Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12151 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - Drucksachen 18/11241, 18/11622 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 19.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 086/17 (PDF)

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 31 folgende Angabe eingefügt:

"Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

4. In Artikel 12 Nummer 2 werden die Wörter "2.10 Festlegung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes" durch die Wörter "2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

5. In Artikel 16 Nummer 1 werden die Wörter "Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern," durch die Wörter "Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten" ersetzt.

6. In Artikel 22 Nummer 2 werden die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

7. In Artikel 25 wird der Eingangssatz wie folgt gefasst:

" § 29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ... [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze, Bundestagsdrucksache 18/11398], wird wie folgt geändert:

8. Nach Artikel 31 wird folgender Artikel 31a eingefügt:

"Artikel 31a
Evaluierung des Notfallmanagementsystems

Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Erfahrungen und Erkenntnisse, die bei der Erstellung und der Abstimmung der Notfallpläne des Bundes und der Länder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, die Wirksamkeit des Notfallmanagementsystems von Bund und Ländern. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung des Notfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auch möglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Notfallvorsorge und -reaktion benennen."

9. Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: