Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 23. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/8909 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - Drucksache 18/8041 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 066/16 (PDF)

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

"Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch * Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

3. In Artikel 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um

Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern." "

4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

5. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a
Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserund starkregenfallbedingter Insolvenz

§ 1

Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

§ 2

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens zum 31. März 2017 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger Umstände geboten erscheint."

6. Artikel 4 wird wie folgt geändert: