Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

A. Problem Ziel

Der zügige Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung, der optimale wirtschaftliche Einsatz konventioneller Kraftwerke und der verstärkte grenzüberschreitende Stromhandel machen den raschen Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland dringend erforderlich. Aber auch in den Verteilnetzen und hier besonders in der 110 Kilovolt-Hochspannungsebene zeichnet sich erheblicher Ausbau- und Erneuerungsbedarf zur Integration erneuerbarer Energien ab. Ziel des Gesetzes ist eine Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze der Höchstspannungsebene und der Hochspannungsebene.

B. Lösung

Das Gesetz sieht für Leitungen für den Transport von Elektrizität mit europäischer oder überregionaler Bedeutung, insbesondere bundesländerübergreifende Höchstspannungsleitungen, eine bundeseinheitliche Prüfung der Raumverträglichkeit und Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung aller in diesem Verfahren relevanten gesetzlichen Vorschriften, insbesondere derjenigen Regelungen, die die Umweltverträglichkeit sowie sonstige raumplanungs- und naturschutzrechtliche Belange betreffen, vor.

Das Gesetz umfasst ausschließlich Stromleitungen, die im Bundesbedarfsplan gemäß § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als solche mit europäischer oder überregionaler Bedeutung gekennzeichnet und vom Bundestag als solche beschlossen sind.

Das Gesetz enthält weitere zahlreiche Elemente, die die notwendigen Verfahren auf Bundesebene, aber auch in den Planfeststellungsverfahren nach den §§ 43 bis 45a des Energiewirtschaftsgesetzes, durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden vereinfachen und beschleunigen, ohne die Interessen und Rechte der Betroffenen zu beschneiden. Dies zeigt, dass eine erweiterte Partizipation und Beteiligung der Öffentlichkeit und eine gleichzeitige Beschleunigung der Verfahren kein Widerspruch sind.

Eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz soll die Anschlussbedingungen für Verbindungsleitungen mit anderen Ländern an das deutsche Übertragungsnetz zweifelsfrei regeln.

Die Netzanbindung für die Offshore-Windparks wird endgültig den Übertragungsnetzbetreibern als Aufgabe zugewiesen. Diese Regelung war bislang befristet. Dadurch wird die Investitionssicherheit für Offshore-Projekte erhöht.

Eine Kostenregelung in der Stromnetzentgeltverordnung schafft Rechtssicherheit, um Entschädigungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden, die durch die Errichtung von Transportleitungen betroffen sind, bis zu einer Höchstgrenze in der Kostenregulierung abzubilden. Hierzu bedarf es weiterer Verbändevereinbarungen der Netzbetreiber mit kommunalen Spitzenverbänden.

Neue Leitungen der Spannungsebene 110 Kilovolt und darunter sollen zukünftig in der Regel als Erdkabel ausgebaut werden.

Für Planfeststellungsverfahren und Verfahren nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollen bundeseinheitliche Verwaltungsrichtlinien geschaffen werden können.

Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt darüber hinaus, mit dem Bundesbedarfsplangesetz nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Grundlage für eine erst- und letztinstanzliche Rechtswegzuweisung für konkrete Höchstspannungsleitungen an das Bundesverwaltungsgericht zu schaffen, weil durch dieses Gesetz Art und Umfang der Vorhaben, auf die sich die neue Zuständigkeit beziehen soll, konkretisiert werden, wie dies in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz geschehen ist. Auf diesem Wege soll erreicht werden, dass im Bereich des gerichtlichen Verfahrens der Beschleunigungsstand des Energieleitungsausbaugesetzes erhalten bleibt.

Notwendige Folgeänderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, der Stromnetzentgelt- und Anreizregulierungsverordnung sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind Bestandteil des Gesetzespakets.

C. Alternativen

Keine.

D. finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird der Bundesnetzagentur eine neue Aufgabe übertragen. Der angestrebte beschleunigte Ausbau von Übertragungsnetzen für elektrische Energie kann nur erreicht werden, wenn es gelingt, das für die Durchführung der komplexen Planungsverfahren benötigte qualifizierte Personal (Juristinnen und Juristen, Ingenieurinnen und Ingenieure aber auch erforderliche Raumplanerinnen und Raumplaner, Kommunikationswissenschaftlerinnen und Kommunikationswissenschaftler, Biologinnen und Biologen, Content Management Entwicklerinnen und Entwickler, Geoökologen, Elektrotechnikerinnen und -techniker oder Umwelttechnikerinnen und - techniker sowie Verwaltungsfachangestellte) in ausreichender Zahl kurzfristig bereitzustellen. Dies verursacht bei der Bundesnetzagentur einen Personalmehrbedarf von voraussichtlich etwa 240 Stellen. Darüber hinaus entsteht Personalbedarf beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (fünf Stellen) und beim Bundesamt für Naturschutz (eine Stelle). Der personelle Mehrbedarf resultiert aus der Vorschrift des § 17 Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes (neu), wonach künftig die Aufstellung eines Offshore-Netzplans durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz vorgesehen ist. Die damit verbunden Kosten samt daneben entstehender Sachkosten und spezieller Investitionen (z.B. für Hard- und Software für die zeitnahe und umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit über das Internet) sollen durch Gebühreneinnahmen refinanziert werden. Auf den Bundeshaushalt ergeben sich deshalb aus diesem Gesetz keine unmittelbaren Auswirkungen. Es muss geprüft werden, ob das benötigte neue Personal bei der Bundesnetzagentur - soweit geeignet - auch aus dem Überhang bei der Bundeswehr gewonnen werden könnte. Bei angenommenen 240 Beschäftigten (incl. Querschnitt) mit durchschnittlichen Jahreskosten in Höhe von etwa 80 000 Euro pro Beschäftigtem, einem 30%-igen Sachkosten-Aufschlag darauf, sowie angenommenen Investitionen in Höhe von etwa sechs Millionen Euro ergäbe sich ein Gesamtkostenblock von etwa fünfundzwanzig Millionen Euro pro Jahr. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln bzw. an Planstellen / Stellen soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Die Inanspruchnahme der Träger öffentlicher Belange (insbesondere Gebietskörperschaften) im Rahmen der Verfahren wird durch das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz nicht verändert.

Länderbehörden werden im Rahmen der Raumordnung und Planfeststellung entlastet.

Im Übrigen ist die Bündelung der Planungsverfahren sogar geeignet, SynergieEffekte zu erzielen und Verwaltungskosten zu reduzieren. Das Bundesfachplanungsverfahren baut auf dem in § 12e des Entwurfs des Energiewirtschaftsgesetzes neu geschaffenen Bundesbedarfsplanungsverfahren auf. Hier sind diverse Schnittstellen in der Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und der (Fach-) Öffentlichkeit gegeben, die im weiteren Verfahren effizient genutzt werden können. So ist beispielsweise die Beurteilung des für die Ausbaumaßnahmen zur Verfügung stehenden "Stand der Technik" Gegenstand der Bedarfsplanung und der Strategischen Umweltprüfung durch die Bundesnetzagentur und ermöglicht einheitliche Antworten insbesondere in den Planfeststellungsverfahren.

E. Sonstige Kosten

Die Kompensationszahlungen an Gebietskörperschaften, die von einer Höchstspannungsfreileitung betroffen sind, wird sich geringfügig auf die Netzentgelte auswirken. Die Investitionskosten (Anschaffungs- und Herstellungskosten) einer 380-Kilovolt-Freileitung belaufen sich auf ca. 750 000 Euro/km. Diese Kosten berücksichtigen keine Schaltanlagen, Transformatoren, etc. Die vorgesehene Ausgleichszahlung von 40 000 Euro / Kilometer Leitung erhöht die Investition um ca. 4%. Dies würde nach überschlägiger Rechnung den Onshore-Netzausbau, so wie er z.B. in der dena Netzstudie II ausgewiesen ist, bei vollständiger Ausführung als Freileitung um knapp 133 Millionen Euro oder ca. 2% verteuern, die sich über die technischwirtschaftlichen Nutzungsdauern verteilen.

Die für die Übertragungsnetzbetreiber aufkommenden Gebühren fließen in die Preiskalkulation und damit in die Netzentgelte ein. Dies ist nicht anders als bei den heute ausschließlich in Ländern erhobenen Gebühren. Die Auswirkungen auf den Strompreis für Haushalte und Industrie werden sehr gering sein. Würden die ca. 850 km Ausbaumaßnahmen nach dem Energieleitungsausbaugesetz nach dem vorliegenden Verfahren durchgeführt und die Kosten über die Netzentgelte refinanziert, würden die Netzentgelte für einen durchschnittlichen Haushaltskunden bei einer insgesamt fünfjährigen Verfahrensdauer um 0,04 %/a oder unter 0,01 Cent/kWh beeinflusst.

Die Kostenfolge auf die Netzentgelte durch die Erhöhung des Mehrkostenfaktors für die Erdverkabelung auf der 110 Kilovolt-Ebene liegt bei ca. 56 Millionen Euro bis 2020. Dies entspricht jährlichen Mehrkosten in Höhe von 2,8 Millionen Euro und einer Netzentgeltsteigerung für Haushaltskunden von 0,017 bis 0,035%. Dabei wurden entsprechend der BDEW-Studie zum Netzausbau auf der 110 Kilovolt-Ebene die prognostizierten 350 km bis 2020 zu Grunde gelegt.

Durch die Entfristung der Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber zur Anbindung von Offshore-Windparks aus § 17 Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Änderung in § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Offshore-Anbindung endgültig den Übertragungsnetzbetreibern zugeordnet. Netzanbindungskosten werden damit in den Netzentgelten bundesweit gewälzt. Nach dem Energiekonzept der Bundesregierung sollen bis 2030 Offshore-Windanlagen mit einer Kapazität von 25 Gigawatt er- und angeschlossen werden. Derzeit kostet die Anbindung von 1 GW ca. 1 Milliarde Euro, vorbehaltlich von Kostenänderungen werden mithin 25 Milliarden Euro aus allgemeinen Netznutzungsentgelten getragen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Investitionskosten annuitätisch auf die wirtschaftlichen Nutzungsdauern verteilt werden. Je 1 Milliarde Euro zusätzliche Kosten auf der Übertragungsebene erhöhen sich die Netzentgelte für einen in der Niederspannung angeschlossenen durchschnittlichen Haushaltskunden (3 500 kWh/a) um ca. 5%.

Die Netzentgelte machen am Strompreis des Haushaltskunden ca. 24% aus. Netzentgelte machen für Industriekunden (ermäßigter Steuersatz) ca. 12% aus.

F. Bürokratiekosten

Die bundeseinheitliche Bundesfachplanung und Planfeststellung für die Stromtransportnetze von europäischer und überregionaler Bedeutung gewährleistet einheitliche Planungsmaßstäbe für die Vorhabenträger und führt zu einer erheblichen Bürokratieentlastung der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Vorhabenträger.

Heute werden die gesetzlichen Regelungen zu den erforderlichen Antragsunterlagen in jedem Bundesland unterschiedlich ausgelegt. So sind beispielsweise der Begriff der zu beteiligenden "Träger öffentlicher Belange" im Anhörungsverfahren, die notwendigen Unterlagen für die vereinfacht zu erlangende Plangenehmigung oder die Alternativenprüfung unter Berücksichtigung von Erdverkabelung im Raumordnungsverfahren in den Bundesländern unterschiedlich. Darüber hinaus müssen Vorhabenträger bei ländergrenzenüberschreitenden Projekten stets die im jeweiligen Bundesland zuständige Landesbehörde mit separaten Planunterlagen (die voneinander abweichen können) kontaktieren, d.h. bei mehreren Behörden müssen Anträge eingereicht werden.

Nur durch ein einheitliches Verfahren zur raumordnerischen Beurteilung und Planfeststellung für Leitungen von überregionaler und europäischer Bedeutung, insbesondere bei Ländergrenzen überschreitenden Leitungen, können die im Verfahren bestehenden Beschleunigungspotentiale ausgeschöpft werden. Eine Verfahrensdurchführung für Bundesfachplanung und Planfeststellung aus einer Hand ermöglicht bei entsprechender Mitwirkung des Vorhabenträgers eine Verfahrensbeschleunigung. Schätzungsweise könnten die Verfahren zukünftig innerhalb von 4-5 Jahren abgeschlossen werden - im Unterschied zu heute durchaus üblichen 10 Jahren Verfahrensdauer.

Der Entwurf führt keine neuen Informationspflichten im Sinne des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger ein.

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.07.11

Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Vom [ ... ]

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz

Die Beschleunigung des Ausbaus des Übertragungsnetzes mit überregionaler oder europäischer Bedeutung im Sinne des § 12e Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften] eingefügt worden ist, erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dieses Gesetz schafft die Grundlage für einen rechtssicheren, transparenten, effizienten und umweltverträglichen Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüchtigung. Die Realisierung der Stromleitungen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich.

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Bundesfachplanung

§ 4 Zweck der Bundesfachplanung

Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als überregional oder europäisch bedeutsam gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. Diese sind die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren.

§ 5 Inhalt der Bundesfachplanung

§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung

Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers. Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme eines Vorhabens in den Bundesbedarfsplan die nach § 11 und 12 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichteten Vorhabenträger durch Bescheid auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag zu stellen. Die für die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind von der Frist zu benachrichtigen. Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitt e von Trassenkorridoren beschränkt werden. Der Antrag soll Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 7 ermöglichen und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen. Der Antrag muss enthalten:

§ 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 8 Unterlagen

Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist die für die raumordnerische Beurteilung und die Strategische Umweltprüfung der Trassenkorridore erforderlichen Unterlagen vor. § 14g Absätze 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind entsprechend anzuwenden. Soweit Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen. Die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sind zu beachten. Den Unterlagen ist eine Erläuterung beizufügen, die unter Wahrung der in Satz 4 genannten Aspekte so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen.

§ 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 10 Erörterungstermin

Die Bundesnetzagentur erörtert mündlich die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Vorhabenträger und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

§ 11 Vereinfachtes Verfahren

§ 12 Abschluss der Bundesfachplanung

§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung

§ 14 Einwendungen der Bundesländer

Jedes Bundesland, das von der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 betroffen ist, ist berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der Entscheidung Einwendungen zu erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Die Bundesnetzagentur hat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Einwendungen dazu Stellung zu nehmen.

§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung

§ 16 Veränderungssperren

§ 17 Bundesnetzplan

Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Abschnitt 3
Planfeststellung

§ 18 Erfordernis einer Planfeststellung

§ 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss

Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers. Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitt e der Trasse beschränkt werden. Der Antrag soll auch Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 20 ermöglichen und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen. Der Antrag muss enthalten:

§ 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen

§ 22 Anhörungsverfahren

§ 23 Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann aufgrund der in der Bundesfachplanung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen der beantragten Stromleitung beschränkt werden.

§ 24 Planfeststellungsbeschluss

§ 25 Unwesentliche Änderungen

Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können ohne Planfeststellungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn

Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der Bundesnetzagentur die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung unwesentlich ist. Insbesondere bedarf es einer Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.

§ 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

In Planfeststellungsverfahren für in den Bundesnetzplan aufgenommene Höchstspannungsleitungen kann eine einheitliche Entscheidung für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, die nicht im Bundesnetzplan aufgeführt sind, sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach § 2 Absatz 2 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach den Vorgaben dieses Gesetzes. Ist danach eine andere Behörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet diese die Vorgaben des dritten Abschnitts an.

§ 27 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren

§ 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens

Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 2 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, findet ein Raumordnungsverfahren für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. Dies gilt nicht nach Ablauf der Geltungsdauer gemäß § 15 Absatz 2.

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 29 Projektmanager

Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

Die Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der Bundesnetzagentur.

§ 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Abschnitt 5
Behörden und Gremien

§ 31 Zuständige Behörde

§ 32 Bundesfachplanungsbeirat

§ 33 Bußgeldvorschriften

§ 34 Zwangsgeld

Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2, nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens tausend Euro und höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.

§ 35 Übergangsvorschriften

Bestehende Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie laufende Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt.

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 32 werden nach dem Wort "Hochspannungsverbundnetz" die Wörter "einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen" eingefügt.

2. In § 12e Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach §§ 43 bis 43d" durch die Wörter "die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und nach den §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz" ersetzt.

3. In § 17 Absatz 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze und der Absatz 2b eingefügt:

"Die Netzanbindungen sind in der Regel als Sammelanbindung auszuführen, die entsprechend der am Markt verfügbaren Kapazität die Anbindung von möglichst vielen Offshore-Anlagen ermöglicht, die über eine Genehmigung oder eine Zusicherung der zuständigen Genehmigungsbehörde verfügen und in einem räumlichen Zusammenhang stehen, der die gemeinsame Anbindung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erlaubt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie erstellt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern jährlich einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden, die für eine Sammelanbindung nach Satz 2 geeignet sind. Der Offshore-Netzplan enthält auch die Festlegung der notwendigen Trassen für die Anbindungsleitungen, Standorte für die Konverterplattformen und grenzüberschreitende Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen Verbindungen untereinander, die zur Gewährleistung der Systemsicherheit beitragen können und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar sind.

4. § 43 wird wie folgt geändert:

5. § 43a Nummer 5 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 43e werden folgende Paragraphen §§ 43f bis 43h eingefügt:

" § 43f Unwesentliche Änderungen

Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn

Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung unwesentlich ist. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.

§ 43g Projektmanager

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes

Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen."

7. § 44b wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen."

8. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

" § 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren

9. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt:

" § 117b Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie §§ 43f und 43g, insbesondere über

10. § 118 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu § 54 wie folgt neu gefasst:

" § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften".

2. § 54 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 10 wird folgender Absatz angefügt:

Artikel 4
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

In § 5 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:

Artikel 5
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 wird nach Nummer 8a folgende Nummer eingefügt:

"8b. Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,"

2. In § 23 Absatz 1 wird in Nummer 6 die Zahl "1,6" durch die Zahl "2,75" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach Nummer 1.10 der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1.11 eingefügt:

"1.11Die Bundesfachplanung nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz"

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Ausgangslage

Der zügige Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung, der optimale wirtschaftliche Einsatz konventioneller Kraftwerke und der verstärkte grenzüberschreitende Stromhandel machen den raschen Ausbau des Übertragungsnetzes in Deutschland dringend erforderlich. Ziel dieses Gesetzes ist eine Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze der Höchstspannungsebene. Der engpassfreie Transport innerhalb Deutschlands ist Voraussetzung für die Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien und damit der angestrebten Energiewende.

Schon nach dem Energiekonzept der Bundesregierung vom September 2010 soll bis 2020 der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch 35% betragen. Danach strebt die Bundesregierung eine schrittweise Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 50% bis 2030, 65% bis 2040 und 80% bis 2050 an.

Ebenso wird der grenzüberschreitende Stromaustausch weiter ansteigen. Deutschland ist bereits heute das zentrale Strom-Transitland in Europa. Die Verordnung (EG) Nummer 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel bezweckt die Schaffung eines gut funktionierenden, effizienten und offenen Elektrizitätsbinnenmarktes. Im Jahr 2010 legte die ENTSO-E (European Network of Transmission System Operators for Electricity) einen Ausbauplan für das Stromnetz Europas vor. Danach verteilen sich die 42 100 neu benötigten Leitungskilometer schwerpunktmäßig unter anderem auf Nord-Süd-Verbindungen in Deutschland sowie auch Deutschland betreffende Netzverstärkungen rund um die Nordsee zum Anschluss der entstehenden Offshore-Windparks. Ebenso wird an der Marktkopplung zwischen den Märkten Deutschlands und anderen europäischen Staaten intensiv gearbeitet. Die zunehmende Nachfrage nach Energie in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union macht die Erhöhung des Verbundgrades zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dringend notwendig. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG verpflichtet die nationalen Übertragungsnetzbetreiber zur Vorlage und Umsetzung eines zehnjährigen Netzentwicklungsplans, der insbesondere den erforderlichen Investitionsbedarf in Zusammenhang mit der Übertragungsinfrastruktur enthält.

Darüber hinaus ist gegenwärtig eine Vielzahl konventioneller Kraftwerke in Betrieb und sind weitere im Bau bzw. in der Planung, die ebenfalls auf ein funktionsfähiges Höchstspannungs-Übertragungsnetz angewiesen sind. Alle fachlichen Auswertungen weisen darauf hin, dass die Belastungen der Übertragungsnetze in Folge der Neupositionierung bei der Stromerzeugung aus Atomenergie den Netzausbau auf der Übertragungsebene unabdingbar machen. Der Netzausbau ist zwingend erforderlich, um die netzseitige Versorgungssicherheit angesichts regionaler Erzeugungsungleichgewichte beherrschbar zu halten.

Der mangelnde Ausbau kann außerdem zu einem engpassbedingten Zerfall der einheitlichen Strompreiszone Deutschland und damit einer Gefährdung der Wirtschaftseinheit und einheitlicher Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik führen.

Eine der wesentlichen Aufgaben zur langfristigen Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Deutschland ist es, den Ausbau der Höchstspannungsnetze sicherzustellen. Aufgrund der zunehmenden Anforderungen für den europäischen Elektrizitätsaustausch ist der Ausbau des deutschen Netzes für die Erhaltung der Systemstabilität in den angrenzenden Staaten von großer Bedeutung. Mangelnder Ausbau führt zu ungewollten physikalischen Flüssen des Windstroms in die Nachbarländer und führt dort zu Gegenreaktionen. Damit wird die Integration des Energiebinnenmarktes beeinträchtigt.

Um der oben dargestellten gesamtenergiewirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, ist ein schneller Ausbau des Höchstspannungsnetzes geboten. Die Bundesregierung hat in ihrem Energiekonzept vom 28. September 2010 daher beschlossen, dass auf der Grundlage des zwischen den Netzbetreibern abgestimmten zehnjährigen Netzausbauplans gemäß §§ 12a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes eine Bundesfachplanung für das Übertragungsnetz durchgeführt werden soll. Wie bereits für Vorhaben im Energieleitungsausbaugesetz geregelt, sollen für die Planungsträger verbindlich der prioritäre energiewirtschaftliche Bedarf festgelegt und darüber hinausgehend die Ausbautrassen gesichert werden. Die vorgesehene Bedarfsfestlegung erfolgt durch das in § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Gesetz zum Bundesbedarfsplan.

2. Zur Situation der Höchstspannungsnetze und zum Ausbaubedarf

a) Allgemeines

Der Transport großer Strommengen über längere Strecken erfolgt in Deutschland und Europa über das Höchstspannungsnetz. Dies muss eine hohe Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität gewährleisten. Es verbindet Kraftwerke und Verbraucher mit unterschiedlichen Einspeise- und Verbrauchscharakteristiken und bildet so das "Rückgrat" der Elektrizitätsversorgung. Im Rahmen der Liberalisierung der Energiemärkte muss das Übertragungsnetz zunehmend Transportkapazitäten für den verstärkten Stromhandel im europäischen Verbundnetz bereitstellen. Das deutsche Übertragungsnetz setzt sich zusammen aus vier Regelzonen, die von den vier Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH und EnBW Transportnetze AG betrieben werden.

Niederspannung(1)Mittelspannung(2)Hochspannung(3)
Höchstspannung(4)

gesamt
Stromkreislänge gesamt in Deutschland (in
km) per 31.12.2010
1.110.000500.00079.002
34.570

1.739.587

Die Netzausbauplanung muss darauf ausgerichtet sein, eine hohe Versorgungszuverlässigkeit (Versorgungskontinuität) zu gewährleisten. Gemäß den Festlegungen in den technischen Regelwerken der Übertragungsnetzbetreiber ist ein Übertragungsnetz mit genügend Netzreserven zu planen. Die Bemessung der Netzreserven erfolgt nach dem sogenannten (n-1)-Kriterium. Dieses Kriterium besagt, dass auch nach Ausfall eines beliebigen Betriebsmittels (z.B. einer Leitung oder eines Transformators) keine Überlastungen bei den übrigen Betriebsmitteln auftreten dürfen.

b) Bedarf für neue Energieleitungen infolge der Entwicklung der erneuerbaren Energien

Die von der Deutschen Energie-Agentur veröffentlichte Studie "Integration erneuerbarer Energien in die deutsche Stromversorgung im Zeitraum 2015-2020 mit Ausblick auf 2025" (dena-Netzstudie II) aus dem Jahre 2010 hat untersucht, wie das Stromsystem in Deutschland bis zum Zeitraum 2020/2025 ausgebaut und optimiert werden muss, um den neuen Herausforderungen durch die Integration erneuerbarer Energien gerecht zu werden und gleichzeitig eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung zu gewährleisten. Sie kommt zu dem Schluss, dass bei Verwendung der etablierten 380 Kilovolt-Freileitungstechnik 3 600 km Höchstspannungstrassen bis zum Jahr 2020 neu gebaut werden müssen.

Bereits im Frühjahr 2005 wurde die Studie "Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland" (dena-Netzstudie I) veröffentlicht. Die dena Netzstudie I untersuchte den notwendigen Ausbau der Stromübertragungsnetze für die Nutzung von 20% erneuerbarer Stromerzeugung bis zum Jahr 2015. Als Ergebnis wurden trassenkonkrete Netzverstärkungsmaßnahmen und ein Ausbaubedarf von 850 km neuen Leitungstrassen bis 2015 im deutschen Übertragungsnetz ermittelt. Die gemäß der dena Netzstudie I benötigten Trassen flossen in das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG 2009) als vordringlich umzusetzende Vorhaben ein.

Das im Übertragungsnetzbetrieb gültige, oben beschriebene (n-1)-Kriterium wurde historisch für Systeme mit tendenziell lokaler Lastdeckung und eher geringen Transportentfernungen entwickelt. In solchen Systemen hat es sich bewährt. Über den Ausfall eines Betriebsmittels hinausgehende Mehrfachfehler (Sammelschienen-Fehler, Mehrfach- bzw. Common Mode-Ausfälle von Leitungen) sind empirisch gesehen seltener als Einzelausfälle, können aber bei z.B. Sturm, Gewitter oder Schneefall auftreten. Ihre Wirkungen waren historisch räumlich begrenzt.

Durch einige Entwicklungen in den letzten Jahren hat die potenzielle Störweite von Mehrfachfehlern jedoch deutlich zugenommen. Die Gründe dafür sind laut Aussage der Übertragungsnetzbetreiber:

Mit Blick auf die letzten großen Verbundstörungen und Blackouts stellt die Bundesnetzagentur in Ihrem Bericht über die Auswirkungen des Kernkraftwerk-Moratoriums auf die Übertragungsnetze und die Versorgungssicherheit vom 11. April 2011 fest, dass diese alle im Zusammenhang mit kaskadierenden Fehlern bei Transport hoher Leistung über große Entfernungen standen, wobei es zu einem Stabilitätsverlust und nicht mehr beherrschbaren Kraftwerksausfällen kam. Neben dem (n-1)-Kriterium muss daher bei der Netzplanung und beim Betrieb von Übertragungsnetzen zukünftig zusätzlich eine Risikobewertung in Bezug auf die Störweite von möglichen Mehrfachfehlern durchgeführt werden.

3. Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren

Trotz der Beschleunigungselemente im Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2833) konnten Verzögerungen auf Ebene der Planungs- und Genehmigungsverfahren und bei der Realisierung des Leitungsausbaus nicht verhindert werden und sind weiterhin - auch unter Berücksichtigung des sich noch im Entwurf befindlichen Planungsvereinheitlichungsgesetzes - zu erwarten. Derartige Verzögerungen werden auch von der Europäischen Kommission gesehen. Die Mitteilung der Kommission zu "Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach - ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz" vom 17.11.2010 ( KOM (2010) 677, S. 15)nennt erneut die komplexen Planungs- und Genehmigungsverfahren als Hauptgrund für die meisten Verzögerungen bei den Leitungsbauvorhaben von europäischem Interesse. Die Kommission kündigt darin Vorschläge zur Einführung von Genehmigungsmaßnahmen für Projekte von "europäischem Interesse" an, um das derzeitige Verfahren zu straffen, besser zu koordinieren und zu verbessern. Die gestrafften und verbesserten Verfahren dürften die fristgerechte Durchführung der festgelegten Infrastrukturprojekte gewährleisten, ohne die die Europäische Union ihre Energie- und Klimaziele nicht erreichen würde. Darüber hinaus sollten sie durch Gewährleistung offener und transparenter Debatten auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, durch die das Vertrauen der Öffentlichkeit und die Akzeptanz der Anlagen erhöht werden, Transparenz für alle Beteiligten herstellen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess erleichtern.

Nach heutiger Einschätzung wird von Seiten der Übertragungsnetzbetreiber, bedingt durch die hohe Netzlast in Folge des geringeren Anteils der Atomenergie an der Stromerzeugung, für eine Reihe von laufenden Netzausbaumaßnahmen ein erhöhtes Risiko bezüglich einer termingerechten Durchführung erwartet. Es entsteht die paradoxe Situation, dass durch das Moratorium der Ausbau von Transportkapazitäten noch dringender als zuvor erforderlich wird und gleichzeitig gewisse Umbaumaßnahmen aufgrund der erhöhten Netzbelastung nicht durchgeführt werden können. Damit werden "Greenfield"-Projekte auf neuen Trassen, die auch bei hoher Netzlast gebaut werden können, umso notwendiger.

Mit dem Gesetz sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Kernelemente des Gesetzes sind:

Die Ergebnisse der Bundesfachplanung werden in den Bundesnetzplan nachrichtlich aufgenommen.

Daneben erfolgen Folgeänderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, der Stromnetzentgelt- und der Anreizregulierungsverordnung.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Artikel 1 ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes - Recht der Energiewirtschaft).

Die Bundesfachplanung ist ein auf Höchstspannungsleitungen begrenztes, fachplanerisches Verfahren sui generis. Darin werden auf Bundesebene die Trassenkorridore der erforderlichen Höchstspannungsleitungen, die im Bundesbedarfsplan als solche mit europäischer oder überregionaler Bedeutung gekennzeichnet sind, bestimmt und die Raum- und Umweltverträglichkeit der Trassenkorridore geprüft. Die Bundesfachplanung unterscheidet sich vom Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durch die enge Verzahnung mit späteren Planfeststellungsverfahren sowie durch die Rechtswirkungen der Bundesfachplanung. Zwar entfalten auch die Ergebnisse der Bundesfachplanung gegenüber dem Vorhabenträger und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzen nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme (§ 15 Absatz 3 Satz 1). Doch sind die Ergebnisse der Bundesfachplanung im späteren Planfeststellungsverfahren nicht nur zu berücksichtigen, sondern vielmehr diesem zu Grunde zu legen (§ 15 Absatz 1 Satz 1). Diese Rechtsfolge wird nicht zuletzt dadurch abgesichert, dass die Bundesnetzagentur für die Durchführung beider Verfahren zuständig ist. Die Bundesfachplanung stellt insofern die Raum- und Umweltverträglichkeit der Trassenkorridore verbindlich für das Planfeststellungsverfahren fest.

Bei dem Gesetz handelt es sich um ein fachplanerisches Gesetz, das für seinen Anwendungsbereich Vorrang vor den fachplanerischen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes hat. Vor diesem Hintergrund ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf das Recht zur Regelung der Energiewirtschaft (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes) zu stützen. Die Bundesfachplanung ist entsprechend der soeben beschriebenen Konzeption bereits Bestandteil des späteren Zulassungsverfahrens durch die Planfeststellung. Besonders deutlich wird diese enge Verzahnung zwischen Bundesfachplanung und Planfeststellung auch durch die Befugnis der Bundesnetzagentur, dem Übertragungsnetzbetreiber nach Abschluss der Bundesfachplanung eine angemessene Frist für die Antragstellung der Planfeststellung zu setzen (§ 12 Absatz 2 Satz 2).

Nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes hat der Bund auf dem Gebiet des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn und soweit das geplante Gesetzgebungsvorhaben zur "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet" oder zur "Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse" erforderlich ist. Die Konkretisierung dieser Varianten orientiert sich dabei am Sinn der besonderen bundesstaatlichen Integrationsinteressen.

Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes liegen vor.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Sie dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes. Die Stromwirtschaft ist eine Schlüsselbranche mit erheblicher Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und für alle öffentlichen und privaten Letztverbraucher von Strom. Unterschiedliche Entwicklungen der Versorgungsstrukturen in den Bundesländern würden erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.

Der engpassfreie Transport innerhalb Deutschlands ist Voraussetzung für die Integration des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen und damit der angestrebten Energiewende sowie der Erreichung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Klimaziele der Europäischen Union. Mangelnder Ausbau führt zu ungewollten physikalischen Flüssen des Windstroms in die europäischen Nachbarländer und führt dort zu Gegenreaktionen. Damit wird die Integration des Energiebinnenmarktes beeinträchtigt. Daraus ergibt sich das gesamtstaatliche Interesse an einem bundesweit einheitlichen Verfahren für die Stromtransportleitungen von überregionaler und europäischer Bedeutung.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist darüber hinaus auch zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei den von der Bundesfachplanung betroffenen Ausbauprojekten von überregionalem und europäischem Interesse ausschließlich um länderübergreifende Vorhaben oder zumindest um Vorhaben mit länderübergreifenden Auswirkungen auf Betroffene oder die Umwelt (einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) handelt. Für eine angemessene Ausstattung mit Energieleitungen mit überregionaler Bedeutung ist es daher erforderlich, dass unter einheitlichen rechtlichen Bedingungen geplant werden kann. Hinzu kommt, dass viele der Energieversorgungsunternehmen und alle Übertragungsnetzbetreiber länderübergreifend tätig sind. Aus diesen Gründen würde eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für den rechtssicheren Ausbau der überregionalen Energieversorgung darstellen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.

Artikel 2, 4, 5 und 6 sind ebenfalls Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes - Recht der Energiewirtschaft). Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes liegen auch hier vor. Insofern wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 verwiesen.

Die Änderung des § 17 Absatz 2a des Energiewirtschaftgesetzes (Artikel 2) ist eine Veränderung einer heute im Energiewirtschaftsgesetz enthaltenen Regelung zur Verbesserung des Offshoreanschlusses unter Wahrung der Grundsätze einer volkswirtschaftlichen Effizienz und der Schonung der Naturgebiete in Nord- und Ostsee, die weitgehend als Nationalparks geschützt sind.

Das Planfeststellungsverfahren auch für Leitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt ist aktuell schon im Energiewirtschaftsgesetz geregelt und wird im Interesse einer Beschleunigung angepasst (Artikel 2). Dies ist erforderlich, um die Instrumente aus der Bundesfachplanung, die für Leitungen von überregionalem und europäischem Interesse auch in der Vollzugskompetenz dem Bund zugeordnet werden, ebenso für die Mehrheit der Planfeststellungsverfahren, die in der Vollzugskompetenz der Länder verbleiben, zugänglich werden. Sie dienen mithin der Wahrung der Rechtseinheit. Auch der sichere Betrieb des Transportnetzes und eine Integration der erneuerbaren Energien Onshore ist ohne leistungsfähige Hochspannungsnetze nicht möglich.

Änderungen in der Stromnetzentgeltverordnung (Artikel 4) und der Anreizregulierungsverordnung (Artikel 5) sind Folgeänderungen einer erforderlichen Grundentscheidung für die Beschleunigung des Transportnetzausbaus.

Die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 6) ist eine Folgeänderung zur Einführung der Bundesfachplanung in §§ 4 ff. des Gesetzes für eine Bundesfachplanung Übertragungsnetz.

Die Regelung des Artikels 3 fällt unter den Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 29 (Naturschutz) des Grundgesetzes.

III. Alternativen

Es stehen keine anderweitigen Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung, um die in der Praxis aufgetretenen Verzögerungen bei der Planung und Genehmigung von Leitungsbauvorhaben aufzulösen. Der zügige Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung, der optimale wirtschaftliche Einsatz konventioneller Kraftwerke und der verstärkte grenz-

überschreitende Stromhandel erfordern den schnellen Ausbau der Höchstspannungsnetze. Hierfür sind einfache, transparente und zügige Planungs- und Genehmigungsverfahren aus einer Hand notwendig.

IV. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch das Gesetz für eine Bundesfachplanung Übertragungsnetz wird der Bundesnetzagentur eine neue Aufgabe übertragen. Der angestrebte beschleunigte Ausbau von Übertragungsnetzen für elektrische Energie kann nur erreicht werden, wenn es gelingt, das für die Durchführung der komplexen Planungsverfahren benötigte qualifizierte Personal (Juristinnen und Juristen, Ingenieurinnen und Ingenieure aber auch erforderliche Raumplanern und - planerinnen, Kommunikationswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen, Biologinnen und Biologen, Content Management Entwickler und Entwicklerinnen, Elektrotechnikern und - technikerinnen oder Umwelttechnikern und -technikerinnen) in ausreichender Zahl kurzfristig bereitzustellen. Dies verursacht bei der Bundesnetzagentur einen Personalmehrbedarf von voraussichtlich etwa 240 Stellen. Darüber hinaus entsteht Personalbedarf beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (fünf Stellen) und beim Bundesamt für Naturschutz (eine Stelle). Der personelle Mehrbedarf resultiert aus der Vorschrift des § 17 Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes (neu), wonach künftig die Aufstellung eines Offshore-Netzplans durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz vorgesehen ist. Die damit verbunden Kosten samt daneben entstehender Sachkosten und spezieller Investitionen (z.B. für Hard- und Software für die zeitnahe und umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit über das Internet) sollen vollständig durch Gebühreneinnahmen refinanziert werden. Auf den Bundeshaushalt ergeben sich deshalb aus diesem Gesetz keine unmittelbaren Auswirkungen. Es muss geprüft werden, ob das benötigte neue Personal bei der Bundesnetzagentur - soweit geeignet - auch aus dem Überhang bei der Bundeswehr gewonnen werden könnte. Bei angenommenen 240 Beschäftigten (incl. Querschnitt) mit durchschnittlichen Jahreskosten in Höhe von etwa 80 000 Euro pro Beschäftigtem, einem 30%-igen Sachkosten-Aufschlag darauf, sowie angenommenen Investitionen in Höhe von etwa sechs Millionen Euro ergäbe sich ein Gesamtkostenblock von etwa fünfundzwanzig Millionen Euro pro Jahr. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln bzw. an Planstellen / Stellen soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Die Inanspruchnahme diverser Träger öffentlicher Belange (insbesondere Gebietskörperschaften) im Rahmen der Verfahren wird durch das Gesetz für eine Bundesfachplanung Übertragungsnetz nicht verändert. Länderbehörden werden im Rahmen der Raumordnung und Planfeststellung entlastet.

Im Übrigen ist die Bündelung der Planungsverfahren sogar geeignet, Synergie-Effekte zu erzielen und Verwaltungskosten zu reduzieren. Das Bundesfachplanungsverfahren baut auf den in §§ 12a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes neu geschaffenen Bundesbedarfsplanungsverfahren auf. Hier sind diverse Schnittstellen in der Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und der (Fach-) Öffentlichkeit gegeben, die im weiteren Verfahren effizient genutzt werden können. So ist beispielsweise die Beurteilung des für die Ausbaumaßnahmen zur Verfügung stehenden "Stand der Technik" Gegenstand der Bedarfsplanung und der Strategischen Umweltprüfung durch die Bundesnetzagentur und ermöglicht einheitliche Antworten, insbesondere in den Planfeststellungsverfahren.

2. Kosten für die Wirtschaft

Die bundeseinheitliche Bundesfachplanung und Planfeststellung für Transportnetze von Europäischer und überregionaler Bedeutung gewährleistet einheitliche Planungsmaßstäbe für die Vorhabenträger und führt zu einer erheblichen Bürokratieentlastung der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Vorhabenträger

Nach heutigen Verfahrensregelungen werden die gesetzlichen Regelungen zu den erforderlichen Antragsunterlagen in jedem Bundesland unterschiedlich ausgelegt. So sind beispielsweise der Begriff der zu beteiligenden "Träger öffentlicher Belange" im Anhörungsverfahren, die notwendigen Unterlagen für die vereinfacht zu erlangende Plangenehmigung oder die Alternativenprüfung unter Berücksichtigung von Erdverkabelung im Raumordnungsverfahren in den Bundesländern unterschiedlich. Darüber hinaus müssen Vorhabenträger bei ländergrenzenüberschreitenden Projekten stets die im jeweiligen Bundesland zuständige Landesbehörde mit separaten Planunterlagen (die voneinander abweichen können) kontaktieren, d.h. bei mehreren Behörden müssen Anträge eingereicht werden.

Nur durch ein einheitliches Verfahren zur raumordnerischen Beurteilung und Planfeststellung für Leitungen von überregionaler und europäischer Bedeutung, insbesondere bei Ländergrenzen überschreitenden Leitungen, können die im Verfahren bestehenden Beschleunigungspotentiale ausgeschöpft werden. Eine Verfahrensdurchführung für Bundesfachplanung und Planfeststellung aus einer Hand ermöglicht bei entsprechender Mitwirkung des Vorhabenträgers eine Verfahrensbeschleunigung. Schätzungsweise könnten die Verfahren zukünftig innerhalb von 4-5 Jahren abgeschlossen werden - im Unterschied zu heute durchaus üblichen 10 Jahren Verfahrensdauer.

Der Entwurf führt keine neuen Informationspflichten im Sinne des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger ein.

3. Sonstige Kosten

Die Kompensationszahlungen an Gebietskörperschaften, die von einer Höchstspannungsfreileitung betroffen sind, wird sich geringfügig auf die Netzentgelte auswirken. Die Investitionskosten (Anschaffungs- und Herstellungskosten) einer 380 Kilovolt-Freileitung belaufen sich auf ca. 750 000 Euro/km. Diese Kosten berücksichtigen keine Schaltanlagen, Transformatoren, etc. Die vorgesehene Ausgleichszahlung von 40 000 Euro / Kilometer Leitung erhöht das Invest um ca. 4%. Dies würde nach überschlägiger Rechnung den Onshore-Netzausbau, sowie er z.B. in der dena Netzstudie II ausgewiesen ist, bei vollständiger Ausführung als Freileitung um knapp 133 Millionen Euro oder ca. 2% verteuern, die sich über die technischwirtschaftlichen Nutzungsdauern verteilen.

Die für die Übertragungsnetzbetreiber aufkommenden Gebühren fließen in die Preiskalkulation und damit in die Netzentgelte ein. Dies ist nicht anders als bei den heute ausschließlich in Ländern erhobenen Gebühren. Die Auswirkungen auf den Strompreis für Haushalte und Industrie werden sehr gering sein. Würden die ca. 850 km Ausbaumaßnahmen nach dem Energieleitungsausbaugesetz nach dem vorliegenden Verfahren durchgeführt und die Kosten über die Netzentgelte refinanziert, würden die Netzentgelte für einen durchschnittlichen Haushaltskunden bei einer insgesamt fünfjährigen Verfahrensdauer um 0,04%/a oder unter 0,01 Cent/kWh beeinflusst.

Die Kostenfolge auf die Netzentgelte durch die Erhöhung des Mehrkostenfaktors für die Erdverkabelung auf der 110 Kilovolt-Ebene liegt bei ca. 56 Mio Euro bis 2020. Dies entspricht jährlichen Mehrkosten in Höhe von 2,8 Mio. Euro und einer Netzentgeltsteigerung für Haushaltskunden von 0,017 - 0,035%. Dabei wurde entsprechend der BDEW-Studie zum Netzausbau auf der 110 Kilovolt-Ebene die prognostizierten 350 km bis 2020 zu Grunde gelegt.

Durch die Entfristung der Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber zur Anbindung von Offshorewindparks aus § 17 Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Änderung in § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Offshore-Anbindung endgültig den Übertragungsnetzbetreibern zugeordnet. Netzanbindungskosten werden damit in den Netzentgelten bundesweit gewälzt. Nach dem Energiekonzept der Bundesregierung sollen bis 2030 25 Gigawatt Offshore Wind er- und angeschlossen werden. Derzeit kostet die Anbindung von 1 GW ca. 1 Milliarde Euro, vorbehaltlich von Kostenänderungen werden mithin 25 Milliarden Euro aus allgemeinen Netznutzungsentgelten getragen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Investitionskosten annuitätisch auf die wirtschaftlichen Nutzungsdauern verteilt werden. Je 1 Milliarde Euro zusätzliche Kosten auf der Übertragungsebene erhöhen sich die Netzentgelte für einen in der Niederspannung angeschlossenen durchschnittlichen Haushaltskunden (3500 kWh/a) um rd. 5%.

Die Netzentgelte machen am Strompreis des Haushaltskunden ca. 24% aus. Netzentgelte machen für Industriekunden (ermäßigter Steuersatz) ca. 12% aus.

4. Gender Mainstreaming

Das Gesetz verursacht keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.

5. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit dem Gesetzesentwurf soll die Netzinfrastruktur mit Blick auf eine nachhaltige Stromversorgung modernisiert und beschleunigt werden. Die Beschleunigung des Netzausbaus dient vor allem dem Ausbau von erneuerbaren Energien als Eckpfeiler einer nachhaltigen Energieversorgung.

V. Befristung

Eine Befristung ist abzulehnen, da der Netzausbau des Übertragungsnetzes und der erforderlicher Behördenaufbau auf einen langen Zeitraum angelegt sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz - NABEG)

Zu Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 3)

Der Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften zu Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes sowie Begriffsbestimmungen.

Zu § 1 (Grundsatz)

Der Grundsatz nennt die Beschleunigung des Ausbaus des Übertragungsnetzes mit überregionaler oder europäischer Bedeutung im Sinne des § 12e Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als Ziel des Gesetzes (Satz 1). Das Gesetz schafft die Grundlage für einen rechtssicheren, transparenten, effizienten und umweltverträglichen Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüchtigung (Satz 2). Das Gesetz dient damit dem grundlegenden Gemeinwohlzweck der Energieversorgung. Für die Netzertüchtigungsbedarfe, die in einem Bundesbedarfsplangesetz nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als solche mit überregionaler und europäischer Bedeutung ausgewiesen werden, kommt über den grundsätzlich immer bestehenden Gemeinwohlbedarf hinaus hinzu, dass diese in besonderer Weise der Realisierung der Energiewende bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dienen. Für die konkreten, aus dem festgestellten Bedarf entwickelten Projekte spricht daher ein überragender öffentlicher Zweck. Nach Satz 3 besteht an der Verwirklichung der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ein überragendes öffentliches Interesse. Sie gehen daher mit dem entsprechenden Gewicht u.a. in die nach den § 34 Absatz 3 und 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Abwägung ein, sofern im Einzelfall eine entsprechende gebiets- oder artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung notwendig werden sollte.

Zu § 2 (Anwendungsbereich)

Absatz 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Höchstspannungsleitungen, die in einem Bundesbedarfsplangesetz im Sinne von § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als solche mit europäischer oder überregionaler Bedeutung gekennzeichnet sind, fest. Diese Einschränkung trägt der herkömmlichen Zuständigkeit der Länder für die Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes und der energiewirtschaftlichen Planfeststellung gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Rechnung. Die mit dem NABEG verbundene Verlagerung der Kompetenzen von Landes- auf Bundesebene erfolgt insofern unter Wahrung des im Grundgesetz angelegten föderalen Prinzips. Die Verlagerung ist daher auf die national bzw. für den Strombinnenmarkt der Europäischen Union bedeutsamen sowie die ländergrenzenüberschreitenden Stromtransportleitungen zu beschränken. Im Übrigen bleiben die Länder für die Durchführung der Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren zuständig.

Absatz 2 bezieht den Anwendungsbereich des Gesetzes über Absatz 1 hinaus auf Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie auf Bahnstromfernleitungen, ohne dass sie von überregionaler oder europäischer Bedeutung sind, sofern diese Leitungen mit einer Hochspannungsfreileitung nach Absatz 2 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. Diese Erweiterung folgt dem Gebot der Vorhabenbündelung.

Sie führt dazu, dass die genannten Hochspannungsfreileitungen und Bahnstromfernleitungen nicht einem gesonderten, von den Ländern bzw. dem Eisenbahnbundesamt durchzuführenden Raumordnungsverfahren oder Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren unterliegen, sondern durch die Bundesnetzagentur geführt werden. Die zurücktretenden Behörden sind im weiteren Verfahren zu beteiligende Träger öffentlicher Belange. Da für die Verfahren in der Hoch- und Höchstspannungsebene üblicherweise unterschiedliche Vorhabenträger verantwortlich sind, kann die gemeinsame Verfahrensführung nur erfolgen, wenn gemeinsame Anträge vorliegen und das Bundesfachplanungsverfahren nicht wesentlich verzögert wird. Der § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Zusammentreffen mehrerer Vorhaben findet entsprechend Anwendung.

Absatz 3 nimmt Höchstspannungsleitungen, die im Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt sind, von dem Geltungsbereich des Gesetzes aus. Damit wird klargestellt, dass alle Ausbaumaßnahmen von Höchstspannungsleitungen, die im Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt sind, weiterhin unter den Anwendungsbereich des Energieleitungsausbaugesetzes fallen und - unabhängig davon, welche Leitungen im Bundesbedarfsplan aufgeführt sind - vom Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ausgeschlossen sind. Die überwiegend laufenden Raumordnungs- bzw. Planfeststellungsverfahren sind durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden zügig zu Ende zu führen. Hier sollen durch die Regelungen des NABEG keine Verzögerungen eintreten.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

Absatz 1 definiert den Begriff der Trassenkorridore im Sinne dieses Gesetzes. Ein Trassenkorridor beschreibt also nicht eine genaue Linienführung, sondern umfasst einen darüber hinausgehenden Flächenkorridor. Ein Flächenkorridor räumt den Planungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern bei der Feintrassierung in der Planfeststellung einen gewissen Spielraum ein. Auf diese Weise kann außerdem besonderen Anforderungen des Einzelfalls besser Rechnung getragen werden. Die Trassenkorridore sollten daher Breiten von 500 m bis höchstens 1000 m aufweisen. Bei bestehenden Konfliktlagen kann der Trassenkorridor verändert werden.

Absatz 2 definiert den Begriff der Vereinigungen im Sinne des Gesetzes. Der Verweis auf die Vorschrift des § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfgesetzes gewährleistet, dass die Beteiligung von Vereinigungen in der Bundesfachplanung und der Planfeststellung nach dem Übertragungsnetz-Ausbau-Gesetz dieselben Vereinigungen erfasst, die auch nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen nach diesem Gesetz berechtigt sind. § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes regelt die für die Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 2 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erforderliche bzw. nach § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zumindest beantragte Anerkennung in- und ausländischer Vereinigungen. Dabei sind solche Vereinigungen zu beteiligten, die durch das konkrete Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen (z.B. regionalen) Aufgabenbereich betroffen sind. Die weiteren Vorschriften des Gesetzes stellen sicher, dass die Vereinigungen weitreichende, über die verbindlichen Standards des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hinausgehende Beteiligungsrechte haben.

Absatz 3 definiert den Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes. Da es sich bei dem Netzentwicklungsplan und dem Bundesbedarfsplan um gemeinsame Pläne aller Übertragungsnetzbetreiber handelt, ist im Energiewirtschaftsgesetz eine Bestimmung über den konkret verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber erforderlich gewesen. Dieser ist dann auch der Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes.

Zu Abschnitt 2: Bundesfachplanung (§§ 4 bis 17)

Der Abschnitt setzt die von der Bundesregierung im Energiekonzept vom 28. September 2010 angekündigten Regelungen zu der Bundesfachplanung um: Die Bundesfachplanung folgt auf den Bundesbedarfsplan.

Zu § 4 (Zweck der Bundesfachplanung)

Die Vorschrift beschreibt den Zweck der Bundesfachplanung. Dieser besteht in der Bestimmung von Trassenkorridoren für die nach einem Bundesbedarfsplangesetz gemäß § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als europäisch oder überregional bedeutsam ausgewiesenen Höchstspannungsleitungen (Satz 1). Mit der Bundesfachplanung wird der energiewirtschaftliche Bedarf in einen räumlichkonkretisierten Ausbaubedarf überführt. Die Bundesfachplanung mündet in den Bundesnetzplan (§ 17). Die bestimmten Trassenkorridore stellen die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren dar (Satz 2).

Zu § 5 (Inhalt der Bundesfachplanung)

Die Vorschrift bestimmt den Inhalt der Bundesfachplanung.

Gemäß Absatz 1 ist in der Bundesfachplanung insbesondere die Raumverträglichkeit der Trassenkorridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitungen im Sinne von § 2 unter überörtlichen Gesichtspunkten auf die in den Grundsätzen des § 2 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes genannten Belange zu prüfen (Satz 1). In diesem Verfahren ist gemäß den Vorgaben des Satzes 2 zu ermitteln, inwieweit die Trassenkorridore mit den Erfordernissen der raumordnerischen Vorgaben des Bundes und der Länder übereinstimmen. Die Prüfung und Feststellung (§ 12 Absatz 2) der Raumverträglichkeit ist erforderlich, um die mit dem Bundesnetzplan bezweckte Trassensicherung zu ermöglichen. Zentral für die Akzeptanz der gewählten Trassenkorridore ist die Prüfung von ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen. Diese können durch den Vorhabenträger, die Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Raumordnungsbehörden der Länder, in den Verfahren nach §§ 7 und 9, oder durch andere Beteiligte in das Verfahren eingeführt werden. Sofern Alternativen von Trassenkorridoren ernsthaft in Betracht kommen, sind diese ebenfalls Gegenstand der Prüfung (Satz 3).

Absatz 2 regelt die Pflicht zur Umweltprüfung in Form einer Strategischen Umweltprüfung. Dementsprechend schließt die Bundesfachplanung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Ausbaumaßnahmen auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein. Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bereits auf der Ebene der Bundesfachplanung entspricht dem Frühzeitigkeitsgebot, wonach die Umweltauswirkungen bei gestuften Zulassungsverfahren so früh wie möglich zu berücksichtigen sind. Abweichungen sind nur im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 11 und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung möglich.

Die Bundesfachplanung (Raumverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) kann nach Absatz 3 in einzelnen Abschnitt en erfolgen, auch wenn der Übertragungsnetzbetreiber keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies bietet sich bei besonders umfangreichen Vorhaben sowie in den Fällen an, in denen die Verwirklichung bestimmter Abschnitt e besonders dringlich oder besonders konfliktbelastet ist. Die Abschnittsbildung ermöglicht es, den späteren Bundesnetzplan Schritt für Schritt entsprechend dem jeweils vordringlichen Bedarf zu erarbeiten.

Zu § 6 (Antrag auf Bundesfachplanung)

Die Vorschrift macht die Einleitung der Bundesfachplanung von dem Antrag des nach § 12c Absatz 4 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers abhängig (Satz 1). Die Antragsstellung hat innerhalb angemessener Frist nach Aufnahme der Stromleitung in den Bundesbedarfsplan bei der Bundesnetzagentur zu erfolgen (Satz 2). Die darin enthaltene Pflicht der Vorhabenträger zur Antragstellung stellt die zügige Verwirklichung der im Bundesbedarfsplan aufgenommenen Leitungsvorhaben und damit den Ausbau des Übertragungsnetzes sicher. Bei der Bestimmung, was eine "angemessene Frist" ist, ist der Umfang des Vorhabens zu berücksichtigen. Dem Vorhabenträger muss ausreichend Zeit bleiben, um den Anforderungen an den Antrag gerecht werden zu können. Der Antrag muss nach Satz 6 Mindestinhalte enthalten, die insbesondere die Durchführung einer Antragskonferenz (§ 7) ermöglichen. Indem die Bundesnetzagentur dem Vorhabenträger eine angemessene Frist für die Antragstellung setzen kann, wird gewährleistet, dass die Antragstellung nicht verzögert wird. Die gesetzte Frist kann mit einem Zwangsgeld bis zu 250 000 Euro sanktioniert werden. Im Übrigen gehört die fristgerechte Antragstellung zu den erforderlichen Maßnahmen der verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber aus ihrer Verpflichtung zum bedarfsgerechten Netzausbau und den Pflichten aus den Netzentwicklungsplänen, die nach § 65 Absatz 2a des Entwurfs des Energiewirtschaftsgesetzes durchgesetzt werden können. Die vom Trassenkorridor betroffenen zuständigen Raumordnungsbehörden der Länder sind von der Frist zu benachrichtigen (Satz 3). Der Antrag kann zunächst auf einzelne Abschnitt e eines Trassenkorridors beschränkt werden (Satz 4). Der Vorhabenträger hat dadurch die Möglichkeit, die Bundesfachplanung für einen Trassenkorridor auf verschiedene Verfahren aufzuteilen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Dies bietet sich bei besonders umfangreichen Vorhaben sowie in den Fällen an, in denen die Verwirklichung bestimmter Abschnitt e besonders dringlich oder konfliktbelastet ist. Die Abschnittsbildung ermöglicht es, den späteren Bundesnetzplan Schritt für Schritt entsprechend dem jeweils vordringlichen Bedarf zu erarbeiten. Die Möglichkeit zur Abschnittsbildung entbindet den Übertragungsnetzbetreiber nicht von seiner Verantwortung nach § 12c Absatz 4 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Durchführung einer im Netzentwicklungsplan festgelegten Ausbaumaßnahme. Die Bundesnetzagentur behält daher das Recht, dem Vorhabenträger auch für die noch nicht beantragten Abschnitt e einer Ausbaumaßnahme eine Frist zur Antragstellung zu setzen.

Zu § 7 (Festlegung des Untersuchungsrahmens)

Die in der Vorschrift angeordnete Antragskonferenz ergänzt die Vorschriften über die Besprechung nach § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Antragskonferenz ist anders als der herkömmliche Scoping-Termin nicht auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Strategischen Umweltprüfung beschränkt, sondern dient auch der Festlegung des Untersuchungsrahmens in der Bundesfachplanung (Absatz 1 Satz 2). Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens berücksichtigt die Bundesnetzagentur die Vorschläge der Länder sowie anderer Beteiligter der Antragskonferenz zu alternativen Trassenkorridoren (Absatz 3). Insbesondere soll geklärt werden, inwieweit die Übereinstimmung der beantragten oder ggf. vorgeschlagenen Trassenkorridore mit den Erfordernissen der Raumordnung der betroffenen Bundesländer besteht oder hergestellt werden kann (Absatz 1 Satz 3).

Die Antragskonferenz ist zugleich Scoping-Termin nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Absatz 1 Satz 4), unterscheidet sich von diesem aber nicht nur nach Absatz 1, sondern zum einen auch dadurch, als dass nach Absatz 2 Satz 1 zu ihm neben den betroffenen Trägern öffentlicher Belange auch die betroffenen Vereinigungen (§ 3 Absatz 2) geladen werden.

Zu den betroffenen Trägern öffentlicher Belange gehören insbesondere die für die Landesplanung zuständigen Landesbehörden. Zum anderen besteht der Unterschied zum Scoping-Termin vor allem darin, dass jede Person berechtigt ist, an der Antragskonferenz teilzunehmen (Absatz 2 Satz 3). Damit ist die Antragskonferenz ein entscheidender Baustein, um die bestehenden Beteiligungsrechte bei Großvorhaben durch vertrauensbildende und Akzeptanz steigernde Maßnahmen fortzuentwickeln. Widerstreitende öffentliche und private Belange treten bereits im frühzeitigen Verfahrensstadium zu Tage und machen eine Einbeziehung der breiten Öffentlichkeit erforderlich. Die Antragskonferenz trägt damit zur Verfahrenstransparenz, Akzeptanz und Befriedung bei und dient auch der Beschleunigung des erforderlichen Ausbaus der Übertragungsnetze. Während die Träger öffentlicher Belange und die Vereinigungen im Sinne des Gesetzes mittels Zusendung des Antrags nach § 6 geladen werden (Absatz 2 Satz 1, 2. HS), erfolgt die notwendige Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Internet und örtliche Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich der beantragte Trassenkorridor voraussichtlich auswirken wird (Absatz 3 Satz 3). Um die Antragskonferenz praktisch handhabbar zu machen, wird die Bundesnetzagentur die Beteiligung der Öffentlichkeit ausgestalten müssen, z.B. eine Anmeldung zu den Terminen fordern können.

Grundlage ist demnach eine zweistufige Antragstellung durch den Vorhabenträger. Dieser hat zunächst mit dem Antrag die für die Durchführung einer Antragskonferenz notwendigen Unterlagen nach § 6 Satz 5 und 6 vorzulegen, die die Durchführung einer Antragskonferenz ermöglicht. Auf Basis der Antragskonferenz werden der Untersuchungsrahmen festgesetzt und insbesondere die erforderlichen Umweltuntersuchungen durchgeführt, zu denen gemäß § 8 Unterlagen einzureichen sind.

Die Verpflichtung der Bundesnetzagentur, aufgrund der Ergebnisse der Antragskonferenz einen Untersuchungsrahmen für die Bundesfachplanung festzusetzen und den Inhalt der vom Vorhabenträger nach § 8 einzureichenden Unterlagen zu bestimmen (Absatz 4), ermöglicht eine effiziente Durchführung der Bundesfachplanung und vermeidet spätere Verzögerungen. Die Fristenregelung des Absatzes 5 ist ein weiteres Beschleunigungsinstrument. Zudem ist die Antragskonferenz nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Einreichung des Antrags durchzuführen.

Absatz 6 dient dem Schutz von schützenswerten Informationen und grundrechtlichen Positionen.

Nach Absatz 7 kann die Antragskonferenz unterbleiben, wenn ein vereinfachtes Verfahren nach § 11 beantragt worden ist. Der Verzicht auf die Antragskonferenz steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur.

Zu § 8 (Unterlagen)

Die Vorschrift verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber zur Vorlage der für die Bundesfachplanung erforderlichen Unterlagen (Sätze 1, 2 und 5). Im Einzelnen liegt es gemäß § 7 Absatz 4 und § 8 Satz 3 im Ermessen der Bundesnetzagentur, welche Unterlagen sie für erforderlich hält. Die Vorschrift ist Ausdruck des umweltrechtlichen Verursacherprinzips. Wer ein umweltrelevantes Vorhaben verwirklichen will, muss auch die Informationen liefern, die notwendig sind, um die Raum- und Umweltwirkungen des Vorhabens überprüfen zu können. Satz 4 dient dem Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Satz 6 regelt die von der Bundesnetzagentur vorzunehmende Vollständigkeitsprüfung, die zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung unverzüglich nach Eingang der Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers zu erfolgen hat. Die Vollständigkeit bezieht sich in diesem Verfahrensstadium auf die formelle Vollständigkeit der Unterlagen anhand der Festsetzungen nach § 7 Absatz 4 und der Plausibilität der Unterlagen. Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Unterlagen nicht richtig vorlegt, begeht gemäß § 33 des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden kann.

Zu § 9 (Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung)

Absatz 1 sieht die Zusendung der Unterlagen an die betroffen Träger öffentlicher Belange sowie an die Nachbarstaaten vor. Die Zwei-Wochenfrist nach Absatz 1 Satz 1 ist ein weiteres Beschleunigungselement des Gesetzes. Die Möglichkeit, nach Absatz 2 Satz 2 die Stellungnahmen elektronisch zu übermitteln, dient sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch der Kosteneffizienz. Fristbeginn ist hier die Vorlage der notwendigen Anzahl der Unterlagen zur Übersendung an die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 durch den Vorhabenträger.

Die Fristenregelung des Absatzes 2 dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht der Regelung des § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in angepasster Form. Die Präklusionsregelung des Absatzes 2 Satz 3 ist ein weiteres Element der Verfahrensbeschleunigung, entspricht in angepasster Form ebenfalls § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Absätze 3 bis 6 regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung. Damit werden zugleich die Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG umgesetzt.

Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur die Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat an ihrem Sitz und ihren Außenstellen auslegt. Finden sich keine Außenstellen in einer für die Betroffenen zumutbaren Nähe, soll die Auslegung bei weiteren geeigneten Stellen erfolgen (Absatz 3 Satz 2).

Absatz 3 Sätze 3 und 4 regeln die Bekanntmachung der Auslegung. Die Bekanntmachung erfolgt nach Satz 3 in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und im Internet. Diese Neuerung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Fachplanung von der Bundesnetzagentur und nicht den Ländern durchgeführt wird. Durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen ist gewährleistet, dass auch die Bürgerinnen und Bürger, die über keinen Internetzugang verfügen, informiert werden.

Die Unterlagen sind außerdem gleichzeitig im Internet zu veröffentlichen (Absatz 4 Satz 1). Die Veröffentlichung ist entsprechend Absatz 3 Sätze 3 und 4 bekannt zu machen (Absatz 4 Satz 2).

Absatz 5 dient dem Schutz von schützenswerten Informationen und grundrechtlichen Positionen.

Absatz 6 regelt die Abgabe von Stellungnahmen, die jeder, einschließlich Vereinigungen, nach Absatz 1 Nummer 2, erheben kann. Die Regelung entspricht § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in angepasster Form.

Nach Absatz 7 kann ein Anhörungsverfahren unterbleiben, wenn ein vereinfachtes Verfahren nach § 11 beantragt worden ist. Der Verzicht auf die Durchführung des Anhörungsverfahrens steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur. In der Regel kann das Anhörungsverfahren im Falle des § 11 unterbleiben.

Zu § 10 (Erörterungstermin)

§ 10 sieht für die Bundesfachplanung zwingend die Durchführung eines Erörterungstermins vor. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur zulässig, wenn einer der Fälle nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 vorliegt.

Zu § 11 (Vereinfachtes Verfahren)

Mit dieser Vorschrift wird für Vorhaben, bei denen eine Vorprüfung nach § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, ein weiteres Beschleunigungselement in das Gesetz eingefügt. Zum anderen dient das Verfahren aber auch der Vorhabenbündelung und setzt Anreize für die Planung, bei der Wahl der Trassenkorridore möglichst vorhandene Trassen oder bereits ausgewiesene Trassenkorridore zu nutzen. Damit wird das Gebot, der Vorhabenbündelung Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen zu geben, gesetzlich normiert. Dies führt zu geringeren Eingriffen in die Natur- und Landschaft, schont das Landschaftsbild und dient damit auch dem Umwelt- und Naturschutz.

Die Vorschrift findet ihr Vorbild in § 16 des Raumordnungsgesetzes über das vereinfachte Raumordnungsverfahren und ihr Pendant in § 25 dieses Gesetzes über unwesentliche Änderungen im Planfeststellungsverfahren. Bei Ersatzneubauten von Hoch- und Höchstspannungsleitungen, bei Maßnahmen, die bestehende Trassen oder bereits in Raumordnungsplänen bzw. der Bundesfachplanung ausgewiesene Trassenkorridore nutzen, ist es nicht unbedingt erforderlich, ein Bundesfachplanungsverfahren durchzuführen.

Bei den für das vereinfachte Verfahren vorgesehenen Ausbaumaßnahmen in vorhandener Trasse ist auch zu berücksichtigen, dass je nach Ausbau der Trasse (geänderte Höhe sowie Breite der Strommasten, technische Ausstattung, Zusatzbauten neben bestehenden Masten) militärische Belange, z.B. durch Störungen von Radaranlagen sowie Tiefflugstrecken, beeinträchtigt werden könnten. Beeinträchtigungen militärischer Belange sind zu vermeiden.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass auch das vereinfachte Verfahren auf sachlich gerechtfertigte Trassenabschnitte beschränkt werden kann. Die Regelungen zu den Untersuchungen der Umweltauswirkungen bleiben unberührt.

Gemäß Absatz 2 stellt die Bundesnetzagentur in dem vereinfachten Verfahren im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden anhand der vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen fest, ob die Ausbaumaßnahme raumverträglich ist. Da im vereinfachten Verfahren gemäß § 9 Absatz 7 die Durchführung eines Anhörungsverfahrens unterbleiben kann, soll auf Grundlage der eingereichten Unterlagen die Prüfung der Raumverträglichkeit jedenfalls im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden hergestellt werden.

Nach Absatz 3 ist das vereinfachte Verfahren binnen drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der Bundesnetzagentur abzuschließen. Ist die Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Einzelfall sinnvoll und erforderlich, beträgt die Frist vier Monate.

Zu § 12 (Abschluss der Bundesfachplanung)

Die Sechs-Monate-Frist des Absatzes 1 dient der Verfahrensbeschleunigung. Die Frist knüpft an die Feststellung der Bundesnetzagentur an, dass die Unterlagen vollständigen vorliegen.

Absatz 2 nennt die Inhalte der Bundesfachplanung. Nach Nummer 1 enthält die Entscheidung der Bundesnetzagentur den Verlauf des Trassenkorridors, der Teil des Bundesnetzplans wird, sowie die an Landesgrenzen gelegenen Länderübergangspunkte. Nummer 2 stellt klar, dass die nach § 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung vorzunehmende Bewertung sowie die Erklärung nach § 14l Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in die Entscheidung aufzunehmen sind. Nummer 3 beinhaltet die Prüfung von Alternativen von Trassenkorridoren. Aufnahme in den Bundesnetzplan findet der Trassenkorridor, der die wenigsten Konflikte in Hinblick auf die Raum- und Umweltverträglichkeit aufwirft. Die Raumverträglichkeit der Trassenkorridore ist zu dokumentieren. Dementsprechend muss die Bundesnetzagentur der Entscheidung eine Begründung beifügen, in der die Raumverträglichkeit im Einzelnen dargestellt wird (Satz 2). Mit dem Abschluss des Bundesfachplanungsverfahrens kann die Bundesnetzagentur dem Vorhabenträger eine angemessene Frist zur Einleitung des Planfeststellungsverfahrens setzen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass angesichts der Unterschiedlichkeit der Umwelt- und Raumwiderstände eine pauschale Frist nicht gesetzlich geregelt werden kann. Indem die Bundesnetzagentur dem Vorhabenträger in Kenntnis der Ergebnisse der Bundesfachplanung eine angemessene Frist für die Antragstellung setzen kann (Satz 3), wird gewährleistet, dass die Antragstellung nicht verzögert wird. Bei der Bestimmung, was eine "angemessene Frist" ist, ist der Umfang des Vorhabens zu berücksichtigen. Dem Vorhabenträger muss ausreichend Zeit bleiben, um den Anforderungen an den Antrag gerecht werden zu können. Die Fristsetzung kann mit Zwangsgeld bis zu 250 000 Euro sanktioniert werden (§ 34).

Absatz 3 trägt den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens gemäß § 11 Rechnung. Da in dem vereinfachten Verfahren die Raumverträglichkeit einer Ausbaumaßnahme gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf einer konkreten Trasse geprüft wird oder ein Raumordnungsverfahren oder eine Bundesfachplanung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bereits durchgeführt wurde, ist die Aufnahme der Trasse bzw. des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens oder der Bundesfachplanung erforderlich und ausreichend.

Zu § 13 (Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung)

Absätze 1 und 2 sehen eine Übermittlung der Entscheidung der Bundesnetzagentur zur Bundesfachplanung gemäß § 12 Absatz 2 an die Beteiligten gemäß § 9 Absatz 1 und deren Auslegung vor.

Absatz 3 dient dem Schutz von schützenswerten Informationen und grundrechtlichen Positionen.

Zu § 14 (Einwendungen der Bundesländer)

Die Einwendungsbefugnis der Länder trägt den besonderen Interessen der Länder und ihrer Planungshoheit Rechnung angesichts der durch § 15 Absatz 1 Satz 1 angeordneten Bindungswirkung. Die Bundesnetzagentur muss ihre Entscheidung im Lichte etwaiger Einwendungen erneut prüfen und rechtfertigen.

Zu § 15 (Bindungswirkung der Bundesfachplanung)

Die Regelung des Absatzes 1 schafft einen Ausgleich zwischen der Wechselwirkung zwischen der Planungshoheit der Länder, die ihren Ausdruck in raumordnerischen Plänen findet, und dem Anliegen des Ausbaus des Übertragungsnetzes. Während durch § 5 Absatz 1 sichergestellt wird, dass der Bund präexistenten oder konkret in Erscheinung befindlichen landesplanerischen Maßnahmen Rechnung trägt, geht es bei Absatz 1 umgekehrt im Kern darum, dass die Länder die Ergebnisse der Bundesfachplanung als verbindlich hinnehmen.

Absatz 1 ist Ausdruck der engen Verzahnung zwischen der Bundesfachplanung mit dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren. Während durch den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die energiewirtschaftliche Notwendigkeit eines Vorhabens verbindlich für das Planfeststellungsverfahren festgelegt wird, stellt die Bundesfachplanung die Raum- und Umweltverträglichkeit der Trassenkorridore verbindlich für das Planfeststellungsverfahren fest. Das Planfeststellungsverfahren wird dadurch erheblich entlastet.

Die Beschränkung der Geltungsdauer der Ergebnisse der Bundesfachplanung auf zehn Jahre gemäß Absatz 2 Satz 1 ist erforderlich, da mit Ablauf der Frist mit einer Änderung der für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse zu rechnen ist, die eine neue Raumverträglichkeits- und Strategische Umweltprüfung erforderlich macht. Ist das nicht der Fall, kann und soll die Bundesnetzagentur die Frist um fünf Jahre verlängern, um unnötige Doppelprüfungen zu vermeiden (Absatz 2 Sätze 2 und 3).

Nach Absatz 3 Satz 1 haben die Ergebnisse der Bundesfachplanung keine unmittelbare Außenwirkung, insbesondere gegenüber dem Vorhabenträger und gegenüber Einzelnen, und ersetzen nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. Die fehlende unmittelbare Außenwirkung ergibt sich bereits daraus, dass die Bundesfachplanung nur verwaltungsinternen Charakter hat. Die Regelung hat daher nur klarstellenden Charakter. Entsprechendes gilt für Absatz 3 Satz 2, wonach die Ergebnisse der Bundesfachplanung nicht selbständig anfechtbar sind, sondern nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden können.

Zu § 16 (Veränderungssperren)

Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, mit Abschluss der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne Abschnitt e von Trassenkorridoren Veränderungssperren einzuführen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf festgestellt wird (Satz 1). Abschnitt e von Trassenkorridoren, bei denen kein vordringlicher Bedarf besteht, können nicht mit einer Veränderungssperre gesichert werden, da ansonsten zu stark in die kommunale Planungshoheit und private Rechte eingegriffen würde. Satz 2 beschreibt die Wirkungen der Veränderungssperre. Mit der Veränderungssperre soll tatsächlichen Veränderungen, die der Verwirklichung der Stromleitung entgegenstehen, vorgebeugt werden (Satz 2 Nummer 1). Ebenso soll vermieden werden, dass sonstige erhebliche oder wertsteigernde Maßnahmen am Grundstück oder bauliche Anlagen am Grundstück oder baulichen Anlagen durchgeführt werden, da dies die Verwirklichung der Leitungsvorhaben erschweren kann (Satz 2 Nummer 2). Notwendige bauliche Maßnahmen an Bahnstromfernleitungen zur Sicherung und Wahrung des Eisenbahnbetriebes bleiben unberührt. Mit der Befristung der Veränderungssperre nach Satz 3 wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, dem die Veränderungssperre als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unterliegt. Satz 4 sieht eine Fristverlängerung vor, die jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch besondere Umstände gerechtfertigt sein muss.

Absatz 2 gebietet in den Fällen ihrer Funktionslosigkeit eine Aufhebung der Veränderungssperre.

Zu § 17 (Bundesnetzplan)

Der in Satz 1 geregelte Bundesnetzplan dokumentiert die durch die Bundesfachplanung festgelegten Trassenkorridore. Indem er einmal jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist (Satz 3), dient er insbesondere zu Informationszwecken.

Zu Abschnitt 3: Planfeststellung (§§ 18 bis 28)

Der Abschnitt enthält die Regelungen über das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren.

Zu § 18 (Erfordernis einer Planfeststellung)

Die Vorschrift beinhaltet in Absatz 1 für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Leitungen für den Transport von Elektrizität mit europäischer oder überregionaler Bedeutung, insbesondere bundesländerübergreifende Höchstspannungsleitungen, die im Bundesnetzplan aufgeführt sind, einen Planfeststellungsvorbehalt. Die zuständige Planfeststellungsbehörde ist die Bundesnetzagentur (§ 31). Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur auch für das Planfeststellungsverfahren stellt sicher, dass die Planfeststellung ohne Zeitverlust und Verlust von in der Bundesfachplanung gewonnenen Kenntnissen unmittelbar an die Bundesfachplanung anknüpfen kann. Zudem ist auf diese Weise eine Prioritätensetzung bei verschiedenen Vorhaben möglich.

Absatz 2 ermöglicht es, Anlagen wie z.B. Umspannanlagen, die zuvor gesondert und nach anderen Vorschriften genehmigt werden mussten, in das Planfeststellungsverfahren zu integrieren und dient damit der Verfahrensbeschleunigung. Über die Einbeziehung entscheidet der Vorhabenträger.

Absatz 3 Satz 1 nimmt das allgemeine planungsrechtliche Abwägungsgebot in Bezug. Die Regelung entspricht der Regelung des § 43 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Durch Absatz 3 Satz 2 wird die den Vorhaben zukommende Bedeutung für die Abwägungsentscheidung hervorgehoben. Nach Absatz 3 Satz 3 sind die §§ 18 bis 28 eine spezialgesetzliche Regelung zu Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über das Planfeststellungsverfahren (§§ 43 bis 45a). Die Regelungen des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über das Planfeststellungsverfahren kommen zur Anwendung, wenn das NABEG keine abweichenden Regelungen enthält. Soweit nach den Vorschriften des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über das Planfeststellungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar sind, gilt dies auch für die Planfeststellung nach dem NABEG. Für das Planfeststellungsverfahren nach dem NABEG gilt somit grundsätzlich das für Stromleitungen bereits entwickelte Regelungsinstrumentarium. Gleichzeitig wird der Notwendigkeit eines beschleunigten Ausbaus des Übertragungsnetzes mit überregionaler oder europäischer Bedeutung Rechnung getragen.

Zu § 19 (Antrag auf Planfeststellungsbeschluss)

Satz 1 stellt klar, dass das Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag des Vorhabenträgers eingeleitet wird. Die Regelung enthält keine Abweichung gegenüber den Regelungen des geltenden Planfeststellungsrechts. Die Alternativendarstellung nach § 19 Satz 1 Nummer 2 soll sich nur auf punktuelle Alternativen der konkreten Trassenführung beziehen, soweit der Vorhabenträger diese für seinen Antrag in Erwägung gezogen hat.

Die Bestimmung, nach der der Antrag zunächst auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden kann (Satz 2), gibt dem Vorhabenträger die Möglichkeit, die Planfeststellung für ein Vorhaben auf verschiedene Verfahren aufzuteilen. Die Kriterien dafür müssen sachgerecht sein. Dies bietet sich bei besonders umfangreichen Vorhaben sowie in den Fällen an, in denen die Verwirklichung bestimmter Abschnitt e besonders dringlich ist. Die Möglichkeit zur Abschnittsbildung entbindet den Übertragungsnetzbetreiber nicht von seiner Verantwortung nach § 12c Absatz 4 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Durchführung einer im Netzentwicklungsplan festgelegten Ausbaumaßnahmen. Die Bundesnetzagentur behält daher das Recht, dem Vorhabenträger auch für die noch nicht beantragten Ausbaumaßnahmen eine Frist zur Antragstellung zu setzen.

Erneut schafft das Gesetz ein zweistufiges Antragsverfahren, in dem der Antrag zunächst die Grundlage für die Antragskonferenz nach § 20 schaffen soll.

Zu § 20 (Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens)

Die in der Vorschrift angeordnete Antragskonferenz beruht auf dem in der Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Scoping (§ 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) gemäß den Anforderungen der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Die Antragskonferenz ist anders als der herkömmliche Scoping-Termin nicht auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle für das Planfeststellungsverfahren erhebliche Fragen (Absatz 1 Satz 2). Vor allem aber unterscheidet sich die Antragskonferenz vom Scoping-Termin nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem frühen Verfahrensstadium (Absatz 2 Satz 3). Damit ist die Antragskonferenz ein entscheidender Baustein, um die bestehenden Beteiligungsrechte bei Großvorhaben durch vertrauensbildende und Akzeptanz steigernde Maßnahmen fortzuentwickeln. Widerstreitende öffentliche und private Belange treten bereits im frühzeitigen Verfahrensstadium zu Tage und machen eine Einbeziehung der breiten Öffentlichkeit erforderlich. Die Antragskonferenz trägt damit zur Verfahrenstransparenz, Akzeptanz und Befriedung bei. Sie dient außerdem der Beschleunigung des Planfeststellungsverfahrens. Die Verpflichtung der Bundesnetzagentur, aufgrund der Ergebnisse der Antragskonferenz einen Untersuchungsrahmen der Planfeststellung festzusetzen und den Inhalt der vom Vorhabenträger nach § 21 einzureichenden Unterlagen zu bestimmen (Absatz 3 Satz 1), ermöglicht eine effiziente Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und vermeidet spätere Verzögerungen. Hierfür ist eine Frist gesetzt (Absatz 3 Satz 2).

Absatz 4 dient dem Schutz von schützenswerten Informationen und grundrechtlichen Positionen.

Nach Absatz 5 kann die Antragskonferenz unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 vorliegen. Damit wird dem Beschleunigungsgedanken Rechnung getragen. Der Verzicht auf die Antragskonferenz steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur.

Zu § 21 (Einreichung des Plans und der Unterlagen)

Absatz 1 Satz 1 entspricht § 73 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Abweichung, dass der Plan auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz einzureichen ist. Entsprechend ihrer nach § 20 Absatz 3 Satz 1 bestehenden Festsetzungskompetenz kann die Bundesnetzagentur insbesondere auch Änderungen an den Antragsunterlagen verlangen.

Absatz 4 ist Ausdruck der entlastenden Wirkung der vorlaufenden Bundesfachplanung mit durchgeführter Untersuchung der Umweltauswirkungen in der Strategischen Umweltprüfung auf das nachfolgende Zulassungsverfahren. Doppelprüfungen sollen bereits im Verfahrensstadium der Unterlageneinreichung vermieden werden. Gleichzeitig soll damit eine enge Verzahnung der Bundesfachplanung mit dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren erreicht werden. Bei der Antragskonferenz nach § 20 dieses Gesetzes und der Einreichung von Unterlagen nach § 21 dieses Gesetzes soll die Bundesnetzagentur gemäß den §§ 5 und 14f Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter anderem darauf achten, dass sich die Unterlagen, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Planfeststellung für die beantragte Stromleitung vorzulegen sind, gegenüber der im Rahmen der Bundesfachplanung durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken. Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall kann widerlegbar vermutet werden, dass Unterlagen weiterhin hinreichend aktuell sind, wenn seit Fertigstellung der in Bezug genommenen Unterlagen aus der Bundesfachplanung, insbesondere des Umweltberichts, ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren vergangen ist. Zweifel daran, dass die in der Bundesfachplanung eingereichten Unterlagen, insbesondere der Umweltbericht, nicht mehr hinreichend aktuell sind, sollen möglichst in der Antragskonferenz nach § 20 dieses Gesetzes geklärt werden.

Absatz 5 regelt die von der Bundesnetzagentur vorzunehmende Vollständigkeitsprüfung, die zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung unverzüglich nach Eingang der Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers zu erfolgen hat. Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Unterlagen nicht richtig vorlegt, begeht gemäß § 33 eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden kann.

Zu § 22 (Anhörungsverfahren)

Absatz 1 Satz 1 sieht die Zusendung der Unterlagen an die Träger öffentlicher Belange, darunter auch die Raumordnungsbehörden der Länder, sowie an die Vereinigungen in Abweichung von § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. Dies dient der erhöhten Verfahrenstransparenz. Die Zwei-Wochenfrist nach Absatz 1 Satz 1 stellt gegenüber der Monatsfrist nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine weitere Abweichung dar und ist ein Beschleunigungselement. Fristbeginn ist hier die Vorlage der notwendigen Zahl der Unterlagen zur Übersendung an die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 durch den Vorhabenträger.

Die Fristenregelung des Absatzes 2 Satz 1 entspricht der Regelung des § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Präklusionsregelungen des Absatzes 2 Satz 2 ist ein weiteres Element der Verfahrensbeschleunigung und dient der Entlastung des Planfeststellungsverfahrens. Die enge Verzahnung von Bundesfachplanung und Planfeststellungsverfahren, ein zentrales Beschleunigungselement des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, kommt auch hier zum Ausdruck. Insbesondere Trassenvarianten, die bereits in der Bundesfachplanung geprüft und erörtert wurden, sollen im Planfeststellungsverfahren nicht noch einmal detailliert geprüft werden. Satz 4 ist an § 73 Absatz 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angelehnt.

Die Absätze 3 bis 7 regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung. Damit werden zugleich die Anforderungen der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (sog. Öffentlichkeitsrichtlinie) umgesetzt und durch die Nutzung des Internets erweitert.

Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur die Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des vollständigen Plans für die Dauer von einem Monat auslegt. Es findet die in § 43a Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 73 Absätze 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Auslegung in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, Anwendung. Eine Beschneidung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird dadurch ausgeschlossen. Die in Absatz 3 Satz 1 festgelegte Zwei-Wochen-Frist entspricht § 43a Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Monatsfrist § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Absatz 3 Sätze 3 und 4 regeln die Bekanntmachung der Auslegung. Die Bekanntmachung erfolgt nach Satz 3 in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und im Internet und somit anders als die Bekanntmachung nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht "ortsüblich". Diese Neuerung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Planfeststellung von der Bundesnetzagentur und nicht von den Ländern durchgeführt wird. Durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen ist gewährleistet, dass auch die Bürgerinnen und Bürger, die über keinen Internetzugang verfügen, informiert werden.

Absatz 5 dient dem Schutz von schützenswerten Informationen und grundrechtlichen Positionen.

Absatz 6 regelt die Abgabe von Einwendungen. Satz 1 entspricht § 74 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Abweichung, dass die Einwendungen schriftlich nur gegenüber der Bundesnetzagentur und zur Niederschrift nur bei der jeweiligen Auslegungsstelle erfolgen können. Satz 2 entspricht § 43a Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Absatz 7 macht den Erörterungstermin für die Bundesfachplanung abweichend vom Energiewirtschaftsgesetz wieder verpflichtend. Vorhaben, die unter die Bundesfachplanung fallen, bedürfen in der Regel ohnehin eines Erörterungstermins.

Nach Absatz 8 kann das Anhörungsverfahren unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 vorliegen. Damit wird dem Beschleunigungsgedanken Rechnung getragen. Der Verzicht auf das Anhörungsverfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur.

Zu § 23 (Umweltverträglichkeitsprüfung)

Die Vorschrift ist Ausdruck der entlastenden Wirkung der vorlaufenden Bundesfachplanung mit durchgeführter Strategischer Umweltprüfung auf das nachfolgende Zulassungsverfahren. Doppelprüfungen sollen vermieden werden. Gleichzeitig soll damit eine enge Verzahnung der Bundesfachplanung mit dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren erreicht werden. Auf § 21 Absatz 4 und die Begründung hierzu wird Bezug genommen.

Zu § 24 (Planfeststellungsbeschluss)

Die Vorschrift regelt den Planfeststellungsbeschluss, der durch die Bundesnetzagentur festgestellt wird (Absatz 1).

Zu § 25 (Unwesentliche Änderungen)

Diese Vorschrift ermöglicht es der Bundesnetzagentur, unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zuzulassen. Diese Vorschrift greift die Regelung des § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf, modifiziert diese aber im Sinne des NABEG.

Abweichend von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ordnet die Vorschrift in den Sätzen 1 und 3 die Durchführung eines Anzeigeverfahrens bei unwesentlichen Änderungen an. Das für den Vorhabenträger verpflichtende Anzeigeverfahren ermöglicht, abweichend von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Entscheidung, ob ein Vorhaben einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedarf, vor dem Baubeginn zu treffen. Es überlasst es daher nicht der rechtlichen Bewertung durch den Vorhabenträger, ob er von dem Erfordernis einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung freigestellt ist. Die Verfahrenshoheit der Bundesnetzagentur wird damit abgesichert. Die Anzeigepflicht ist gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 4 bußgeldbewehrt.

Aus den Sätzen 1 und 6 wird deutlich, dass die Entscheidung, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist, abweichend von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch bei dem Vorliegen aller Voraussetzungen in das Ermessen der Bundesnetzagentur gestellt ist. Diese Abweichung von den allgemeinen Regeln des Planfeststellungsrechts entspricht vergleichbaren Normen des Fachplanungsrechts, etwa § 8 Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes. Die Frist in Satz 6 dient darüber hinaus der Verfahrensbeschleunigung.

Satz 2 liefert eine Legaldefinition, wann eine Änderung oder Erweiterung unwesentlich ist.

Nach Satz 4 sind der Anzeige in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung unwesentlich ist. Nach Satz 4 bedarf es insbesondere einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Beide Regelungen stellen sicher, dass die Bundesnetzagentur auf Grundlage ausreichender Informationen ihre Entscheidung treffen kann.

Zu § 26 (Zusammentreffen mehrerer Vorhaben)

Satz 1 ordnet an, dass für in den Bundesnetzplan aufgenommene Höchstspannungsleitungen eine einheitliche Entscheidung getroffen wird für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, die nicht im Bundesnetzplan aufgeführt sind, sowie von Bahnstromfernleitungen, sofern diese Leitungen mit einer Höchstspannungsfreileitung auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und gleichzeitig beantragt werden. Die Integration dieser Leitungen in das Planfeststellungsverfahren für die Höchstspannungsleitung folgt dem Gebot der Vorhabenbündelung. Sie führt dazu, dass die Hochspannungsfreileitungen und Bahnstromfernleitungen nicht mehr zwingend einem gesonderten, von den Ländern oder dem Eisenbahnbundesamt durchzuführenden Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren unterliegen, sondern gebündelt werden können. Beides hätte überflüssige Doppelprüfungen und unnötige Verfahrensverzögerungen zur Folge und stünde daher dem Beschleunigungs- und Vereinfachungsgebot entgegen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die anderen Vorhaben durch Dritte Vorhabenträger und bei anderen zuständigen Behörden beantragten werden. Es gelten die im Verwaltungsverfahrensgesetz dafür vorgesehen Regeln.

Satz 3 stellt klar, dass sich die gemeinsame Planfeststellung nach den Vorgaben dieses Gesetzes. Dies ist auch der Fall, wenn sich nach § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine andere Behördenzuständigkeit ergibt.

Zu § 27 (Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren)

Absatz 1 räumt dem Vorhabenträger ein prozedurales Wahlrecht des Inhalts ein, dass er nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die vorzeitige Besitzeinweisung betreiben kann (Satz 1). Hinsichtlich der Entschädigung gelten die Regelungen des § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes. Eingriffe in eigentumsrechtliche Positionen durch Nutzungsbeschränkungen können nicht entschädigungslos erfolgen.

Absatz 2 räumt dem Vorhabenträger ein prozedurales Wahlrecht des Inhalts ein, dass er nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die vorgezogene Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens - auf eigenes Kostenrisiko - verlangen kann (Satz 1).

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das nach den Enteignungsgesetzen der Länder durchgeführt wird, setzt im Energiewirtschaftsrecht nach § 45 des Energiewirtschaftsgesetzes das Vorhandensein einer mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung versehenen Zulassungsentscheidung voraus. Erst zu diesem Zeitpunkt steht die Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung für die Enteignungsbehörde fest. Hierdurch können Zeitverluste entstehen, die aus der sequentiellen Abfolge dieser Verfahrensschritte resultieren.

Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Straffung des Gesamtverfahrens durch eine frühzeitige und möglichst parallele Durchführung von Zulassungs- und Enteignungsverfahren erreichen. Dies ist insbesondere in den Fällen naheliegend, in denen sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine konkrete Trassenführung abzeichnet. Damit können zugleich die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke bestimmt werden. Durch das durch den Planfeststellungsbeschluss aufschiebend bedingte Ergebnis ist noch nicht von einem Entschädigungsanspruch auszugehen.

In Anlehnung an das bereits aus dem Bauplanungsrecht bekannte Parallelverfahren gemäß § 33 des Baugesetzbuchs (= Parallelführung von Bebauungsplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren) kann eine weitgehende Simultaneität des Planungsverfahrens mit dem Enteignungsverfahren erzielt werden. Verfahrensrechtliche Vorgriffe sind insoweit auch dem Anlagenzulassungsrecht nicht fremd (vgl. etwa die Erteilung von Vorbescheiden gemäß § 9 des Bundesimmissionsschutzgesetzes). Da sowohl die Zulassung der Enteignung als solche als auch die konkrete Ausgestaltung des Enteignungsverfahrens gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 14 des Grundgesetzes grundsätzlich dem Bundesgesetzgeber obliegen, steht es diesem auch frei, das sich aus den Landesenteignungsgesetzen ergebende Verfahren im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes zu modifizieren und den konkreten Verfahrensbedürfnissen anzupassen.

Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu Enteignungsbeschlüssen, wie sie in Satz 3 in Form einer aufschiebenden Bedingung vorgesehen sind, werden allgemein für zulässig erachtet. Dies wird nur bei auflösenden Bedingungen mit Blick auf die gerade auf dem Gebiet der Enteignungen erforderliche Rechtssicherheit abgelehnt.

Zu § 28 (Durchführung eines Raumordnungsverfahrens)

Die Vorschrift befreit als spezialgesetzliche Regelung zu § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 2 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung von der Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind (Satz 1). Da die Raumverträglichkeit der im Bundesnetzplan aufgeführten Trassenkorridore oder Trassen bereits in der Bundesfachplanung geprüft wurde und dessen Ergebnisse gemäß § 15 für das Planfeststellungsverfahren verbindlich sind, dient diese Regelung der Vermeidung von Doppelprüfungen. Dementsprechend ist die Befreiung von der Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens an die Geltungsdauer der Ergebnisse der Bundesfachplanung gekoppelt (Satz 2).

Zu Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften (§§ 29 bis 30)

Zu § 29 (Projektmanager)

Die Vorschrift sieht für die Durchführung bestimmter Verfahrensschritte den Einsatz eines Dritten, den Projektmanager, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten vor (Satz 1).

Die Gutachtenbeauftragung und -erstellung im Zuge von Verfahren betreffend den Bau von Energiefernleitungsverfahren ist einer weiteren Erhöhung des Verfahrenstempos zugänglich. Erfahrungen beispielsweise auf dem Gebiet von Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Zulassung bedürfen, zeigen, dass die Einbeziehung von privaten Dritten hier zu einer Straffung und Bündelung der Abläufe von Planungsverfahren führen kann, und dies entspricht auch dem Anliegen des Meseberger Eckpunktepapiers, in welchem dieser Gedanke mit der Forderung nach Muster-Planungsleitlinien aufgegriffen wurde, die ihrem Sinn und Zweck nach auf die Effektuierung, Beschleunigung und Vereinheitlichung der Planverfahren abzielen. Vor diesem Hintergrund wird das Instrument eines privaten Projektmanagements etabliert. Der zu erwartende Beschleunigungseffekt ist realistischer Weise jedoch nur bei Auftragsvolumina zu verwirklichen, die noch keine Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich machen.

Nach dem Muster der Gestaltungsidee Städtebaulicher Verträge (§§ 11, 12 des Baugesetzbuchs), insbesondere der unlängst ermöglichten Übertragung von sog. Kommunikationsleistungen nach § 4b des Baugesetzbuchs, kann ein von der Genehmigungsbehörde beauftragter und vom Vorhabenträger finanzierter Projektmanager alle notwendigen Koordinierungsfunktionen übernehmen, die nicht unmittelbar in den Kern des Abwägungsvorgangs vorstoßen. Dazu gehören jedenfalls die aufgeführten Tätigkeiten, die Liste ist nicht abschließend.

Nach Satz 2 liegt die Entscheidung über die Ergebnisse der Bundesfachplanung nach § 12 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 allein bei der Bundesnetzagentur. Aus dieser Regelung wird neben der beispielhaften Aufzählung in Satz 1 noch einmal deutlich, dass die Projektmanager den Entscheidungsprozess unterstützen, aber nicht an den eigentlichen Entscheidungen mitwirken dürfen. Die Öffnung für mögliche Tätigkeiten der Projektmanager, die in Satz 1 durch den Einschub von "von Verfahrensschritten wie" erreicht wird, wird in Satz 2 insofern eingegrenzt, als dass Projektmanager keine hoheitlichen Tätigkeiten ausführen dürfen. Hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Wahrung des Datenschutzes muss im Innenverhältnis zwischen Behörde und beauftragtem Projektmanager sichergestellt werden, dass dieser wie die Behörde die Vorschriften einhält.

Zu § 30 (Kostenpflichtige Amtshandlungen)

Mit der Gebührenregelung in § 30 wird ein sehr einfaches und leicht verständliches System für die Refinanzierung der öffentlichen Planungskosten bereitgestellt. Wichtigste Gesichtspunkte dabei sind die abschließende Normierung im Gesetz und die völlig unkomplizierte Anwendbarkeit bei Vollzug.

Die Gebührenhöhe orientiert sich an den voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten für die jeweilige Amtshandlung im Rahmen der Bundesfachplanung und der Planfeststellung. Diese setzen sich zusammen aus:

Die Gebührenhöhe orientiert sich am Verwaltungsaufwand, der primär durch die Größe bzw. Länge des Vorhabens bestimmt wird. Dabei ist aber aus Vereinfachungsgründen nicht darauf abzustellen, welcher Aufwand konkret mit einzelnen Plantrassen verbunden ist, sondern in stark pauschalierender Weise eine Durchschnittsbetrachtung pro Trassenlänge über sämtliche Vorhaben zu ermitteln.

Für die getrennte Kalkulation der Gebühren für die unterschiedlichen Planungsverfahren wird unterstellt, dass durchschnittlich 3/8 der Kosten auf die Bundesfachplanung und 5/8 auf die Planfeststellung entfallen. Daraus ergäben sich Gebühren von 30.000 bzw. 50.000 Euro je Plan-Kilometer. Der Anknüpfungspunkt Luftlinie wird deshalb gewählt, weil damit die Gebührenhöhe sofort bei Beantragung des Verfahrens feststeht, und die anhand anderer Kriterien zu treffenden Entscheidungen über den Trassenverlauf nicht durch sachfremde Erwägungen im Hinblick auf die Planungskosten beeinflusst werden.

Zu Abschnitt 5: Behörden und Gremien (§§ 31 bis 32)

Zu § 31 (Zuständige Behörde)

Absatz 1 weist die Zuständigkeit zur Anwendung dieses Gesetzes der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu.

Die Übertragung der Vollzugskompetenz an die Bundesnetzagentur durch die Erweiterung des Mandats zur Durchführung von Bundesfachplanungs- und Planfeststellungsverfahren wird auf Artikel 86, 87 Absatz 3 Satz 1, 1. Alt. des Grundgesetzes (bundeseigene Verwaltung) gestützt. Danach können Aufgaben auf schon bestehende Verwaltungseinrichtungen des Bundes übertragen werden.

Die in Absatz 2 geregelte Berichtspflicht dient der Sicherstellung einer ausreichenden Information der beiden Bundesministerien angesichts der überragenden Bedeutung der Vorhaben, die dem Gesetz unterliegen.

Zu § 32 (Bundesfachplanungsbeirat)

Absatz 1 Satz 1 ordnet an, dass bei der Bundesnetzagentur ein ständiger Bundesfachplanungsbeirat gebildet wird und benennt in Satz 2 die Mitglieder dieses Beirats. Bereits aus der Besetzung des Beirats wird deutlich, dass dieses Gremium dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen der Bundesnetzagentur und den Ländern und zwischen den Ländern untereinander dient. Das Gremium soll mitunter auch dazu beitragen, etwaige Konflikte zwischen den Mitgliedern des Beirats diskursiv aufzulösen.

Absatz 2 Satz 1 weist dem Beirat die Aufgaben zu, die Bundesnetzagentur in Grundsatzfragen zur Bundesfachplanung und zur Aufstellung des Bundesnetzplans zu beraten, um den fortlaufenden Prozess des Ausbaus der Übertragungsnetze kontinuierlich zu begleiten und dabei auch raumordnerische Belange der Länder frühzeitig zu erkennen, so dass diese in der Bundesfachplanung berücksichtigt werden können. In dem Beirat sollen insofern grundsätzlich nicht die Schwierigkeiten der Bundesfachplanungs- und Planfeststellungsverfahren von einzelnen Ausbaumaßnahmen des Übertragungsnetzes diskutiert und problematisiert werden, intendiert ist eine über den Einzelfall hinausgehende Perspektive auf die Schwierigkeiten des Ausbaus der Übertragungsnetze.

Nach Absatz 3 Satz 1 soll der Beirat regelmäßig zusammentreten, nach Satz 2 sind aber unabhängig von der Vorgabe des Satzes 1 immer dann Sitzungen anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens zwei Mitglieder die Einberufung verlangen.

Nach Absatz 4 gibt der Bundesfachplanungsbeirat sich eine Geschäftordnung.

Zu Abschnitt 6: Sanktions- und Schlussvorschriften (§§ 33 bis 35)

Zu § 33 (Bußgeldvorschriften)

Die Vorschrift ergänzt die im NABEG vorgesehene Verpflichtung zur Errichtung, Änderung oder Betrieb einer Leitung um die Möglichkeit der bußgeldbewehrten Sanktion durch die jeweils verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers sowie zur Vorlage richtiger Unterlagen in den Verfahren. Der Begriff "richtig" beinhaltet dabei auch die vollständige Darstellung der zu bewertenden Sachverhalte.

Nummer 1 und Nummer 3 betrifft die Richtigkeit der Antragsunterlagen in Bundesfachplanung und Planfeststellung. Die Vorlage einer unrichtigen Unterlage wird häufig erst nach der Erteilung der Genehmigung entdeckt und eine verwaltungsrechtliche Reaktion, insbesondere die Rücknahme der Genehmigung, ist nicht in jedem Fall mehr möglich.

Nummer 4 hat besondere Bedeutung hinsichtlich des Anzeigeverfahrens gemäß § 25. Während die Errichtung eines wesentlichen Vorhabens ohne Genehmigung praktisch kaum vorstellbar ist, beurteilt im Anzeigeverfahren zunächst der Vorhabenträger, ob es sich um eine unwesentliche Änderung handelt. Dabei ist aber auszuschließen, dass diese Bewertung nicht angezeigt wird und damit der Überprüfung nicht zugänglich ist.

Im Übrigen findet das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten Anwendung.

Zu § 34 (Zwangsgeld)

Die Vorschrift ergänzt die im NABEG vorgesehen Beschleunigungselemente durch Fristsetzung um die Möglichkeit der zwangsgeldbewehrten Sanktion bei Verzögerungen des Ausbaus des Übertragungsnetzes durch die jeweils verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Die Zwangsgeldvorschrift stellt einen wichtigen Baustein zur Durchsetzung der Ziele der Netzausbaubeschleunigung dar.

Sie betrifft Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vorlage von Unterlagen, sofern die Bundesnetzagentur nach Abschluss der Antragskonferenz in der Bundesfachplanung nach § 7 und für das Planfeststellungsverfahren nach § 12 eine Frist gesetzt hat.

Eine Durchsetzung von im Einzelfall angemessen festgesetzten Fristen ist notwendig und verhältnismäßig. Die Regelungen der Richtlinie 2009/72/EG, insbesondere in Artikel 22 Absatz 7, und §§ 11 und 12a ff. i.V.m. 65 Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes machen deutlich, dass es insbesondere beim Bau der Stromleitungen von überregionaler und europäischer Bedeutung auf Grundlage des Bundesbedarfsplans nicht um Vorhaben geht, deren Realisierung im Belieben der Vorhabenträger steht. Es geht vielmehr auch um die Erfüllung einer im gesamtstaatlichen Interesse liegenden Aufgabe.

Verzögerungen können mit einem Zwangsgeld von bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Diese Höchstgrenze ist erforderlich, weil es sich bei Verzögerungen der jeweiligen Anträge durch die verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber um Verstöße handelt, die den Kernbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes betreffen und damit besonders gravierend sind.

Zu § 35 (Übergangsvorschriften)

Bestehende Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse bleiben unberührt. Außerdem soll durch die Übergangsvorschrift sichergestellt werden, dass durch die Einführung des NA-BEG laufende Planfeststellungsverfahren für Höchstspannungsleitungen außerhalb des Energieleitungsausbaugesetzes, die nach § 2 Absatz 3 nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, nicht neu begonnen werden müssen.

Zu Artikel 2: Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

Zu Nummer 1 ( § 3 EnWG)

Die Änderung in Nummer 32 dient der Klarstellung, dass grenzüberschreitende Verbindungsleitungen auf Hoch- und Höchstspannungsebene Teil des Übertragungsnetzes sind. Damit wird Rechtssicherheit für die Betreiber dieser sog. Interkonnektoren geschaffen, was die Investitionsbedingungen erheblich verbessert.

Interkonnektoren dienen der Verbindung des deutschen Elektrizitätsverbundnetzes mit ausländischen Netzen. Sie fördern nicht nur die Netzstabilität und erhöhen die Ausfallsicherheit, sondern verbessern auch den internationalen Stromhandel und somit den Wettbewerb im Stromgroßhandel. Sie leisten zudem einen wichtigen Beitrag bei der Integration von erneuerbaren Energie in Stromnetz und -handel. Dabei ist unerheblich, ob die Kapazität des Interkonnektors unabhängig von konkreten Stromhandelsverträgen zur Verfügung gestellt wird oder ob Strom und Kapazität zusammen vermarktet werden, etwa im Rahmen eines sog. Market Coupling.

Die Änderung der Nummer 32 ist notwendig, um Unsicherheiten über die rechtliche Qualifizierung von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zu vermeiden. Insbesondere wird so klargestellt, dass solche Verbindungsleitungen - genauso wie innerdeutsche Verbindungsleitungen - unabhängig von der angewandten Technik keine Verbrauchseinrichtungen oder Erzeugungsanlagen sind. Nach den bisher geltenden Vereinbarungen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern sind dementsprechend weder Baukostenzuschüsse oder Netzentgelte zu zahlen. Sie können außerdem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nummer 714/2009 unter den dort niedergelegten Voraussetzungen von bestimmten Regulierungspflichten (insbesondere Entflechtung, Gewährung von Netzzugang und Entgeltregulierung) befreit werden. Damit werden die Investitionsbedingungen für die moderne Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) wesentlich verbessert.

Grenzüberschreitende Verbindungsleitungen sind - unabhängig davon, wer sie betreibt - der Übertragung von Elektrizität zuzurechnen. Werden sie vom Betreiber eines Übertragungsverbundnetzes betrieben, sind sie Teil seines Übertragungsnetzes. Betreibt ein Unternehmen dagegen lediglich eine oder mehrere Verbindungsleitungen, stellen diese das Übertragungsnetz dieses Netzbetreibers dar. Umgekehrt kann aber auch dann Übertragung vorliegen, wenn der Netzbetreiber keine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt.

Eine Verbindungsleitung ist grenzüberschreitend, wenn sie ein Verbundnetz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einem Verbundnetz im Ausland verbindet, unabhängig davon, ob es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.

Eine entsprechende Klarstellung des Begriffs der Fernleitung in Nummer 19 ist nicht erforderlich, da im Gasbereich bereits in der Definition der Verbindungsleitung nach Nummer 34 klargestellt ist, dass diese Fernleitungen sind.

Zu Nummer 2 ( § 12e EnWG)

Die Änderung passt Absatz 4 Satz 2 des Entwurfs des Energiewirtschaftsgesetzes an das NABEG an.

Zu Nummer 3 ( § 17 EnWG)

Die Sammelanbindung mehrere Offshore-Windparks (OWP) wird aus Gründen der Effizienz als Regelfall der Anbindungsform im Gesetz vorgesehen.

Zu diesem Zweck soll das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und unter Einbindung des Bundesamtes für Naturschutz und der Küstenländer jährlich einen Offshore-Anbindungsplan aufstellen. Darin sollen u.a. die OWP bestimmt werden, die für die Sammelanbindung in Betracht kommen (einschließlich Festlegung der Cluster und ggf. SubCluster), mögliche Nutzungskonkurrenzen (Schifffahrtswege, militärische Übungsgebiete, Pipelines, Kabel) besser koordiniert und der Trassenknappheit bei der Anbindung an Land durch eine vorausschauende Planung und effiziente Nutzung der verfügbaren Trassen Rechnung getragen werden.

Der Offshore-Netzplan enthält auch die Festlegung der notwendigen Trassen für die Anbindungsleitungen, Standorte für die Konverterplattformen und grenzüberschreitende Stromleitungen. Da die Offshore-Anbindungsleitungen per gesetzlicher Definition Teil des Übertragungsnetzes sind, soll künftig auch dargestellt werden, wie die Windparks Offshore untereinander verbunden werden sollen, wenn dies aus Gründen der Systemsicherheit aus Sicht des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers erforderlich und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar ist. Ob das n-1 Kriterium für die Netzanbindung Offshore gelten soll, ist gesetzgeberisch nicht entschieden. Bei einer Systembetrachtung soll im Rahmen der Erarbeitung des Offshore-Netzplanes entschieden werden, ob Redundanzen beim Aufbau eines Netzes der öffentlichen Versorgung in Nord- und Ostsee u.a. durch mögliche Verbindungen der Cluster untereinander zur Sicherstellung der Systemsicherheit notwendig und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar sind. Das kann im Einzelfall eine n-1-sichere Netzanbindung erforderlich machen.

Nach Satz 6 erhält die Bundesnetzagentur eine Festlegungskompetenz hinsichtlich der Kriterien für den Nachweis der Realisierungswahrscheinlichkeit als Voraussetzung für die Netzanbindung von OWP.

Zu Nummer 4 ( § 43 EnWG)

§ 43 Satz 2 ermöglicht es ebenso wie im NABEG, auch in §§ 43 ff. Anlagen wie z.B. Umspannanlagen, die zuvor gesondert und nach anderen Vorschriften genehmigt werden mussten, in das Planfeststellungsverfahren zu integrieren und dient damit der Verfahrensbeschleunigung. Über die Einbeziehung entscheidet der Vorhabenträger.

Zu Nummer 5 ( § 43a EnWG)

Nummer 5 Satz 1 sieht für die Planfeststellung zwingend die Durchführung eines Erörterungstermins vor. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur zulässig, wenn einer der Fälle nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 vorliegt.

§ 43 Satz 7 (neu) enthält für die Träger des Vorhabens die Wahlmöglichkeit, bei Errichtung, Betrieb sowie die Änderung eines 110 Kilovolt-Erdkabels oder von Erdkabel-Teilstücken ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen.

Für den Netzbetreiber kann es vorteilhaft sein, bei umfangreichen öffentlichrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Erdverkabelung ein Planfeststellungsverfahren aufgrund seiner Konzentrationswirkung durchzuführen. Darüber hinaus werden in der Praxis Erdkabel häufig als Teilstücke verlegt und wechseln sich mit Freileitungs-Teilstücken ab. Ein Planfeststellungsverfahren für die gesamte Leitungsstrecke vereinfacht die Genehmigung und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Planungsbeschleunigung.

Zu Nummer 6 (§§ 43f bis 43h EnWG)

Der neu eingefügte § 43f ermöglicht es der nach Landesrecht zuständigen Planfeststellungsbehörde, unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zuzulassen. Diese Vorschrift greift die Regelung des § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf, modifiziert diese aber.

Abweichend von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ordnet die Vorschrift in den Sätzen 1 und 3 die Durchführung eines Anzeigeverfahrens bei unwesentlichen Änderungen an. Das für den Vorhabenträger verpflichtende Anzeigeverfahren ermöglicht es der nach Landesrecht zuständigen Planfeststellungsbehörde, abweichend von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Entscheidung, ob ein Vorhaben einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedarf, vor dem Baubeginn zu treffen. Es obliegt daher nicht der rechtlichen Bewertung durch den Vorhabenträger, ob er von dem Erfordernis einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung freigestellt ist. Die Verfahrenshoheit der nach Landesrecht zuständigen Planfeststellungsbehörde wird damit abgesichert.

Aus den Sätzen 1 und 6 wird deutlich, dass die Entscheidung, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist, abweichend von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch bei dem Vorliegen aller Voraussetzungen in das Ermessen der nach Landesrecht zuständigen Planfeststellungsbehörde gestellt. Diese Abweichung von den allgemeinen Regeln des Planfeststellungsrechts entspricht vergleichbaren Normen des Fachplanungsrechts, etwa § 8 Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes. Die Frist in Satz 6 dient darüber hinaus der Verfahrensbeschleunigung.

Satz 2 liefert eine Legaldefinition, wann eine Änderung oder Erweiterung unwesentlich ist.

Nach Satz 4 sind der Anzeige in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung unwesentlich ist. Nach Satz 4 bedarf es insbesondere einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Beide Regelungen stellen sicher, dass die der nach Landesrecht zuständigen Planfeststellungsbehörde auf Grundlage ausreichender Informationen ihre Entscheidung treffen kann.

Der neu eingefügte § 43g sieht für die Durchführung bestimmter Verfahrensschritte den Einsatz eines Dritten, den Projektmanager, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten vor (Satz 1).

Die Gutachtenbeauftragung und -erstellung im Zuge von Verfahren betreffend den Bau von Energiefernleitungsverfahren ist einer weiteren Erhöhung des Verfahrenstempos zugänglich. Erfahrungen beispielsweise auf dem Gebiet von Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Zulassung bedürfen, zeigen, dass die Einbeziehung von privaten Dritten hier zu einer Straffung und Bündelung der Abläufe von Planungsverfahren führen kann, und dies entspricht auch dem Anliegen des Meseberger Eckpunktepapiers, in welchem dieser Gedanke mit der Forderung nach Muster-Planungsleitlinien aufgegriffen wurde, die ihrem Sinn und Zweck nach auf die Effektuierung, Beschleunigung und Vereinheitlichung der Planverfahren abzielen. Vor diesem Hintergrund wird das Instrument eines privaten Projektmanagements etabliert. Der zu erwartende Beschleunigungseffekt ist realistischer Weise jedoch nur bei Auftragsvolumina zu verwirklichen, die noch keine Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich machen.

Nach dem Muster der Gestaltungsidee Städtebaulicher Verträge (§§ 11, 12 des Baugesetzbuchs), insbesondere der unlängst ermöglichten Übertragung von sog. Kommunikationsleistungen nach § 4b des Baugesetzbuchs, kann ein von der Genehmigungsbehörde beauftragter und vom Vorhabenträger finanzierter Projektmanager alle notwendigen Koordinierungsfunktionen übernehmen, die nicht unmittelbar in den Kern des Abwägungsvorgangs vorstoßen. Dazu gehören jedenfalls die aufgeführten Tätigkeiten, die Liste ist nicht abschließend.

Nach Satz 2 liegt die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag allein bei der zuständigen Behörde. Aus dieser Regelung wird neben der beispielhaften Aufzählung in Satz 1 noch einmal deutlich, dass die Projektmanager den Entscheidungsprozess unterstützen, aber nicht an den eigentlichen Entscheidungen mitwirken dürfen. Die Öffnung für mögliche Tätigkeiten der Projektmanager, die in Satz 1 durch den Einschub von "von Verfahrensschritten wie" erreicht wird, wird in Satz 2 insofern eingegrenzt, als dass Projektmanager keine hoheitlichen Tätigkeiten ausführen dürfen. Hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Wahrung des Datenschutzes muss im Innenverhältnis zwischen Behörde und beauftragtem Projektmanager sichergestellt werden, dass dieser wie die Behörde die Vorschriften einhält.

Durch den neu eingefügten § 43h wird die Erdverkabelung auf der 110 Kilovolt-Netzebene für neu zu errichtende Leitungen der Regelfall. Dabei ist ein Mehrkostenfaktor im Verhältnis zur technisch gleichwertigen und im konkreten Fall einsetzbaren Freileitung einzuhalten. Die zuständige Planungsbehörde kann eine Ausführung als Freileitung vorsehen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Dies kann z.B. bei der gemeinsamen Trassenführung mit einer Leitung nach dem NABEG sein.

Zu Nummer 7 und Nummer 8 (§§ 44b und 45b EnWG)

Der ergänzte § 44b und der neu eingefügte § 45b übertragen die für die Bundesfachplanung eingeführten Möglichkeiten auf das allgemeine Planfeststellungsrecht im Energiewirtschaftsgesetz. Zur materiellen Begründung vgl. Ausführungen zu § 27.

Zu Nummer 9 ( § 117b EnWG)

Mit der Einfügung des neuen § 117b wird klargestellt, dass die Bundesregierung gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Vollzug der §§ 43 bis 43d und §§ 43f und 43g erlassen kann.

Zu Nummer 10 ( § 118 EnWG)

Eines der Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie-Offshore besteht in der zeitlichen Befristung der Verpflichtung zum Netzanschluss von Offshore-Windkraftanlagen auf jene, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2015 begonnen wurde (§ 118 Absatz 3). Die Befristung verunsichert potentielle Offshore-Windpark-Investoren und erschwert somit eine Verstetigung des sich erst langsam entwickelnden Offshore-Markts in Deutschland. Darüber hinaus kann durch diese Befristung kein systematisches Vorgehen beim Aufbau eines Offshore-Netzes erreicht werden. Die von der Bundesregierung gewünschte Bündelung von Trassen und gemeinsame Nutzung von Übertragungskapazitäten durch Windparkbetreiber werden durch diese Befristung zumindest stark eingeschränkt. Daher ist die Regelung durch die Streichung des Absatzes 3 zu entfristen. Die Aufgabe des Anschlusses von Offshore-Windparks wird damit abschließend in die Verantwortung der Übertragungsnetzbetreiber überführt und aus Netzentgelten finanziert. Anschlussleitungen werden Teil des Übertragungsnetzes.

Zu Artikel 3: Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsangabe zum BNatSchG)

Der Titel der Vorschrift wird in der Inhaltsangabe um eine Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften erweitert.

Zu Nummer 2 (§ 54 BNatschG)

§ 54 dient der Verbesserung und Vereinheitlichung der Vollzugssituation insbesondere im Bereich NATURA 2000. Mit dem neu eingefügten Absatz 11 soll (z.B. mittels vorhabenspezifischer Arbeitshilfen oder Leitlinien für einzelne Kategorien von Vorhaben) ermöglicht werden, ohne in der Sache Umweltstandards zu senken, ggf. bundeseinheitliche Kriterien für den gleichmäßigen und rechtssicheren Vollzug vorzugeben.

Zu Artikel 4: Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Die neu eingefügte Regelung in § 5 Absatz 4 dient der Anerkennung von Zahlungen der Netzbetreiber an Städte und Gemeinden zur Erhöhung der Akzeptanz des notwendigen Leitungsbaus. Anders als bei anderen Infrastrukturvorhaben wie Straßen oder Schienen haben die Gebietskörperschaften entlang einer Stromtrasse keinen eigenen Nutzen von dem Infrastrukturprojekt, z.B. durch Verbesserung der örtlichen Infrastruktur durch Ausfahrten oder Haltepunkte. Soweit Netzbetreiber an betroffene Städte und Gemeinden Ausgleichszahlungen für mögliche Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit dem Neubau von Freileitungen stehen, vornehmen, sollen diese unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 als Kosten des Netzbetriebs anerkannt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Entschädigungszahlungen auf jeden Fall aufwandsgleiche Kosten sind und darüber in die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten laufen. Damit ist das Verständnis verbunden, dass die Kosten nicht aktiviert werden können und damit nicht in die Verzinsungsbasis eingehen können.

Grundlage für eine Zahlung kann dabei eine individuelle Vereinbarung der Netzbetreiber mit den betroffenen Städten und Gemeinden oder eine allgemeine Vereinbarung mit Interessenverbänden der Städte und Gemeinden sein. Die konkrete Mittelverwendung verbleibt grundsätzlich in der Autonomie der begünstigten Gebietskörperschaft.

Anerkennungsfähig sind nur Zahlungen für Freileitungen auf Transportnetzebene. Dies betrifft zum einen die Errichtung neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut werden. Durch Anknüpfung an die Inbetriebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden. Um die Auswirkungen auf die Netzentgelte zu beschränken, sind gesetzlich Höchstsätze vorgesehen.

Zu Artikel 5: Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Zu Nummer 1 (§ 11 ARegV)

Die Einfügung der Nummer 8b in § 11 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung stellt klar, dass es sich bei den Zahlungen an Städte und Gemeinden unter der Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung bis zu den dort geregelten Höchstsätzen um nicht beeinflussbare Kostenteile handelt, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen.

Zu Nummer 2 (§ 23 ARegV)

Die Änderung des bestehenden Faktors für die Erdverkabelung auf der 110 Kilovolt-Ebene in Absatz 1 Nummer 6 soll die Erdverkabelung in der Hochspannung wirtschaftlich erleichtern.

Zu Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Ergänzung von Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Folgeänderung zur Einführung der Bundesfachplanung in §§ 4 ff. des NABEG. Die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ist für ein solches Planungsverfahren aufgrund der Richtlinie 2001/42/EG gemeinschaftsrechtlich geboten.

Zu Artikel 7: Inkrafttreten

Die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in Artikel 3 muss nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes ein halbes Jahr nach Verkündung in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1766:
Netzausbaubeschleunigungsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Ziel des Regelungsvorhabens ist es, den Ausbau des Übertragungsnetzes mit überregionaler oder europäischer Bedeutung zu beschleunigen. Hierzu soll für prioritäre Projekte des Ausbaus von Höchstspannungsleitungen ein bundeseinheitliches Planungs- und Genehmigungsverfahren geschaffen werden.

Das Ressort geht davon aus, dass sich dadurch die bisherige durchschnittliche Verfahrensdauer von 10 Jahren auf 4-5 Jahre verkürzen lässt. Zudem soll das Gesetz zu einer erheblichen Bürokratieentlastung der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Vorhabenträger, führen. Eine Quantifizierung der Auswirkungen auf die Bürokratiekosten wurde bisher nicht vorgenommen. Der NKR geht davon aus, dass diese Quantifizierung im parlamentarischen Verfahren mit Unterstützung des zuständigen Ressorts unter Einbeziehung des Rates nachgeholt wird.

Der NKR teilt die Auffassung des Ressorts, dass sich durch ein bundeseinheitliches Planungs- und Genehmigungsverfahren sowohl die Verfahrensdauer als auch die Bürokratiekosten grundsätzlich reduzieren lassen; die erwarteten und angestrebten Beschleunigungseffekte können anhand des Gesetzentwurfes jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden. Der NKR regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Folgendes zu bedenken:

Die Beschleunigung soll durch Schaffung einer neuen Aufgabe der Bundesnetzagentur unter Einstellung von ca. 240 - mit der Bundesfachplanung und der Planfeststellung betrauten - Fachleuten erreicht werden. Aus der Sicht des NKR stellt sich die Frage, wann diese neue Abteilung der Bundesnetzagentur ihre Arbeit aufnehmen kann und über das Erfahrungswissen verfügt, das bei den Raumordnungs- und Planfeststellungsbehörden der Länder vorhanden ist. Um die im Gesetzentwurf zusätzlich vorgesehenen Beschleunigungsinstrumente umsetzen zu können, sollten die zukünftig bei der Bundesnetzagentur Zuständigen möglichst über Erfahrungen aus dem Vollzug der bestehenden Planungsgesetze verfügen, um Vollzugsdefiziten der Neuregelung von vornherein vorzubeugen. Nach Auffassung des NKR können die derzeitigen Verzögerungen in den Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren u.a. auch aus der mangelnden Umsetzung von bereits vorhandenen Beschleunigungspotentialen resultieren.

Der NKR regt aus diesem Grund an zu prüfen, ob nicht zumindest ein Teil des Personals für diese neue Aufgabe durch Abordnung aus den Raumordnungs- und Planfeststellungsbehörden der Länder gewonnen werden kann. Der NKR teilt die Auffassung des Ressorts, dass die bislang zuständigen Behörden durch die Hochzonung des Genehmigungsverfahrens für Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung in den verbleibenden Verfahren für den regionalen Netzausbau entlastet werden.

Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des NKR auch, dass die Höchstspannungsleitungen von überregionaler und europäischer Bedeutung in Zusammenhang mit der Änderung des Atomgesetzes und dem Ausbau der Erneuerbaren Energien innerhalb eines Zeitraumes von ca. 10 Jahren abgeschlossen sein sollte. Der NKR gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Bundesnetzagentur mit der Fachplanung erst dann beginnen kann, wenn die Vorhaben im Bundesbedarfsplan nach § 12e EnWG festgestellt bzw. die Bundesregierung den Entwurf des Bundesbedarfsplanes an den Bundestag weitergeleitet hat (§ 29e NABEG). Nach Auffassung des NKR sind auch die Bürokratiekosten dieses vorgeschalteten Verfahrens zu berücksichtigen und zu bewerten, zumal die vorgeschaltete Netzbedarfsplanung ebenfalls eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht.

Der NKR teilt die Auffassung des Ressorts, dass durch ein bei der Bundesnetzagentur konzentriertes, bundeseinheitliches Genehmigungsverfahren (Bedarfsplanung, Fachplanung und Planfeststellung) Doppelprüfungen grundsätzlich vermieden werden können. Der NKR gibt jedoch zu bedenken, dass Doppelprüfungen im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren auch nach der bestehenden Rechtslage dadurch vermieden werden können, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Planfeststellungsverfahren eine Abschichtung stattfinden kann. Der NKR regt daher an zu prüfen, welcher weitere Bürokratieabbau in diesem Bereich durch eine bundeseinheitliche Planung erreicht werden kann.

Unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus und der Entlastung der Vorhabenträger regt der NKR auch an zu prüfen, ob entweder der Vorhabenträger oder die Bundesnetzagentur die Fachplanungsverfahren aus Gründen der Komplexität - und auch der Beschleunigung - in ähnlicher Form abschnittsweise durchführen werden, wie dies bislang bei den Verfahren im Rahmen der Zuständigkeit der Länder der Fall ist.

Der NKR teilt die Auffassung des Ressorts, dass auch durch Fristsetzung Beschleunigungseffekte erreicht werden können. Der NKR regt jedoch an zu prüfen, ob und inwieweit die bereits vorhandenen Instrumente einschließlich der Fristsetzung konsequent umgesetzt wurden.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus - insbesondere der Entlastung der Genehmigungsbehörden - begrüßt der NKR die Einschaltung privater Projektmanager in dem Fachplanungsverfahren bzw. im Planfeststellungsverfahren.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Vorsitzender