Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 18. Juni 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/20144 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksache 19/18700 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 10.07.20
Initiativgesetz des Bundestages

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Fristen für Beschränkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inländischer Unternehmen".

b) Die folgenden Angaben werden angefügt:

" § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze". "

b) Nummer 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, wenn die inländischen Unternehmen

Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind."

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Fristen für Beschränkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inländischer Unternehmen

(1) Beschränkungen oder Handlungspflichten in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder 4a in Verbindung mit § 5 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 dürfen nur angeordnet werden, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

(2) Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung die dafür erforderlichen Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Allgemeinverfügung die Unterlagen, die für die Prüfung des Erwerbs im Hinblick auf Beschränkungen oder Handlungspflichten erforderlich sind. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Über Satz 2 hinaus kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Eröffnungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 weitergehende Auskünfte oder die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann über die Sätze 2 und 4 hinaus nachträglich im Einzelfall durch Verwaltungsakt von allen an einem Erwerb unmittelbar oder mittelbar Beteiligten weitergehende Auskünfte oder die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.

(3) Das Erlangen der Kenntnis nach Absatz 1 Nummer 1 steht dem Eingang der Meldung eines Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gleich. Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 im Einzelfall um drei Monate verlängern, wenn das Prüfverfahren besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße berührt und das Bundesministerium der Verteidigung diesen Umstand gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb der Frist des Satzes 1 geltend macht.

(5) Die Fristen nach Absatz 1 können mit Zustimmung des unmittelbaren Erwerbers und des Veräußerers verlängert werden.

(6) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder 5, wird gehemmt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens nach Absatz 1

Die Hemmung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 1, wenn die Auskunft oder Unterlagen vollständig an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt worden sind und im Fall des Satzes 1 Nummer 2 mit der Beendigung der Verhandlungen.

(7) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2 beginnt von Neuem, wenn

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 beginnt die Frist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung von Neuem. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft von Neuem. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt auch, wenn eine vertragliche Regelung zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter durch rechtsgeschäftliche Erklärung einseitig beendet wird.

(8) Die näheren Einzelheiten können durch Rechtsverordnung geregelt werden." "

d) Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 7 bis 13.

e) In der neuen Nummer 7 werden jeweils in den Absätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 die Wörter "innerhalb der dort geregelten Fristen" durch die Wörter "innerhalb der in § 14a geregelten Fristen" ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wird wie folgt gefasst:

"14. Die folgenden §§ 29 bis 31 werden angefügt:

" § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 30 Übergangsbestimmungen

§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am ... [einsetzen: Tag vor der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 31 Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung der §§ 4, 5, 13, 14a und 15 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem ... [einsetzen: Tag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] und beträgt 24 Monate." "

2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 3
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 gestrichen.

2. § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "von drei Monaten, nachdem es Kenntnis über den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb erlangt hat," durch die Wörter "der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.

b) Satz 6 wird aufgehoben.

3. § 57 wird aufgehoben.

4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von zwei Monaten nach Eingang des Antrags" durch die Wörter "der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.

5. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

6. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "von drei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3" durch die Wörter "der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist" ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

7. § 62 wird wie folgt gefasst:

" § 62 Untersagung oder Anordnungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten."

8. In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe " § 44 Absatz 3" das Komma und die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62" gestrichen."