Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 23. April 2009 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 9b MOG)

Der Länderbezug in § 9b MOG ist zu streichen.

Begründung

Mit dem neuen § 9b MOG soll nach Auffassung der Bundesregierung "eine besondere Rechtsgrundlage zur Durchführung von fakultativen kofinanzierten EG-Sondermaßnahmen nach den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" geschaffen werden. Artikel 44 der Verordnung regelt "Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes" im Falle von Tierseuchen, Artikel 45 "Sondermaßnahmen zur Marktstützung" bei schwer wiegenden Marktstörungen, die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher zurückzuführen sind.

Die Änderung der bisher geltenden Rechtslage bezieht sich nach den Ausführungen der Bundesregierung auf die Regelung, dass "im Falle der Finanzierung einer Intervention im Sinne des § 5 MOG durch die Länder diese zukünftig auch für die Durchführung zuständig sein sollen". Im Übrigen entspreche die neue Regelung der bisherigen Verteilung der Finanzierungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie der Verteilung der Verwaltungszuständigkeiten.

Es ist zutreffend, dass auch das sog. Niedersachsen-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1996 (BVerwGE 102, S. 119) feststellt, es sei (bei dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt) von dem Grundsatz des Artikels 30 GG auszugehen, "wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt" (ebenda, Rdnr. 29). Die Zuständigkeit für Verwaltungstätigkeiten bestimmt sich nach den Artikeln 83 ff. GG. Auch nach diesen Vorschriften sind grundsätzlich die Länder zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit des Bundes ergäbe sich aus einer besonderen Vorschrift. Für Vergünstigungen im Sinne des § 6 Absatz 1 MOG (1986) geht das BVerwG davon aus, dass sich hierfür eine Zuständigkeit der Länder ergeben könnte (s. ebenda, Rdnr. 36). Unter anderem aber für den Fall der Intervention hat der Bund gemäß Artikel 87 Absatz 3 GG durch Gründung einer bundeseigenen Verwaltungseinrichtung, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (vorher Bundesanstalt für Landwirtschaft und Marktordnung), sowohl die Finanzierungs- als auch die Durchführungszuständigkeit an sich gezogen.

Nach § 3 Absatz 1 MOG ist die BLE Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Sie ist nach § 7 Absatz 1 MOG Interventionsstelle. Das BVerwG hat in der oben zitierten Entscheidung die seinerzeit im Rahmen des Tierseuchengeschehens durchgeführte Marktstützungsmaßnahme als Intervention angesehen. An der Beurteilung des damaligen Geschehens hat sich durch Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 materiellrechtlich nichts geändert. Auch bei den in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschriebenen Maßnahmen dürfte es sich überwiegend um Interventionsmaßnahmen im Sinne von § 5 MOG handeln. Gleichzeitig hat das BVerwG für den Fall der Intervention i. S. d. § 7 MOG in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich sowohl die Finanzierungs- als auch die Durchführungszuständigkeit der Bundesanstalt festgestellt. Hiervon will die Bundesregierung jetzt abweichen, indem sie § 7 MOG in die geplante Regelung des § 9b MOG einbezieht. Damit wären die Länder nicht nur in die Finanzierung der Maßnahme einbezogen, sondern auch für deren Durchführung zuständig (s. § 9b Absatz 2 MOG).

Die geplante Regelung des § 9b MOG erscheint im Übrigen nicht zielführend. Ein Anspruch, dass ein Antrag gestellt wird, soll nicht bestehen. Wird das Benehmen der betroffenen Länder zur Beteiligung an der Finanzierung der Sondermaßnahme nicht erteilt, ist unklar, wie dann zu verfahren ist. Im Zweifel würde kein Antrag bei der EU gestellt werden. Die Befürchtungen des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 6. März 2009 (BR-Drucksache 057/09 (PDF) - Beschluss -) bestehen deshalb sämtlich zu Recht. Auch das Argument, eine kleinräumige Beeinflussung sei weder möglich noch sinnvoll, ist nicht von der Hand zu weisen, auch wenn die Bundesregierung die Auffassung, dass "Fragen des Marktes, wie z.B. Eingriffe und Sondermaßnahmen, Angelegenheiten der EU und des Bundes" seien, nicht teilen möchte.

Auch auf Grund der nicht übersehbaren finanziellen Auswirkungen für die Länderhaushalte und eine durch die unklare Verfahrenslage der geplanten Neuregelung zu befürchtende negative Beeinflussung eines Tierseuchengeschehens oder eines Marktgeschehens im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Länderbezug in § 9b MOG zu streichen.