer 1 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für"

Begründung:

Die Streichung des an den Anfang gestellten Wortes "sie" stellt eine grammatikalische Korrektur dar. Das Wort "auch" wird an den Anfang des § 11 Nummer 1 Buchstabe b gestellt, da der Unternehmer sicherzustellen hat, dass die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sowohl vor der Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeiten, als auch währenddessen in alle ihren Aufgabenbereich betreffenden Tätigkeiten auch tatsächlich einbezogen werden, um die Erstellung von Betriebsplanunterlagen und die Risswerkführung zu vereinfachen. Die vorgeschlagene Änderung steht gleichfalls im Einklang mit den Ausführungen in der Verordnungsbegründung. Zur Änderung in § 11 Nummer 1 wird auf Seite 44 wie folgt ausgeführt:

"Es ist daher vielmehr erforderlich, dass die risswerkführende Person vor Beginn der Arbeiten und vor allem begleitend zu den bergbaulichen Aktivitäten Daten und Informationen enthält, diese dann prüfen kann und ggf. selbst Daten ermittelt.".

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu -, Buchstabe b und Nummer 15 (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie Anlage 3 Nummern 1.3, 1.3.1 und 1.3.2 MarkschBergV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Die Einführung von § 22b in der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (ABBergV) weist dem Aspekt der Bohrungssicherheit von Aufsuchungs- und Gewinnungsbohrungen eine höhere Bedeutung zu. Die Verschränkung einzelner Aspekte zur Sicherstellung der Bohrungsintegrität und die Herstellung einer langzeitsicheren Dokumentation mit der vorgeschlagenen Änderung der Markscheider-Bergverordnung (zum Beispiel Qualität der Unterlagen, anerkannte Markscheider, Bohrlochriss als Bestandteil des Grubenbildes) sollen die rissliche Dokumentation von Tiefbohrungen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft stärken. Der grundsätzliche Ausschluss von Aufsuchungsbohrungen wirkt diesem Aspekt nachteilig entgegen.

Bei der Novellierung der MarkschBergV ist auch die Änderung des Bundesberggesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) zu berücksichtigen, dass die Bergschadensvermutung nunmehr auf bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen (einschließlich Kavernen) erweiterte. Dabei trifft § 120 keine Unterscheidung zwischen Aufsuchung und Gewinnung.

Ein Bohrlochbild als Bestandteil der sonstigen Unterlagen wäre nach aktueller Rechtslage formal von einer Einsichtnahme nach § 63 Absatz 4 BBergG ausgeschlossen. Die Überführung des Bohrlochbildes als Bestandteil des Grubenbildes resultiert ebenso aus der Novellierung der Bergschadensvermutung und sollte Rechtsklarheit für Aufsuchungs- und Gewinnungsbohrungen regulieren. Diese mit dem Entwurf vorgeschlagene Differenzierung wirkt der vom Gesetzgeber im § 120 BBergG befürworteten Gleichstellung entgegen und wäre widersprüchlich gegenüber dem Bundesberggesetz.

Insbesondere wegen der gegenseitigen Abhängigkeit von Aufsuchungs- und Gewinnungsphase im Bereich Kohlenwasserstoffe, Erdwärme und Sole wäre eine Unterscheidung bzw. Trennung der Dokumentationspflichten zwischen Aufsuchungs- und Gewinnungsbetrieben unzweckmäßig, da bei nachgewiesener Fündigkeit in den meisten Fällen eine Aufsuchungsbohrung in eine Gewinnungsbohrung umgewandelt wird. In diesen Fällen wäre ohne die Änderung mit entsprechendem Mehraufwand die Dokumentation wieder vollständig von den sonstigen Unterlagen in das Grubenbild zu überführen.

Hinsichtlich der technischen Komplexität und der zu gewährleistenden Sicherheit beinhalten Aufsuchungsbohrungen aufgrund ihrer bohrtechnischen Ausgestaltung und den prognostizierten geologischtechnischen Risiken die gleichen Gefährdungen für die Bohrungsintegrität und die Oberfläche wie Gewinnungsbohrungen. Diesbezüglich findet in den Anforderungen der Bergaufsicht keine wesentliche Unterscheidung bei der Bearbeitung verschiedener Fragestellungen an Aufsuchungs- und Gewinnungsbohrungen statt, so dass eine Unterscheidung auch aus diesen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt ist.

Die vorgeschlagene Änderung in Buchstabe a gewährleistet die Rechtsklarheit und Gleichbehandlung von Aufsuchungs- und Gewinnungsbohrungen.

Die vorgeschlagene Änderung in Buchstabe b berichtigt einen formalen Verweis im Änderungsbefehl der Verordnung.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung ergibt sich aus der Änderung von § 12 Absatz 1 Nummer 2. Vor dem Hintergrund der aktuellen Novellierung der MarkschBergV wurde eine Verlagerung der Bohrlochbilder, die gegenwärtig Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Risswerks sind, in das Grubenbild umfassend diskutiert. Die neue Gliederung unter der Ziffer 1.3 der Anlage 3 Teil 1 fordert für "Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage" ein Grubenbild bestehend aus Titelblatt, Bohrlochriss, Betriebsgrundriss und, soweit ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der EinwirkungsBergV ausgewiesen wurde, zusätzlich einen Höhenfestpunktriss. Die zuständige Behörde kann hiervon mit Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 MarkschBergV erteilen.

Mit der Befugnis der Markscheider, in ihrem Geschäftskreis Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden, gewährleisten Bohrlochrisse (ehemals Bohrlochbilder) und die darin enthaltenen Informationen als Bestandteil des Grubenbildes Behörden, Unternehmen und Betroffenen eine größere Glaubwürdigkeit und Rechtssicherheit.

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkschBergV)

In Artikel 1 Nummer 12 sind in § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nach dem Wort "abgelegt," die Wörter "oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland erworben," einzufügen.

Begründung:

Die Verordnung beschränkt den Zugang zu einer Anerkennung anderer Personen auf Personen, die eine in den genannten Staaten anerkannte Abschlussprüfung in den genannten Fachrichtungen oder eine vergleichbare Fachkunde durch eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung erworben haben. Um klarzustellen, dass auch Personen anerkannt werden können, die eine in einem Drittstaat erworbene und im Vergleich zu der in der Verordnung genannten Abschlussprüfung in den genannten Fachrichtungen als gleichwertig anzuerkennende Berufsqualifikation besitzen, ist der Wortlaut der Regelung entsprechend zu ergänzen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 13 Absatz 4 Satz 2 MarkschBergV)

In Artikel 1 Nummer 12 sind in § 13 Absatz 4 Satz 2 nach dem Wort "Anerkennungsverfahren" die Wörter "nach Absatz 1" einzufügen.

Begründung:

Durch die Änderung von Absatz 4 wird sichergestellt, dass für die Berufsqualifikationsfeststellung nach Absatz 2 - analog zu den Vorschriften für alle anderen bundes- und landesrechtlichen Berufe - die Genehmigungsfiktion nicht greift. Die nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zuständige Stelle ist verpflichtet, das Berufsqualifikationsfeststellungsverfahren in der Regel innerhalb von drei Monaten abzuschließen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 15 (Anlage 1 Nummer 1.1, 1.2, 2.1, 2.7, 3.4 und 3.5 MarkschBergV)

In Artikel 1 Nummer 15 sind in Anlage 1 Nummer 1.1, 1.2, 2.1, 2.7, 3.4 und 3.5 die Klammerzusätze zu streichen.

Begründung:

Vertrauensbereich, Standardabweichung und Messtechnologie sind abhängig vom Zweck der Messung. Deren Festlegung liegt im Verantwortungsbereich des anerkannten Markscheiders bzw. der anerkannten anderen Person. Demzufolge genügt die Angabe einer zulässigen Toleranz in Anlage 1.

Bei der Festlegung einer Genauigkeit in Form einer zulässigen Toleranz (beispielsweise ± 50 mm) ist die Angabe eines Vertrauensbereichs (beispielsweise 2 Sigma) obsolet. Zur Einhaltung der vorgeschriebenen Toleranz ist unter Berücksichtigung des gewählten Vertrauensbereichs die erforderliche Standardabweichung der Messgröße zu ermitteln. Im Anschluss ist die geeignete Messtechnologie zu bestimmen (siehe Merkblatt der Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement - DVW. e.V. unter https://www.dvw.de/sites/default/files/merkblatt/daten/2017/12 DVW-Merkblatt_Stdabw_Toleranz.pdf ).

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 (Anlage 3 Teil 2 Nummer 9 Buchstabe d MarkschBergV)

In Artikel 1 Nummer 15 ist Anlage 3 Teil 2 Nummer 9 Buchstabe d wie folgt zu fassen:

"d) Bei übertägigen Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung muss der Höhenfestpunktriss zusätzlich zu den Inhalten aus Buchstabe a den Verlauf bekannter hydraulisch wirksamer Störungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind, und die Lage bekannter sonstiger geologischer Besonderheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sind, enthalten."

Begründung:

Nummer 9 Buchstabe d der Anlage 3 Teil 2 ist als eigenständiger Satz zu formulieren. Folglich ist sprachlich der Bezug zur Eintragung hydraulisch wirksamer Störungen in den Höhenfestpunktriss eindeutig herzustellen. Weitergehend ist das Wort "bedeutsamer" vor "hydraulisch wirksamer Störung" zu streichen, da es lediglich von Bedeutung ist, ob die hydraulisch wirksame Störung für die Sicherheit bedeutsam ist; unerheblich ist, ob die hydraulisch wirksame Störung an sich bedeutsam ist.

8. Zu Artikel 1 Nummer 15 (Anlage 3 Teil 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg, Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, eee, ggg und hhh sowie Doppelbuchstabe cc - neu - Dreifachbuchstabe aaa bis ccc - neu - MarkschBergV)

In Artikel 1 Nummer 15 Anlage 3 Teil 2 Nummer 14 ist Buchstabe a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die in der Anlage 3 Teil 2 Nummer 14 enthaltenen zusätzlichen Anforderungen an den Bohrlochriss/das Bohrlochbild kommt es teilweise zu unnötigem Mehraufwand verbunden mit hohen zusätzlichen Kosten sowie zu Überfrachtungen des Risswerks. Es wird als ausreichend angesehen, wenn die entsprechenden Informationen im Förderbuch gem. § 39 BVOT dokumentiert werden und/oder im Betriebsplanverfahren beantragt und genehmigt werden.

Zu Buchstabe a:

Eine Dokumentation ist deutlich umfangreicher als ein Verzeichnis und führt zu einer Überfrachtung des Bohrlochbildes sowie einem kostenintensiven Mehraufwand.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Komplettierung einer Bohrung verändert sich bei vielen Bohrungen häufig und würde ständige Anpassungen des Bohrlochbildes/Bohrlochrisses an die aktuellen Gegebenheiten erfordern. Zudem ist die Komplettierung Teil der entsprechenden Betriebspläne für die jeweilige Bohrung und bereits im Förderbuch (§ 39 BVOT) dokumentiert.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Im Risswerk werden Tatsachen dargestellt. Deshalb sind geologische Prognosen nicht Bestandteil des Risswerks. Die Erläuterungen würden sich auf im Risswerk nicht vorhandene Objekte beziehen.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Die bisherige Regelung, nach der das verwendete Verfüllmaterial bereits eingetragen werden muss, ist sachgerecht und ausreichend. Zusätzliche Detailinformationen finden sich in dem Betriebsplan, der vor einer Verfüllung eingereicht werden muss. Eine Eintragung der Informationen zum Nachweis der Beständigkeit im Bohrlochbild/Bohrlochriss könnte erst nach Durchführung der Verfüllung erfolgen und lediglich zu einer Überfrachtung des Bohrlochbildes/ Bohlrochrisses führen.

Zu Doppelbuchstabe dd:

Der Bohrlochkopf gehört zur Ausrüstung einer Bohrung und ist somit im Förderbuch dokumentiert (§ 39 BVOT). Eine Darstellung im Bohrlochbild/Bohrlochriss würde zu einer Überfrachtung führen und zudem bei den üblicherweise verwendeten Maßstäben nicht möglich sein.

Zu Buchstabe c:

Um dem Bedürfnis nach qualifizierter umfangreicher Dokumentation im Einzelfall Sorge zu tragen, kann die Behörde bei technisch komplexen und in Bezug zur Sicherheit bedeutsamen Bohrungen verlangen, dass die unter Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb bzw. ggg bzw. hhh gestrichenen erhöhten Anforderungen an die Dokumentation ausnahmsweise doch in der Dokumentation darzustellen sind.

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 (Anlage 3 Teil 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe hhh MarkschBergV)

In Artikel 1 Nummer 15 ist in Anlage 3 Teil 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe hhh wie folgt zu fassen:

"hhh) eine Übersicht über den Bezugspunkt und die dazugehörigen Messpunkte aus geometrischen Bohrpfadvermessungen unter Angabe der relativen oder absoluten Messgenauigkeiten."

Begründung:

Die neue Formulierung dient der Präzisierung. Bei einer Bohrung gibt es im Regelfall nur einen Bezugspunkt an der Tagesoberfläche. Die untertägigen Punkte im Bohrloch sind Messpunkte, die bezüglich ihrer Genauigkeit der Fehlerfortpflanzung unterliegen. Somit ist bei einer Angabe der Messgenauigkeit abhängig von der jeweiligen Betrachtung die relative oder die absolute Genauigkeit gefragt.

10. Zu Artikel 1 Nummer 15 (Anlage 4 Teil 2 Nummer 8 MarkschBergV)

In Artikel 1 Nummer 15 Anlage 4 Teil 2 Nummer 8 sind nach dem Wort "Böschungsrutschungen" das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen und nach dem Wort "Grundbrüche" die Wörter "oder Last- und Druckbrüche" sowie nach dem Wort "Betrieb" die Wörter "oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung" einzufügen.

Begründung:

Mit der Ergänzung sollen beispielhaft weitere im Bohrlochbergbau vorkommende geotechnische Ereignisse benannt werden, die sich nachträglich beispielsweise nicht immer vom Gebirgsschlag (Anlage 4 Teil 2 Nummer 7) unterscheiden lassen und deshalb unverzüglich in das Risswerk eingetragen werden müssen. Zudem soll die Verpflichtung zur unverzüglichen Eintragung solcher Ereignisse in das Risswerk auch dann bestehen, wenn Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährdet sind.

Zu denken ist beispielsweise an Ereignisse, die auf die Bohrungsintegrität wirken und zur Folge haben, dass genutzte Grundwasserleiter beeinträchtigt werden könnten.