Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze

Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2020 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschießung zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze

Begründung zu Ziffer 4:

In den stillgelegten Bereichen des deutschen Steinkohlenbergbaus wird methanhaltiges Grubengas vor allem zur Luftreinhaltung und Gefahrenabwehr aufgefangen sowie anschließend einer ökologisch sinnvollen energetischen Verwertung zugeführt. In vielen Fällen wurden Anlagen zur Grubengasnutzung an solchen Standorten konzentriert, an denen auch die Wärme im hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird. Das im Grubengas als Hauptbestandteil enthaltene Methan ist 21-mal klimaschädlicher als Kohlendioxid. Die Verwertung dient somit auch dem aktiven Klimaschutz.

Grubengas wird bei der Definition von Biogas in § 3 Nummer 10 Buchstabe c Energiewirtschaftsgesetz ("Begriffsbestimmungen") ausdrücklich aufgeführt und subsumiert.

Die Gleichstellung von Grubengas mit erneuerbaren Energien und insbesondere mit Biomasse im Rahmen des GEG unterstützt die klimaschonende und effiziente Verwendung der unvermeidbaren Methanemissionen aus stillgelegten Steinkohlenbergwerken. Die Verwertung von Grubengas in der Wärmeversorgung kann so - neben der Stromerzeugung - ein Baustein zur Sicherung der Vermeidung von Methanemissionen sein.