Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Hauptempfehlung:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2.

Zum Gesetzentwurf allgemein

3.

4.

Hauptempfehlung:

5.

Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Stromnetzes wegen des zum 31. Dezember 2022 vorgesehenen vollständigen Ausstiegs aus der Kernenergie in Deutschland ist es dringend erforderlich, auch zu untersuchen, inwiefern das materielle Recht einer beschleunigten Netzerweiterung Hindernisse darstellt.

Im Zentrum der Planung von Infrastrukturvorhaben steht die EU-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und ihre Anwendung in der Praxis. Bei der Planung und Planfeststellung von Infrastrukturvorhaben hat sich in den vergangenen Jahren immer mehr herausgestellt, dass die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich des Artenschutzes sowie des Schutzes von FFH-Gebieten in Artikel 6 und 12 in Verbindung mit Artikel 16 zu Verzögerungen und deutlich höheren Anforderungen geführt hat. Die FFHRichtlinie stammt aus dem Jahr 1992, aber mit Ausnahme ihrer Anhänge wurde sie noch keiner grundlegenden Überprüfung unterzogen und entsprechend angepasst.

Die FFH-Richtlinie bezweckt einerseits den Schutz von bestimmten Arten und andererseits den Schutz von räumlich umgrenzten Flächen - so genannte FFH-Gebiete -, welche die Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten als Schutzgebiete ausgewiesen hat. Umgesetzt wurden diese Vorgaben in den §§ 34 (Gebietsschutz) sowie 44 Absatz 1 und 5 und 45 Absatz 7 (Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes.

Infrastrukturvorhaben sind auf Verträglichkeit mit FFH-Gebieten zu untersuchen. Die Planung muss unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse den Beweis führen können, dass von dem Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten ausgehen. Vernünftige Zweifel gehen zu Lasten des Vorhabens. Dies entspricht der Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesverwaltungsgericht. Mangels hinreichender Kenntnisse in der Ökosystemforschung und allgemeingültiger Leitlinien im Hinblick auf die Bewertung von Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten führt diese Beweisregel zu hohen Kosten und hohem Aufwand, außerdem zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit.

Überdies beanspruchen die Gerichte bei der Überprüfung von behördlichen Zulassungen wie Planfeststellungsbeschlüssen anhand der Maßstäbe des FFH-Gebietsschutzes eine Vollüberprüfungskompetenz und gestehen der Behörde insoweit keinen Ermessens-, Einschätzungs- oder Abwägungsspielraum zu (Einschätzungsprärogative). Insoweit handelt es sich um striktes Recht, das keiner Abwägung zugänglich ist. Dies erscheint bei komplexen naturfachlichen Sachfragen, die sich bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten stellen, unangemessen und führt außerdem zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit auf Seiten der Planfeststellung und Verzögerungen bei Gerichtsverfahren. Hingegen erkennt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine weitreichende Einschätzungsprärogative der Behörde zum Artenschutz an.

Die FFH-Richtlinie verbietet im Grundsatz ein Vorhaben, wenn ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt wird oder geschützte Arten erheblich gestört werden. Ausnahmen sind nur im Rahmen einer Abweichungsprüfung zulässig. Diese setzt voraus, dass

Vor dem Hintergrund der dringend erforderlichen Beschleunigung des Ausbaus des Stromnetzes wird die Bundesregierung aufgefordert, gegenüber der Kommission auf eine grundlegende Evaluierung und Änderung der FFH-Richtlinie hinzuwirken. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, ohne eine Absenkung des Schutzstandards ausdrücklich zu benennende Vorhaben beispielsweise im Rahmen der vorgenannten Abweichungsprüfung zu privilegieren oder eine Erleichterung dieser Vorhaben zu ermöglichen.

6.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 5:

7.

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren ggf. durch einen bundeseinheitlichen Handlungsrahmen sicherzustellen, dass für die betroffenen Grundstückeigentümer so attraktive und angemessene Rahmenverträge zur Verfügung stehen, dass Enteignungen weitgehend vermieden werden können.

Begründung:

Enteignungen schaden als tiefe Eingriffe in das Eigentumsrecht der gesellschaftlichen Akzeptanz einer Investitionsmaßnahme und verzögern diese durch den höheren Zeitaufwand. Darüber hinaus kommen bei der Entschädigung der Grundstückseigentümer innerhalb Deutschlands und in Abhängigkeit von den Infrastrukturmaßnahmen unterschiedliche Regelungen beim Bau und der Duldung von Leitungstrassen zur Anwendung. Während bei Leitungen, die nicht der Daseinsvorsorge dienen (Chemieleitungen und Datenkommunikation) regelmäßig höhere Entschädigungen gezahlt werden, erfolgt bei Stromnetzen eine Entschädigung nach Grundsätzen, die die heutigen Bewirtschaftungseinschränkungen nicht mehr zeitgemäß widerspiegeln.

Die Aktualisierung der Rahmenverträge zwischen den Betroffenen und den Investoren soll die notwendigen und umfangreichen Infrastrukturmaßnahmen beschleunigen und die Bereitschaft der Grundstückseigentümer für Eingriffe in ihr Eigentum fördern.

9. Zu Artikel 1 allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Beteiligung der Kommunen bei der Erarbeitung der Bundesfachplanung und im Planfeststellungsverfahren zu stärken.

Begründung:

Nach Artikel 1 § 15 des Gesetzentwurfs ist die Bundesfachplanung, die nach Artikel 1 § 5 Absatz 1 des Gesetzentwurfs die Bundesnetzagentur erstellt, für die folgenden Planfeststellungsverfahren verbindlich und hat Vorrang vor Landesfachplanungen. Nach Artikel 1 § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzentwurfs sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Wege der Abwägung zu berücksichtigen. Eine besondere Einbeziehung und Bewertung der Belange der Kommunen sehen weder diese Regelungen noch die in Artikel 1 § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs einbezogenen Regelungen der §§ 43 ff EnWG vor.

Die Landesplanungsbehörden werden bei den vorgesehenen Bundesfachplanverfahren nach Artikel 1 § 7 des Gesetzentwurfs lediglich beteiligt. Nach Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs ist die Bundesnetzagentur an die Vorschläge der Länder nicht gebunden. Durch die Festlegungen der Bundesnetzagentur müssten die Kommunen ihre Planungen entsprechend anpassen, was als Eingriff in die kommunale Planungshoheit zu werten ist. Es kann auch durch diese Fachplanung die bereits bestehende Planung der Kommunen nachhaltig beeinträchtigt und es können auch wegen der Großräumigkeit der Fachplanung wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer Durchsetzung gemeindlicher Planung entzogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2003 -BVerwG 9 A 40.02).

Diese Eingriffe in die kommunale Planungshoheit sind gravierend und bedürfen einer entsprechenden Abwägungsvorgabe. Vorgesehen sind jedoch lediglich die Beteiligung und die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen durch die Landesplanungsbehörden in Artikel 1 §§ 9 und 14 des Gesetzentwurfs. Die Einwendungen führen auch nur zu einer Stellungnahme der Bundesnetzagentur, die binnen eines Monats zu erteilen ist. Auch sind in dem der Bundesnetzagentur beigegebenen Bundesfachplanungsrat zwar Vertreter der Länder vorgesehen, nicht jedoch Vertreter der Kommunen. Es kann damit nicht erkannt werden, dass, zumal bei der Größe der Vorhaben, die Bundesnetzagentur in der Lage sein kann, eine hinreichende Abwägung ihrer Planungen mit denen der einzelnen Kommunen vornehmen zu können.

Gleiches gilt auch für die einzelnen Planfeststellungsverfahren und in denen die Träger öffentlicher Belange einschließlich der Landesraumordnungsbehörden lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme nach Artikel 1 § 22 des Gesetzentwurfs erhalten. Die Durchführung von Raumordnungsverfahren, anstelle von Planfeststellungsverfahren, z.B. genutzt beim Ausbau von Eisenbahnstrecken, ist ausdrücklich in Artikel 1 § 28 des Gesetzentwurfs ausgeschlossen.

Es kann damit nicht erkannt werden, dass die Interessen und die Planungshoheit der Kommunen mit dem Gesetzentwurf hinreichend berücksichtigt werden.

Hauptempfehlung:

10. Zu Artikel 1 (NABEG)

(bei Annahme entfallen Ziffer 14 und 20)

Artikel 1 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung:

[Die Absicht der Bundesregierung, den Ausbau des Übertragungsnetzes zu beschleunigen, ist vor dem Hintergrund der beschlossenen Energiewende grundsätzlich zu begrüßen. Der vorliegende Entwurf des NABEG wird dieser Zielsetzung jedoch nicht gerecht und wird daher abgelehnt. Die Absicht der Bundesregierung, einen Bundesbedarfsplan zu erarbeiten, in dem der Bedarf für die betreffenden Höchstspannungsleitungen einschließlich der Anfangs-und Endpunkte verbindlich festgelegt wird, wird ausdrücklich unterstützt.]

Die vorhandene Kombination von Raumordnungsverfahren und anschließendem Planfeststellungsverfahren in der Zuständigkeit der Länder mit den über Jahrzehnte aufgebauten Kompetenzen hat sich - auch bei der Planung von Ländergrenzen überschreitenden Vorhaben - durchweg bewährt. Ein Bedarf für eine - die Zuständigkeit der Länder für die Raumordnung insoweit aufhebende - gesonderte Fachplanung und für eine Durchführung der anschließenden Planfeststellungsverfahren in Bundeszuständigkeit besteht daher nicht. Eine bundesgesetzliche Regelung ist deshalb nicht erforderlich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit oder der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse i.S.d. Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz.

Durch die auf Landesebene bereits vorhandenen Organisationsstrukturen und Raumordnungspläne sowie die Kenntnisse regionaler und überregionaler Besonderheiten bieten die Landesraumordnung und die Planfeststellung durch Landesbehörden deutliche Vorteile gegenüber einer Bundeszuständigkeit für den Netzausbau. Sie ermöglichen eine regionalspezifische und bürgernahe Abstimmung des räumlichen Korridors der Ausbautrassen und der konkreten Trassenfestlegung.

Bislang liegen zudem keine belastbaren Anhaltspunkte vor, die die mit dem Gesetzentwurf bezweckte Beschleunigung durch die Durchführung der Verfahren auf Bundesebene statt auf Landesebene belegen. Vielmehr würden nur unnötige Doppelstrukturen entstehen. Dies gilt umso mehr, als bei der Bundesnetzagentur, die bisher gänzlich andere Aufgaben hatte, zunächst mit hohem Aufwand der entsprechende Personalkörper geschaffen werden müsste (laut Gesetzentwurf rund 240 Stellen), während dieses Personal mit weitreichender Erfahrung und mit den erforderlichen Ortskenntnissen auf Landesebene bereits vorhanden und als "eingespielte" Verwaltung handlungsfähig ist.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

11. Zu Artikel 1 (§ 1 Überschrift und Satz 1 NABEG)

In Artikel 1 ist § 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Notwendigkeit der nationalen Übertragungsnetze besteht in dem Umfang, wie eine regionale Versorgung mit Strom nicht bereits gewährleistet ist oder unter Ertüchtigung bestehender regionale Netze gewährleistet werden kann. Der Vorrang einer regionalen Energieversorgung ist Voraussetzung einer marktwirtschaftlich orientierten, kostengünstigen Versorgung. Die bereits erfolgten und weiterhin möglichen Investitionen kleiner Versorger und kommunaler Versorgerverbünde sind nur dann refinanzierbar, wenn diese Versorger auch weiterhin konkurrenzfähig Strom anbieten können. Diese ortsnahe Versorgung ist besonders nachhaltig, weil erhebliche Energieersparnisse durch die Vermeidung von Energieverlusten auf kurzen Transportstrecken möglich sind. Ein solches System ortsnaher Versorger besteht im süddeutschen Raum derzeit noch nicht, kann aber bei entsprechend günstigen Rahmenbedingungen zeitnah aufgebaut werden. Die Investitionsbereitschaft wird aber nur dann gegeben sein, wenn der Strom aus solchen Anlagen über leistungsfähige regionale Netze, die in einer fairen Konkurrenz zu überregionalen Leitungsnetzen stehen, in der Region angeboten werden kann. Die ausschließliche Konzentration auf überregionale und europäische Netze würde außerdem das bestehende Oligopool der großen Stromanbieter unterstützen, kleine Anbieter neuerlich vom Markt verdrängen und damit die Kosten der Energieversorgung weiter verteuern.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

12. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 2 - neu - NABEG)

In Artikel 1 ist dem § 2 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Das Gesetz gilt nur für solche Leitungen im Sinne der Absätze 1 und 2, für die nach der Vorrangprüfung zu Gunsten der regionalen Verteilernetze die Erforderlichkeit von Bau und Betrieb festgestellt worden ist."

Begründung:

Mit der Ergänzung wird die vorgeschaltete Prüfung der Erbringung entsprechender Versorgungsleistungen mit Energie durch regionale Versorger und Verteilernetze sichergestellt. Das gilt auch für die Inanspruchnahme der überregionalen Bahnstromtrassen, die teils über eine Nutzungsänderung ohne große Umbaumaßnahmen entsprechend genutzt werden können.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:*

13. Zu Artikel 1 (§§ 4, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 33 NABEG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

* In hat Ziffer 13 als Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und 2 beschlossen. Wi hat Ziffer 13 als Hauptempfehlung beschlossen

Begründung:

Die gegenwärtige Konzeption des NABEG, die Durchführung der Planfeststellungsverfahren für die dem NABEG unterfallenden Vorhaben der BNetzA zu übertragen, ist abzulehnen. Die BNetzA verfügt als Regulierungsbehörde - anders als die in den Ländern zumeist zuständigen Bezirksregierungen - über keinerlei Erfahrungen mit Planfeststellungsverfahren und muss diese Kompetenz erst aufbauen. Auch die angestrebte Akzeptanz für den Leitungsbau durch Transparenz des Planungsverfahrens dürfte mit einer Verfahrensführung durch eine ortsferne Bundesbehörde kaum zu erreichen sein. Sie führt außerdem zur Zersplitterung der Zuständigkeiten, denn Planfeststellungen für Hochspannungsleitungen werden künftig möglich sein

Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die festgestellten Verfahrensverzögerungen in den EnLAG-Vorhaben ihre Ursachen in der Zuständigkeit der Länder haben könnten. Insofern spricht nichts dafür, von der bislang bewährten Zuständigkeitsregelung abzuweichen.

Buchstabe a stellt klar, dass die konkrete Trasse eines Leitungsbauvorhabens erst im Planfeststellungsverfahren festgelegt wird, nachdem durch die vorlaufende Bundesfachplanung nur Trassenkorridore bestimmt werden. Des Weiteren wird die Zuständigkeit der Länder für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren geregelt. Die weiteren Buchstaben b bis o setzen diese Zuständigkeitsregelung in den Verfahrens- und sonstigen Vorschriften der Abschnitt 3 - 6 des NABEG um.

14. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 - neu -, § 28a - neu - NABEG) und zu Artikel 4 ( § 5 Absatz 4 StromNEV)

(Entfällt bei Annahme von Ziffer 10)

Begründung:

Durch § 2 Absatz 4 wird klargestellt, dass Gemeinden einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die Beeinträchtigung durch Hochspannungsfreileitungen haben, die auf ihrem Gebiet errichtet werden. Die nähere Ausgestaltung wird durch Rechtsverordnung geregelt und folgt den Reglungen des Konzessionsabgabenrechts.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und 2:

15. Zu Artikel 1 (§§ 4 bis 17 NABEG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen zur Bundesfachplanung umfassend mit dem Ziel zu überarbeiten, die Bundesfachplanung als reine Bedarfsplanung auszugestalten.

Begründung:

Insbesondere aus § 5 und § 12 Absatz 2 des Gesetzentwurfs folgt, dass Gegenstand der Bundesfachplanung letztlich die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ist. Dementsprechend ordnet § 28 des Gesetzentwurfs an, dass ein Raumordnungsverfahren unter den gegebenen Umständen nicht mehr durchzuführen ist. Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzentwurfs sind die im Rahmen der Bundesfachplanung getroffenen Entscheidungen für die Planfeststellungsverfahren nach dem § 18 ff. des Gesetzentwurfs verbindlich.

Diese Regelungen zum Inhalt und zur Rechtswirkung der Bundesfachplanung sind aus folgenden Gründen abzulehnen:

Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 ROG führt die zuständige Landesbehörde die Raumordnungsverfahren. Diese Regelung hat sich bewährt. Bei den Ländern ist eine hohe Kompetenz zur Verfahrensführung vorhanden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, bezüglich der Höchstspannungsleitungen im Sinne des Gesetzentwurfs von dieser Verfahrensweise abzurücken. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dies zu einer Verfahrensbeschleunigung führen könnte, zumal der Bund die dazu erforderlichen Behördenstrukturen erst schaffen müsste. Insofern handelt es sich um einen Eingriff in die Kompetenzen der Länder, der aus keinem Gesichtspunkt heraus gerechtfertigt ist.

Der Gesetzentwurf vermischt in systemwidriger Weise das Verhältnis der Fachplanung zu dem behördlich geprägten Raumordnungsverfahren sowie der überfachlichen Raumordnungsplanung zur Fachplanung. Letzteres gilt insbesondere für die Bindungswirkung der Bundesfachplanung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzentwurfs. Grundsätzlich sind gemäß § 4 Absatz 1 ROG die Planfeststellungsbehörden unmittelbar an die Ziele der Raumordnung gebunden. Diese Regelung wird konterkariert, wenn nunmehr die Planfeststellungsbehörde an eine Fachplanung gebunden sein soll, die ihrerseits die Erfordernisse der Raumordnung zu beachten hat.

Da die vorstehenden Bedenken die gesamte Systematik der Regelung zur Bundesfachplanung betreffen, sind die entsprechenden Bestimmungen umfassend zu überarbeiten. Keine Bedenken beständen dagegen, die Bundesfachplanung ausschließlich im Sinne einer Bedarfsplanung auszugestalten.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

16. Zu Artikel 1 (§ 5 NABEG)

In Artikel 1 ist § 5 nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Fachplanung bleibt den Ländern überlassen. Das schließt die Möglichkeit ein, sich auf ein federführendes Land oder eine zu bestimmende Bundesbehörde zu verständigen. Diese Entscheidung muss von den Ländern getroffen werden, sie steht nicht dem Bund zu. Als Bundesbehörde kommt neben der Bundesnetzagentur auch andere Bundesbehörden, unter anderem das Umweltbundesamt, in Betracht. Absatz 3 des Entwurfs ist entbehrlich und sogar kontraproduktiv, weil und soweit er ermöglicht, die Planung so zu stückeln, dass eine unverzichtbare Gesamtplanung nicht möglich ist.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

17. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Satz 3 NABEG)

In Artikel 1 ist § 9 Absatz 2 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange sind entsprechend § 73 Absatz 3a Satz 2 VwVfG zu berücksichtigen."

Begründung:

Die Behörde hat als "Wahrer und Hüter des Gemeinwohls" auch nach Fristablauf unter engen Voraussetzungen öffentliche Interessen, die in verspäteten Stellungnahmen vortragen werden, zu berücksichtigen. Das gilt namentlich für solche Belange, die der Behörde bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen (vgl. § 73 Absatz 3a Satz 2 VwVfG). Es gilt insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz, denn die Behörde hat eine gemeinwohlorientierte Entscheidung zu treffen. Umso mehr gilt dies, wenn sie sich eines "privaten Projektmanagers" bedient, der nicht wie eine Behörde aus amtlicher Tätigkeit über zahlreiche Kenntnisse von öffentlichen Interessen verfügt und nicht per se gemeinwohlorientiert handelt.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

18. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 4 Satz 3 - neu - NABEG)

In Artikel 1 ist dem § 9 Absatz 4 folgender Satz 3 anzufügen:

"Vereinigungen werden über die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen von der zuständigen Stelle des Landes unverzüglich informiert."

Begründung:

Die Frist zur Stellungnahme ist mit einem Monat nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist äußerst knapp. Angesichts der komplexen Sachmaterie und der Vielzahl von Belangen, die bei der großräumigen Trassenplanung relevant sind, ist die kurze Frist nur dann akzeptabel, wenn die betroffenen Vereinigungen über die Veröffentlichung informiert sind, d.h. keine Zeit für die Informationsbeschaffung verloren geht oder die Vereinigungen erst auf Grund von Recherchen Kenntnis von der Planung erlangen. Eine aktive Information der Vereinigungen ist daher geboten.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

19. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 NABEG)

(Entfällt bei Annahme von Ziffer 10; Bei Annahme entfällt Ziffer 22)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren zu konkretisieren und enger zu fassen.

Begründung:

Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind sehr großzügig gewählt. Die Kriterien des Absatz 1 Satz 1 ermöglichen das vereinfachte Verfahren, wenn bestehende Leitungen "ersetzt" oder "ausgebaut" werden (Nummer 1), unmittelbar neben einer Trasse eine weiter errichtet wird (Nummer 2) oder innerhalb des ausgewiesenen Trassenkorridors eine Neubau (Nummer 3) erfolgen soll. Auch bei diesen Aus- oder Neubauvorhaben können erhebliche Umweltauswirkungen auftreten, die zusätzlich oder erstmalig sind. Dies gilt auch für Gesundheitsaspekte, etwa wenn der Abstand zur Wohnbebauung nicht mehr eingehalten oder verringert wird. Auch kann die "Aufstockung" einer bestehenden Hochspannungsleitung auf deine Höchstspannungsleitung im Hinblick auf die Umwelt- und Gesundheitsvorsorge qualitativ etwas "Neues" sein.

20. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 und § 14 NABEG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderungen der §§ 11 und 14 stellen sicher, dass die Länder auch in dem der Aufstellung des Bundesbedarfsplanes nachgeschalteten Verfahren der Bundesfachplanung über angemessene Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeiten verfügen. Hierfür ist vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur als künftige zentrale Planungsbehörde für den Ausbau des Übertragungsnetzes für Entscheidungen hinsichtlich bestimmter Trassenkorridore stets das Einvernehmen mit den zuständigen Ländern bzw. Landesbehörden herzustellen hat.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

21. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 3 NABEG)

In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 2 Satz 3 die Wörter "ist berechtigt" durch das Wort "soll" zu ersetzen.

Begründung:

Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, dem Übertragungsnetzbetreiber eine angemessene Frist zur Antragstellung auf Planfeststellung zu setzen. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung einer Blockierung von konkurrierenden Investitionen soll die Fristsetzung seitens der Behörde erfolgen, d.h. in der Regel erfolgt eine Fristsetzung. Die Formulierung "ist berechtigt" ist zu offen und birgt die Gefahr von unnötigen Diskussionen und Rechtstreitigkeiten in der Praxis. Die Ausgestaltung als Regelfristsetzung ist daher erforderlich, um einen rechtssicheren Vollzug zu ermöglichen.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

22. Zu Artikel 1 (§ 14 Satz 1 NABEG)

(Entfällt bei Annahme von Ziffer 20)

In Artikel 1 sind in § 14 Satz 1 die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "drei Monate" zu ersetzen.

Begründung:

Die Monatsfrist der Länder für eine Stellungnahme zu den Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Bundesfachplanung ist zu knapp bemessen. Ein Monat ist nicht ausreichend, um eine qualifizierte und landesweit abgestimmte Position fachlich zu erarbeiten. Ein Zeitraum von mindestens drei Monaten ist notwendig, um gute Planungs- und Entscheidungsergebnisse zu erzielen. Es besteht die dringende Notwendigkeit, durch Einbindung der Länder für die Betroffenen und öffentlichen Interessengruppen langfristig tragfähig Planungsentscheidungen zu entwickeln.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

23. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 NABEG)

In Artikel 1 ist § 15 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Die Geltungsdauer der Ergebnisse der Bundesfachplanung wäre mit zehn Jahren und einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere fünf Jahre unangemessen lang, um einen beschleunigten Netzausbau voranzubringen. Sie setzte ungewollt einen Anreiz, auf "Vorrat" zu planen. Wie im Planfeststellungsrecht üblich sind fünf Jahre praxisgerecht und geeignet, um die notwendige Aktualität der Planung zu gewährleisten und einen ausreichenden Geltungszeitraum der Planung einzuräumen. Auch wird so der Zeitraum mit dem der Veränderungssperre harmonisiert. Dieser beträgt fünf Jahre (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 2). Darüber hinaus wird eine einmalige Verlängerungsoption um weitere drei Jahre eingeräumt und damit ein Geltungszeitraum von insgesamt acht Jahren ermöglicht.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 10:

24. Zu Artikel 1 (§ 16 NABEG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu klären, ob eine Entschädigungsregelung für bereits genehmigte Vorhaben notwendig ist und, wenn ja, wer die Entschädigung zu zahlen hat.

Begründung:

Dem Wortlaut des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach erstreckt sich die Veränderungssperre auch auf bereits genehmigte Vorhaben und baulichen Anlagen, die noch nicht realisiert sind und daher nicht mehr verwirklicht werden dürfen. Es stellt sich daher die Frage der Entschädigung seitens der öffentlichen Hand und der Bestimmung, ob ggf. der Bund oder die Länder zur Zahlung verpflichtet wären. Eine Klärung dieser Bestandsschutz- und Entschädigungsfragen ist geboten.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:

25. Zu Artikel 1 (§§ 18 bis 28 NABEG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Planfeststellung bei Stromleitungen von den Ländern auf den Bund erforderlich ist.

Begründung:

Eine höhere öffentliche Akzeptanz durch Einbeziehung der Öffentlichkeit in einem bundesweiten Verfahren erscheint fraglich. In der Regel kann die Bürgerbeteiligung durch Länderbehörden bürgernäher und damit sachgerechter erfolgen. Die Orts- und Sachnähe der Planfeststellungsbehörden der Länder ist Garant für eine zügige Verfahrensdurchführung und die Akzeptanz der Vorhaben. Die bisherige Zuständigkeit von Landesbehörden für Planfeststellungen hat sich deshalb bewährt. Dem vom Bund betonten Gesichtspunkt, mit einer Bundesbehörde unterschiedliche Länderinteressen am "ob und wie" der Planfeststellung leichter überwinden zu können, dürfte mit einem einheitlichen Bundesnetzplan im Sinne des § 17 NABEG, Genüge getan sein.

26. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe d - neu - (§ 43a Absatz 1 Satz 6 - neu - EnWG)

In Artikel 2 ist der Nummer 5 folgender Buchstabe d anzufügen:

'd) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Bundesnetzagentur soll möglichst frühzeitig prüfen, ob neben der Erörterung andere Formen der Einbeziehung von betroffenen Beteiligten und Vereinigungen in das Verfahren, insbesondere freiwillige Dialogverfahren mit der Öffentlichkeit, genutzt werden können." '

Begründung:

Mit der Möglichkeit der BNetzA, neben der Erörterung andere Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung ergreifen zu können, können Erfahrungen gesammelt werden, wie durch eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mehr Akzeptanz für den Netzausbau erreicht werden kann. Mit der vorgeschlagenen Öffnung für weitere Beteiligungsverfahren wird zugleich klargestellt, dass der Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Verfahren tragen muss.

27. Zu Artikel 2 Nummer 6 ( § 43h EnWG) und

Zu Artikel 5 (§ 23 Absatz 1 ARegV)

(Bei Annahme entfällt Ziffer 30)

Folgeänderung:

In Artikel 5 ist die Ordnungszahl "1." zu streichen.

Begründung:

In § 43h EnWG-E soll eine Pflicht zur Erdverkabelung von Hochspannungsfreileitungen eingeführt werden, die abzulehnen ist. Sie widerspricht einem wirtschaftlichen und effizienten Netzausbau und leistet unwirtschaftlichen Projekten Vorschub. Der Vorhabensträger hat jederzeit die Möglichkeit, auf Antrag eine Erdverkabelung vorzunehmen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzentwurfs (§ 43 Satz 7 EnWG-E).

Auch die Erhöhung des bestehenden Kostenfaktors für die Erdverkabelung ist abzulehnen. Die zusätzlichen Kosten für diese Projekte schlagen sich wiederum in erhöhten Netzentgelten nieder. Weitere strompreisverteuernde Maßnahmen sind abzulehnen.

28. Zu Artikel 2 Nummer 7 und 8 (§ 44b Absatz 1a, § 45b EnWG)

In Artikel 2 sind die Nummern 7 und 8 zu streichen.

Begründung:

Eine aufschiebend bedingte Besitzweinweisung vor dem förmlichen Abschluss des tragenden Genehmigungsverfahrens brächte allenfalls Zeitgewinne von wenigen Wochen, da das "Gebotensein" des vorzeitigen Baubeginns nach § 44b Absatz 1 EnWG vor Erlass der Genehmigungsentscheidung fragwürdig ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerwG kann sich ein Enteignungsbetroffener umfassend gegen eine Genehmigungsentscheidung wehren und z.B. auch rügen, dass bei korrekter Anwendung des Naturschutzrechtes die Trasse nicht über sein Grundstück führen würde. Es ist auch kein Abwarten von Auslegungsfristen erforderlich weil der Planfeststellungsbeschluss gegenüber denjenigen, denen die Genehmigungsentscheidung individuell zugestellt wird, was auch in Massenverfahren statthaft ist, sofort mit der Individualzustellung wirksam wird.

Die theoretisch zu erwartende und zudem überschaubare Beschleunigung würde sich in der behördlichen Praxis durch ein wesentlich höheres Konfliktpotenzial, zusätzliche Prozesse und Änderungsverfahren im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren in eine faktische Verfahrensverlängerung verkehren. Gerade Maststandorte sind selbst innerhalb eines bereits parzellenscharfen Trassenkorridores örtlich noch relativ gut disponibel, was erhebliches Potenzial für Änderungen der angedachten Genehmigung bietet. Mit der vorgeschlagenen Beschleunigung des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens wird zudem verkannt, dass es auch im Enteignungsrecht rechtsstaatlich unabdingbare Fristen gibt, die mehrfach laufen würden, wenn es noch zu Änderungen käme.

Die angestrebte Akzeptanz und das Rechtsvertrauen der Bürger würden erheblich leiden, wenn bereits vor einer Planfeststellung oder Plangenehmigung vorläufig enteignet werden dürfte.

Die in der Begründung des Gesetzentwurfes zu Artikel 2 Nummer 7 unter Bezug auf die Begründung zu Artikel 1 § 27 bemühte Ähnlichkeit mit dem Parallelverfahren nach § 33 BauGB trägt nicht: Bei § 33 BauGB laufen Bebauungsplanverfahren und Genehmigungsverfahren parallel, ohne dass es um einen enteignungsrelevanten Eingriff in Drittpositionen wie bei der vorzeitigen Besitzeinweisung des Energieversorgers in Rechte des Besitzers ginge.

Auch die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf ein paralleles Besitzeinweisungsverfahren des mit Verfahrensrecht und örtlichen Verhältnissen weniger vertrauten Vorhabensträgers ist verfehlt. Wenn es überhaupt ein Parallelverfahren geben kann, muss das im Ermessen der fachkundigen Behörde liegen, die das Verfahren auch gegenüber Betroffenen und Öffentlichkeit zu verantworten hat.

29. Zu Artikel 3 (Inhaltsangabe und § 54 BNatSchG)

Artikel 3 ist zu streichen.

Begründung:

Die Verallgemeinerung der Prüfung durch verwaltungsseitige Vorgaben zur Verträglichkeitsprüfung, Ausnahmeentscheidungen und zu Kohärenzmaßnahmen fällt hinter die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes infolge des EuGH-Verfahrens C-98/03 zurück. In der am 10. Januar 2010 verkündeten

Entscheidung hat der EuGH eine gesetzliche Beschränkung auf national einschränkend definierte Projekte als unzureichende Umsetzung des Projektbegriffs beschieden. Mit dem Ermächtigungsvorschlag für § 54 Absatz 10 BNatSchG wird dieser Fehler wiederholt, wenn auch mittelbar über verwaltungsseitige Vorgaben zur Relevanz von Projekten, zur Verträglichkeit von Projekten, zur Bestimmung von Ausnahmen und zu Kohärenzmaßnahmen. Damit werden bestimmte Vorhaben und Maßnahmen als unerhebliche Beeinträchtigung festgeschrieben, ohne noch die unverzichtbare Einzelfallentscheidung zu einem Vorhaben mit Blick auf ein bestimmtes Natura 2000 Gebiet und die darin geschützten konkreten Habitate und Arten treffen zu müssen.

Die erkennbar dem Bundesimmissionsschutzrecht nachgebildete Regelung ist auf den Naturschutz nicht übertragbar. Den naturschutzrechtlichen Tatbeständen fehlt die serielle Ähnlichkeit immissionsrechtlicher Sachverhalte. Für die von der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossenen Vorhabentypen wird damit faktisch wieder ein verkürztes Prüf- und Genehmigungsrecht wie vor dem EuGH-Urteil geschaffen. Ein solches Vorgehen widerspricht auch der ständigen EuGH-Rechtsprechung, wonach Richtlinien auf das Niveau des für nationale Regelungen vergleichbaren Normenstandards umgesetzt werden müssen. Für vergleichbare nationale Schutzgebiete werden Genehmigungen und Ausnahmen in einem materiellen Gesetz bzw. Verordnung geregelt und dann im Einzelfallverfahren durch die örtlich zuständige Fachverwaltung und nicht durch generalisierende Verwaltungsvorschrift entschieden. Hier dagegen würde der Bund unabhängig von der speziellen Gefährdung eines Gebiets, der Habitate und Arten eine pauschale Regelung an der gesetzlichen Entscheidung durch Verwaltungsvorschrift vorgeben.

Eine Veränderung landesgesetzlich ausgestalteter Prüf- und Bewilligungsverfahren durch Verwaltungsvorschriften ist auch verfassungsrechtlich unzulässig. Der Verstoß kann auch nicht durch eine Zustimmung des Bundesrates zu den nachgeschalteten Verwaltungsvorschriften geheilt werden.

30. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ARegV)

(Entfällt bei Annahme von Ziffer 27)

In Artikel 5 Nummer 2 ist § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wie folgt zu fassen:

"6. Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten sowie Erdkabel nach § 43 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Absatz 1 des Energieleitungsausbaugesetzes. Bei dem Kostenvergleich sind die geschätzten gesamtwirtschaftlichen Mehrkosten aus einer Verzögerung der Inbetriebnahme der Freileitung gegenüber der Inbetriebnahme des Erdkabels zu berücksichtigen."

Begründung:

Die Erhöhung des Vergleichsfaktors von 1,6 auf 2,75 für Erdkabel ist unter den Aspekten des Umweltschutzes, der Herstellung von Akzeptanz und der Beschleunigung von Verfahren zu begrüßen. Als Kosten sind bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung auch die Kosten zu berücksichtigen, die aus einer verzögerten Inbetriebnahme einer Freileitung gegenüber der Inbetriebnahme eines Erdkabels entstehen. Eine derartige gesamtwirtschaftliche Betrachtung ist auf Grund des dringend erforderlichen Leitungsausbaus einerseits und wachsender Akzeptanzprobleme andererseits von steigender Bedeutung. Zwischenzeitlich ist gutachterlich belegt, dass schon ein Jahr Beschleunigung die Mehrkosten des Erdkabels gegenüber einer Freileitung kompensiert.

31. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 23 Absatz 1 ARegV)

In Artikel 5 Nummer 2 ist dem § 23 Absatz 1 Satz 2 folgende Nummer 10 anzufügen:

"10. projektbezogene Innovation, Forschung und Entwicklung neuer Technologien und Netzkonzepte im Zusammenhang mit dem Netzausbau, einschließlich der Kosten für die Durchführung von Pilotprojekten zur Erprobung neuer Technologien."

Begründung:

Die Anreizregulierungsverordnung erkennt bislang Kosten für Innovationen sowie Forschung und Entwicklung nicht an. Auf Grund des in relativ kurzer Zeit zu bewältigenden Netzerweiterungsbedarfs kommt der Innovation, Forschung und Entwicklung neuer Netztechnologien eine steigende Bedeutung zu. Die Anreizregulierungsverordnung ist an die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten anzupassen. Kosten für die entsprechenden Investitionen sind projektbezogen im Rahmen der Investitionsbudgets zu berücksichtigen.