Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 884. Sitzung am 17. Juni 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:*

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Regional unterschiedlich hohe Kosten durch die Netzintegration von erneuerbaren Energien wirken sich auf die Höhe der örtlichen Netzentgelte und mittelbar auch auf die von den Letztverbrauchern zu entrichtenden Strompreise aus. Vergleichsweise hohe Netzentgelte und Strompreise in Regionen mit hohen Netzintegrations- und Einspeisekosten stellen einen Standortnachteil für die dort ansässigen Unternehmen dar. Um die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu gewährleisten, ist eine Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Übertragungs- und Verteilnetzebene erforderlich.

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 12a Absatz 2 Satz 2, § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 5 und Satz 5 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, § 12c Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 12e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 EnWG)

Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die §§ 12a-12e in der Fassung des EnWGÄndG bilden die Grundlage für eine koordinierte Netzausbauplanung im Bereich des Übertragungsnetzes. Dies ist erforderlich, da Deutschland - anders als die meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - über jeweils mehrere Transportnetzbetreiber für Strom und Gas verfügt. Der Kooperation der Transportnetzbetreiber untereinander kommt daher auch und gerade beim Netzausbau besondere Bedeutung zu.

Mit den o.g. Vorschriften wird die Entwicklung des Übertragungsnetzes völlig neu geregelt. Planung und Ausbau des Übertragungsnetzes liegen in der Verantwortung des jeweiligen Netzbetreibers. Die konkreten Auswirkungen dieser Maßnahmen treffen indes die Länder, in denen die Vorhaben realisiert werden. Es gilt daher, den Ländern von Anfang an hinreichende Kontroll- und Einflussmöglichkeiten auf die Entwicklung des Übertragungsnetzes zu sichern, um auf diese Weise zugleich für mehr Transparenz und Akzeptanz unter der Bevölkerung zu sorgen. Diesen Einfluss in jeweils geeigneter Form sicherzustellen ist Kernanliegen des vorstehenden Änderungsantrags.

Nach der künftigen Systematik des EnWG zur Entwicklung des Übertragungsnetzes werden wesentliche Entscheidungen zu Struktur und Topologie des Verbundnetzes bereits bei der wiederkehrenden Aufstellung des bundesweit einheitlichen Netzentwicklungsplans getroffen. Deshalb muss eine wirksame Kontrolle durch die Länder bereits in diesem frühen Stadium ansetzen, und zwar bei der Konsultation des Szenariorahmens wie auch des Entwurfs des Netzentwicklungsplans. Der Änderungsantrag stellt zudem auch eine hinreichende Beteiligung der Länder im weiteren Planungsverlauf sicher.

Zu Buchstabe a:

In die Festlegung des Szenariorahmens sollten die Länder schon in einem frühen Stadium durch Beteiligung der Landesregulierungsbehörden am Verfahren mit einbezogen werden.

Zu Buchstabe b:

Hochtemperatur und HGÜ-Techniken sollten ergebnisoffen in die zukünftigen Planungsprozesse für Netzentwicklungspläne einbezogen werden. Die Planungshorizonte erstrecken sich jeweils über zehn Jahre, wobei abzusehen ist, dass die genannten Techniken in diesem Zeitraum ihre Pilotprojekteigenschaft ablegen werden.

Daher sollten unter Nummer 3 Buchstabe a und b die Wörter "als Pilotprojekt" gestrichen werden. Im Rahmen der Netzmodellierung sollte die Berücksichtigung innovativer Technologien festgeschrieben werden. Diesem Ziel dient die vorgesehene Ergänzung.

Eine Optimierung des Netzausbaus bezüglich Umfang, Art und Trassen ist möglich und gesetzlich geboten. Sie ermöglicht eine rasche und volkswirtschaftlich sinnvolle Erhöhung der Übertragungsleistung der Stromnetze. Die gesetzlich gebotene wirtschaftliche Zumutbarkeit des Netzausbaus begrenzt den Netzausbau und die maximal mögliche Stromeinspeisung: nicht zu viel und nicht zu wenig. Dabei sollen auch kostengünstige und schnell umsetzbare Alternativen des Netzausbaus ohne Leitungsneubau Berücksichtigung finden, z.B. Netzoptimierung durch Leitungsmonitoring und Netzverstärkung bestehender Leitungen durch Hochtemperaturleiterseile an kritischen Stellen. Deshalb sollte ein Bundesnetzwegeplan sicherstellen: Optimierung durch Maßnahmen zur Verringerung des Netzausbaubedarfs, vorrangige Nutzung kostengünstiger und gegenüber einem Leitungsneubau weniger belastender Alternativen des Netzausbaus, schrittweise Realisierung eines Overlay-Netzes.

Im Entscheidungsprozess sind Energieaufsichts- und Landesregulierungsbehörden zu beteiligen. Dabei sollten die Energieaufsichtsbehörden zu einem Zeitpunkt in den Entscheidungsfindungsprozess mit einbezogen werden, zu dem sich die Übertragungsnetzbetreiber miteinander abstimmen. Die Einbindung kann moderierend wirken. Die Einbindung der Landesregulierungsbehörden erfolgt dann gleichzeitig mit der Bundesnetzagentur.

Zu Buchstabe c:

Bei der Feststellung des Netzentwicklungsplans sollte die förderale Organisationsstruktur der Bundesrepublik Deutschland hinreichend Berücksichtigung finden. Auch dies dient dem Ziel der Akzeptanzsteigerung. Dies bedeutet, dass wesentliche Institutionen, die mit energiewirtschaftlichen Fragestellungen befasst sind, auch in angemessener Form in die strategische Netzplanung mit einbezogen werden.

Die Einbindung sollte gestuft erfolgen, indem zunächst die Landesplanungsbehörden mit ihren besonderen Kenntnissen örtlicher Belange im Rahmen der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung und bei der Festlegung des Leitungsverlaufs Berücksichtigung finden. Dies sollte schon in einem möglichst frühen Verfahrensstadium, also bei der Entwicklung des Plans selbst geschehen. Diesem Ziel dient die Änderung in § 12 Absatz 2.

Bevor der Netzentwicklungsplan von der Bundesnetzagentur festgestellt wird, sollte er vom Beirat als einem demokratisch legitimierten Gremium beschlossen werden. Durch seine pluralistische Zusammensetzung dient seine Einbindung der Akzeptanzsteigerung innerhalb der Bevölkerung.

Schließlich enthält § 12c Absatz 4 die Verpflichtung für Übertragungsnetzbetreiber, die ihnen im Zusammenhang mit Netzausbaumaßnahmen auf der Grundlage des festgestellten Netzentwicklungsplans entstehenden Kosten untereinander auszugleichen. Hierdurch soll einer regionalen Spreizung der Netzentgelte infolge des Netzausbaus entgegengewirkt werden.

Zu Buchstabe d:

Vgl. die Begründung zu § 12c. Mit der Ergänzung wird sichergestellt, dass Innovationen in den Bundesbedarfsplan zwingend aufzunehmen sind, wenn sie sich als wirtschaftliche Alternativen zur konventionellen Leitungsplanung darstellen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 12h - neu - EnWG)

Dem Artikel 1 Nummer 10 ist folgender Paragraph anzufügen:

" § 12h Speicherkataster

Begründung:

Erneuerbare Energien Kraftwerke weisen häufig eine stochastische Einspeisecharakteristik auf. Aus diesem Grund besteht dringender Bedarf am Zubau von Energiespeichern. Durch Einrichtung eines Speicherkatasters können Marktanreize zur Errichtung solcher Anlagen gesetzt werden. Des Weiteren können aus dem Verhältnis von installierter EEG-Leistung zu installierter Speicherleistung Informationen zur Grundlastfähigkeit des EEG-Stroms abgeleitet werden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d (§ 13 Absatz 4a Satz 2 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d sind in § 13 Absatz 4a Satz 2 die Wörter "nicht die anteilig verhinderten potentiellen Kosten von Versorgungsunterbrechungen übersteigt" durch die Wörter "sich an den Kosten ersparter Regelenergie orientiert" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Abschaltung von Großverbrauchern durch die Übertragungsnetzbetreiber mit dem Ziel der Erhaltung der Netzstabilität gegen eine Vergütung erfolgt, die den in der konkreten Netzbetriebssituation ersparten Aufwendungen der Übertragungsnetzbetreiber für die Beschaffung von Regelenergie entspricht. Abschaltbaren Lasten wird dadurch ein marktgerechter Wert zugeordnet.

6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c (§ 14 Absatz 1a Satz 4 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c ist § 14 Absatz 1a Satz 4 zu streichen. Begründung:

Jeder Netzbetreiber muss unabhängig von seiner Größe den Netzzustand und Netzausbau dokumentieren. Dies gilt insbesondere beim Zubau von EEG-Anlagen (Fotovoltaik, Wind) im ländlichen Raum. Eine Ausnahme von diesen Mindestpflichten wäre mit dem Ziel eines Umbaus der Energieversorgung und dem verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien (Solar, Wind, Wasser, Biomasse/Biogas) nicht vereinbar. Schließlich geht es bei dieser Berichtspflicht weniger um eine Dokumentationspflicht (und Bürokratielast), sondern um eine Schwachstellenanalyse und Planung über deren Beseitigung zur Gewährleistung der störungsfreien Versorgung der Kunden. Der bisherige und noch erwartete Zubau an erneuerbarer Energieerzeugungs- und Speicherungskapazität wird dezentral und vor allem in den ländlichen Räumen stattfinden. Damit sind meist kleinere Verteilnetze von erheblichen Verschiebungen der Lastflüsse betroffen, die zwingend in der Netzplanung berücksichtigt werden müssen.

7. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 14a Satz 1, 2 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 13 ist § 14a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Netzstabilität wird in der Zukunft bei zunehmend volatiler Energieerzeugung eine immer wichtigere Rolle zukommen. Zur besseren Steuerung von Angebot und Nachfrage werden zukünftig verstärkt zeit- und lastvariable Tarife angeboten und Informationselektronik sowohl auf der Verbraucherseite (Smart Meter) als auch auf der Netzseite (Smart Grid) zum Einsatz kommen. Zur Absenkung von Lastspitzen und zur Optimierung des Netzbetriebs können unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen vom Lieferanten oder Netzbetreiber gesteuert werden. Der Katalog der geeigneten Verbrauchseinrichtungen sollte daher, wie vorgeschlagen, auf Haushaltsgroßgeräte, Wärmepumpen, Klimaanlagen sowie Einrichtungen für die Speicherung von elektrischer Energie erweitert werden.

8. Zu Artikel 1 Nummer 16 ( § 19a EnWG) allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass bei der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die Umstellung der Gasqualität in den Gasversorgungsnetzen die physikalische Ableitbarkeit der deutschen L-Gasproduktion gewährleistet bleibt.

Begründung:

In Deutschland wird in erheblichem Umfang L-Gas gefördert, das einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der heimischen Energieversorgung leistet. Damit auch in Zukunft eine L-Gasförderung in Deutschland möglich ist, muss der Gastransport in den Versorgungsnetzen so gestaltet werden, dass der Transport von L-Gas unter wirtschaftlich zumutbaren und technisch umsetzbaren Rahmenbedingungen möglich bleibt.

9. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 20a Absatz 2 und 4 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 20a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die EU-Richtlinien des Dritten Binnenmarktpakets schreiben die Abwicklung eines Versorgerwechsels innerhalb einer Frist von drei Wochen vor. Die Umsetzung der kurzen Wechselfristen ist elementar für eine Akzeptanz und Teilnahme der Verbraucher an den liberalisierten Energiemärkten. Eine hohe Wechselwilligkeit der Verbraucher ist die Grundlage für eine weitere Entwicklung des Wettbewerbs. Bei einer Wechselmöglichkeit jeweils zum Monatsersten beträgt in Deutschland die Dauer eines Versorgerwechsels derzeit zwischen acht bis zwölf Wochen, in Einzelfällen auch wesentlich länger. Die von der Bundesnetzagentur eingeführten Standardwechselprozesse GPKE/Strom und GeLi Gas sind auf eine Frist von sechs Wochen ausgelegt. Um bei den Wechselfristen die europarechtlichen Vorgaben zu erreichen, müssen die Standardwechselprozesse für Strom und Gas angepasst werden. Vorgeschlagen wird ein täglich anlaufender und vollautomatisch ablaufender Wechselprozess, der kurze Bearbeitungsfristen und beliebige Wechseltage ermöglicht. Für die Drei-Wochen-Frist selbst sollte ein strenger Maßstab angelegt werden. Daher soll die Frist bereits mit dem Antrag des Verbrauchers beim neuen Lieferanten beginnen. Die bisherige Praxis zeigt, dass ein erheblicher Anteil von Wechseln außerhalb der verbindlich vorgeschriebenen Wechselprozesse stattfindet. Eine Nichteinhaltung der Wechselfrist sollte daher im Interesse von Wettbewerb und Verbraucherschutz sanktioniert werden. Sollte die Drei-Wochen-Frist nicht eingehalten werden, so muss der bisherige Anbieter dem Verbraucher die neuen Konditionen, auf deren Grundlage sich der Verbraucher für einen Wechsel entschieden hat, ab dem ersten Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist gewähren. Einen eventuellen finanziellen Ausgleich regeln die betroffenen Unternehmen untereinander.

10. Zu Artikel 1 Nummer 25 allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Regelungen ausreichen, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegen eine Ausforschung des Nutzerverhaltens zu schützen.

Als zusätzliche Maßnahmen kommen zum Beispiel in Betracht:

Weiterhin sollte geprüft werden, ob die in § 21g Absatz 3 EnWG vorgesehene Information des Bundesbeauftragten für Datenschutz durch eine Information des jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz ersetzt werden könnte, da die Datenverarbeiter bisher der Datenschutzaufsicht der Länder unterliegen.

11. Zu Artikel 1 Nummer 36 (§ 40 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 Satz 2 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 36 ist § 40 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Gemäß Absatz 2 Nummer 7 müssen alle preiswirksamen Bestandteile ausgewiesen werden. Daher sind aus Transparenzgründen die Belastungen aus der Konzessionsabgabe zu ergänzen und künftig separat auszuweisen.

In diesem Zusammenhang kommt auch der Transparenz beim Verbrauchsverhalten eine große Bedeutung zu, da der Energiebedarf der privaten Haushalte rund ein Drittel des Gesamtbedarfs ausmacht. Bereits die EU-Richtlinie 2006/32/EG fordert in Artikel 13 die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs den Endkunden so informativ und regelmäßig zur Verfügung gestellt wird, dass sie in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern. Seit Ende 2008 gibt es im EnWG das Recht auf monatliche oder quartalsweise Abrechnung. Nach Angaben im Monitoringbericht der Bundesnetzagentur sind für eine Monatsrechnung in der Regel jeweils zwischen zehn und 20 Euro, im Einzelfall auch 50 Euro, marktüblich. Die derzeitigen hohen Kosten für eine Monatsabrechnung sind aus Gründen des Verbraucherschutzes inakzeptabel und unterlaufen alle Bemühungen für mehr Verbrauchstransparenz und Energieeffizienz. Es muss daher sichergestellt werden, dass Monatsrechnungen künftig ohne Mehrkosten und auf Verlangen in Papierform als Alternative zur Jahresrechnung angeboten werden.

12. Zu Artikel 1 Nummer 37 (§ 41 Absatz 5 Satz 1 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 37 ist in § 41 Absatz 5 Satz 1 das Wort "kann" durch das Wort "wird" zu ersetzen.

Begründung:

Für die Energielieferungen an Letztverbraucher im Rahmen der Grund- und der Ersatzversorgung sind im Energiewirtschaftsrecht in der Grundversorgungsverordnung für Strom und Gas (GVV) detaillierte Vorschriften bezüglich der Vertragsgestaltung, Vertragsdauer und Kündigungsfristen enthalten. Für Sonderverträge, in die die Verbraucher nach erstmaligem Tarif- oder Versorgerwechsel in der Regel überführt werden, gibt es solche Mindeststandards nicht. Im Energiewirtschaftsgesetz ist bereits eine Verordnungsermächtigung hierfür vorhanden. Aus Gründen des Verbraucherschutzes und um Fehlentwicklungen im Wettbewerb vorzubeugen, sollte daher von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und Mindestanforderungen für Verträge über Energielieferungen an Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgungsverordnung auf dem Verordnungsweg analog zur GVV festgelegt werden. Aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Förderung eines fairen Wettbewerbs notwendige Mindestanforderungen sind beispielsweise: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung, Vorschriften bezüglich der Abwicklung von Vorauszahlungen, gewährte Wechselprämien und Boni, Preisgarantien und transparente Preisklauseln und Vertragslaufzeiten.

13. Zu Artikel 1 Nummer 38a - neu - (§ 45 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz EnWG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 38 folgende Nummer 38a einzufügen:

'38a. § 45 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

"Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht;" '

Begründung:

Der Gesetzeswortlaut wird den entsprechenden Regelungen in anderen Fachgesetzen, z.B. im Bundesfernstraßengesetz (s. dort § 19) und im Allgemeinen Eisenbahngesetz (s. dort § 22), angepasst. Die derzeit geltende Fassung des Absatzes 2 Satz 1 erster Halbsatz bereitet in Enteignungsverfahren Auslegungsschwierigkeiten. Aus dem Wortlaut wird die Auffassung hergeleitet, die Zulässigkeit der Enteignung müsse im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der Plangenehmigung konstitutiv festgestellt werden. Ohne diese konstitutive Feststellung müsse die Enteignungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung prüfen, da die im zweiten Halbsatz geregelte Bindungswirkung der Enteignungsbehörde an den Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung dann nicht gelte. Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung - wie auch in den anderen Fachgesetzen - mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde immanenter Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung ist.

14. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc (§ 46 Absatz 2 Satz 2, 5 - neu - 6 EnWG)

Artikel 1 Nummer 39 ist wie folgt zu ändern:

Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die "angemessene Vergütung", gegen die nach derzeitiger Rechtslage ein Energieversorgungsnetz überlassen werden muss, ist in der Vergangenheit häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen dem bisherigen Netzbetreiber und dem Erwerber gewesen. Es bedarf daher einer klaren gesetzlichen Vorgabe, wie diese Vergütung zu bemessen ist. Der Ertragswert orientiert sich an dem Barwert aller künftigen Erträge (Einnahmen minus Ausgaben) und berücksichtigt damit auch veränderte Rahmenbedingungen, wie sie z.B. von der Anreizregulierung vorgegeben werden. Er bildet für den Erwerber die maßgebliche Grundlage seiner Beurteilung, ob er das Netz zukünftig erfolgreich wird betreiben können. Für den zur Berechnung des Barwertes erforderlichen Kapitalisierungszinsfuß ist eine Orientierung an den Vorschriften in § 7 StromNEV bzw. § 7 GasNEV denkbar.

Der Ersatz des unklaren Begriffs der Überlassung eines Netzes durch die Übereignung entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Zu Buchstabe b:

Art und Umfang der vom bisherigen Netzbetreiber zum Ablauf des Konzessionsvertrags herauszugebenden Daten bildeten in der Vergangenheit ein wichtiges Kriterium, ob ein Netzübergang auf einen Neukonzessionär relativ reibungslos vonstattengehen konnte oder von Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten begleitet war. Diese Details gewinnen damit eine Bedeutung, die es nicht zulassen, ihre nähere Ausgestaltung zwei Vollzugsbehörden zu überlassen. Vielmehr ist in diesem Bereich eine grundsätzliche Vorgabe durch die Bundesregierung erforderlich. Sofern in der Praxis weiterhin Konfliktpotenzial entstehen sollte, bleibt der Bundesnetzagentur nach Satz 6 die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Festlegungen im Einzelfall zu treffen.

15. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 46 Absatz 2 Satz 4 und Satz 6 - neu - EnWG)

Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Frist von zwei Jahren in § 46 Absatz 2 Satz 4 zur Herausgabe von Daten an die Gemeinde ist nicht ausreichend, um eine Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 Satz 1 EnWG vorbereiten zu können. Auch die Bekanntmachung muss spätestens zwei Jahre vor Vertragsablauf erfolgen. Die Daten müssen also spätestens ein Jahr vor der geplanten Bekanntmachung vorgelegt werden, um eine diskriminierungsfreie und transparente Bekanntmachung zu gewährleisten.

Zu Buchstabe b:

Der Gesetzentwurf lässt den Streit über die wirtschaftlich angemessene Vergütung fortbestehen. Zur Vermeidung von kosten- und zeitaufwändigen Auseinandersetzungen sollte dieser durch eine eindeutige Regelung beendet werden. Es erscheint sinnvoll, die Bundesnetzagentur gesetzlich zu ermächtigen, im Streitfall einen Erwerbspreis auf der Grundlage der durch die regulierten Netzentgelte zu erwartenden Ertragswerte festzusetzen.

16. Zu Artikel 1 Nummer 51a - neu - (§ 60a Absatz 2 Satz 1 EnWG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 51 folgende Nummer einzufügen:

"51a. § 60a wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Festlegungen nach § 29 Abs. 1," die Wörter "und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen" eingefügt.

Begründung:

Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 EnWG hat die Bundesnetzagentur dem bei ihr eingerichteten Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn sie Allgemeinverfügungen mit Außenwirkung erlässt, insbesondere Festlegungen nach § 29 EnWG. Daneben trifft die Bundesnetzagentur aber auch informelle Regelungen zu verschiedensten Themen, die deren zu erwartende Handhabung durch die Bundesnetzagentur sowohl in verfahrensmäßiger als auch in inhaltlicher Hinsicht beschreiben, meist in Form so genannter Leitfäden, die sie auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Eine Beteiligung der Länder findet, wenn überhaupt, meist nur sehr kurzfristig statt.

Diese Leitfäden haben, auch wenn ihnen formal keine Außenwirkung zukommen mag, jedenfalls faktisch die Wirkung von Festlegungen, denn sie werden von der betroffenen Branche zu Recht als die zu erwartende Behördenpraxis wahrgenommen. Entsprechend schließen sich regelmäßig Fragen der kleineren Netzbetreiber an die jeweilige für sie zuständige Landesregulierungsbehörde an, ob die im betreffenden Leitfaden beschriebene Haltung der Bundesnetzagentur auf Landesebene übernommen wird.

Durch die Wahl der Form werden die Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder über den Länderausschuss, die sie im Falle von Festlegungen hätten, umgangen. Dies dürfte mit dem Willen des Gesetzgebers, trotz der Aufgliederung in Bundes- und Landesregulierungsbehörden ( § 54 Absatz 1 EnWG) eine gleichmäßige Regulierungspraxis sicherzustellen (§ 60a Absatz 1 EnWG), kaum in Einklang zu bringen sein. Außerdem muss ein solches Vorgehen Misstrauen nicht nur bei den Landesregulierungsbehörden wecken, sondern auch bei den kleineren Netzbetreibern in deren Zuständigkeiten. Durch die beantragte Änderung des Gesetzentwurfs wird sichergestellt, dass die Länder sich auch im Vorfeld informeller Regelungen durch die Bundesnetzagentur sachgerecht einbringen können.

17. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe c - neu - (§ 65 Absatz 5 - neu - EnWG)

In Artikel 1 ist der Nummer 55 folgender Buchstabe c anzufügen:

'c) Dem § 65 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

Begründung:

§ 65 Absatz 1 EnWG ermächtigt die Regulierungsbehörde, gegen ein Verhalten vorzugehen, "das den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht". Ihrem Wortlaut nach ermächtigt die Regelung die Regulierungsbehörde zum Erlass von Verfügungen bei Verstößen auch gegen solche Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes, die nicht die Netzregulierung betreffen. Das gilt etwa für die Aufnahme des Netzbetriebs unter Verletzung der Genehmigungspflicht nach § 4 Absatz 1 EnWG oder für die Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 EnWG. In diesen Fällen würde eine nur am Wortlaut orientierte Auslegung des § 65 Absatz 1 EnWG dazu führen, dass für die Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Absatz 1 EnWG und für die Entscheidung über Einwendungen nach § 36 Absatz 2 Satz 3 EnWG die nach Landesrecht zuständige Behörde, bei Verstößen gegen diese Vorschriften aber die Regulierungsbehörde zuständig wäre. Das ist vom Gesetzgeber erkennbar nicht beabsichtigt und im Ergebnis nicht sachgerecht. Entsprechendes gilt für § 65 Absatz 2, der die Regulierungsbehörde ermächtigt, Maßnahmen zur Einhaltung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu ergreifen. Durch die Neufassung wird daher klargestellt, dass die Ermächtigung nach § 65 Absatz 1 und 2 EnWG sich nur auf Verstöße gegen Regulierungsvorschriften bezieht und dass §§ 65 ff. EnWG, soweit sie einschlägig sind, auf die Überwachung von Vorschriften außerhalb der Netzregulierung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechend anzuwenden sind.

18. Zu Artikel 1 Nummer 62 ( § 111a Satz 1 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 62 ist § 111a Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auch Lieferanten und Verteilnetzbetreiber sollten dazu verpflichtet sein, Verbraucherbeschwerden innerhalb einer Frist von vier Wochen zu beantworten.

Verbraucherbeschwerden bezüglich der Abrechnung des Energieverbrauchs sollten ebenfalls innerhalb dieser Frist beantwortet werden müssen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 62 ( § 111b Absatz 1 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 62 sind in § 111b Absatz 1 nach den Wörtern "sowie die Messung" die Wörter "oder Abrechnung" einzufügen.

Begründung:

Verbraucher sollten auch bei Abrechnungsstreitigkeiten bezüglich ihres Energieverbrauchs das Recht dazu haben, eine Schlichtungsstelle anzurufen.

20. Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe c (§ 118 Absatz 7 Satz 1 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe c sind in § 118 Absatz 7 Satz 1 nach den Wörtern "von den Entgelten für den Netzzugang" die Wörter "sowie von der EEG-Umlage" einzufügen.

Begründung:

Speichertechnologien, die der Speicherung von Strom dienen und diesen wieder in das Netz einspeisen, sind keine Letztverbraucher im Sinne des EnWG und demzufolge hinsichtlich des Bezugs und der Wiedereinspeisung der zu speichernden Energie von den Entgelten für die Netznutzung sowie von der EEG-Umlage freizustellen.

21. Zu Artikel 1 insgesamt (EnWG)

Begründung:

Ein liberalisierter Strommarkt, auf dem nur Strom gehandelt wird, kann aus systemimmanenten Gründen keine eigenständige Antwort auf die Frage nach dem dauerhaft angemessenen Niveau der Erzeugungskapazität finden. Ein schnellst möglicher Atomausstieg erlaubt es zudem nicht, auf den notwendigen Netzausbau oder den für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zureichenden Ausbau von erneuerbaren Energien zu warten.

Im Einvernehmen mit Bundesnetzagentur, Übertragungsnetzbetreibern sowie Vertretern der Wissenschaft ist davor zu warnen, dass vor allem in Zeiten hoher Stromnachfrage im Winter in Verbindung mit Windstille und verminderter Sonneneinstrahlung, dort, wo Kernkraftwerke in Lastschwerpunkten abgeschaltet werden, Deckungslücken entstehen, die zu Netzstörungen mit europaweiten Auswirkungen führen würden. Das zuverlässigste und effizienteste Mittel bestehende Risiken für die Versorgungssicherheit (Engpässe) zu beseitigen, ist die Errichtung hocheffizienter, schadstoffarmer und flexibler Gaskraftwerke innerhalb der betroffenen Regionen (Übertragungsnetzzonen).

Das bestehende, auf Grenzkostenwettbewerb basierende Strommarktmodell schafft jedoch keine verlässlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in die Erneuerung des Kraftwerksparks in Deutschland. Der gegenüber den Bestandskraftwerken bestehende Kostenvorteil hocheffizienter, schadstoffarmer und flexibler Kraftwerkstechnologien neuster Generation reicht nicht aus, um zuverlässig die Kapitalkosten neuer Kraftwerke zu amortisieren.

Eine Möglichkeit finanzielle Anreize dafür zu schaffen, dass neue Kraftwerke in den Markt treten, liegt in der Errichtung eines Kapazitätsmarkts. Dieser bietet den Netzbetreibern die Möglichkeit, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden zusätzliche finanzielle Anreize für Investitionen in neue Kraftwerke oder andere geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazität oder der Lastglättung anzubieten. Durch die marktwirtschaftliche Gestaltung der Vergabe der insoweit notwendigen Anreizmittel wird dabei die effizienteste Lösung des Kapazitätsproblems ermöglicht. Der Kapazitätsmarkt muss so angelegt werden, dass er sich nicht allein auf neue Kraftwerkskapazitäten beschränkt, sondern auch die Einbeziehung von Kapazitäten wie Stromspeicher und Vereinbarungen über abschaltbare Lasten als Instrumente des Kapazitätsbereitstellung und -ausgleichs ermöglicht.

22. Zu Artikel 6 allgemein

Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 6 des Gesetzentwurfs vorgesehene Entfristung und Flexibilisierung der Förderung des KWK-Gesetzes.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die geplante Novelle des KWK-Gesetzes im Rahmen des laufenden Verfahrens zur EnWG-Novelle bereits weitergehend als im Entwurf vorgesehen umzusetzen und dabei folgende Eckpunkte aufzunehmen:

Begründung:

Derzeit stockt der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung. Um die Ziele der Bundesregierung im Energiekonzept und das Ziel des Ausbaus der Kraft-Wärme-Kopplung auf 25 Prozent der Stromerzeugung bis 2020 zu erreichen, müssen die Förderkonditionen des KWK-Gesetzes verbessert werden. Dies sollte bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

Im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz wurde das Fördervolumen auf 750 Mio. Euro pro Jahr begrenzt. Es wird über eine Umlage auf den Strompreis umgelegt, wobei die Industrie umfangreiche Ausnahmen genießt. Die Netzbetreiber rechnen für die Jahre 2011 bis 2015 auf Grund einer Investitionszurückhaltung lediglich mit einem Fördervolumen von ca. 120 bis 170 Mio. Euro pro Jahr. Mit den vorgeschlagenen Reformelementen kann eine wirksamere Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen und das gedeckelte Fördervolumen verstärkt ausgeschöpft werden.

23. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die abdrängende Sonderzuweisung des § 75 Absatz 4 EnWG an das Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt der Bereinigung der Rechtswegzuweisungen aufgegeben werden sollte.

Begründung:

Der Bundesrat hat bereits in seiner Sitzung am 27. Mai 2011 zum Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (vgl. BR-Drucksache 214/11(B) HTML PDF ) darum gebeten, die abdrängende Sonderzuweisung des § 75 Absatz 4 EnWG an das Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt der Bereinigung der Rechtswegzuweisungen einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

Materiellrechtlich handelt es sich bei Streitigkeiten des Energiewirtschaftsgesetzes um öffentlichrechtliche Streitigkeiten, die gemäß § 40 Absatz 1 VwGO grundsätzlich von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden wären und lediglich im Wege der abdrängenden Sonderzuweisung den Oberlandesgerichten zugewiesen sind.

Die gerichtlichen Zuständigkeiten sinnvoll und eindeutig voneinander abzugrenzen und die derzeit bestehende Rechtswegezersplitterung zu beseitigen, ist ein seit langem gehegtes rechtspolitisches Anliegen, das nicht zuletzt in der 79. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 11. und 12. Juni 2008 in Celle aufgegriffen worden ist. Die Justizministerinnen und Justizminister sprachen sich mit breiter Mehrheit dafür aus, "vornehmlich historisch motivierte Rechtswegzuweisungen durch an die materiellrechtliche Einordnung der Streitigkeit anknüpfende Regelungen zu ersetzen". Auch im Rahmen der Föderalismuskommission II wurde die Frage der Bereinigung des Systems der Rechtswegzuweisung diskutiert. Ein auf Arbeitsebene zwischen Bund und Ländern entwickeltes Eckpunktepapier schlägt vor, die Rechtswegzuständigkeit solle sich "in der Regel an der materiellrechtlichen Einordnung der Streitigkeit in den Bereich des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts orientieren". Die Abteilung Öffentliches Recht des 66. Deutschen Juristentages hat im September 2006 mehrheitlich dafür plädiert, für Regulierungsstreitigkeiten einheitlich den Verwaltungsrechtsweg zu eröffnen.

Anknüpfend an das Grundprinzip der materiellrechtlichen Einordnung der Streitigkeit bietet es sich an, den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnWGÄndG) zum Anlass zu nehmen, die Rechtswegzuweisung im Energiewirtschaftsrecht zu bereinigen.