Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 18. Juni 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/20148 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude - Drucksachen 19/16716, 19/17037 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 10.07.20
Erster Durchgang: Drucksache. 584/19 (PDF)

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b wird jeweils das Wort "zusammenhängend" gestrichen.

b) § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

c) § 4 wird wie folgt geändert:

d) Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen

Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlichrechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens."

e) Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorlegen."

f) § 9 wird wie folgt geändert:

g) In § 11 Absatz 1 wird nach der Angabe "DIN 4108-2: 2013-02" die Angabe "und DIN 41083: 2018-10" eingefügt.

h) § 22 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

i) § 23 wird wie folgt geändert:

j) In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Brutto-Luftwechselrate" durch die Wörter "Netto-Luftwechselrate" ersetzt.

k) Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden."

l) § 36 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung bezüglich des Mindestanteils nach Satz 1 als erfüllt, wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben wird, deren Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 beträgt."

m) § 40 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens zu dem Anteil nach Absatz 2 Satz 2 gedeckt wird.

(2) Die Nutzung muss in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder in einem Brennwertkessel erfolgen. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf muss

n) § 48 wird wie folgt geändert:

o) In § 49 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

p) In § 65 Satz 2 werden die Wörter "der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053: 2007-11" durch die Wörter "der Klasse H2 nach DIN EN 13053: 2012-02" ersetzt.

q) § 72 wird wie folgt geändert:

r) § 80 Absatz 4 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

"Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird."

s) In § 87 Absatz 1 werden nach dem Wort "Immobilienmakler" die Wörter ",wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet," eingefügt.

t) § 96 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

u) In § 97 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 56 Absatz 1" durch die Angabe " § 57 Absatz 1" ersetzt.

v) Dem § 102 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen."

w) § 103 wird wie folgt geändert:

x) § 107 Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.

y) § 112 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

z) In § 114 Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuches

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist," ersetzt.

2. § 249 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 10 Absatz 2] geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Regelung beibehalten werden." "

4. Nach Artikel 7 werden die folgenden Artikel 8 und 9 eingefügt:

"Artikel 8
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

2. Absatz 7 wird Absatz 5.

Artikel 9
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1" gestrichen.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

3. § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

5. § 25 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben."

5. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 10 und wird wie folgt geändert: