Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG)

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zur Eingangsformel

In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.

Begründung

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Die beabsichtigten Regelungen begründen weitreichende organisatorische Veränderungen bei den landesunmittelbaren Krankenkassen, sehen die Einbeziehung der Aufsichtsbehörde in das Insolvenzverfahren vor und berühren die fiskalischen Interessen der Länder in erheblichem Maße. Bereits die Entschließungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zum GKV-WSG fordern ausdrücklich, dass das in § 171b SGB V vorgesehene Gesetz zur näheren Regelung der Insolvenzfähigkeit der Zustimmung des Bundesrates bedarf (vgl. hierzu BT-Drucksache 016/4220 Abschnitt II. Nr. 8 und BR-Drucksache 075/07(B) HTML PDF Abschnitt II. Nr. 13). Aus diesen Entschließungen ist eindeutig ersichtlich, dass bei der Umsetzung des § 171b SGB V von der zwingenden Mitwirkung der Länder ausgegangen wurde und dies auch der damaligen Zustimmung zum Gesundheitsfonds wegen der massiven Länderbetroffenheit zugrunde gelegt wurde.

Die Formulierung des GKV-OrgWG als zustimmungsfreies Gesetz steht in Widerspruch zu Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 GG, wonach die Zustimmung des Bundesrates immer dann erforderlich wird, wenn bundeseinheitliche Regelungen des Verwaltungsverfahrens ohne Abweichungsmöglichkeit durch die Länder geschaffen werden sollen. Die Aufhebung der Ermächtigung der Länder, landesunmittelbare Krankenversicherungsträger und deren Verbände nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) durch Landesrecht für insolvenz(verfahrens)unfähig zu erklären, bewirkt, dass die derzeit hierzu geltenden Rechtsvorschriften in den einschlägigen Ausführungsgesetzen der Länder zur InsO insoweit kraft Verfassungsrechts gebrochen (Artikel 31 GG) und inhaltsgleiche Landesvorschriften in diesem Bereich für die landesmittelbare Verwaltung künftig nicht mehr erlassen werden können.

Von der bundesgesetzlichen Regelung des § 171b Abs. 1 SGB V zur generellen Herstellung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen können die Länder daher nicht mehr abweichen, da die besondere Ermächtigung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 171b Abs. 1 SGB V, entgegenstehendes Landesrecht im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu schaffen, nach Inkrafttreten des GKV-OrgWG insoweit erlischt. Gleichzeitig hat der Bund damit in diesem Punkt von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch ausdrückliche und insoweit erschöpfende bundesgesetzliche Regelung Gebrauch gemacht und dadurch die inhaltliche Sperrwirkung des Artikels 72 Abs. 1 GG für den Landesgesetzgeber ausgelöst (vgl. u. a. Schmidt-Bleibtreu, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage, 2008, Art. 72 GG, Rdnr. 22a).

2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V) und Artikel 7 Abs. 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

Als Folge ist in Artikel 7 Abs. 2 die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nr. 01" zu ersetzen.

Begründung

Der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführte § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird in der Anwendungspraxis teilweise so verstanden, dass aus dieser Vorschrift für Beamte unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung folgen könne.

So enthalten der Leitfaden der privaten Krankenversicherung zum Standardtarif ab dem 1. Juli 2007 und das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20. März 2007 die Darstellung, bisher nicht privat oder freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamte, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V versicherungspflichtig. Hiervon betroffen sind Beamte oder Hinterbliebene, die für den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil ihrer Krankheitskosten keine Versicherung abgeschlossen haben. Davon erfasst werden auch Personen, die eine entsprechende Versicherung nicht abschließen (können), weil die privaten Krankenversicherungen den Abschluss eines Versicherungsvertrages wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ablehnen.

Beihilfeberechtigte sind jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei. Mit der Beihilfeberechtigung hat dieser Personenkreis auch einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" im Sinne von § 5 Abs. 1 SGB V. Dieses Tatbestandsmerkmal fordert einen anderweitigen nicht aber auch notwendig vollständig gleichen oder gleichwertigen Anspruch. Eine Auslegung, derzufolge Beihilfeberechtigte versicherungspflichtig werden können, steht auch zu § 12 Abs. 1b VAG in Widerspruch. Sinn dieser Regelung ist es, einen lückenlosen Gesundheitsschutz für alle Bürger zu erreichen. Für die hier betroffenen Beamten mit Beihilfeanspruch, aber ohne ergänzende private Krankenversicherung ist der Lückenschluss problemlos und systemkonform durch eine prozentuale Versicherung nach dem Basistarif möglich. Es entspricht der gesetzgeberischen Intention, Beamte mit Beihilfeberechtigung dem Rechtskreis der privaten Krankenversicherung zuzuordnen.

Zur Richtigstellung der Auslegung durch die private Krankenversicherung sowie die Spitzenverbände der Krankenkassen ist im Interesse der betroffenen beihilfeberechtigten Beamten eine gesetzgeberische Klarstellung geboten.

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 26 Abs. 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Auflistung erforderlicher Regelungsinhalte in der Rahmenvereinbarung verdeutlicht die Zielsetzung des Anliegens.

4. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB V)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. § 87b wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Ab 1. Januar 2009 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen von § 85 SGB V abweichende Regelungen. Damit ist auch die in § 85 Abs. 4a SGB V vorgesehene Trennung der Gesamtvergütung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Teil nicht mehr vorgesehen.

Da künftig in der hausärztlichen Vergütung in stärkerem Maße als in der fachärztlichen Vergütung auf ein Pauschalsystem abgestellt wird, drohen ungerechtfertigte Verwerfungen zwischen den beiden Versorgungsbereichen.

Daher soll die bisher geltende Trennung fortgeschrieben werden.

Zu Buchstabe b:

Die Regelung schreibt fest, welche Vorgaben der Bewertungsausschuss bei der erstmaligen Bestimmung des Verfahrens zur Festlegung der haus- und der fachärztlichen Vergütungsanteile zu beachten hat.

5. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - (§ 95 Abs. 7 Satz 3 bis 9 SGB V)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1a folgende Nummer 1b einzufügen:

Begründung

Mit der Aufhebung der Sätze 3 bis 9 des § 95 Abs. 7 SGB V werden die Regelungen zur Altersgrenze der an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gestrichen so dass Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres noch an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen können. Aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland ist es nicht mehr sachgerecht, das derzeit bestehende Berufshindernis für Vertragsärzte, -zahnärzte und -psychotherapeuten in Form einer Altersgrenze für das Ende der Berufsausübung aufrechtzuerhalten.

Hinzu kommt, dass die Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung ursprünglich damit begründet wurde, dass einerseits die Möglichkeiten zur Niederlassung von jüngeren Kolleginnen und Kollegen verbessert werden sollten und andererseits die gesundheitliche Befähigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit steigendem Alter abnehme.

Nach Abschaffung der Bedarfsplanung im vertragszahnärztlichen Bereich kann das erste Argument nicht mehr überzeugen. Auch das zweite Argument kann angesichts der bereits durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erfolgten Aufhebung der Altersgrenze für unterversorgte Gebiete nicht mehr für die Aufrechterhaltung der generellen Altersgrenze herangezogen werden.

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a (§ 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ist in § 101 Abs. 4 Satz 5 die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "20 Prozent" zu ersetzen.

Begründung

Die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen stellt besondere Anforderungen an die Therapeuten und kann daher nur durch ausgewiesene Spezialisten sichergestellt werden. Werden (kostengünstige) frühzeitige Interventionen versäumt, kann es zur Manifestation und Chronifizierung von Erkrankungen kommen. Der Zugang zu frühzeitigen Therapien ist daher dringend erforderlich, um persönliches Leid bei den betroffenen Kindern und Jugendlichen und ihren Familien und hohe volkswirtschaftliche (Folge-)Kosten zu vermeiden.

Der Kinder- und Jugendgesundheitssurvey (KiGGS) weist allerdings aus, dass sich nur die Hälfte der als psychisch krank eingeschätzten Kinder in Behandlung befindet. In der Praxis sind lange Wartezeiten die Regel. Die psychotherapeutische Versorgung der Kinder und Jugendlichen ist daher dringend verbesserungsbedürftig.

Annähernd ein Fünftel der Wohnbevölkerung in der Bundesrepublik ist unter 18 Jahre alt, und die Prävalenz psychischer Krankheiten ist in dieser Altersgruppe ungefähr so hoch wie bei Erwachsenen. Entsprechend sollte der Anteil der Leistungserbringer, die in der psychotherapeutischen Versorgung im Schwerpunkt Kinder und Jugendliche behandeln, auch bei mindestens 20 Prozent liegen.

Tatsächlich liegt der Anteil der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an allen psychotherapeutischen Leistungserbringern derzeit bundesweit im Mittel bei nur rund 13 Prozent. (Die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind diejenige Berufsgruppe, die die Versorgung der Kinder und Jugendlichen ganz überwiegend leisten.)

Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagene Mindestquotierung ist prinzipiell geeignet, die psychotherapeutische Versorgungssituation für Kinder und Jugendliche zu verbessern. Mit einer Mindestquote kann auch in planungsrechtlich als überversorgt geltenden Gebieten die Versorgung von Kindern und Jugendlichen optimiert werden.

Die vorgeschlagene Quote in Höhe von zehn Prozent ist jedoch unzureichend und könnte punktuell sogar zu einer Verschlechterung der Versorgungssituation führen. Mit dem Hinweis darauf, dass die Zehn-Prozent-Quote bereits erfüllt sei, könnte zum Beispiel ein freiwerdender Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutensitz mit einem Psychotherapeuten, der ausschließlich Erwachsene versorgt, besetzt werden.

Die Quote sollte daher - entsprechend der Prävalenz psychischer Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen und dem offensichtlich bestehenden Behandlungsbedarf - bei 20 Prozent liegen. Hierdurch könnten sich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an der Versorgung beteiligen, die bereits heute approbiert sind und derzeit keine Niederlassungsmöglichkeit haben.

Aufgrund der guten Nachwuchssituation bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist auch davon auszugehen, dass für die Erfüllung der Quote zukünftig genügend Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Verfügung stehen werden. Derzeit befinden sich bundesweit 2 500 Personen in Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erlangen jährlich ca. 200 Personen bei steigender Tendenz.

7. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 103 Abs. 4 Satz 1a - neu - SGB V)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. In § 103 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Begründung

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Vertragsärzte nicht nur mit zeitlich vollem, sondern auch mit hälftigem Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V sowie § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV). Bei der Berechnung des Versorgungsgrads in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen (§ 101 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Laut Begründung soll diese gesetzliche Änderung zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten sowie zur Bewältigung von Unterversorgungssituationen beitragen.

Eine Umsetzung dieser Regelung wird bisher mit Verweis auf § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V verhindert. Danach seien Anträge auf Ausschreibung der Hälfte des Vertragsarztsitzes abzulehnen, da nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Beschränkung des Versorgungsauftrages nicht dem Verzicht auf vertragsärztliche Zulassung gleichzusetzen sei; der Gesetzgeber hätte dies ausdrücklich regeln müssen.

Durch eine Klarstellung in § 103 Abs. 4 SGB V sollen nunmehr die Intention des Gesetzgebers erreicht und weitere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

8. Zu Artikel 1 Nr. 2b - neu - (§ 126 Abs. 2 SGB V)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2a folgende Nummer 2b einzufügen:

Begründung

Mit dem GKV-WSG wurde das Zulassungssystem im Bereich der Hilfsmittelversorgung weitgehend auf ein Einzelvertragssystem umgestellt.

Parallel dazu wurde eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2008 geschaffen um die Wirkungen der neuen Vertragsfreiheit zunächst abzumildern. Leistungserbringer, die am 31. März 2007 zur Versorgung mit Hilfsmitteln zugelassen waren, bleiben daher - auch ohne Vertrag - bis zum 31. Dezember 2008 zur Versorgung der GKV-Versicherten berechtigt.

Die Übergangsfrist soll um ein Jahr - bis zum 31. Dezember 2009 - verlängert werden um den betrieben des Hilfsmittelhandwerkes Gelegenheit zu geben, sich an den veränderten Markt anzupassen.

9. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 155 Abs. 4 Satz 5a - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

"aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Sind die Betriebskrankenkassen

Begründung

Mit dieser Regelung wird der im Insolvenzverfahren vorgesehene Schwellenwert für die vorrangige Haftung der jeweiligen Kassenart auf den Fall der Schließung einer Krankenkasse übertragen.

Diese Übertragung ist notwendig, da

Die Gefahr der Überforderung einer Kassenart ist daher im Schließungsfall deutlich höher als im Insolvenzverfahren, was die Einführung eines Schwellenwertes gerade hier notwendig macht. Ziel der Änderung ist es daher, die Haftungsfolgen bei Schließung und Insolvenz (auch) hinsichtlich des Schwellenwerts für die Haftung der Kassenart anzugleichen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen unterschiedlichen Haftungsrisiken bergen die Gefahr, dass trotz gewolltem Vorrang des Schließungsverfahrens aus rein finanziellen Erwägungen heraus das Insolvenzverfahren gewählt wird.

Analog der Regelung in § 171d Abs. 5 SGB V gilt der Schwellenwert, bis zu dem vorrangig die Krankenkassen einer Kassenart haften, nicht für Versorgungsansprüche. Eine kassenartenübergreifende Haftung tritt für diese Ansprüche erst dann ein, wenn die Krankenkassen einer Kassenart zur Erfüllung dieser Ansprüche nicht mehr in der Lage sind.

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 171b Abs. 2 Satz 1 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 7 sind in § 171b Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter ", dem Verwaltungsrat sowie dem zuständigen Landesverband" einzufügen.

Begründung

Aufgrund der essentiellen Bedeutung der Anzeige des Vorstandes für die Zukunft der Kasse ist eine gesetzliche Klarstellung dergestalt erforderlich, dass neben der Aufsichtsbehörde auch der für Grundsatzentscheidungen zuständige Verwaltungsrat sowie der für die Kasse zuständige Landesverband über die Anzeige und den zugrunde liegenden Sachverhalt informiert werden müssen.

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 171b Abs. 2 Satz 2 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 7 ist § 171b Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Die in § 171d Abs. 1 geregelten Verbindlichkeiten

Begründung

Die Sonderregelung in § 171b Abs. 2 Satz 2 SGB V, die eine insolvenzrechtliche Überschuldung von Krankenkassen durch das Bestehen ungedeckter Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften vermeiden will, muss auf die Refinanzierungsverbindlichkeiten und auf die Verbindlichkeiten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen aufgrund seiner eigenen Haftungspflicht und aus der Verpflichtung zur Rückzahlung der vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel erweitert werden, um einen rechtssicheren Ausschluss der Überschuldung sicherzustellen. Damit soll auch vermieden werden, dass es insbesondere bei großräumigen Ausfällen von Krankenkassen mit hohen Versorgungslasten wegen der dann hohen Refinanzierungspflichten zu weiteren Anschlussinsolvenzen aufgrund fortschreitender Überschuldungen innerhalb der Kassenart und im GKV-System kommen kann, die zu noch höheren, überschuldungsverursachenden Umlageverbindlichkeiten führen würden und letztlich auch die Existenz des haftungsorganisierenden und insolvenzfähigen Spitzenverbandes gefährden könnten.

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 171b Abs. 4 Satz 1 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 7 sind in § 171b Abs. 4 Satz 1 die Wörter "der Krankenkassen" durch die Wörter "sowie den Verband der Krankenkasse" zu ersetzen.

Begründung

Die Regelungen zur Insolvenz von Krankenkassen sehen für das Vorliegen von Gründen für ein Insolvenzverfahren eine Anzeigepflicht des Vorstandes der Krankenkasse gegenüber der Aufsichtsbehörde (Absatz 2) sowie eine Beschränkung der Stellung eines Insolvenzantrags auf die Aufsichtsbehörde (Absatz 3) vor. Aufgrund der Haftungsfolge besteht im Falle einer Antragstellung eine Informationspflicht der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Absatz 4).

Nach § 262 SGB V sowie in Folge der Änderungen in § 171d Abs. 1 und 5, §§ 172, 211 Abs. 2, §§ 265a und 265b SGV V nehmen auch die Landesverbände der Krankenkassen Aufgaben zur Überwachung der Finanzentwicklung von Krankenkassen, der Haftungsprävention sowie der Gewährung von freiwilligen finanziellen Hilfen wahr. Insofern sind die Landesverbände der Krankenkassen grundsätzlich in den Prozess zur Lösung struktureller Probleme von einzelnen Mitgliedskassen eingebunden.

Der Landesverband der Krankenkasse ist daher ebenso wie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch die Aufsichtsbehörde über die Stellung eines Insolvenzantrages zu informieren.

13. Artikel 1 Nr. 7 (§ 171b Abs. 5 Satz 2 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 7 ist dem § 171b Abs. 5 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Mitglieder der geschlossenen Kasse eine neue Krankenkasse nach den einschlägigen Vorschriften des SGB V wählen, während die Abwicklung der Geschäfte der geschlossenen Kasse gemäß Satz 1 nach den Vorschriften der Insolvenzordnung erfolgt.

14. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 171b Abs. 7 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 7 ist dem § 171b folgender Absatz 7 anzufügen:

Begründung

Die Einführung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen ab 1. Januar 2010 führt dazu, dass die Kassen hinsichtlich der ab diesem Zeitpunkt entstehenden betrieblichen Versorgungszusagen an ihre Beschäftigten zum Pensions-Sicherungsverein (PSV) beitragspflichtig werden. Die Beitragspflicht entfällt nur dann, wenn die Ansprüche der Beschäftigten in einem anderen vom Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung anerkannten Durchführungsweg abgesichert wurden (zum Beispiel einer Pensionskasse).

Die Sicherung der Arbeitnehmeransprüche durch die Mitgliedschaft in kommunalen Versorgungsverbänden, zu der Krankenkassen teilweise durch Landesgesetz verpflichtet wurden, zählt regelmäßig nicht zu diesen Durchführungswegen und führt damit auch nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht im PSV. Hat nun eine Krankenkasse ihre Versorgungszusagen bereits vollständig bei einem kommunalen Versorgungsverband abgesichert, so ist sie dennoch zum PSV beitragspflichtig, obwohl für diesen keinerlei Haftungsrisiko mehr besteht. Dies erscheint im Ergebnis weder sinnvoll noch wirtschaftlich. Dementsprechend sollte diese gesetzliche Regelungslücke geschlossen werden, so dass die Beitragspflicht der Krankenkassen zum PSV nur entsteht, wenn sie ihre Versorgungszusagen nicht bereits durch die (verpflichtende) Mitgliedschaft in einem kommunalen Versorgungsverband oder einer vergleichbaren Einrichtung vollständig abgesichert haben.

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 171d Abs. 1 Satz 1 und 1a - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 171d Abs. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu den von der Haftung gemäß § 171d SGB V umfassten Bestandteilen gehören nach der Gesetzesformulierung die unverfallbaren Anwartschaften. Im Falle der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) ist dies unkritisch, da seit 1993 keine DO-Angestellten eingestellt wurden. Problematisch könnte die Einschränkung jedoch für Tarifangestellte sein, deren Anwartschaften am 31. Dezember 2009 noch nicht unverfallbar waren. Es ist bei der bisherigen Gesetzesformulierung unklar, ob diese Beschäftigten einen Anspruch gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geltend machen können, wenn sie im Insolvenzfall die Unverfallbarkeit erreicht haben. Nicht eindeutig ist auch die Haftung für Dynamisierungsansprüche, die im Insolvenzfall durch den Träger der Insolvenzsicherung nicht abgedeckt sind. Dies träfe vor allem DO-Angestellte, die zum Zeitpunkt der Insolvenz noch keine Versorgungsempfänger sind.

Unklar ist auch, ob die Beihilfen von der Haftung nach § 171d SGB V erfasst werden da diese Regelung auf unverfallbare Altersvorsorgeverpflichtungen abstellt. Da die Beihilfe im Rahmen der Deckungskapitalbildung (§ 171e SGB V) explizit aufgeführt wird, sollte auch im Rahmen der Haftung geregelt werden, dass die Beihilfe erfasst ist.

Um die Haftungsansprüche eindeutig zu definieren, werden daher die Wörter "bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen" gestrichen sowie der neue Satz 1a eingefügt.

Eine Differenzierung zwischen alten und neuen Versorgungszusagen ist an dieser Stelle entbehrlich. In der Begründung wird bereits ausgeführt, dass bereits vorhandenes Deckungskapital und Ansprüche gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung vorrangig sind und die Haftung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in diesem Fall nur noch insoweit ergänzend hinzutritt. Damit kommt es durch die Streichung nicht zu einer ungerechtfertigten Ausweitung der Haftung des Spitzenverbandes Bund.

Der neue Satz 1a dient der Klarstellung des Gewollten, dass nämlich auch durch den Träger der Insolvenzsicherung nicht abgedeckte Dynamisierungs- und Beihilfeansprüche von der Haftung erfasst und damit abgesichert sind.

16. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 171d Abs. 1 Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 8 sind dem § 171d Abs. 1 folgende Sätze anzufügen:

Begründung

Die Regelung ist der Liquiditätsgarantie des Bundes für die gesetzliche Rentenversicherung nachgebildet (vgl. § 214 SGB VI) und soll die Zahlungsfähigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hinsichtlich der Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung für Altersversorgungsverpflichtungen einschließlich ihrer Refinanzierung umfassend sicherstellen.

Die Regelung ist auch geboten, um die Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen nach Aufhebung der Länderhaftung (§ 171c SGB V) zuverlässig, auf Dauer und unabhängig von der finanziellen Situation des insolvenzfähigen Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der ihn refinanzierenden Haftungsgemeinschaften, die spätestens ab 1. Januar 2010 ebenfalls durchweg aus insolvenzfähigen Trägern bestehen, zu gewährleisten.

Die Mittel, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die Erfüllung seiner gesetzlichen Haftungsverpflichtung aufwendet oder zur ihrer Refinanzierung erhebt, sind keine Aufwendungen für Verwaltungskosten, sondern Zweckausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und ihrer Träger, zu denen der Bund nach Artikel 120 Abs. 1 Satz 4 GG Zuschüsse leisten kann (z.B. wie hier in der Form verlorener Zinserträge im Falle der Inanspruchnahme der zinslosen Liquiditätshilfe).

17. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 171d Abs. 4a - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 171d nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:

Begründung

Für die Versorgungsempfänger einer insolventen Krankenkasse ist eine nahtlose Fortzahlung ihrer Versorgungsbezüge und Erfüllung ihrer Beihilfeansprüche von elementarer Bedeutung. Hierzu fehlt es insbesondere an einem eindeutigen Ansprechpartner für die Versorgungsberechtigten, da die Versorgungsleistungen möglicherweise von mehreren Stellen finanziert bzw. erbracht werden (Kapitalstock, Spitzenverband Bund und Pensions-Sicherungs-Verein [PSV]).

Mit der Änderung wird klargestellt, dass der Spitzenverband Bund alleiniger Ansprechpartner für die anspruchsberechtigten Krankenkassenmitarbeiter ist.

Zugleich wird dem Spitzenverband Bund die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Umsetzung eines Dritten zu bedienen. Hierfür erscheint insbesondere der Träger der Insolvenzsicherung geeignet.

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 171d Abs. 6 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 8 ist dem § 171d folgender Absatz 6 anzufügen:

Begründung

Der im Gesetzentwurf enthaltene und gewollte Vorrang des

Schließungsverfahrens wird dazu führen, dass ein Insolvenzverfahren die Ausnahme bleiben wird. Selbst wenn eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt und damit der Insolvenztatbestand - mit der Folge einer Einstandspflicht des PSV - objektiv gegeben ist, würde der PSV bei einer Schließung durch die Aufsicht außen vor bleiben. Damit würde die Einstandspflicht des PSV faktisch weitgehend ins Leere laufen. Gleichwohl werden die Krankenkassen durch Beiträge an den PSV belastet, obwohl sie für die im Insolvenzfall eigentlich durch den PSV abzudeckenden Versorgungsleistungen durch die vorrangige Schließung selbst herangezogen werden.

Nach der Systematik des Gesetzentwurfs ist die Schließung einer Krankenkasse für die betroffene Kassenart mit einer höheren finanziellen Belastung als beim Insolvenzverfahren verbunden (Haftung für alle Verbindlichkeiten, keine Beteiligung des PSV, kein Schwellenwert). Ziel der Änderung ist es daher, die Haftungsfolgen bei Schließung und Insolvenz (auch) hinsichtlich der Einstandspflicht des PSV anzugleichen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen unterschiedlichen Haftungsrisiken bergen die Gefahr, dass trotz gewolltem Vorrang des Schließungsverfahrens aus rein finanziellen Erwägungen heraus das Insolvenzverfahren gewählt wird.

Die besondere Stellung der gesetzlichen Krankenkassen zur Daseinsvorsorge der Bevölkerung im Krankheitsfall ist ursächlich dafür, dass die zuständige Aufsichtsbehörde eine Krankenkasse, die nicht mehr ausreichend leistungsfähig ist, an Stelle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens schließen soll. Diese Besonderheit muss auch hinsichtlich der Haftung des PSV Berücksichtigung finden.

Die Risikosteigerung für den PSV gegenüber dem Status quo erscheint vertretbar da die schon insolvenzfähigen Krankenkassen ihre bisherigen Beiträge entrichtet haben, ohne dass es je zu einer Zahlungsverpflichtung des PSV gekommen wäre. Auch in Zukunft ist durch die Gesamtkonstruktion dieses Gesetzentwurfs ein Insolvenzverfahren bei einer gesetzlichen Krankenkasse eher unwahrscheinlich.

19. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 171e Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4a - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 171e wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Regelung in § 171e Abs. 4a - neu - SGB V macht deutlich, dass das von den Krankenkassen gebildete Deckungskapital ausschließlich zur Finanzierung der Versorgungszusagen der ansparenden Krankenkasse dient; dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Krankenkassen das Deckungskapital bei einem gemeinsamen Träger bilden. So kann das Deckungskapital uneingeschränkt seinen Zweck erfüllen.

Das gebildete Deckungskapital gehört im Insolvenzfall nicht zur Insolvenzmasse nach § 35 Insolvenzordnung, sondern verbleibt zur Abdeckung der Versorgungszusagen.

Wird eine Krankenkasse bei Schließung oder Insolvenz einer anderen Kasse vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtungen in Anspruch genommen, oder sollen finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz (§ 265a SGB V) oder freiwillige finanzielle Hilfen nach § 265b SGB V zur Verfügung gestellt werden bleibt das Deckungskapital bei der Berechnung der auf sie entfallenden Finanzierungsanteile unberücksichtigt.

Die Streichung von § 171e Abs. 1 Satz 5 SGB V ist eine Folgeänderung.

20. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 171e Abs. 5 Satz 6 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 8 ist dem § 171e Abs. 5 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Den Ländern wird die Möglichkeit eröffnet, durch die Festsetzung eigener Gebührensätze die bei ihnen vorliegenden Strukturen angemessen zu berücksichtigen ohne von der bundeseinheitlichen Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände abzuweichen.

21. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a1 - neu - (§ 172 Abs. 1 Satz 1 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 10 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

"a1) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Begründung

Nach § 262 sowie in Folge von Änderungen von § 171b Abs. 4, § 171d Abs. 1 und 5, § 211 Abs. 2, §§ 265a und 265b SGB V nehmen auch die Landesverbände der Krankenkassen Aufgaben zur Überwachung der Finanzentwicklung von Krankenkassen, der Haftungsprävention sowie der Gewährung von freiwilligen finanziellen Hilfen wahr. Auch besteht eine Haftungsverpflichtung im Falle der Kassenschließung bei den Mitgliedern der jeweiligen Kassenart, bevor die Haftungsverpflichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Tragen kommt. Insofern sind die Landesverbände der Krankenkassen grundsätzlich in den Prozess zur Lösung struktureller Probleme von einzelnen Mitgliedskassen eingebunden.

Zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen sind die Landesverbände daher im Rahmen der Anhörungs- und Informationsrechte einzubeziehen.

22. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu (§ 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V) und Artikel 7 Abs. 1 und 3 - neu - (Inkrafttreten)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Als Folge ist in Artikel 7 Abs. 1 nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "und 3" einzufügen.

Begründung

Die Haftung der Verbände nach § 155 Abs. 4 SGB V bzw. § 171 SGB V endet in Folge des GKV-WSG am 30. Juni 2008. § 172 Abs. 2 SGB V, der die Informations- und Einsichtsrechte der Verbände zum Inhalt hat, wurde mit dem GKV-WSG jedoch nicht verändert. Der bisherige Bezug zum haftenden Verband läuft damit grundsätzlich ins Leere.

Der Spitzenverband Bund erhält gemäß Artikel 7 Abs. 1 erst mit Einführung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen zum 1. Januar 2010 Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber allen Krankenkassen. Für die Zwischenzeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 besteht somit eine Regelungslücke bezüglich der Auskunftspflichten der Krankenkassen, die durch die o. a.

Änderung ausgefüllt wird. Auch nach der Arbeitsaufnahme des Spitzenverbandes Bund (1. Juli 2008) liegen die Haftungsverpflichtungen im Falle der Auflösung oder Schließung bei den Mitgliedskassen der jeweiligen Kassenart. Zum Schutz der Interessen der Beitragszahler ist es unabdingbar, den Verbänden der Kassenarten weiterhin Funktionen und Instrumente zur präventiven Risikoabwendung oder -minimierung zu übertragen.

23. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach § 262 sowie in Folge von Änderungen von § 171b Abs. 4, § 171d Abs. 1 und 5, § 211 Abs. 2, §§ 265a und 265b SGB V nehmen auch die Landesverbände der Krankenkassen Aufgaben zur Überwachung der Finanzentwicklung von Krankenkassen, der Haftungsprävention sowie der Gewährung von freiwilligen finanziellen Hilfen wahr. Auch besteht eine Haftungsverpflichtung im Falle der Kassenschließung bei den Mitgliedern der jeweiligen Kassenart, bevor die Haftungsverpflichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Tragen kommt. Insofern sind die Landesverbände der Krankenkassen grundsätzlich in den Prozess zur Lösung struktureller Probleme von einzelnen Mitgliedskassen eingebunden.

Zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen sind die Landesverbände daher im Rahmen der Anhörungs- und Informationsrechte einzubeziehen.

24. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 172 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Satz 7 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach § 262 sowie in Folge von Änderungen von § 171b Abs. 4, § 171d Abs. 1 und 5, § 211 Abs. 2, §§ 265a und 265b SGB V nehmen auch die Landesverbände der Krankenkassen Aufgaben zur Überwachung der Finanzentwicklung von Krankenkassen, der Haftungsprävention sowie der Gewährung von freiwilligen finanziellen Hilfen wahr. Auch besteht eine Haftungsverpflichtung im Falle der Kassenschließung bei den Mitgliedern der jeweiligen Kassenart, bevor die Haftungsverpflichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Tragen kommt. Insofern sind die Landesverbände der Krankenkassen grundsätzlich in den Prozess zur Lösung struktureller Probleme von einzelnen Mitgliedskassen eingebunden.

Zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen sind die Landesverbände daher im Rahmen der Anhörungs- und Informationsrechte einzubeziehen.

25. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c (§ 172 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c ist § 172 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

§ 172 Abs. 3 SGB V ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, eine in ihrer Leistungsfähigkeit gefährdete Krankenkasse auch gegen deren Willen mit einer anderen Krankenkasse, die hierzu bereit ist, zu vereinigen. Die Landesverbände oder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sollten hierzu der Aufsichtsbehörde nicht nur Vorschläge unterbreiten können, sondern hierzu durch eine Sollvorschrift verpflichtet werden. Der Ermessensspielraum und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben hiervon unberührt.

26. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - (§ 207 Abs. 1 Satz 3 SGB V)

In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:

Begründung

In Folge der Aufhebung des § 217 SGB V zur Bildung von Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Errichtung eines Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 217a SGB V entfällt die direkte Mitgliedschaft einer Betriebskrankenkasse beim Spitzenverband der Krankenkassen. Grundsätzlich gehört eine Krankenkasse dem Landesverband an, in dem sie ihren Sitz hat (§ 207 SGB V). In § 207 SGB V wird jedoch einschränkend auf § 212 Abs. 1 Satz 2 SGB V Bezug genommen. Diese Einschränkung würde bei der Frage der Mitgliedschaft einer Betriebskrankenkasse in einem Landesverband jedoch zu Rechtsunsicherheit führen. Unmittelbar gilt dies im Falle der Bahn BKK, als einzig verbliebene sogenannte Bundesverwaltungskasse.

Zur Klarstellung der Mitgliedschaft in einem Landesverband ist der Verweis in § 207 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu streichen.

27. Zu Artikel 1 Nr. 11b - neu - (§ 207 Abs. 4a Satz 2 SGB V)

In Artikel 1 ist nach Nummer 11a folgende Nummer 11b einzufügen:

Begründung

Zum 1. Januar 2009 werden die bisher bestehenden Bundesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen kraft Gesetzes aufgelöst. Somit steht von diesem Zeitpunkt an kein Bundesverband mehr zur Verfügung, der gemäß dem bisherigen § 207 Abs. 4a Satz 2 SGB V die Aufgaben eines Landesverbandes wahrnehmen kann, wenn in einem Land für eine Kassenart kein Landesverband besteht und die Beteiligten sich nicht einigen können, welcher Landesverband die Aufgaben wahrnehmen soll.

Für den Fall der Nichteinigung ist daher eine gleichwertige Auffangregelung zu treffen.

28. Zu Artikel 1 Nr. 11c - neu - (§ 211 Abs. 2 Nr. 9 - neu - SGB V)

In Artikel 1 ist nach Nummer 11b folgende Nummer 11c einzufügen:

Begründung

Nach § 262 SGB V sowie in Folge der Änderungen von § 171b Abs. 4, § 171d Abs. 1 und 5, §§ 172, 265a und 265b SGB V nach dem GKV-OrgWG nehmen auch die Landesverbände der Krankenkassen Aufgaben zur Überwachung der Finanzentwicklung von Krankenkassen, der Haftungsprävention sowie der Gewährung von freiwilligen finanziellen Hilfen wahr. Auch besteht eine Haftungsverpflichtung im Falle der Kassenschließung bei den Mitgliedern der jeweiligen Kassenart, bevor die Haftungsverpflichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Tragen kommt. Insofern sind die Landesverbände der Krankenkassen grundsätzlich in den Prozess zur Lösung struktureller Probleme von einzelnen Mitgliedskassen eingebunden.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt daher eine entsprechende Klarstellung hinsichtlich der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Landesverbände.

29. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 265a Abs. 1 Satz 3a - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 13 ist in § 265a Abs. 1 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Die Mindestvoraussetzung für die Gewährung kassenartenübergreifender finanzieller Hilfen und zugleich der Mindesteigenanteil der betroffenen Kassenart an der Finanzierung (solidarische Unterstützungsleistungen) sollen vom Gesetzgeber konkretisiert werden, weil die Kassenarten im Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund unterschiedliche Stimmengewichte haben. Die Hilfeleistung kann erhebliche Finanzmittel erfordern; die Subsidiarität des § 265a SGB V verlangt eine Marge von mindestens zwei Prozent, damit die kassenartenübergreifende Hilfe zumutbar und wettbewerbsstimmulierend ist und nicht den Kassenwettbewerb konterkariert.

Der vorgenannte Schwellenwert ist erforderlich, weil § 265a Abs. 1 SGB V in der Fassung des Gesetzentwurfs anders als der Referentenentwurf in § 265a Abs. 2 Satz 2 SGB V - keine zwingende vorhergehende Beteiligung (Eigenanteil) der Kassenart vor einer Belastung der zahlungsverpflichteten Kassenarten mehr vorsieht. Der Rechtsbegriff "in ausreichender Höhe" ist - unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes - nicht geeignet, den Eigenanteil, den die Kassenart zu tragen hat, zureichend zu definieren. Einige Kassen verfügen zum Inkrafttreten des Gesundheitsfonds allenfalls über geringe Betriebsmittel. Sie müssten, um Hilfe für andere Kassenarten zu finanzieren bei ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben, während die Empfängerkassen ggf. keinen Zusatzbeitrag erheben müssen. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist es nicht zumutbar, "Preise von Mitbewerbern" zu stützen.

Zur Einschätzung des Schwellenwertes wurden die Beträge der Kontenklasse 2 (Beiträge) der KJ 1-Ergebnisse für 2006 herangezogen, um die Gesamtbeträge der Zuweisungen, den die Krankenkassen der Kassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlich erhalten, näherungsweise zu kalkulieren. Die Beitragseinnahmen des Jahres 2006 (Kontenklasse 2) können naturgemäß nicht die zukünftigen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Morbi-RSA) korrekt vorherbestimmen. Sie beschreiben aber zumindest die Dimension, welche Eigenanteile auf die einzelnen Kassenarten zukommen könnten.

KJ 1 - 2006AOKBKKIKKLKKSeeKKKBSEK-ArEK-An
Kontenklasse 2 (Beiträge) in Mio. € 39 638 27 802 8 127 843 142 2 433 3 140 37 606
davon 3 % 1 189 834 244 25 4 73 94 1 128
davon 2 %7935561631734963752
davon 1 %396278813812431376

30. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 265a Abs. 2 Satz 1 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 13 sind in § 265a Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "oder dem Landesverband der Krankenkasse im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde" einzufügen.

Begründung

Nach § 262 SGB V sowie in Folge von Änderungen der § 171b Abs. 4, § 171d Abs. 1 und 5, §§ 172, 211 Abs. 2 und 265b SGB V nehmen auch die Landesverbände der Krankenkassen Aufgaben zur Überwachung der Finanzentwicklung von Krankenkassen, der Haftungsprävention sowie der Gewährung von freiwilligen finanziellen Hilfen wahr. Auch besteht eine Haftungsverpflichtung im Falle der Kassenschließung bei den Mitgliedern der jeweiligen Kassenart, bevor die Haftungsverpflichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Tragen kommt. Insofern sind die Landesverbände der Krankenkassen grundsätzlich in den Prozess zur Lösung struktureller Probleme von einzelnen Mitgliedskassen eingebunden.

Ein Antrag auf Gewährung von finanziellen Hilfen, die über freiwillige Hilfen nach § 265b SGB V hinausgehen, kann außer von der Aufsichtsbehörde auch vom Landesverband gestellt werden. Das Benehmen mit der Aufsichtsbehörde ist herzustellen.

31. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 265a Abs. 3 Satz 2 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 13 sind in § 265a Abs. 3 Satz 2 die Wörter "ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen" durch die Wörter "sind die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen sowie bereits geleistete Hilfen nach § 265b" zu ersetzen.

Begründung

Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollen die Hilfen nach § 265a SGB V subsidiär gegenüber den Hilfen nach § 265b SGB V sein. Um den Vorrang des § 265b SGB V zu stärken und zu vermeiden, dass mit Blick auf § 265a SGB V freiwillige Vereinbarungen über die Gewährung von Hilfeleistungen unterbleiben, sollten im Rahmen der Hilfegewährung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bereits zuvor geleistete freiwillige Hilfen angemessen berücksichtigt werden.

32. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 265b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 14 ist § 265b wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach § 262 sowie in Folge der Änderungen von § 171b Abs. 4, § 171d Abs. 1 und 5, §§ 172, 211 Abs. 2 und § 265a SGB V nehmen auch die Landesverbände der Krankenkassen Aufgaben zur Überwachung der Finanzentwicklung von Krankenkassen, der Haftungsprävention sowie der Gewährung von freiwilligen finanziellen Hilfen wahr. Auch besteht eine Haftungsverpflichtung im Falle der Kassenschließung bei den Mitgliedern der jeweiligen Kassenart bevor die Haftungsverpflichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Tragen kommt. Insofern sind die Landesverbände der Krankenkassen grundsätzlich in dem Prozess zur Lösung struktureller Probleme von einzelnen Mitgliedskassen eingebunden.

Freiwillige finanzielle Unterstützungsleistungen an andere Krankenkassen der Kassenart zur Vermeidung einer Schließung oder Insolvenz sind daher auch auf der Ebene der Landesverbände zu regeln. Die Finanzierung freiwilliger finanzieller Hilfen wird damit auf eine möglichst breite Basis im Rahmen der Haftungsgemeinschaft gestellt.

33. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 265b Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nr. 14 ist dem § 265b Abs. 1 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll die effiziente Umsetzung der nach § 265b SGB V geschlossenen Vereinbarungen unterstützt werden.

Da es sich bei den Verträgen über die Gewährung von Hilfeleistungen nicht um subordinationsrechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt ist die Unterwerfung der Vertragspartner unter die sofortige Zwangsvollstreckung ausgeschlossen. Damit steht die effektive Durchsetzbarkeit der in Verträgen nach § 265b SGB V vereinbarten Hilfen in Frage. Hierfür besteht aber ein besonderes Bedürfnis. Zum einen kann die Leistungsfähigkeit einer hilfebedürftigen Krankenkasse nur gesichert werden, wenn die zugesagten Hilfen auch tatsächlich sicher und gegebenenfalls kurzfristig zur Verfügung stehen. Zum anderen muss auch die hilfegewährende Krankenkasse mögliche Ansprüche im Falle der Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen effektiv durchsetzen können.

34. Zu Artikel 4 Nr. 1 - neu - und 2 (Eingangsformel, Artikel 1 Nr. 178 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 29 GKV-WSG) und Artikel 6 Nr. 1 (§ 36 Abs. 3 Satz 2 RSAV)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit der Neuregelung in § 36 Abs. 3 Satz 2 RSAV soll die mit dem GKV-WSG in § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB V eingeführte Information des Versicherten durch seine Krankenkasse umgesetzt werden. Aus dieser Regelung erschließt sich nicht, welches Ziel mit dieser Versicherteninformation verfolgt werden soll. Sie ist verwaltungs- und kostenaufwendig. Die Bekanntgabe der Grundpauschale durch die Krankenkassen an die Versicherten stellt für diese keine aussagekräftige Information dar und hat für diese keinen erkennbaren Wert. Auf diese Vorschrift sollte daher vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus und aus Kostengründen verzichtet werden.

35. Zu Artikel 6 Nr. 1 (§ 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV)

In Artikel 6 Nr. 1 ist in § 36 Abs. 3 Satz 1 die Angabe "15. November" durch die Angabe "15. Oktober" zu ersetzen.

Begründung

Nach § 70 Abs. 5 SGB IV haben die Krankenkassen den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt; die Aufsichtsbehörde ihrerseits kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb eines Monats nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.

Die Grundpauschalen werden ab der Einführung des Gesundheitsfonds die wesentliche Finanzierungsquelle der Krankenkasse sein. Ohne Kenntnis der Höhe der Grundpauschale kann kein Haushaltsplan mit der seiner Bedeutung entsprechenden Solidität aufgestellt werden.

Andererseits gewährleistet die Vorlage des Haushaltsplans bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zum 1. November, dass der Aufsichtsbehörde ausreichend Zeit verbleibt, den Haushaltsplan sorgfältig zu prüfen, ggf. zu beanstanden und der Krankenkasse bereits vor Beginn des Haushaltsjahres Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.

Die Bekanntmachung der Grundpauschale bis zum 15. November einerseits und die Vorlagepflicht des Haushaltsplans auf Verlangen der Aufsichtsbehörde andererseits verlangen somit entweder von den Krankenkassen Unmögliches oder von der Aufsichtsbehörde den Verzicht auf eine zeitgerechte Vorlage des Haushaltsplans.

Daher ist die Bekanntmachung der Grundpauschale auf einen angemessenen Zeitpunkt vor dem 1. November zu terminieren. Für den Haushaltsplan 2009 wird wegen der Einführung des Gesundheitsfonds ausnahmsweise in Kauf genommen dass der Haushaltsplan nicht vor Beginn des Haushaltsjahres sachgerecht aufgestellt und zeitgerecht der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

36. Zu Artikel 6 Nr. 1 (§ 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV)

In Artikel 6 Nr. 1 sind in § 36 Abs. 3 Satz 1 die Wörter ", die Bekanntmachung der für das Jahr 2009 ermittelten Grundpauschale erfolgt bis zum 1. Januar 2009" zu streichen.

Begründung

Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Bekanntmachung der für das Jahr 2009 ermittelten Grundpauschale bis zum 1. Januar 2009 besteht die Gefahr der Kollision mit der Regelung in § 70 Abs. 5 Satz 1 SGB IV. Danach haben die Träger der Krankenversicherung den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das der Haushaltsplan gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.

Im Übrigen muss die Bekanntgabe der Grundpauschale durch das Bundesversicherungsamt (BVA) zeitlich vor dem 1. Januar 2009 erfolgen, um von den Krankenkassen im Rahmen ihrer Haushaltsberatungen berücksichtigt werden zu können.

37. Zu Artikel 6 Nr. 1 (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RSAV)

In Artikel 6 Nr. 1 ist § 37 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die 030/70-Regelung beruht auf einem Vorschlag der RSA-Gutachter aus dem Jahr 2002. Begründet wird dies damit, dass die großen Versorgerkassen höhere Verwaltungskosten wegen des Aufwandes für Beratung und Betreuung haben.

Im Referentenentwurf vom 23. April 2008 war für die Zusammensetzung der Zuweisung für sonstige Ausgaben dieses Verhältnis von 30 Prozent nach der Zahl der Versicherten und 70 Prozent nach der Morbidität auch angesetzt.

Die im aktuellen Gesetzentwurf vorgenommene Verschiebung zu Lasten der Morbidität und zugunsten der Versichertenzahlen bedeutet eine Subventionierung betreuungsarmer Kassen. Ihnen würde ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil verschafft. Die 050/50-Regelung würde die Risikoselektion fördern den versorgungspolitischen Auftrag der Krankenkassen beschädigen und ein Signal zum Rückzug aus der Beratung setzen.

38. Zu Artikel 6 (Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung)

Der Bundesrat hält in Bezug auf die vorgesehene Anwendung des Gesundheitsfonds ab 2009 die im Gesetzentwurf bislang enthaltenen Regelungen noch nicht für ausreichend, um diese grundlegend neue Finanzierungssystematik sachgerecht umzusetzen. Er bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Regelungen insbesondere zu folgenden Bereichen zu treffen:

39. Zu Artikel 6a - neu - (§ 40 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB XI)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:

"Artikel 6a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 40 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Begründung

Die Zuständigkeit der Pflegeversicherung bei der Hilfsmittelversorgung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Pflegehilfsmittel als Leistungen bei häuslicher Pflege) ist gegenüber der Zuständigkeit der Krankenkassen zur Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V (Hilfsmittel als Leistungen bei Krankheit oder Behinderung) subsidiär (vgl. Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI: "soweit ... nicht ...").

Die gesetzlichen Vorgaben sind aber nicht eindeutig, ob Pflegebedürftige benötigte Hilfsmittel von der Krankenkasse oder der Pflegekasse erhalten.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. November 2007 (Az: B 3 A 1/07 R) zur Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Hilfsmittelversorgung ausgeführt, dass die Pflegekassen nicht nur dann zuständig sind, wenn es "allein" um die Erleichterung der Pflege, um die Linderung von Beschwerden oder um die Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung geht. Vielmehr sieht es die Pflegekassen auch dann in der Verantwortung, wenn das Hilfsmittel "ganz überwiegend" diesen Zwecken dient.

Da diese Abgrenzung nicht eindeutig ist, steht zu befürchten, dass nach der geltenden Rechtslage weiterhin Kosten im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung von Pflegebedürftigen bei häuslicher Pflege auf die Pflegekassen verschoben werden.

Im Zusammenhang mit einer früheren Bundesratsinitiative (vgl. BR-Drucksache 755/02(Beschluss) vom 29. November 2002 und BR-Drucksache 688/03 (PDF) vom 26. September 2003) zu dieser Frage hat auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung von Pflegebedürftigen (Hilfsmittelsicherungsgesetz - HSG) (vgl. Anlage 2 der BT-Drucksache 15/308) darauf hingewiesen, dass die jetzt erneut geforderte Klarstellung fachlich zutreffend sei. Bei sachgerechter Anwendung des geltenden Rechts sei jedoch eine Klarstellung nicht zwingend erforderlich.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts stellt sich nunmehr heraus, dass eine gesetzliche Klarstellung erfolgen muss, um die Finanzierungszuständigkeiten der Kranken- und Pflegekassen bei der Versorgung von Pflegebedürftigen mit Hilfsmitteln bei häuslicher Pflege präziser festzulegen und hierdurch mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen.

Für die Leistungsverpflichtung der Krankenkasse muss nach § 40 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB XI keine Abgrenzung im Einzelfalle vorgenommen werden zu welchen Zwecken das Hilfsmittel überwiegend dient. Vielmehr ist damit eindeutig geregelt, dass nur dann die Pflegekassen zuständig sind, wenn die Hilfsmittel ausschließlich zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

40. Zu der Kostenaufteilung

Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens eine gesetzliche Klarstellung erfolgen kann, die gewährleistet dass die Aufteilung der Kosten der von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich geschlossenen Vereinbarungen im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Zuständigkeitsbereich der beteiligten Landesverbände zu erfolgen hat.

Begründung

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf Landesebene zahlreiche Vereinbarungen zur Sicherstellung der Versorgung geschlossen, die nicht versichertenbezogen abgerechnet werden können; dazu zählen etwa Vereinbarungen über die Abrechnung von Sprechstundenbedarf, über die ambulante Hospizförderung, über die Durchführung von Maßnahmen der Gruppenprophylaxe oder auch über die Förderung von Selbsthilfegruppen. Für die Finanzierung dieser Maßnahmen wird überwiegend die bundesweite Mitgliederstatistik KM6 herangezogen. Das führt dazu, dass die Krankenkenkassen in einem Land für alle dort lebenden Versicherten ihrer Kassenart die Kosten zu übernehmen haben - unabhängig davon, ob der einzelne Versicherte bei einer der an der Kostentragung beteiligten Kassen versichert oder einer sogenannten Einstrahlerkasse zuzurechnen ist.

Insbesondere im IKK-System ist es (anders als zum Beispiel bei den Betriebskrankenkassen) trotz langjähriger Bemühungen nicht gelungen, eine interne Vereinbarung zum sachgerechten gegenseitigen Ausgleich der daraus resultierenden Mehraufwendungen einzelner Kassen zu schließen. Dies führt letztlich zu Wettbewerbsverzerrungen, die vor allem unter den Rahmenbedingungen des Gesundheitsfonds nur schwerlich toleriert werden können.

Der Bundesrat bittet daher, im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens eine gesetzliche Klarstellung zu schaffen, die - vergleichbar der Regelungen, die im Rahmen des GKV-WSG zur Finanzierung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) getroffen wurden - gewährleistet, dass die aufzuwendenden Mittel im Verhältnis zu der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Vertragsgebiet aufgebracht werden.